Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 Sa 47/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:1020.2SA47.16.0A
bei uns veröffentlicht am20.10.2016

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2015 - 9 Ca 435/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Regressweg auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Zustellung von zwei Paketsendungen in Anspruch.

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Der Beklagte wurde am 12. September 2013 als Zusteller von der Klägerin in deren Postunternehmen eingestellt und zunächst von der ausbildenden Zustellerin M. E. im Zustellstützpunkt (ZSP) M.-Stadt eingewiesen. Im Anschluss daran erfolgte eine begleitete Einweisung des Beklagten im ZSP N.-Stadt, in dessen Bezirk er dann als Zusteller eingesetzt wurde. Die Einzelheiten der Einweisung des Beklagten im ZSP M.-Stadt und N.-Stadt sind zwischen den Parteien streitig, insbesondere ob der Beklagte auch in die Thematik "Ablageverträge" eingewiesen wurde.

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Am 30. November 2013 sollte der Beklagte zwei von der Firma I. AG eingelieferte Postpakete (zwei Smartphones Samsung Galaxy S 4 rot und schwarz mit einem Wert von insgesamt 835,05 EUR) an den Empfänger (K. B., L.-Straße 00 in 00000 N.-Stadt) zustellen. Gemäß Auslieferungsnachweis hat der Beklagte die beiden Pakete am 30. November 2013 nicht an den Empfänger übergeben, sondern mit der Modalität "Ablagevertrag (06): C." ausgeliefert. Ein schriftlicher Ablagevertrag mit dem Empfänger lag nicht vor.

4

Im Hinblick darauf, dass die beiden Postsendungen den Empfänger nach dessen Behauptung nicht erreicht hatten, leistete die Klägerin nach ihren allgemeinen Haftungsbedingungen der Absenderin der beiden Pakete Schadensersatz in Höhe des Gesamtbetrages von 835,05 EUR.

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Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin im Regresswege den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe dieses Betrages in Anspruch.

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Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Dezember 2015 - 9 Ca 435/15 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M. E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 15. Dezember 2015 verwiesen. Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 - 9 Ca 435/15 - hat das Arbeitsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 835,05 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

8

Gegen das ihm am 04. Januar 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 03. Februar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04. April 2016 mit Schriftsatz vom 04. April 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

