Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Jan. 2011 - 2 Sa 434/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0120.2SA434.10.0A
20.01.2011

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.06.2010 - 1 Ca 752/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der am 11.06.1963 geborene Kläger ist Handwerksmeister im Fernmeldewesen. Er war vom 01.09.1978 bis zum 31.12.2003 bei der Beklagten beschäftigt. In der Zeit ab dem 05.09.1999 war der Kläger von der Beklagten beurlaubt und verrichtete seinen Dienst bei der Firma KR.. Die Parteien dieses Rechtsstreits schlossen am 01.09.2003 einen Auflösungsvertrag zum 31.12.2003. Die KS. (nachfolgend: KS.) beschäftigte den Kläger in C-Stadt weiter zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt durchschnittlich 4.033,85 EUR.

2

Der Auflösungsvertrag vom 01.09.2003 war unter der Prämisse abgeschlossen worden, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der KR. fortgesetzt werden sollte. In diesem Arbeitsverhältnis behielt der Kläger den sozialen Besitzstand, den er bei der Beklagten erworben hatte.

3

In § 2 des Auflösungsvertrages vom 01.09.2003 zwischen den Parteien wurden Regelungen zu einem Rückkehrrecht getroffen, dessen Modalitäten sie einer Anlage 1 näher bestimmten. Insofern wird auf die Ablichtung auf Bl. 33 bis 36 d. A. Bezug genommen. Im Wesentlichen war dieses Rückkehrrecht zeitlich begrenzt und sollte nicht bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt.

4

Unter dem 08.04.2005 schlossen die Beklagte, die K. KD, KS (6 Regionen), KB einerseits und die Vereinigte D. TV B. andererseits eine Schuldrechtliche Vereinbarung. Diese enthält wörtlich folgende Regelung:

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"1. Die C. räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur C. ein

6

a. innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 01. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),

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b. nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht).

8

…..

9

2. Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1. b) liegen vor, wenn

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a. das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird oder

b....

11

3. Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffer 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i. V .m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber (K. bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen Kündigungsfrist statt, soweit diese länger ist, als die dreimonatige Ankündigungsfrist.

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Protokollnotiz zu Ziffer 3 Satz 3:

13

Ist die in Ziffer 3 Satz 2 festgelegte Ankündigungsfrist länger als die vom Arbeitgeber (K. bzw. Rechtsnachfolger) einzuhaltende individuelle Kündigungsfrist, gilt diese individuelle Kündigungsfrist zugleich als verkürzte Ankündigungsfrist.

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Protokollnotiz:

15

Die Ankündigung der Rückkehr hat schriftlich durch den Arbeitnehmer gegenüber der K. bzw. deren Rechtsnachfolger und der C. zu erfolgen. Die K. bzw. deren Rechtsnachfolger stimmen der Rückkehr zu. Das Arbeitsverhältnis wird entsprechend einer Beendigung zugeführt.

16

4. Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der C. Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der C. weiter beschäftigt worden.

17

…."

18

Am 30.05.2005 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Abänderung des Auflösungsvertrages vom 01.09.2003, in welchem Folgendes vereinbart ist:

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"§ 1 Regelungen zum Rückkehrrecht

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Die Parteien sind sich darüber einig, dass für das zeitlich begrenzte Rückkehrrecht zur C. gemäß § 2 Abs. 1 des Auflösungsvertrages in Zusammenhang mit der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002 ab dem 01. Juni 2005 die in der Anlage 1 (Schuldrechtliche Vereinbarung vom 08. April 2005), die Bestandteil dieses Vertrages ist, festgelegten Regelungen gelten. Die bisherigen Regelungen werden ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. Mai 2005 aufgehoben.

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Darüber hinaus bleiben alle weiteren Regelungen des Auflösungsvertrages unverändert bestehen.

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§ 2 Einverständniserklärung zur Personaldatenweitergabe

23

Herr A. ist damit einverstanden, dass im Falle der Inanspruchnahme des Rückkehrrechtes die KS, bzw. deren Rechtsnachfolger der C. die Daten mit Bezug auf sein Arbeitsverhältnis offen legt sowie die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellt, aus denen sich die Voraussetzungen für das und die Folgen aus dem geltend gemachten Rückkehrrecht ergeben. Im Falle der Rückkehr auf Grund Ziffer 2 a der schuldrechtlichen Vereinbarung erfasst dies auch die soziale Rechtfertigung, Wirksamkeit und Zulässigkeit der Kündigung. ….."

24

Diesem Vertrag beigefügt war die Schuldrechtliche Vereinbarung vom 08.04.2005

25

Wegen Restrukturierung des Bereichs T. O. (M.) schlossen die KD, die KS sowie die KB mit dem entsprechenden Konzernbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 116 bis 136 d. A. verwiesen wird. In § 5 ist dort geregelt, es entspreche dem gemeinsamen Verständnis aller Betriebsparteien, dass der Kündigungsausspruch gegenüber Mitarbeitern mit schuldrechtlichem Rückkehrrecht im Hinblick auf das bevorstehende Weihnachtsfest bis spätestens zum 15.12.2008 erfolgen soll. Die regionalen Betriebsräte würden daher vorausgesetzt, die Anhörungen erfolgten bis 03.12.2008 bis zum 08.12.2008 abschließend zu etwaigen Kündigungsanhörungen Stellung nehmen.

26

Es wurden regionale Umsetzungsteams gebildet, die paritätisch besetzt sind. Weiter findet sich in § 7 Abs. 2 wörtlich:

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"Unbeschadet des vorrangigen Interesses an einem einvernehmlichen Personalabbau haben die Umsetzungsteams die Aufgaben, unverzüglich und nach Unterzeichnung dieses Interessenausgleich unter Beachtung des vereinbarten Punkteschemas eine Sozialauswahl nach Maßgabe des § 5 Ziffer 2 durchzuführen und die betroffenen Mitarbeiter in einer Namensliste konkret zu benennen. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass die erstellten Listen keine Listen im Sinne des § 1 Abs. 5 KSchG darstellen. Sie werden von den Betriebsparteien erstellt, jedoch nicht unterzeichnet. Es findet keinen Bezug auf den Interessenausgleich statt."

28

In der Konzernbetriebsvereinbarung über die Sozialauswahl im Rahmen der Restrukturierung des Bereichs T. O. haben die Betriebspartner ein Punkteschema für die Sozialauswahl mit Gewichtung der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters, der Unterhaltspflichten und einer etwaigen Schwerbehinderung vereinbart.

29

Die Firma K. hat das Arbeitsverhältnis des Klägers, der aufgrund geltender tarifvertraglicher Regelung ordentlich nicht mehr kündbar war, mit Schreiben vom 09.12.2008 aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist von sieben Monaten zum 31.07.2009 gekündigt. Zur Begründung verwies K. auf den Interessenausgleich und Sozialplan, wies den Kläger auf die ihm zustehende Abfindung bzw. Entgeltausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes hin.

30

Der Kläger hat eine Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung nicht erhoben und hierfür von K. eine Prämie in Höhe von 10.000,00 EUR erhalten. Darüber hinaus hat er bereits einen Betrag in Höhe von rund 44.000,00 EUR als Entgeltausgleich bezogen.

31

Gegenüber der Beklagten machte der Kläger mit Schreiben vom 15.12.2008 sein besonderes Rückkehrrecht geltend. Die Beklagte hat das Rückkehrrecht des Klägers bestritten. Mit noch im Dezember 2008 zugegangenen Schreiben hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie das Rückkehrrecht nicht anerkennen könne. Mit am 29.05.2009 beim Arbeitsgericht Trier eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Rückkehrrecht weiter.

32

Er hat vorgetragen, die Frist zur Geltendmachung sei gewahrt. Hierzu reiche es aus, dass bis zum 31.12.2008 das Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten geltend gemacht werde, nicht erforderlich sei, dass die tatsächliche Rückkehr noch im Kalenderjahr 2008 erfolgen müsse.

