Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Dez. 2012 - 5 Sa 384/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:1217.5SA384.12.0A
bei uns veröffentlicht am17.12.2012

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.11.2004 -7 Ca 980/04- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren) darüber, ob die Beklagte als Erbin des vormaligen Beklagten zu 2 verpflichtet ist, eine Betriebsrente an die Klägerin zu zahlen.

2

Das Beklagtenrubrum lautete im erstinstanzlichen Rechtsstreit 7 Ca 980/04 vor dem Arbeitsgericht Koblenz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.11.2004 wie folgt:

3

Firma H H KG, vertreten durch den Komplementär H H, dieser vertreten durch RA. Dr. M als Betreuer, Pflegeheim M, K H H, Inhaber der H H Werkzeugfabrik, vertreten durch RA. Dr. M (als Betreuer), Pflegeheim M, K

4

Die 1943 geborene Klägerin war bei der damaligen Beklagten zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 war, als Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt 2.198,26 DM.

5

Der Klägerin wurde mit Vertrag vom 28.12.1977 in Anerkennung ihrer geleisteten Diensttage betriebliche Altersvorsorge in Höhe von 15 Prozent des zuletzt bezogenen Gehalts zugesagt. Seit dem 01.08.2003 bezieht die Klägerin Altersrente. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 05.03.2004 erfolglos zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 168,59 EUR/ab dem 01.08.2003 auf. Die Beklagten lehnte die Rentenzahlung mit der Begründung ab, die Versorgungszusage sei gemäß § 8 des Vertrages zur Alters- und Invalidenversorgung wegen der nachhaltig schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wirksam widerrufen worden.

6

Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Rechtszug beantragt,

7

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.517,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

8

aus 168,59 EUR ab dem 01.09.2003,

aus 168,59 EUR ab dem 01.10.2003,

aus 168,59 EUR ab dem 01.11.2003,

aus 168,59 EUR ab dem 01.12.2003,

aus 168,59 EUR ab dem 01.01.2004,

aus 168,59 EUR ab dem 01.02.2004,

aus 168,59 EUR ab dem 01.03.2004,

aus 168,59 EUR ab dem 01.04.2004

9

zu zahlen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin eine monatliche Rente zu zahlen in Höhe von 168,59 EUR ab Mai 2004, fällig am jeweils Monatsletzten, beginnend mit dem 31.05.2004.

10

Die Beklagten haben beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat die Beklagten daraufhin durch Urteil vom 11.11.2004 - 7 Ca 980/04 - als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.517,13 EUR nebst Zinsen sowie des Weiteren, an die Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von 168,59 EUR ab Mai 2004 zu zahlen, fällig am jeweils Monatsletzten, beginnend mit dem 31.05.2004. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 323 bis 325 d. A. Bezug genommen.

13

Nach Verkündung dieses arbeitsgerichtlichen Urteils ist der Beklagte zu 2 am 11.12.2004 verstorben. Das vollständig abgefasste Urteil wurde dem seiner-zeitigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 27.01.2005 zugestellt. Auf Antrag des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 07.01.2005 und vom 02.02.2005 erging der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 09.02.2005, wonach das Verfahren unterbrochen ist.

14

Auf Antrag der Klägerin wurde ihr am 30.06.2005 vom Amtsgericht Sinzig (15 VI 148/05) ein Erbschein erteilt, der die nunmehrige Beklagte als Alleinerbin ausweist. Die Klägerin hat des Weiteren eine Umschreibung des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - erwirkt. Zweimalige Versuche der nunmehrigen Beklagten, die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu erreichen, sind letztlich rechtskräftig gescheitert.

15

Daraufhin hat die nunmehrige Beklagte schließlich durch Schriftsatz vom 24.08.2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, eingegangen am 27.08.2012, Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.11.2004 - 7 Ca 980/04 - eingelegt.

16

Die Beklagte trägt vor,
die angefochtene Entscheidung sei unrichtig. Es bestehe kein Anspruch der Klägerin gegen die damalige Beklagte zu 1 bzw. den damaligen Beklagten zu 2.