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Er trägt vor, er habe einen Tag vor der sodann erfolgten Lieferung am 30. November 2013 mit dem Empfänger abgesprochen, dass die beiden Smartphones in einem sich auf dem Grundstück des Empfängers befindlichen Holzverschlag zu hinterlegen seien. Der Zaun des Grundstückes sei durch ihn leicht zu überspringen gewesen. Gemäß dem von ihm vorgelegten Widerspruchsschreiben vom 22. August 2014 (Bl. 168 - 170 d. A.) habe er bereits auf die Vereinbarung mit dem Empfänger der Pakete sowie darauf hingewiesen, dass er zu diesem Zeitpunkt (30. November 2013) noch nicht bzw. nicht vollständig in seine dienstlichen Pflichten eingewiesen worden sei. Das Arbeitsgericht habe seinen entscheidungserheblichen Vortrag trotz seines Antrags auf seine Vernehmung als Partei übergangen und das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens durch ihn beim Verlust der beiden Pakete nicht aufgeklärt. Im Hinblick darauf, dass er sich mehrfach gegen die Darstellung des Schadensherganges durch die Klägerin gewandt und unter Beweisantritt ausgeführt habe, dass die Ablage der beiden Pakete im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem Empfänger erfolgt sei, könne entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts eine Geständniswirkung nach § 138 Abs. 3 ZPO nicht eintreten. Weiterhin könne dem Arbeitsgericht nicht gefolgt werden, dass schon die Ausführungen der Zeugin E. allein überzeugend sein grob fahrlässiges Verhalten bewiesen hätten. Seine Ausführungen zu der in den Prozess eingebrachten Checkliste, die erst Monate später auf Veranlassung eines Herrn L. von der Qualitätssicherung der Klägerin vervollständigt worden sei, habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Zudem habe sich das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidungsfindung rechtsfehlerhaft allein auf die Aussage der Zeugin E. gestützt. Bei der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die Zeugin E. bei der Klägerin beschäftigt sei und es sich um die Aussage einer gerade nicht unbeteiligten Zeugin handele. Im Hinblick darauf, dass die von ihm bestrittenen Einweisungen durch die genannte Zeugin in einem sog. Vier-Augen-Gespräch erfolgt sein sollen, hätte ihm rechtliches Gehör durch seine Vernehmung als Partei gem. § 448 ZPO bzw. durch seine Anhörung gem. § 141 ZPO gewährt werden müssen. Weiterhin habe das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt, dass er im Februar 2014 von zwei Sicherheitsleuten der Klägerin darüber informiert worden sei, dass der Empfänger den Diebstahl der beiden Pakete gemeldet hätte, die Klägerin aber davon ausgehen müsse, dass hier eine Straftat durch den Empfänger vorgetäuscht werde. Er sei darüber befragt worden, ob er der Klägerin mit seiner Aussage im Zusammenhang mit einer gegen den Empfänger zu erstattenden Strafanzeige zur Verfügung stehe, was er handschriftlich auf einem vorbereiteten Dokument bestätigt habe, das von der Klägerin vorzulegen sei. Damit sei die Ursächlichkeit seines Verhaltens für den Schadenseintritt auch aus diesem Grunde in Zweifel zu ziehen (Doppelkausalität bzw. alternative Konkurrenz). Dieser Aspekt sei vom Arbeitsgericht in seiner Entscheidung ebenfalls nicht berücksichtigt worden.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des am 15. Dezember 2015 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 9 Ca 435/15 - die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie erwidert, der Beklagte sei für die von ihm behauptete mündliche Absprache mit dem Empfänger, die sie mit Nichtwissen bestreite, beweisfällig geblieben. Unabhängig davon sei dem Beklagten unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussage der Zeugin E. bekannt gewesen, dass die Zustellung von Sendungen mittels Ablage beim Empfänger (sog. Ablagevertrag oder Garagenvertrag) einen schriftlichen Auftrag des Kunden voraussetze, der im Falle seiner Erteilung im Handscanner des Zustellers vermerkt sei. Dass eine mündliche Absprache niemals einen schriftlichen Auftrag ersetzen könne, dürfte auch dem Beklagten einleuchten. Unterstelle man den Vortrag des Beklagten als zutreffend, ergebe sich daraus im Umkehrschluss, dass der Ablageort, an den der Beklagte die beiden Smartphones verbracht habe, für jedermann frei zugänglich gewesen sei. Ausweislich des von ihr als Anlage B 1 vorgelegten Formulars ("Auftrag zur Ablage/Abholung an einem Wunschort und/oder zur Zustellung an einen bevorzugten Wunschnachbarn") sei zwingende Voraussetzung eines schriftlichen Ablageauftrages, dass der Wunschort weder durch Dritte einsehbar noch frei zugänglich sei. Hätte der Beklagte einfach nur "gesunden Menschenverstand" walten lassen, so hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass der gewählte Ort, an dem er die Sendungen deponiert habe, keinesfalls geeignet sei, den unberechtigten Zugriff fremder Dritter auszuschließen. Weiterhin hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass ein Haftungsausschluss und eine Haftungsfreistellung für die beiden Sendungen, die den Empfänger nach dessen Behauptung nicht erreicht hätten, auf der Grundlage einer angeblichen mündlichen Absprache des Beklagten mit dem Empfänger nicht greifen würden. Sie könne aufgrund der pflichtwidrigen Vorgehensweise des Beklagten den Nachweis der Sendungszustellung nicht erbringen und sich somit nicht exkulpieren. Eine Parteivernehmung des Beklagten, mit der sie nicht einverstanden sei, sei zu Recht nicht erfolgt. Vielmehr müsse der Beklagte für die von ihm behaupteten Tatsachen in geeigneter Form Beweis antreten. Soweit andere Beweismittel zur Verfügung stünden, sei es Sache des Beklagten, diese in geeigneter Form zu benennen. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte durch die von ihm behauptete Vorgehensweise grob fahrlässig gehandelt habe, stehe § 12 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG der Haftung des Beklagten nicht entgegen. Das Vorbringen des Beklagten im Zusammenhang mit der Checkliste sei unerheblich. Selbst wenn man der vom Beklagten nicht unterzeichneten Checkliste zu seinen Gunsten Bedeutung beimessen wolle, habe die Zeugin E. plausible und nachvollziehbare Angaben dazu gemacht, dass und warum der Beklagte die Checkliste nicht unterschrieben und die durch die Zeugin erfolgte Einweisung in seine Aufgaben sowie Pflichten als Verbundzusteller durch seine Unterschrift nicht bestätigt habe. Die vorgebrachten Aspekte in Gestalt der Vortäuschung einer Straftat seien ebenso wie die Ausführungen zu einer Doppelkausalität bzw. alternativen Konkurrenz nicht geeignet, zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu führen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

