Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Apr. 2016 - 5 Ta 38/16
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14. Januar 2016, Az. 2 BV 16/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwerts nach § 33 Abs. 1 RVG für eine Entscheidung über die Auswahl der Person des Einigungsstellenvorsitzenden nach § 100 ArbGG.
- 2
Im gerichtlichen Bestellungsverfahren stritten die Beteiligten über die Person des oder der Vorsitzenden einer ständigen Einigungsstelle, die in § 11 Abs. 3 der Rahmenbetriebsvereinbarung über die Einführung, Änderung und den Betrieb von Informations- und Kommunikationssystemen vom 27.07.2015 - wie folgt - geregelt ist:
- 3
"§ 11 Konfliktklausel
- 4
(1) …
(3) Für etwaige Streitigkeiten über Inhalt und Ausgestaltung dieser Rahmenvereinbarung und eventuell in diesem Zusammenhang abzuschließender weiterer Betriebsvereinbarungen wird eine ständige Einigungsstelle eingerichtet. Es besteht Einvernehmen, dass der Vorsitz von einem Richter bzw. einer Richterin der Arbeitsgerichtsbarkeit erster oder zweiter Instanz außerhalb des Arbeitsgerichts Ludwigshafen und des Landesarbeitsgerichts Mainz übernommen werden soll."
- 5
Sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat schlugen einen Richter vor, der von der anderen Seite jeweils abgelehnt wurde. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.10.2015 nach Anhörung der Beteiligten eine dritte Person, eine Richterin aus der Arbeitsgerichtsbarkeit Baden-Württemberg, zur Vorsitzenden der Einigungsstelle bestimmt. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf € 1.250,00 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bevollmächtigten des Betriebsrats. Sie wollen den Wert mit € 5.000,00 festgesetzt wissen.
II.
- 6
Die nach § 33 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
- 7
Nach Ziff. II. Nr. 4.2 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit idF. vom 09.07.2014 (NZA 2014, 745) ist bei einem Streit über die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG grundsätzlich 1/4 des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen. Das LAG Köln hat mit Beschluss vom 30.12.2015 (12 Ta 358/15 - Juris) entschieden und ausführlich begründet, dass der Streitwert in der Regel auf 1.250,00 EUR festzusetzen ist, wenn die Beteiligten - wie hier - nur über die Person des oder der Vorsitzenden der Einigungsstelle gestritten haben. Die Beschwerdekammer schließt sich dem an. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Die Beschwerdekammer orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 09.02.2016 - 5 Ta 264/15 - Juris).
- 8
Entgegen der Ansicht der Beschwerde gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung den Streitwert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auf 5.000,00 EUR festzusetzen. Die Beschwerde macht geltend, dass bei einem Streitwert von 1.250,00 EUR eine Kostenrechnung iHv. 365,93 EUR gestellt werden könne. Hierfür müsse der Anwalt seine Partei über Chancen und Risiken des Prozesses beraten, was insb. bei Betriebsratsgremien - so auch hier - keinen geringen Zeitaufwand erfordere. Zum Haftungsrisiko des Anwalts stehe eine solche Kostenrechnung in keinem Verhältnis. Im Streitfall habe die Angelegenheit für den Betriebsrat erhebliche Bedeutung gehabt, weil es sich um die Einrichtung einer ständigen Einigungsstelle gehandelt habe. Der oder die Vorsitzende habe sorgfältig ausgewählt werden müssen, weil er oder sie in einer Vielzahl von Einigungsstellenverfahren tätig werden solle. Die Einführung und Ausgestaltung von Informationssystemen sei ein Dauerthema und keine gelegentliche Angelegenheit.
