Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Aug. 2014 - 4 Sa 3/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:0820.4SA3.14.0A
bei uns veröffentlicht am20.08.2014

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.09.2013, Az.: 11 Ca 86/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Arbeitsentgeltansprüche des Klägers.

2

Bei den Parteien handelt es sich um (inzwischen) getrennt lebende Eheleute. Unter dem 01.08.2005 schlossen sie einen Arbeitsvertrag "für geringfügig Beschäftigte", nach dessen Inhalt der Kläger ab dem 01.08.2005 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von maximal 50 Stunden pro Monat und einem Stundenlohn von 8,00 Euro (maximal 400,00 Euro monatlich) als Aushilfe bei der Beklagten eingestellt wurde. Die Beklagte betrieb seinerzeit ein Dienstleistungsunternehmen, welches überwiegend Gebäudereinigungsarbeiten erbrachte. Sie war - jedenfalls noch im Jahr 2009 - auch Eigentümerin diverser Immobilien sowie, gemeinsam mit dem Kläger, Miteigentümerin eines Bauernhauses.

3

Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er habe im Jahr 2009 regelmäßig diverse Instandhaltungs-, An- und Umbauarbeiten an den Immobilien der Beklagten durchgeführt. Dabei habe er auf Weisung der Beklagten in dem betreffenden Jahr eine Arbeitsleistung von insgesamt 1.281 Stunden erbracht, so dass ihm unter Zugrundelegung des für diese Tätigkeiten üblichen Stundenlohnes von 15,00 Euro gegen die Beklagte ein Vergütungsanspruch in Höhe von 19.200,00 Euro zustehe. Darüber hinaus habe die Beklagte mit der Fa. P., einer Spedition, die Vereinbarung getroffen, ihn - den Kläger - der Spedition als Kraftfahrer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dieser Arbeitnehmerüberlassung sei er im Jahr 2009 insgesamt 541,95 Stunden bei der Fa. P. als Kraftfahrer eingesetzt worden. Hieraus resultiere ein Vergütungsanspruch zu seinen Gunsten in Höhe von insgesamt 8.129,25 Euro brutto (541,95 Stunden à 15,00 Euro).

4

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.09.2013 (Bl. 135 - 141 d.A.).

5

Der Kläger hat beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.200,00 EUR brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ab dem 01.01.2010;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.129,25 EUR brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ab dem 01.01.2010.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.09.2013 dem Kläger Arbeitsentgeltansprüche in Höhe von 400,00 Euro monatlich für die Monate Februar bis August sowie Oktober bis Dezember 2009 zugesprochen und dem Klageantrag zu 1) demgemäß teilweise in Höhe von 4.000,00 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 - 16 dieses Urteils (= Bl. 141 - 149 d.A.) verwiesen.

10

Gegen das ihm am 09.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.01.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 06.02.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.02.2014 begründet.

11

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er gegen die Beklagte nicht nur - wie im Arbeitsvertrag vereinbart - für das Jahr 2009 Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von lediglich 400,00 Euro monatlich. Weder seine an den Immobilien der Beklagten erbrachten Arbeitsleistungen noch die für die Beklagte bei der Fa. P. erbrachten Tätigkeiten seien auf familienrechtlicher Grundlage erfolgt. Bereits aus dem Umfang seiner Arbeitstätigkeit ergebe sich zwingend, dass er nicht etwa unentgeltlich auf familienrechtlicher Basis die betreffenden Leistungen erbracht habe. Auch aus der Sicht eines Dritten sei in diesem Zusammenhang von einer ständigen und üblicherweise zu vergütenden Mitarbeit auszugehen. Eine Vergütungspflicht bestehe auch deshalb, weil er erkennbar durch seine Arbeit bei der Fa. P. und auch im Bereich der Immobilien der Beklagten nicht habe die eheliche Lebensgemeinschaft verwirklichen wollen. Seine Tätigkeit bei der Fa. P. sei - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - auch nicht im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung, sondern auf der Grundlage eines Werkvertrages zwischen der Beklagten und der Fa. P. erfolgt. Die Beklagte habe die Durchführung konkreter Fahrten geschuldet. Insoweit sei sein Arbeitseinsatz mit dem Einsatz eines Montagearbeiters vergleichbar. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz greife daher - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht ein. Hilfsweise berufe er sich auf § 812 BGB. Wenn die Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und der Fa. P. tatsächlich unwirksam wäre, so sei die Beklagte bezogen auf das Jahr 2009 in Höhe eines Betrages von 9.679,03 Euro ungerechtfertigt bereichert. Selbst wenn man der Argumentation des Arbeitsgerichts folge, wonach ihm ausschließlich Ansprüche aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag zustünden, so seien folgerichtig nicht lediglich 4.000,00 Euro brutto sondern 4.800,00 Euro brutto (12 Monate à 400,00 Euro) auszuurteilen.