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Die Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von 835,05 EUR.

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Nach § 619 a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, beim Arbeitgeber. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte grob fahrlässig seine Pflichten als Zusteller verletzt und dadurch den bei der Klägerin entstandenen Schaden verursacht hat.

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1. Der Kläger hat die ihm arbeitsvertraglich als Zusteller obliegende Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung verletzt, indem er am 30. November 2013 die beiden von ihm zuzustellenden Paketsendungen ungesichert abgelegt hat, obwohl unstreitig kein schriftlicher Ablagevertrag mit dem betreffenden Empfänger abgeschlossen war.

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a) Das Arbeitsgericht hat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass die Zeugin E. ausdrücklich, nachhaltig und überzeugend habe bestätigen können, dass der Beklagte im Rahmen seiner Einweisung als Zusteller von ihr persönlich nachdrücklich und für ihn verständlich darauf hingewiesen worden sei, es sei auf jeden Fall die Ablage von Sendungen vor der Tür des Empfängers zu unterlassen, wenn kein Ablagevertrag bestehe.

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Die Zeugin E. hat ausgesagt, dass sie seit inzwischen bereits 25 Jahren als Postobersekretärin beschäftigt sei und sie im Rahmen einer zweiwöchigen Ausbildung bei der Post für Quereinsteiger diese in der ersten Woche über die postalischen Dinge unterrichte und einweise, während in der zweiten Woche eine Einarbeitung im Bezirk erfolge. Sie habe auch im Fall des Beklagten die postalische Einweisung vorgenommen und ihm alles erklärt, was die Brief- und Paketzustellung betreffe. Insbesondere sei der Beklagte von ihr auch zum Thema Ablageverträge unterrichtet worden, die schriftlich abgeschlossen werden müssten, was sie auch dem Beklagten gesagt habe. In dem Bezirk, für den sie zuständig sei, gebe es gegenwärtig etwa 180 Ablageverträge. Wenn ein Ablagevertrag geschlossen sei, dann werde dieser auch bei der Auslieferung im Handscanner aufgezeigt. Der Beklagte sei also darüber unterrichtet gewesen, dass es eines Ablagevertrages bedürfe, wenn der Empfänger nicht angetroffen werde und die zuzustellende Ware an dem Ort abgelegt werden solle, der mit dem Empfänger vereinbart sei. Die Zeugin hat ausdrücklich bestätigt, dass sie den Beklagten über die Besonderheiten eines derartigen Ablagevertrages unterrichtet habe. Es bedürfe eines schriftlichen Ablagevertrages, damit die zuzustellende Sendung abgelegt werden könne, obgleich der Empfänger nicht angetroffen werde. Der Beklagte sei von ihr auch ausdrücklich darüber unterrichtet worden, dass entweder der Nachbar aufzusuchen sei oder der Empfänger benachrichtigt werden müsse, wenn es keinen Ablagevertrag gebe und dem Empfänger die Sendung nicht ausgehändigt werden könne. Der Beklagte sei also darüber unterrichtet gewesen, dass in einem derartigen Fall die Sendung jedenfalls nicht einfach abgelegt werden dürfe. Es habe eine Einweisung des Beklagten über die von ihr bereits erwähnte Woche hinweg stattgefunden und keineswegs nur ein Schnuppertag. Es sei richtig, dass der Beklagte seine Einweisung durch sie auf der hierfür angelegten Checkliste nicht unterschriftlich bestätigt habe. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte nicht habe unterschreiben und sie ihn hierzu auch nicht habe zwingen wollen, habe sie entsprechend gemeldet, dass er nicht habe unterschreiben wollen. Das ändere aber nichts daran, dass die Einweisung entsprechend erfolgt sei. Sie sei davon ausgegangen, dass der Beklagte die von ihr geleitete Einweisung vollumfänglich verstanden habe, zumal er einen motivierten sowie arbeitswilligen Eindruck gemacht und ohne weiteres Verständnis für die Arbeitsabläufe aufgebracht habe, auch für die Bedienung des Handscanners.

