Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Juni 2009 - 2 Ta 156/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0629.2TA156.09.0A
bei uns veröffentlicht am29.06.2009

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.01.2009 - AZ: 2 Ca 1556/07 -wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin erhielt durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 04.07.2007 Ehegatten- und Kindesunterhalt tituliert. Darunter waren auch Unterhaltsrückstände und Getrenntlebensehegattenunterhalt. Wegen dieser Ansprüche brachte sie in das Arbeitseinkommen ihres Ehemannes, des späteren Nebenintervenienten, eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung aus und klagte unter dem 17.10.2007 einen Betrag von 2.133,60 EUR und künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten, beginnend mit dem 01. November 2007, einen monatlichen Betrag von 1.066,80 EUR ein. Die Klägerin verkündete dem Nebenintervenienten den Streit. Dieser trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten, seiner Arbeitgeberin, bei.

2

Das im arbeitsgerichtlichen Verfahren ergangene Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.02.2008, AZ: 2 Ca 1556/07, wurde durch Urteil der Kammer vom 17.07.2008 teilweise abgeändert. Der Kostenausspruch lautet wie folgt:

3

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10, der Nebenintervenient und der Beklagte gesamtschuldnerisch 1/10, wobei Kosten der Beklagten der Nebenintervenient nicht trägt.

4

Der Nebenintervenient war erst- und zweitinstanzlich anwaltlich vertreten. Der Klägerin und dem Nebenintervenienten wurde Prozesskostenhilfe bewilligt.

5

Mit Schreiben vom 29.07.2008 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten ausdrücklich eigenen Namens gem. § 126 ZPO Kostenfestsetzung entsprechend der Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts über Anwaltskosten erster Instanz von 2.707,25 EUR und mit Schriftsatz vom gleichen Datum für die zweite Instanz von 3.029,26 EUR. Die Klägerin meldete zur Kostenausgleichung an Anwaltskosten zweiter Instanz in Höhe von 3.029,26 EUR. Nach verschiedentlichen Hinweisen auf den möglichen Ausschluss der Erstattungsfähigkeit hat das Arbeitsgericht Trier durch Beschluss vom 27.01.2009 einen Beschluss erlassen, der auszugsweise wie folgt lautet:

6

"…werden die nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.07.2008 von der Antragsgegnerin (Klägerin) an die Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 1.702,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.07.2008 festgesetzt. Der zugrundeliegende Titel ist rechtskräftig. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 sowie gesamtschuldnerisch die Beklagte und der Nebenintervenient zu 1. zu 1/10. Die Kostenfestsetzung erfolgt auf eigenen Namen der Antragsteller gem. § 126 ZPO.

7

Begründung:

8

Soweit seitens der Antragsteller Kosten für die 1. Instanz geltend gemacht wurden, ist eine Festsetzung abzulehnen. Gemäß § 12a ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der (teil-) obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und, wie hier geltend gemacht, auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls können evtl. bestehende materiellrechtliche Ansprüche nicht geprüft und daher auch nicht festgesetzt werden."

9

Es folgt dann die Ausgleichsberechnung der zur Kostenausgleichung angemeldeten Kosten. Die Rechtsmittelbelehrung lautet wörtlich auszugsweise:

10

"Gegen diesen Beschluss kann von den Parteien sofortige Beschwerde eingelegt werden. …"

11

Im Rubrum des Beschlusses sind die Rechtsanwälte C. als Antragsteller und die Klägerin als Antragsgegnerin bezeichnet.

12

Der Beschluss wurde den Antragstellern zugestellt am 12. Februar 2009. Nachdem die Antragsteller nochmals auf Entscheidung über den Kostenausgleichsantrag für die erste Instanz bestanden haben, hat das Arbeitsgericht mitgeteilt, über diese Kosten sei bereits im vorbezeichneten Beschluss befunden worden.

13

Mit am 18. Juni 2009 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und aus äußerster Vorsorge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie machen geltend, aus dem Beschluss ergebe sich die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag erster Instanz nicht. Der Beschlusstenor beziehe sich auf die nach dem Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu erstattenden Kosten. Es ergebe sich keine Entscheidung bezüglich des Kostenfestsetzungsantrages für die erste Instanz. Auch die Rechtsmittelbelehrung beziehe sich nur auf den Beschlusstenor und es finde sich auch nirgends eine Entscheidung, dass der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen werde.

14

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

16

Die sofortige Beschwerde ist statthaft, zulässig, sie ist insbesondere innerhalb der noch offenen Beschwerdefrist eingelegt worden.

17

Auf den Wiedereinsetzungsantrag kommt es nicht an, die Frist zur Begründung der Beschwerde begann durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht zu laufen.

18

Nach § 9 Abs. 5 ArbGG enthalten alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen eine Belehrung über das Rechtsmittel. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist eine Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig (§ 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG).

