Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Juli 2009 - 5 Sa 132/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0713.5SA132.09.0A
bei uns veröffentlicht am13.07.2009

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.11.2008 - 3 Ca 1072/08 - wird einschließlich des Auflösungsantrages auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung beendet worden ist, oder nicht, und ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.

2

Der zum Zeitpunkt der Klageeinreichung 41 Jahre alte Kläger ist bei der Beklagten seit dem 20.04.2006 als Angestellter beschäftigt. Bei der Beklagten sind nach dem Vortrag des Klägers circa 40 Mitarbeiter tätig. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis durch Kündigungsschreiben vom 15.05.2008, dem Kläger zugegangen am 17.05.2008, ordentlich zum 30.06.2008 gekündigt. Dagegen wendet sich der ledige und kinderlose Kläger durch die am 04.06.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage.

3

Am 05.05.2008 haben die Gesellschafter der Beklagten einen Gesellschafterbeschluss gefasst, der sich auf eine personelle Umstrukturierungsmaßnahme bezieht; hinsichtlich seines Inhalts wird auf S. 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 82 d.A.) Bezug genommen. Danach soll das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger beendet werden.

4

Die Parteien haben ursprünglich einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 25.04.2006 abgeschlossen, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 56 d.A. Bezug genommen wird. Am 06.10.2006 haben die Vertragsparteien eine Änderung des Arbeitsvertrages vereinbart (Bl. 57 d.A.), hinsichtlich dessen § 4 auf S. 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 83 d.A.) Bezug genommen wird.

5

Der Kläger hat vorgetragen,

6

die ihm gegenüber erklärte Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die von der Beklagten angesprochenen unternehmerische Entscheidung werde bestritten. Aufgrund des Inhalts seines Arbeitsvertrages sei er im Übrigen auch für die B. GmbH in K. tätig gewesen.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 15.05.2008, ihm zugegangen am 17.05.2008, nicht aufgelöst worden ist.

9

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn in seiner bisherigen Position als Unternehmensgruppenleiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die erklärte ordentliche Kündigung sei sozial gerechtfertigt, weil sie festgestellt habe, dass die unterhalb der Geschäftsführung angesiedelte Ebene überbesetzt sei. Der Kläger habe zudem während des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsleistung nahezu ausschließlich für die Beklagte in deren Räumlichkeiten in F. erbracht. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen streitigen Sachvortrags der Beklagten wird auf S. 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 84, 85 d.A.) Bezug genommen.

13

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 28.11.2008 - 3 Ca 1072/08 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung nicht beendet worden ist und die Beklagte antragsgemäß zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 81 bis 91 d.A. Bezug genommen.

14

Gegen das ihr am 25.02.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 09.03.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 27.04.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

15

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Änderung des Arbeitsvertrages habe an der Tätigkeit des Klägers tatsächlich nichts geändert. Die durch Gesellschafterbeschluss vom 05.05.2008 erfolgte Unternehmerentscheidung sei auch tatsächlich umgesetzt worden und folglich zu respektieren. Sie sei insbesondere nicht willkürlich oder offensichtlich unvernünftig. Damit sei eine weitere Überbesetzung der fraglichen Führungsebene wirksam verhindert worden. Die Beschäftigungsmöglichkeit hinsichtlich des Klägers sei entfallen; daran ändere auch die Tätigkeit bei der ersten Hausbrauerei am Markt in K. nichts. Die Änderung des Arbeitsvertrages entstamme einer reinen Laune des damaligen Vorgesetzten des Klägers, Herrn S., um sich selbst und einzelne Arbeitnehmer durch wohlklingende Titel optisch aufzuwerten. Damit sei aber die tatsächliche Aufnahme einer wie auch immer gearteten Beschäftigung in Voll- oder Teilzeit an der Betriebsstätte in Kaiserslautern nicht verbunden gewesen, vom Kläger im Übrigen auch nicht wahrgenommen worden. Im Übrigen sei das B. in K. zum 01.06.2008 im Wege der Betriebsnachfolge nach § 613 a BGB auf die Firma L. GmbH übergegangen. Rein von daher sei eine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr gegeben gewesen.