22

b) Der Vortrag des Beklagten und seine Anhörung im Termin vom 20. Oktober 2016 vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin E. zu begründen.

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Der Beklagte hat zunächst mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 vorgetragen, dass er bis zum 30. November 2013 noch an keinem Dienstunterricht habe teilnehmen können, ihm lediglich ansatzweise vermittelt worden sei, wie ein Scanner zu bedienen und ein Zustellfahrzeug zu beladen sei, und er tatsächlich nur an drei Tagen in N.-Stadt begleitet eingewiesen worden sei. Mit Schriftsatz vom 12. August 2015 hat er auf die von der Klägerin angeführte Einweisung ab 12. September 2013 durch die Zeugin E. erwidert, dass zwar mit seiner Einweisung im Zustellstützpunkt M.-Stadt begonnen, diese aber schon nach kurzer Zeit abgebrochen und nicht zu Ende gebracht worden sei. Erst Monate später sei ihm erklärt worden, dass zur Vervollständigung seiner Personalunterlagen die von der Klägerin vorgelegte Checkliste zu vervollständigen sei. In Bezug auf das Thema "Ablageverträge" hat er behauptet, dass die Besprechung dieses Themas mit ihm durch die Zeugin E. nicht erfolgt sei. Im Berufungsverfahren hat er diesbezüglich im Wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verwiesen und sich zudem auf sein vorgerichtliches "Widerspruchsschreiben" vom 22. August 2014 berufen. Aus der eigenen Darstellung des Beklagen in diesem Schreiben vom 22. August 2014 lässt sich aber entnehmen, dass er in den ersten sieben Tagen eine Einweisung im Zustellstützpunkt M-Stadt absolviert hat. Im Termin vom 20. Oktober 2016 hat er dann bei seiner Anhörung selbst eingeräumt, dass die Zeugin E. ihm erklärt habe, wie ein Ablagevertrag nach dem Prospekt geschlossen werde. Dabei habe allerdings Frau E. ihm nicht die Frage, wieso im Scanner stets auch Ablagevertrag erscheine, beantworten können.

24

Die wechselnden und widersprüchlichen Angaben des Beklagten begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin E., insbesondere der von ihr dargestellten Einweisung des Beklagten in das Thema Ablageverträge. Der Beklagte hat in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Vortrag, nach dem angeblich eine Besprechung des Themas "Ablageverträge" mit ihm durch die Zeugin E. nicht erfolgt sei, im Termin vom 20. Oktober 2016 selbst bestätigt, dass die Zeugin E. ihm erklärt habe, wie ein Ablagevertrag nach dem Prospekt geschlossen werde. Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, dass es sich bei dem Bezirk M-Stadt um einen reinen Ausbildungsbetrieb handele, ist dem zu entgegnen, dass es gerade die Funktion einer Ausbildungsstelle ist, den Zustellern die Vorgaben der Klägerin bei der Zustellung von Postsendungen insbesondere auch zum Thema Ablageverträge zu vermitteln. Unerheblich ist, dass er die ihm von der Zeugin vorgelegte Checkliste nicht unterzeichnet hat. Die Zeugin hat zutreffend darauf verwiesen, dass die verweigerte Unterschrift nichts daran ändere, dass die Einweisung entsprechend erfolgt sei. Allein der Umstand, dass die Zeugin bei der Klägerin beschäftigt ist, vermag keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage zu begründen.

