Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Dez. 2008 - 3 Sa 367/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2008:1216.3SA367.08.0A
16.12.2008

Tenor

I. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2008 - am 03.06.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - 2 Ca 1925/07 - wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 15.09.2007 nicht zum 21.09.2007 aufgelöst worden ist, sondern erst zum 15.10.2007 und noch bis zum 15.10.2007 fortbestanden hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu zahlen:

a) - für September 2007 - EUR 2800,00 brutto abzüglich EUR 1378,55 netto

und

b) - für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 15.10.2007 - EUR 1400,00 brutto.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. 1. Die erstinstanzlichen Kosten hat die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu ¾ und dem Beklagten zu ¼ zur Last.

III. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

1. für das erstinstanzliche Verfahren auf EUR 12334,89

und

2. für das Berufungsverfahren auf EUR 9867,90.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Apotheker.

2

Die am … 1953 geborene Klägerin war Inhaberin einer Apotheke in K.. Über ihr Vermögen wurde mit dem Beschluss des Amtsgerichts K. vom 01.11.2006 (- IN xxx/06 -; Bl. 177 f. d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der im Jahre 1950 geborene Beklagte ist in A-Stadt. Im Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz ("Rundschreiben 03/2006"; Bl. 108/245 d.A.) gab der Beklagte das daraus ersichtliche Stellenangebot auf. Für die in der Folgezeit von ihr für den Beklagten erbrachten Leistungen erteilte die Klägerin dem Beklagten die aus Bl. 246 d.A. (Hülle) ersichtlichen Rechnungen mit folgenden Rechnungsbeträgen (jeweils einschließlich 16 % MwSt:

3

- Rechnung vom 27.12.2006 für Dezember 2006:

3.897,60 EUR

- Rechnung vom 31.01.2007 für Januar 2007:

3.913,75 EUR

- Rechnung vom 28.02.2007 für Februar 2007:

4.284,00 EUR

- Rechnung vom 31.03.2007 für März 2007:

3.100,00 EUR

und

        

- Rechnung vom 27.04.2007 für April 2007:

2.800,00 EUR

4

Nach näherer Maßgabe des Schreibens vom 24.05.2007 (Bl. 28 f. d.A.) äußerte sich der Insolvenzverwalter zur "Freigabe des Geschäftsbetriebs - selbständige Tätigkeit" (der Klägerin) "im Zeitraum 01.12.2006 bis 30.04.2007 -". In dem Schreiben ist u.a. die Rede davon, dass bisher keine Umsatzsteuererklärungen durch die Klägerin abgegeben wurden und keine Umsatzsteuer abgeführt wurde.

5

Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.05.2007 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin behauptet - von dem Beklagten bestritten -, dass bereits zuvor (auch) in den Monaten von Dezember 2006 bis April 2007 ein Arbeitsverhältnis der Parteien bestanden habe.

6

Der Beklagte behauptet,

7

dass die Klägerin ursprünglich (ab dem 01.12.2006) als freie Mitarbeiterin/Beraterin für ihn tätig gewesen sei. Die Klägerin habe die Aufgabe gehabt, per Internet über eBay Medikamente zu verkaufen. Die Klägerin habe für den Beklagten eine Internet-Apotheke aufbauen sollen, nachdem der Beklagte eine Zulassung als Versand-Apotheke besessen habe. Im Hinblick auf diese Aufgabe sei die Klägerin völlig überfordert gewesen und es habe sich bereits nach wenigen Wochen und Monaten gezeigt, dass sie dieser Aufgabe in keiner Weise gewachsen gewesen sei. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass die Klägerin ab dem 01.05.2007 in das Angestelltenverhältnis übernommen worden sei und mit den normalen Tätigkeiten, dem Verkauf und der Beratung in einer Apotheke, betraut worden sei. Vor dem 01.05.2007 sei die Klägerin keinerlei Weisungen unterworfen gewesen, - die Klägerin habe nach ihrer eigenen Kenntnis und nach ihrer eigenen Erfahrung den Beklagten bzw. dessen Angestellte oder Kunden beraten. Es sei ausschließlich die Klägerin gewesen, die im Hinblick auf ihr Insolvenzverfahren eine derartige selbständige Tätigkeit gewünscht habe.

8

Dem gegenüber war nach dem Vorbringen der Klägerin nie die Rede davon, dass sie als freie Mitarbeiterin eingestellt worden sei, um per Internet über eBay Medikamente zu verkaufen. Bei diesem Verkauf sei es lediglich um Ladenhüter aus der Kosmetikabteilung gegangen. Es seien vielleicht 20 Packungen gewesen, die allesamt mittlerweile verkauft seien. Der Umfang sei keinesfalls dazu geeignet gewesen, um eine solche Tätigkeit ausschließlich auszuüben. Zum Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in der Zeit vor dem 01.05.2007 hat die Klägerin erstinstanzlich u.a. vorgetragen:

9

Es habe keinen tatsächlichen Unterschied zwischen der Tätigkeit der Klägerin für den Beklagten für die Zeit vor dem 01.05.2007 und die Zeit danach gegeben. Die Klägerin habe in beiden Zeiträumen den Apotheken-Inhaber vertreten, Medikamente verkauft, Kunden beraten, Rezepturen eingefertigt, Rezepte nachgeprüft, Betäubungsmittel in die entsprechende Kartei eingetragen, fertige Medikamente geprüft sowie die Medikamente in die Ziehschränke eingetragen und eingeräumt. All diese Karteien seien von der Klägerin gefertigt und auch unterzeichnet worden (Beweis: Vernehmung der Zeuginnen R., Ö. und Sch.).

10

Im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei dem Beklagten habe sie ihre Lohnsteuerkarte abgegeben. Der Beklagte habe von der Klägerin für die Zeit ab dem 01.12.2007 verlangt, dass sie lediglich 30 Stunden in Rechnung stelle.

11

Mit dem Bescheid vom 10.04.2008 (Bl. 90 f. d.A.) hat die Krankenkasse DAK im Statusfeststellungsverfahren - 339756876000 - festgestellt, dass bereits ab dem 01.12.2006 Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung bestanden hat, - seit dem 01.12.2006 habe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei dem Beklagten bestanden. Gegen diesen Bescheid hat der Beklagte (nach seinen Angaben) Widerspruch eingelegt.

12

Unstreitig ist, dass die Parteien den auf den 01.05.2007 datierten schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben (s. Anlage K 1, Bl. 5 f ff. d.A.; nach Angabe der Klägerin wurde der schriftliche Arbeitsvertrag im August 2007 unterschrieben). Für die Zeit ab Anfang Mai 2007 ist unstreitig, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin von 30 Stunden wöchentlich auf 5 Arbeitstage von Montag bis Freitag verteilt war und jeweils von 8:00 Uhr bis 14:30 Uhr (bei einer 30-minütigen Pause) abzuleisten war.

13

Im Juli 2007 hatte die Klägerin 10 Tage Erholungsurlaub und im August 2007 5 Tage Erholungsurlaub.

14

Im September 2007 gab die Klägerin das Schmerzmittel (Betäubungsmittel) Targin an einen Kunden ab (vgl. die diesbezügliche Angabe im "Lieferschein/Ersatzbeleg v. 08.09.2007" - "H. und K. L." -; Hülle Bl. 252 d.A.), ohne dass dieser zuvor eine entsprechende ärztliche Verordnung (Rezept) vorgelegt hatte. Das Rezept wurde später nachgereicht.

