Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Nov. 2014 - 2 Sa 80/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:1117.2SA80.14.0A
bei uns veröffentlicht am17.11.2014

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2013 - 3 Ca 1314/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente der Klägerin.

2

Die bei Klageerhebung 63-jährige Klägerin war in der Zeit vom 01. Januar 1975 bis zum 04. Juli 2005 bei der beklagten Krankenkasse zuletzt als Teamleiterin beschäftigt. Im Anstellungsvertrag der Parteien vom 04. November 1974 (Bl. 7 d. A.) ist u.a. Folgendes geregelt:

3

"Für das Anstellungsverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.

4

Künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge gelten vom Tage des Inkrafttretens auch für Ihr Anstellungsverhältnis."

5

Der EKT wurde zum 01. Januar 2010 durch den DAK-Tarifvertrag abgelöst. Die maßgeblichen Bestimmungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Anlage 7a zum DAK-Tarifvertrag, lauten wie folgt:

6

"Abschnitt D

7

Gesamtruhegeld

8

Nr. 8
Zuschuss an Angestellte

9
1. Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet, der verbleibende Betrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.

10

(…)

11

(…)

12

Nr. 10
Ruhegeldfähiges Gehalt

13
1. Das Gesamtruhegeld wird vom Bruttogehalt (§ 11 EKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt); (…)

14

(…)

15

Nr. 11
Anzurechnende Bezüge

16
1. Auf das Gesamtruhegeld werden angerechnet:

17
a) die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (…)

18

(…)

19

Nr. 14
Anpassung des Gesamtruhegeldes

20

Ändern sich die Grundvergütungen der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10) entsprechend.

21

(…)"

22

Im Rahmen der Tarifverhandlungen 2012 zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di kam am 05. Juli 2012 der Gehalts- und Änderungstarifvertrag Nr. 1/2012 zustande, der zum einen eine tabellenwirksame Gehaltserhöhung für die aktiven Beschäftigten um 1,6 % ab dem 01. August 2012 und um weitere 1,8 % ab dem 01. August 2013 und zum anderen verschiedene Einmalzahlungen für die aktiven Beschäftigten von mindestens 600,00 EUR vorsah. Im Abschnitt B des vorgenannten Gehalts- und Änderungstarifvertrags sind u. a. folgende Regelungen enthalten:

23

"II.
Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2012

24

§ 1

Für Beschäftigte, die am 01.08.2012 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2012 die bisherigen Grundvergütungen um 1,6 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag).

25

(…)

26

§ 9

Die C. hat analog den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes die Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts nach Anlage 7a DAK-TV nach der am 01.04.2010 zuletzt erfolgten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist. Die Erhöhung der Grundvergütungen in § 1 stellt keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DAK-TV dar.

27

III.
Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2013

28

§ 1

Für Beschäftigte, die am 01.08.2013 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2013 die Grundvergütungen, die sich aus den ab 01.08.2012 geltenden Gehaltstabellen I und II (Anlagen 1 und 2 dieses Gehaltstarifvertrages) ergeben, um 1,8 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag).

29

(…)

30

§ 9

Die C. hat analog den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes die Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts nach Anlage 7a DAK-TV nach der am 01.04.2010 zuletzt erfolgten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist. Die Erhöhung der Grundvergütungen in § 1 stellt keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DAK-TV dar.

31

IV.
Anlage 7a zum DAK-TV

32

Das ruhegeldfähige Gehalt nach Nr. 10 Anlage 7a zum DAK-TV wird ab 01.08.2014 um den in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG genannten Anpassungssatz von 1 v.H. erhöht. Ist die nächste lineare Gehaltsanpassung für Beschäftigte höher, gilt nach Nr. 14 Satz 1 Anlage 1a zum DAK-TV dieser höhere Anpassungssatz ab dem Anpassungszeitraum für Beschäftigte unter Anrechnung des Anpassungssatzes von 1 v.H.