33

Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die Wirksamkeit der Kündigung der K. vom 09.12.2008 ergebe sich bereits aus § 7 KSchG, da die Kündigung mangels Erhebung einer Kündigungsschutzklage bereits von Anfang an als rechtswirksam gelte. Eine Verpflichtung zur Klageerhebung habe nicht bestanden. Die Rückkehr sei nicht von einer vorherigen erfolglosen Kündigungsschutzklage abhängig gemacht worden. Es sei ihm nicht zumutbar, die Kosten und den Aufwand einer Kündigungsschutzklage in Kauf zu nehmen. Mangels hinreichender Kenntnisse könne er einer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der sozialen Rechtfertigung dieser Kündigung im vorliegenden Prozess nicht nachkommen. Der Beklagten sei es hingegen möglich, da sie sich die Sozialdaten der aufgrund der Einverständniserklärung unter § 2 des Auflösungsvertrages von der K. als Vertragspartner der Schuldrechtlichen Vereinbarung besorgen könne. Es sei eine Namensliste für die Region R/S. vorhanden gewesen, in der alle relevanten Sozialdaten geführt worden seien. Die Sozialauswahl sei nach dem Punkteschema gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung erfolgt, es sei daher nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar. Hierfür lägen keine Anhaltspunkte vor.

34

Er habe weder einen Auflösungsvertrag mit K. geschlossen, noch habe er einen Klageverzicht vereinbart oder in irgendeiner Art und Weise kollusiv zum Nachteil der Beklagten mit K. zusammengewirkt.

35

Der Kläger hat beantragt,

36

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Arbeitsvertragsangebot als vollbeschäftigter Service-Techniker/Handwerksmeister ab dem 01.08.2009 mit den Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen, die Anwendung finden würden, wenn er ohne Unterbrechung bei der Beklagten seit Beginn seiner Beschäftigung am 01.09.1978 weiterbeschäftigt worden wäre, zu unterbreiten;

37

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als vollbeschäftigten Service-Techniker/Handwerksmeister zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen, d. h. mit den Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen, die Anwendung finden würden, wenn er ohne Unterbrechung bei der Beklagten seit Beginn seiner Beschäftigung am 01.09.1978 weiterbeschäftigt worden wäre, tatsächlich weiterzubeschäftigen.

38

Die Beklagte hat beantragt,

39

die Klage abzuweisen.

40

Sie hat vorgetragen, das Rückkehrrecht stehe dem Kläger schon deswegen nicht zu, weil eine tatsächliche Rückkehr bis zum 31.12.2008 hätte erfolgen müssen. Die formale Wirksamkeit der Kündigung durch K. gemäß § 7 KSchG sei für das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 1 a der Schuldrechtlichen Vereinbarung unzureichend, da nach dem Wortlaut gerade die Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG erforderlich sei. Dem Kläger obliege die Darlegungspflicht für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückkehrrechts. Die von K. ausgesprochene Kündigung berücksichtige den besonderen Bestandsschutz des ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitgebers nicht. Eine Vielzahl von Arbeitnehmern werde weiterbeschäftigt, die ordentlich hätten gekündigt werden können. Aus dem Interessenausgleich ergebe sich, dass nach der Zielstruktur weiterhin Service-Techniker am Standort C-Stadt verblieben, so dass der Kläger hätte weiterbeschäftigt werden können. Die Sozialauswahl sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, insbesondere seien Mitarbeiter aus dem Bereich Planung nicht einbezogen worden trotz gleicher technischer Ausbildung wie der Kläger. Es werde auch bestritten, dass der Kläger weniger sozial schutzwürdig sei als verbleibende Arbeitnehmer. Auch im Hinblick auf die ca. 1.000 bei den K. Gesellschaften beschäftigten Mitarbeitern in Leih- und Zeitarbeit sei die Kündigung nicht gerechtfertigt.

41

Selbst wenn dem Kläger ein Rückkehrrecht zustünde, sei kein Anspruch auf Rückkehr zu den alten Bedingungen gegeben, da die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit bei der Beklagten nicht mehr vorhanden sei, sondern nur eine Überführung in die zur Beklagten gehörenden Firma V..

42

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 23.06.2010 verwiesen.

43

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei zulässig. Die Klageanträge seien hinreichend bestimmt. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Abgabe eines Arbeitsvertragsangebotes noch eine tatsächliche Weiterbeschäftigung zu. Das Arbeitsgericht führt im Wesentlichen aus, es spreche zwar einiges dafür, dass an die Darlegungslast des Arbeitnehmers hinsichtlich der sozialen Rechtfertigung nicht dieselben Anforderungen zu stellen seien, wie an die Darlegungslast eines Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess. Es erscheine ausreichend aber auch erforderlich, dass der sein Rückkehrrecht geltend machende Arbeitnehmer Tatsachen vortrage, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG zumindest plausibel erscheinen ließen. Hierfür habe der Kläger keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Die Beklagte habe deutliche Anhaltspunkte gegen die sozialen Rechtfertigung der Kündigung vorgebracht, wie zum Beispiel den Verbleib von Service-Technikern am Standort C-Stadt, die Möglichkeit, den Kläger im Bereich der Planung weiterzubeschäftigen oder von der Weiterbeschäftigung von Leiharbeitnehmern abzusehen. Dies gelte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nur noch aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB kündbar gewesen sei.

44

Wegen der weiteren Einzelheiten der umfangreichen Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

45

Das Urteil wurde dem Kläger am 29.07.2010 zugestellt. Er hat hiergegen am 17.08.2010 Berufung eingelegt und seine Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis einschließlich 19.11.2010 verlängert worden war, mit am 17.11.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet.

46

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen an. Die in den Abänderungsvertrag vom 30.04.2005 einbezogenen Regelungen zum Rückkehrrecht seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen dahin auszulegen, dass nicht die tatsächliche Rückkehr bis zum 31.12.2008, sondern die Entstehung und Geltendmachung des Rückkehrrechts in diesem Zeitraum maßgebend sei und im Ergebnis die Voraussetzung, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma K. aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt worden sein muss, als erfüllt anzusehen sei.

47

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, dass die Rechtsfolge des § 7 KSchG zwingend die Auslegung gebiete, dass die Wirksamkeit der Kündigung im Verhältnis für K. den tatbestandlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Rückkehrrechts zu der Beklagten entspreche. Der für den Fall der verhaltensbedingten und der personenbedingten Gründen geregelte Ausschluss des Rückkehrrechts würde keinen Sinn machen, wenn der Arbeitnehmer ohne ihn uneingeschränkt die Betriebsbedingtheit einer Kündigung darzulegen und zu beweisen hätte. Auch schon vor Dezember 2008 habe es innerhalb der K. zu innerbetrieblichen Unternehmerentscheidung organisatorischer Natur geführt, die auch zum Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen seitens der Kabelgesellschaften führten. Bei diesen zeitlichen früheren Maßnahmen habe sich keiner der Beteiligten, insbesondere nicht die Beklagte, Gedanken über die materiell-rechtliche Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung der K. gemacht, es habe ausgereicht, dass der jeweils betroffene Mitarbeiter der Beklagten angezeigt habe, dass ihm betriebsbedingt gekündigt worden sei und das Rückkehrrecht ausgeübt habe. Darüber hinaus habe er genügend Indizien bzw. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wirksam außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung dargelegt. Die Firma K. habe die Kündigung ausdrücklich als betriebsbedingte Kündigung überschrieben. Aus dem Kündigungsschreiben ergebe sich, dass eine innerbetriebliche Unternehmerentscheidung vorliege, nämlich die Restrukturierung des Bereichs T. O., die dazu geführt habe, dass auch sein Arbeitsplatz weggefallen sei. Dazu werde gerade Bezug genommen auf den abgeschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan. Er sei zuletzt als Service-Techniker im Außendienst am Standort B-C-Stadt tätig und überwiegend in der Netzebene 3 eingesetzt worden, hätte aber auch in der Netzebene 4 eingesetzt werden können. Aus dem Interessenausgleich ergebe sich, dass die Firma K. unter Berücksichtigung einer Übergangsphase von sechs Monaten Entstörtätigkeiten im Bereich der Netzebene 3 und 4 vollständig an externe Dienst-leister/Auftragnehmer vergeben habe. Dabei werde sie infolgedessen die Durchführung dieser Tätigkeiten vollständig bis spätestens 30.09.2009 einstellen. Diese Unternehmerentscheidung führte zum kompletten Wegfall der Disposition und zu einer deutlichen Reduzierung der Außendiensttätigkeiten. Dies habe im Bereich Service BBS Süd 1 B-Stadt, zu dem auch C-Stadt gehöre, zum Wegfall von 6 Arbeitsplätzen eines Service-Technikers und eines Teamleiters geführt. Die unternehmerische Entscheidung sei tatsächlich umgesetzt worden. Eine Möglichkeit einer anderen Beschäftigung in zumutbarer Weise habe nicht bestanden. Die vielen Beratungen zur Prüfung, ob unter Berücksichtigung der Anforderungsprofile vorhandener freier Arbeitsplätze sowie zumutbarer Umschulungsmaßnahmen vorrangig vorhandene freie Arbeitsplätze im Wege außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung anzubieten seien, habe das Ergebnis gebracht, dass solche freien Arbeitsplätze oder Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht bestanden hätten. Er besitze nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten, im Bereich Planung eingesetzt zu werden. Freie Arbeitsplätze bestünden dort nicht. Er hätte die Kenntnisse nicht in einem zumutbaren Zeitraum erwerben können. Die Sozialauswahl sei unter Zugrundelegung eines Punkteschemas durchgeführt worden und die sozial weniger schutzbedürftigen Mitarbeiter ermittelt, zu denen er gehörte. Er habe mit Erreichen von 22 Punkten zu den weniger sozial schutzbedürftigen Mitarbeitern gehört, dabei sei er mindestens zwei Punkte hinter den zu den sozial mehr schutzbedürftigen Mitarbeitern zurückgeblieben. Vergleichbare Erkenntnisquellen, wie sie der Beklagte aufgrund der Vereinbarung zu Informationsverpflichtungen habe, stünden ihm nicht zur Verfügung.

