Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Aug. 2008 - 5 Sa 424/07
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.03.2007 - 6 Ca 778/06 - aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer zweifachen Befristung des Arbeitsvertrages und damit durch Zeitablauf sein Ende gefunden hat.
- 2
Der Kläger ist seit dem 01.01.2005 als Fernmeldetechniker gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von ca. 2.000,00 EUR bei der Beklagten tätig.
- 3
Die Parteien haben zunächst einen vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 befristeten schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Arbeitsvertragsentwurf wurde, vom Arbeitgeber unterzeichnet, unter dem Datum des 17.12.2004 ausgefertigt und dem Kläger übersandt. Er trat am (Montag, den) 03.01.2005 dementsprechend auch seine Tätigkeit an; wann genau er den Arbeitsvertrag unterzeichnet hat (siehe Bl. 14 d. A.) ist unklar. Nach der Darstellung des Klägers in der Klageschrift hat er ihn erst am 04.01.2005 unterzeichnet. Nach Maßgabe dieses schriftlichen Arbeitsvertrages, hinsichtlich dessen Inhalt auf Blatt 13, 14 d. A. Bezug genommen wird, richtete sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Einreihung und Entlohnung nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb vom 06.12.1995) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Nach § 4 des Arbeitsvertrages wird der Kläger in die Lohngruppe 6 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) vom 11.07.1966 in der derzeit gültigen Fassung eingereiht.
- 4
Am 09.12.2005 haben die Parteien sodann einen weiteren schriftlichen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 gemäß § 30 Abs. 1, 3 TVöD i. V. m. § 14 Abs. 2 TzBfG schriftlich vereinbart; nach dessen § 3 ist der Kläger in die Entgeltgruppe 7 TVöD eingruppiert. Hinsichtlich des weiteren Inhalt dieses schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 11, 12 d. A. Bezug genommen.
- 5
Mit der am 28.12.2006 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus unbefristet fortbesteht sowie die Verurteilung der Beklagten, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fernmeldemechaniker weiterzubeschäftigen.
- 6
Der Kläger hat vorgetragen,
- 7
die Befristung des Arbeitsvertrages sei unwirksam, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Befristung nicht gegeben seien und ein sachlicher Grund nicht bestehe. Der Arbeitsvertrag vom 17.12.2004 sei erst am 04.01.2005 unterzeichnet worden. Folglich habe mangels Einhaltung der Schriftform ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorgelegen. Nach Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages sei jedoch höchstens eine Sachgrundbefristung möglich. Eine solche habe die Beklagte jedoch nicht vorgenommen. Demnach bestehe das Arbeitsverhältnis des Klägers fort.
- 8
Der Kläger hat beantragt,
- 9
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung vom 09.12.2005 nicht beendet ist und über dem 31.12.2006 unbefristet fortbesteht,
- 10
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Fernmeldemechaniker weiterzubeschäftigen.
- 11
Die Beklagte hat beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Die Beklagte hat vorgetragen,
- 14
die sachgrundlose Befristung auf die Dauer von zwei Jahren sei gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig.
- 15
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin durch Urteil vom 22.03.2007 - 6 Ca 778/06 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung vom 09.12.2005 nicht beendet ist und über den 31.12.2006 hinaus unbefristet fortbesteht und des weiteren die Beklagte verurteilt, den Kläger antragsgemäß weiterzubeschäftigen.
- 16
Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 43 - 47 d. A. Bezug genommen.
- 17
Gegen das ihr am 30.05.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 29.06.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 12.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 18
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zum Einen komme es für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristungsabrede auf den jeweils letzten Vertrag an. Selbst wenn der erste Vertrag maßgeblich sein sollte, so sei die Anrufung des Arbeitsgerichts gemäß § 17 TzBfG verfristet. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass dann, wenn der schriftliche Arbeitsvertrag erst am 04.01.2005 schriftlich abgeschlossen worden sei, jedoch bereits ab 01.01.2005 habe laufen sollen, für ein oder zwei Tage ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen sei mit der Folge, dass eine Befristung ohne Sachgrund unwirksam sei. Dies gelte allenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer vor dem 03.01.2005 tatsächlich die Arbeit aufgenommen habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Folglich sei durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme kein Arbeitsverhältnis begründet worden.
- 19
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 10.07.2007 (Bl. 58 - 61 d. A.) Bezug genommen.
- 20
Die Beklagte beantragt,
- 21
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
- 22
Der Kläger beantragt,
- 23
die Berufung zurückzuweisen.
- 24
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere ergänzend hervor, dass die zweite Befristung schon deshalb unwirksam sei, weil zuvor mit der Beklagten bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Denn bei dem zuletzt geschlossenen Vertrag handele es sich nicht lediglich um eine "Verlängerung" der Befristung, sondern um einen eigenständigen Vertrag, denn im Vergleich zum Vertrag vom 17.12.2004 enthalte er abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Entgelthöhe. Wenn im ersten Vertrag noch Vergütung nach Lohngruppe 6 vereinbart gewesen sei, sei nach dem späteren Vertrag Vergütung nach Entgeltgruppe 7 geschuldet. Damit sei die Befristung des Vertrages vom 09.12.2005 auf jeden Fall nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG unwirksam.