16

Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht die streitgegenständliche Kündigung für sozialwidrig erachte, sei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen. Der Antrag bedürfe keine Begründung, da der Kläger leitender Angestellter gewesen sei. Er habe Aufgaben mit besonderer Bedeutung und Verantwortung wahrgenommen und maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebes gehabt. Er habe einen erheblichen Entscheidungsspielraum gehabt und sei insbesondere zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmer berechtigt gewesen.

17

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 27.04.2009 (Bl. 117 bis 129 d.A.) sowie den Schriftsatz vom 29.06.2009 (Bl. 160 bis 173 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 174, 175 d.A.) Bezug genommen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.11.2008, Az.: 3 Ca 1072/08, wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und Berufungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,

20

2. das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 2.500,00 EUR aber nicht überschreiten sollte.

21

Der Kläger beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Kündigung sei nicht betriebsbedingt erfolgt bzw. die betriebsbedingten Gründe seien vorgeschoben. Tatsächlich sei sie personenbedingt erfolgt. Die B. in K. bilde im Übrigen mit der Beklagten einen einheitlichen Betrieb; dies ergebe sich bereits aus der Personenidentität der Gesellschafter und Geschäftsführer. Bei der Übertragung von Teiltätigkeiten in K. habe es sich keineswegs um eine "Laune" des Herrn S. gehandelt. Er habe die Betriebsabläufe auch in K. überwachen und optimieren sollen, allerdings sei die Tätigkeit nicht auf dieses Betätigungsfeld beschränkt gewesen. Der Kläger habe an Gesamtpersonalbesprechungen der Führungsebene teilgenommen, Einzelgespräche mit verschiedenen Mitarbeitern bezüglich betrieblicher Abläufe, Disziplin des Personals in K. geführt, aber auch notwendige Wareneinkäufe getätigt. Insbesondere wenn sich im Gastronomiebetrieb in K. ein Personalmangel kurzfristig abgezeichnet habe, sei der Kläger durch kurzfristige telefonische Anweisung durch Herrn S. angewiesen worden, die Tätigkeit des in K. ausgefallenen Personals zu übernehmen. Wenn ein Betriebsübergang während des Laufs der Kündigungsfrist bezogen auf K. stattgefunden habe, so sei das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 613 a BGB eben auf die übernehmende Firma übergegangen. Die Beklagte habe jedoch den vorgetragenen Betriebsübergang zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger angezeigt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Kündigung dann gemäß § 613 a Abs. 4 BGB auch aus diesem Grunde unwirksam sei. Die Behauptung, etwa anzunehmende Minimalarbeiten im Betrieb in K. hätten nach dem Ausscheiden des Klägers von den übrigen Mitarbeitern bewältigt werden könne, sei falsch. Die neue Leitung der Firma L. GmbH habe bereits im Juli oder August des Jahres 2008 bei dem Kläger aus Eigeninitiative nachgefragt, ob er an einer Beschäftigung in der L. GmbH als Führungskraft interessiert sei.

24

Der Kläger sei kein leitender Angestellter. Er werde als sogenannte Multifunktionskraft geschildert mit Aufgabenbereichen, die nicht denen eines leitenden Angestellten entsprächen. Die Funktionen eines leitenden Angestellten seien bis zum Ausscheidenszeitpunkt des Klägers vollumfänglich vom rechtsgeschäftlichen Vertreter und Alleinverantwortlichen für beide Gastronomiebetriebe, Herrn S. wahrgenommen worden. Nach dessen Ausscheiden habe Herr Dr. B. die wirtschaftliche, organisatorische und personelle Führung im Betrieb der Beklagten übernommen. Wenn der Kläger vereinzelt Arbeitsvertragsdokumente über Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern unterschrieben habe, so sei dies allenfalls in wenigen Einzelfällen auf die ausdrückliche Anweisung und der darauf beruhenden Entscheidung von Herrn S. geschehen.

