Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Okt. 2010 - 6 Sa 310/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:1029.6SA310.10.0A
bei uns veröffentlicht am29.10.2010

Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27.05.2010 - 7 Ca 1670/09 - wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Im Mittelpunkt des Berufungsverfahrens steht die Frage der internationalen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für eine vom Kläger erhobene Lohnabrechnungs- und Vergütungszahlungsklage.

2

Die Beklagte zu 1) - eine PGmbH - hat ihren Sitz in E in B. Der Beklagte zu 2) ist der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) mit Wohnsitz am Firmensitz der Beklagten zu 1).

3

Der Kläger, der sich auf eine Anzeige im K Stadtanzeiger mit der Handy-Nummer des Beklagten zu 2) - "Selbst (fahrender) Unternehmer mit Transporter für sofort gesucht" (Bl. 27 d. A.) - beworben hat, führte im Mai und Juni 2009 Weintransportfahrten durch. Ausgangspunkt der Auslieferungstouren war u. a. ein Lager der Firma B in A. Die Zielorte der Auslieferungsfahrten zwischen den Parteien sind im Einzelnen umstritten. Sie gingen unstreitig über den Bezirk des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hinaus in verschiedene Städte in Nordrhein-Westfalen.

4

Die Beklagte zu 1) schickte dem Kläger unter dem 30. Juni 2009 ein Schreiben mit der Überschrift "Gutschrift," in welchem für vom Kläger im Mai und Juni 2009 gefahrene Touren ein Betrag in Höhe von 2.878,84 € ausgewiesen ist (Bl. 36 d. A.).

5

Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen,

6

die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - ergäbe sich aus dem Beschäftigungsort in A, an welchem die Beklagte zu 1) eine Niederlassung unterhielte. Von dort habe er vom Beklagten zu 2), dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1), die entsprechenden Weisungen erhalten.

7

Die Transportfahrten sollten vereinbarungsgemäß mit einem Fahrzeug des Klägers durchgeführt werden. Ihm sei aber später ein Sprinter mit deutschen Kennzeichen der Fa. B als Transportfahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Es sei ein Monatslohn in Höhe von 3.500,-- € vereinbart gewesen. Er - der Kläger - sei weisungsgebunden tätig gewesen. Seine vorgelegte Gewerbeanmeldung habe sich lediglich auf die Ausführung von Hausmeistertätigkeit bezogen.

8

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

9

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, für den Kläger ordnungsgemäße Lohnabrechnungen für den Zeitraum Mai 2009 bis Januar 2010 zu erstellen.

10

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 27.621,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.121,00 EUR seit dem 1.8.2009, aus 6.621,00 EUR seit dem 1.9.2009, aus 10.121,00 EUR seit dem 1.10.2009, aus 13.621,00 EUR seit dem 1.11.2009, aus 17.121,00 EUR seit dem 1.12.2009 und aus 20.621,00 EUR seit dem 1.1.2010 zu zahlen.

11

Die Beklagten haben

12

Klageabweisung

13

beantragt und erwidert,

14

die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - sei zu rügen. Die Beklagte zu 1) unterhielte keine Niederlassung in Deutschland. Der Beklagte zu 2) wäre für die Beklagte zu 1) nur aushilfsweise tätig. Der Beklagte zu 2) habe auch keinesfalls im eigenen Namen mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag geschlossen. Die Fahrten des Klägers seien ausschließlich für die Beklagte zu 1) erfolgt. Auch mit dieser sei kein Arbeitsvertrag geschlossen worden. Es habe keine Weisungsbefugnis der Beklagten gegenüber dem Kläger bestanden. Der Kläger habe selbst bestimmen können, ob er die Touren annehmen wolle oder nicht, sowie jeweils auch, wann er die Touren ausführe. Nachdem sich das Fahrzeug des Klägers in der Werkstatt befunden habe, sei von diesem ein Fahrzeug geliehen worden, welches weder im Eigentum der Beklagten zu 1) noch des Beklagten zu 2) gestanden habe.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27. Mai 2010 - 7 Ca 1670/09 - Bezug genommen.