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Der Kläger beantragt,

49

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier - 1 Ca 752/09 - vom 23.06.2010

50

1. die Beklagte zu verurteilen, das ihr vom Kläger gemäß der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Zeit ab dem 01.08.2009 (unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis gem. den Arbeitsvertragsbedingungen und den tarifvertraglichen Regelungen, wie sie in Ziff. 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung genannt werden) anzunehmen,

51

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als vollzeitbeschäftigten Service-Techniker/Handwerksmeister bzw. mit einer damit vergleichbaren Tätigkeit zu den vorbezeichneten arbeitsvertraglichen Bedingungen tatsächlich weiter zu beschäftigen.

52

Die Beklagte beantragt,

53

1. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.06.2010 mit dem Az: 1 Ca 752/09 wird zurückgewiesen,

54

2. die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

55

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Entscheidung stehe im Einklang mit zahlreichen zwischenzeitlich ergangenen Urteilen der Landesarbeitsgerichte, wonach der Kläger für das Vorliegen einer materiell-rechtlich wirksamen betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG darlegungs- und beweispflichtig sei.

56

Die Beklagte rügt Unbestimmtheit der Klageanträge, weil unklar bleibe, zu welchen Bedingungen und welche Tätigkeiten zu welcher Vergütung die Beklagte den Kläger wieder einzustellen bzw. weiterzubeschäftigen habe.

57

Das Rückkehrrecht des Klägers bestehe nicht, wenn K. lediglich eine als betriebsbedingt bezeichnete Kündigung ausspreche und das Vorliegen einer materiell-rechtlich wirksamen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen gerade nicht feststehe. Die Wirksamkeit der Kündigung im Verhältnis vom Kläger zu K. nach den Bestimmungen der §§ 4, 7 KSchG reiche hierzu nicht aus. Die Beklagte bestreitet weiter, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG rechtswirksam gekündigt wurde. Der Kläger berücksichtige nicht die Widersprüchlichkeiten bezüglich der Abbauzahlen im Interessenausgleich die weiter bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten für Service-Techniker an den verbleibenden Innendienststandorten, die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf vergleichbaren Arbeitsplätzen im Bereich Planung in der Region 7, dem Aufbau von Personal in den Bereichen im Jahr 2008, die zumindest partielle Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer der NE2 mit den Arbeitnehmern der NE3 und NE4 und dem massiven Einsatz von etwa 1000 Leiharbeitnehmer der K.. Der vorgelegte Interessenausgleich gebe keine Auskunft darüber, wie und infolge welcher umgesetzten unternehmerischen Maßnahmen die angeblich 162,7 Stellen im Bereich Außendienst und Service dauerhaft entfallen sollen. Es bleibe völlig offen, warum in der Region 7 im Bereich Außendienstservice 12 Stellen abgebaut werden sollen. Die Zahlen- und Mengengerüste wirkten willkürlich gewählt. Der Interessenausgleich weise ausdrücklich daraufhin, dass Zeitarbeitskräfte nicht im Interessenausgleich berücksichtigt würden. Der Kläger habe die geeigneten vergleichbaren Stellen im Bereich der Planung sowie im Service und in der Planung im Innendienst und im Rahmen seiner Ausführungen zur Weiterbeschäftigungssituation und zur Rechtmäßigkeit der sozialen Auswahl völlig unberücksichtigt gelassen. Ausweislich der Vorgaben im Interessenausgleich seien 44 geeignete vergleichbare Stellen für den Kläger fortbestanden. Selbst wenn man die Leitungsstellen abziehe, verblieben noch 42 Stellen. Der Kläger habe seine maßgeblichen Arbeitsvertragsbedingungen in Form seines ursprünglichen Arbeitsvertrages mit der Kabel Deutschland sowie etwaig existierende Änderungsverträge nicht vorgelegt. Aus Parallelverfahren sei der Beklagten bekannt, dass die weitaus überwiegende Zahl der abgeschlossenen Arbeitsverträge umfassende Versetzungsklauseln enthielten. Auch die jeweils vereinbarten Änderungsverträge bestätigten diese vertraglich garantierte örtliche Versetzungsmöglichkeit regelmäßig. Es sei daher davon auszugehen, dass auch die Arbeits- bzw. Änderungsverträge des Klägers solche umfassenden örtlichen Versetzungsklauseln enthielten. Dies spreche wiederum dafür, dass die Sozialauswahl bzw. die Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten jedenfalls Regionen bezogen sowie darüber hinaus sogar ggf. Regionen übergreifend hätten erfolgen müssen. Die Sozialauswahl sei fehlerhaft, da die Mitarbeiter der Niederlassungsebene 2 nicht mit den Ebenen 3 und 4 verglichen wurden. Der Kreis der auswahlrelevanten vergleichbaren Personen sei willkürlich zu eng gefasst. Im Bereich Service, Planung und Disposition werde unternehmensweit von K. eine Vielzahl von Leiharbeitnehmern eingesetzt. Eine Namensliste sei nicht vereinbart, so dass sich der Kläger auf eine solche Liste zur Begründung einer richtigen Sozialauswahl nicht beziehen könne. Dem Kläger hätte jedenfalls gegenüber eine außerordentliche Änderungskündigung ausgesprochen werden müssen, verbunden mit einem Arbeitsplatzangebot zu geänderten örtlichen Bedingungen. Dem Kläger habe ein Anspruch gegen die K. zugestanden, ihm die Kündigungsgründe schriftlich mitzuteilen. Er hätte gegen gemäß § 3 KSchG binnen einer Woche nach Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen können, um die Wirksamkeit der Kündigung auf soziale Rechtfertigung zu überprüfen. Der Betriebsrat hätte seine Stellungnahme schriftlich mitteilen müssen. Es bleibe unklar, warum der Kläger auf die Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung in Form einer Kündigungsschutzklage verzichtet habe. Die Entgegennahme einer Prämie von 10.000,00 EUR spreche vielmehr dafür, dass der Kläger wissentlich im Zusammenspiel mit der K. sich darauf verlassen hat, die Beklagte werde sein Rückkehrrecht anerkennen. Angesichts des bestehenden besonderen Kündigungsschutzes als tariflich unkündbarer Arbeitnehmer könne letztendlich nur eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit einer ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist der K. das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts mit Bindung für die Beklagte feststellen. Nur in extremen Ausnahmefällen erachte das Bundesarbeitsgericht eine Kündigungsmöglichkeit eines ordentlich Unkündbaren als gegeben.

58

Im Übrigen sei eine tatsächliche Rückkehr bis spätestens 31.12.2008 Voraussetzung für die Realisierung des Rückkehrrechts.

59

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Es wird auch verwiesen auf die mit diesen Schriftsätzen zu den Akten gereichten Unterlagen.

60

Hinsichtlich der Einzelheiten der Kammerverhandlung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 20.01.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

61

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO). Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

II.

