Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Juli 2017 - 7 Sa 510/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0706.7Sa510.16.00
06.07.2017

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Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 3. November 2016, Az. 2 Ca 669/16, wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütung von nicht gewährten Altersermäßigungsstunden.

2

Der 1952 geborene Kläger war vom 3. September 2001 bis zum 31. Dezember 2015 im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 14 Wochenstunden beschäftigt. Gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 22. August 2001 (Bl. 77 f. d. A.) sind Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses „der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), die hierzu ergangenen Änderungen und Ergänzungen, sowie die Anlage 2 l zum BAT. Künftige Änderungen des BAT gelten vom Tage des Inkrafttretens der Änderung an auch für dieses Vertragsverhältnis“. Er erzielte ausweislich der Abrechnung für den Monat Dezember 2015 ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.321,79 €.

3

Der Kläger befindet sich seit dem 1. Januar 2016 im Vorruhestand. Seine Regel-altersrente gemäß § 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI würde am 1. Januar 2018 beginnen.

4

Ab dem 1. August 2014 erhielt der Kläger nach § 9 LehrArbZVO RhPf eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden. Mit der Verkündung des „Neunten Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ am 24. Juni 2015 trat die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze auch für Lehrkräfte in Kraft. Im Rahmen dieses Artikelgesetzes wurde auch die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung angepasst. Hierüber informierte die ADD die Schulen per elektronischem Brief vom 3. Juli 2015 (Bl. 44 d. A.).

5

Der Kläger unterrichtete in der Zeit vom 1. August 2015 bis zum 2. November 2015 lediglich 11 Wochenstunden.

6

Mit einem weiteren elektronischen Brief vom 19. Oktober 2015 (Bl. 11 d. A.) informierte die ADD die Schulen in Rheinland-Pfalz darüber, dass „in sinngemäßer Anwendung des § 9 LehrArbZVO“ „tarifbeschäftigten Lehrkräften, bei denen die Voraussetzungen des § 9 LehrArbZVO erfüllt sind, in den letzten vier Schulhalbjahren vor dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 44 Nr. 4 TV-L die Altersermäßigung zu gewähren“ ist.

7

Mit Schreiben vom 2. November 2015 (Bl. 12 d. A.) teilte der Schulleiter der Z.-Schule A-Stadt dem Kläger mit, dass sich die beschlossenen Änderungen am Landesbeamtengesetz und an der Lehrkräftearbeitszeitverordnung laut Mitteilung der ADD Trier bei ihm dahingehend auswirkten, dass ihm eine Altersermäßigung im ersten Halbjahr des laufenden Schuljahres 2015/2016 nicht gewährt werden könne, weshalb sich seine Unterrichtsverpflichtung vertragsgemäß auf 14 Wochenstunden belaufe. Er müsse die in der Zeit vom 7. September bis 16. Oktober 2015 nicht geleisteten wöchentlich drei (also insgesamt 18) Unterrichtsstunden nachleisten. Sie ordnete die Erbringung aller im Einsatzplan ausgewiesenen Unterrichtsstunden durch den Wegfall der Altersermäßigung und die Nacharbeit der bislang nicht erbrachten Unterrichtsstunden an. Der Kläger hat die angeordnete Nacharbeit geleistet. Er wurde kontinuierlich auf der Basis von 14/27 Wochenstunden unverändert im streitbefangenen Zeitraum vergütet.

8

Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 (Bl. 14 f. d. A.) forderte der Kläger das beklagte Land über die ADD Trier unter Fristsetzung bis zum 15. Februar 2016 auf, ihm die insgesamt 39 geleisteten Mehrarbeitsstunden zu vergüten.

9

Er war der Ansicht,
zu berücksichtigen sei, dass ihm die Altersermäßigung bereits gewährt gewesen sei, bevor sie rückgängig gemacht worden sei. Er könne sich auf Bestandsschutz berufen.

10

Die sinngemäße Anwendung des § 9 LehrArbZVO RhPf durch das beklagte Land für ihn als tarifbeschäftigte Lehrkraft widerspreche § 44 Nr. 2 TV-L, wonach die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten gälten. Nach § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf werde Lehrkräften (unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen) in den letzten beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (und darüber hinaus) 3 Wochenstunden Altersermäßigung gewährt. Mithin sei ihm die Altersermäßigung in den beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze 2015/2016 und 2016/2017 zu gewähren. Die Interpretation und Auslegung des § 9 LehrArbZVO RhPf durch das beklagte Land sei unrechtmäßig. Sie widerspreche dem eindeutigen Wortlauf des § 9 LehrArbZVO RhPf. Seine Benachteiligung gegenüber einem gleichaltrigen Beamten (dem auch weiterhin ab dem 1. August 2015 3 Stunden Altersermäßigung gewährt würden) sei treuwidrig und verletze ihn in seinen Rechten.

11

Selbst wenn das beklagte Land zu seinen Lasten auf „die letzten vier Schulhalbjahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze“ abstelle, seien die letzten vier Schulhalbjahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze das erste und zweite Schulhalbjahr 2015/2016 sowie das erste und zweite Schulhalbjahr 2016/2017. Das Schulhalbjahr, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreiche, sei nicht mitzurechnen.

12

Wegen seines Vorruhestands habe er keine Möglichkeit, die Altersermäßigung von 3 Wochenstunden noch gewährt zu erhalten. Die von ihm geleisteten 39 Mehrstunden seien ihm mit einem Stundenverdienst von 38,28 € brutto zu erstatten. Hieraus errechne sich die Klageforderung.

13

Die Beklagte befinde sich seit dem 16. Februar 2016 in Zahlungsverzug.

14

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

15

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.429,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen.

16

Das beklagte Land hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Es war der Ansicht,
dem Kläger stehe ein Anspruch auf die Gewährung von Altersermäßigungsstunden nur in den letzten vier Schulhalbjahren vor Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Regelaltersgrenze zu. Diese Voraussetzung habe der Kläger im besagten Zeitraum nicht erfüllt. Eine Benachteiligung gegenüber gleichaltrigen Lehrkräften im Beamtenverhältnis sei nicht gegeben.

