Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Feb. 2014 - 5 Sa 543/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:0220.5SA543.13.0A
20.02.2014

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.08.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az. 1 Ca 2313/12, aufgehoben.

Das klagestattgebende Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mainz vom 16.10.2012, Az. 79 C 311/12, wird aufrechterhalten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob Entgeltansprüche des Klägers durch Aufrechnung erloschen sind.

2

Zwischen den Parteien bestand vom 01.11.2009 bis zum 31.03.2012 ein Arbeits-verhältnis, das durch eine Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist. Der Kläger war als Verkaufsmitarbeiter im Außendienst zu einem Bruttomonatsgehalt von € 1.300,00 angestellt. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens betrug zusätzlich € 216,00.

3

Die Parteien schlossen ab 01.11.2009 einen weiteren schriftlichen Vertrag. Danach war der Kläger als selbständiger Handelsvertreter iSd. §§ 84 ff. HGB für die Beklagte auf Provisionsbasis tätig. Ebenfalls im Zeitraum vom 01.11.2009 bis 31.03.2012 stand der Kläger in einem Vertragsverhältnis als selbständiger Berater mit einer niederländischen Schwestergesellschaft der Beklagten, der Firma J. G. N. BV, die ihm monatlich einen Betrag von € 800,00 auf sein Konto in Deutschland überwies.

4

Die Beklagte hat gegen den Kläger aus einem früheren Handelsvertretervertrag eine durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 17.07.2007 (Az. 06-5916103-0-0) titulierte Hauptforderung ("Darlehensrückzahlung gemäß Vertrag 30019/61 vom 16.12.04") iHv. € 33.358,96 zzgl. Kosten und 11 % Zinsen seit 02.12.2004.

5

Am 21.12.2009 schloss der Kläger mit der Firma F.-F. P. v. P. Wein- und Sektkellerei GmbH, einer Schwestergesellschaft der Beklagten, einen "Darlehensvertrag" über eine Summe von € 6.770,13. Der Vertrag hat -auszugsweise - folgenden Wortlaut:

6

Das Darlehen resultiert aus dem Soll-Saldo des Provisionskontos Nr. 20368 - Stand: 30.11.2009 - in Höhe von € 4.288,70 sowie den nicht bezahlten Sozialabgaben gemäß Aufstellung des Personalbüros in Höhe von € 2.481,43.

7

Für das Darlehen werden 5% keine Zinsen Zinsen berechnet.

8

Die Belastung der Zinsen erfolgt monatlich.

9

Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt ab November 2009 in monatlichen Raten von € 50,00, die vom Gehalt bei [der Beklagten] einbehalten werden.
… "

10

Am 25.06.2010 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über eine Summe von € 41.197,09. Dieser Vertrag hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

11

"Das Darlehen resultiert ersichtlich auf dem Provisionskonto Nr. 30019 sowie dem Darlehenskonto Nr. 9185.

12

Für das Darlehen werden 7% Zinsen berechnet.

13

Die Belastung der Zinsen erfolgt monatlich.

14

Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt ab Juli 2010 in monatlichen Raten von € 150,00 über das Provisionskonto.
…."

15

Die Beklagte behielt vom abgerechneten Nettoarbeitsentgelt des Klägers in folgenden Monaten folgende Beträge ein:

16

Monat 

Gesamt
netto

Einbehalt
netto

Auszahlung
netto

Mai 2011

€ 870,05

€ 381,57

€ 488,48

August 2011

€ 870,05

€ 447,80

€ 422,25

Januar 2012

€ 875,71

€ 424,57

€ 451,14

Februar 2012

€ 869,41

€ 446,85

€ 442,56

März 2012

€ 330,40

€ 330,40

€ 0,00

        

SUMME

€ 2.031,19

        

17

Mit seiner am 26.07.2012 beim Amtsgericht Mainz eingegangenen Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von € 2.031,19 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.06.2012. Das Amtsgericht hat am 16.10.2012 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil (Az. 79 C 311/12) erlassen. Gegen das am 25.10.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31.10.2012 Einspruch eingelegt. Mit Beschluss vom 23.11.2012 hat das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mainz verwiesen.

18

Der Kläger macht geltend, der vorgenommene Einbehalt verletze das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB und sei deshalb unwirksam.

19

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

20

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mainz vom 16.10.2012 aufrecht zu erhalten,
hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.031,19 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2012 zu zahlen.