15

Die Parteien streiten u.a. darüber, ob der Beklagte der Klägerin am Vormittag des 15.09.2007 eine schriftliche Kündigung ausgehändigt hat. In Rede steht eine schriftliche Kündigung (Schreiben vom 15.09.2007), so wie sie aus der Kopie ersichtlich ist, die der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im erstinstanzlichen Kammertermin vom 21.05.2008 zur Gerichtsakte gereicht hat (s. Bl. 118 d.A.; in dem Schreiben heißt es u.a.

16

"… Entsprechend unserem Arbeitsvertrag vom 01.05.2007 kündige ich Ihnen innerhalb der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 1 Woche. Ihr letzter Arbeitstag ist somit der 21.09.2007.

Ich wünsche Ihnen Erfolg in Ihren weiteren beruflichen Tätigkeiten".)

17

Dazu hat der Beklagte im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24.04.2008 (Bl. 97 ff. d.A.) u.a. wie folgt vorgetragen:

18

Der Beklagte habe die Klägerin am 15.09.2007 gegen ca. 11:00 Uhr in einen separaten Raum in der Apotheke gebeten und die Klägerin auf den schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten einer Apothekerin (im Zusammenhang mit dem Vorgang Abgabe des Schmerzmittels ohne Rezept) hingewiesen und ihr erklärt, er habe die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis nun fristlos zu kündigen oder zumindest eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Die Klägerin sei völlig aus der Fassung geraten und habe begonnen zu weinen. Der Beklagte habe der Klägerin nun das Kündigungsschreiben ausgehändigt und gebeten, ihm den Erhalt des Kündigungsschreibens zu bestätigen. Die Klägerin habe den Empfang nicht quittieren wollen und habe das Kündigungsschreiben auf einen Tisch gelegt und es dort liegen lassen.

19

Bei dem dann mit ihrem Ehemann geführten Telefonat habe sie diesem erklärt, dass sie gekündigt sei.

20

Er, der Beklagte, habe sich niemals geweigert, die Klägerin nach dem 15.09.2007 zu beschäftigen, - sondern es habe dem eigenen Wunsch der Klägerin entsprochen, die Arbeitsstätte unmittelbar nach Erhalt des Kündigungsschreibens am 15.09.2007 für immer zu verlassen (Beweis: Zeugnis der U. R.).

21

Die Klägerin hat sich erstinstanzlich u.a. dahingehend eingelassen, dass ihr der Beklagte in der Unterredung vom 15.09.2007 das Arbeitsverhältnis mündlich gekündigt habe. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie am Montag, dem 17.09.2007, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen bräuchte. Den Lohn würde er ihr bis zum 21.09.2007 zahlen, - die bestehenden Überstunden als auch den Urlaubsanspruch der Klägerin wolle er irgendwie verrechnen (s. S. 3 d. Klageschrift unter Ziffer II.). Weiter (s. S. 3 d. Schriftsatzes vom 19.05.2008 = Bl. 104 d.A.) hat die Klägerin vorgetragen,

22

dass ihr der Beklagte am 15.09.2007 erklärt habe, dass er mit der Klägerin "nicht mehr könne", "sie nicht mehr sehen wolle" und "sie auch nicht mehr wiederkommen müsste". Bei dem ("nach diesem Rauswurf") mit ihrem Ehemann geführten Telefonat, - damit dieser sie abhole -, habe sie dafür einen Grund nicht genannt.

23

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils, das das Arbeitsgericht - 2 Ca 1925/07 - am 03.06.2008 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2008 verkündet hat (folgend: Urteil vom 03.06.2008 - 2 Ca 1925/07 -). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe hat das Arbeitsgericht dort wie folgt für Recht erkannt:

24

1. Es hat festgestellt, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.

25

Es hat den Beklagten verurteilt, folgende Beträge (teilweise nebst Zinsen) an die Klägerin zu zahlen:

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2. Lohn September 2007: 2.800,00 EUR brutto abzüglich 1.378,55 EUR netto;

3. Überstundenvergütung: 734,89 EUR brutto;

4. Lohn Oktober 2007: 2.800,00 EUR brutto;

5. Lohn November 2007: 2.800,00 EUR brutto abzüglich 2.333,34 EUR brutto;

6. Lohn Dezember 2007: 2.800,00 EUR brutto abzüglich 2.000,00 EUR;

7. Lohn Januar 2008: 2.800,00 EUR brutto abzüglich 2.000,00 EUR;

8. Lohn Februar 2008: 2.800,00 EUR brutto abzüglich 2.000,00 EUR und

9. Lohn März 2008: 2.800,00 EUR brutto abzüglich 2.000,00 EUR.

27

[Die vorgenannte Aufzählung orientiert sich an den Gliederungsziffern des Urteilstenors - 2 Ca 1925/07 -, Bl. 127 f. d.A.).]

28

Im übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

29

Zwecks Darstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 ff. des Urteils vom 03.06.2007 verwiesen (= Bl. 134 ff. d.A). Dort stellt das Arbeitsgericht u.a. darauf ab

30

zu 1. a) Soweit es um den Beweis des Zugangs einer schriftlichen Kündigung vom 15.09.2007 gehe, sei die von dem Beklagten beantragte eigene Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO unzulässig. Die Vernehmung des Beklagten sei auch nicht gemäß § 448 ZPO von Amts wegen durchzuführen gewesen, da die in diesem Zusammenhang erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit nicht gegeben sei.

31

b) Die Schriftsatzkündigung vom 27.02.2008 (s. dort S. 2 = Bl. 64 d.A.) habe das Arbeitsverhältnis wegen Nichtwahrung der Form des § 623 BGB nicht beendet.

32

zu 2. Durch die Erklärung, er wolle die Klägerin nicht mehr sehen, habe der Beklagte eindeutig seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Arbeitsleistung der Klägerin nicht entgegennehmen zu wollen. Aus diesem Grund sei das Angebot der Arbeitsleistung durch die Klägerin für die Zeit ab dem 17.09.2007 entbehrlich gewesen.

33

zu 3. Der Beklagte schulde der Klägerin 31,50 Überstunden x 21,51 EUR brutto = 677,57 EUR brutto. Das Arbeitsgericht spricht der Klägerin Überstundenvergütung zu für Überstunden, die die Klägerin am 02.04., 03.04., 04.04., 07.04., 08.09., 14.09., 26.09. und 27.09.2007 geleistet habe. Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten sei unzureichend.

34

Gegen das ihm am 06.06.2008 zugestellte Urteil vom 03.05.2008 - 2 Ca 1925/07 - hat der Beklagte am 02.07.2008 Berufung eingelegt und diese am 25.08.2008 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 05.08.2008, Bl. 194 d.A.) mit dem Schriftsatz vom 25.08.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.08.2008 (Bl. 205 ff. d.A.) verwiesen.

35

Dort bringt der Beklagte insbesondere und unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Tatbestandsberichtigungsantrag vor, dass der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils unrichtig sei, - eine zutreffende Wiedergabe des Parteivortrages im Hinblick auf die Übergabe des Kündigungsschreibens trete weder im unstreitigen Teil, noch im streitigen Teil des Tatbestandes in Erscheinung. Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 24.04.2008. Der Beklagte führt dazu aus, dass im unstreitigen Teil des erstinstanzlichen Urteilstatbestandes ein völlig anderer Sachverhalt erscheine, der so nach der Darstellung des Beklagten niemals stattgefunden habe. Der Beklagte macht geltend, dass die Klägerin die von ihm, dem Beklagten, substantiiert vorgetragenen Umstände der Übergabe des Kündigungsschreibens niemals substantiiert bestritten habe. Das Urteil des Arbeitsgerichts - so rügt der Beklagte - leide in gravierender Weise an einer fehlerhaften Würdigung des Sachvortrages der Parteien. Das Urteil leide auch insoweit an einem schwerwiegenden Mangel als das Arbeitsgericht die Anwendbarkeit des § 448 ZPO verneint habe.