62

Die vom Kläger im Berufungsverfahren weiter verfolgten Klageanträge sind zulässig. Insbesondere sind sie genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

63

Der Klageantrag zu 1. (Abgabe einer Willenserklärung) zielt darauf, dass die Beklagte verurteilt wird, das Vertragsangebot, welches der Kläger der Beklagten unterbreitet hat, anzunehmen. Mit dem Klageantrag verfolgt der Kläger das Ziel, dass ihm eine Rückkehr zum Beklagten entsprechend den Regelungen ermöglicht wird, wie sie sich aus dem Abänderungsvertrag zum Auflösungsvertrag in Verbindung mit der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.205 ergeben. Aus dem so zu verstehenden Vertragsangebot des Klägers ergeben sich die wesentlichen Vertragsbedingungen für das neu zu begründende Arbeitsverhältnis. Vertragsbeginn sollte demnach der 01.08.2009 sein. Dieses Datum ist im Klageantrag enthalten. Im Klageantrag ebenfalls enthalten ist das Vertragsangebot des Klägers, welches auf die Begründung eines unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses abzielt. Die übrigen Arbeitsbedingungen sollen sich nach den jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen richten. Bei der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit ab 01.08.2009 ist nach dem Vertragsangebot des Klägers davon auszugehen, dass der als Service-Techniker bzw. mit einer damit vergleichbaren Tätigkeit so gestellt wird, als wäre er ohne Unterbrechung bei der Beklagten weiterbeschäftigt worden. Diese Aufgaben sind bestimmbar.

64

Darüber hinausgehende Angaben muss der Kläger nicht machen. Insbesondere ist es nicht erheblich, dass die Beklagte erklärt hat, sie könne den Kläger in eine Tätigkeit als vollbeschäftigten Servicetechniker und Handwerksmeister nicht beschäftigen, sondern der Kläger müsste in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft überführt werden. Auch diese, auf betriebliche Gründe gestützte, sich aus sonstigen Regelungen innerhalb der Beklagten ergebenden Modalitäten der weiteren Abwicklung des Arbeitsverhältnisses entsprechen dem Rechtsstatus, der sich ergibt, wenn die Beklagte das Angebot des Klägers nach Ausübung seines Rückkehrrechts auf Neubegründung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses zu den näher bezeichneten Bestimmungen annimmt.

65

Der Klageantrag zu 2. auf tatsächliche Beschäftigung ist ebenfalls hinreichend bestimmt. In diesem Zusammenhang ist es wiederum nicht erheblich, ob angesichts betrieblicher Gründe der Beklagten eine tatsächliche Beschäftigung möglich ist oder der Kläger in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft V. überführt werden müsste.

III.

66

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Annahme seines Vertragsangebotes durch die Beklagte, weil ihm ein besonderes Rückkehrrecht nicht zusteht. Weil eine Verpflichtung der Beklagten, mit dem Kläger ein erneutes Arbeitsverhältnis zu begründen nicht festgestellt werden kann, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, gleich zu welchen Arbeitsbedingungen.

67

Anspruchsgrundlage für einen derartigen Anspruch kann nur sein § 2 des Auflösungsvertrages vom 01.09.2003 in Verbindung mit dem Vertrag zur Abänderung des Auflösungsvertrages vom 30.04.2005 und der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 sein. Der Kläger ist ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten, er ist durch Restrukturierungsmaßnahmen in eine der genannten KG gewechselt und weiterbeschäftigt worden und zunächst bei der Beklagten beurlaubt worden. Weitere Voraussetzung für das besondere Rückkehrrecht ist nach Ziffer 2 a der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt worden ist.

68

Einem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass der Kläger erst zum 01.08.2009 einen neuen Arbeitsvertrag mit der Beklagten abschließen konnte. Die Kündigung seines Arbeitsvertrages mit der K. ist noch im Jahre 2008 erfolgt und der Kläger hat sein Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten rechtzeitig noch im Dezember 2008 schriftlich geltend gemacht. Die Beklagte hatte dem Kläger ein besonderes Rückkehrrecht nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate eingeräumt. Das allgemeine Rückkehrrecht bestand berechnet ab 01.01.2004 für einen Zeitraum von 24 Monaten, also bis zum 31.12.2005, der Zeitraum für das besondere Rückkehrrecht endete demgemäß am 31.12.2008 (36 Monate später).

69

Die Regelungen in der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005 sind auslegungsbedürftig. Aus ihnen geht nicht eindeutig hervor, ob mit dem Rückkehrrecht für weitere 36 Monate die Entstehung dieses Rechts bis zum 31.12.2008 oder aber die tatsächliche Rückkehr bis zu diesem Zeitpunkt gemeint sein sollte.

70

Die Auslegung dieser Vereinbarung war nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen. Schließen tariffähige Parteien einen Vertrag, der nach dem Willen dieser Parteien kein Tarifvertrag, sondern einen nicht tariflichen Koalitionsvertrag darstellen soll, ist die Auslegung nach den für Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen, weil er regelmäßig eine Vielzahl von Personen betrifft (vgl. BAG vom 05.11.1997, 4 AZR 872/95 - NZA 1998, 654).

71

Die Schuldrechtliche Vereinbarung wurde von tariffähigen Parteien geschlossen. Aufgrund der Bezeichnung als schuldrechtlich ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Tarifvertrag handeln sollte. In der Vereinbarung sind aber die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Rückkehrrecht der Arbeitnehmer zur Beklagten bestehen soll, wie Tarifnormen geregelt.

72

Die Auslegung eines Tarifvertrages im normativen Teil folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Ist der Wortlaut nicht eindeutig, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Weiter ist abzustellen auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. Lässt dieser zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen.

73

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze reicht es aus für das Bestehen eines Rückkehrrechts, wenn dieses bis zum 31.12.2008 entstanden ist und gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurde. Im Zusammenhang mit Ziffer 3 der schuldrechtlichen Vereinbarung ist erkennbar, dass die Vertragsparteien dieser Vereinbarung einen Unterschied zwischen dem Rückkehrrecht und der tatsächlichen Rückkehr gesehen haben, in dem sie dort geregelt haben, im Falle des besonderen Rückkehrrechts finde die Rückkehr erst nach Ablauf der individuellen Kündigungsfrist statt. Hieraus ergibt sich, dass die Vertragsparteien das Rückkehrrecht nicht mit der tatsächlichen Rückkehr gleichgesetzt haben.

IV.

74

Der Kläger hat jedoch kein Rückkehrrecht, weil sein Arbeitsverhältnis bei der K. nicht unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt worden ist.

75

Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die K. dem Kläger außerordentlich aus wichtigem Grund mit sozialer Auslauffrist gekündigt hat.

76

Das Arbeitsverhältnis des Klägers war gemäß den auf sein Arbeitsverhältnis bei der K. weiterhin geltenden tariflichen Regelungen ordentlich unkündbar, so dass das Arbeitsverhältnis allenfalls aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden konnte.

77

Liegt eine wirksame außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus betriebsbedingten Gründen vor, sind auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG zwingend vorauszusetzen.

78

Jede andere Auslegung würde den Wertungswiderspruch hervorrufen, dass einem Arbeitnehmer, der tariflich noch nicht ordentlich unkündbar ist, bei wirksamer betriebsbedingter Kündigung ein Rückkehrrecht zustehen würde, dagegen einem Arbeitnehmer, der einen erhöhten Bestandsschutz durch tarifliche Unkündbarkeit erreicht hat, bei einer wirksamen auf betriebliche Gründe gestützte außerordentlichen Kündigung dieses Rückkehrrecht nicht mehr geltend machen könnte.

79

Dem Kläger steht jedoch das Rückkehrrecht deswegen nicht zu, weil eine gemäß den § 1 Abs. 2 ff. KSchG wirksame betriebsbedingte Kündigungen der K. nicht festgestellt werden kann.

80

Der Kläger ist als anspruchsstellende Partei darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen seines Rückkehrrechts. Dieser Darlegungs- und Beweispflicht hat er mit seinem Sachvortrag vorliegend nicht entsprochen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die K. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sozial gerechtfertigt gekündigt hat, weil dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Klägers in dem Betrieb entgegenstanden und die K. bei der Auswahl des Klägers die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter und seine Unterhaltspflichten ausreichend berücksichtigt hat.

81

In diesem Zusammenhang ist der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, allein aus dem Umstand, dass im Verhältnis zu K. diese Kündigung als wirksam angesehen werden muss, ergebe sich die Rechtsfolge, dass eine wirksame betriebsbedingte Kündigung vorgelegen hat.