12

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 19.02.2014 (Bl. 189 - 195 d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 22.04.2014 (Bl. 241 f d.A.) Bezug genommen.

13

Der Kläger beantragt,

14

das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 15.200,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 und weitere 8.129,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 03.04.2014 (Bl. 229 - 233 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

18

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung der Klage lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 4.000,00 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

II.

19

Die Klage ist - soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens - nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 4.000,00 Euro übersteigenden Arbeitsvergütung für das Jahr 2009.

20

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

21

1. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten für die Beklagte erbracht hat, die einen über die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung von monatlich 400,00 Euro hinausgehenden Zahlungsanspruch nach § 612 Abs. 2 BGB begründen könnten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger die behaupteten Tätigkeiten - soweit sie ihn im Arbeitsvertrag festgelegten Zeitrahmen von maximal 50 Stunden monatlich überstiegen - auf familienrechtlicher Grundlage erbracht hat.

22

Mitarbeitende Familienangehörige sind, wenn und soweit sie auf familienrechtlicher Grundlage Arbeitsleistungen im Geschäft des Ehepartners erbringen, in der Regel wegen Fehlens eines die persönliche Abhängigkeit begründenden Arbeitsvertrages keine Arbeitnehmer. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch mit einem Ehepartner ungeachtet der allgemeinen familienrechtlichen Grundlage ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Ob es sich bei der Arbeit eines Familienangehörigen um Mitarbeit auf familienrechtlicher Grundlage oder um eine Arbeitsleistung auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses handelt, ist durch wertende Betrachtungsweise zu ermitteln. Auf welcher Rechtsgrundlage erbrachte Leistungen letztendlich beruhen, muss individuell bewertet werden, wobei z.B. neben der Eingliederung in den Betrieb auch die Höhe der Bezüge im Verhältnis zu der zu verrichtenden Tätigkeit und der Vergleich mit fremden Arbeitskräften von entscheidender Bedeutung sein können (LAG Rheinland-Pfalz v. 28.07.2014 - 4 Ta 142/14 - zitiert nach Juris - LAG Rheinland-Pfalz v. 21.01.2002 - 7 Sa 1390/01 - zitiert nach Juris; LAG Schleswig-Holstein v. 30.08.2006 - 3 Sa 156/06 - LAGE § 611 BGB 2002 Ehegattenarbeitsverhältnis Nr. 1). Ein Arbeitsverhältnis liegt in der Regel vor, wenn der eine Ehegatte im Betrieb des anderen Ehegatten weisungsgebundene Tätigkeiten verrichtet, in den Betrieb eingegliedert ist und für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält, das über ein bloßes Taschengeld oder die Gewährung von Unterhalt hinaus geht und nicht außer Verhältnis zu Umfang und Art der verrichteten Tätigkeit steht (LAG Niedersachsen v. 26.06.2006 - 10 Ta 210/00 - zitiert nach Juris). Die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung allein genügt nicht, ein durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenes Arbeitsverhältnis anzunehmen. Erforderlich ist insoweit vielmehr, dass ein Ehegatte wissentlich und willentlich im Rahmen einer gegenüber ihm bestehenden persönlichen Abhängigkeit erbrachte Tätigkeiten des anderen Ehegatten als eine (vertraglich) geschuldete Dienstleistung entgegen genommen hat (BAG v. 19.07.1973 - 5 AZR 46/73 - zu § 611 BGB faktisches Arbeitsverhältnis).

23

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Jahr 2009 über den im "Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte" festgelegten Zeitrahmen von maximal 50 Stunden monatlich hinausgehende Handwerksleistungen im Umfang von insgesamt 1.281 Stunden auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses und damit außerhalb der allgemeinen familienrechtlichen Verpflichtung erbracht hat. Diesbezüglich kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Mitarbeit im Geschäft bzw. Unternehmen der Beklagten gehandelt hat. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte durch Erbringung von Handwerksleistungen an ihrem Eigentum stehenden Immobilien einer Geschäftstätigkeit nachkommen wollte. Überdies entfallen 204 Arbeitsstunden auf eine Immobilie, die im hälftigen Miteigentum des Klägers steht. Unstreitig haben auch die Söhne der Beklagten und andere Familienangehörige bei der Ausführung der handwerklichen Arbeiten mitgewirkt. Bereits dies spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass die betreffenden Leistungen auf familienrechtlicher Grundlage erbracht wurden. Keinerlei konkrete Tatsachen enthält der Sachvortrag des Klägers bezüglich der Frage, ob und in welchem Umfang er hinsichtlich seiner Arbeitszeit und sonstiger Einzelheiten seiner Tätigkeit weisungsgebunden war. Die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers erweisen sich als pauschal und unsubstantiiert. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nicht jede Anweisung im Rahmen eines Ehegattenverhältnisses als Ausübung eines arbeitgeberseitigen Direktionsrechts gewertet werden kann. Insgesamt ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Umstände der Kläger davon ausgehen musste bzw. konnte, zur Erbringung von Handwerksleistungen an den Immobilien zu bestimmten Arbeitszeiten vertraglich verpflichtet zu sein.

