Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 23. Nov. 2010 - 3 Ta 208/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:1123.3TA208.10.0A
bei uns veröffentlicht am23.11.2010

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.08.2010 - 7 Ca 1171/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 7 Ca 1171/09 - stritten die Parteien über Zahlungsansprüche des Klägers wegen Lohnabzügen und Urlaubsabgeltung.

2

Der Kläger hatte insoweit beantragt,

3

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 829,18 EUR brutto (nebst Zinsen) zu zahlen.

4

In der Klageschrift hatte der Kläger beantragt, ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Klage hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 10.08.2010 - 7 Ca 1171/09 - abgewiesen. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig (- die zunächst eingelegte Berufung - 7 Sa 553/10 - hat der Kläger am 15.10.2010 zurückgenommen -).

5

Mit dem Beschluss vom 30.08.2010 - 7 Ca 1171/09 - wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (nebst Rechtsanwaltsbeiordnung) zurück. Gegen den am 08.09.2010 zugestellten Beschluss vom 30.08.2010 - 7 Ca 1171/09 - hat der Kläger am 09.09.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und die Beschwerde gleichzeitig begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 08.09.2010 (Bl. 11 ff. des PKH-Beiheftes) verwiesen.

6

Der Kläger bringt u.a. vor:

7

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts sei gegeben, da die Beklagte neben ihrem Sitz in den Niederlanden auch über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfüge, - und zwar in B., bei der der Kläger ausschließlich beschäftigt gewesen sei. Den Firmensitz (der Beklagten) in den Niederlanden habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt betreten. Soweit der Kläger aus den Niederlanden heraus disponiert worden sei, sei dies nicht von der Firma der Beklagten geschehen, sondern von einer Drittfirma. B. sei regelmäßig Ausgangs- und Endpunkt seiner Fahrten gewesen, - er habe dort auch stets seinen Lkw abzustellen gehabt, wenn arbeitsfreie Zeit angestanden habe. Der Kläger verweist auf sein erstinstanzliches Beweisanerbieten. In Ansehung aller in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Umstände bleibt der Kläger dabei, dass sein Arbeitsverhältnis tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland geführt worden sei und dass dementsprechend auch die bundesdeutschen Arbeitsgerichte für Streitfragen aus diesem Arbeitsverhältnis zuständig seien.

8

Mit dem Beschluss vom 04.10.2010 - 7 Ca 1171/09 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Mit dem gerichtlichen Schreiben vom 26.10.2010 - 3 Ta 208/10 - ist dem Kläger der aus Blatt 34 des PKH-Beiheftes ersichtliche Hinweis erteilt worden. Zuvor war dem Kläger mit dem Beschluss vom 15.10.2010 - 3 Ta 208/10 - Gelegenheit gegeben worden, sich weiter zu äußern. Davon hat der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht.

9

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

10

1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

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2. Die erstinstanzliche Rechtsverfolgung des Klägers hatte keine hinreichende Erfolgsaussicht.

12

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 S. 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung (hinreichende Erfolgsaussicht) fehlt es. Dies ergibt sich in einem Fall, wie er hier gegeben ist, bereits daraus, dass das Beschwerdegericht die sachliche Voraussetzung der Erfolgsaussicht wegen der Rechtskraftwirkung der Hauptsacheentscheidung nicht mehr abweichend von der Auffassung der Vorinstanz beurteilen darf (§§ 322 Abs. 1 und 325 Abs. 1 ZPO analog). Das Arbeitsgericht hat durch sein Urteil vom 10.08.2010 - 7 Ca 1171/09 - die Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Nach Rücknahme der Berufung ist aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 10.08.2010 - 7 Ca 1171/09 - davon auszugehen, dass dem Kläger die erstinstanzlich geltend gemachten Klageforderungen nicht zustehen. Diese Verfahrenslage schließt nach h.M. die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den erstinstanzlich rechtskräftig beendeten Zahlungsprozess - 7 Ca 1171/09 - aus (Thomas/Putzo/Reichold 30. Aufl. ZPO § 127 Rz 5; LAG Rheinland-Pfalz v. 07.05.2010 - 10 Ta 72/10 - juris). Die Beschwerdekammer schließt sich der Rechtsauffassung der h.M. an.

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3. Über die Kosten war gemäß § 97 Abs. 1 ZPO - wie geschehen - zu befinden.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)