19

Bezogen auf die Gewährung von Altersermäßigungsstunden nach § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf, der gemäß § 44 Nr. 2 S. 2 TV-L für Beschäftigte als Lehrkräfte entsprechend gelte, bedeute die Spezialregelung des § 44 Nr. 4 TV-L, dass eine tarifvertragskonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals„letzten beiden Schuljahre“ im Sinn des § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf geboten sei. Diese Auslegung habe sich an Sinn und Zweck der Norm zu orientieren. Das Ziel von Altersermäßigungsstunden sei es, für ältere Lehrkräfte bei gleichbleibenden Arbeitszeit das Unterrichtspensum zu reduzieren, weil die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis von Lehrkräften darstelle, die gerade die älteren Lehrkräfte körperlich und geistig am intensivsten beanspruche und belaste. Entsprechend dieser gesetzgeberischen Zwecksetzung müsse das Tatbestandsmerkmal „letzten beiden Schuljahre“ im Sinn des § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf dahingehend ausgelegt werden, dass tarifbeschäftigte Lehrkräfte in den letzten vier Schulhalbjahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für eine abschlagsfreie Regelaltersrente drei Wochenstunden Altersermäßigung gewährt bekommen, so dass sowohl für verbeamtete als auch tarifbeschäftigte Lehrkräfte der Ermäßigungszeitraum einheitlich zwei Zeitjahre betrage. Mithin hätten dem Kläger im 1. Halbjahr des Schuljahres 2015/16 keine Altersermäßigungsstunden zugestanden. Der Umstand, dass ihm diese gleichwohl zunächst gewährt worden seien, sei allein der Tatsache geschuldet, dass die Schulleitung aufgrund des Schreibens der ADD vom 3. Juli 2015 irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Änderungen im 9. Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften nur verbeamtete Lehrkräfte betreffen würden.

20

Die beschriebene Auslegung des Tatbestandsmerkmals „letzten beiden Schuljahre“ im Sinn des § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf stelle auch keine willkürliche Ungleichbehandlung tarifbeschäftigter Lehrkräfte gegenüber vergleichbaren Lehrkräften im Beamtenverhältnis dar. Schon vor Inkrafttreten des 9. Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften hätten für verbeamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte unterschiedliche Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand bzw. über den Eintritt in die Regelaltersrente gegolten, die zu unterschiedlichen Rechtsfolgen im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf a. F. geführt hätten.

21

Das erste Schulhalbjahr 2017/18, in dem der Kläger die gesetzliche Altersgrenze erreicht hätte, sei mitzurechnen. Ansonsten hätte der Kläger in dem Schulhalbjahr, mit dessen Ablauf sein Arbeitsverhältnis gemäß § 44 Nr. 4 TV-L wegen Erreichens der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Regelaltersrente enden würde, keinen Anspruch mehr auf die Gewährung von Altersermäßigungsstunden. Dies laufe dem gesetzgeberischen Regelungszweck der Gewährung von Altersermäßigungsstunden zuwider.

22

Das Arbeitsgericht Trier hat das beklagte Land durch Urteil vom 3. November 2016 verurteilt, an den Kläger 1.429,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst – ausgeführt, dem Kläger habe ab dem 1. August 2015 weiter eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden zugestanden. Seine Unterrichtsverpflichtung habe sich auf 11 Wochenstunden belaufen. Mithin habe er in der Zeit vom 2. November bis zum 18. Dezember 2015 39 Stunden Mehrarbeit geleistet. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne der Kläger die Mehrarbeit nicht mehr durch Freizeit ausgleichen. Er könne aber nach § 612 Abs. 1 BGB Vergütung für die geleistete Mehrarbeit verlangen, weil seine zusätzliche Unterrichtstätigkeit den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen sei. Nach § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf habe die Altersermäßigung in der Zeit „vor“ dem Erreichen der Altersgrenze zu erfolgen. Die beiden Schuljahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze durch den Kläger seien die Schuljahre vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 und vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017. Erst im darauffolgenden Schulhalbjahr erreiche der Kläger das maßgebliche Alter. Eine anderweitige Auslegung sei nach dem eindeutigen Wortlaut von § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Trier (Bl. 54 ff. d. A.) Bezug genommen.

23

Das genannte Urteil ist dem beklagten Land am 18. November 2016 zugestellt worden. Das beklagte Land hat hiergegen mit einem am 13. Dezember 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 17. Januar 2017 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

24

Zur Begründung der Berufung macht das beklagte Land nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 71 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zusammengefasst geltend,
Alterszeitermäßigung sei dem Kläger durch Schreiben vom 2. November 2015 unter Hinweis auf die Gesetzeslage gewährt worden. Eine juristisch konkrete „Gewährung“ ab 1. August 2015 sei durch es zu keinem Zeitpunkt erfolgt, sondern lediglich durch den Schulleiter konkludent bei Berücksichtigung des Unterrichtsplans.

25

Für die relevante Frage sei § 44 TV-L einschlägig. Entgegen dem bisherigen Tarifrecht, wonach die Vorschriften für beamtete Lehrkräften entsprechend gegolten hätten, sei hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Nr. 4 eine eigenständige Tarifvorschrift als Sonderregelung für Lehrkräfte normiert worden. Danach ende das Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft, ohne dass es einer Kündigung bedürfe, mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagfreien Regelaltersrente vollendet habe. Der Ablauf des jeweiligen Schulhalbjahres sei mit Ablauf des 31. Januar bzw. des 31. Juli tarifvertraglich bestimmt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften, hier also § 9 LehrArbZVO RhPf, seien stets im Lichte des Tarifvertrags anzuwenden.