- 9
Diese Argumente verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2012 - 1 Ta 191/12 - Juris) stellt der in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG geregelte Wert von 5.000,00 EUR keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Nach Lage des vorliegenden Falles ist ein Wert von 1.250,00 EUR anzunehmen. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Beteiligten nur über die Person des oder der Einigungsstellenvorsitzenden gestritten. Ein Haftungsrisiko der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats bei der durch das Arbeitsgericht getroffenen Entscheidung über die Person der Vorsitzenden, ist nicht ersichtlich. Ein höherer Gegenstandswert ist auch nicht wegen der Bedeutung der durch die ständige Einigungsstelle zu klärenden Fragen im Zusammenhang mit der Einführung, Änderung und dem Betrieb von Informations- und Kommunikationssystemen anzunehmen, weil die Beteiligten hierüber nicht gestritten haben.
III.
- 10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2012 - 1 Ta 191/12 - mwN, aaO). Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Apr. 2016 - 5 Ta 38/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Apr. 2016 - 5 Ta 38/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Apr. 2016 - 5 Ta 38/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
Tenor
Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22. September 2015 - 14 BV 205/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwerts nach§ 33 Abs. 1 RVG für ein Einigungsstelleneinsetzungsverfahren, § 100 ArbGG(bis zum 9. Juli 2015 inhaltsgleich § 99 ArbGG - vgl. Gesetz vom 3. Juli 2015 - BGBl. I S. 1130).
4Im gerichtlichen Bestellungsverfahren der Einigungsstelle - anhängig seit dem 1. Juli 2015 - und im Vorfeld stritten die Beteiligten nur über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle zum Thema „betriebliche Bildung“. Der Betriebsrat lehnte Herrn F , die Arbeitgeberin Herrn Dr. F ab.
5Das Arbeitsgericht hat den Streitwert - nach einem Vergleich der Beteiligten im schriftlichen Verfahren auf Herrn Dr. F als Vorsitzenden - mit 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Betriebsrats richtet sich hiergegen. Er will den Wert mit 5.000,00 Euro festgesetzt wissen.
6II.
7Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
8A. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 1 RVG statthaft, denn in Beschlussverfahren ist ein Gerichtsgebührenstreitwert mangels zu erhebender Gebühren(§ 2 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1, 2 GKG) nicht festzusetzen. Die Beschwerde ist auch im Übrigen statthaft: Bereits bei zwei anzusetzenden Gebühren wäre der Beschwerdewert in Höhe von 200,00 Euro bei einem vom Anwalt des Betriebsrats begehrten Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro gegenüber dem festgesetzten Wert überschritten (Anlage 2 RVG). Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht nach § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG eingelegt worden. Der Beschluss ist dem Anwalt des Betriebsrats am28. September 2015 zugestellt, die Beschwerde am 12. Oktober 2015 eingelegt worden.
9B. Die Beschwerde ist unbegründet.
10I. Nach II. 4.2. des Streitwertkatalogs 2014 ist beim alleinigen Streit der Beteiligten iRd. Verfahrens nach § 100 ArbGG über die Person des Vorsitzenden grundsätzlich nur 1/4 des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen. Das ist hier der Fall. Die Beteiligten haben nur über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle gestritten.
11II. Der Streitwertkatalog und der dort vorgegebene Wert von1.250,00 Euro sind zugrunde zu legen. Gründe, hiervon abzuweichen, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend geltend gemacht.
121. In der neuesten Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte wird der Streitwertkatalog zugrunde gelegt. Bei der richtigen Anwendung soll sich das Gericht regelmäßig im Rahmen des ihm nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG eingeräumten Ermessens bewegen(LAG Nürnberg 20. Dezember 2013- 2 Ta 156/13 -). Das Hessische und Sächsische Landesarbeitsgericht orientieren ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (Hessisches LAG 22. August 2014 - 1 Ta 457/14 -; Sächsisches LAG 23. Februar 2015 - 4 Ta 182/14 (9) -; bislang offen zum Vorgängerkatalog LAG Köln 18. Dezember 2013 - 5 Ta 340/13 -; vgl. auch Willemsen/Schipp/Oberthür NZA 2014, 886).
132. Das Bundesverwaltungsgericht sieht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten als geboten an. Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (zuletzt BVerwG 15. September 2015 - 9 KSt 2/15,9 KSt 2/15 (9 A 8/14) -).