17

Zum einen hätten diese von der in der Versorgungszusage vom 28.12.1977 vorgesehene Möglichkeit zum Widerruf rechtswirksam Gebrauch gemacht. Zudem existiere die Beklagte zu 1 als Arbeitgeber nicht mehr. Nachdem gegen sie ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden war, sei sie wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden. Der Beklagte zu 2 habe unter Betreuung gestanden und sei vollständig verarmt gewesen.

18

Zudem bestehe der von der Klägerin geltend gemachte Rentenanspruch deshalb nicht, weil sie selbst in zulässigerweise ihr Wahlrecht ausgeübt habe, statt der Altersmonatsrente eine einmalige Abfindung zu verlangen.

19

Hinsichtlich der bestrittenen Höhe des geltend gemachten Anspruchs sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beklagte zu 2 bereits im Sommer 1998 erklärt habe, er könne die Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage nicht einhalten.

20

Des Weiteren bestehe kein Anspruch der Klägerin gerade gegenüber der Beklagten. Diese sei zu keinem Zeitpunkt - unstreitig - Arbeitgeberin der Klägerin gewesen; sie sei auch nicht Erbin nach dem Beklagten zu 2.

21

Sie habe die Erbschaft nach dem Beklagten zu 2 am 18.01.2005 durch notarielle Urkunde ausgeschlagen. Am 29.06.2006 habe sie des Weiteren gegenüber dem Nachlassgericht Sinzig erklärt, dass sie die Annahme der Erbschaft anfechte bzw. dass sie die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechte. Der der Klägerin er-teilte Erbschein sei falsch. Die Einziehung eines falschen Erbscheins könne aber jederzeit - auch heute noch - beantragt werden. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei jedenfalls auf den Nachlass des Beklagten zu 2 begrenzt. Die Beklagte habe die Dürftigkeitseinrede (27.02.2006) und zugleich die Erschöpfungseinrede (27.02.2006) erhoben. Am 03.06.2006 habe sie die Erklärung abgegeben, dass ihre Belastungsgrenze überschritten sei. Darüber hinaus habe sie die Nachlassinsolvenz beantragt. Im Übrigen habe sie ihrerseits erhebliche Forderungen gegen den Nachlass des Beklagten zu 2, mit denen sie gegen etwaige Forderungen der Klägerin aufrechnen könne. Schließlich sei die Durchsetzung von Rentenansprüchen der Klägerin ihr gegenüber rechtsmissbräuchlich. Denn sie sei hoch betagt und schwerbehindert.

22

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 24.10.2012 (Bl. 64 bis 79 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 80 bis 256 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 04.12.2012 (Bl. 270 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 271 bis 335 d. A.) und vom 12.12.2012 (Bl. 367-370 d. A.) Bezug genommen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

Das Urteil des Arbeitsgericht Koblenz vom 11.11.2004, Az.: 7 Ca 980/04, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

25

Hilfsweise:

26

Es wird festgestellt, dass sich die Rechtsfolgen des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.11.2004, Az: 7 Ca 980/04, nicht auf die Berufungsklägerin erstrecken.

27

Die Klägerin beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Sicherungsfall sei nicht vor dem 01.01.1999 eingetreten. Ein Widerruf der Versorgungszusage sei zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt; er sei allenfalls im prozessualen Sachvortrag der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 10.05.2004 zu sehen. Damit sei aber nach dem 01.01.1999 mit den entsprechenden rechtlichen Folgen erfolgt.

30

Die Klägerin habe auch nicht in zulässigerweise ein Wahlrecht ausgeübt, denn ein solches habe nie bestanden. Denn die Alters -und Invalidenversorgung, die vorliegend einschlägig sei, beinhalte ein Wahlrecht der Beklagten, nicht aber ein Wahlrecht der Klägerin. Zwar sei die Klägerin bereit gewesen, auf eine monatliche Rentenleistung zu verzichten, wenn ihr im Gegenzug auch 13.089,00 EUR gezahlt worden seien. Dies sei aber zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Zwischenzeitliche Zahlungen der Beklagten seien lediglich auf die laufenden Rentenzahlungen verrechnet worden.