21

Die Beklagte hat beantragt,

22

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mainz vom 16.10.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe mit dem Kläger vereinbart, dass von seinem Nettogehalt monatlich um € 50,00 und € 150,00 sowie Zinsen iHv. 7 % p.a. einbehalten werden. Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB greife nicht. Das bei ihrer niederländischen Schwestergesellschaft erzielte Einkommen des Klägers von monatlich € 800,00 (netto) sei dem Arbeitseinkommen hinzuzurechnen.

24

Das Arbeitsgericht hat mit am 28.08.2013 verkündeten Urteil das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mainz vom 16.10.2012, Az. 79 C 311/12, aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Zahlung von € 2.031,19 netto sei erloschen, weil die Beklagte mit Gegenforderungen wirksam aufgerechnet habe. Zwar sehe der schriftliche Darlehensvertrag vom 25.06.2010 eine Aufrechnung mit dem Provisionskonto des Klägers vor, jedoch sei zwischen den Parteien mündlich vereinbart worden, dass die Monatsraten iHv. € 150,00 mit dem Gehaltskonto des Klägers verrechnet werden sollen. Außerdem sei die Aufrechnung mit den anfallenden Zinsen mündlich bzw. stillschweigend vereinbart worden. Hinzu komme, dass die Beklagte - für den Kläger erkennbar - über mehrere Monate mit den anfallenden Zinsen aufgerechnet habe. Ein gesetzliches Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB bestehe nicht, weil das Arbeitseinkommen des Klägers bei der Beklagten mit seinem zweiten Arbeitseinkommen für seine Beratertätigkeit bei der Firma J. G. N. BV iHv. € 800,00 monatlich zusammenzurechnen sei. Ein Zusammenrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts sei nicht erforderlich (vgl. BAG 30.07.1992 - 6 AZR 169/91 - Juris). Zu den Unterhaltspflichten ggü. seiner Tochter sei der Kläger beweisfällig geblieben. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 12 des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

25

Das am 28.08.2013 verkündete Urteil ist dem Kläger am 30.10.2013 in abgefasster Form zugestellt worden. Er hat mit am 29.11.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 19.12.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.

26

Der Kläger macht geltend, das von der Beklagten gezahlte Arbeitsentgelt habe in den im Streit stehenden Monaten dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO unterlegen. Die Aufrechnung sei daher gemäß § 394 BGB unzulässig. Die von der Firma J. G. N. BV monatlich gezahlten € 800,00 seien nicht mit seinem Arbeitsentgelt bei der Beklagten zu addieren, weil es sich um Zahlungen aus einer selbständigen Tätigkeit gehandelt habe. Für die Zusammenrechnung der beiden Einkünfte fehle es darüber hinaus an einem Beschluss des Vollstreckungsgerichts. Das Arbeitsgericht hätte schließlich auch berücksichtigen müssen, dass er gegenüber seiner Tochter (J. B., geb. 1992) in den im Streit stehenden Monaten unterhaltspflichtig gewesen sei und ihr auch Unterhalt gezahlt habe, so dass sich die Pfändungsfreigrenze erhöht habe. Er habe seine Tochter für die Unterhaltszahlungen als Zeugin benannt. Dieses Beweisangebot habe das Arbeitsgericht übergangen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 19.12.2013 Bezug genommen.

27

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

28

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.08.2013, Az. 1 Ca 2313/12, abzuändern und das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mainz vom 16.10.2012, Az. 79 C 311/12, aufrecht zu erhalten.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 31.01.2014 auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Zwischen den Parteien sei im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart worden, dass das Gehalt des Klägers um monatlich € 150,00 zzgl. Zinsen iHv. 7 % pro Jahr per Anrechnung einbehalten werde. Auf diese Anrechnungsvereinbarung sei das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB nicht anwendbar. Im Übrigen liege auch kein Verstoß gegen das gesetzlich Aufrechnungsverbot vor, weil das unpfändbare Arbeitseinkommen des Klägers nach § 850c ZPO aufgrund der Zusammenrechnung mit den monatlichen Einnahmen von € 800,00 (netto) aus seiner selbstständigen Beratertätigkeit für die Firma J. G. N. BV überschritten sei. Ein Zusammenrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts sei nicht erforderlich. Vorliegend sei eine Anrechnungsvereinbarung geschlossen worden. Außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens könne ein Vollstreckungsgericht keinen Zusammenrechnungsbeschluss iSv. § 850e Nr. 2 ZPO vornehmen. Sollte sie nicht berechtigt sein, die verschiedenen Einkommen zusammenzurechnen, würde dies zu einer nicht gerechtfertigten Gläubigerbenachteiligung führen. Da sie mit ihrer Schwestergesellschaft J. G. N. BV über die gemeinsame Muttergesellschaft (Fa. J. G. GmbH & Co. KG) verbunden sei, habe sie umfassende Kenntnis über die Einkünfte des Klägers. Dadurch sei sichergestellt, dass ihm die Pfändungsfreigrenze jedenfalls einmalig verbleibe. Da der Kläger nicht substantiiert vorgetragen habe, dass er seiner Tochter in den streitigen Monaten tatsächlich Unterhalt gewährt habe, sei eine Unterhaltspflicht bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenze nicht zu berücksichtigen.