36

Weiter führt der Beklagte dazu aus, dass das Arbeitsgericht keineswegs gehalten gewesen sei, davon auszugehen, dass die Klägerin keinesfalls mehr ihre Arbeitsleistung anzubieten gehabt habe. Die Klägerin habe für ihr Verlassen des Arbeitsplatzes am 15.09.2007 keinerlei Begründung gegeben. Völlig offensichtlich - so argumentiert der Beklagte weiter - sei der Klägerin das Kündigungsschreiben und damit die Kündigungsabsicht des Beklagten zur Kenntnis gelangt, weshalb sie dann auch die Arbeitsstätte verlassen habe und nie mehr zurückgekehrt sei.

37

Sodann weist der Beklagte darauf hin, dass das Arbeitsgericht zu unrecht davon ausgehe, dass die von der Klägerin vorgetragenen Arbeitszeiten nicht substantiiert bestritten worden seien. Der Beklagte habe sowohl die Behauptung einer 30-Stunden-Woche bestritten als auch die Anzahl der behaupteten Überstunden. Selbstverständlich habe die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr begehrte Vergütung, - insoweit habe sie auch darzulegen, für welche Arbeitsleistungen sie dieselbe verlange. Die insoweit vorgenommene rechtliche Würdigung des gesamten Beklagtenvortrages durch das Arbeitsgericht sei in keiner Weise zutreffend. Dies beziehe sich auch auf das angeblich unwirksame Bestreiten des Beklagten, dass die Klägerin ab November 2007 noch keine anderweitige Beschäftigung habe.

38

Der Beklagte beantragt,

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die Klage unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.06.2008 - 2 Ca 1925/07 - kostenpflichtig abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

42

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe der Berufungsbeantwortung vom 14.10.2008 gegen die Berufung des Beklagten. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz vom 14.10.2008 (Bl. 238 ff. d.A.) verwiesen.

43

Dort bringt die Klägerin u.a. vor, dass aus ihrem Bestreiten, die schriftliche Kündigung erhalten zu haben, das Bestreiten (auch) des Sachvortrages des Beklagten folge, dass die Klägerin das Kündigungsschreiben zurück auf den Tisch des Beklagten gelegt habe. Die Klägerin hält es für die Frage, ob eine schriftliche Kündigung an die Klägerin übergeben worden sei, für vollkommen unrelevant, ob die Klägerin in dem Telefonat mit ihrem Ehemann behauptet habe, sie sei gekündigt worden. Die Klägerin bringt vor, dass der Beklagte aufgrund seiner Äußerungen klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht habe fortsetzen wollen. Nach Ansicht der Klägerin liegen bereits die objektiven Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vor. Die Klägerin hält die Ausführungen des Beklagten (dahingehend), dass eine Anfangswahrscheinlichkeit gegeben sei, für nicht haltbar. Rückschlüsse darauf, dass ein solches Verhalten nur bei der Übergabe schriftlicher Kündigungen erfolge, seien völlig aus der Luft gegriffen, - insbesondere da der Klägerin in der damaligen Situation gar nicht bekannt gewesen sei, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen müsse. Die Ausführungen des Beklagten zur fehlerhaften Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts hält die Klägerin nach näherer Maßgabe ihres weiteren Vorbringens für deplaziert. Es sei auch nicht so - so bringt die Klägerin weiter vor -, dass ihr Verhalten (Verlassen der Apotheke) zwingend voraussetze, dass ihr ein schriftliches Kündigungsschreiben übergeben worden sei. Ihr Verhalten erkläre sich ausschließlich daraus, dass der Beklagte ihr mündlich die beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht habe.

44

Soweit es um die Überstunden geht, ist die Klägerin der Ansicht, ausreichend konkret vorgetragen zu haben. Unter Hinweis darauf, dass sich die Dienstpläne im Besitz der Beklagten befinden, macht die Klägerin geltend, dass es für den Beklagten ein Leichtes gewesen wäre, die geltend gemachten Überstunden konkret zu bestreiten.

45

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

46

Im Berufungsverhandlungstermin vom 04.11.2008 wurden beide Parteien zur Frage, ob der Klägerin am Vormittag des 15.09.2007 von dem Beklagten eine schriftliche Kündigung ausgehändigt worden ist, zunächst informatorisch angehört und sodann gemäß den Beschlüssen, Bl. 256 d.A. und Bl. 259 d.A., als Parteien vernommen. Zwecks Darstellung der Angaben und Aussagen der Parteien insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.11.2008 - 3 Sa 367/08 - verwiesen (= Bl. 253 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

47

Die Berufung des Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich teilweise als begründet.

II.

48

Die Klage ist nur teilweise begründet.

49

1. Bestand/Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

50

Der zulässige Feststellungsantrag der Klägerin ist nur teilweise begründet. Das Arbeitsverhältnis hat erst am 15.10.2007, - also nicht bereits am 21.09. oder am 22.09.2007 geendet. Dies ergibt sich aus § 622 Abs. 1 BGB, - worauf die Klägerin hilfsweise abgestellt hat (S. 4 d. Klageschrift bei II. a.E.). Dazu im Einzelnen:

51

a) Der Klägerin ist am späten Vormittag des 15.09.2007 die schriftliche Kündigung zugegangen, die der Beklagte am 04.11.2008 zur Gerichtsakte gereicht hat (Hülle Bl. 248 d.A.; S. 4 d. Sitzungsniederschrift vom 04.11.2008 - 3 Sa 367/08 - dort S. 4 = Bl. 256 d.A.) und von der er vorher die Kopie zu Bl. 118 d.A. vorgelegt hat. Die Berufungskammer ist nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte der Klägerin damals die - zuvor von dem Beklagten unterschriebene - Kündigung übergeben und erklärt hat, dass die Klägerin unter Anrechnung auf etwaige Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche (wegen Überstunden) von der Arbeit freigestellt sei. Die Kammer stützt diese Überzeugung auf die insoweit glaubhaften Bekundungen des Beklagten, der bei seiner Vernehmung einen glaubwürdigeren Eindruck als die Klägerin gemacht hat.