16

Im vorerwähnten Urteil wies das Arbeitsgericht die gegen die Beklagten gerichtete Lohnabrechnungs- und Vergütungszahlungsklage als unzulässig ab, weil die internationale Zuständigkeit nicht gegeben sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, die die internationale Zuständigkeit indiziere, sei wegen des Wohnortes der Beklagten in B nicht gegeben. Der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 46 Abs. 2 ArbGG, 21 ZPO sei nicht gegeben. Eine aus eigener Entscheidung zum Geschäftsabschluss und Handeln berechtigte Geschäftsstelle läge nach dem Sachvortrag des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers nicht vor. Die Firma B sei lediglich Auftraggeber der Beklagten zu 1) gewesen. Ein Tätigwerden des Beklagten zu 2) für die Fa. B führe nicht zur Annahme einer Niederlassung. Inwieweit der Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) Speditionsaufträge annähme oder überhaupt im Rechtsverkehr handele, sei nicht ersichtlich. Auch sei der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nicht gegeben, da mangels eines Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses kein einheitlicher Erfüllungsort vorläge. Der Kläger habe - seinem Vortrag unterstellt - seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht als Transportfahrer in Nordrhein-Westfalen und somit über den Bezirk des angerufenen Gerichts hinaus erfüllt. Auch sei der besondere Gerichtsstand des Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1 a ArbGG nicht gegeben. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit könne nicht auf diese arbeitsrechtlichen Sonderregelungen abgestellt werden, da beim Kläger eine Einsatzwechseltätigkeit vorgelegen habe.

17

Auf die weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe (S. 6 - 13 = Bl. 76 R - 79 d. A.) wird Bezug genommen.

18

Gegen das dem Kläger am 15. Juni 2010 zugestellte Urteil richtet sich dessen, am 23. Juni 2010 eingelegte und am 19. Juli 2010 begründete, Berufung.

19

Der Kläger bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, die örtliche und damit internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sei gegeben. Die Beklagte habe in A-B N eine Niederlassung nach § 46 Abs. 2 ArbGG, 21 ZPO. Sowohl seine - des Klägers - Einstellung als auch die seiner Kollegen in sei in B N-A erfolgt. Er habe seinen Arbeits- und Terminplan und seine Weisungen auch unmittelbar in den Geschäftsräumlichkeiten der Fa. B in B N-A erhalten. Als Niederlassung könne jede von dem Inhaber einem anderen Ort als dem seines Wohnsitzes für eine gewisse Dauer eingerichtete, auf seinen Namen, für seine Rechnung betriebene und (in der Regel) selbständig aus eigener Entscheidung berechtigte Geschäftsstelle angesehen werden. Eine Einrichtung durch den Unternehmer sei nicht erforderlich; auch keine Anmeldung als Gewerbebetrieb oder eine Eintragung ins Handelsregister. Entscheidend sei, ob nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt würde. Der Geschäftsführer der Fa. B habe schriftlich bekundet, dass die Beauftragung der Transporte schriftlich oder telefonisch über seine Abteilung abgewickelt würde und die Abholung der Ware dann nachmittags an der Rampe zum Laden erfolgt sei. Die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses sei ausschließlich in A erfolgt.

20

Hinsichtlich der weiteren Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 16. Juli 2010 (Bl. 101 - 104 d. A.) Bezug genommen.

21

Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt:

22

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27. Mai 2010 - 7 Ca 1670/09 - werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteil,

23

für den Kläger ordnungsgemäße Lohnabrechnungen für den Zeitraum Mai 2009 - Januar 2010 zu erstellen.

24

an den Kläger 27.621,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.121,00 EUR seit dem 1.8.2009, aus 6.621,00 EUR seit dem 1.9.2009, aus 10.121,00 EUR seit dem 1.10.2009, aus 13.621,00 EUR seit dem 1.11.2009, aus 17.121,00 EUR seit dem 1.12.2009 und aus 20.621,00 EUR seit dem 1.1.2010 zu zahlen.

