Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. März 2016 - 4 Sa 218/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0316.4SA218.15.0A
bei uns veröffentlicht am16.03.2016

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.04.2015, Az.: 6 Ca 17/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für die Dauer einer in Frankreich durchgeführten Kur Entgeltfortzahlung zu leisten.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 05.07.1999 beschäftigt. Er ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich.

3

Dem Kläger, der unter Rheuma und Arthrose leidet, wurde mit Bescheid seiner französischen Krankenversicherung vom 17.02.2014 die Durchführung einer Thermalkur im Thermalbad A., Frankreich, bewilligt.

4

Am 04.08.2014 trat der Kläger die Kur an, die 21 Tage dauerte. Die Kureinrichtung in A. bietet keine Übernachtungsmöglichkeiten an. Die Kurpatienten übernachten daher regelmäßig in einem nahegelegenen Hotel oder Appartement. Der Kläger, der ca. 100 km von der Kureinrichtung entfernt wohnt, übernachtete zuhause und reiste täglich zur Kur an. Die Kurzmaßnahmen erfolgten jeweils vormittags von 7.00 Uhr bis 10.00 Uhr oder bis 10.30 Uhr. Danach ruhte der Kläger und fuhr anschließend nach Hause. An drei Tagen konsultierte er zudem vormittags einen in der Einrichtung tätigen Kurarzt.

5

Mit Schreiben vom 08.08.2014 teilte die deutsche Krankenversicherung dem Kläger mit, dass während der betreffenden Kurmaßnahme grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. auf Krankengeld bestehe. Am 22.09.2014 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, nach deren Inhalt der Kläger in der Zeit vom 04.08. bis 24.08.2014 - ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt - von der Arbeit freigestellt war.

6

Mit seiner am 13.01.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der durchgeführten Kur in Anspruch genommen und zugleich die mit der Beklagten am 22.09.2014 getroffene Vereinbarung angefochten.

7

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23.04.2015 (Bl. 38 - 41 d.A.).

8

Der Kläger hat beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.329,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.04.2015 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 9 dieses Urteils (= Bl. 41 - 45 d.A.) verwiesen.

13

Gegen das ihm am 06.05.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.05.2015 Berufung eingelegt und diese am 30.06.2015 begründet.

14

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er gegen die Beklagte für die Dauer der durchgeführten Kur Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 9 Abs. 1 EFZG. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass die betreffende Vorschrift gerade keine stationäre Durchführung der Kur (mehr) voraussetze. Erforderlich für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 9 EFZG sei daher lediglich, dass es sich um eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation handele, die von einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsträger bewilligt worden sei und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werde. All diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die betreffende Kur sei ihm ärztlicherseits wegen seiner Rheuma- und Arthrosebeschwerden verschrieben und von seiner französischen Krankenversicherung, einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsträger, bewilligt worden. Die medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahme sei auch in einer entsprechenden Einrichtung durchgeführt worden. Im Kurzentrum in A. seien insgesamt zehn Kurärzte, ein Laborchef, drei Krankenschwestern und 20 Kurtherapeuten tätig. Es handele sich daher keineswegs um ein Wellnesshotel oder ähnliches, sondern um ein seit 50 Jahren bestehendes Kurzentrum, in dem aufgrund der Heilwirkung des Wassers rheumatische Beschwerden und Atembeschwerden behandelt würden. Zu berücksichtigen seien auch die Regelungen in Artikel 39 EG-Vertrag, wonach jede Diskriminierung von Grenzgängern in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen untersagt sei. Schließlich setze § 9 EFZG auch keinen streng festgelegten Kurablauf voraus.

15

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 29.06.2015 (Bl. 69 - 74 d.A.) Bezug genommen.

16

Der Kläger beantragt,

17

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.329,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 03.08.2015 (Bl. 85 - 89 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

II.

22

Die Klage ist nicht begründet.

23

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit seiner Thermalkur. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger die mit der Beklagten am 22.09.2014 getroffene Vereinbarung, nach deren Inhalt er in dem betreffenden Zeitraum ohne Anspruch auf Arbeitsvergütung von der Arbeit freigestellt war, wirksam angefochten hat.

24

Die Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 9 Abs. 1 EFZG i.V.m. § 3 Abs. 1 EFZG liegen nicht vor.