26

Dass das zum Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze laufende Schuljahr mitzurechnen sei, werde durch den Wortlaut des § 9 LehrArbZVO RhPf bestätigt. Bei der Regelung des § 9 LehrArbZVO RhPf handele es sich um eine beamtenrecht-liche Regelung (§ 1 LehrArbZVO RhPf). Für Beamtinnen und Beamte sei in § 37 Abs. 1 bzw. Abs. 3 S. 3 LBG RhPf die „gesetzliche Altersgrenze“ definiert. Danach ende das aktive Dienstverhältnis kraft Gesetzes grundsätzlich mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 65. Lebensjahr vollende. Als Übergangsregelung seien in § 37 Abs. 3 S. 3 LBG RhPf besondere Altersgrenzen normiert. Die Gewährung von Altersermäßigung nach § 9 LehrArbZVO RhPf beziehe sich auf die beiden Schuljahre vor Erreichen der Altersgrenze. Da die „gesetzliche Altersgrenze“ am letzten Tag des Schuljahres erreicht werde, werde die Altersermäßigung also für dieses letzte und das davon liegende Schuljahr gewährt, insgesamt für 2 volle Schuljahre. Da das Dienstverhältnis einer verbeamteten Lehrkraft (gemäß LBG) zu einem anderen Zeitpunkt enden könne als das Rechtsverhältnis einer entsprechenden Lehrkraft im Tarifverhältnis (§ 44 Nr. 4 TV-L), es aber gesichert werden solle, dass bei beiden Statusgruppen in den letzten vier Schulhalbjahren bis zum Ende der jeweiligen regulären Beschäftigung (aber insoweit auch nicht darüber hinaus, es sei denn im Rahmen des Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns) eine Stundenermäßigung greifen solle, müsse sich auch die Berechnung insoweit dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt anpassen. Beiden Personengruppen stünden damit bis zum gesetzlich bestimmten Ende ihres aktiven Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses zwei volle Schuljahre Altersermäßigung zu. Der Zweijahreszeitraum ende mit dem letzten Tag der aktiven Beschäftigung vor dem gesetzlichen Ausscheiden.

27

Würde man der ersten Instanz und der Klägerseite folgen und bereits in den vollständigen Schuljahren 2015/16 und 2016/17 die begehrte Altersermäßigung vornehmen, so stelle sich die Frage, was im letzten verbleibenden Schuljahr 2017/18 gelten solle. Für eine Altersermäßigung gebe es hier keine Rechtsgrundlage. Denn die Formulierung in § 9 LehrArbZVO RhPf „und darüber hinaus“ beziehe sich ausschließlich auf die Fälle, in denen der Ruhestandsbeginn gemäß § 38 LBG hinausgeschoben werde.

28

Dass durch die Änderung der Formulierung in der LehrArbZVO RhPf zur aktuellen Fassung keine inhaltliche Änderung der Regelungen zur Gewährung einer Altersermäßigung hätte getroffen werden sollen, ergebe sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf zum neunten Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Es habe sich danach die Systematik der Berechnung geändert, aber es sei nach wie vor Regelungsinhalt, dass den Lehrkräften die Altersermäßigung zwei volle Schuljahre bzw. bei Hinausschieben des Ruhestandbeginns auch länger zustehe. Denn die bisherige Regelung „mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden“ (Wortlaut Ldtg-Drs. 16/4505, S. 13: „In § 9 Abs. 1 werden die Worte „mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden“ durch die Worte „in den letzten beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, und darüber hinaus“ ersetzt“) habe bewirkt, dass bei einem Ruhestandseintritt mit Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 64. Lebensjahr vollendete (§ 37 LBG a. F.), die Altersermäßigung für zwei volle Schuljahre zugestanden habe. Bei Hinausschieben des Ruhestandsbeginns sei die Altersermäßigung weiter gewährt worden, da die Voraussetzung weiterhin erfüllt gewesen sei.

29

Das beklagte Land beantragt,

30

auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 3. November 2016, 2 Ca 669/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.

31

Der Kläger beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 7. März 2017, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 89 f. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend.

34

Die Auffassung des beklagten Landes widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf, der nach § 44 Ziffer 2 S. 2 TV-L nicht lediglich sinngemäß anzuwenden sei. Wenn der Verordnungsgeber gewollt hätte, dass das zum Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze laufende Schuljahr mitgerechnet werde, hätte er dies formuliert, was aber nicht geschehen sei. Mithin habe die dem Kläger zu gewährende Altersermäßigung mit dem 1. Schulhalbjahr 2015/16 begonnen. § 44 Nr. 4 TV-L beinhalte keine Regelung über die Altersermäßigung und könne auch nicht zur Widerlegung des eindeutigen Wortlautes des § 9 LehrArbZVO RhPf herangezogen werden. Sofern das beklagte Land die Frage stelle, was „im“ letzten verbleibenden Schuljahr 2017/18 gelten solle, regele § 9 LehrArbZVO RhPf die Altersermäßigung „in den letzten beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und darüber hinaus“. Somit sei auch diesbezüglich eine Rechtsgrundlage geschaffen worden. Für die Auslegung des beklagten Landes, „darüber hinaus“ beziehe sich ausschließlich auf die Fälle, in denen der Ruhestandsbeginn hinausgeschoben werde, gebe es keine Anhaltspunkte und keine Grundlage.

35

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 6. Juli 2017 (Bl. 97 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

36

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

37

In der Sache hatte die Berufung des beklagten Landes keinen Erfolg.

38

Die Voraussetzungen für die von dem Kläger beanspruchte Arbeitszeitermäßigung lagen bereits mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 vor. Er hat daher Anspruch auf zusätzliche Vergütung der von ihm über seine Unterrichtsverpflichtung hinausgehenden geleisteten Unterrichtsstunden, die nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen worden sind, in - zwischen den Parteien unstreitiger - Höhe von 1.429,74 € brutto.

I.

39

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den tariflichen Entgeltregelungen. Nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitsleistung, der Arbeitgeber hat im Gegenzug hierfür die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Das beklagte Land hat den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Basis von 14/27 Wochenstunden vergütet. Für diesen Zeitraum musste der Kläger infolge der Altersermäßigung nicht - wie vom beklagten Land angenommen und vom Kläger geleistet - 14 Wochenstunden, sondern nur 11 Stunden/Woche Unterricht erteilen. Diese verringerte Unterrichtsverpflichtung ergibt sich aus dem Ausschluss des § 6 TV-L für Lehrkräfte und die Anwendung des für beamtete Lehrkräfte geltenden § 9 LehrArbZVO RhPf. Die über die verringerte Unterrichtsverpflichtung hinausgehend vom Kläger geleisteten Unterrichtsstunden sind vom beklagten Land gesondert zu vergüten.