24

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die von ihm bei der Firma P. geleistete Tätigkeit als Kraftfahrer.

25

Soweit der Kläger (erstinstanzlich) die Ansicht vertreten hat, er habe diese Tätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen der Beklagten und der Firma P. erbracht, so steht dem geltend gemachten Anspruch - wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - bereits entgegen, dass insoweit von einer unerlaubten und daher gemäß § 9 Nr. 1 AÜG unwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvereinbarung auszugehen wäre mit der Folge, dass gemäß § 10 Abs. 1 AÜG kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma P. bestanden hätte, ohne dass hieraus zugleich ein Arbeitsentgeltanspruch gegen die Beklagte resultieren würde. Den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist nichts hinzuzufügen. Der Kläger hat insoweit auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 10 Abs. 2 AÜG gegen die Beklagte, da ihm als deren Ehemann das Fehlen der nach § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern bekannt war und er daher den Grund der Unwirksamkeit des Vertrages kannte (§ 10 Abs. 2 Satz 2 AÜG).

26

Soweit der Kläger (in zweiter Instanz) die Ansicht vertritt, zwischen der Beklagten und der Firma P. habe kein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, sondern vielmehr ein Werkvertrag bestanden, auf dessen Grundlage er als Kraftfahrer tätig geworden sei, so erweist sich sein diesbezügliches Vorbringen als unschlüssig. Ein Werkvertrag liegt nämlich nicht vor, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb des Dritten eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung und nicht um einen Werkvertrag (Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 1 AÜG Rz. 13 m.w.N.a.d.R.). Der Kläger hat vorgetragen (Schriftsatz vom 21.06.2013, dort Seiten 5 = Bl. 69 d.A.), er habe hinsichtlich seiner Fahrertätigkeit bei der Firma P. keinerlei Weisungen bzw. Vorgaben von der Beklagten, sondern vielmehr ausschließlich von der Firma P. selbst erhalten. Es kann daher bereits unter Zugrundelegung seines eigenen Sachvortrages nicht davon ausgegangen werden, dass er die Tätigkeit als Kraftfahrer auf der Grundlage eines Werkvertrages zwischen der Beklagten und der Firma P. erbracht hat.

27

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) besteht ebenfalls nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Firma P. an die Beklagte geleisteten Zahlungen infolge der Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassungsvereinbarung ohne rechtlichen Grund erfolgten und die Beklagte daher ungerechtfertigt bereichert ist. Eine etwaige Bereicherung der Beklagten erfolgte nämlich durch Leistung und auf Kosten der Firma P.. Nur dieser kann daher ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zustehen.

28

4. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass dem Kläger auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.08.2005 lediglich für 10 Monate des Jahres 2009 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 400,00 Euro monatlich zusteht. Der Kläger hat erstinstanzlich durch Vorlage einer detaillierten Aufstellung selbst vorgetragen, dass er die behaupteten Arbeitszeiten in den Monaten Februar bis August sowie Oktober bis Dezember 2009 geleistet habe; in den Monaten Januar und September 2009 hat er nach Maßgabe dieser Auflistung keinerlei Arbeitstätigkeit für die Beklagte erbracht. Ein Anspruch auf Arbeitsvergütung gemäß § 611 Abs. 1 BGB besteht daher lediglich für 10 Monate des Jahres 2009 und beläuft sich, wie vom Arbeitsgericht ausgeurteilt, auf 4.000,00 Euro. Die erstmals im Berufungsverfahren vom Kläger erhobene pauschale Behauptung, er sei auch im Januar und Dezember 2009 für die Beklagte tätig gewesen, erweist sich als unsubstantiiert.

III.

29

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

30

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Voraussetzungen keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung


Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht


(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeit

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit


(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehene

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 9 Unwirksamkeit


(1) Unwirksam sind: 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwi

Referenzen

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.