Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Feb. 2011 - 3 Ta 15/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0209.3TA15.11.0A
09.02.2011

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des ArbG Koblenz - (damalige) Auswärtige Kammern Neuwied - vom 31.05.2010 - 5 Ca 556/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Zwischen den Parteien bestand bis zum 31.03.2010 ein Arbeitsverhältnis. Nach näherer Maßgabe des Inhalts des Kündigungsschreibens vom 15.12.2009 stellte der Beklagte den Kläger mit Kündigungsausspruch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Das Urlaubs- bzw. Arbeitsentgelt für die Monate Januar, Februar und März 2010 zahlte der Beklagte dem Kläger nicht. Der Kläger ist verheiratet und zwei minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Mit der - später durch den Schriftsatz vom 16.04.2010 (Bl. 9 d. A.) erweiterten - Klage vom 18.03.2010 beansprucht der Kläger die Zahlung von Arbeitsentgelt und die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

2

Das Arbeitsgericht bestimmte Termin zur Güteverhandlung auf den 29.04.2010 und ordnete das persönliche Erscheinen der Parteien an (s. Terminsbestimmungs-verfügung Bl. 6 d.A.). Der Beklagte wurde (auch) persönlich geladen. Im Gütetermin erschien der persönlich geladene Beklagte nicht. Der für den Beklagten erschienene Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt K., erklärte, die Gehaltszahlungen seien nicht fällig, da es eine Vereinbarung im Zusammenhang mit einem Wohnanhänger gebe, der im Eigentum des Beklagten stehe und dieses auf den Kläger übertragen wolle.

3

Nach der Feststellung, dass der Beklagte zum Termin unentschuldigt nicht erschienen sei, gab die Kammervorsitzende dem Beklagten Gelegenheit, sein unentschuldigtes Fernbleiben im Termin binnen 14 Tagen zu entschuldigen.

4

In der - am Ende des Gütetermins erfolgten -Terminsbestimmung wurde der Rechtsstreit an die Kammer abgegeben. Dem Beklagten wurde die aus der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2010 - 5 Ca 556/10 - ersichtliche Auflage erteilt (s. dort S. 2 f. unter Ziffer 4. = Bl. 12 f. d.A.).

5

Mit dem Beschluss vom 31.05.2010 - 5 Ca 556/10 - verhängte das Arbeitsgericht gegen den Beklagten wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin vom 29.04.2010 ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 EUR. Gegen den am 25.06.2010 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss vom 31.05.2010 - 5 Ca 556/10 - legte der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 08.07.2010 am 08.07.2010 sofortige Beschwerde ein und begründete das Rechtsmittel im Wesentlichen wie folgt:

6

Der Beschluss (vom 31.05.2010) sei rechtlich nicht begründbar. Die Feststellung, der im Termin anwesende Beklagtenvertreter könne nicht als aufklärungsfähige Person im Sinne des § 141 Abs. 3 ZPO angesehen werden, sei falsch. Es sei von dem Beklagtenvertreter für den Beklagten vorgetragen worden, dass die Klageforderung wegen einer Vereinbarung über einen Wohnanhänger nicht fällig sei. Ausweislich des Protokolls sei hierzu konkret vorgetragen worden, dass es sich um einen Wohnanhänger handele, der im Eigentum des Beklagten stehe und dieses auf den Kläger übertragen werden sollte. Der Beschluss sei somit rechtsfehlerhaft ergangen. Wegen aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 08.07.2010 verwiesen.

7

Der Beklagte beantragt,

8

den Beschluss vom 31.05.2010 - 5 Ca 556/10 - aufzuheben.

9

Der Kläger beantragt,

10

die gegen den Zwangsgeldbeschluss vom 31.05.2010 gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten vom 08.07.2010 kostenpflichtig zurückzuweisen.

11

Der Kläger verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung vom 13.07.2010 (Bl. 37 f. d.A.), worauf verwiesen wird. Dort wird u.a. sinngemäß erwähnt, dass sich der Terminsvertreter des Beklagten (im Gütetermin) ausdrücklich auf die Einrede, nicht Sachbearbeiter zu sein und auch deshalb zum Sachverhalt nicht Genaues sagen zu können, berufen habe.

12

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

13

1. Die Beschwerde des Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist.

14

2. Das Arbeitsgericht hat unter Beachtung von § 51 Abs. 1 ArbGG, § 141 Abs. 3, § 380 Satz 2 ZPO zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 EUR gegen den Beklagten verhängt.

