Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Aug. 2011 - 5 Sa 107/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0822.5SA107.11.0A
22.08.2011

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Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.02.2011 - 8 Ca 1504/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten im Berufungsverfahren (nur noch) darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen bzw. einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung der Beklagten beendet worden ist.

2

Der 1976 geborene Kläger ist bei der Beklagten, die Solaranlagen montiert, seit dem 01.12.2009 in einem Arbeitsverhältnis als Assistent der Geschäftsleitung tätig. Das Bruttomonatsentgelt beträgt 3.750,-- EUR. Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelung:

3

"2. Tätigkeit

4

Der Mitarbeiter wird als "Assistent der Geschäftsführung" beschäftigt. Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Über- und Unterstellung des Mitarbeiters ergeben sich aus der Stellenbeschreibung bzw. dem Betriebsorganigramm.

5

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und auch zumutbare zusätzliche und andere als die vorgesehenen Aufgaben zu übernehmen.

6

Soweit die dienstlichen Belange es erfordern, ist der Mitarbeiter auch zu angeordneten Dienstreisen verpflichtet. Fahrtkosten und Spesen werden nach den allgemeinen üblichen Sätzen erstattet.

7

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, regelmäßig an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die von der Firma angeordnet werden, teilzunehmen. Die Kosten für die Mitarbeiterqualifikation trägt die Firma."

8

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 13 ff. d. A. Bezug genommen. Eine Stellenbeschreibung hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers bzw. der eines Assistenten der Geschäftsführung besteht bei der Beklagten nicht.

9

Der Kläger hat für die Beklagte bei der Firma Z (Z) GmbH als Lieferanten einen Auftrag über die Lieferung von Solarmodulen im Wert von etwas mehr als 1,6 Mio. EUR (vgl. Bl. 50 ff. d. A.) mit Vorkasse am 07.10.2010 unterzeichnet. Am gleichen Tag hat die Beklagte den Auftrag storniert (Bl. 52 d. A.). Außergerichtlich hat die Z 10% Stornogebühren geltend gemacht (Bl. 53 d. A.), deren Zahlung angemahnt, um sodann mit Schreiben vom 07.01.2011 (Bl. 103 d. A.) schriftlich mitzuteilen, dass sie keine Ansprüche aus der stornierten Bestellung vom 07.10.2010 gegenüber der Beklagten geltend macht.

10

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich am 12.10.2010 (Zugang 13.10.) gekündigt (vgl. Bl. 23 d. A.).

11

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, vorgetragen, die Unterzeichnung des Auftrags an die Z sei mit Einverständnis des Geschäftsführers der Beklagten erfolgt. Der Kläger habe am 05.10.2010 dreimal mit einem Mitarbeiter der Firma Z telefoniert und danach jeweils Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten wegen des Preises, der Menge und der Liefertermine genommen. Als am 06.10.2010 noch nicht bestellt worden sei, habe ein Mitarbeiter der Firma Z, Herr Y, angerufen und nach dem Stand der Dinge nachgefragt. Der Kläger habe sodann erklärt, dass der Geschäftsführer mittlerweile anwesend sei. Der Kläger habe sodann den Geschäftsführer gefragt, was mit der Bestellung sei und dabei die unterschriftsreife Bestellung in der Hand gehabt. Diese habe er dem Geschäftsführer gezeigt. Dieser habe dann erklärt: "Kümmere dich darum, wir machen das so." Die Preise seien mit 0,03 - 0,05 EUR niedriger je kwp gewesen als die der anderen Anbieter. Die Module seien auch tatsächlich für vorhandene Aufträge benötigt worden. Es gebe - unstreitig - keine Arbeitsplatzbeschreibung, in der geregelt sei, was der Kläger unterzeichnen dürfe und was nicht. Der Kläger habe - unstreitig - bereits früher Aufträge unterzeichnet.

12

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, beantragt,

13

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten weder durch die außerordentliche Kündigung vom 12.10.2010 zum 13.10.2010 noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 12.10.2010 zum 15.11.2010 aufgelöst wird;

14

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 13.10.2010 hinaus unverändert fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird;

15

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte hat vorgetragen,

19

der Kläger habe ohne Rücksprache oder Genehmigung mit dem Geschäftsführer mit einer bei der Beklagten bis dato unbekannten Firma einen Großauftrag gegen Vorkasse und ohne jegliche Sicherungsmaßnahmen abgeschlossen. Die Beklagte habe keine Kenntnis darüber, was den Kläger dazu motiviert habe. Verfügbare Mittel in dieser Größenordnung habe die Beklagte nicht; sie sei gar nicht in der Lage gewesen, die Bestellung im Vorhinein zu bezahlen. Es habe die Gefahr bestanden, dass die Z erfolgreich zumindest 10% der Auftragssumme, also rund 160.000,-- EUR, von der Beklagten verlange.

