Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Nov. 2014 - 4 Sa 237/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:1112.4SA237.14.0A
bei uns veröffentlicht am12.11.2014

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 5.12.2013, Az.: 5 Ca 926/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.05.2009 bis 31.03.2012 als Hubschrauberpilot beschäftigt. Er begehrt von der Beklagten im vorliegenden Verfahren die Zahlung verschiedener Prämien, die Erstattung von Spesen und Auslagen sowie Urlaubsabgeltung. Die Beklagte hat gegenüber diesen Forderungen mit Gegenansprüchen die Aufrechnung erklärt und nimmt den Kläger im Wege der Widerklage auf Herausgabe von Arbeitsmitteln in Anspruch.

2

Von einer Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.12.2013 (Bl. 884-898 d. A.).

3

Der Kläger hat beantragt,

4

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.500,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 508,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.323,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.939,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.084,32 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 122,65 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.522,80 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 885,70 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

6

die Klage abzuweisen

7

und widerklagend beantragt,

8

den Kläger zu verurteilen, der Beklagten folgende Gegenstände herauszugeben:

9

- ein MSA Helikopterhelm LH-050, dunkelblau metallic
- ein Standard Comm.Low impedance 19 Ohm Phones
- ein Internal Visier LH 050/250 klar.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

die Widerklage abzuweisen.

12

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 16.05.2013 (Bl. 723 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen Sch., M., G., Gr., K. und R. sowie durch Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.05.2013 (Bl. 722 ff. d. A.) und vom 05.09.2013 (Bl. 782 ff. d. A.) verwiesen.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 05.12.2013 (teilweise) in Höhe von 297,37 € brutto (Urlaubsabgeltung), 3.659,00 € brutto (Flugstundenprämie), 4.102,40 € netto (Spesen) sowie 344,27 € netto (Auslagenersatz), jeweils zzgl. Zinsen, stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Widerklage hat das Arbeitsgericht in vollem Umfang stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 17-107 dieses Urteils (= Bl. 898-988 d. A.) verwiesen.

14

Gegen das ihm am 25.03.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.04.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 12.05.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20.06.2014 begründet.

15

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht den mit seinem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Sprühprämie in Höhe 500,00 € monatlich verneint. Diesbezüglich habe das Arbeitsgericht die unter Ziffer 4. des Arbeitsvertrages getroffene Vereinbarung fehlerhaft ausgelegt. Die dort enthaltene Regelung ("bei 300 ha, fünf Spritzungen entspricht das 6.000,00 €") stelle unter Berücksichtigung aller für eine zutreffende Auslegung maßgeblichen Umstände keineswegs ein bloßes Rechenbeispiel dar. Vielmehr handele es sich diesbezüglich um eine von der Beklagten zu zahlende Pauschale für maximal 1500 bearbeitete Hektar. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Beklagte ihm (unstreitig) allmonatlich eine Sprühprämie von 500,00 € ausgezahlt habe. Das Arbeitsgericht habe es auch versäumt, ihn - den Kläger - bezüglich der mündlich getroffenen Vereinbarung als Partei zu vernehmen. Soweit die Beklagte erstinstanzlich eine Aufrechnung erklärt habe, so sei nicht ersichtlich, mit welchen Ansprüchen gegen welche Forderungen aufgerechnet werden solle. Darüber hinaus könnten Brutto- nicht gegen Nettoansprüche aufgerechnet werden. Entsprechendes gelte hinsichtlich der von der Beklagten erklärten Aufrechnung gegen die mit seinem Klageantrag zu 2. geltend gemachten weiteren Sprühprämie. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei in voller Höhe begründet, da seine restlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2009 und 2010 - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht verfallen seien. Bei der Beklagten sei grundsätzlich kein Urlaub verfallen, da ansonsten ein geordneter Flugbetrieb nicht aufrecht zu erhalten gewesen wäre. Auch bei anderen Arbeitnehmern sei es nicht zu einem Verfall des Urlaubs gekommen. Bei der mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachten Flugstundenprämien habe das Arbeitsgericht zu Unrecht die sogenannten Blockzeiten aus dem zeitlichen Umfang herausgerechnet. Zwar befinde sich der Hubschrauber während der Blockzeit noch am Boden. Der Motor drehe sich jedoch bereits, sodass dem Pilot die volle Verantwortung für die Maschine genauso obliege, wie während der Zeiten, in denen sich der Hubschrauber in der Luft befinde. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch den Anspruch auf Zahlung von Flugstundenprämien für die Durchführung von Werkstattflügen, Testflügen und Checkflügen verneint. Auch für diese Flüge stehe ihm die vertraglich vereinbarte Flugstundenprämie zu. Die zur Stützung seines Klageantrages zu 6. auf Zahlung von Prämien für die Durchführung von Waldkalkungen erstinstanzlich vorgetragenen Kalkeinsätze habe die Beklagte - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht konkret bestritten. Hinsichtlich der geltend gemachten Spesen (Klageantrag zu 7.) habe es das Arbeitsgericht versäumt, ihn als Partei zu vernehmen oder zumindest nach § 141 ZPO anzuhören. Die mit dem Klageantrag zu 8. geltend gemachten Auslagen habe er sämtlich für die Beklagte getätigt. Die von der Beklagten erhobene Widerklage sei unbegründet, da eine Vindikationslage nicht gegeben sei.