25

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.05.2009 (Bl. 137 bis 157 d.A.) nebst Anlagen (= Bl. 155 bis 158 d.A.) Bezug genommen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

27

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.07.2009.

Entscheidungsgründe

I.

28

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

29

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

30

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die vorliegend streitgegenständliche ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis damit nicht beendet; der im Berufungsverfahren zulässiger Weise erstmals gestellte Hilfsantrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung ist unbegründet.

31

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG eine Kündigung unter anderem dann sozial gerechtfertigt ist, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

32

Ebenso zutreffend hat das Arbeitsgericht aber angenommen, dass die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten deshalb sozial ungerechtfertigt ist, weil sie vor Kündigungsausspruch nicht arbeitsvertragliche Ausgestaltung des vorliegenden Arbeitsverhältnisses angemessen berücksichtigt hat. Hinsichtlich des Überprüfungsmaßstabes der von der Beklagten behaupteten unternehmerischen Entscheidung (Gesellschafterbeschluss vom 05.05.2008) wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 8, 9 (= 87, 88 d.A.) Bezug genommen.

33

Der Sachvortrag der Beklagten zur Rechtfertigung der erklärten Kündigung ist insoweit nicht nachvollziehbar; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 9, 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 88, 89 d.A.) Bezug genommen.

34

Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

35

Denn der Sachvortrag der Beklagten im zweitinstanzlichen Rechtszug ist insoweit zum einen nach Inhalt, Ort und Zeitpunkt der beteiligten Personen im Hinblick auf den substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers hinsichtlich seiner Teilbeschäftigung in K. unsubstantiiert; zum anderen ist er in hohem Maße widersprüchlich. Soweit die Beklagte nunmehr behauptet, der arbeitsvertragliche Zusatz entstamme einer reinen Laune des damaligen Vorgesetzten, Herrn S., so ist dies im Hinblick auf den ausdrücklich und schriftlich abgefassten Änderungsvertrag vollkommen unverständlich. Zumindest hätte es im Hinblick auf die zuvor und danach vom Kläger durchgeführten Teiltätigkeiten in F. und K. näherer Erläuterung bedurft. Daran fehlt es insgesamt. Der Kläger hat demgegenüber im Einzelnen substantiiert Tätigkeiten dargestellt, die er in K. ausgeführt haben will. Darauf hätte die Beklagte aufgrund ihrer eigenen Sachnähe im Einzelnen erwidern müssen, was nicht geschehen ist. Ob zwischen den beiden B. insoweit ein einheitlicher Betrieb besteht, oder es sich aber um zwei verschiedene selbständige Betriebe handelt, ist unerheblich. Für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes spricht allerdings neben der vom Kläger angeführten Personenidentität von Gesellschaftern/Geschäftsführern allein die Tatsache, das gerade die Beklagte eine entsprechende Teiltätigkeit mit dem Kläger schriftlich vereinbart hat. Woher sich diese Rechtsmacht der Verpflichtung zu Teiltätigkeiten in K. hätte ergeben können, lässt der Sachvortrag der Beklagten offen. Der Sachvortrag der Beklagten ist insoweit auch widersprüchlich. Wenn der Kläger zum einen in K. praktisch keine Arbeiten zu verrichten hatte, dann war der Änderungsvertrag sinnlos. Das widerspricht jeder Lebenserfahrung. Zum anderen behauptet die Beklagte, der Kläger sei leitender Angestellter gewesen und will damit ihren Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Einem leitenden Angestellten auch eine Teiltätigkeit in einem anderen Betrieb zu übertragen, die keinerlei Inhalt hat, widerspricht noch mehr jeder Lebenserfahrung; auch dies wird von der Beklagten nicht ansatzweise erläutert. Auch der Hinweis auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit in K. wegen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB ist nicht nachvollziehbar. Wenn es sich um selbständige Betriebe handelte und die Beklagte gleichwohl die Rechtsmacht hatte, den Kläger zur Tätigkeit in K. zu verpflichten, dann würde ein (Teil-) Betriebsübergang, über den der Kläger zu keinem Zeitpunkt seines Änderungsvertrages unterrichtet wurde, nichts ändern. Im Übrigen würde es dann nahe liegen, von einer Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 613 a Abs. 4 BGB auszugehen.