33

(…)"

34

Dem Gesamtruhegeldanspruch der Klägerin nach Nr. 8 Abs. 1 der Anlage 7a zum DAK-TV, prozentual vom ruhegehaltsfähigen Gehalt unter Berücksichtigung eines Abschlages wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme, berechnet die Beklagte unverändert seit Eintritt des Versorgungsfalls am 01. August 2010 mit 2.700,49 EUR. Nach den zurückliegenden Rentenerhöhungen in der gesetzlichen Rente zum 01. Juli 2012 betrug der von der Beklagten gezahlte Betriebsrentenanteil (Zuschuss zur Erfüllung des unveränderten Gesamtruhegeldanspruchs) 1.398,85 EUR und nach der Rentenerhöhung zum 01. Juli 2013 1.395,65 EUR. Ursprünglich betrug die Zahlung der Beklagten 1.438,64 EUR.

35

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Mainz erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Fortzahlung der Altersrente in der ursprünglich geleisteten Höhe und macht die sich hiernach ergebenden Differenzbeträge für die Monate Juli 2012 bis August 2013 beziffert geltend. Weiterhin begehrt sie die Feststellung, dass ihre betriebliche Altersversorgung - über die von der Beklagten geleisteten Zahlungen hinaus - mindestens die ursprünglich gezahlte Höhe von 1.438,64 EUR brutto monatlich betrage.

36

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 05. Dezember 2013 - 3 Ca 1314/13 - Bezug genommen.

37

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

38
1. die Beklage zu verurteilen, an sie 563,46 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 477,48 EUR seit Rechtshängigkeit, aus weiteren 42,99 EUR seit dem 16. Juli 2013 und aus weiteren 42,99 EUR seit dem 16. August 2013 zu bezahlen,

39
2. festzustellen, dass ihre betriebliche Altersversorgung mindestens 1.438,64 EUR brutto monatlich beträgt.

40

Die Beklagte hat beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Mit Urteil vom 05. Dezember 2013 - 3 Ca 1314/13 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

43

Gegen das ihr am 12. Februar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 18. Februar 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Mai 2014 mit Schriftsatz vom 08. Mai 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