20

Zwar habe der Kläger bereits früher Aufträge unterzeichnet. Verträge mit einer Größenordnung von mehr als 100.000,-- EUR seien aber vorab durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu prüfen. Für die Firma Z habe der Kläger keinen Auftrag gehabt, die Unterschrift zu leisten. Er habe nur Angebote einholen sollen. Das Vertrauensverhältnis zu ihm sei vollkommen zerstört.

21

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 01.02.2011 - 8 Ca 1504/10 -, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten weder durch die außerordentliche Kündigung vom 12.10.2010 zum 13.10.2010, noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 12.10.2010 zum 15.11.2010 aufgelöst worden ist. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 111 - 119 d. A. Bezug genommen.

22

Gegen das ihr am 21.02.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 21.02.2011 beim Landesarbeitsgericht Rhenland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 18.05.11 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 19.04.2011 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 18.05.2011 einschließlich verlängert worden war.

23

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Beklagte habe aufgrund der Unterschriftsleistung die Verpflichtung übernommen, einen Betrag im Voraus zu leisten, über den sie zum maßgeblichen Zeitpunkt gar nicht verfügt habe. Das hätte zwingend unmittelbar die Insolvenz zur Folge gehabt. Der Kläger habe folglich in Kenntnis dieser Umstände derart geschäftsschädigend und verantwortungslos gehandelt, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Es sei lediglich dem Geschick des Geschäftsführers der Beklagten zu verdanken gewesen, dass die drohende Insolvenz habe abgewendet werden können. Eine Abmahnung des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, weil er die Beklagte wirtschaftlich existentiell gefährdet habe.

24

Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.05.2011 (Bl. 153 - 158 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 18.08.2011 (Bl. 188 - 191 d. A.) Bezug genommen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.02.2011 - Az.: 8 Ca 1504/10 - die Klage abzuweisen.

27

Der Kläger beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, er habe unstreitig Verträge namens und in Vollmacht der Beklagten unterzeichnen dürfen. Seine Kompetenzen seien nirgendwo schriftlich niedergelegt oder anderweitig geregelt. Auch gebe es - unstreitig - keine vorherigen einschlägigen Abmahnungen. Da das Aufgabengebiet des Klägers in keiner Weise definiert gewesen sei, habe die Beklagte ein Fehlverhalten des Klägers nicht substantiiert dargelegt. Ihm sei auch nichts vorzuwerfen, denn er habe im Einzelnen den Bestellvorgang dargelegt, vor allem, dass er jeweils Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten gehalten habe.

30

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 27.06.2011 (Bl. 168 - 170 d. A.) Bezug genommen.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

32

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 22.08.2011.

Entscheidungsgründe

I.

33

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

34

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

35

Denn das Arbeitsgericht ist letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung, noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.10.2010 sein Ende gefunden hat.

36

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB vorliegend nicht gegeben.

37

Ein wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel der § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann. Damit wird der wichtige Grund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG AP-Nr. 4, 42, 63 zu § 626 BGB). Entscheidend ist nicht der subjektive Kenntnisstand des Kündigenden, sondern der objektiv vorliegende Sachverhalt, der objektive Anlass. Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind Ascheid/Preis/Schmidt Großkommentar Kündigungsrecht 3. Auflage 2007 (APS-Dörner), § 626 BGB Rz. 42 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht (DLW-Dörner), 9. Auflage 2011 Kap. 4, Rz. 1104 ff.).

38

Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an. Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein (BAG EzA § 626 BGB Nr. 11, EzA § 626 BGB n.F. Nr. 7).

39

Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig:

40

Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können.

41

Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner, § 626 BGB a.a.O.; DLW-Dörner a.a.O.).

42

Entscheidender Zeitpunkt ist der des Ausspruchs der Kündigung.

43

Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG SAE 1986, S. 5).

44

Systematisch kann nach Störungen im Leistungsbereich, im betrieblichen Bereich der Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich der Vertragspartner und im Unternehmensbereich unterschieden werden (APS-Dörner, a.a.O.; DLW-Dörner a.a.O.)