52

b) Die Parteivernehmung des Beklagten wurde gemäß § 448 ZPO angeordnet. Nach dieser Vorschrift kann auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast das Gericht die Vernehmung einer Partei (oder beider Parteien) anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit eine zu erweisenden Tatsache zu begründen. Die Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift ist erfüllt. Im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung wurde deswegen die Parteivernehmung beschlossen. Soweit es um den notwendigen Anfangsbeweis (bzw. "Anbeweis" im Sinne des § 448 ZPO) geht, war zunächst Bedacht darauf zu nehmen, dass die Klägerin am fraglichen Samstag, dem 15.09.2007, an sich bis 13:00 Uhr in der Apotheke hätte arbeiten sollen (= Aussage der Klägerin selbst im Rahmen der zunächst gemäß § 141 Abs. 3 ZPO durchgeführten Anhörung; Bl. 254 d.A.). Sie hat die Apotheke aber unstreitig vorzeitig, also vor 13:00 Uhr, verlassen, - um nach Hause gefahren zu werden und ohne dabei den ihr an sich für die Fahrten von und zur Arbeit zur Verfügung stehenden Firmenwagen (Pkw "Smart") zu benutzen. Die Klägerin hat sich unstreitig von ihrem - zuvor telefonisch verständigten - Ehemann abholen lassen. Dieser Umstand beweist zwar noch nicht, dass ihr zuvor eine schriftliche Kündigung zugegangen ist, - dieser unstreitige Umstand ist aber geeignet mit anderen Umständen einen Anfangsbeweis für die streitige Behauptung des Beklagten zu begründen. Zu diesen weiteren Umständen gehört, dass die Klägerin zu Beginn des Prozesses, nämlich in der Klageschrift vom 04.10.2007 (dort S. 3 unter Ziffer II.) - also noch relativ zeitnah zu dem Gespräch vom 15.09.2007 - exakt das Datum ("21.09.2007") angibt, das (auch) in der schriftlichen Kündigung vom 15.09.2007 als Datum des "letzten Arbeitstages" der Klägerin genannt wird. Berücksichtigt man schließlich den Eindruck, den die Parteien bei ihrer Anhörung nach § 141 Abs. 3 ZPO auf die Berufungskammer gemacht haben, bestand jedenfalls bei der richterlichen Anordnung der Parteivernehmung des Beklagten (= Beweisbeschluss vom 04.11.2008 = Bl. 256 d.A.) eine - zwar nicht besonders hohe (aber doch) - gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung des Beklagten.

53

c) aa) Dem Beklagten ist es mit seiner Aussage im Rahmen der - hiernach in zulässiger Weise angeordneten - Parteivernehmung gelungen, den ihm obliegenden Beweis zu führen. Unter Berücksichtigung des gesamten Streitstoffes, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten Verhandlungsinhaltes und der durchgeführten Beweisaufnahme, erachtet die Berufungskammer die Behauptung des Beklagten, er habe der Klägerin am Vormittag des 15.09.2007 das von ihm unterschriebene Kündigungsschreiben übergeben, als wahr. Zwar sind (auch) die Angaben und Aussagen des Beklagten keineswegs widerspruchsfrei. Auch ist der Beklagte als Partei persönlich und wirtschaftlich in höchstem Maße am Prozessausgang interessiert. Deswegen konnte die Berufungskammer keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewinnen. Eine derartige absolute Gewissheit kann aber auch nicht im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO gefordert werden. In einem Fall der vorliegenden Art reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit. Diese Gewissheit hat die Berufungskammer aufgrund der Parteivernehmung des Beklagten, insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie von dem Beklagten gewonnen hat, erlangt. Vor allem hat die Kammer keine Zweifel am wahren Erinnerungsvermögen des Beklagten. Derartige - erhebliche - Zweifel hat die Kammer allerdings soweit es um das Erinnerungsvermögen der Klägerin geht. Insoweit ist zu bedenken, dass die Klägerin noch zu Beginn des Prozesses - auf Seite 3 der Klageschrift - selbst (sinngemäß) vorgetragen hatte, dass ihr der Beklagte am 15.09.2007 (u.a.) mitgeteilt habe, dass er der Klägerin den Lohn bis zum 21.09.2007 zahlen würde, - die bestehenden Überstunden als auch den Urlaubsanspruch der Klägerin wolle er irgendwie verrechnen. Diesen eigenen - auch plausibel klingenden - Vortrag hat die Klägerin freilich im Termin vom 04.11.2008 weder während der Anhörung gemäß § 141 Abs. 3 ZPO wiederholt bzw. bestätigt, noch zunächst zu Beginn ihrer eigenen Parteivernehmung. Insoweit hat die Klägerin sogar zunächst die Behauptung aufgestellt, dass von einer Bezahlung nicht die Rede gewesen sei. Erst auf Vorhalt des Kammervorsitzenden, dass sie in der Klageschrift habe vortragen lassen, dass der Beklagte ihr damals mitgeteilt habe, den Lohn würde er ihr bis zum 21.09.2007 zahlen, hat die Klägerin erklärt: "Ja, doch, das hat er mir gesagt." Allerdings hat die Klägerin dann weiter bekundet, dass ihr der Beklagte damals - soweit sie sich erinnere - nichts von Überstunden und Urlaub gesagt habe (s. dazu Bl. 258 d.A.). Der aufgezeigte Widerspruch im Vortrag der Klägerin begründet durchgreifende Zweifel am wahren Erinnerungsvermögen der Klägerin. Einen ähnlich gravierenden Widerspruch enthält demgegenüber das Vorbringen des Beklagten nicht.

54

bb) Dahingestellt bleiben kann, ob auch Zweifel an der Bereitschaft der Klägerin bestehen, sich wahrheitsgemäß im Sinne des § 138 Abs. 1 und 2 ZPO zu erklären. Derartige Zweifel lassen sich möglicherweise daraus ableiten, dass die Klägerin auf Seite 5 der Berufungsbeantwortung (= Bl. 242 d.A.) sinngemäß hat vortragen lassen, dass ihr "in der damaligen Situation gar nicht bekannt" gewesen sei, "dass eine Kündigung schriftlich erfolgen" müsse. Diese behauptete Unkenntnis der Klägerin wirkt deswegen irritierend, weil die Klägerin immerhin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen Apotheken-Inhaberin gewesen ist. Von daher spricht einiges dafür, dass sie auch das elementare arbeitsrechtliche Grundwissen hat, über das jeder Betriebsinhaber/Arbeitgeber in seinem ureigensten Interesse verfügen sollte. Zu diesem elementaren Grundwissen gehört, dass Kündigungen schriftlich erfolgen müssen (§ 623 BGB). Auf die bei der Kündigung einzuhaltende Schriftform wird sowohl in § 8 Abs. 1 S. 3 des Arbeitsvertrages der Parteien als auch in § 19 Ziffer 5. des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (BRTV) ausdrücklich hingewiesen. Auf die Bestimmungen des BRTV für Apothekenmitarbeiter wird in § 11 des auf den 01.05.2007 datierten Arbeitsvertrages ausdrücklich Bezug genommen. Der Behauptung der Klägerin, ihr sei in der damaligen Situation gar nicht bekannt gewesen, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen müsse, ist folglich mit einer gewissen Skepsis zu begegnen. Irritierend bzw. (in arznei- und betäubungsmittelrechtlicher Hinsicht) bedenklich wirkt es auch, dass die Klägerin es unstreitig im Fall "L." unterlassen hat, sich von dem Kunden bei Abgabe des Schmerzmittels "Targin" die notwendige ärztliche Verschreibung vorlegen zu lassen (vgl. § 48 Abs. 1 AMG, § 13 Abs. 2 BtMG). Bedenklich erscheint es weiter, dass die Klägerin (zunächst) über Monate die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer, die sie dem Beklagten in Rechnung gestellt und die sie auch tatsächlich vereinnahmt hat, nicht abgeführt hat. Davon, dass die Klägerin weder die entsprechenden Umsatzsteuererklärungen abgegeben, noch die Umsatzsteuer abgeführt hat, muss aufgrund des von der Klägerin selbst vorgelegten Schreibens des Insolvenzverwalters W. vom 24.05.2007 (Bl. 28 d.A.) ausgegangen werden (vgl. dazu auch den diesbezüglichen Hinweis im Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.2008, dort S. 2 = Bl. 63 d.A.).