31

Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus dem Erbschein, der der Klägerin erstellt worden sei. Folglich sei die Beklagte Erbin des verstorbenen Beklagten zu 2. Zwischenzeitlich sei ein unter Umständen bestehendes Recht verwirkt, sich darauf zu berufen, der Erbschein habe nicht erteilt werden dürfen. Ein Verfahren auf Einziehung des Erbscheins sei - unstreitig - nie geführt worden. Die Dürftigkeitsein-rede, Erschöpfungseinrede und Erklärung vom 03.06.2006, sowie die beantragte Nachlassinsolvenz seien unerheblich. Denn die Klage, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.11.2004 für unzulässig zu erklären, sei - rechtskräftig - zurückgewiesen worden. Zu bestreiten sei, dass die Rechtsnachfolgerin gegen den Nachlass des Beklagten zu 2 Forderungen in der von ihr behaupteten Höhe habe.

32

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 03.12.2012 (Bl. 336 bis 342 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 343 bis 366 d. A.) Bezug genommen.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

34

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 17.12.2012.

Entscheidungsgründe

I.

35

Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist zulässig.

36

Insbesondere ist vorliegend die Berufungsfrist trotz des langen Zeitraums zwischen der Zustellung des vollständig abgefassten erstinstanzlichen Urteils und der Berufungseinlegung nicht bereits abgelaufen. Denn in der Berufungsschrift ist das Gesuch zur Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens (§ 250 ZPO) zu sehen. Da somit die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, und sie sich auch sonst als zulässig erweist, ist allen gesetzlichen Voraussetzungen des Rechtsmittels Genüge getan.

II.

37

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

38

Denn die antragsgemäße Verurteilung der vormaligen Beklagten als Gesamtschuldner ist - nach dem Sachstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren auch gegenüber der nunmehrigen Beklagten - zu Recht erfolgt.

39

Die von der Beklagten gegenüber der jedenfalls dem Grunde nach unstreitigen Versorgungsverpflichtung erhobenen Einwendungen sind insgesamt unbegründet.

40

Das gilt zunächst für die von der Klägerin im Einzelnen geltend gemachte monatliche Höhe der Versorgungsbezüge. Insoweit hat die Klägerin eine Berechnung vorgelegt, die auf der schriftlichen Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung zwischen ihr und der vormaligen Beklagten zu 1 beruht; nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte und damit erhebliche Einwendungen hat die Beklagte dagegen nicht vorgetragen.

41

Die Versorgungsverpflichtung ist auch nicht aufgrund eines wirksamen Widerrufs der vormaligen Beklagten zu 1 entfallen.

42

Für die Zeit bis zum 31.12.1998 hat die Beklagte insoweit lediglich allgemein behauptet, der vormalige Beklagte zu 2 habe auf die erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten hingewiesen, die zum Wegfall der Versorgungsverpflichtung führen müssten. Die Klägerin hat dem gegenüber zu Recht darauf hingewiesen, dass allein darin nicht ein rechtswirksamer Widerruf der Versorgungszusage zu sehen ist; ein derartiger Widerruf könnte danach allenfalls im schriftsätzlichen Vorbringen des damaligen Beklagtenprozessbevollmächtigten aus dem Jahr 2004/2005 zu sehen sein, also zu einem Zeitpunkt nach dem 01.01.1999.

43

Zwar kommen in erster Linie wirtschaftliche Gründe des Arbeitgebers für einen Widerruf eine Versorgungszusage in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BAG (26.04.1988, EzA BetrAVG Geschäftsgrundlage Nr. 1) war der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gleichbedeutend mit dem Begriff der wirtschaft-lichen Notlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 BetrAVG a. F., das heißt der Bestand des Unternehmens musste wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft gefährdet sein. Abgesehen davon, dass es vorliegend schon an substantiiertem tatsächlichem Vorbringen der Beklagten fehlt, dass diese tatsächlichen Voraussetzungen vor dem 31.12.1998 gegeben waren, ist zu berücksichtigen, dass der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage, an dem die Rechtsprechung sich orientiert hatte, durch § 7 BetrAVG n. F. mit Wirkung ab dem 01.01.1999 ersatzlos gestrichen worden. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers hatte er kaum praktische Bedeutung erlangt. Das Bundesarbeitsgericht (17.06.2003, EzA § 7 BetrAVG Nr. 69; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 10. Auflage 2013, Kap. 3, Rn. 3548) geht davon aus, dass das Recht zum Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlagen nicht mehr besteht und ein solches Recht auch nicht auf die in einer Versorgungsordnung aufgenommenen steuer unschädlichen Vorbehalte gestützt werden kann. Denn diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf (BAG 17.06.2003, a. a. O.). Dem stehen auch Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegen (BAG 31.07.2007, EzA § 7 BetrAVG Nr. 72).