15

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens und die persönliche Ladung des Beklagten zum Gütetermin sind jeweils rechtmäßig erfolgt. Die gesetzliche Bestimmung des § 54 Abs. 1 ArbGG schreibt dem Kammervorsitzenden des Arbeitsgerichts für die Güteverhandlung vor, dass der Vorsitzende zum Zweck der Güteverhandlung das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern hat. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der Kammervorsitzende alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Zu derartigen Aufklärungshandlungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gehört insbesondere auch die informatorische Befragung der Parteien selbst gemäß § 141 ZPO. Aus diesem Grunde war es angezeigt und rechtlich zulässig, das persönliche Erscheinen des Beklagten zum Gütetermin anzuordnen. Zu diesem Termin ist der Beklagte ordnungsgemäß unter Hinweis darauf, dass sein persönliches Erscheinen angeordnet war, geladen worden. Das Ladungsformular (Terminsladung zum Termin vom 29.04.2010) vom 25.03.2010 enthält alle erforderlichen Hinweise und Belehrungen. Dadurch, dass der Beklagte den Gütetermin nicht selbst wahrgenommen hat, hat es der Beklagte verhindert, dass das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien selbst so umfassend erörtert werden konnte, wie das Gesetz dies vorsieht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; vgl. zum Inhalt und Umfang derartiger Erörterungen Schwab/Weth, 2. Auflage ArbGG § 54 Rz. 9 ff.; Germelmann/Matthes u.a., 7. Auflage ArbGG § 54 Rz. 22 f.). Zu einer solchen umfassenden Erörterung des Streitverhältnisses ist es ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2010 - 5 Ca 556/10 - in der Güteverhandlung vom 29.04.2010 gerade nicht gekommen.

16

Ansprüche auf Arbeitsentgelt werden allmonatlich nach näherer Maßgabe des § 614 BGB (oder tariflicher Regelungen) fällig. Auch sind Ansprüche auf Arbeitsentgelt besonders gegen die Ausübung von Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechten geschützt (vgl. § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit den §§ 850a ff. ZPO). Ein Arbeitnehmer, wie der Kläger, bestreitet aus seinem Arbeitseinkommen regelmäßig seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie. Der Arbeitnehmer ist deswegen auf die pünktliche Zahlung des Arbeitsentgelts angewiesen. Diesem Anliegen trägt das Gesetz in § 614 BGB und in § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit den gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften Rechnung. Daraus erhellt, dass die von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu Beginn der Güteverhandlung abgegebene Erklärung (- wie insbesondere: die Gehaltszahlungen seien nicht fällig -) nicht ausreichend war, um der Kammervorsitzenden die in § 54 Abs. 1 ArbGG vorgesehene umfassende Erörterung des Streitverhältnisses zu ermöglichen (- ganz abgesehen davon, dass sich aus dieser Erklärung nicht ergibt, weshalb der Beklagte dem Kläger das - mit der Klage ebenfalls begehrte - Arbeitszeugnis nicht erteilt hat).

17

Demgemäß ist festzustellen, dass der Beklagte weder selbst zum Gütetermin erschienen ist, noch zur Verhandlung eine Person entsandt hat, die zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen in der Lage gewesen wäre. Der Beklagte hat dem Arbeitsgericht die Möglichkeit genommen, im unmittelbaren Rechtsgespräch mit den Parteien selbst alle entscheidungserheblichen und sonstigen Umstände (vgl. dazu Germelmann/Matthes u.a. 7. Auflage ArbGG § 54 Rz. 23) zu erörtern und dabei die Vor- und Nachteile einer gütlichen Einigung bzw. der Fortsetzung der streitigen Auseinandersetzung aufzuzeigen. Damit wurde der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens beider Parteien vereitelt. Demgemäß ist die Verhängung des Ordnungsgeldes weder dem Grunde, noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden. Für eine etwaige Unangemessenheit hinsichtlich der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

18

3. Die sofortige Beschwerde ist deswegen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Feb. 2011 - 3 Ta 15/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Feb. 2011 - 3 Ta 15/11

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Feb. 2011 - 3 Ta 15/11 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 614 Fälligkeit der Vergütung


Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen


(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieb

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 54 Güteverfahren


(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigun

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 51 Persönliches Erscheinen der Parteien


(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. (2) Der Vorsitzende kann die Zula

Referenzen

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.

(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.

(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind. § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.

(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.

(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind. § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.

(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.

(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind. § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.

(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)