143. Der Bundesgerichtshof billigt in ständiger Rechtsprechung die Verwendung der in der Praxis gebräuchlichen Tabellen und Leitlinien, die auf langjähriger gerichtlicher Erfahrung beruhen und einer gleichmäßigen Rechtsanwendung dienlich sind, sofern sie den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen entsprechen und die Ergebnisse im Einzelfall angemessen sind (BGH 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 -). Bei solchen Tabellen oder Verteilungsschlüsseln, die in Rechtsprechungspraxis entwickelt worden sind, handelt es sich um Hilfsmittel, die der Richter zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe verwendet, um eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichartiger Lebenssachverhalte zu erreichen (zum Unterhaltsrecht BGH 29. Juni 1994 - XII ZR 79/93 -; 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 -). Der Tatrichter ist auch nicht gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (BGH 18. Dezember 2012- VI ZR 316/11 - Rn. 10).
154. All diese Erwägungen treffen auch auf den Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit zu. Er versteht sich als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Er beansprucht zwar keine Verbindlichkeit. Er beruht aber auf der Rechtsprechung der unterschiedlichen Beschwerdekammern der Landesarbeitsgerichte und soll eine Vereinheitlichung der Streitwertwerte sicherstellen. Die von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte eingesetzte Streitwertkommission hat den Entwurf des Streitwertkatalogs in einer überarbeiteten Fassung der Anwaltschaft, den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden sowie der Versicherungswirtschaft vorgestellt. Im Anschluss haben die Mitglieder der Streitwertkommission den Entwurf abschließend beraten. Die Streitwertkommission hat den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung zur Veröffentlichung freigegeben. Auch künftig soll der Streitwertkatalog weiter entwickelt werden. Die unbestimmten Rechts- und Ermessensbegriffe in § 42 GKG, § 23 Abs. 3 RVG sowie § 3 ZPO werden hierdurch konkretisiert.
165. Der Beschwerdeführer hat hier nicht vorgetragen, dass vom Katalog abzuweichen wäre. Er hat sich nur auf den Wert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG berufen. Dies reicht allerdings für eine entsprechende Ausübung des geleiteten Ermessens nicht mehr aus. Das folgt schon - wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG: „in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen“.
176. Nach dem Katalog sind damit 1.250,00 Euro festzusetzen. Anhaltspunkte für eine abweichende Ermessensausübung der Beschwerdekammer sind nicht gegeben. Das vom Betriebsratsanwalt angeführte erforderliche Herausarbeiten eines Mitbestimmungsrechts kann zwar zur Erhöhung des Streitwerts führen. Das gilt allerdings nicht, wenn das Vorliegen des Mitbestimmungsrechts und der Anlassfall - gerade wie hier - unzweifelhaft und unstreitig sind. Das gilt auch für die Bestimmung des Kompetenzrahmens der Einigungsstelle. Das erforderliche Herausarbeiten des Kompetenzrahmens kann zwar zur Erhöhung des Streitwerts führen. Das gilt allerdings nicht, wenn der Kompetenzrahmen - wie hier - unzweifelhaft ist.
187. Auch die angezogene Entscheidung der Fünften Kammer (LAG Köln 17. November 2014 - 5 Ta 360/14 -) ersetzt keine Begründung. Allzumal die Kammer nur ausführt, der Streitwertkatalog führe für sie zu keinem anderen Ergebnis.
19III. Da allerdings das Ausgangsgericht den Streitwert auf 2.500,00 Euro festgesetzt hat und der Arbeitgeber kein eigenes Rechtsmittel eingelegt hat, muss es bei diesem Wert bleiben.