40

1. Gemäß § 44 Nr. 2 S. 2 des – auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbaren – TV-L finden die §§ 6 – 10 TV-L, also die Vorschriften über die regelmäßige Arbeitszeit, die Sonderformen der Arbeit, den Ausgleich hierfür, die Bereitschaftszeiten und über das Arbeitszeitkonto im Geltungsbereich der Sonderregelungen keine Anwendung. An ihre Stelle treten für Beschäftigte als Lehrkräfte die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Die Verweisung auf die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten umfasst unter anderem die für die entsprechenden Beamten geltenden Gesetze und Verordnungen.

41

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO RhPf) Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 1999, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90), gelten deren §§ 2 – 13 und 15 für die an öffent-lichen Schulen tätigen Lehrkräfte im unmittelbaren und mittelbaren Beamtenverhältnis des Landes Rheinland-Pfalz auf Probe oder auf Lebenszeit.

42

Die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich gemäß § 2 LehrArbZVO RhPf aus dem Regelstundenmaß zuzüglich der Zurechnungen nach den §§ 4 bis 6 sowie abzüglich zu gewährender Stundenanrechnungen (§ 8) und Stundenermäßigungen (§§ 9 bis 11). § 9 LehrArbZVO RhPf bestimmt in seinem Abs. 1:

43

Lehrkräften, die, berechnet ohne Altersermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, ohne in Altersteilzeit zu sein, wird in den letzten beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, und darüber hinaus, 3 Wochenstunden Altersermäßigung gewährt.

44

2. Diese Voraussetzungen hat der Kläger im 1. Schulhalbjahr 2015/2016 erfüllt. Der Kläger erteilte, berechnet ohne Altersermäßigung, 14 Wochenstunden und damit mindestens die Hälfe des Regelstundenmaßes Unterricht. Er befand sich in diesem Zeitraum noch nicht in Altersteilzeit. Bei dem 1. Schulhalbjahr 2015/2016 handelte es sich auch um eines der letzten beiden Schuljahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Sinn des § 9 LehrArbZVO RhPf.

45

Soweit in dieser Bestimmung von der „gesetzlichen Altersgrenze“ die Rede ist, so bezieht sich dies auf die für Beamten in § 37 LBG Rheinland-Pfalz normierte Altersgrenze (Regelaltersgrenze). Dies folgt daraus, dass die LehrArbZVO RhPf ausweislich des dort in § 1 definierten Geltungsbereiches unmittelbar nur auf Beamtenverhältnisse Anwendung findet. Mit der „gesetzlichen Altersgrenze“ im Sinn von § 9 LehrArbZVO RhPf ist daher die für die beamteten Lehrkräfte geltende gesetzliche Altersgrenze gemeint. Dies steht im Einklang mit der Bestimmung des § 44 Nr. 2 TV-L, wonach sich die Arbeitszeit gerade nach den Regelungen für die entsprechenden Beamten bestimmen soll (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2016 – 4 Sa 38/16 – zitiert nach juris, Rz. 25).

46

Der Kläger, der 1952 geboren ist, würde – wäre er verbeamtet – nach der Übergangsregelung des § 37 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 LBG RhPf die Altersgrenze mit Ablauf des 31. Juli 2017 erreichen.

47

Die beiden letzten Schuljahre vor Erreichen dieser gesetzlichen Altersgrenze sind die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017. Einem dem Kläger vergleichbaren verbeamteten Lehrer stand daher bereits im gesamten Schuljahr 2015/2016 die Altersermäßigung zu.

48

3. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die für den Bezug der Regelaltersrente nach § 235 SGB VI maßgebende Regelaltersgrenze erst am 1. Januar 2018 erreicht. Da der Kläger vor dem Schuljahr 2017/2018 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, stellt sich vorliegend nicht die Frage, ob ihm auch in diesem Schuljahr eine Altersermäßigung von 3 Stunden zu gewähren wäre.

49

4. Im Hinblick auf die Reglung des § 44 Nr. 4 TV-L ist auch nicht eine Aus-legung des Tatbestandsmerkmals „letzten beiden Schuljahre“ in § 44 Nr. 2 TV-L in Verbindung mit § 9 LehrArbZVO RhPf dahingehend geboten, dass bei Tarifbeschäftigten die „letzten vier Schulhalbjahre“ vor Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli) anzusetzen sind, in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente gemäß § 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI vollendet hat.

50

a) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2017 – 3 AZR 668/15 – BeckRS 2017, 113033 Rz. 24 m. w. N.).

51

b) Der Wortlaut des § 44 Nr. 2 TV-L enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass § 9 Abs. 1 LehrArbVZO RhPf auf angestellte Lehrer mit der Maßgabe Anwendung finden soll, dass er sinngemäß lautet: „in den letzten beiden Schulhalbjahren vor Erreichen der Altersgrenze des § 44 Nr. 4 TV-L“. In § 44 Nr. 2 TV-L ist vielmehr formuliert: „Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung“. Es ist gerade nicht von einer „entsprechenden Anwendung“ die Rede.

52

c) Nichts anderes ergibt sich aus der Systematik des § 44 TV-L. Zwar finden sich sowohl die Nr. 2 als auch die Nr. 4 in den Sonderregelungen des § 44 TV-L. Bei der Nr. 2 handelt es sich jedoch um eine Sonderregelung zu „Abschnitt II - Arbeitszeit“, während es sich bei der Nr. 4 um eine Sonderregelung zu „Abschnitt V – Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ handelt. Die beiden Regelungen in Nr. 2 und Nr. 4 des § 44 TV-L nehmen auch keinen Bezug aufeinander und stehen nicht unmittelbar nebeneinander.

53

d) Soweit die Tarifvertragsparteien den Zweck verfolgt haben sollten, eine Altersermäßigung (nur) in den letzten vier Schulhalbjahren vor der - automatischen - Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren, haben dieser Zweck und ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien jedenfalls im Text des § 44 TV-L keinen Niederschlag gefunden.

54

Hinzukommt, dass die von den Tarifvertragsparteien ausweislich des Wortlauts des § 44 Nr. 2 S. 2 TV-L beabsichtigte Gleichstellung der angestellten Lehrkräfte mit den entsprechenden verbeamteten Lehrkräften bezogen auf ihr Lebensalter im Hinblick auf die unterschiedlichen Altersgrenzen auch mit einer entsprechenden Anwendung nicht erreicht werden kann.

II.

