Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Nov. 2016 - 5 Ta 184/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:1115.5TA184.16.0A
bei uns veröffentlicht am15.11.2016

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. September 2016, Az. 8 Ca 904/16, teilweise abgeändert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten für den Vergleich auf 40.580 EUR reduziert.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten.

2

Der Kläger war seit Dezember 2011 bei dem Beklagten zu einer monatlichen Vergütung von ca. 9.800 EUR beschäftigt. Das mit Klageschrift vom 19.07.2016 eingeleitete Kündigungsschutzverfahren endete am 26.08.2016 durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der ua. folgenden Wortlaut hat:

3

"Vergleich

4

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 30.06.2016 mit dem 31.12.2016 enden wird. …

5

4. Ab 01.10.2016 wird der Kläger unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt. ...

6

7. Der Beklagte erteilt dem Kläger mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dem Zwischenzeugnis entsprechendes Endzeugnis.

7

8. Falls der Kläger eine Presseerklärung wünscht, wird er einen entsprechenden Entwurf an den Beklagten senden. Der Beklagte prüft, ob er dem Wunsch nach einer Pressemitteilung nachkommt.

8

9. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Funktion des Klägers als Geschäftsführer der C. Gastronomie GmbH mit dem 30.09.2016 endet. ..."

9

Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach Anhörung mit Beschluss vom 15.09.2016 für das Verfahren auf 29.400 EUR (3 x 9.800) und für den Vergleich auf 50.700 EUR fest. Den Vergleichsmehrwert hat es wie folgt ermittelt:

10

Freistellung für drei Monate á 25%

7.053 EUR

Zeugnis gem. Zwischenzeugnis 50%

4.900 EUR

Presseerklärung

5.000 EUR

Beendigung Geschäftsführerfunktion 3 x 1.053

4.050 EUR

11

Gegen die Festsetzung des Vergleichsmehrwertes wendet sich der Kläger (auf Weisung des Rechtsschutzversicherers) mit seiner am 26.09.2016 eingegangenen Beschwerde. Die im Vergleich vereinbarte Freistellung stelle eine vertragliche Bedingung der gefundenen vergleichsweisen Einigung dar. Mithin entstehe der Anspruch erst aufgrund der Vereinbarung der Parteien. Gleiches gelte für die vereinbarte etwaige Presseerklärung. Im Vergleich sei vereinbart, dass der Beklagte prüfe, ob er dem Wunsch nach einer Presseerklärung nachkomme. Die Regelung in Ziff. 8 des Vergleichs beinhalte mithin keine abschließende Erledigung dieser Position.

12

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.10.2016 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

13

Die zulässige Beschwerde des Klägers (Beschwerdeführer) ist nur teilweise begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten war für das Verfahren auf 29.400 EUR und für den Vergleich auf 40.580 EUR festzusetzen.

14

1. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren zutreffend auf 29.400 EUR (Vierteljahresverdienst) festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde nicht.

15

2. Der Gegenstandswert für den Vergleich war auf 40.580 EUR (Vergleichsmehrwert von 11.180 EUR) zu reduzieren.

16

a) Gegen die Veranschlagung eines Mehrwerts für die in Ziff. 7 des Vergleichs vereinbarte Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit 4.900 EUR und die in Ziff. 9 vereinbarte Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der C. Gastronomie GmbH mit 4.050 EUR (Vierteljahresverdienst) richtet sich die Beschwerde nicht. Es hat daher bei diesen vom Arbeitsgericht festgesetzten Werten zu verbleiben.

17

b) Die in Ziff. 4 des Vergleichs vereinbarte Freistellung des Klägers für drei Monate vom 01.10. bis zum 31.12.2016 erhöht den Gegenstandswert - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht um 7.350 EUR. Die Freistellungsregelung wirkt vielmehr nicht werterhöhend, weil sich keine der Prozessbeteiligten eines Anspruchs oder Rechts auf Freistellung berühmt hat.