20In dem Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG gilt das Verschlechterungsverbot(Verbot der reformatio in peius), das heißt die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden. Dafür spricht zunächst der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass ein Rechtsmittelführer entsprechend der Regelung in § 528 S. 2 ZPO bei einer Beschwerdeentscheidung in der Sache nicht schlechter gestellt werden darf als in dem Ausgangsbeschluss, es sei denn, dies ist im Gesetz ausdrücklich anders vorgesehen(Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 572 Rn. 39). Eine solche Ausnahme findet sich im Bereich des Streitwertrechts zwar in§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, wonach die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts sowohl durch das Ausgangs- als auch durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert, also auch herabgesetzt werden kann. Das hat seinen Grund allerdings darin, dass im öffentlichen Interesse für die Liquidierung der an die Staatskasse zu entrichtenden Gebühren eine zutreffende Wertfestsetzung erfolgen soll. Eine vergleichbare Regelung enthält § 33 Abs. 3 RVG hingegen nicht. Es besteht dafür auch kein öffentliches Interesse, da das Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG nur subsidiär eingreift, wenn entweder die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnet werden oder es an einem solchen Wert fehlt, weil keine Gerichtsgebühren erhoben werden(LAG Köln 25. September 2009- 13 Ta 302/09 - mwN; LAG Hamm 2. August 2005 - 13 TaBV 17/05 -; LAG Hamburg 27. August 2002 - 5 Ta 14/02 -; LAG Köln 13. Dezember 1999- 13 (7) Ta 366/99 - ; LSG Nordrhein-Westfalen 26. Februar 2014– L 2 AS 432/13 B -).
21C. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Beschwerdeverfahren ist nicht gerichtskostenfrei,§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG betrifft nur das Ausgangsverfahren(siehe den Wortlaut: „Antrag“). Nur im Falle einer teilweise erfolglosen Beschwerde können Gerichtsgebühren nach Nr. 1812 KV-GKG aufgehoben werden. Das ist hier nicht der Fall.
22D. Die weitere Beschwerde war mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen, § 33 Abs. 6 RVG.
23Belehrung
24Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29. Oktober 2015, Az. 1 Ca 509/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG bereits unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt.
- 2
Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes ist nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstandswert, sondern die Differenz der Rechtsanwaltsvergütung, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will bzw. würde, zu verstehen (LAG Rheinland-Pfalz 24.09.2007 - 1 Ta 208/07 - Juris). Vorliegend wollen die Beschwerdeführer eine Erhöhung des Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit um 430 EUR (500 EUR statt festgesetzter 130 EUR) erreichen. Diese Verbesserung würde jedoch zu keinem Gebührensprung führen, weil der Wert unter 8.000 EUR bleibt (7.968,14 EUR statt 7.598,14 EUR). Gebührensprünge bestehen zwischen Streitwerten von 7.000 EUR und 8.000 EUR nach der Tabelle zum RVG nicht.
II.
- 3
Die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg, weil die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden ist. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten für die Zeit ab 26.05.2015 (Klagerweiterung) zutreffend auf 7.598,14 EUR festgesetzt. Die bezifferten Zahlungsanträge für Januar bis März 2015 waren insgesamt mit 4.868,14 EUR zu bewerten (1.300 EUR plus 1.300 EUR plus 2.600 EUR minus 331,86 EUR). Der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses war mit einem Bruttomonatsentgelt iHv. 2.600 EUR in Ansatz zu bringen.
- 4
Das Arbeitsgericht hat den weiteren Antrag auf Erteilung einer Lohnabrechnung für den Monat März 2015 zutreffend mit 130 EUR (5 % von 2.600 EUR) bewertet. Für eine Klage auf Erteilung einer Abrechnung nach § 108 GewO sind 5 % der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum anzusetzen, selbst wenn sie - wie hier - kumulativ mit einer Vergütungsklage erhoben wird (vgl. Ziff. I. Nr. 3 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit idF. vom 09.07.2014 NZA 2014, 745 ff.). Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog.
- 5
Entgegen der Ansicht der Beschwerde gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen und den Gegenstandswert für die eingeklagte Lohnabrechnung auf 500 EUR festzusetzen. Es kann dahinstehen, ob die Behauptung der Beschwerde zutrifft, dass die Lohnabrechnung im Hinblick auf das zwischen den Parteien praktizierte Gleitzeitkonto umfangreich und schwierig war. Es ist auch unerheblich, dass auch Urlaubsabgeltungsansprüche abzurechnen waren. Auf den Arbeits- und Zeitaufwand für die Erstellung einer Lohnabrechnung kommt es nicht an.