55

cc) Aufgrund des gesamten Aussageverhaltens des Beklagten glaubt die Berufungskammer diesem und nicht der Klägerin. Nach den glaubhaften Bekundungen des Beklagten hat dieser das Kündigungsschreiben am 15.09.2007 zu Hause auf seinem Laptop geschrieben. Er hat das Schreiben ausgedruckt, unterschrieben und in eine Klarsichtfolie getan. Schließlich hat er sich mit seinem Auto nach A-Stadt begeben und suchte dann das Gespräch mit der Klägerin.

56

Unabhängig davon, dass der Beklagte der Klägerin im Hinblick auf § 23 Abs. 1 KSchG (- der Beklagte unterhält nur einen sogenannten Kleinbetrieb -) kündigen konnte, ohne einen Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG haben zu müssen, ist es - jedenfalls aus der damaligen Sicht des Beklagten - plausibel, dass der Beklagte im Hinblick auf den Vorgang "Lenhart" (unstreitige Abgabe des Schmerzmittels Targin ohne Vorlage eines Rezepts) annahm, es sei eine hinreichende Veranlassung gegeben, der Klägerin zu kündigen.

57

Die Übergabe der schriftlichen Kündigung ist dann in der Apotheke nach den weiter glaubhaften Bekundungen des Beklagten auch tatsächlich erfolgt. Nach diesen Bekundungen, von deren Richtigkeit die Kammer überzeugt ist, hat die Klägerin das Kündigungsschreiben in die Hand bekommen. Damit wurde der Zugang bewirkt. Darauf, ob die Klägerin das Schreiben gelesen hat oder nicht, kommt es nicht an. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin damals wutentbrannt (s. Bl. 255 d.A.) bzw. "sehr verärgert" reagiert hat, hält es die Kammer nicht für ausgeschlossen, dass die Klägerin die Übergabe des Kündigungsschreibens verdrängt und deswegen bei ihren eigenen Aussagen gemäß § 141 Abs. 3 ZPO und gemäß § 448 ZPO nicht mehr in Erinnerung hatte.

58

d) Der hiernach am 15.09.2007 bewirkte Zugang der Kündigung konnte aus rechtlichen Gründen nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 21.09. oder 22.09.2007 herbeiführen. In Bezug auf diesen Kündigungstermin ist die Kündigung unwirksam. Der Beklagte ist jedenfalls gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf die in § 2 S. 2 des Arbeitsvertrages genannte Probezeit-Kündigungsfrist von einer Woche zu berufen.

59

aa) Es spricht einiges dafür - kann aber letztlich im Hinblick auf § 242 BGB dahingestellt bleiben -, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (15.09.2007) bereits länger als 6 Monate bestand. Die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer mit einer abgekürzten Kündigungsfrist zu kündigen, besteht während einer vereinbarten Probezeit längstens für die Dauer von 6 Monaten (§ 622 Abs. 3 BGB; ähnlich § 19 Ziffer 2 BRTV für Apothekenmitarbeiter). Die gesetzliche Bestimmung des § 622 Abs. 3 BGB ist unabdingbar. Zwar liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag nur für die Zeit ab dem 01.05.2007 vor. Daraus und aus § 1 des auf den 01.05.2007 datierten Arbeitsvertrages lässt sich jedoch nicht zwingend darauf schließen, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich erst seit dem 01.05.2007 bestanden hat. Erste diesbezügliche Bedenken - Bestand eines Arbeitsverhältnisses erst seit dem 01.05.2007 (?) - ergeben sich bereits aus dem Stellenangebot des Beklagten, dass dieser im Rundschreiben 03/2006 der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz (zur Besetzung "ab sofort") aufgegeben hatte (s. Bl. 108/245 d.A.). Es ist zu erwägen, dass die Klägerin - jedenfalls für die Zeit ab Anfang März 2007 - ausreichend dargelegt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits - und zwar zeitlich nahtlos - vor dem 01.05.2007 bestanden hatte. Die Klägerin hat auf die regelmäßige (wöchentliche) Arbeitszeit von 30 Stunden hingewiesen (- wie sie ja auch bereits im Stellenangebot, Bl. 108/245 d.A., genannt wird -) sowie auf die Verteilung dieser Arbeitszeit auf die Arbeitstage von Montag bis Freitag jeweils 6 Stunden täglich (6 Stunden x 5 = 30 Stunden; jeweils von 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr bei 30 Minuten Pause). Unstreitig ist (auch) für die Zeit vor dem 01.05.2007, dass die Klägerin örtlich gebunden, nämlich in dem Betrieb der Kur-Apotheke des Beklagten in A-Stadt, gearbeitet hat. Es erscheint zweifelhaft, ob dieser und der damit zusammenhängende Vortrag der Klägerin von dem Beklagten erstinstanzlich oder im Berufungsverfahren hinreichend substantiiert bestritten worden ist.

60

bb) Da es für die Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbständiger nicht so sehr auf die formalen Abgrenzungsmerkmale (- wie etwa die von den Vertragsparteien tatsächlich praktizierte steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung -) ankommt, steht der unstreitige Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten ihre Arbeitsleistungen vor Mai 2007 wie eine Selbständige (mit Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt hat, der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses in der Zeit ab Anfang März 2007 nicht unbedingt entgegen. Ähnliches gilt für die Argumente des Beklagten, die Klägerin habe als Beraterin fungiert und habe ihn bzw. seine Angestellten oder dessen Kunden beraten. Diese Einlassung des Beklagten schließt es keineswegs aus, dass die Beratungstätigkeit der Klägerin in einer Tätigkeit bestand, wie sie (im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses) eine angestellte Apothekerin wahrzunehmen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor dem 01.05.2007 bei Verhinderung des Beklagten nicht dessen Funktionen als Apothekenleiter wahrgenommen hätte. Soweit der Beklagte auf die Aufgabe der Klägerin verweist, per Internet über eBay Medikamente zu verkaufen, - die Klägerin habe für den Beklagten eine Internet-Apotheke aufbauen sollen, bedingt dieser Vortrag nicht zwingend den Status eines freien Mitarbeiters oder eines Selbständigen. Hinzukommt, dass die Klägerin im Hinblick auf die genannte Aufgabe völlig überfordert gewesen sein soll und es sich bereits nach wenigen Wochen und Monaten gezeigt habe, dass sie dieser Aufgabe in keiner Weise gewachsen gewesen sei (so ausdrücklich der Beklagte auf S. 3 - oben - des Schriftsatzes vom 24.04.2008 - Bl. 99 d.A.). "Wenige Wochen und Monate" sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch aber in der Regel nicht mehr als 13 Wochen oder 3 Monate. Im Hinblick auf die Höhe der Vergütungen, die der Beklagte der Klägerin ausweislich der Rechnungen (= Hülle Bl. 246 d.A.) gezahlt hat, kann kaum angenommen werden, dass der Beklagte die Klägerin jedenfalls in den Monaten März und April 2007 (noch) mit Tätigkeiten betraut hat, denen die Klägerin nicht gewachsen war. Dies spricht dafür, dass die Klägerin zumindest ab Anfang März 2007 (= ca. 3 Monate nach dem 01.12.2006) als angestellte Apothekerin tatsächlich für den Beklagten tätig war.