32

Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

33

Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).

II.

34

Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des am 28.08.2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz und zur Aufrechterhaltung des klagestattgebenden Versäumnisurteils des Amtsgerichts Mainz vom 16.10.2012.

35

1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des restlichen Arbeitsentgelts für die fünf Monate Mai 2011, August 2011, Januar 2012, Februar 2012 und März 2012 in der geltend gemachten Gesamthöhe von € 2.031,10 netto aus § 611 BGB iVm. dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag ist unstreitig entstanden.

36

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten war sie nicht berechtigt, von den fälligen Nettoarbeitsentgeltansprüchen des Klägers für die im Streit stehenden Monate Darlehensraten nebst Darlehenszinsen ohne Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB in Abzug zu bringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, darf der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Pfändungsgrenzen (§ 394 BGB iVm. §§ 850a ff. ZPO) im Wege der Verrechnung nur Vorschüsse von der verdienten Vergütung in Abzug bringen (BAG 25.09.2002 - 10 AZR 7/02 - Rn. 31 mwN, NZA 2003, 617). Bei den Darlehensraten nebst Zinsen handelte es sich nicht um Vorschüsse.

37

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie habe mit dem Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine "Anrechnungsvereinbarung" getroffen, verkennt sie, dass das zwingende Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB nicht durch Parteivereinbarung umgangen werden kann (BAG 17.02.2009 - 9 AZR 676/07 - Rn. 21 ff mwN, NZA 2010, 99).

38

3. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitsentgelt ist nicht - auch nicht teilweise - durch Aufrechnung nach §§ 387, 389 BGB erloschen. Die durch die Entgelteinbehaltungen in den im Streit stehenden Monaten realisierten Aufrechnungen der Beklagten (vgl. BAG 25.09.2002 - 10 AZR 7/02 - Rn. 34, aaO) verstoßen gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB.

39

§ 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Das Nettoarbeitsentgelt des Klägers in den im Streit stehenden fünf Monaten lag stets deutlich unter dem pfändungsfreien Grundbetrag von € 985,15 (bis 30.06.2011) bzw. von € 1.028,89 (ab 01.07.2011). Das Nettoeinkommen des Klägers betrug ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen im Mai 2011 € 870,05, im August 2011 € 870,05, im Januar 2012 € 875,71, im Februar 2012 € 869,41 und im März 2012 € 330,40. Auf die Erfüllung von Unterhaltspflichten gegenüber der Tochter des Klägers kommt es dabei nicht an.

40

4. Der Zugriff auf das pfändungsfreie Nettoentgelt lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die monatlichen Einkünfte des Klägers iHv. € 800,00 (netto) für seine selbständige Beratertätigkeit bei ihrer niederländischen Schwestergesellschaft J. G. N. BV seien dem bei ihr erzielten Arbeitseinkommen hinzuzurechnen.

41

a) Eine solche Zusammenrechnung ist nach § 850e Nr. 2 ZPO grundsätzlich möglich. Danach sind auf Antrag mehrere Arbeitseinkommen "bei der Pfändung" zusammenzurechnen. Für einen solchen Beschluss nach § 850e Nr. 2 ZPO sind aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur die Vollstreckungsgerichte zuständig. Ein entsprechender Beschluss liegt nicht vor.