44

Die Klägerin trägt vor, auch wenn an der Zulässigkeit von Gesamtversorgungssystemen im Ergebnis keine Zweifel bestünden und sie auch keine Einwendungen dagegen erhebe, dass im Rahmen eines solchen Gesamtversorgungssystems die Anhebung der gesetzlichen Altersrente zu einer Absenkung der betrieblichen Altersrente entsprechend dem "üblichen Auf und Ab" führen könne, habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die Beklagte durch ihr Verhalten die betriebliche Altersversorgung auszehre. Vorliegend handele es sich nicht um das "übliche Auf und Ab", weil sie seit Anbeginn des Bezuges ihrer Altersrente zwar Erhöhungen der gesetzlichen Altersrente habe verzeichnen können, die betriebliche Altersrente jedoch kontinuierlich spiegelbildlich abgesenkt worden sei. Die Beträge, um die ihre gesetzliche Rente im Rahmen des - zumindest teilweisen - Inflationsausgleiches erhöht worden sei, seien im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung vollständig wieder in Abzug gebracht worden. Im Hinblick darauf, dass die betriebliche Altersversorgung eine Gegenleistung für die bereits erbrachte Betriebstreue sei, könne der einmal festgeschriebene Betrag der Altersrente nicht abgesenkt werden. Die Höhe der betrieblichen Altersrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns stelle damit einen absoluten Wert dar, der nicht unterschritten werden dürfe, sofern dies nicht kurzfristig im Rahmen des "Auf und Ab" im Zusammenspiel mit der gesetzlichen Altersrente erfolge. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handele es sich auch nicht um die Beseitigung einer sog. "planmäßigen Überversorgung". Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte mit dem Änderungstarifvertrag 2012 das bestehende System der Altersversorgung abgeschafft habe. Bereits mit ihrer Einstellung sei ihr zugesichert worden, im Altersfalle so wie Beamte bzw. DO-Angestellte behandelt zu werden. Vor diesem Hintergrund sei es zwar ihrer Ansicht nach gerechtfertigt gewesen, dass mit der Absenkung der Beamtenpension auch eine Absenkung der betrieblichen Altersversorgung zu ihren Lasten erfolgt sei. Die Abkopplung der bestehenden Altersrente von dem System durch Aussetzung von Entgeltsteigerungen weiche jedoch fundamental von dem ihr zugesagten Rentensystem ab. Die Grenzen der Abdingbarkeit würden dadurch überschritten, weil die unverfallbare Anwartschaft wertmäßig nicht mehr erhalten werde. In tatsächlicher Hinsicht sei unzutreffend, dass die aktiven Arbeitnehmer im Rahmen des Gehalts- und Änderungstarifvertrages 2012 einen Ausfall von Zahlungen hätten hinnehmen müssen. Vielmehr seien die Entgelte bei den aktiven Arbeitnehmern in mehreren Stufen inflationsmäßig angehoben und zudem Einmalzahlungen geleistet worden, während Sonderzahlungen lediglich zeitlich verschoben worden seien. Entgeltkürzungen habe es für keinen einzigen aktiven Arbeitnehmer gegeben. Im Hinblick darauf, dass es sich um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung handele, sei der Eingriff in die Versorgungsanwartschaften zumindest an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Eingriffe dieser Art bedürften besonders legitimierender Gründe, die das Arbeitsgericht nicht benenne. Vorliegend werde in den Besitzstand des bereits erdienten Teils der Anwartschaft eingegriffen, der den höchsten Schutz genieße. Dementsprechend wären zwingende Gründe im Rahmen der 3-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts erforderlich gewesen. Vorliegend seien bereits sachliche Gründe nicht erkennbar. Insbesondere würde eine Lohnerhöhung über Einmalzahlungen und Tabellensteigerungen für die aktiven Arbeitnehmer keine Gegenfinanzierung durch bereits ausgeschiedene Betriebsrentner rechtfertigen.

45

Die Klägerin beantragt,

46

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05. Dezember 2013 - 3 Ca 1314/13 - abzuändern und

47
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 563,46 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 477,48 EUR seit Rechtshängigkeit, aus weiteren 42,99 EUR seit dem 16. Juli 2013 und aus weiteren 42,99 EUR seit dem 16. August 2013 zu bezahlen,

48
2. festzustellen, dass ihre betriebliche Altersversorgung mindestens 1.438,64 EUR brutto monatlich beträgt.

49

Die Beklagte beantragt,

50

die Berufung zurückzuweisen.