44

Vor diesem Hintergrund ist ein etwaiges Recht der Beklagten, sich auf eine wirtschaftliche Notlage gegenüber der Klägerin zu berufen, ausgeschlossen.

45

Die damit bestehende Verpflichtung des vormaligen Beklagten zu 2 ist auch auf die nunmehrige Beklagte als Erbin (§§ 1922 ff. BGB) übergegangen.

46

Zwar hat die Beklagte in Abrede gestellt, Alleinerbin des vormaligen Beklagten zu 2 geworden zu sein. Ihr tatsächliches Vorbringen, insbesondere nach Maßgabe der eingereichten Schriftsätze, steht aber in unauflösbarem Widerspruch zu dem von ihr vorgelegten Anlagenkonvolut. Denn daraus ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte selbst am 07.09.2005 vor dem Notar Dr. K, B N-A, erklärt hat: "Aufgrund des zwischen mir und dem Erblasser errichteten Erbvertrags vom 22.12.1981 habe ich den Erblasser beerbt" (vgl. Bl. 156 d. A.). Mit Schreiben vom 08.04.2005 hat sie gegenüber dem Nachlassgericht des Amtsgerichts Sinzig die umgehende Ausstellung eines Erbscheins geltend gemacht. Warum sie dann gleichwohl der Auffassung ist, nicht Erbin geworden zu sein, erschließt sich für die Kammer nicht. Zum anderen hat die Klägerin auf ihren Antrag hin einen Erbschein des Nachlassgerichts - Amtsgericht - Sinzig erwirkt, der die Beklagte als Alleinerbin ausweist. Die Antragsbefugnis insoweit folgt aus § 2353 BGB in Verbindung mit §§ 792, 896 ZPO. Dieser Erbschein entfaltet gemäß § 2365 BGB die Vermutung der Richtigkeit für sich; darauf kann die Klägerin sich gegenüber der Beklagten berufen. Der Erbschein ist bislang auch nicht gemäß § 2361 BGB eingezogen oder für kraftlos erklärt worden. Im Übrigen hat die Beklagte zwar behauptet, das Erbe ausgeschlagen zu haben, tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dies nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere fristgemäß (§§ 1942, 1943, 1944, 1945 BGB) erfolgt ist, fehlen aber vollständig. Gleiches gilt für die behauptete Anfechtung der in diesem Zusammenhang erfolgten Willenserklärung (über die Annahme der Erbschaft).

47

Soweit die Beklagte des Weiteren die Erschöpfungseinrede (§ 1989 BGB) und die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) erhoben hat, bleibt schon nach ihrem tatsäch-lichem Vorbringen unklar, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür überhaupt gegeben sein könnten. Insbesondere lässt der vorgelegte Anlagenkonvolut keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Vermögensverhältnisse, die hier maßgeblich zu berücksichtigen wären, zu. Fest steht nur, dass die Beklagte offensichtlich über Jahre hinweg auf die unterschiedlichsten Verbindlichkeiten hin Zahlungen geleistet hat.

48

Soweit die Beklagte behauptet hat, aufrechenbare Gegenforderungen im Hinblick auf den vormaligen Beklagten zu 2 inne zu haben, fehlt es an jeglichem substantiierten tatsächlichem Vorbringen, dass einer Erwiderung durch die Klägerin zugänglich wäre.

49

Schließlich bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, das Klagebegehren der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Allein das Lebensalter und der Gesundheitszustand der Beklagten genügen keinesfalls, vorliegend von einem Rechtsmissbrauch im Hinblick auf eine begründete Forderung der Klägerin auszugehen. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

51

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Dez. 2012 - 5 Sa 384/12 zitiert 19 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 7 Umfang des Versicherungsschutzes


(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbli

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben


(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahre

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1944 Ausschlagungsfrist


(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 250 Form von Aufnahme und Anzeige


Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag


Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins


Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins


Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft


Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft


(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1945 Form der Ausschlagung


(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschri

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1989 Erschöpfungseinrede des Erben


Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger


Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners ver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger


Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden

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Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.

Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).

(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.