55

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

C.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG sind wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage der Auslegung des § 44 Nr. 2 TV-L sowie des § 9 LehrArbZVO RhPf erfüllt.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 235 Regelaltersrente


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebens

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 37


(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignun

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 38


(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Juli 2017 - 7 Sa 510/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Juli 2017 - 7 Sa 510/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Apr. 2017 - 3 AZR 668/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2015 - 16 Sa 1952/14 - aufgehoben, soweit es der Berufung der Beklagten stattgeg

Referenzen

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.

(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.

(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.

(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2015 - 16 Sa 1952/14 - aufgehoben, soweit es der Berufung der Beklagten stattgegeben hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 2014 - 29 Ca 8096/14 - teilweise abgeändert und der Tenor zu 1) des arbeitsgerichtlichen Urteils insgesamt - auch zur Klarstellung - wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine ununterbrochene Loss-of-Licence-Versicherung zu verschaffen, die auch bei Eintritt des Versicherungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen in der von § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 vorgesehenen Höhe bis zum Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nach § 5 des Versorgungstarifvertrags zwischen der Beklagten und der Vereinigung Cockpit e. V. vom 1. Dezember 2010 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Im Übrigen wird der Klageantrag zu 1. abgewiesen.

Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Vorinstanzen haben der Kläger zu 17/100 und die Beklagte zu 83/100 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Dauer der Versicherungsleistungen bei einer tarifvertraglich geregelten Berufsunfähigkeitsabsicherung.

2

Der im Februar 1974 geborene Kläger ist bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, als Verkehrsflugzeugführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2010 der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Cockpitpersonal Air Berlin (im Folgenden MTV Nr. 2) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Bestimmungen, die im Wesentlichen bereits in dem vorher ab dem 1. August 2007 geltenden MTV Nr. 1 vom 6. August 2007 enthalten waren:

        

§ 31 Betriebliche Altersversorgung

        

Die betriebliche Altersversorgung richtet sich nach einem gesonderten Tarifvertrag.

        

§ 32 Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung

        

…       

        
        

(3)     

Der Arbeitgeber schließt für den Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (sog. Loss of Licence) ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit mit folgenden Leistungen ab:

        

Copilot:

        

Todesfall:

EUR 27.000,00

        

Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen):

EUR 1.000,00 monatl.

        

Kapitän:

        

Todesfall:

EUR 54.000,00

        

Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen):

EUR 1.548,00 monatl.

        

(4)     

Die jeweiligen Versicherungspolicen können beim Arbeitgeber eingesehen werden.

        

…       

        

§ 47 Erreichen der Altersgrenze

        

(1)     

Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger beginnt. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.

        

...     

        

§ 48 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verlustes der Flugtauglichkeit

        

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn durch fliegerärztliche Untersuchung festgestellt ist, dass der Arbeitnehmer wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann; Beendigungszeitpunkt ist der Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der fliegerärztlich festgestellten Fluguntauglichkeit an den Betroffenen. Fluguntauglichkeit in diesem Sinne ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit auszuüben.

        

§ 49 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verlustes der behördlichen Erlaubnisscheine

        

(1)     

Verliert ein Arbeitnehmer die Berechtigung zur Ausübung seiner fliegerischen Tätigkeit durch Verfall oder Entzug der behördlichen Erlaubnis, Berechtigung oder Bestätigung aus anderen Gründen, als aus denen körperlicher Untauglichkeit im Sinne des § 48 dieses Tarifvertrages, so entfällt mit dem Tage des Verlustes jeder Vergütungsanspruch, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Verlust der Erlaubnis, Berechtigung oder Bestätigung zu vertreten.

        

...     

        

§ 51 Ausschlussfristen

        

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Wird diese Ausschlussfrist versäumt oder sind nach Beendigung mehr als sechs Monate verstrichen, so können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.“

3

Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ebenfalls kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit anwendbaren Versorgungstarifvertrag vom 1. Dezember 2010 (im Folgenden VTV) sagt die Beklagte ihrem Cockpitpersonal Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Alter und im Fall des Todes zu. Diese Leistungen werden von einer Unterstützungskasse erbracht, die entsprechende Rückdeckungsversicherungen bei einem Lebensversicherungsunternehmen abschließt. § 5 VTV bestimmt:

        

§ 5 Altersversorgung

        

(1)     

Der Versorgungsberechtigte erhält ab dem Pensionierungszeitpunkt ein einmaliges Versorgungskapital. Die Höhe des Versorgungskapitals teilt die Unterstützungskasse dem Versorgungsberechtigten mit.

        

(2)     

Pensionierungszeitpunkt ist die Vollendung des 5. Lebensjahres. Voraussetzung für den Bezug des Versorgungskapitals ist das vorherige Ausscheiden aus den Diensten der Air Berlin.

        

(3)     

Bezieht der Versorgungsberechtigte die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe oder scheidet der Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Air Berlin aus, so kann er das Versorgungskapital bereits von diesem Zeitpunkt an verlangen. Die Höhe des Versorgungskapitals ergibt sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung.“

4

Bereits im März 2001 hatte die Beklagte mit der A-AG einen Gruppenversicherungsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 geschlossen. Danach endet der Versicherungsschutz im Falle der Berufsunfähigkeit mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Daneben schließt die Beklagte für diejenigen Flugzeugführer, die nach der Vollendung ihres 60. Lebensjahres noch bei ihr beschäftigt sind, eine sog. Air Berlin Loss of Licence (LOL) 65-Versicherung. Diese Versicherung wird jeweils für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und erbringt Rentenleistungen bei Eintritt des Versicherungsfalls bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

5

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem Datum des 3. April 2007 eine Bescheinigung über den Abschluss einer Lebensversicherung. Danach erhält er bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor dem 1. März 2034 eine monatliche Rente iHv. 1.547,79 Euro. Diese wird längstens bis zum 28. Februar 2034 und damit bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem er das 60. Lebensjahr vollenden wird.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit für die Revision von Interesse - die Verschaffung einer Loss-of-License-Versicherung (im Folgenden LoL-Versicherung) begehrt, die auch bei Eintritt des Versicherungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erbringt.