61

cc) Dafür spricht indiziell weiter, dass der Beklagte der Klägerin unstreitig im Juli 2007 10 Tage Erholungsurlaub und im August 2007 5 Tage Erholungsurlaub gewährt hat. Dass der Beklagte der Klägerin überhaupt Urlaub gewährt hat, - jedenfalls aber die Anzahl der gewährten Urlaubstage, spricht dafür, dass die Parteien das (- vor und nach dem 30.04./01.05.2007 bestehende -) Vertragsverhältnis ungeachtet der im Arbeitsvertrag erfolgten schriftlichen Festlegungen als Einheit betrachtet haben, - jedenfalls insoweit, dass bei der Ermittlung arbeitsrechtlicher Ansprüche und Rechtspositionen auch die Vorbeschäftigungszeit als "freie Mitarbeiterin" berücksichtigt werden sollte. Nach dem Bundesurlaubsgesetz wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG). Vorher hat der Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe des § 5 BUrlG lediglich Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Wäre die Klägerin wirklich erst seit dem 01.05.2007 bei dem Beklagten beschäftigt gewesen, hätte ihr Teilurlaubsanspruch für die Zeit von Mai bis August 2007 deutlich weniger als 15 Tage (= 10 + 5) betragen. Ähnlich verhält es sich nach der Regelung in § 11 Ziffer 3 des BRTV für Apothekenmitarbeiter, auf den die Parteien in den §§ 5 und 11 des auf den 01.05.2007 datierten Arbeitsvertrages Bezug genommen haben. Der Beklagte hat der Klägerin tatsächlich 15 Urlaubstage im Juli und August 2007 gewährt, - also deutlich mehr als ihr an Teilurlaub gemäß Bundesurlaubsgesetz oder Tarifvertrag (BRTV) zugestanden hätte. Hat der Beklagte hiernach selbst zu erkennen gegeben, dass das Vertragsverhältnis vor und nach dem 01.05.2007 urlaubsrechtlich als Einheit zu behandeln ist, so verstößt er gegen Treu und Glauben, wenn er nunmehr kündigungsrechtlich bei der Bemessung der Kündigungsfrist erst die Betriebszugehörigkeit der Klägerin ab dem 01.05.2007 berücksichtigt. Die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebietet es vorliegend, die Klägerin kündigungsfristmäßig so zu stellen, als sei sie im Zeitpunkt des Kündigungszuganges bereits länger als 6 Monate als Arbeitnehmerin bei dem Beklagten beschäftigt gewesen. Ob sich diese Rechtsfolge auch aus einer entsprechenden Anwendung der Rechtsgrundsätze ergibt, die das BAG, 06.12.1978 - 5 AZR 545/77 - zu § 2 AngKSchG aufgestellt hat, kann dahingestellt bleiben (- immerhin ist die Klägerin vor und nach dem 30.04./01.05.2007 für den Betrieb des Beklagten jeweils als Apothekerin beratend tätig gewesen -).

62

Die hiernach zu Grunde zu legende gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. des Folgemonats führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 15.10.2007. Das über diesen Termin hinausreichende Feststellungsbegehren der Klägerin ist unbegründet.

63

e) Der von Amts wegen zu beachtender Einwand gemäß § 242 BGB führt nicht dazu, dass der Beklagte eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Vierteljahresschluss einhalten müsste. Den §§ 1 und 2 des Arbeitsvertrages ist der übereinstimmende Wille beider Parteien zu entnehmen das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach dem 01.05.2007, also bis zum 31.10.2007, mit der rechtlich zulässigen kürzeren Kündigungsfrist als einer solchen von 6 Wochen zum Vierteljahresschluss zu beenden. Diesem übereinstimmend im Arbeitsvertrag erklärten Willen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass als von dem Beklagten zu beachtende Kündigungsfrist die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB heranzuziehen ist (§§ 133 und 157 BGB).

64

2. Zahlungsansprüche:

65

a) Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die restliche Vergütung für den (vollen) Monat September 2007 sowie für die Zeit vom 01.10. bis zum 15.10.2007 zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages und § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Freistellungserklärung des Beklagten vom 15.09.2007.

66

aa) Der Beklagte hat die Klägerin am 15.09.2007 von der Arbeit freigestellt, - das ist, wenn nicht sogar unstreitig, (jedenfalls) aufgrund der Beweisaufnahme vom 04.11.2008 als bewiesen anzusehen. Die Berufungskammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte eine derartige Freistellungserklärung (= sofortige Freistellung unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche der Klägerin) abgegeben hat. Dass der Beklagte tatsächlich diese Erklärung abgegeben hat, klingt bereits in den eigenen Ausführungen der Klägerin unter Ziffer 2. der Klageschrift (dort S. 3) an. Dort führt die Klägerin aus, dass ihr der Beklagte mitgeteilt habe, dass sie am nachfolgenden Montag, dem 17.09.2007, nicht mehr zur Arbeit erscheinen bräuchte. Den Lohn würde er ihr bis zum 21.09.2007 zahlen, - die bestehenden Überstunden als auch den Urlaubsanspruch der Klägerin wolle er irgendwie verrechnen. Der - gemäß § 133 BGB relevante - objektive Erklärungswert des Verhaltens der Klägerin, das diese am 15.09.2007 und danach gezeigt hat, besteht darin, dass sie sich mit der Freistellung einverstanden erklärt hat. Diese Einverständniserklärung hat die Klägerin zumindest konkludent abgegeben. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin nach dem Gespräch vom 15.09.2007 den Betrieb verlassen und die Arbeit in der Folgezeit nicht mehr aufgenommen hat. Anhaltspunkte dafür, die Klägerin könnte am 15.09.2007 die Arbeit unbefugt verlassen haben und die Klägerin sei ab dem 17.09.2007 der Arbeit rechtswidrig ferngeblieben, sind nicht ersichtlich. An sich hätte die Klägerin in jedem Fall am Montag, dem 17.09.2007, noch zur Arbeit hätte erscheinen müssen, wenn der Beklagte die Klägerin nicht - wie aber geschehen - von der Arbeit während des Laufs der Kündigungsfrist freigestellt hätte. Denn eine außerordentlich-fristlose Kündigung hat der Beklagte der Klägerin nicht erklärt. Dies ist unstreitig. Konsequenterweise spricht die Klägerin im Klageantrag zu 1 der Klageschrift vom 04.10.2007 eine ordentliche fristgerechte Kündigung vom 15.09.2007 an. Wenn die Klägerin - wie tatsächlich geschehen - gleichwohl unstreitig der Arbeit ab Montag, dem 17.09.2007, ferngeblieben ist (bzw. bereits ab ca. 12:00 Uhr am 15.09.2007 nach Beendigung des Gesprächs mit dem Beklagten), so war dieses Verhalten der Klägerin nur dann rechtmäßig, wenn der Beklagte die Klägerin zuvor von ihrer Arbeitspflicht entbunden hatte. Diese Befreiung von der Arbeitspflicht - freilich nur unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche - ist vorliegend geschehen. Die Berufungskammer folgt bei der Beweiswürdigung aus den bereits oben genannten Gründen auch insoweit den Bekundungen des Beklagten. Der Beklagte hat die Freistellungserklärung mit dem Zusatz unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche abgegeben. Unter den gegebenen Umständen musste die Klägerin - vom objektiven Erklärungsempfängerhorizont aus - die Mitteilung des Beklagten, die bestehenden Überstunden als auch den Urlaubsanspruch der Klägerin verrechnen zu wollen, als Anrechnungserklärung auffassen (§ 133 BGB). Die Klägerin bringt selbst nicht vor, sie sei ab dem 17.09.2007 der Arbeit unbefugt, also rechtswidrig, ferngeblieben.