82

Dabei ist zwar der Ausgangspunkt richtig, dass nachdem der Kläger eine Kündigungsschutzklage gegen K. nicht erhoben hat, diese Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt.

83

Im Zuge dieser Fiktion steht aber nur fest, dass eine bestimmte Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin geführt hat. Nicht erfasst werden die vom Arbeitgeber behaupteten Kündigungsgründe. Aus der Fiktion nach § 7 KSchG ist nicht zu schlussfolgern, dass die die Kündigung tragenden Gründe auch wirklich vorliegen. Eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien, dass sich die Fiktionswirkung des § 7 KSchG auch auf die Kündigungsgründe erstreckt, liegt nicht vor. Eine dahingehende Regelung enthält weder die Schuldrechtliche Vereinbarung vom 08.04.2005, sie ist auch nicht im Vertrag zur Abänderung des Auflösungsvertrages vom 30.04.2005 enthalten.

84

Nachdem der Kläger gegenüber K. eine Kündigungsschutzklage nicht erhoben hat, steht zwar fest, dass die diese Kündigung das Arbeitsverhältnis der K. mit dem Kläger zum 31.07. beendet hat. Es steht jedoch nicht fest, dass diese Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 ff. KSchG bedingt gewesen ist.

85

Die Beklagte hatte mangels Klageerhebung des Klägers keine Möglichkeit, zum Beispiel nach einer Streitverkündung durch den Kläger im Kündigungsschutzverfahren gegen K. auf Seiten des Klägers als Streithelfer beizutreten, sich gegen die Wirksamkeit dieser ausgesprochenen Kündigung zu wenden und alle die Einwände, die sie im vorliegenden Verfahren erbracht hat, in jedem Verfahren gegen die Betriebsbedingtheit der Kündigung vorzubringen. Nur wenn der Kläger der Beklagten im Kündigungsschutzverfahren den Streit verkündet hätte, das Kündigungsschutzverfahren zum Nachteil des Klägers ausgegangen wäre, weil eine wirksame betriebsbedingte Kündigung vorgelegen hätte, stünde mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien fest, dass diese Voraussetzung des besonderen Rückkehrrechts gegeben ist (vgl. wegen der Nebeninterventionswirkung § 68 Abs. 1 ZPO). Der Kläger, der sich durch eine Prämie der K. davon hat bewegen lassen, die Rechtswirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist nicht gerichtlich überprüfen zu lassen, muss dann mit der Schwierigkeit auskommen, die sich dadurch ergibt, dass er nunmehr gegenüber der Beklagten in seinem Verfahren auf tatsächliche Rückkehr Tatsachen vortragen und behaupten muss, die er an sich in einem Kündigungsschutzverfahren sinnvollerweise bekämpfen musste.

86

Die Darlegungsverpflichtung des Klägers ist nicht dadurch reduziert worden, dass er sich in § 2 des Vertrages zur Abänderung des Auflösungsvertrages vom 30.04.2005 im Falle der Inanspruchnahme des Rückkehrrechts bereiterklärt hat, dass die K. der Beklagten gewisse Daten offen legt. Diese Einverständniserklärung entspricht der Verpflichtung der K. in der Vereinbarung zur schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.04.2005, wonach die KG, soweit datenschutzrechtlich zulässig, der Beklagten gegenüber auf Verlangen alle Tatbestände offen zu legen haben, aus denen sich die Voraussetzungen für das geltend gemachte Rückkehrrecht oder im Falle der Rückkehr die nach Ziffer 1 a in Verbindung mit Ziffer 2 a die soziale Rechtfertigung Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Kündigung ergeben. Der Beklagten wird hiermit nicht der Zugang zu allen Informationen eröffnet, die sie benötigen würde, um die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 ff. KSchG darzulegen. Insbesondere eine Prüfung der Sozialauswahl konnte nicht geleistet werden, weil die Beklagte keine Zugriffsmöglichkeiten auf die Sozialdaten der bei der K. beschäftigten Arbeitnehmer hatte, die unter Umständen mit dem Kläger vergleichbar sind, aber nicht ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten waren. Ohne den Auskunftsanspruch hätte die Beklagte als tatsächliche und rechtlich außerhalb des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der K. stehende dritte Person keinerlei Möglichkeiten gehabt, etwaigen Vortrag des Klägers zur Wirksamkeit der Kündigung nachprüfen zu lassen (vgl. auch Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10.09.2010, 6 Sa 114/10).

87

Es bedeutet auch keine unbillige Überforderung des Klägers, dass ihm die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2ff. KSchG auferlegt wird. Wie dargestellt hätte er im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht die Gelegenheit gehabt, die von der K. in Klageerwiderungen vorgetragenen Sachverhalten gerichtlich überprüfen zu lassen und die K. durch Bestreiten des entsprechenden Vortrages zur Darlegung des gesamten Sachverhaltes zu zwingen. Ferner wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich Informationen über die Kündigungsgründe vom örtlichen Betriebsrat zu verschaffen. Er hätte wie dargelegt auch die Möglichkeit gehabt, durch Streitverkündung gegenüber der Beklagten, weil ihm nach rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage ein Rückkehrrecht zustehen kann, diese in das Ergebnis des Kündigungsschutzverfahrens einzubinden.

88

Die an den Kläger gestellten Anforderungen sind auch deswegen nicht unbillig, weil die Beklagte ihm bereits unmissverständlich im Dezember 2008 mitgeteilt hat, dass sie die Wiedereinstellung ablehnt und er daher davon ausgehen musste, seine Wiedereinstellung nur gerichtlich durchsetzen zu können und dabei mit entsprechenden Darlegungsverpflichtungen konfrontiert zu werden.

V.

89

Der Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger nicht nachgekommen. Allein der Umstand, dass die Kündigung als betriebsbedingt bezeichnet wurde, lässt keinerlei Rückschlüsse auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der § 1 Abs. 2 ff. KSchG zu.

90

Weiter entfaltet keine Vermutungswirkung im Hinblick auf das Vorliegen der speziellen Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung, dass Hintergrund für die Kündigung ein Interessenausgleich und Sozialplan zwischen den Betriebspartnern der K. war. Wenn sich somit nach dem Klägervortrag aus dem in Bezug genommenen Interessenausgleich ergibt, dass die Firma K. ab dem 01.01.2009 unter Berücksichtigung einer Übergangsphase Entstörtätigkeiten im Bereich der Netzebene 3 und 4 vollständig an externe Dienstleister/Auftragnehmer vergeben hat und infolgedessen die Durchführung dieser Tätigkeit mit eigenen Mitarbeitern vollständig bis spätestens 30.06.2009 einstellt, mag dies zwar zu einem Wegfall von Arbeitsplätzen führen. Die Beklagte hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass im Bereich Service BBS Süd 1 B-Stadt, zu dem auch C-Stadt gehört, nicht alle Arbeitsplätze weggefallen sind.

91

Hinzu kommt, dass die außerordentliche Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen nur ganz ausnahmsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist dann zulässig ist, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist, der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, ggf. durch Umorganisation seines Betriebes nicht weiter beschäftigen kann. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die K. mit allen zumutbaren Mitteln, ggf. auch durch entsprechende Umorganisation und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze eine Weiterbeschäftigung des ordentlich unkündbaren Klägers im Betrieb bzw. im Unternehmen auch nur versucht hat (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 17.09.1998, 2 AZR 419/97 = AP Nr. 148 zu § 626 BGB, m. w. N.). Die Beklagte hat auf etwaige fehlerhafte Sozialauswahl, Weiterbeschäftigung weniger sozial schutzwürdiger Kollegen und anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten sowie insbesondere auf den Einsatz von über 1.000 Zeit- und Leiharbeitnehmern hingewiesen. Zu diesen Aspekten hat der Kläger substantiiert nichts vorgetragen. Insbesondere der Hinweis auf die 1.000 bei den KG beschäftigten Leih- und Zeitarbeitnehmer hätte jedoch ein spezifiziertes Eingehen der Klägerseite erfordert. Nicht nur unter Berücksichtigung des besonderen tariflichen Kündigungsschutzes des Klägers, sondern auch allgemein im Anwendungsbereich von  § 1 Abs. 2 KSchG ist es anerkannt, dass mit Leiharbeitnehmern besetzte Arbeitsplätze als frei im Verhältnis zur Kündigung anstehender Stammmitarbeiter anzusehen sind und deshalb die Unwirksamkeit der Kündigung des Stammmitarbeiters bedingen können (vgl. BAG vom 17.02.2010, 7 ABR 89/08).