25

c) Im Hinblick darauf, dass ihm durch seine Ausbilderin, der Zeugin E., ausdrücklich erklärt worden war, wie ein Ablagevertrag nach dem Prospekt bzw. Formular abzuschließen ist und die Sendung ohne einen solchen schriftlichen Ablagevertrag nicht beim Empfänger abgelegt werden darf, hätte er diese Vorgabe beachten und die beiden Paketsendungen nicht ungesichert ablegen dürfen. Selbst wenn in seinem Zustellbezirk N-Stadt Mitarbeiter oder ggf. auch Vorgesetzte die Vorgaben der Klägerin zum Abschluss von schriftlichen Ablageverträgen nicht beachten bzw. aus Vereinfachungsgründen Paketsendungen ohne schriftlichen Ablagevertrag ungesichert ablegen sollten, ändert dies nichts daran, dass eine solche von den Vorgaben der Klägerin abweichende Praxis keine ordnungsgemäße Zustellung darstellt. Weiterhin ist unerheblich, ob der Beklagte mit dem Empfänger mündlich abgesprochen hatte, dass er die beiden Paketsendungen an dem von diesem benannten Ort ablegt. Im Hinblick darauf, dass nach den Vorgaben der Klägerin die Ablage einer Paketsendung nur bei einem schriftlichen Ablagevertrag zulässig ist, reichen mündliche Vereinbarungen, die der Beklagte eigenmächtig mit dem Empfänger getroffen haben will, nicht aus (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf 27. Mai 2010 - 10 K 915/10 - Rn. 15, juris). Bei der Zustellung von Postsendungen handelt es sich um ein Massengeschäft, bei dem die Klägerin als Postunternehmen darauf angewiesen ist, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung möglichst rechtssicher führen zu können. Der von der Klägerin vorgegebene Abschluss eines schriftlichen Ablagevertrages soll gerade dies gewährleisten und den vorliegend eingetretenen Fall verhindern, dass sie wegen nicht ordnungsgemäßer Zustellung einer Sendung in Anspruch genommen wird, weil ein Ausschluss der Haftung für den nicht mehr ohne weiteres aufklärbaren Verlust einer Sendung nach deren Ablage an einem bestimmten Ort nicht schriftlich vereinbart worden ist.

26

2. Mit seinem pflichtwidrigen Vorgehen hat der Beklagte den eingetretenen Schaden grob fahrlässig verursacht.

27

a) Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, ob also die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war, sondern auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG 15. November 2001 - 8 AZR 95/01 - Rn. 13 f., NZA 2002, 612) .

28

b) Der Beklagte hat den Schaden durch einen objektiv wie subjektiv schwerwiegenden Pflichtenverstoß verursacht.