42

b) Der Gesetzgeber hat in den §§ 850 ff. ZPO den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen im Einzelnen geregelt, insb. welche Einkünfte der Pfändung unterliegen und welche Beträge einem Pfändungsschuldner als Eigenbehalt bzw. zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten belassen werden müssen. In Einzelfällen lässt das Gesetz zu, dass grundsätzlich unpfändbare Einkünfte pfändbar werden, Unterhaltsverpflichtungen unberücksichtigt bleiben oder Freibeträge auf Grund besonderer Umstände erhöht werden (§§ 850b Abs. 2, 850c Abs. 4, 850e, 850f ZPO). Diese Ausnahmeregelungen bedürfen aber ausdrücklich einer rechtsgestaltenden gerichtlichen Anordnung durch die Vollstreckungsgerichte. Dies gilt auch für die Berücksichtigung mehrerer Einkünfte des Schuldners. Bezieht ein Pfändungsschuldner mehrere Einkommen, ist bei der Berechnung pfändbarer Anteile jedes Einkommen getrennt zu betrachten (§ 850e ZPO). Ausschließlich das Vollstreckungsgericht kann die Zusammenrechnung mehrerer Einkommen anordnen. Für eine entsprechende Befugnis der Prozessgerichte besteht keine Rechtsgrundlage. Auch eine analoge Anwendung des § 850e Nr. 2 ZPO scheidet aus. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.04.2002 mit ausführlicher Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden (BAG 24.04.2002 - 10 AZR 42/01 - Rn. 24 ff, AP ZPO § 850e Nr. 5). Die Berufungskammer folgt dieser Rechtsprechung, von der - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 31.10.2003 - IXa ZB 194/03 - NZA 2004, 119; BGH 19.05.2009 - IX ZR 37/06 - NJW-RR 2010, 211) - abzuweichen kein Anlass besteht.

43

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt hier kein Ausnahmefall vor, der eine Zusammenrechnung von mehreren Einkommen außerhalb des Vollstreckungsverfahrens rechtfertigen könnte. Der Kläger bezog Arbeitseinkommen und Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von zwei rechtlich selbständigen Schuldnern, der Beklagten (sowohl aus Arbeits- als auch aus Handelsvertretervertrag) sowie ihrer niederländischen Schwestergesellschaft aus Beratervertrag. Das Arbeitseinkommen von der Beklagten und das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von der Beklagten und der Firma J. G. N. BV können nicht als "ein Arbeitseinkommen" betrachtet werden. Die Aufteilung der Einkommensquellen war von den Parteien - aus welchen Motiven auch immer - bewusst so gewollt. Die Beklagte verfügt über einen Vollstreckungstitel, so dass sie die Zwangsvollstreckung betreiben und beim Vollstreckungsgericht einen Antrag nach § 850e Nr. 2 ZPO stellen kann.

44

Wollte man im Streitfall eine Zusammenrechnung ohne Beschluss des Vollstreckungsgerichts zulassen, könnten sich die Beklagte und ihre Schwestergesellschaft F.-F. P. v. P. Wein- und Sektkellerei GmbH einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen. Es ist ohnehin unklar, weshalb der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten für "nicht bezahlte Sozialabgaben gemäß Aufstellung des Personalbüros" der Schwestergesellschaft F.-F. P. v. P. Wein- und Sektkellerei GmbH iHv. € 2.481,43 mit seinem pfändungsfreien Arbeitseinkommen haften müsste. Außerdem fällt auf, dass die Beklagte dem Kläger für eine "Darlehensforderung" von € 41.197,09 ab Juni 2010 Zinsen von 7 % p.a. berechnet, obwohl die mit Vollstreckungsbescheid titulierte Hauptforderung € 33.358,96 beträgt, die seit 02.12.2004 mit Zinsen von 11 % p.a. zu verzinsen ist, so dass ein Verstoß gegen das Zinseszinsverbot des § 289 Abs. 1 BGB vorliegen dürfte. Auch aus Schuldnerschutzgesichtspunkten ist es daher nicht gerechtfertigt, der Beklagten zu gestatten, auf den unpfändbaren Grundbetrag des Arbeitseinkommens ohne Zusammenrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts iSv. § 850e Nr. 2 ZPO zuzugreifen.

45

5. Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf Verzug (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB). Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 22.06.2012 unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert.

III.

46

Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen, weil sie in vollem Umfang unterlegen ist.