25

Die Beklagten haben

26

Zurückweisung der Berufung

27

beantragt und die Auffassung des Arbeitsgerichts übernommen. Sie haben an der Rechtsauffassung festgehalten, dass kein Anschein für eine Niederlassung der Beklagten zu 1) vorläge. Der Beklagte zu 2) sei auch kein Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Dieser habe auch keine Einstellungen vorgenommen. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine b Firma handele und es um eine selbständige Fahrertätigkeit ginge. Die Fahrer hätten Fahrten ablehnen können. In Abrechnungen, die der Kläger erhalten habe, sei stets die Adresse der Beklagten zu 1) angegeben gewesen.

28

Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. August 2010 (Bl. 111 - 112 d. A.) Bezug genommen, zugleich wird auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2010 (Bl. 117 - 119 d. A.) verwiesen.

29

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer die
Zurückverweisung des Verfahrens
gemäß § 538 ZPO beantragt.

30

Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts wird Bezug genommen (Bl. 121 - 123 d. A.).

Entscheidungsgründe

I.

31

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft; es wurde form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet.

II.

32

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel auch E r f o l g.

33

Nach Auffassung der Berufungskammer durfte das angerufene Arbeitsgericht die gegen die Beklagten gerichtete Lohnabrechnungs- und Vergütungsklage jedenfalls nicht aus Gründen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abweisen.

34

Ob die deutschen Gerichte international zuständig sind, richtet sich primär nach unionsrechtliche Vorschriften. Hierbei kommt die Verordnung (EG Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVVO vom 22. Dezember 2000 (ABl.EG L 12/01, S. 1), zur Anwendung (vgl. hierzu GK-ArbGG/Bader § 48 Rz. 107 a). Artikel 1 Abs. 1 EuGVVO erfasst wie die abgelöste Regelung des Artikel 1 Abs. 1 EuGVVÜ. Sie erfasst auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten (vgl. BAG Urteil vom 17. Juni 1997 - 8 AZR 328/95 = EzA § 23 ZPO Nr. 1). In Abschnitt 5 der EuGVVO sind erstmalig eigenständige Regelungen für individuelle Arbeitsverträge vorhanden. Dort ist in Abschnitt 2 Artikel 5 u. a. vorgesehen:

35

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

36

1 a) Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

37

b) Im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
...

38

für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen

39

2...   

3...   

4...   

40

wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;
...

41

Artikel 18

42

(1) Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.

43

(2) Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates hätte.
...

44

Nach Meinung der Berufungskammer bedarf es an dieser Stelle noch keiner Entscheidung, welche Rechtsqualität die vom Kläger gegenüber den Beklagten verfolgten Ansprüche haben, denn sowohl bei selbständiger als auch bei abhängiger Tätigkeit liegen die unionsrechtlichen Voraussetzungen vor.