29

aa) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, zählt die ordnungsgemäße Aushändigung und Übergabe oder Ablage von Paketsendungen zum Kernbereich der vom Beklagten als Zusteller zu erledigenden Arbeitsaufgaben. Dabei liegt es auf der Hand und ist jedem sofort einsichtig, dass Postsendungen in einer Weise zugestellt werden müssen, die so weit wie möglich sicherstellt, dass der Empfänger die Sendung auch tatsächlich erhält (VG Düsseldorf 27. Mai 2010 - 10 K 915/10 - Rn. 19, juris). Falls der Empfänger nicht angetroffen wird und die Sendung nicht gegen einen entsprechenden Zustellungsnachweis übergeben werden kann, muss diese ggf. wieder mitgenommen und der Empfänger entsprechend benachrichtigt werden. Im Hinblick darauf, dass mit der Ablage einer Sendung immer die Gefahr verbunden ist, dass die Sendung den Empfänger nicht erreicht bzw. dies nicht nachweisbar ist, ist der Zusteller hierzu nur berechtigt, wenn der Empfänger durch Abschluss eines schriftlichen Ablagevertrages dieser Vorgehensweise zugestimmt und damit auch das Risiko eines Verlustes der Sendung auf sich genommen hat. Wegen dieser mit dem Ablagevertrag verbundenen Folgen ist von Seiten der Klägerin ausdrücklich vorgegeben, dass zur Ablage von Sendungen ein schriftlicher Ablagevertrag nach Maßgabe des von ihr erstellten Prospektes bzw. Formulars erforderlich ist und damit mündliche Absprachen, bei denen die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für den Verlust der Sendung nach der Ablage nicht dokumentiert ist, nicht ausreichen. Dementsprechend muss sich der Zusteller vergewissern, ob ein schriftlicher Ablagevertrag besteht, bevor er eine Ablage an einem vom Kunden bestimmten Ort vornimmt. Wenn ein schriftlicher Ablagevertrag geschlossen ist, dann wird dieser gemäß der Aussage der Zeugin E. auch bei der Auslieferung im Handscanner aufgezeigt. Nach der Aussage der Zeugin E. ist der Beklagte ausdrücklich darüber unterrichtet worden, dass es eines schriftlichen Ablagevertrages bedarf, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird und die zuzustellende Ware an einem Ort abgelegt werden soll, der mit dem Empfänger vereinbart ist. Soweit sich der Beklagte darauf berufen hat, dass ihm nicht erläutert worden sei, wie er den Scanner in Bezug auf Ablageverträge zu bedienen habe, ändert dies nichts daran, dass er von einer Ablage des Paketes hätte Abstand nehmen und den Empfänger in der üblichen Weise benachrichtigen müssen, soweit er sich nicht vergewissern kann, ob ein schriftlicher Ablagevertrag besteht. Selbst wenn der Kunde den Beklagten am Vortag gebeten haben sollte, die Sendung auf einem Holzstapel in einem Holzverschlag abzulegen, hätte er diesem unter Hinweis auf die Möglichkeit eines schriftlichen Ablagevertrages mitteilen müssen, dass er ohne einen solchen schriftlichen Ablagevertrag die Sendung nicht ungesichert ablegen darf. Indem der Beklagte nach seiner Behauptung für jedermann erkennbar die beiden Postsendungen auf einem Holzstapel in einem Holzverschlag ohne Tür ungesichert abgelegt hat, obwohl kein schriftlicher Ablagevertrag vorlag, hat er unter Verstoß gegen die ihm erteilten Vorgaben der Klägerin die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in einem ungewöhnlich hohen Maße außer Acht gelassen. Im Hinblick darauf, dass er im Rahmen seiner Einweisung durch die Zeugin E. etwa zweieinhalb Monate zuvor eigens in das Thema Ablageverträge eingewiesen worden war, hätte sich ihm geradezu aufdrängen müssen, dass bei einer ungesicherten Ablage der beiden Paketsendungen ohne schriftlichen Ablagevertrag gemäß den Vorgaben der Klägerin in besonderem Maße die Gefahr besteht, dass die Sendung abhanden kommt bzw. der Nachweis des Zugangs beim Empfänger nicht geführt werden kann, wenn dieser den Erhalt der Sendungen in Abrede stellt. Der dem Kläger vorzuwerfende Pflichtenverstoß ist sowohl objektiv als auch subjektiv schwerwiegend. Wie bereits ausgeführt, ist unerheblich, ob möglicherweise andere Zusteller in seinem Bezirk ähnlich sorgfaltswidrig vorgehen und Sendungen ohne schriftlichen Ablagevertrag beim Empfänger ungesichert zurücklassen. Denn dem Beklagten musste in Anbetracht seiner zweieinhalb Monate zuvor erfolgten Einweisung klar sein, dass ein solches Vorgehen, selbst wenn es praktiziert worden sein sollte, den Vorgaben der Klägerin widerspricht.