16

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren, insbesondere bezüglich der behaupteten Flugzeiten, Spesen und Auslagen, wird auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 20.06.2014 (Bl. 961-986 d. A.) Bezug genommen.

17

Der Kläger beantragt,

18

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und wie folgt zu entscheiden:

19

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 508,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.323,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.939,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.084,32 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 122,65 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.522,80 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 885,70 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9. Die Widerklage wird abgewiesen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 22.08.2014 (Bl. 997-1004 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

23

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung der Klage nur zum Teil und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben.

II.

24

Der Kläger hat gegen die Beklagte keine über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinausgehenden Zahlungsansprüche. Die Widerklage der Beklagten ist begründet.

25

Das Berufungsgericht folgt den sehr ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

26

1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der im Arbeitsvertrag enthaltenen Formulierung "bei 300 Hektar, fünf Spritzungen entspricht das 6.000,00 €" lediglich um ein Rechenbeispiel handelt, welches die vom Kläger während der Weinbausaison erzielbare Sprühprämie bei Zugrundelegung des vertraglich vereinbarten Betrages von 4,00 € pro Hektar darstellt. Die Auffassung des Klägers, bei dem Betrag von 6.000,00 € handele es sich um eine von der Beklagten geschuldete pauschale jährliche Mindest-Sprühprämie, die vereinbarungsgemäß mit einer monatlichen Zahlung von 500,00 € zu begleichen sei, findet im Arbeitsvertrag keinerlei Grundlage. Das Zustandekommen einer diesbezüglichen mündlichen Vereinbarung konnte der Kläger nicht beweisen. Der auf Antrag des Klägers vom Arbeitsgericht als Partei vernommene Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner Vernehmung die betreffende Behauptung des Klägers nicht bestätigt, sondern ausgesagt, dass es sich bei dem monatlich geleisteten Betrag von 500,00 € um eine Abschlagszahlung auf den erwarteten Gesamt-Prämienanspruch des Klägers gehandelt habe. Die Würdigung der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten sowie der Bekundungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers bestand für das Arbeitsgericht auch keine Veranlassung, ihn nicht nur nach § 141 ZPO anzuhören, sondern gemäß § 448 ZPO von Amts wegen als Partei zu vernehmen, da sich die gegenteiligen Parteibehauptungen gänzlich beweislos gegenüberstehen und für die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen des Klägers keine Anfangswahrscheinlichkeit besteht.

27

2. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass die vom Kläger mit seinem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Forderung auf Zahlung einer weiteren Sprühprämie für Sprühflüge in Vertretung eines Kollegen sowie im Bereich der Eichenprozessionsspinner-Bekämpfung in Höhe von 508,00 € brutto infolge Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen ist. Die Beklagte hat insoweit wirksam mit dem sich infolge der monatlichen Abschlagszahlungen von 500,00 € nach Maßgabe der zutreffenden Berechnung des Arbeitsgerichts eingetretenen Überzahlung des Klägers in Höhe von 539,60 € ergebenden Rückzahlungsanspruch aufgerechnet.