7

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe nach § 32 MTV Nr. 2 einen Anspruch auf eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit, die auch bei Eintritt des Versorgungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erbringt. Eine Beschränkung der Leistungserbringung auf die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres führe zu einer vom MTV Nr. 2 nicht vorgesehenen Versorgungslücke bei den Arbeitnehmern, die vor der Vollendung des 60. Lebensjahres berufsunfähig würden. Ein solches Verständnis der tariflichen Regelung würde im Übrigen eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters bewirken. Sein Anspruch sei weder verjährt noch nach § 51 MTV Nr. 2 verfallen.

8

Der Kläger hat - soweit in der Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine ununterbrochene Loss-of-Licence-Versicherung zu verschaffen, welche auch bei Eintritt eines Versicherungsfalles vor Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres Leistungen entsprechend § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 für das Cockpitpersonal Air Berlin erbringt.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Klage sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der MTV Nr. 2 enthalte zwar die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer LoL-Versicherung für ihre Mitarbeiter. Der Tarifvertrag treffe jedoch keine Aussage zur Leistungsdauer. Eine Absicherung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres sei üblich und nach den tariflichen Regelungen ausreichend. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Benachteiligung wegen des Alters wäre jedenfalls gerechtfertigt.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage im noch rechtshängigen Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag zu 1. weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist überwiegend begründet. Die zulässige Klage ist - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - im Wesentlichen begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine ununterbrochene LoL-Versicherung zu verschaffen, die auch bei Eintritt des Versicherungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen in der von § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 vorgesehenen Höhe bis zum Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen des § 5 VTV, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, gewährt. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem MTV Nr. 2.

12

I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. Sie ist auf die Verschaffung einer Absicherung für den Versorgungsfall „Berufsunfähigkeit“ gerichtet. Der Klageantrag betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und der Kläger verfügt über ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung.

13

1. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger - jedenfalls seit der vom Arbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung am 20. August 2014 angeregten Klarstellung - einen sog. Verschaffungsanspruch. Es geht dem Kläger nicht um die Einhaltung des Durchführungsweges - Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Direktversicherung -, sondern um die Absicherung des für ihn als Piloten bestehenden Risikos der Berufsunfähigkeit (Loss-of-Licence) vor der Vollendung des 60. Lebensjahres. Er will erreichen, dass er im Falle des Eintritts eines entsprechenden Versorgungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen in der nach § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 vorgesehenen Höhe bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erhält. Ob diese Leistungen von einer von der Beklagten zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden oder von der Beklagten selbst, ist für den Kläger nicht mehr entscheidend.

14

2. Der für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Loss-of-Licence) vor der Vollendung des 60. Lebensjahres begehrte Verschaffungsanspruch betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und der Kläger hat an einer entsprechenden Feststellung auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der im Februar 1974 geborene Kläger, bei dem derzeit keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Berufsunfähigkeit bestehen, kann den Klageantrag bereits heute zulässigerweise stellen. Sollte der Kläger mit seiner Klage unterliegen, bestünde für ihn ggf. die Notwendigkeit, für den Fall der Berufsunfähigkeit Eigenvorsorge für die Zeit zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Eintritt in die Altersrente, jedenfalls aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu treffen. Durch die Feststellungsklage kann das Rechtsverhältnis - beschränkt auf den streitigen Punkt - abschließend geklärt werden (vgl. BAG 27. Mai 2008 - 3 AZR 893/06 - Rn. 23).

15

3. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Der vom Kläger geltend gemachte Verschaffungsanspruch begründet Leistungspflichten des Arbeitgebers erst, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.

16

II. Die Revision ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein tarifvertraglicher Anspruch auf Verschaffung eines Berufsunfähigkeitsschutzes zu, der bei Eintritt des Versorgungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres eine monatliche Zahlung bis höchstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht. Bei der LoL-Versicherung handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes. Der Anspruch folgt aus dem MTV Nr. 2. Er ist jedoch auf den Zeitraum begrenzt, bis ein Anspruch auf Alterssicherung nach dem VTV entsteht. Dieser tarifliche Anspruch ist weder verjährt noch verfallen.

17

1. Die Auslegung von § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 ergibt, dass der Kläger Anspruch auf eine Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ nach § 5 VTV, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hat, unabhängig davon, ob der Versorgungsfall „Berufsunfähigkeit“ vor oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt.

18

a) Die vom Kläger begehrte Absicherung seines Berufsunfähigkeitsrisikos ist eine Invaliditätsversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes und damit betriebliche Altersversorgung und keine Übergangsversorgung.

19

aa) Für die rechtliche Einordnung ist es unerheblich, ob eine Leistung als betriebliche Altersversorgung bezeichnet wird (BAG 10. August 1993 - 3 AZR 69/93 - zu I 1 der Gründe, BAGE 74, 55). Entscheidend ist vielmehr der objektive Inhalt der zugesagten Leistungen. Die rechtlich zutreffende Einordnung richtet sich allein danach, ob die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung erfüllt sind. Dazu muss die Zusage einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden und es muss sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln (st. Rspr. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 15 mwN; 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 128, 199). Ferner muss die Versorgungszusage den Lebensstandard des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben sichern (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe). Ein betriebsrentenrechtlicher Versorgungszweck wird erfüllt, wenn durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätsversorgung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 15 mwN; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 33, BAGE 120, 330). Ein allgemeiner Begriff der Invalidität nach dem Betriebsrentengesetz besteht nicht. Folglich kann in einer Versorgungsordnung der Begriff der Invalidität festgelegt und die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente enger als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beschrieben werden (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 27, BAGE 133, 289).

20

bb) Mit einer Übergangsversorgung wird ein anderer Zweck verfolgt als mit der betrieblichen Altersversorgung. Eine Übergangsversorgung dient dazu, Versorgungslücken zu schließen, die aus dem tarifvertraglich vorgesehenen vorzeitigen Ausscheiden von Cockpitpersonal aus dem Arbeitsverhältnis entstehen. Die Arbeitnehmer sollen sozial abgesichert werden, weil ihnen durch die Einführung einer tarifvertraglichen Altersgrenze die Weiterarbeit versagt wird. Es soll nur die Situation überbrückt werden, dass die Arbeitnehmer nicht mehr im Cockpit tätig sein dürfen (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe). Für die rechtliche Einordnung ist die Leistungshöhe nicht entscheidend (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 19).