45

Die Übernahme von Aufträgen zum Transport von Wein hat nach dem berufungsrechtlich relevanten Vorbringen in A stattgefunden. Dort sind die Auslieferungsaufträge an den Kläger vom Beklagten zu 2), der Ansprechpartner der im K Stadtanzeiger geschalteten Anzeige gewesen ist, veranlasst worden. Damit läge die besondere Zuständigkeit des Artikel 5 Ziffer 1 b EuGVVO vor; denn die Dienstleistung des Klägers bestand in der Übernahme von Fahraufträgen in A. A liegt in einem Mitgliedsstaat der Union, so dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere für den Beklagten zu 2). Bei Annahme einer abhängigen Beschäftigung folgt die Zuständigkeit aus Artikel 18 Abs. 2 EuGVVO. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Begriff "sonstige" Niederlassung im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmung vertragsautonom weit auszulegen ist (vgl. Zöller/Geimer Zivilprozessordnung 26. Aufl. Anh. I Art. 5 EG-VO Zivil- und Handelssachen Rz. 44). Dafür spricht insbesondere auch der Sinn der Regelung. Nimmt jemand außerhalb seines Wohnsitzes von einer Niederlassung bzw. Agentur am Geschäftsverkehr teil und entsteht aus dieser Betätigung ein Rechtsstreit, so muss auch dort ein Gerichtsstand aufgetan werden. Es wäre unausgewogen, der Partei, welche die Vorzüge der Teilnahme am Rechtsverkehr im Staate ihrer Betätigung nutzt, den Einwand zu gestatten, sie sei dort nicht gerichtspflichtig, sondern könne nur im Staat ihres Wohnsitzes bzw. Firmensitzes verklagt werden. Deshalb begründet Art. 18 Abs. 2 EuGVVO eine Erweiterung gegenüber dem Begriff der Niederlassung in § 21 ZPO, indem auf eine "sonstige" Niederlassung abgestellt wird. Das Tätigwerden des Klägers von A aus genügt, um die internationale Zuständigkeit zu begründen. Gleiche Grundsätze gelten für die ebenfalls die internationale Zuständigkeit begründende Regelung in Art 5 Ziffer 1EuGVVO. Nimmt man in diesem Zusammenhang weitergehend an, (vgl. mittelbar auch Zöller/Volk a. a. O., § 21 Rz. 9 ZPO) dass eine Scheinniederlassung als Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit genügt (vgl. OLG Düsseldorf NJW- RR 88, 1260), würde auch dies eine Entscheidungskompetenz begründen. Hierfür spricht, dass der Kläger seine Fuhraufträge bei der Fa. B in A - wohl überwiegend - angenommen und zuvörderst von dort aus seine Fahrten angetreten hat, schließlich auch, dass der Beklagte zu 2) gewissermaßen als "Vertreter" der Beklagten zu 1) vor Ort aufgetreten und die Rechtsbeziehung mit dem Kläger eingegangen ist. Feststellungen zu irgendwelchen Aktivitäten der Beklagten zu 1) oder Rechtshandlungen gegenüber dem Kläger sind nicht auszumachen.

46

Die gleichen Erwägungen gelten, wenn man anknüpfend an die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 03. Mai 1995 5 AZR 15/94 = EzA Art. 30 EGBGB Nr. 3 und Urteil vom 17. Juli 1997 8 AZR 328/95 - = AP ZPO § 38 internationale Zuständigkeit Nr. 13) die internationalen Zuständigkeit von der örtlichen Zuständigkeit abhängig macht. Hier spielt durchaus § 48 Abs. 1 a ArbGG in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 2008 eine Rolle. Ist ein bestimmtes Arbeitsgericht nach den Vorschriften der §§ 12 ff ZPO oder des § 48 a Abs. 1 a ArbGG örtlich zuständig, so ist dessen Kompetenz nicht nur im Verhältnis zu anderen deutschen Arbeitsgerichten, sondern auch zu ausländischen Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Die internationale Zuständigkeit wird durch die örtliche Zuständigkeit indiziert. Die Berufungskammer hält die Gerichtspflichtigkeit der Beklagten jedenfalls auch nach § 48 Abs. 1 a ArbGG für gegeben, denn diese Bestimmung sieht vor:

47

Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

48

Bei der Übernahme von Aufträgen für eine Fahrtätigkeit - wie vorliegend - ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer zumindest, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 des Abs. 1 a von § 48 ArbGG vorliegen, wonach die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bereits dann gegeben ist, wenn es in dem Bezirk liegt, von welchem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Vorliegend ist nach dem Sachstand des Berufungsverfahrens davon auszugehen, dass der Kläger zumindest von Orten aus seine Tätigkeit verrichtet hat, die im Gerichtsbezirk das Arbeitsgerichts Koblenz liegen.

49

Auch insoweit bedurfte das vorliegende Verfahren nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 538 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO nach entsprechender Beantragung der Zurückverweisung. Sie ist aus den dargetanen Gründen nicht ausgeschlossen (vgl. Schwab/Weth Kommentar zum ArbGG 2. Aufl., § 68 Rz. 5 ff).

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Okt. 2010 - 6 Sa 310/10 zitiert 11 §§.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit


(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und

Zivilprozessordnung - ZPO | § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung


(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtli

Zivilprozessordnung - ZPO | § 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands


Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderunge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung


(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen


Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus

Referenzen

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.