28

Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO entgegen. Zwar gilt dieser auch für die Prozessaufrechnung (BGH v. 07.11.2001 - VIII ZR 263/00 - zitiert nach juris). Auch bestehen Zweifel, ob die Beklagte ihre Gegenforderungen erstinstanzlich in einer den Bestimmtheitsgrundsatz wahrenden Reihenfolge zur Aufrechnung gestellt hat. Dies hat jedoch das Arbeitsgericht ausweislich des Inhalts der Entscheidungsgründe getan. Indem die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung ausdrücklich auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen hat, hat sie sich jedenfalls die vom Arbeitsgericht vorgenommene Reihenfolge der zur Aufrechnung gestellten Forderungen zu Eigen gemacht, sodass dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan ist.

29

Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht auch nicht entgegen, dass gegen Bruttogehaltsforderungen des Arbeitnehmers grds. nicht aufgerechnet werden kann, es sei denn, die Höhe der Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge, Steuern) ist bekannt (BAG v. 16.03.1994 - V AZR 411/92 - Rz. 43, zitiert nach juris). Die Gegenforderung der Beklagten resultiert nämlich - wie bereits ausgeführt - aus erbrachten Abschlagszahlungen. Diese können von Bruttogehaltsforderungen des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden, ohne dass es dabei einer Aufrechnungserklärung bedarf. Auch die für die Aufrechnung geltenden Einschränkungen (§ 394 BGB) kommen nicht zur Anwendung (vgl. Preis, in: ErfK zum Arbeitsrecht, 13. Auflage, § 614 BGB, Rz. 19 ff. m. N. a. d. R.). Nichts anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber - wie im vorliegenden Fall - nicht nur eine Verrechnung der Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers mit geleisteten Abschlagszahlungen vornimmt, sondern eine (an sich unnötige) Aufrechnungserklärung abgibt.

30

3. Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag zu 3. eine höhere als die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Urlaubsabgeltung begehrt, so erweist sich das Rechtsmittel bereits deshalb als unbegründet, weil die Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2012 erfüllt und sämtliche Urlaubsansprüche aus den Vorjahren verfallen sind.

31

Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags vom 01.05.2009 belief sich der Urlaubsanspruch des Klägers auf jährlich 30 Werktage. Da das Arbeitsverhältnis am 31.03.2012 endete, stehen dem Kläger für das Jahr 2012 gemäß § 5 Abs. 1c BUrlG drei Zwölftel des Jahresurlaubs zu, somit 7,5 (30 : 12 x 3), aufgerundet auf acht Urlaubstage gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG. Diesen Urlaub hat der Kläger in natura erhalten, nämlich unstreitig am 02.02. und 03.02.2012 (zwei Urlaubstage) und vom 21.03. bis 31.03.2012 (acht Urlaubstage).

32

Urlaubsansprüche des Klägers aus den Vorjahren, auch aus dem Jahr 2011, sind gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Nach dieser Vorschrift muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Das Vorliegen solcher Übertragungsgründe hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht ausreichend dargetan. Soweit der Kläger vorgetragen hat, bei der Beklagten verfalle grundsätzlich kein Urlaub, da ansonsten ein geordneter Flugbetrieb gar nicht aufrecht zu erhalten wäre, so erweist sich dieses, von der Beklagten bestrittene Vorbringen als völlig unsubstantiiert. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, auch der Urlaub anderer Arbeitnehmer der Beklagten sei nicht verfallen.

33

4. Zutreffend hat das Arbeitsgericht bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Flugstundenprämien nur die reinen Flugzeiten, nicht hingegen die gesamten Blockzeiten berücksichtigt. Die Blockzeit umfasst nicht nur die reine Flugzeit, sondern den gesamten Zeitraum zwischen dem erstmaligen Drehen der Rotorblätter bis zum Absetzen und dem nachfolgenden Stillstand des Rotors. Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass durch die arbeitsvertragliche Regelung mit der Flugstundenprämie ausschließlich die reine Flugzeit prämiert werden sollte. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen. Dies gilt auch bezüglich der zutreffenden Verneinung eines Anspruchs des Klägers auf Flugstundenprämien für die Durchführung sogenannter Werkstattflüge, Testflüge und Checkflüge.