51

Sie erwidert, die Klägerin wolle sich lediglich mit den wirtschaftlichen Konsequenzen nicht abfinden, die aus dem von beiden Parteien für zulässig erachteten Gesamtversorgungssystem resultierten. Dass sich der Anteil von betrieblicher Rente zu gesetzlicher Rente als Folge der Nichterhöhung des ruhegehaltfähigen Gehalts verschiebe, sei einer Gesamtversorgung und damit dem bestehenden Rentensystem immanent. Die Anwartschaft der Klägerin bestehe darin, dass sie einen Anspruch auf eine Gesamtversorgung gemäß der Anlage 7a DAK-TV habe, nicht mehr und nicht weniger. Dementsprechend habe die Klägerin gemäß der in Nr. 8 Ziff. 1 der Anlage 7a DAK-TV getroffenen Regelung stets nur einen variablen Differenzbetrag als Zuschuss zugesagt bekommen und erhalten, nicht jedoch einen bestimmten Fixbetrag. Die Klägerin könne sich insbesondere auch nicht auf § 5 BetrAVG berufen, weil die Tarifvertragsparteien zu einer davon abweichenden Regelung gemäß § 17 BetrAVG befugt gewesen seien. Wäre etwa das Niveau der gesetzlichen Rente abgesenkt worden, hätte die Klägerin - zu Recht - darauf bestanden, dass die von ihr zugesagte Differenzzahlung diese Absenkung ausgleichen und folglich angehoben werden müsse. Die Nichterhöhung des ruhegehaltfähigen Gehaltes entspreche den Wirkungen, die eine Nichteinigung der Tarifvertragsparteien in den Tarifverhandlungen gehabt hätte. Schon dem Grunde nach könne deshalb die streitige Tarifregelung weder eine echte noch eine unechte Rückwirkung entfalten. Dass sich der betriebliche Altersrentenbetrag aufgrund der Erhöhung der gesetzlichen Rente verringere, sei Folge der Regelung in Nr. 11 der Anlage 7a DAK-TV, nicht jedoch rechtliche Folge der Neuregelungen im Gehalts- und Änderungstarifvertrag Nr. 1/2012. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz komme nicht in Betracht, weil aktive Arbeitnehmer und Betriebsrentner nicht vergleichbar seien und folglich auch nicht gleich behandelt werden müssten. Die Klägerin habe kein schützenswertes Vertrauen entwickeln können, dass zukünftige Gehaltsveränderungen der aktiven Arbeitnehmer stets zu einer Veränderung des ruhegeldfähigen Gehalts führen würden. Die Klägerin habe etwa für den Fall von tariflichen Nullrunden damit rechnen müssen, dass Anpassungen des ruhegeldfähigen Gehalts vollständig ausblieben. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege nicht vor. Soweit im Gehalts- und Änderungstarifvertrag Nr. 1/2012 die zweijährige Nichterhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts geregelt sei, sei an anderer Stelle des Tarifvertrages u.a. neu vereinbart worden, dass ab 2014 Betriebsrentner selbst dann eine Rentenerhöhung erhielten, wenn die aktiven Arbeitnehmer keinerlei Tariferhöhung bekommen sollten.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

53

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519, 520 ZPO).

54

Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Differenzbeträge für die Monate Juli 2012 bis August 2013. Nach dem tariflich geregelten Gesamtversorgungssystem kann die Klägerin auch nicht die Feststellung einer festgeschriebenen Mindestbetriebsrente verlangen.

55

I. Die mit der Leistungsklage verfolgten Ansprüche auf Zahlung der geltend gemachten Differenzbeträge für die Monate Juli 2012 bis August 2013 sind unbegründet.

56

1. Soweit die Beklagte den Zuschuss zum gewährleisteten Gesamtruhegeld entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente der Klägerin zum 01. Juli 2012 und 01. Juli 2013 verringert hat, liegt darin keine unzulässige Auszehrung der Betriebsrente.

57

a) Die Klägerin erhält unstreitig seit Eintritt des Versorgungsfalls am 01. August 2010 ein Gesamtruhegeld in Höhe von unverändert 2.700,49 EUR. Nach der in Nr. 8 Ziff. 1 der Anlage 7a zum DAK-TV getroffenen Regelung besteht ein Anspruch auf Gewährleistung des festgelegten Gesamtruhegeldes, auf das die in Nr. 11 angeführte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet und der danach verbleibende Differenzbetrag als Zuschuss von der Beklagten gezahlt wird. Aus diesem Gesamtversorgungssystem, an deren Zulässigkeit auch nach dem Berufungsvorbringen der Klägerin keine Zweifel bestehen, folgt, dass die zum 01. Juli 2012 und 01. Juli 2013 jeweils erfolgte Erhöhung der anzurechnenden gesetzlichen Rente der Klägerin zu einer entsprechenden Verringerung des von der Beklagten zu zahlenden Zuschusses führt.