- 6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15. August 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem von der Arbeitgeberin gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung und Eingruppierung eines Arbeitnehmers als erteilt gilt, hilfsweise die verweigerte Zustimmung zu ersetzen.
- 2
Das mit Schriftsatz vom 15. März 2012 eingeleitete Beschlussverfahren endete durch gerichtlichen Vergleich.
- 3
Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates hat die Wertfestsetzung beantragt und hierbei ausgehend von einem geschätzten durchschnittlichen Bruttogehalt von 4.500,-- EUR einen Betrag von drei Monatsgehältern, entspricht 13.500,-- EUR für angemessen erachtet.
- 4
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 28. August 2012 zugestellt. Hiergegen hat sie am 30. August 2012 Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr ursprüngliches Ziel der Festsetzung weiter.
- 5
Das Arbeitsgericht hat durch begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 26. September 2012 die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
- 6
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
- 7
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegen-standes von 200,-- EUR und ist somit zulässig.
- 8
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wurde vom Arbeitsgericht jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.
- 9
Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,-- EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher jedoch nicht über 500.000,-- EUR anzunehmen.
- 10
Bei den vorliegend gestellten Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur Beschluss vom 02.11.2005 - 5 Ta 240/05, Beschl. v. 02.01.2006 - 8 Ta 283/05, Beschl. v. 22.06.2005 - 8 Ta 133/05) um nicht vermögensrechtliche Streitgegen-stände. Der Antrag beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet.
- 11
Eines Rückgriffs auf die Regelung des § 42 Abs 4 GKG bedarf es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (vgl. LAG Hamm Beschl. v. 29.11.2006 - 13 Ta 529/06) nicht. Der Gegenstandswert ist vielmehr nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 4.000,-- EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 24.04.2007 - 1 Ta 50/07) stellt der Wert von 4.000,-- EUR dabei keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere aus den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten, inwieweit durch das Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer berührt werden, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache. Unter Umständen ist auch der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes im Einzelfall nicht ganz außer Acht zu lassen.
- 12
Der Antrag der Arbeitgeberin ist hier mit dem Hilfswert von 4.000,-- EUR anzunehmen. Unmittelbare wirtschaftliche Interessen der Beteiligten, also des Betriebsrates und des Arbeitgebers, werden hier nicht berührt. Der einzustellende Mitarbeiter ist nicht Beteiligter im Beschlussverfahren. Es geht bei der Klärung im Rechtstreit nur um die Frage, ob und inwieweit dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung des Mitarbeiters zusteht, nicht um Inhalt und Ge-stalt des abzuschließenden Arbeitsvertrages. Wird weiter berücksichtigt, dass bei einer Neueinstellung der Bestandsschutz des Arbeitnehmers noch nicht so gefestigt ist, dass bei einem Verfahren über den Bestand dieses Arbeitsverhältnisses ein Betrag von mehr als einem Monatsgehalt bis zur Vertragsdauer von sechs Monaten anzusetzen wäre, ist die vorzunehmende Wertfestsetzung jedenfalls nicht an drei Monatsgehältern des einzustellenden Arbeitnehmers zu orientieren.
- 13
Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache und objektiver Arbeitsaufwand des Rechtsstreits sind auch nicht als überdurchschnittlich zu bewerten. Somit ist mit dem Arbeitgericht davon auszugehen, dass der Hilfswert von 4.000,-- EUR gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG jedenfalls nicht als unangemessen zu niedrig angesehen werden kann. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin musste daher erfolglos bleiben. Sie war kostenpflichtig zurückzuweisen.
- 14
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt. Auch §§ 68 Abs. 3 GKG und 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend keine Anwendung. Es fallen somit grundsätzlich Gerichtsgebühren an. Das gilt auch im Beschlussverfahren (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 24.04.2007 - 1 Ta 50/07).