45

Vorliegend wirft die Beklagte dem Kläger im Wesentlichen vor, er habe durch Unterzeichnung des Lieferangebotes der Firma Z seine Kompetenzen überschritten und die Beklagte der Gefahr der Insolvenz ausgesetzt, der sie nur aufgrund des Verhandlungsgeschicks ihres Geschäftsführer letztlich entgangen sei.

46

Zwar kann die Überschreitung der arbeitsvertraglich vereinbarten Befugnisse u. U., insbesondere dann, wenn sie einen gewissen Grad der Beharrlichkeit erreicht, einen an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Umstand nach Maßgabe der zuvor dargestellten Grundsätze darstellen. Vorliegend lässt sich aber aufgrund des Tatsachenvortrags der insoweit zunächst darlegungsbelasteten Beklagten bereits nicht entnehmen, welche Befugnisse der Kläger in der konkreten arbeitsvertraglichen Situation tatsächlich hatte und welche nicht. Der Arbeitsvertrag enthält lediglich die pauschale Bezeichnung "Assistent der Geschäftsleitung". Eine nähere schriftliche Konkretisierung existiert unstreitig nicht. Tatsachen, wie die Beklagte aufgrund konkreter Einzelweisungen die Befugnisse des Klägers bestimmt und abgegrenzt hat, enthält ihr tatsächliches Vorbringen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nicht. So hat sie insbesondere nicht zu dem - insoweit substantiierten - Sachvortrag des Klägers Stellung genommen, er habe bereits zuvor entsprechende Aufträge durch Unterschrift "vergeben". Sie hat insoweit lediglich behauptet, der Kläger habe Bestellungen im Wert von mehr 100.000,-- EUR nicht veranlassen dürfen. Dieser Tatsachenvortrag ist aber nach Inhalt, Zeitpunkt und beteiligten Personen unsubstantiiert und damit einem substantiierten Bestreiten durch den Kläger, worauf dieser auch zutreffend hingewiesen hat, nicht zugänglich. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert zu der Behauptung des Klägers Stellung genommen, er habe, nachdem er - unstreitig - beauftragt gewesen, sei Angebote einzuholen, jeweils mit dem Geschäftsführer der Beklagten Rücksprache genommen. Ein substantiiertes Bestreiten dieses - naheliegenden - Umstandes durch die Beklagte fehlt vollständig. Naheliegend deshalb, weil der Kläger keinerlei persönliches Interesse an einer entsprechenden Bestellung hatte oder haben konnte. Von daher ist bereits nicht feststellbar, dass der Kläger überhaupt nach Maßgabe des Tatsachenvortrages der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit seine Befugnisse überschritten haben könnte.

47

Selbst wenn er diese Befugnisse aber überschritten hätte, wäre nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in erster Linie eine Abmahnung in Erwägung zu ziehen gewesen; allein der Hinweis auf eine mögliche Existenzgefährdung der Beklagten, die abzuwenden Aufgabe des Geschäftsführers der Gesellschaft ist und die er im Wege von Einzelweisungen im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit einem Assistenten der Geschäftsleitung sicher zu stellen hat, genügt diesen Anforderungen nicht und führt insbesondere nicht zur Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung.

48

Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

49

Allein der Hinweis, die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, die Verbindlichkeit, die durch die streitgegenständliche Bestellung ausgelöst worden sei, zu begleichen, rechtfertigt, wie dargelegt, nicht bereits per se die Annahme einer - vorsätzlichen - Vertragspflichtverletzung durch den Kläger. Warum dieser hätte erkennen können oder müssen, durch sein Verhalten geschäftsschädigend oder verantwortungslos zu handeln, erschließt sich ohne Hinzutreten weiterer konkreter Tatsachen der Kammer nicht. Denn tatsächlich steht fest, dass die Firma Z aus dieser Bestellung keinerlei Rechte mehr ableitet.

50

Fehlt es aber bereits aber an einer durch die Beklagte substantiiert vorgetragenen Vertragspflichtverletzung, so erweisen sich sowohl die streitgegenständliche außerordentliche, als auch die hilfsweise erklärte ordentliche Arbeitgeberkündigung (§ 626 BGB, § 1 KSchG) als rechtsunwirksam.

51

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

53

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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bei uns veröffentlicht am 13.02.2012

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.10.2011, Az.: 8 Ca 544/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliege

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.