21

cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten dient die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht der Absicherung gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit. Die LoL-Versicherung in § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 ist nicht in ein System der Übergangsversorgung eingebunden, sondern deckt das biometrische Risiko der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit ab. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der Berufsunfähigkeit in § 32 Abs. 3 iVm. § 48 MTV Nr. 2 eigenständig definiert. Berufsunfähigkeit iSd. § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 ist durch den Verlust der Fluglizenz aus medizinischen Gründen gekennzeichnet (Loss-of-Licence). Damit knüpft der MTV Nr. 2 an das biometrische Risiko Invalidität an.

22

Die Absicherung bei Arbeitslosigkeit ist nicht das Ziel der Tarifvertragsparteien. Zwar führt der Verlust der Fluglizenz auch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 47, 48 MTV Nr. 2), wenn durch fliegerärztliche Untersuchung festgestellt ist, dass der Arbeitnehmer wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. In anderen Fällen jedoch führt der Verlust der Fluglizenz nicht zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich zum Recht der ordentlichen Kündigung (§ 49 Abs. 2 MTV Nr. 2). Damit sind ausschließlich unbehebbare körperliche Einschränkungen Anknüpfungspunkt für die Leistungen bei Berufsunfähigkeit.

23

b) Nach § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 hat der Kläger Anspruch auf eine Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos (Loss-of-Licence) auch bei Eintritt des Versorgungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ nach dem VTV, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

24

aa) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21).

25

bb) Der Wortlaut von § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 verlangt den Abschluss einer LoL-Versicherung. Die Vorschrift enthält jedoch keine ausdrückliche Aussage, bis zu welchem Lebensalter Leistungen der Versicherung vorgesehen sind. Sie sieht keine Begrenzung auf die Vollendung des 60. Lebensjahres vor.

26

cc) Die Systematik der tariflichen Regelungen spricht dagegen, dass solche Leistungen lediglich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu erbringen sind.

27

(1) § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 verpflichtet den Arbeitgeber, für den Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (LoL-Versicherung) ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit abzuschließen. Für Kapitäne ist ein monatlicher Rentenbetrag im Fall der Berufsunfähigkeit aus medizinischen Gründen iHv. 1.548,00 Euro vorgesehen. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ist in § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 nicht enthalten. Auch die weiteren Regelungen des MTV Nr. 2 sehen eine solche Begrenzung nicht vor. § 47 MTV Nr. 2, der das Erreichen der Altersgrenze regelt, bestimmt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Beginn des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, spätestens auf die Vollendung des 65. Lebensjahres. Ein Anknüpfen an die Vollendung des 60. Lebensjahres ist damit nicht festgelegt.

28

Auch der VTV sieht eine solche Beschränkung nicht vor. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VTV legen die feste Altersgrenze für den Beginn der Versorgungsleistungen bezüglich des Versorgungsfalls „Alter“ auf die Vollendung des 65. Lebensjahres fest. § 5 Abs. 3 VTV befasst sich mit der vorgezogenen Inanspruchnahme des Versorgungskapitals. Danach kann ein Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe bezieht oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Beklagten ausscheidet, das Versorgungskapital bereits von diesem Zeitpunkt an verlangen. Auch darin liegt keine Begrenzung der Leistungspflicht auf die Vollendung des 60. Lebensjahres.

29

(2) Dies entspricht auch dem Zweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung, den betreffenden Arbeitnehmer gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit abzusichern. Dieses Bedürfnis endet erst mit Eintritt in den Altersruhestand, weil zu diesem Zeitpunkt der Lebensstandard über die gesetzliche Altersrente und ggf. die betriebliche Altersrente bzw. das Versorgungskapital abgesichert ist.

30

(3) Für eine Begrenzung der Leistungen bei Berufsunfähigkeit auf die Vollendung des 60. Lebensjahres fehlen hingegen jegliche Anhaltspunkte. Weder ist bei Erreichen dieses Lebensalters die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen noch endet die Fluglizenz. Es gibt lediglich Einschränkungen in der Verwendung der Piloten. Die Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse beträgt dann lediglich noch sechs Monate statt zwölf Monate (vgl. MED.A.045 a) (2) im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011, ABl. L 311 vom 25. November 2011 S. 1). Ob die Beklagte Piloten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, nur als Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht, einsetzen kann, bei der die anderen Piloten die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, liegt in ihrer Risikosphäre. Der MTV Nr. 2 trifft für diesen Fall keine gesonderte Regelung.

31

dd) Sinn und Zweck der LoL-Versicherung ergeben, dass nur der Zeitraum bis zum Eintritt der Leistungsvoraussetzungen des § 5 VTV abzusichern ist.

32

(1) Zweck einer Invaliditätsversicherung wie der vorliegend vorgesehenen LoL-Versicherung ist es, das sich aus der Invalidität ergebende Risiko abzusichern. Dieses Risiko verwirklicht sich bei fortbestehender Invalidität solange, bis der Versorgungsfall „Alter“ eingetreten ist und sich damit das „Langlebigkeitsrisiko“ unabhängig von der Invalidität verwirklicht. Das ist der Fall, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 5 VTV erfüllt sind.

33

Nach § 5 Abs. 1 VTV erhält der Pensionsberechtigte ab dem Pensionierungszeitpunkt ein einmaliges Versorgungskapital. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VTV ist der Pensionierungszeitpunkt die Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VTV ist Voraussetzung für den Bezug des Versorgungskapitals das vorherige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Nach § 5 Abs. 3 VTV kann das Versorgungskapital auch schon ab der Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn der Versorgungsberechtigte die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe bezieht oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Beklagten ausscheidet. Mit der letzten Regelung ist ein Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersversorgungsleistung geregelt, der über den in § 6 BetrAVG geregelten Fall hinausgeht, weil es letztlich dem Versorgungsberechtigten freisteht, nach der Vollendung des 60. Lebensjahres auch ohne Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Altersversorgungsleistung in Anspruch zu nehmen. Die Invaliditätsleistungen nach § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 sind von der Beklagten deshalb nur bis zu dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem eine Versorgung im Alter nach dem VTV erfolgt.