- 15
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht eröffnet.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15. August 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem von der Arbeitgeberin gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung und Eingruppierung eines Arbeitnehmers als erteilt gilt, hilfsweise die verweigerte Zustimmung zu ersetzen.
- 2
Das mit Schriftsatz vom 15. März 2012 eingeleitete Beschlussverfahren endete durch gerichtlichen Vergleich.
- 3
Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates hat die Wertfestsetzung beantragt und hierbei ausgehend von einem geschätzten durchschnittlichen Bruttogehalt von 4.500,-- EUR einen Betrag von drei Monatsgehältern, entspricht 13.500,-- EUR für angemessen erachtet.
- 4
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 28. August 2012 zugestellt. Hiergegen hat sie am 30. August 2012 Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr ursprüngliches Ziel der Festsetzung weiter.
- 5
Das Arbeitsgericht hat durch begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 26. September 2012 die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
- 6
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
- 7
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegen-standes von 200,-- EUR und ist somit zulässig.
- 8
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wurde vom Arbeitsgericht jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.
- 9
Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,-- EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher jedoch nicht über 500.000,-- EUR anzunehmen.
- 10
Bei den vorliegend gestellten Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur Beschluss vom 02.11.2005 - 5 Ta 240/05, Beschl. v. 02.01.2006 - 8 Ta 283/05, Beschl. v. 22.06.2005 - 8 Ta 133/05) um nicht vermögensrechtliche Streitgegen-stände. Der Antrag beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet.
- 11
Eines Rückgriffs auf die Regelung des § 42 Abs 4 GKG bedarf es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (vgl. LAG Hamm Beschl. v. 29.11.2006 - 13 Ta 529/06) nicht. Der Gegenstandswert ist vielmehr nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 4.000,-- EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 24.04.2007 - 1 Ta 50/07) stellt der Wert von 4.000,-- EUR dabei keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere aus den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten, inwieweit durch das Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer berührt werden, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache. Unter Umständen ist auch der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes im Einzelfall nicht ganz außer Acht zu lassen.
- 12
Der Antrag der Arbeitgeberin ist hier mit dem Hilfswert von 4.000,-- EUR anzunehmen. Unmittelbare wirtschaftliche Interessen der Beteiligten, also des Betriebsrates und des Arbeitgebers, werden hier nicht berührt. Der einzustellende Mitarbeiter ist nicht Beteiligter im Beschlussverfahren. Es geht bei der Klärung im Rechtstreit nur um die Frage, ob und inwieweit dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung des Mitarbeiters zusteht, nicht um Inhalt und Ge-stalt des abzuschließenden Arbeitsvertrages. Wird weiter berücksichtigt, dass bei einer Neueinstellung der Bestandsschutz des Arbeitnehmers noch nicht so gefestigt ist, dass bei einem Verfahren über den Bestand dieses Arbeitsverhältnisses ein Betrag von mehr als einem Monatsgehalt bis zur Vertragsdauer von sechs Monaten anzusetzen wäre, ist die vorzunehmende Wertfestsetzung jedenfalls nicht an drei Monatsgehältern des einzustellenden Arbeitnehmers zu orientieren.
- 13
Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache und objektiver Arbeitsaufwand des Rechtsstreits sind auch nicht als überdurchschnittlich zu bewerten. Somit ist mit dem Arbeitgericht davon auszugehen, dass der Hilfswert von 4.000,-- EUR gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG jedenfalls nicht als unangemessen zu niedrig angesehen werden kann. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin musste daher erfolglos bleiben. Sie war kostenpflichtig zurückzuweisen.
- 14
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt. Auch §§ 68 Abs. 3 GKG und 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend keine Anwendung. Es fallen somit grundsätzlich Gerichtsgebühren an. Das gilt auch im Beschlussverfahren (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 24.04.2007 - 1 Ta 50/07).
- 15
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht eröffnet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.