67

bb) Hiernach schuldet der Beklagte der Klägerin die Vergütung noch bis einschließlich 15.10.2007. Soweit durch die Freistellung Urlaubsansprüche und Freizeitausgleichsansprüche abgegolten bzw. erfüllt wurden, ist Anspruchsgrundlage die Freistellungserklärung (in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB; § 11 Abs. 1 BUrlG und § 11 Ziffer 9 BMTV). Für die Zeit danach befand sich der Beklagte bis einschließlich 15.10.2007 in Annahmeverzug (§§ 296 und 615 BGB). Der Beklagte hat seiner ordentlichen Kündigung eine unrichtige - weil zu kurz bemessene - Kündigungsfrist zu Grunde gelegt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Ausspruch einer (insgesamt) unwirksamen Kündigung ist auf den hier gegebenen Fall, in dem der Arbeitgeber mit zu kurzer Kündigungsfrist gekündigt hat, entsprechend anwendbar. Anrechenbare Beträge i.S.d. § 615 S. 2 BGB ergeben sich für den genannten Zeitraum (- bis zum 15.10.2007) nicht.

68

b) Ansprüche für die Zeit nach dem 15.10.2007 stehen der Klägerin wegen der zu diesem Termin eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu.

69

c) Unbegründet ist die Klage (auch) mit dem Überstundenvergütungsanspruch. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Klägerin einen derartigen Anspruch nach Grund und Höhe schlüssig dargelegt hat. Diesbezügliche Bedenken können - unabhängig von der in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages getroffenen Vereinbarung (Jahresarbeitszeitkonto) - deswegen bestehen, weil die Klägerin für keinen der hier in Betracht kommenden Monate die Gesamtzahl der regelmäßigen Arbeitsstunden und die Gesamtzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorgetragen hat. Zusätzliche Bedenken bestehen, soweit die Klägerin Überstunden für den 14.09.2007 sowie für den 26.09.2007 und den 27.09.2007 beansprucht. Dahingestellt bleiben kann weiter, ob und inwieweit die Klägerin Überstundenvergütungsansprüche rechtzeitig im Sinne des § 20 BRTV Apothekenmitarbeiter schriftlich gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Die Bezugnahme in § 11 des Arbeitsvertrages dürfte sich auch auf die Verfallfrist des § 20 BRTV beziehen. Die aufgeworfenen Fragen können deswegen dahingestellt bleiben, weil etwaige Ausgleichs- bzw. Überstundenvergütungsansprüche durch die zu bezahlende Freistellung in der Zeit ab dem 17.09.2007 abgegolten sind. Ein zusätzlicher Überstundenvergütungsanspruch steht der Klägerin nicht zu.

70

d) Da das Arbeitsverhältnis beendet ist, ist über den Hilfsantrag der Klägerin (zu Ziffer 6. gemäß S. 7 des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils = Bl. 132 d.A.) zu befinden. Der Hilfsantrag ist unbegründet.

71

Eine gesonderte Urlaubsabgeltung steht der Klägerin nicht zu. Ein etwaiger Resturlaubsanspruch der Klägerin wurde durch die zu bezahlende Freistellung in der Zeit ab dem 17.09.2007 in natura erfüllt, so wie es in § 7 BUrlG in erster Linie vorgesehen ist (- eine Urlaubsabgeltung kommt nur in dem Ausnahmefall des § 7 Abs. 4 BUrlG in Betracht -). Gemäß § 11 Ziffer 10 BRTV Apothekenmitarbeiter ist ein vor Ausscheiden aus dem Betrieb bestehender Urlaubsanspruch möglichst während der Kündigungsfrist zu erfüllen. Durch die zu bezahlende Freistellung der Klägerin ist dieser tariflichen Regelung Rechnung getragen worden. Die Bezugnahme in den §§ 5 und 11 des Arbeitsvertrages erstreckt sich auch auf die tariflichen Regelungen des § 11 BRTV Apothekenmitarbeiter. In diesem Zusammenhang ist noch auf Bedenken hinzuweisen, die sich hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsanspruches ergeben, wie sie die Klägerin auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 17.10.2007 (= Bl. 24 d.A.) vorgenommen hat. Zwar spricht einiges dafür, dass die Klägerin den vollen Urlaubsanspruch gemäß § 3 des Bundesurlaubsgesetzes erworben hat. Das Bundesurlaubsgesetz geht freilich von einer 6-Tage-Woche aus (vgl. § 3 Abs. 2 BUrlG). Die Klägerin hat regelmäßig aber nur 5 Werktage wöchentlich gearbeitet. Die entsprechende Umrechnung des gesetzlichen Jahresurlaubs von 24 Werktagen führt im Falle der Klägerin zu einem Jahresurlaub in Höhe von 20 Werktagen. Davon sind dann die der Klägerin unstreitig gewährten 15 Urlaubstage abzuziehen, so dass noch ein gesetzlicher Resturlaub in Höhe von 5 Tagen verbliebe, der aber aufgrund der zu bezahlenden Freistellung der Klägerin in der Zeit vom 17.09. bis zum 15.10.2007 erfüllt ist. Der Beklagte schuldet lediglich noch die Vergütung bzw. das Urlaubsentgelt für den Zeitraum vom 17.09.2007 bis zum 15.10.2007. Soweit die Klägerin ihrer Urlaubsberechnung einen Anspruch in Höhe von 24 Arbeitstagen zu Grunde legt, ist dem nicht uneingeschränkt zu folgen. Die Urlaubsgewährung sollte nach der ausdrücklichen Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages ausdrücklich nach § 5 BRTV (für Apothekenmitarbeiter) erfolgen. Auf die Bestimmungen dieses Tarifvertrages wird ausdrücklich auch in § 11 des Arbeitsvertrages Bezug genommen. Demgemäß konnte die Klägerin gemäß § 11 BRTV - dort Ziffer 3 - nur einen Anspruch auf 1/12 des tariflichen Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit erwerben. Bei der Anwendung des Zwölftelungs-Prinzips ist zunächst unter Berücksichtigung der 5-Tage-Woche der Klägerin der Tarifurlaub von 34 Tagen auf 28 Tage umzurechnen (insoweit entsprechend den Ausführungen der Klägerin auf Seite 5 f. im Schriftsatz vom 17.10.2007). Die Klägerin hat im Jahre 2007 (Urlaubsjahr) allenfalls 9 volle Monate der Betriebszugehörigkeit erreicht (- der Monat Oktober 2007 kann wegen der zum 15.10.2007 eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mitgezählt werden). 9/12 von 28 Urlaubstagen entsprechen 21 Urlaubstage. Davon sind die der Klägerin unstreitig gewährten 15 Urlaubstage abzuziehen. Nach dieser Berechnung verblieben noch 6 Urlaubstage, die aber aus den bereits genannten Gründen als gewährt anzusehen sind.

III.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Dabei war nach den einzelnen Rechtszügen zu differenzieren. Das sich auf die Vergangenheit beziehende Feststellungsbegehren der Klägerin ist nicht in das Berufungsverfahren gelangt. Die diesbezügliche teilweise Klageabweisung hat die Klägerin nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch (echter Hilfsantrag) ist zwar zusätzlich im Berufungsverfahren zur Entscheidung angefallen, da die Berufungskammer - anders als das Arbeitsgericht - die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt hat. Die Höhe der Urlaubsabgeltungsforderung der Klägerin überschreitet wertmäßig aber nicht die Beträge, die die Klägerin für die Zeit nach dem 15.10.2007 gerichtlich geltend gemacht hat. Aus diesem Grunde wurde der Wert des Urlaubsabgeltungsanspruches nicht zusätzlich bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt. Der zusätzlichen Berücksichtigung stehen hier Gründe der rechtlichen Präjudizialität und der wirtschaftlichen Teil-Identität entgegen.