- 25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
- 26
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.08.2008.
Entscheidungsgründe
I.
- 27
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
- 28
Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
- 29
Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und des Klägers sind vorliegend zwei rechtswirksame Befristungsvereinbarungen zwischen den Parteien abgeschlossen worden; das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat deshalb aufgrund der zweiten Befristung vom 09.12.2005 mit dem Ablauf des 31.12.2006 sein Ende gefunden.
- 30
Hinsichtlich der ersten Befristungsabrede ist es entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, ob er den Vertragentwurf, vom Arbeitgeber unterzeichnet, vom 17.12.2004 am ersten oder zweiten Arbeitstag (03. oder 04.01.2005) unterzeichnet hat.
- 31
Denn vorliegend hat der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages erkennbar von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht. Ein ihm gegenüber bis zur Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot kann dann der Arbeitnehmer nur durch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genügende Annahmeerklärung annehmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben; die Vorgehensweise der Beklagten entspricht insoweit der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.
- 32
Ein anderes Ergebnis ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem zweiten schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Der Kläger hat angenommen, es handele sich insoweit nicht um eine bloße Verlängerung des Arbeitsvertrages, die wiederum bis zur Grenze von zwei Jahren sachgrundlos möglich gewesen sei. Gegen eine bloße Verlängerung spreche insbesondere die im zweiten Arbeitsvertrag vorgesehene Lohngruppe 7, während der erste Arbeitsvertrag die Zahlung nach der Lohngruppe 6 vorgesehen hatte. Folglich handele es sich um einen eigenständigen Vertrag mit demselben Arbeitgeber, der folglich eines Sachgrundes bedurft hätte. Da die Beklagte keinen Sachgrund habe vortragen können, sei diese Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG unwirksam.
- 33
Dem folgt die Kammer nicht.
- 34
Zwar ist Voraussetzung für eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG, dass der Verlängerungsvertrag sich nahtlos, ohne dass auch nur ein Feiertag oder ein Wochenende dazwischen liegen, an den zu verlängernden Vertrag anschließt, und vor dessen Ende in der erforderlichen Form vereinbart sein muss (BAG 18.01.2006, EzA § 14 TzBfG Nr. 26; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 7. Auflage 2008 D Randziffer 2210 = S. 1619). Auch muss der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleiben. Allerdings können die Parteien anlässlich der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die bis zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen. Das ist dann der Fall, wenn bereits zuvor vereinbarte Änderungen der Vertragsbedingungen in der Urkunde festgehalten werden oder die geänderten Vertragsbedingungen von den Parteien vereinbart worden wären, wenn der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünde (BAG 23.08.2006, EzA § 14 TzBfG Nr. 33). Insoweit ist grundsätzlich eine Verlängerung in diesem Sinne dann nicht gegeben, wenn der zweite befristete Vertrag mehrere neue Vertragsklauseln enthält, die für den Arbeitnehmer - jedenfalls aus seiner Sicht - günstiger sind als die Regelungen im ersten Vertrag (BAG 23.08.2006, aaO.). Etwas anders gilt aber - wie vorliegend - dann, wenn es sich um eine arbeitsvertragliche Umsetzung von Ansprüchen handelt, die sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben (LAG Bremen, 25.08.2005 LAG Report 2005, 292). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sich weitgehend nicht mehr nach dem BAT bzw. wie vorliegend, nach dem MTArb richten, sondern nach dem TVöD. Im öffentlichen Dienst gilt Normvollzug; der Arbeitgeber will, auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer, grundsätzlich das, aber auch nur das leisten, was er tarifvertraglich schuldet. Nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des TVöD hat die Beklagte folgerichtig den zweiten schriftlichen Arbeitsvertrag den Bedingungen dieses Tarifvertrages unterworfen. Dabei hatte sie eine Überprüfung der Eingruppierung vorzunehmen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nunmehr eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 TVöD notwendig ist. Das mag letztlich zu einem höheren Einkommen des Klägers geführt haben, bedeutet aber im zuvor dargestellten Sinn eben keine konstitutive abweichende Neuregelung der Arbeitsvertragsbedingungen, sondern eine Anpassung an den zwischenzeitlich geltenden TVöD. Folglich handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend um eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG, die bis zum Ablauf von zwei Jahren, die vorliegend nicht überschritten worden ist, sachgrundlos erfolgen konnte.
- 35
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 36
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- 37
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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Referenzen - Gesetze
Gesetz über den Lastenausgleich
Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz
Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift
Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform
Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
Zivilprozessordnung - ZPO | § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.