18

Nach Ziff. 22.1.4 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit (in der überarbeiteten Fassung vom 05.04.2016) wird die Freistellungsvereinbarung mit bis zu einer Monatsvergütung (unter Anrechnung des Werts einer Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsklage) nur bewertet, wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat (ebenso LAG Hamburg 26.08.2015 - 1 Ta 10/15; LAG Köln 29.07.2015 - 7 Ta 150/15; Hessisches LAG 19.08.2014 - 1 Ta 35/14). Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (LAG Rheinland-Pfalz 08.04.2016 - 5 Ta 38/16; 09.02.2016 - 5 Ta 264/15).

19

c) Die in Ziff. 8 des Vergleichs getroffene Regelung, wonach sich der Beklagte verpflichtet hat, zu prüfen, ob er einem etwaigen Wunsch des Klägers nach einer Presseerklärung nachkommt, ist - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht mit 5.000 EUR, sondern mit 2.230 EUR zu bemessen. Der wirtschaftliche Wert dieser Prüfungszusage ist gering und mit 1/5 des Bruttomonatseinkommens von 11.150 EUR (9.800 + 1.350) angemessen bewertet. Mit diesem Betrag ist dem geringen Aufwand für die zugesagte (ergebnisoffene) Prüfung hinreichend Rechnung getragen.

III.

20

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war, auf § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.

21

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

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bei uns veröffentlicht am 08.04.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14. Januar 2016, Az. 2 BV 16/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Feb. 2016 - 5 Ta 264/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29. Oktober 2015, Az. 1 Ca 509/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Beschwerde ist nach
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bei uns veröffentlicht am 28.12.2017

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. November 2017, Az. 8 Ga 13/17, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Der Gegenstand

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Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14. Januar 2016, Az. 2 BV 16/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwerts nach § 33 Abs. 1 RVG für eine Entscheidung über die Auswahl der Person des Einigungsstellenvorsitzenden nach § 100 ArbGG.

2

Im gerichtlichen Bestellungsverfahren stritten die Beteiligten über die Person des oder der Vorsitzenden einer ständigen Einigungsstelle, die in § 11 Abs. 3 der Rahmenbetriebsvereinbarung über die Einführung, Änderung und den Betrieb von Informations- und Kommunikationssystemen vom 27.07.2015 - wie folgt - geregelt ist:

3

"§ 11 Konfliktklausel

4

(1) …
(3) Für etwaige Streitigkeiten über Inhalt und Ausgestaltung dieser Rahmenvereinbarung und eventuell in diesem Zusammenhang abzuschließender weiterer Betriebsvereinbarungen wird eine ständige Einigungsstelle eingerichtet. Es besteht Einvernehmen, dass der Vorsitz von einem Richter bzw. einer Richterin der Arbeitsgerichtsbarkeit erster oder zweiter Instanz außerhalb des Arbeitsgerichts Ludwigshafen und des Landesarbeitsgerichts Mainz übernommen werden soll."

5

Sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat schlugen einen Richter vor, der von der anderen Seite jeweils abgelehnt wurde. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.10.2015 nach Anhörung der Beteiligten eine dritte Person, eine Richterin aus der Arbeitsgerichtsbarkeit Baden-Württemberg, zur Vorsitzenden der Einigungsstelle bestimmt. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf € 1.250,00 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bevollmächtigten des Betriebsrats. Sie wollen den Wert mit € 5.000,00 festgesetzt wissen.

II.

6

Die nach § 33 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

7

Nach Ziff. II. Nr. 4.2 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit idF. vom 09.07.2014 (NZA 2014, 745) ist bei einem Streit über die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG grundsätzlich 1/4 des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen. Das LAG Köln hat mit Beschluss vom 30.12.2015 (12 Ta 358/15 - Juris) entschieden und ausführlich begründet, dass der Streitwert in der Regel auf 1.250,00 EUR festzusetzen ist, wenn die Beteiligten - wie hier - nur über die Person des oder der Vorsitzenden der Einigungsstelle gestritten haben. Die Beschwerdekammer schließt sich dem an. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Die Beschwerdekammer orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 09.02.2016 - 5 Ta 264/15 - Juris).