36

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, das der Sachvortrag der Beklagten zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses vorliegend völlig unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar ist. Zwar ist eine unternehmerische Entscheidung an sich, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führt, nur auf offensichtliche Unsachlichkeit, Willkür überprüfbar. Gleichwohl ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Durchführung der Entscheidung und insbesondere deren Auswirkungen insofern darzulegen, falls sein Sachvortrag, wie vorliegend, bestritten wird, als er deutlich macht, welche Teiltätigkeiten im Einzelnen der Arbeitnehmer zuvor in welchem ungefähren zeitlichen Ausmaß verrichtet hat und wie sich die Beschäftigungsstruktur insoweit nach der Umsetzung der Entscheidung in Zukunft darstellen wird. Dazu gehört vor allem die Darlegung, welche anderen Arbeitnehmer welche Teiltätigkeiten übernehmen, ohne überobligationsmäßig belastet und insbesondere arbeitsvertragswidrig beschäftigt zu werden. Insoweit fehlt es an jeglichem nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrag. Zwar ist diese Überprüfung durch die Arbeitsgericht kein Selbstzweck; sie ist aber insbesondere dann wenn, wie vorliegend, angezeigt wenn lediglich ein Arbeitnehmer oder wenige Arbeitnehmer betroffen sind, weil dann stets die Gefahr besteht, dass ein oder einzelne Arbeitnehmer aus dem Betrieb gedrängt werden sollen. Dies lässt sich nach dem sehr pauschal gehaltenen Tatsachenvortrag der Beklagten in beiden Rechtszügen vorliegend nicht ausschließen.

37

Folglich ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die streitgegenständliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung sozial ungerechtfertigt ist. Denn ein dringendes betriebliches Bedürfnis ist nicht gegeben.

38

Der Auflösungsantrag der Beklagten nach Maßgabe der §§ 14, 9 KSchG ist zwar zulässigerweise erstmals im Berufungsverfahren gestellt worden, erweist sich aber als unbegründet.

39

Nach dem Sachvortrag der Beklagten und dem Bestreiten des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, das der Kläger als leitender Angestellter im Sinne des § 14 KSchG anzusehen ist, so dass der Auflösungsantrag einer Begründung nicht bedurft hätte. Zur Begründung der aufgestellten Behauptung, der Kläger sei leitender Angestellter gewesen, erschöpft sich der Sachvortrag der Beklagten in unsubstantiierten pauschalen Behauptungen. Der Kläger ist dem im Einzelnen substantiiert entgegengetreten, ohne dass die Beklagte auch nur im Ansatz deutlich gemacht hätte, worin die Leitungsfunktion des Klägers bestanden haben soll, von dem sie zugleich behauptet, er sei letztlich überflüssig gewesen, weil sie in seinem Tätigkeitsbereich überbesetzt gewesen sei. Zudem habe er in K. praktisch keine Tätigkeiten verrichtet. Insoweit hätte es weiteren konkreten Tatsachenvortrag der Beklagten bedurft. Im Übrigen spricht das vom Arbeitsgericht mit 2.000,00 EUR brutto pro Monat angenommene Entgelt für eine Vollzeitbeschäftigung gegen eine Tätigkeit als leitender Angestellter; da eine derartige Bezahlung zumindest sehr ungewöhnlich ist, hätte es auch insoweit weiteren Tatsachenvortrag bedurft.

40

Da die Voraussetzungen des § 14 KSchG nicht gegeben sind bedurfte der Auflösungsantrag einer Begründung (§ 9 KSchG). Eine solche Begründung hat die Beklagte nicht vorgetragen, so dass der Auflösungsantrag zurückzuweisen war.

41

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

43

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers


(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung


Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.