73

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde wie folgt ermittelt:

74

Der erstinstanzliche Streitwert von 12.334,89 EUR ist um 1/5, also um 2.466,98 EUR zu kürzen. Mit dem genannten Betrag hat das Arbeitsgericht das sich auf die Vergangenheit beziehende Feststellungsbegehren der Klägerin, mit dem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, bewertet. Nach Abzug des Betrages von 2.466,98 EUR verbleibt für das Berufungsverfahren ein Streitwert von 9.867,91 EUR. Dieser Wert war gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.

75

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

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(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Die folgenden Arzneimittel dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung oder einer tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden:

1.
Arzneimittel, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, bestimmte Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände sind oder denen solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, sowie
2.
Arzneimittel, die
a)
Stoffe enthalten, deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind,
b)
Zubereitungen von Stoffen im Sinne des Buchstaben a enthalten oder
c)
Zubereitungen aus in ihren Wirkungen allgemein bekannten Stoffen sind, wenn
aa)
die Wirkungen dieser Zubereitungen weder in der medizinischen Wissenschaft allgemein bekannt noch nach Zusammensetzung, Dosierung, Darreichungsform oder Anwendungsgebiet der Zubereitung bestimmbar sind und
bb)
diese Zubereitungen nicht außerhalb der Apotheken abgegeben werden dürfen.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Abgabe durch Apotheken zur Ausstattung der Kauffahrteischiffe im Hinblick auf die Arzneimittel, die auf Grund seearbeitsrechtlicher Vorschriften für den Schutz der Gesundheit der Personen an Bord und deren unverzügliche angemessene medizinische Betreuung an Bord erforderlich sind. An die Stelle der Verschreibungspflicht nach Satz 1 Nummer 2 tritt mit der Aufnahme des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung in die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 die Verschreibungspflicht nach der Rechtsverordnung.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegen,
2.
Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände zu bestimmen,
a)
die die Gesundheit des Menschen auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche oder zahnärztliche Überwachung angewendet werden, oder
b)
die häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden, wenn dadurch die menschliche Gesundheit unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden kann,
3.
die Verschreibungspflicht für Arzneimittel aufzuheben, wenn auf Grund der bei der Anwendung des Arzneimittels gemachten Erfahrungen die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht oder nicht mehr vorliegen, bei Arzneimitteln nach Nummer 1 kann frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten der zugrunde liegenden Rechtsverordnung die Verschreibungspflicht aufgehoben werden,
4.
für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen vorzuschreiben, dass sie nur abgegeben werden dürfen, wenn in der Verschreibung bestimmte Höchstmengen für den Einzel- und Tagesgebrauch nicht überschritten werden oder wenn die Überschreitung vom Verschreibenden ausdrücklich kenntlich gemacht worden ist,
5.
zu bestimmen, ob und wie oft ein Arzneimittel auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden darf,
6.
vorzuschreiben, dass ein Arzneimittel nur auf eine Verschreibung von Ärzten eines bestimmten Fachgebietes oder zur Anwendung in für die Behandlung mit dem Arzneimittel zugelassenen Einrichtungen abgegeben werden darf oder über die Verschreibung, Abgabe und Anwendung Nachweise geführt werden müssen,
7.
Vorschriften über die Form und den Inhalt der Verschreibung, einschließlich der Verschreibung in elektronischer Form, zu erlassen.
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 7 werden nach Anhörungen von Sachverständigen erlassen, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen sind oder die solchen Arzneimitteln im Hinblick auf Wirkstoff, Indikation, Wirkstärke und Darreichungsform entsprechen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 7 kann für Arzneimittel, deren Verschreibung die Beachtung besonderer Sicherheitsanforderungen erfordert, vorgeschrieben werden, dass
1.
die Verschreibung nur auf einem amtlichen Formblatt, das von der zuständigen Bundesoberbehörde auf Anforderung eines Arztes entweder ausgegeben oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird, erfolgen darf,
2.
das Formblatt Angaben zur Anwendung sowie Bestätigungen enthalten muss, insbesondere zu Aufklärungspflichten über Anwendung und Risiken des Arzneimittels, und
3.
eine Durchschrift der Verschreibung durch die Apotheke an die zuständige Bundesoberbehörde zurückzugeben ist oder die in elektronischer Form erfolgte Verschreibung der Bundesoberbehörde als elektronische Kopie automatisiert übermittelt wird.

(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, kann auf bestimmte Dosierungen, Potenzierungen, Darreichungsformen, Fertigarzneimittel oder Anwendungsbereiche beschränkt werden. Ebenso kann eine Ausnahme von der Verschreibungspflicht für die Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger vorgesehen werden, soweit dies für eine ordnungsgemäße Berufsausübung erforderlich ist. Die Beschränkung auf bestimmte Fertigarzneimittel nach Satz 1 erfolgt, wenn gemäß Artikel 74a der Richtlinie 2001/83/EG die Aufhebung der Verschreibungspflicht auf Grund signifikanter vorklinischer oder klinischer Versuche erfolgt ist; dabei ist der nach Artikel 74a vorgesehene Zeitraum von einem Jahr zu beachten.

(4) (weggefallen)

(5) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.

(6) (weggefallen)

(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.

(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel

1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder
2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil
a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder
b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
Der Arzt muss unter Hinweis darauf, dass eine Situation nach Satz 1 vorliegt, bei einer dienstbereiten Apotheke nach Satz 2 Nummer 1 vor Überlassung anfragen, ob das erforderliche Betäubungsmittel dort vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 und die Anfrage nach Satz 3 muss der Arzt mindestens folgende Aufzeichnungen führen und diese drei Jahre, vom Überlassen der Betäubungsmittel an gerechnet, aufbewahren:
1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung,
2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person,
3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels,
4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht,
5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
Über die Anfrage eines nach Satz 1 behandelnden Arztes, ob ein bestimmtes Betäubungsmittel vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, muss der Apotheker oder die zu seiner Vertretung berechtigte Person mindestens folgende Aufzeichnungen führen und diese drei Jahre, vom Tag der Anfrage an gerechnet, aufbewahren:
1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage,
2.
den Namen des Arztes,
3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels,
4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
Im Falle des Überlassens nach Satz 1 hat der Arzt den ambulant versorgten Palliativpatienten oder zu dessen Pflege anwesende Dritte über die ordnungsgemäße Anwendung der überlassenen Betäubungsmittel aufzuklären und eine schriftliche Gebrauchsanweisung mit Angaben zur Einzel- und Tagesgabe auszuhändigen.

(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen

1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen,
2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und
3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.

(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können

1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt,
2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen,
2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen,
2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt,
3.
Meldungen
a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form,
b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen
c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form,
d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen,
e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben,
4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und
5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
Für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 2 Nummer 2a gelten § 7 Satz 2 Nummer 1 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3, § 9 Absatz 2 und § 10 entsprechend. Dabei tritt an die Stelle des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige Landesbehörde, an die Stelle der zuständigen obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Empfänger nach Satz 2 Nr. 3 dürfen die übermittelten Daten nicht für einen anderen als den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte handelt bei der Wahrnehmung der ihm durch Rechtsverordnung nach Satz 2 zugewiesenen Aufgaben als vom Bund entliehenes Organ des jeweils zuständigen Landes; Einzelheiten einschließlich der Kostenerstattung an den Bund werden durch Vereinbarung geregelt.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.