58

b) Soweit dadurch die bei Eintritt des Versorgungsfalls gewährten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterschritten werden, ist eine darin liegende Abweichung vom Auszehrungsverbot des § 5 Abs. 1 BetrAVG durch die tarifliche Regelung nach § 17 Abs. 3 S. 1 und 2 BetrAVG zulässig. Eine derartige Abweichung muss nicht als solche gekennzeichnet werden. Es genügt, dass sich dies - wie hier - zweifelsfrei aus den tarifvertraglichen Regelungen ergibt (vgl. BAG 05. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 -, Rn. 39, NZA 2000, 839). Eine unzulässige Abweichung von der Unverfallbarkeitsregelung des § 1 b BetrAVG liegt nicht vor. Unverfallbarkeit im Sinne des § 1 b BetrAVG bedeutet, dass die Arbeitnehmer ihre Versorgungsanwartschaft trotz vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nicht verlieren. Die Anpassung der laufenden Betriebsrenten und das Auszehrungsverbot des § 5 Abs. 1 BetrAVG haben mit dem Weiterbestehen der Versorgungsanwartschaft bis zum Eintritt des Versorgungsfalls nichts zu tun. Nach § 17 Abs. 3 S. 1 und 2 BetrAVG sind die betriebsrentenrechtlichen Vorschriften zur Höhe der laufenden Betriebsrenten tarifdispositiv (BAG 05. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - Rn. 40, NZA 2000, 839).

59

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Anpassung ihrer Betriebsrente entsprechend den zum 01. August 2012 und 01. August 2013 erfolgten Gehaltserhöhungen nach Nr. 14 der Anlage 7a zum DAK-TV.

60

a) Zwar ist in Nr. 14 der Anlage 7a zum DAK-TV geregelt, dass sich das ruhegeldfähige Gehalt bei Änderungen der Grundvergütungen der Angestellten entsprechend ändert. Die Tarifvertragsparteien haben aber im Gehalts- und Änderungstarifvertrag Nr. 1/2012 vom 05. Juli 2012 - Abschnitt B - mit der jeweiligen Regelung in § 9 unter II. und III. festgelegt, dass die jeweils in § 1 festgelegte Erhöhung der Grundvergütungen der aktiven Beschäftigten keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DAK-TV darstellt. Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien im Gehalts- und Änderungstarifvertrag Nr. 1/2012 vom 05. Juli 2012 geregelt haben, dass die festgelegten Gehaltserhöhungen ab 01. August 2012 und 01. August 2013 zu keiner Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts nach Nr. 14 der Anlage 7a zum DAK-TV führen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

61

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist diese tarifliche Regelung nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig.

62

aa) Das vom Bundesarbeitsgericht für die materielle Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf tarifvertragliche Regelungen nicht übertragbar. Die eingeschränkte Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht bei der inhaltlichen Gestaltung dieser Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG). Allerdings sind die Tarifvertragsparteien - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 -, Rn. 39, NZA 2007, 1371).

63

bb) Diese Grenzen sind vorliegend gewahrt.

64

Die Klägerin konnte nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass nach Eintritt des Versorgungsfalles ihre betriebliche Altersversorgung bzw. das gewährleistete Gesamtruhegeld bei jeder Erhöhung der Grundvergütungen der aktiven Beschäftigten stets auch entsprechend angepasst wird. Vielmehr musste die Klägerin damit rechnen, dass die Tarifvertragsparteien künftig auch zu ihrem Nachteil hiervon abweichende Regelungen treffen und die grundsätzliche Koppelung der Gesamtversorgung der Betriebsrentner an die Entwicklung der Grundvergütungen der aktiven Beschäftigten für eine begrenzte Zeit aussetzen können. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag der Klägerin vereinbart, dass künftige Änderungen des Ersatzkassentarifvertrages oder an seine Stelle tretende Tarifverträge jeweils auch für ihr Anstellungsverhältnis gelten. Eine derartige Verweisungsklausel gilt auch über den Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand hinaus. Da der Arbeitgeber Ruhestandsleistungen nach einheitlichen Regeln erbringen will, steht eine betriebliche Altersversorgung, die sich - wie hier - nach tarifvertraglichen Vorschriften richtet, auch unter dem Vorbehalt einer Änderung des Tarifvertrags (BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 -, Rn. 18, NZA 2006, 335). Aufgrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen Verweisungsklausel musste die Klägerin auch damit rechnen, dass die tariflich vorgesehene Anpassung des Gesamtruhegeldes durch spätere und damit nach der Zeitkollisionsregel vorgehende Tarifregelungen geändert bzw. ausgesetzt werden kann. Durch die im Gehalts- und Änderungstarifvertrag Nr. 1/2012 vom 05. Juli 2012 geregelte Nullrunde für die Betriebsrentner bezogen auf die Gehaltserhöhungen für die aktiven Beschäftigten ab 01. August 2012 und 01. August 2013 ist nicht in ein berechtigtes Vertrauen der Klägerin eingegriffen worden.