92

Bezeichnenderweise haben auch zwei Arbeitnehmer am Standort C-Stadt, ebenfalls wie der Kläger tariflich nicht mehr ordentlich kündbar, gegen K. Kündigungsschutzklage erhoben und durch bislang nicht rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts vom 09.03.2010 die Kündigungsschutzverfahren im Wesentlichen mit der Begründung erfolgreich durchgeführt, weil die K. nicht hinreichend dargelegt habe, ein Einsatz des Klägers auf einem anderen Arbeitsplatz sei nicht möglich. Das Arbeitsgericht hat es des Weiteres bereits als sehr zweifelhaft entnommen, ob es willkürfrei ist, dass die K. Fremdvergabe von Arbeiten beschließen dürfte, wenn hierdurch die Beschäftigungsmöglichkeit für eine geschätzte Prozentzahl von 45 Prozent tariflich unkündbarer bei Gesamtzahl von Mitarbeitern betroffen ist. Wenn ein Arbeitgeber verpflichtet sei, zumutbare Umorganisation vorzunehmen, um eine Weiterbeschäftigung von ordentlichen und ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern zu ermöglichen, müsse er konsequenterweise auch verpflichtet sein, eine Umorganisation zu unterlassen, die gerade zum Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten führt.

93

Der Hinweis des Klägers, im Rahmen vieler Beratungen sei gerade bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern wie der Kläger größtes Augenmerk auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gerichtet worden, erscheint angesichts des Umstandes, dass eine Vielzahl von tariflich unkündbaren Mitarbeitern eine Kündigung erhalten haben, nicht durchschlagend. Der Kläger ist auch dem Vortrag der Beklagten nicht entgegen getreten, dass sein Arbeitsvertrag eine umfassendere Versetzungsmöglichkeit enthält, wonach ein Einsatz auch außerhalb des Standortes C-Stadt möglich ist, somit seine Behauptung, am Standort C-Stadt bestünde keine Beschäftigungsmöglichkeit allein schon deswegen nicht als ausreichend zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung angesehen werden kann. Zur Frage der Sozialauswahl hat der Kläger lediglich behauptet, er sei mit dem Erreichen von 22 Punkten zu den sozial weniger schutzbedürftigen Mitarbeitern zu rechnen und liege 2 Punkte hinter dem nächst schutzwürdigeren Mitarbeiter. Dem Sachvortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass in diese Sozialauswahl nur Mitarbeiter, die tariflich unkündbar waren, einbezogen wurden und somit die Möglichkeit besteht, dass Mitarbeiter, die ordentlich kündbar waren, aufgrund besserer Sozialdaten von K. weiterbeschäftigt wurden.

94

Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, welche vergleichbaren Arbeitnehmer sozial schutzwürdiger gewesen sein sollen als er selbst. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 30 Jahren und war über 45 Jahre alt. Es ist schwer vorstellbar, dass alle bei der K. verbliebenen vergleichbaren Arbeitnehmer stärkere Sozialdaten haben könnten. Nähere Gründe zur Sozialauswahl hat der Kläger im hiesigen Verfahren trotz Rüge der Beklagten nicht vorgelegt.

95

Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, wenn er vorträgt, es sei ihm nicht möglich, in angemessener Zeit sich in den Aufgabenbereich anderer Servicetechniker einzuarbeiten. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum nicht nach entsprechend zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein solcher Einsatz möglich sein sollte. Es gilt insbesondere im Hinblick auf den Beklagtenvortrag, dass Kollegen des Klägers, die über eine vergleichbare Ausbildung und vergleichbare Kenntnisse und Fertigkeiten wie der Kläger verfüge, im bisherigen Bereich der Tätigkeit des Klägers eingesetzt würden. Hinsichtlich der Dauer zumutbarer Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahme ist zudem zu berücksichtigen, dass es angesichts der tariflichen Unkündbarkeit des Klägers ohnehin für K. zuzumuten gewesen wäre, eine längere als die übliche Zeit einzuhalten.

96

Letztlich spricht indiziell gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung, dass der Kläger von der Firma K. für den Verlust des Arbeitsplatzes eine erhebliche Ausgleichszahlung erhalten hat, die nicht Sozialplanabfindung ist. Er hat Lohnausgleichszahlung für zwei Jahre erhalten und eine Prämie von 10.000,00 EUR, dass er nicht gegen die Kündigung klagt. Damit ist deutlich, dass die K. Leistungen für den Verlust des Arbeitsplatzes in erheblichem Umfang erbracht hat, die nicht erklärbar wären, wenn K. davon ausgegangen wäre, eine rechtswirksame Kündigung ausgesprochen zu haben. Diese Leistungen sprechen dafür, dass sich K. der mangelnden rechtlichen Haltbarkeit der ausgesprochenen Kündigung bewusst war und aus diesem Grunde die den Kläger durch Gewährung dieser Leistungen zum Verzicht auf eine Erhebung der Kündigungsschutzklage gebracht hat (vgl. auch Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.09.2010, 5 Sa 313/10).

VI.

97

Nach alledem ergibt sich, dass der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen des bestehenden Rückkehrrechts, also eine wirksame betriebsbedingte Kündigung der K. nicht vorgetragen hat, sein Klagebegehren musste demgemäß erfolglos bleiben.

VII.

98

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung er

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 7 Wirksamwerden der Kündigung


Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 68 Wirkung der Nebenintervention


Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mange

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 3 Kündigungseinspruch


Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung m

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. Feb. 2010 - 7 ABR 89/08

bei uns veröffentlicht am 17.02.2010

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Februar 2008 - 10 TaBV 93/07 - aufgehoben.

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(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Februar 2008 - 10 TaBV 93/07 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

2

Die antragstellende und zu 1. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Für ihren in B - vormals gemeinsam mit der G GmbH - geführten Betrieb sind der zu 3. beteiligte Betriebsrat und die zu 4. beteiligte Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden. Die Beteiligte zu 2. absolvierte bei der Arbeitgeberin eine Ausbildung für den Beruf einer Mechatronikerin, die sie mit am 23. Januar 2007 bestandener Abschlussprüfung beendete. Im Jahre 2004 wurde sie in die Jugend- und Auszubildendenvertretung als Ersatzmitglied gewählt; im September 2006 rückte sie als Mitglied nach. Bei der turnusmäßigen Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im November 2006 wurde sie erneut als Ersatzmitglied gewählt.

3

Zur Herstellung und Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des B Werks führte die Arbeitgeberin seit Anfang 2005 ein Restrukturierungsprogramm durch, welches unter anderem beinhaltete, Auszubildende der Abschlussjahrgänge 2006 und 2007 nicht zu übernehmen. Die Arbeitgeberin war bemüht, diesen Auszubildenden nach der Berufsausbildung den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit der Firma A zu ermöglichen. Bis auf wenige Ausnahmen wurden die Auszubildenden, die seit Anfang 2006 ihre Abschlussprüfung bestanden hatten, bei der Arbeitgeberin im Wege der Arbeitnehmerüberlassung als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Die Beteiligte zu 2. bewarb sich nicht bei der Firma A.

4

Nachdem die Arbeitgeberin am 24. Oktober 2006 der Beteiligten zu 2. schriftlich mitgeteilt hatte, dass sie nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werde, beantragte diese mit Schreiben vom 18. Januar 2007 ihre Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im erlernten Beruf im Anschluss an ihre Ausbildung. In diesem Schreiben gab sie ua. an:

        

„Sollte eine entsprechende Beschäftigung nicht möglich sein, so wäre ich hilfsweise auch bereit, zu anderen als den sich aus § 78a BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.“

5

Die Arbeitgeberin hat mit ihrer am 31. Januar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift die Auflösung des mit der Beteiligten zu 2. begründeten Arbeitsverhältnisses begehrt und diesen Antrag „aus anwaltlicher Vorsorge auch namens und in Vollmacht“ der G GmbH gestellt. Sie hat gemeint, die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2. sei ihr mangels vorhandener Beschäftigungsmöglichkeiten unzumutbar. Eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beteiligte zu 2. nicht konkret beschrieben habe, wie sie sich eine anderweitige Weiterarbeit vorstelle.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

das am 23. Januar 2007 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 2. aufzulösen.