47

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder u

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Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850a Unpfändbare Bezüge


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 289 Zinseszinsverbot


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Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:1.Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850b Bedingt pfändbare Bezüge


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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06

bei uns veröffentlicht am 19.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 37/06 Verkündet am: 19. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 400; ZPO §

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Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 37/06
Verkündet am:
19. Mai 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen
und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist
bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger
Forderungen entsprechend anzuwenden.

b) Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen
und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt
haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter,
der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens
im Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht
zu prüfen.

c) Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen
Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden
der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen Bezugszeitpunkte
kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an.
BGH, Versäumnisurteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06 - OLG Köln
LG Bonn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, verfügt über rechtskräftig titulierte Ansprüche in Höhe von 31.570,28 € gegen den Schuldner H. (nachfolgend Schuldner). Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25. Oktober 2004 hat sie angebliche Ansprüche des Schuldners aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte als Drittschuldnerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Hieraus nimmt sie die Beklagte auf Zahlung von 30.000 € in Anspruch.
2
Die Beklagte hatte am 4. Juli 1993 eine Abtretungsvereinbarung mit dem Schuldner getroffen, in der dieser ihr einen erstrangigen Teilbetrag von 1.000 DM aus seiner Rente, die er von der Hilfskasse (nachfolgend Hilfskasse) bezog, abtrat. Aufgrund dieser Abtretung hat die Hilfskasse seither entsprechende Beträge an die Drittschuldnerin abgeführt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Abtretungsvereinbarung sei unwirksam. Dies folge insbesonders aus der fehlenden Zusammenrechnung der Alterseinkünfte des Schuldners und der Nichtberücksichtigung seiner Ehefrau als Unterhaltsberechtigte ohne entsprechende Beschlüsse nach § 850e Nr. 2a und § 850c Abs. 4 ZPO. Wären die Alterseinkünfte nicht zusammengerechnet worden und hätte die Hilfskasse die bestehende Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau berücksichtigt, hätte sich kein pfändbarer Betrag in Höhe von monatlich 1.000 DM ergeben.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht erschienen. Es ist durch Versäumnisurteil zu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

I.


6
Das Berufungsgericht meint, der von der Klägerin gepfändete Bereicherungsanspruch des Schuldners gegen die Beklagte auf Rückerstattung der seit dem 1. August 1993 geleisteten Zahlungen der Hilfskasse bestehe nicht, weil die Zahlungen mit Rechtsgrund erbracht worden seien. Die Abtretungsvereinbarung vom 4. Juli 1993 sei wirksam. Es sei davon auszugehen, dass der Schuldner in die Zusammenrechnung seiner Rentenbezüge und die Nichtberücksichtigung seiner Ehefrau als potentiell Unterhaltsberechtigter eingewilligt habe. Diese sei mit der Abtretungsvereinbarung einverstanden gewesen. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auch auf eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG gestützt habe, sei dies verfristet, weil die Anfechtung nicht innerhalb von zehn Jahren nach Annahme der Abtretung erfolgt sei.

II.


7
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
8
1. Nach bisherigem Sach- und Streitstand kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Klägerin den streitigen Betrag aufgrund der Pfändung und Überweisung des angeblichen Anspruchs des Schuldners aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) von der Beklagten herausverlangen kann.
9
a) Die Abtretung einer Forderung oder eines Forderungsteils ist nach §§ 134, 400 BGB unwirksam, wenn der betreffende Betrag nicht abgetreten werden konnte, weil er nicht der Pfändung unterworfen war (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, WM 1997, 1243, 1244). Ob Arbeitseinkommen des Schuldners, zu denen nach § 850 Abs. 2 ZPO auch Ruhegelder zählen, pfändbar sind, richtet sich gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach den §§ 850a bis 850i ZPO. Sind Forderungen in bestimmter Höhe unpfändbar, wie dies bei Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO der Fall ist, ist der pfändbare Teil des Einkommens auch abtretbar, im Übrigen nicht (BAG NJW 2001, 1443; H.F. Müller in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 3. Aufl. § 400 Rn. 4; Staudinger/Busche, BGB Neubearb. 2005 § 400 Rn. 9).
10
b) Hier waren die Altersbezüge des Schuldners im Umfang der Abtretung nur pfändbar, wenn sie zusammengerechnet werden konnten und seine Ehefrau , die als Apothekerin über eigene Einkünfte verfügte, unberücksichtigt bleiben konnte. Entscheidend ist deshalb zum einen, ob es im Rahmen der Abtretungsvereinbarung zulässig war, die verschiedenen Renteneinkünfte des Schuldners zusammenzurechnen, was sich nach dem zumindest entsprechend anwendbaren § 850e Nr. 2a ZPO beurteilt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl. § 850e Rn. 224; Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850e Rn. 14). Zum andern kommt es darauf an, ob vereinbart werden konnte, die unterhaltsberechtigte Ehefrau nicht zu berücksichtigen (§ 850c Abs. 4 ZPO).
11
Das aa) Berufungsgericht hat die Abtretungsvereinbarung - revisionsrechtlich fehlerfrei - dahin ausgelegt, dass sowohl die Zusammenrechnung als auch die Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Ehefrau dem Willen der Vertragsschließenden entsprochen hat.
12
bb) Zu einer derartigen Auslegung war das Berufungsgericht auch befugt.