8

Entgegen der Ansicht der Beschwerde gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung den Streitwert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auf 5.000,00 EUR festzusetzen. Die Beschwerde macht geltend, dass bei einem Streitwert von 1.250,00 EUR eine Kostenrechnung iHv. 365,93 EUR gestellt werden könne. Hierfür müsse der Anwalt seine Partei über Chancen und Risiken des Prozesses beraten, was insb. bei Betriebsratsgremien - so auch hier - keinen geringen Zeitaufwand erfordere. Zum Haftungsrisiko des Anwalts stehe eine solche Kostenrechnung in keinem Verhältnis. Im Streitfall habe die Angelegenheit für den Betriebsrat erhebliche Bedeutung gehabt, weil es sich um die Einrichtung einer ständigen Einigungsstelle gehandelt habe. Der oder die Vorsitzende habe sorgfältig ausgewählt werden müssen, weil er oder sie in einer Vielzahl von Einigungsstellenverfahren tätig werden solle. Die Einführung und Ausgestaltung von Informationssystemen sei ein Dauerthema und keine gelegentliche Angelegenheit.

9

Diese Argumente verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2012 - 1 Ta 191/12 - Juris) stellt der in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG geregelte Wert von 5.000,00 EUR keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Nach Lage des vorliegenden Falles ist ein Wert von 1.250,00 EUR anzunehmen. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Beteiligten nur über die Person des oder der Einigungsstellenvorsitzenden gestritten. Ein Haftungsrisiko der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats bei der durch das Arbeitsgericht getroffenen Entscheidung über die Person der Vorsitzenden, ist nicht ersichtlich. Ein höherer Gegenstandswert ist auch nicht wegen der Bedeutung der durch die ständige Einigungsstelle zu klärenden Fragen im Zusammenhang mit der Einführung, Änderung und dem Betrieb von Informations- und Kommunikationssystemen anzunehmen, weil die Beteiligten hierüber nicht gestritten haben.

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2012 - 1 Ta 191/12 - mwN, aaO). Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29. Oktober 2015, Az. 1 Ca 509/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG bereits unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt.

2

Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes ist nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstandswert, sondern die Differenz der Rechtsanwaltsvergütung, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will bzw. würde, zu verstehen (LAG Rheinland-Pfalz 24.09.2007 - 1 Ta 208/07 - Juris). Vorliegend wollen die Beschwerdeführer eine Erhöhung des Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit um 430 EUR (500 EUR statt festgesetzter 130 EUR) erreichen. Diese Verbesserung würde jedoch zu keinem Gebührensprung führen, weil der Wert unter 8.000 EUR bleibt (7.968,14 EUR statt 7.598,14 EUR). Gebührensprünge bestehen zwischen Streitwerten von 7.000 EUR und 8.000 EUR nach der Tabelle zum RVG nicht.

II.

3

Die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg, weil die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden ist. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten für die Zeit ab 26.05.2015 (Klagerweiterung) zutreffend auf 7.598,14 EUR festgesetzt. Die bezifferten Zahlungsanträge für Januar bis März 2015 waren insgesamt mit 4.868,14 EUR zu bewerten (1.300 EUR plus 1.300 EUR plus 2.600 EUR minus 331,86 EUR). Der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses war mit einem Bruttomonatsentgelt iHv. 2.600 EUR in Ansatz zu bringen.

4

Das Arbeitsgericht hat den weiteren Antrag auf Erteilung einer Lohnabrechnung für den Monat März 2015 zutreffend mit 130 EUR (5 % von 2.600 EUR) bewertet. Für eine Klage auf Erteilung einer Abrechnung nach § 108 GewO sind 5 % der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum anzusetzen, selbst wenn sie - wie hier - kumulativ mit einer Vergütungsklage erhoben wird (vgl. Ziff. I. Nr. 3 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit idF. vom 09.07.2014 NZA 2014, 745 ff.). Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog.

5

Entgegen der Ansicht der Beschwerde gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen und den Gegenstandswert für die eingeklagte Lohnabrechnung auf 500 EUR festzusetzen. Es kann dahinstehen, ob die Behauptung der Beschwerde zutrifft, dass die Lohnabrechnung im Hinblick auf das zwischen den Parteien praktizierte Gleitzeitkonto umfangreich und schwierig war. Es ist auch unerheblich, dass auch Urlaubsabgeltungsansprüche abzurechnen waren. Auf den Arbeits- und Zeitaufwand für die Erstellung einer Lohnabrechnung kommt es nicht an.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.