7

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, bereits ihr derzeitiger Einsatz in der Abteilung Fertigungsmontage auf dem Arbeitsplatz „2. Sitzreihe verschrauben“ rechtfertige die Annahme einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Ebenso deuteten die Umstände, dass in dieser Abteilung zahlreiche Überstunden anfielen und ihre Bitte auf Freistellung von der Dauernachtschicht abschlägig beschieden worden sei, darauf hin, dass die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar sei. Außerdem gebe es bei der Arbeitgeberin zumindest in der Logistik und im „Bereich KTL“ freie und zu besetzende Arbeitsplätze. Ferner spreche die Ausschreibung von Stellen in den Bereichen Werkssicherheit/-feuerwehr sowie Supply Chain Operations Vehicles für eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Schließlich beschäftige die Arbeitgeberin Leiharbeitnehmer und bringe damit zum Ausdruck, dass Arbeitsplätze frei seien, welche mit eigenen Mitarbeitern besetzt werden könnten.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 2. weiterhin die Abweisung des Antrags der Arbeitgeberin.

9

B. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann dem Antrag der Arbeitgeberin nicht entsprochen werden. Der Senat kann aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob der rechtzeitig gestellte Auflösungsantrag der Arbeitgeberin begründet ist. Das Beschwerdegericht hat es zu Unrecht für unbeachtlich gehalten, dass im Betrieb Leiharbeitnehmer beschäftigt worden sind.

10

I. Am Verfahren ist neben den Beteiligten zu 1. bis 4. die G GmbH nicht (mehr) beteiligt.

11

1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller, dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern diejenigen Stellen anzuhören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder den anderen in der Norm genannten Gesetzen im einzelnen Fall beteiligt sind. Als Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle anzusehen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 18. April 2007 - 7 ABR 30/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 122, 96) . Dies hat das Gericht von Amts wegen auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu beachten (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 10, EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1) .

12

2. Die G GmbH ist in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung nicht (mehr) betroffen. Von einem Auflösungsverfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG hängt die personelle Zusammensetzung der im Betrieb gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung ab(BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 14, DB 2009, 1473) . Der von der Arbeitgeberin und der G GmbH in B vormals gemeinsam geführte Betrieb ist aber, wie die Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend angegeben haben, mittlerweile aufgelöst und wird nur von der Arbeitgeberin fortgeführt.

13

II. Der Senat kann aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob der Auflösungsantrag der Arbeitgeberin begründet ist.

14

1. Allerdings ist entgegen der von der Beteiligten zu 2. im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen Auffassung der Auflösungsantrag nach § 78a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG nicht bereits deshalb zurückzuweisen, weil ihn nur die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin gestellt hat. Die Auflösung eines nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses betrifft nicht die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitgeberstellung aller an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen, sondern nur die des Vertragsarbeitgebers des ehemaligen Auszubildenden. Vertragsarbeitgeber ist die natürliche oder juristische Person, mit dem das Mitglied der in § 78a Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen ein Berufsausbildungsverhältnis abgeschlossen hat. Durch das in § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG vorgesehene Verfahren hat der Vertragsarbeitgeber die Möglichkeit, sich bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen aus dem gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnis zu lösen. Der Streit geht allein um die Aufrechterhaltung der vertragsrechtlichen Bindung zwischen den ehemaligen Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 10 ff., DB 2009, 1473) . Dies sind vorliegend die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin und die Beteiligte zu 2.

15

2. Hingegen vermag der Senat auf der Grundlage der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht zu beurteilen, ob der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2. zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses zumutbar war. Es fehlen hinreichende Feststellungen des Beschwerdegerichts, ob im Ausbildungsbetrieb im maßgeblichen Zeitraum vom 23. Oktober 2006 bis zum 23. Januar 2007 ein freier und für eine Besetzung mit der Beteiligten zu 2. geeigneter dauerhafter Arbeitsplatz als Mechatronikerin zur Verfügung gestanden hat.

16

a) Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt. Diese Übernahmeverpflichtung soll die Ämterkontinuität der in § 78a Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen gewährleisten und den Amtsträger vor nachteiligen Folgen bei seiner Amtsführung während des Berufsausbildungsverhältnisses schützen. Die Vorschrift stellt eine besondere gesetzliche Ausformung des betriebsverfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbots von Amtsträgern in § 78 Satz 2 BetrVG dar. Durch ein form- und fristgerechtes Übernahmeverlangen des Auszubildenden entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitglied der in § 78a Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis in seinem Ausbildungsberuf.

17

b) Der Arbeitgeber kann gemäß § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG verhindern oder gemäß § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG dessen Auflösung herbeiführen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Dabei stimmt der Begriff der Zumutbarkeit in § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG mit dem in § 626 Abs. 1 BGB nicht überein.

18

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht erst dann unzumutbar, wenn die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Die zum Begriff der Unzumutbarkeit in § 626 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG übertragen. Der Tatbestand des § 626 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn dem Arbeitgeber schon die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Bei der Auflösung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist(BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 16, DB 2009, 1473; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 84, 294) .

19

bb) Neben personen- und verhaltensbedingten Gründen können auch betriebliche Gründe die Auflösung des kraft Gesetzes entstandenen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Die Fortsetzung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen unzumutbar, wenn in seinem Betrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb (BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 120, 205) .

20

(1) Ob ein Beschäftigungsbedarf für den durch § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden zur Verfügung steht, bestimmt sich nach den arbeitstechnischen Vorgaben und der Personalplanung des Arbeitgebers, der darüber entscheidet, welche Arbeiten im Betrieb verrichtet werden sollen und wie viele Arbeitnehmer damit beschäftigt werden. Ohne Bedeutung ist daher, ob Arbeitsaufgaben vorhanden sind, mit deren Verrichtung ein Arbeitnehmer betraut werden könnte. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen Arbeitsplätze neu zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung zu gewährleisten. Von Missbrauchsfällen abgesehen ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch nicht gehindert, durch eine Veränderung der Arbeitsorganisation Arbeitsplätze wegfallen zu lassen. Ist hingegen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben (BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 18 mwN, DB 2009, 1473) .

21

(2) Nach diesen Grundsätzen ist dem Arbeitgeber die Übernahme eines durch § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden aus betrieblichen Gründen nicht allein deshalb unzumutbar, weil sich der Arbeitgeber entschließt, die in seinem Betrieb anfallenden Arbeitsaufgaben künftig nicht mehr eigenen Vertragsarbeitnehmern, sondern Leiharbeitnehmern zu übertragen. Durch diese Entscheidung allein wird weder die Anzahl der Arbeitsplätze noch die Arbeitsmenge verändert, für deren Bewältigung der Arbeitgeber Arbeitnehmer einsetzt. Die bisher anfallenden Arbeiten werden nach wie vor von dem Arbeitgeber innerhalb seiner betrieblichen Organisation mit Arbeitskräften erledigt, die diese Arbeitsaufgaben nach seinen Weisungen für ihn ausführen. Der Arbeitgeber deckt seinen Arbeitskräftebedarf lediglich mit Arbeitnehmern eines anderen Arbeitgebers, der sie ihm auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zur Förderung seiner Betriebszwecke zur Verfügung stellt. Die dem Arbeitgeber als Entleiher überlassenen Arbeitnehmer werden von diesem nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer eingesetzt. Durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern entfällt daher lediglich der Bedarf an der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die in einem durch Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen. Dies führt nicht zur Unzumutbarkeit iSd. § 78a Abs. 4 BetrVG, weil sich allein durch die Entscheidung des Arbeitgebers, künftig für die Erledigung der Arbeitsmenge Leiharbeitnehmer einzusetzen, die Anzahl der im Betrieb eingerichteten Arbeitsplätze und damit auch der Beschäftigungsbedarf nicht ändert(BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 19 mwN, DB 2009, 1473) .

22

(3) Auch dann, wenn sich der Arbeitgeber nicht erst anlässlich der Übernahme des nach § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden zum künftigen Einsatz von Leiharbeitnehmern entschließt, sondern wenn er bereits Leiharbeitnehmer auf dauerhaft eingerichteten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplätzen beschäftigt, kann es ihm zumutbar sein, einen solchen Arbeitsplatz für den zu übernehmenden Jugend- und Auszubildendenvertreter freizumachen. Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie lässt sich generell weder bejahen noch verneinen. Für ihre Beurteilung können berechtigte betriebliche Interessen an der Weiterbeschäftigung gerade dieses Leiharbeitnehmers oder vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verleiher von Bedeutung sein.