13
(1) Für die Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850f Abs. 1 ZPO, die zu einer entsprechenden Erhöhung des unpfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung führt, entspricht es der überwiegend vertretenen Auffassung , dass eine solche Erhöhung auch im Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar erfolgen kann, wenn sich der Schuldner auf einen entsprechenden Erhöhungstatbestand beruft. Über die Heraufsetzung des unpfändbaren Betrages soll dann nicht das nach § 850f ZPO im Rahmen der Zwangsvollstreckung zuständige Vollstreckungsgericht, sondern das Prozessgericht entscheiden (BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 51/03, NJW-RR 2003, 1367; OLG Köln NJW-RR 1998, 1689; H.F. Müller aaO Rn. 5; MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl. § 400 Rn. 7; Staudinger/Busche, aaO § 400 Rn. 5; Zöller/Stöber, aaO § 850f Rn. 20; offen gelassen hinsichtlich der Zulässigkeit der entsprechenden Anwendung des § 850f Abs. 1 ZPO auf Lohnabtretungen von BAGE 67, 193; Kessal -Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. § 850f Rn. 1, 2).
14
(2) Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2003 (IXa ZB 194/03, WM 2003, 2483, 2484) findet auf die Abtretung von Forderungen , die unter die §§ 850 ff ZPO fallen, auch § 850e Nr. 2 ZPO entsprechende Anwendung. Zuständig sei auch insofern das Prozessgericht, das bei Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob und in welchem Umfang eine Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen im Falle ihrer Abtretung an denselben Gläubiger gewollt sei, zu entscheiden habe. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts komme demgegenüber nicht in Frage, weil dieses nicht darüber zu befinden habe, zu wessen Lasten im Fall mehrerer Abtretungen an unterschiedliche Gläubiger der pfändungsfreie Betrag gehe (anders Grunsky, ZIP 1983, 908, 910). Entsprechend anwendbar sei die Vorschrift über die Zu- sammenrechnung von Arbeitseinkommen, weil diese Regelung - anders als der gesetzliche Pfändungsschutz - abdingbar sei und damit der Vertragsfreiheit der Parteien unterliege. Ob eine Zusammenrechnung von den Parteien gewollt sei, könne durch Auslegung der Vereinbarungen ermittelt werden, die der Abtretung zugrunde liegen (BGH aaO; Kessal-Wulf, aaO § 850e Rn. 1).
15
(3) Auch im Fall des § 850e Nr. 2a ZPO obliegt es den Prozessgerichten, im Wege der Auslegung der Abtretungserklärung zu entscheiden, ob eine Zusammenrechnung verschiedener Leistungsbezüge zugunsten des Zessionars gewollt ist. Zwar ist die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 850e ZPO auf die Abtretung von Forderungen, die unter die §§ 850 ff ZPO fallen, auch weiterhin umstritten (dafür etwa BSGE 61, 274, 277 f = MDR 1987, 1053; AG Leck, MDR 1968, 57; Grunsky ZIP 1983, 908, 909 f; Hintzen WuB VI E. § 850e ZPO 1.97; Jungmann WuB VI E. § 850e ZPO 1.04; Eckardt, Anwaltkommentar BGB § 400 Rn. 9; juris PK-BGB/Knerr, 3. Aufl. 2006 § 400 Rn. 10; Kimme in LPK-SGB I 2. Aufl. § 53 Rn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 400 Rn. 4; Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 53 SGB I Rn. 26 f; Zöller/Stöber, aaO; wohl auch Denck, MDR 1979, 450, 452; dagegen LG Flensburg MDR 1968, 58 Anmerkung der Schriftleitung zu AG Leck; Wolff EWiR 1998, 287; Mrozynski, SGB I 3. Aufl. § 53 Rn. 38; ders. SGb 1989, 374, 382; wohl auch Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. Rn. 1149, 1159; zur früheren Rechtslage vgl. die umfassenden Hinweise in BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, NJW 1997, 2823, 2824). Auch für § 850f Nr. 2a ZPO gilt jedoch, dass die Vorschrift nicht dem Schuldnerschutz dient und deshalb bei einer Abtretung abdingbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Oktober 2003 aaO). Ist die Abtretungsvereinbarung der Parteien dahin auszulegen, dass die Einkünfte des Schuldners zusammengerechnet werden sollten, besteht keine Veranlassung, den Abtretungsgläubiger gegenüber dem Pfändungsgläubiger zu benachteiligen und nur diesem die Möglichkeit zu geben, eine Zusammenrechnung der Bezüge des Schuldners herbeizuführen.
16