19

Durch die im angefochtenen Entschluss enthaltene Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdefrist für die Antragsteller nicht in Gang gesetzt. Die Rechtsmittelbelehrung ist insofern unvollständig, weil sie nicht die Erklärung beinhaltet, dass auch die Antragsteller gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen könnten. In der Rechtsmittelbelehrung sind lediglich die Parteien des Verfahrens bezeichnet. Parteien des Verfahrens waren die Klägerin, die Beklagte und der Nebenintervenient, der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten war und das Rechtsmittel der Berufung auch selbständig geführt hat. Partei des Verfahrens waren nicht die Antragsteller, die gemäß § 126 ZPO in eigenem Namen Kostenfestsetzung beantragt haben. Ohne einen klarstellenden Hinweis, dass auch die Antragssteller berechtigt waren, gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Beschwerde einzulegen, bleibt die Rechtsmittelbelehrung unvollständig und setze damit die Beschwerdefrist nicht in Gang.

III.

20

Die Beschwerde ist auch statthaft.

21

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die von den Antragstellern zur Ausgleichung angemeldeten Kosten aus erster Instanz ausdrücklich nicht berücksichtigt. Dabei ist es unschädlich, dass in dem Beschlusstenor eine Zurückweisung des Antrags nicht erfolgte. Der Beschluss wollte ersichtlich sämtliche zur Kosten angemeldeten Forderungen einer Ausgleichung zuführen, dies ergibt sich bereits daraus, dass in der Begründung ausgeführt ist, aus welchen Gründen eine Erstattungsfähigkeit für die Kosten erster Instanz für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten verneint wurde. Demgemäß tritt der im Beschlusstenor unterlassene Satz, dass diese Kosten nicht zur Ausgleichung anerkannt wurden, zurück, weil durch Auslegung des Beschlusses zu ermitteln ist, dass das Arbeitsgericht diese Kosten nicht ausgleichen wollte.

22

Eine Zurückweisung der Kostenfestsetzung liegt damit vor.

IV.

23

Die Beschwerde ist allerdings in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend entschieden, dass eine im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbare Forderung für die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten erster Instanz nicht besteht.

24

Der Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12 a ArbGG erfasst neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch auch materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG AP Nr. 6 zu § 12 a ArbGG 1979)). Der Zweck des Erstattungsausschlusses darf nicht durch die Zulassung materiellrechtlicher Kostenerstattungspflichten unterlaufen werden. Dies wäre der Fall, wenn die Kostenerstattung auf Grundlage einer materiellrechtlichen Norm möglich wäre. Aus diesem Grunde scheiden Schadenersatzansprüche aus, die auf Verzug oder auf Verletzung einer prozessualen Pflicht beruhen und für den Geschädigten das Unterliegen im Prozess zu Folge haben.

25

Der in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall der vorsätzlichen und sittenwidrigen zur Schädigung des Prozessgegners eingesetzten Prozessführung liegt nicht vor.

26

Keinesfalls ausreichend zur Begründung eines solchen materiellrechtlichen Erstattungsanspruchs aus § 826 BGB ist die bloße Erhebung einer unbegründeten Klage.

27

Die von den Antragstellern angegebene sittenwidrige Schädigung kann aus mehreren Gründen nicht angenommen werden. Zum einen verkennen die Antragsteller, dass die Klage der Klägerin sich nicht gegen den Nebenintervenienten richtete. Sie hat vielmehr ausdrücklich den Arbeitgeber des Nebenintervenienten verklagt, weil die Beklagte mit Schreiben vom 24.09.2007 in der Drittschuldnererklärung erklärt hat, sie werde die Forderung nicht anerkennen.

28

Von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung unter Beachtung dieser Grundsätze auszugehen, ist nicht gerechtfertigt.

29

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Nebenintervenient dem Rechtsstreit, entgegen der Aufforderung in der Streitverkündungsschrift auf Seiten der Klägerin beizutreten, auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, eine Entscheidung, die ihm unbenommen bleibt, wobei er dann allerdings nicht die Rechtsposition verfolgen kann, die Klägerin habe ihn in den unbegründeten Rechtsstreit hineingezogen. Den Nebenintervenienten hat die Klägerin nicht verklagt.

30

Als mögliche Anspruchsgrundlage kommt im Übrigen die Bestimmung des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Verhältnis des Nebenintervenienten zur Klägerin nicht in Betracht, diese regelt ersichtlich nur Schadenersatzansprüche des Gläubigers gegen den Drittschuldner und nicht des eigentlichen Schuldners.

31

Schließlich erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts auch schon mit der Begründung als richtig, dass etwaige Schadenersatzansprüche nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ff. ZPO berücksichtigt werden können, da es sich dabei nicht um Kosten im Sinne des Rechts der Kostenfestsetzung handelt (vgl. BAG NZA 2006, 344).

V.

32

Der Hinweis der Antragsteller auf fiskalische Interessen wegen der dem Nebenintervenienten gewährten Prozesskostenhilfe verhilft der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg wie die Erwägung, er müsste diese Kosten in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit einklagen und dann wieder Prozesskostenhilfe erhalten. Hierbei wird ersichtlich übersehen, dass derartige Ansprüche wohl nicht vor den Arbeitsgerichten zu verhandeln sind, weil zwischen dem Nebenintervenient und der Klägerin ein Arbeitsverhältnis niemals begründet war.

VI.

33

Erweist sich nach allem die zulässige und statthafte Beschwerde als unbegründet, war sie mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

34

Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Juni 2009 - 2 Ta 156/09 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die W

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 12a Kostentragungspflicht


(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbaru

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten


(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. (2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner

Referenzen

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)