34

(2) Es spricht allerdings viel dafür, dass ein Invaliditätsrisiko grundsätzlich auch zeitlich befristet abgesichert werden kann, um eine berufliche Umorientierung infolge der Verwirklichung des Invaliditätsrisikos zu ermöglichen. Soweit dieser Zweck mit einer Invaliditätsabsicherung verfolgt wird, wäre jedoch ein konkreter Zeitraum abzusichern und nicht der Zeitraum bis zu einem vor dem Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ liegenden Zeitpunkt unabhängig von der Dauer der Absicherung. Eine solche befristete Absicherung ist im MTV Nr. 2 auch nach Auffassung der Beklagten nicht erfolgt.

35

ee) Auch aus der Tarifgeschichte und dem Gruppenversicherungsvertrag ergibt sich nichts zugunsten der Beklagten.

36

(1) Lassen Wortlaut und tarifvertraglicher Gesamtzusammenhang zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 731/14 - Rn. 12).

37

(2) Es kann dahinstehen, ob die Auslegung von § 32 MTV Nr. 2 nicht bereits zu einem zweifelsfreien Ergebnis führt. Aus den von der Beklagten vorgetragenen Umständen im Zusammenhang mit dem Abschluss des MTV Nr. 1 und des MTV Nr. 2 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

38

(a) Nach dem Vortrag der Beklagten wurde der Gruppenversicherungsvertrag mit Wirkung zum 1. Januar 2001 und damit bereits vor dem Inkrafttreten des MTV Nr. 1 am 1. August 2007 geschlossen. Die Tarifvertragsparteien hätten den Inhalt der Versicherungspolicen akzeptiert. In § 27 Abs. 4 MTV Nr. 1 sei auf die Versicherungspolicen Bezug genommen worden. Die Tarifvertragsparteien hätten sich in dem nachfolgenden § 28 MTV Nr. 1 auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren geeinigt, ohne explizit zu regeln, dass die Altersgrenze im Gruppenversicherungsvertrag angehoben werden müsste.

39

Für die Behauptung der Beklagten, die Tarifvertragsparteien hätten die Berufsunfähigkeit nur entsprechend der bestehenden Gruppenversicherung ausgestalten wollen, fehlen jedoch Anhaltspunkte in den tariflichen Regelungen. So war schon in § 27 Abs. 4 MTV Nr. 1 wie nunmehr in § 32 Abs. 4 MTV Nr. 2 geregelt, dass die „jeweiligen“ Versicherungspolicen beim Arbeitgeber eingesehen werden können. Auf konkrete Versicherungspolicen wird nicht Bezug genommen; eine Versicherungsgesellschaft wird nicht benannt. Auch bestimmte weder der MTV Nr. 1 noch bestimmt der MTV Nr. 2, dass die beim Arbeitgeber einzusehenden Versicherungspolicen die Grundlage für die Berufsunfähigkeitsversicherung sein sollen.

40

Aus der Kenntnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der bestehenden Gruppenversicherungsbedingungen folgt keine „Akzeptanz“ dieser Bedingungen durch die Tarifvertragsparteien im Sinne einer normativen Inbezugnahme ihres Inhalts. Aus dem Verweis auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen folgt vielmehr das Gegenteil. Die von der Beklagten behauptete „Akzeptanz“ beider Tarifvertragsparteien während der Tarifverhandlungen hat selbst nach der Behauptung der Beklagten lediglich in der Kenntnis des Gruppenversicherungsvertrags und der Formulierung in § 32 Abs. 4 MTV Nr. 2 Ausdruck gefunden. Es kann deshalb dahinstehen, ob „Akzeptanz“ für die Auslegung des Tarifvertrags überhaupt erheblich sein könnte.

41

Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung kann auch nicht angenommen werden, dass ein Wille der Tarifvertragsparteien, die bisherige Handhabung durch die Beklagte zu ändern, seinerseits besonderen Ausdruck im Tarifvertrag hätte finden müssen. Dies liefe auf die Annahme hinaus, Zweck eines Tarifvertrags sei es nur festzuschreiben, was bereits bestehende Praxis ist. Diese Annahme ist mit der Konzeption des Tarifvertragsgesetzes nicht vereinbar. Ziel tariflicher Regelungen ist es vielmehr - wie sich aus § 1 Abs. 1 TVG ergibt -, eigenständig ua. den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zu ordnen.

42

(b) Auch soweit man in dem Vortrag der Beklagten die Darlegung einer vom Tarifvertrag abweichenden praktischen Tarifübung hinsichtlich des MTV Nr. 1 sehen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien mit dem MTV Nr. 2 eine möglicherweise unter der Geltung des MTV Nr. 1 übliche oder bereits seinerzeit unzutreffende Handhabung des Tarifvertrags seitens der Beklagten durch die wortgleiche Neufassung bestätigen wollten.

43

2. Für diesen tariflichen Anspruch auf Absicherung hat die Beklagte gegenüber dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine LoL-Versicherung abschließt oder nicht. Notfalls hat sie im Versorgungsfall dem Kläger die Versorgungsleistungen durch Eigenleistung zu verschaffen (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 302/15 - Rn. 17 mwN).

44

3. Der Verschaffungsanspruch des Klägers ist jedenfalls weder verjährt noch verfallen, da der Anspruch noch nicht fällig ist (vgl. BAG 18. September 2001 - 3 AZR 689/00 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 99, 92). Er kann deshalb weder ausgeschlossen noch verjährt sein.

45

4. Die von den Parteien und dem Landesarbeitsgericht unter dem Gesichtspunkt der üblichen Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB problematisierte Frage, ob eine LoL-Versicherung über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus üblich ist oder nicht, ist nicht entscheidungserheblich. § 612 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig, denn der Inhalt der geforderten Versicherung ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Ebenso unerheblich ist es, ob eine Begrenzung der Leistungspflicht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres rechtlich zulässig wäre. Auf die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge kommt es schließlich ebenfalls nicht an, denn sein Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem MTV Nr. 2.

46

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten der Berufungsinstanz war zu berücksichtigen, dass dem Kläger hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags zu 2. die Kosten zwischenzeitlich rechtskräftig auferlegt wurden. Hinsichtlich des zu weitgefassten Antrags zu 1. handelt es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung, die keine höheren Kosten veranlasst hat.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Xaver Aschenbrenner     

        

    Schepers     

                 

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.