(4) Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO. Diese Vorschrift dient ebenfalls nicht dem Schuldnerschutz. Sie soll vielmehr dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnen, die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners zu erweitern, wenn ein Unterhaltsberechtigter über eigene Einkünfte verfügt. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SGb 1994, 80, 82 mit insoweit zustimmender Anmerkung Ebsen SGb 1994, 82, 84) ist auch diese Regelung auf die Forderungsabtretung analog anzuwenden. Hier kommt eine Entscheidung über Anträge nach § 850c Abs. 4 ZPO durch das Vollstreckungsgericht im Fall der Abtretung - mangels Vorliegens eines Vollstreckungsverfahrens - wiederum nicht in Betracht. Die Vereinbarung der Parteien ist vielmehr auszulegen. Soweit das Bundessozialgericht (aaO) entschieden hat, die Auslegung, ob eine unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen sei, obliege den Sozialgerichten, macht dies die durch das Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nicht unbeachtlich. Dieses hat sich voll umfänglich der zuvor vom Landessozialgericht vorgenommenen Auslegung angeschlossen , das seinerseits - in dem Parallelverfahren der Klägerin gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - die streitgegenständliche Abtretungserklärung im Lichte des § 850c Abs. 4 ZPO geprüft hatte und zu dem Ergebnis gekommen war, die Berücksichtigung der Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person sei von den Beteiligten nicht gewollt gewesen.
17
cc) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass im vorliegenden Fall noch § 850e Nr. 2a ZPO in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229, 1251) geltenden Fassung anzuwenden ist. Nach dieser Regelung, mit welcher der Gesetzgeber sozialpolitische Zwecke verfolgte, war eine Billigkeitsprüfung des Vollstreckungsgerichts bei der Zusammenrechnung vorgesehen. Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch konnten - auf Antrag - mit Ansprüchen auf Arbeitslohn zusammengerechnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruches sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung der Billigkeit entsprach. Eine dahingehende Prüfung war auch dann nicht entbehrlich, wenn sich die Parteien des Abtretungsvertrages über die Zusammenrechnung einig waren (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 aaO; Kamprad SozVers 1987, 291, 292 f). Diese Regelung ist erst durch die am 18. Juni 1998 - also nach den hier zu beurteilenden Vorgängen - in Kraft getretene Neufassung entfallen.
18
(1) Allerdings kann nunmehr auch das Prozessgericht - im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Zessionar, der sich auf eine vorrangige Abtretung beruft - die Billigkeitsprüfung vornehmen. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung zu § 850e Nr. 2a ZPO a.F. insoweit nicht fest, als er dort diese Prüfung dem Vollstreckungsgericht, den Sozialleistungsträgern oder dem Sozialgericht vorbehalten hat. Da der Zedent und der Zessionar bei Abschluss des Abtretungsvertrages eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts , des Sozialversicherungsträgers oder des Sozialgerichts über die Zulässigkeit der Zusammenrechnung nicht herbeiführen können, weil es sowohl an einem Zwangsvollstreckungsverfahren als auch einem sozialrechtlichen Verfahren fehlt, kann die erforderliche Klärung nur durch das Prozessgericht erfolgen, das über die Wirksamkeit der Abtretung zu entscheiden hat. Andernfalls käme man zu einem Verbot der Zusammenrechnung im Falle der Abtretung, weil es keine Stelle gäbe, welche die Prüfung der Billigkeit der Zusammenrechnung vornehmen könnte. Es wäre indes sowohl systematisch als auch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zu rechtfertigen, wenn im Fall des § 850e Nr. 2 eine Zusammenrechnung auch im Fall der Abtretung erfolgen könnte, bei Einkünften im Sinne des § 850e Nr. 2a aber nicht.
19
Im (2) vorliegenden Fall ist die Billigkeitsprüfung bisher unterblieben. Deshalb kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.
20
2. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Abtretungsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG n.F., der hier nach der Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 1 AnfG anzuwenden ist, greift nicht durch. Der Anspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG besteht nicht, weil die Anfechtung nicht innerhalb der 10-Jahresfrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erklärt worden ist. Die anfechtbare Rechtshandlung ist bereits in dem Zeitpunkt vorgenommen worden, als die Abtretung wirksam wurde. Dies war der Fall, als der Anfechtungsgegner die Abtretungserklärung annahm (§ 398 Satz 2 BGB), also spätestens mit der erstmaligen Geltendmachung der Abtretung gegenüber der Hilfskasse. Wird der pfändbare Teil von Rentenbezügen eines Schuldners, der das Rentenalter bereits erreicht hat, für die Zukunft an einen Gläubiger abgetreten, so ist für den Zeitpunkt der Anfechtung das Wirksamwerden der Abtretungserklärung maßgeblich. Auf die späteren Zeitpunkte der Abführung der jeweiligen Monatsbeträge kommt es dagegen nicht an.
21
a) Eine Rechtshandlung gilt in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (§ 8 Abs. 1 AnfG). Dies bedeutet für die Vorausabtretung von künftigen Forderungen, dass es auf die Entstehung der Forderung ankommt (BGHZ 30, 238, 240; BGHZ 64, 312, 313; BGHZ 170, 196, 200 f Rn. 12; BGHZ 174, 297, 300 Rn. 13; Urt. v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 999; v. 6. April 2000 - IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932 Rn. 24; Huber, AnfG 10. Aufl. § 8 Rn. 7; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, § 140 Rn. 5; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl., § 140 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 9b).
22
b) Bei der Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten , der das Rentenalter bereits erreicht hat, geht es nicht um künftige Forderungen, sondern ausschließlich um einen Rentenanspruch, der bereits entstanden war.
23
aa) Allerdings entstehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ansprüche auf Mietzinszahlungen befristet erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums (BGHZ 170 aaO), so dass die Abtretung der Forderung auf künftigen Mietzins auch erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums wirksam wird (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513 Rn. 9, 10; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO),
24
bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Grundsätze auf die Abtretung von Rentenbezügen jedoch nicht übertragbar. Hier geht es - anders als bei der Abtretung laufender Mietzahlungen - nicht um die Dauer eines Nutzungsrechtes ; eine Vertragskündigung ist bei gesetzlichen Rentenbezügen nicht möglich, und Störungen der Vertragsabwicklung aufgrund von Leistungsstörungen usw. kommen nicht in Betracht. Von derartigen Unwägbarkeiten, die für die Annahme befristeter Zahlungen im Fall der Abtretung von Mieten entscheidend sind, hängt die Zahlung der Altersbezüge nicht ab. Sie ist - jedenfalls nach Eintritt ins Rentenalter - nicht von einer Gegenleistung abhängig, sondern nur dadurch "bedingt", dass der Berechtigte den jeweiligen Zeitraum erlebt. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsbedingung, die nicht unter § 8 Abs. 3 AnfG fällt. Bei normalem Verlauf der Abwicklung des Leistungsbezugs sind bis zum Tod des Rentenberechtigten keine Störungen und Unterbrechungen des Leistungsbezugs zu erwarten. Die von der Revision aufgeführten Beispiele der Unterbrechung oder Änderung des Leistungsverhältnisses, etwa durch Erlangung von anrechenbaren Bezügen, Ablehnung einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis, Durchführung eines Versorgungsausgleichs oder strafrechtliche Verurteilung sind mit den Unwägbarkeiten, die im Rahmen eines fortdauernden Austauschvertrages eintreten können, nicht vergleichbar. Der gesamte Rentenanspruch war zum Zeitpunkt der Annahme der Abtretung bereits entstanden.

III.


25
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In dem wiederholten Berufungsverfahren wird der Klägerin, die sich auf die fehlende Wirksamkeit der Zusammenrechnungsvereinbarung beruft, Gelegenheit zu geben sein, zur Unbilligkeit der Zusammenrechnung der Altersbezüge des Schuldners weiter vor zutragen. Aufgrund dieses Vortrags wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben, ob die von den Parteien der Abtretungsvereinbarung gewollte Zusammenrechnung der Billigkeit entsprach.
Ganter für den durch Urlaub an der Vill Unterschrift verhinderten RiBGH Raebel
Ganter
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 14.04.2005 - 7 O 501/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2006 - 12 U 37/05 -

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.