65

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt. Die Tarifvertragsparteien haben die in Nr. 14 der Anlage 7a zum DAK-TV vorgesehene Dynamisierung des Gesamtruhegeldes nicht auf Dauer beseitigt, sondern lediglich für zwei tarifliche Gehaltserhöhungen zum 01. August 2012 und 01. August 2013 ausgesetzt. Zudem haben sie im Gehalts- und Änderungstarifvertrag Nr. 1/2012 vom 05. Juli 2014 in Abschnitt B unter IV. festgelegt, dass das ruhegeldfähige Gehalt ab 01. August 2014 um den Anpassungssatz von 1 v.H. erhöht wird und für den Fall, dass die nächste lineare Gehaltsanpassung für Beschäftigte höher sein sollte, nach Nr. 14 S. 1 Anlage 7a zum DAK-TV für die Betriebsrentner auch dieser höhere Anpassungssatz ab dem Anpassungszeitraum für Beschäftigte unter Anrechnung des Anpassungssatzes von 1 v.H. gilt. Dementsprechend haben auch die Landesarbeitsgerichte Hamburg, Niedersachsen und Hamm in den von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen angenommen, dass die entsprechenden Tarifregelungen nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen (LAG Hamm 04. Juni 2014 - 4 Sa 1536/13 -; LAG Hamm 29. April 2014 - 9 Sa 111/14 -; LAG Hamburg 29. Januar 2014 - 3 Sa 69/13 -; LAG Hamburg 18. Februar 2014 - 4 Sa 69/13 -; LAG Niedersachsen 06. Februar 2014 - 4 Sa 939/13 B -). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei künftigen Nullrunden die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhaltenden Grenzen überschritten sein können, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte mit dem Änderungstarifvertrag vom 05. Juli 2012 das bestehende System der Altersversorgung nicht abgeschafft, sondern lediglich bezogen auf zwei tarifliche Gehaltserhöhungen eine entsprechende Anpassung der Gesamtversorgung ausgesetzt.

66

cc) Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor.

67

Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, die Betriebsrentner an der Gehaltsentwicklung der noch aktiven Arbeitnehmer uneingeschränkt teilhaben zu lassen. Der Versorgungsfall stellt betriebsrentenrechtlich eine Zäsur dar, die ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal bildet (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 327/00 -, Rn. 49, juris). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht allein deshalb vor, weil - wie hier - die Verbesserungen für die aktiven Arbeitnehmer nicht auf die Rentner erstreckt werden (BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 -, Rn. 50, NZA 2006, 335).

68

II. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage ist ebenfalls unbegründet.

69

Die Klägerin hat im Termin vom 17. November 2014 klargestellt, dass der Feststellungsantrag nicht den unstreitigen Teil der betrieblichen Altersversorgung betreffe, sondern die Frage, ob über die von der Beklagten geleisteten Zahlungen hinaus der im Antrag bezeichnete Mindestbetrag geschuldet sei. Entsprechend den obigen Ausführungen kann die Klägerin nach dem tariflichen Gesamtversorgungssystem nicht die Feststellung einer festgeschriebenen Mindestbetriebsrente verlangen, weil aufgrund der anzurechnenden gesetzlichen Rente auch eine Unterschreitung des ursprünglich bei Eintritt des Versorgungsfalles gezahlten Zuschusses in Höhe von 1.434,64 EUR möglich ist.

70

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

71

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2013 - 3 Ca 1314/13 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelas

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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.

(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.

(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.

(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.

(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.