30

bb) Soweit der Beklagte im Termin vom 20. Oktober 2016 erstmals erklärt hat, dass er angeblich am Morgen des 30. November 2013 seinen Teamleiter ausdrücklich auf die Sendung angesprochen und gefragt habe, ob er die Sendung an dem vom Kunden gewünschten Ort ablegen könne, was dieser ihm bestätigt habe, handelt es sich um ein völlig neues Vorbringen, das zuvor im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren und auch in dem eigenen vorgerichtlichen Schreiben des Beklagten vom 22. August 2014 nicht erwähnt worden war. Dabei bleibt unklar, ob und ggf. inwieweit er den Teamleiter auf das ihm noch zuvor von der Zeugin E. erklärte Erfordernis eines schriftlichen Ablagevertrages überhaupt angesprochen und ggf. welche Erklärungen der Teamleiter hierzu genau abgegeben haben soll. Den Nachnamen des Teamleiters konnte der Beklagte im Termin nicht nennen. Eine weitere Aufklärung des erstmals im Termin vom 20. Oktober 2016 erfolgten Vorbringens des Beklagten war bereits deshalb nicht veranlasst, weil hierzu eine Vertagung des Rechtsstreits hätte erfolgen müssen. Auch soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger nach § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG in der Berufungsbegründung vorzubringen. Werden sie - wie hier - erst später vorgebracht, sind sie nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Diese Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung verspäteten Vorbringens sind hier nicht erfüllt. Vielmehr würde eine Zulassung des erstmals im Termin vom 20. Oktober 2016 erfolgten Vorbringens des Beklagten, dessen Verspätung er auch nicht zu entschuldigen vermocht hat, zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen, weil dann eine Vertagung des Rechtsstreits hätte erfolgen müssen, damit der Beklagte sein Vorbringen unter namentlicher Bezeichnung des angeführten Teamleiters weiter präzisiert und der Klägerin hierzu rechtliches Gehör gewährt werden kann.

31

cc) Der Beklagte hat den bei der Klägerin eingetretenen Schaden durch seine grob fahrlässige Vorgehensweise verursacht.

32

Der bei der Klägerin eingetretene Schaden liegt darin, dass sie aufgrund der pflichtwidrigen Vorgehensweise des Beklagten den Nachweis der Sendungszustellung nicht erbringen konnte und deshalb dem Absender der beiden Sendungen Schadensersatz in Höhe des Gesamtbetrages von 835,05 EUR geleistet hat.

33

Auf die Frage, ob und ggf. auf welche Weise es zu dem Verlust der beiden Smartphones gekommen ist, kommt es nicht an. Der Empfänger hat gegenüber dem Absender geltend gemacht, dass er die beiden Paketsendungen nicht erhalten habe. Im Hinblick darauf, dass sich der Beklagte trotz seiner Einweisung an die Vorgaben der Klägerin nicht gehalten hat, konnte diese gegenüber dem Absender als ihrem Vertragspartner den Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung nicht erbringen und sah sich deshalb berechtigterweise veranlasst, diesem Schadensersatz zu leisten. Hätte sich der Beklagte an die Vorgaben der Klägerin gehalten, wäre der bei der Klägerin entstandene Schaden nicht eingetreten. Ob der Empfänger die beiden Paketsendungen entgegen seiner Behauptung tatsächlich erhalten hat oder ob sich eine andere Person diese rechtswidrig zugeeignet hat, lässt sich nicht ohne weiteres feststellen. Jedenfalls ist es der Klägerin nicht zuzumuten, sich auf einen Schadensersatzprozess mit ihrem Vertragspartner einzulassen, ohne dass ihr ein Nachweis über eine ordnungsgemäße Zustellung oder ein schriftlicher Ablagevertrag mit einem vereinbarten Haftungsausschluss vorliegt. Der Beklagte hat auch bezogen auf den eingetretenen Schaden grob fahrlässig gehandelt. Wie bereits oben ausgeführt, war die Gefahr einer Inanspruchnahme der Klägerin durch den Absender bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung auch für den Beklagten ohne weiteres erkennbar und der eingetretene Schaden sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar, zumal er von der Zeugin E. eigens in die Thematik der Ablageverträge eingewiesen worden war.

34

3. Die Haftung ist nicht nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung der Arbeitnehmer gemindert, weil der Beklagte den eingetretenen Schaden grob fahrlässig verursacht und diesen daher voll zu tragen hat. Deshalb ist auch die in § 12 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (MTV-DP AG) geregelte Beschränkung der Haftung auf Fälle der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegend ohne Bedeutung.

35

4. Umstände, die auf ein Mitverschulden der Klägerin i.S.d. § 254 BGB schließen lassen, hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht unter Beweisantritt dargelegt. Vielmehr ist er gemäß den obigen Ausführungen von der Zeugin E. in die Thematik der Ablageverträge eingewiesen worden.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

37

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.