34

5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der mit seinem Klageantrag zu 6. geltend gemachten Prämien für die Durchführung von Waldkalkungen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter VI. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils bedürfen keinerlei weitergehender Begründung seitens des Berufungsgerichts.

35

6. Im Zusammenhang mit seinem auf die Zahlung von Spesen gerichteten Klageantrag zu 7. rügt der Kläger zu Unrecht, dass er über die im Einzelnen zum Teil streitigen Behauptungen nicht als Partei vernommen wurde. Eine Veranlassung, den Kläger als Partei zu vernehmen, bestand auch im Berufungsverfahren nicht. Einer Parteivernehmung nach § 447 ZPO steht das fehlende Einverständnis der Beklagten entgegen. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO ist vorliegend nicht geboten, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen nicht festgestellt werden kann. Sonstige Umstände, die - wie etwa im Falle eines Vier-Augen-Gespräches - die Notwendigkeit einer Parteivernehmung von Amts wegen oder einer Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO begründen könnten, liegen ebenfalls nicht vor.

36

Der Spesenanspruch des Klägers beläuft sich nach Maßgabe der zutreffenden Ausführungen und Berechnungen des Arbeitsgerichts unter Berücksichtigung der Aufrechnungserklärung der Beklagten auf 4.102,40 € netto. Der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung der Beklagten steht vorliegend nicht die Vorschrift des § 850a Nr. 3 ZPO entgegen. Da die Gegenforderung der Beklagten aus der Überzahlung von Spesen an den Kläger in den Jahren 2009 und 2010 resultiert, spricht bereits einiges dafür, dass es sich insoweit nicht um eine Aufrechnung im eigentlichen Sinne, sondern um eine Verrechnung zu viel gezahlter Spesen handelte. Darüber hinaus ist jedoch jedenfalls zu berücksichtigen, dass die vom Arbeitsgericht zutreffend fehlgestellten Überzahlungen des Klägers in den betreffenden Jahren darauf beruhen, dass dieser falsche Reisekostenabrechnungen erstellt und der Beklagten zur Begleichung vorgelegt hat. Die sich daraus ergebenden Rückzahlungsansprüche der Beklagten beruhen daher auf einer vorsätzlichen Nachteilszufügung durch den Kläger mit der Folge, dass Pfändungsschutzvorschriften zu dessen Gunsten nicht eingreifen können (vgl. BAG v. 28.08.1964 - 1 AZR 414/62 - AP Nr. 9 zu § 394 BGB).

37

7. Bezüglich des auf Erstattung von Auslagen gerichteten Klageantrages zu 8. ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass über seine Behauptung, er habe am 02.03.2011 für die Durchführung von Schweißarbeiten einen Betrag von 20,00 € für die Beklagte verauslagt, wohl Beweis zu erheben gewesen wäre durch Vernehmung des von ihm benannten Zeugen Gr.. Auf diesen Zeugen hat der Kläger jedoch in der Berufungsverhandlung (aus prozessökonomischen Gründen) verzichtet und ist daher beweisfällig geblieben.

38

8. Die Widerklage ist nach Maßgabe der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter IX. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils begründet. Auch aus dem Berufungsvorbringen des Klägers lässt sich nicht herleiten, dass zwischen den Parteien eine endgültige Einigung nach § 929 BGB zustande gekommen ist, wonach das Eigentum an den nunmehr von der Beklagten herausverlangten Gegenständen auf den Kläger übergehen sollte.

39

9. Im Übrigen ist der ausführlichen Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts in dem sehr umfangreichen, 108 Seiten umfassenden erstinstanzlichen Urteil, auch bei Würdigung des gesamten Berufungsvorbringens des Klägers, nichts hinzuzufügen.

III.

40

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

41

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.