25

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 4 a und 6 bis 8 EFZG "entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken-, oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird".

26

Die Thermalkur des Klägers wurde zwar von der französischen Krankenversicherung des Klägers und damit von einer gesetzlichen Krankenversicherung i.S.v. § 9 Abs. 1 EFZG bewilligt. Der Kläger geht auch zutreffend davon aus, dass die in § 9 Abs. 1 EFZG genannten Maßnahmen auch dann einen Entgeltfortzahlungsanspruch auslösen können, wenn sie nicht stationär, sondern ambulant durchgeführt werden, da das Wort "stationär" mit Wirkung zum 01.07.2001 aus dem Gesetzestext gestrichen wurde.

27

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG fordert jedoch nach seinem Wortlaut, dass die Maßnahme in einer "Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation" durchgeführt wird. Damit verweist das Gesetz auf die Begriffsbestimmung in § 107 Abs. 2 SGB V. Nach dieser Vorschrift sind Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation solche, die "der stationären Behandlung der Patienten dienen" und in denen "die Patienten untergebracht und verpflegt werden können". Die Durchführung einer Maßnahme in Einrichtungen minderen Anforderungsprofils löst keinen Entgeltfortzahlungsanspruch aus. Denn nur dann ist gesichert, dass der Arbeitgeber nicht mit Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsverpflichtungen belastet wird, bei denen die Chance auf einen medizinischen Erfolg nicht gegeben ist (ErfK/Reinhard, 15 Aufl., § 9 EFZG Rz. 11 m.w.N.).

28

Das Thermalbad in A. bietet unstreitig keine Unterbringungsmöglichkeiten für die Patienten. Es handelt sich daher nicht um eine Einrichtung i.S.v. § 107 Abs. 2 SGB V und § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG.

29

Aber auch dann, wenn man das vom Kläger in A. besuchte Kurhaus als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG anerkennt, besteht der vom Kläger geltend gemachte Entgeltfortzahlungsanspruch nicht. Dieser setzt nämlich auch voraus, dass die Maßnahme von dem Träger der Sozialversicherung verantwortlich gestaltet und durchgeführt wird, was u.a. eine sachgerechte medizinische Betreuung und einen ausreichenden Einfluss auf die Lebensführung des Versicherten erfordert (BAG v. 14.11.1979 - 5 AZR 930/77 - AP Nr. 4 zu § 7 LohnFG; BAG v. 19.01.2000 - 5 AZR 685/98 - AP Nr. 1 zu § 9 EFZG, Rz. 28, Juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Bindung der Lebensführung des Klägers während seines Aufenthalts in A. war auf eine täglich drei bis dreieinhalbstündige Behandlungsdauer mit anschließender Ruhezeit sowie auf eine insgesamt dreimalige Untersuchung durch einen Kurarzt beschränkt. Weitere Maßregeln oder Einschränkung der Lebensführung sind weder vom Kläger behauptet noch ansonsten ersichtlich. Die Kur entspricht von daher nicht den gesetzlichen Anforderungen. Angesichts des geringen Einflusses der Kur auf die Lebensführung des Klägers kommt auch der Übernahme von Kosten durch die französische Krankenversicherung keine entscheidende Bedeutung zu (BAG v. 19.01.2000, a.a.O.).

30

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 39 EG-Vertrag berufen, der eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen verbietet. Der Kläger verkennt hierbei, dass das Gemeinschaftsrecht nicht dazu dient, dem ausländischen Arbeitnehmer unabhängig vom nationalen Recht bzw. über dieses hinausgehend Ansprüche zu verschaffen und diesen dadurch im Vergleich zu inländischen Arbeitnehmern besserzustellen. Vielmehr soll lediglich eine Schlechterstellung vermieden werden. Eine solche ist vorliegend jedoch nicht erkennbar.

III.

31

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

32

Für die Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 Abs 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. März 2016 - 4 Sa 218/15 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen


(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 9 Freiwillige Versicherung


(1) Der Versicherung können beitreten1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbroche

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Der Versicherung können beitreten

1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
2.
Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
3.
Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,
4.
schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
6.
(weggefallen)
7.
innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8.
Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen

1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes,
3.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 nach Aufnahme der Beschäftigung,
4.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 151 des Neunten Buches,
5.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation,
6.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit.

(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.