23

cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung iSd. § 78a Abs. 4 BetrVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen. Die Weiterbeschäftigung eines durch § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden kann dem Arbeitgeber iSd. § 78a Abs. 4 BetrVG im Einzelfall auch zumutbar sein, wenn er einen kurz vor der Beendigung der Berufsausbildung frei gewordenen Arbeitsplatz wieder besetzt hat, statt ihn für einen nach § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden freizuhalten. Das gilt regelmäßig bei einer Besetzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses vorgenommen wird, da der Arbeitgeber innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG mit einem Übernahmeverlangen rechnen muss. Diesem Verlangen muss er entsprechen, wenn nicht die Ausnahmetatbestände des § 78a Abs. 4 BetrVG vorliegen. Aus diesem Grund führt ein zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung fehlender Beschäftigungsbedarf nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn der Arbeitgeber einen innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses frei gewordenen Arbeitsplatz besetzt hat und die sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten war (BAG 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 20 mwN, DB 2009, 1473; 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 4) .

24

c) Hiernach ist zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 2. im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis nach § 78a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BetrVG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Dagegen lässt sich aufgrund der bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2. bei Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses unzumutbar war.

25

aa) Die Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BetrVG sind erfüllt. Die Beteiligte zu 2. gehört zu dem nach § 78a Abs. 1 BetrVG geschützten Personenkreis. Sie war Auszubildende und rückte im September 2006 als Mitglied in die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach. Zwar war sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 23. Januar 2007 nicht mehr Mitglied, sondern aufgrund der turnusmäßigen Wahl vom November 2006 erneut Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Nach § 78a Abs. 3 BetrVG gilt § 78a Abs. 2 BetrVG aber auch für ein ehemaliges Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit endet. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beteiligte zu 2. hat auch mit Schreiben vom 18. Januar 2007 innerhalb der Frist des § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ihre Weiterbeschäftigung von der Arbeitgeberin begehrt.

26

bb) Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Auflösungsantrag der Arbeitgeberin begründet ist.

27

(1) Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, ergab sich eine Beschäftigungsmöglichkeit für die Beteiligte zu 2. nicht daraus, dass im Betrieb Überstunden geleistet wurden und die Arbeitgeberin die Bitte der Beteiligten zu 2. auf Freistellung von der Dauernachtschicht abgelehnt hat. Es unterliegt der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers zu entscheiden, ob durch Abbau von Überstunden oder Modifikationen bei den Schichteinteilungen ein Arbeitsplatz geschaffen werden soll oder nicht. Auch die von der Beteiligten zu 2. konkret benannten Stellen hat das Landesarbeitsgericht zutreffend für unerheblich gehalten. Bei diesen Stellen fehlt es ungeachtet der Frage, wann sie zu besetzen waren, an jeglichen Anhaltspunkten, dass es sich um ausbildungsadäquate Arbeitsplätze handelt.

28

(2) Gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung spricht nicht der Einsatz der Beteiligten zu 2. in der Fertigungsmontage. Wie die Beteiligten im Anhörungstermin vor dem Senat übereinstimmend klargestellt haben, handelt es sich bei dem Arbeitsplatz „2. Sitzreihe verschrauben“ nicht um einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz. Nur wenn die tatsächliche Beschäftigung im gemäß § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnis ausbildungsgerecht wäre, könnte dies gegen die Annahme einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechen. Der Arbeitgeber wäre insoweit gehalten näher zu erklären, warum die Weiterbeschäftigung dennoch nicht zumutbar sein soll.

29

(3) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern im Werk B für die Beurteilung der Unzumutbarkeit iSd. § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG ohne Bedeutung sei. Zwar steht - entgegen der wohl von der Beteiligten zu 2. vertretenen Auffassung - nicht jedwede Beschäftigung von Leiharbeitnehmern der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG entgegen. Das Landesarbeitsgericht hätte aber dem zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern gehaltenen Vortrag nachgehen und insbesondere aufklären müssen, ob in dem maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraum des § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Ausbildungsbetrieb Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt waren, auf denen die Beteiligte zu 2. mit ihrer in der Berufsausbildung erworbenen beruflichen Qualifikation hätte beschäftigt werden können und die nach den Vorgaben der Arbeitgeberin nicht nur vorübergehend zur Verfügung standen. Dies muss das Landesarbeitsgericht nach der Zurückverweisung feststellen. Sollte ein ausbildungsgerechter, dauerhafter Arbeitsplatz im maßgeblichen Zeitraum mit einem Leiharbeitnehmer besetzt gewesen sein, wäre auch aufzuklären, ob zur Zeit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses berechtigte betriebliche Belange der Arbeitgeberin gleichwohl gegen die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2. sprachen.

30

(4) Dagegen muss das Landesarbeitsgericht nicht prüfen, ob der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2. zu geänderten Arbeitsbedingungen zumutbar gewesen wäre. Eine anderweitige Beschäftigung musste die Arbeitgeberin wegen der nur ungenügenden Bereitschaftserklärung der Beteiligten zu 2. im schriftlichen Übernahmeverlangen nicht in Betracht ziehen.

31

(a) Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsteht kraft Gesetzes durch ein vom Auszubildenden form- und fristgerecht erhobenes Weiterbeschäftigungsverlangen ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis, das einen Anspruch auf eine ausbildungsgerechte Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb begründet. Inhaltliche Änderungen dieses Arbeitsverhältnisses unterliegen dem Konsensprinzip, so dass der Auflösungsantrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG nicht mit der Begründung abgewiesen werden darf, dem Arbeitgeber wäre die Begründung eines anderen als des nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen. Aus dem Schutzzweck des § 78a BetrVG ergibt sich allerdings eine Pflicht des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des Auszubildenden zu anderen als den sich aus § 78a BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen, wenn sich der Auszubildende zumindest hilfsweise mit einer Beschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen bereit erklärt hat. Übernimmt der Arbeitgeber zB andere Auszubildende in ein nicht ausbildungsgerechtes Arbeitsverhältnis, ist er zur Vermeidung einer ansonsten eintretenden Benachteiligung eines durch § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden wegen der Amtsausübung auch bei dessen Weiterbeschäftigungsverlangen zur Begründung eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers zu geänderten Arbeitsbedingungen ist gleichfalls betriebsbezogen. Hat der Auszubildende seine Bereitschaft zu einer anderweitigen Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb erklärt, muss der Arbeitgeber prüfen, ob ihm diese möglich und zumutbar ist. Unterlässt er die Prüfung oder verneint er zu Unrecht die Möglichkeit und die Zumutbarkeit, so kann das nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstandene, auf die ausbildungsgerechte Beschäftigung gerichtete Arbeitsverhältnis nicht nach § 78a Abs. 4 BetrVG aufgelöst werden, obwohl eine vollzeitige Beschäftigungsmöglichkeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf nicht besteht. Der Arbeitgeber ist dann darauf verwiesen, die notwendigen Änderungen der Vertragsbedingungen durch individualrechtliche Maßnahmen durchzusetzen (BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 42 mwN, BAGE 120, 205).

32

Ein Auszubildender, der bei Fehlen einer ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch zu anderen als den sich aus § 78a Abs. 2 BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen in ein Arbeitsverhältnis im Ausbildungsbetrieb übernommen werden möchte, muss dem Arbeitgeber unverzüglich nach dessen Nichtübernahmemitteilung seine Bereitschaft zu einer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zu geänderten Vertragsbedingungen mitteilen. Eine Einverständniserklärung im gerichtlichen Verfahren über den Auflösungsantrag genügt nicht. Dem Arbeitgeber muss ausreichend Zeit für die Prüfung der Bereitschaftserklärung und ggf. die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG verbleiben. Der Auszubildende darf sich nicht darauf beschränken, sein Einverständnis mit allen in Betracht kommenden Beschäftigungen zu erklären oder die Bereitschaftserklärung mit einem Vorbehalt verbinden. Er muss vielmehr die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Auszubildende seine Weiterarbeit vorstellt. Kommt es nach der Bereitschaftserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, wird hierdurch die Entstehung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu ausbildungsadäquaten Bedingungen abbedungen oder der Inhalt des bereits entstandenen Arbeitsverhältnisses abgeändert. Lehnt der Auszubildende die vom Arbeitgeber angebotene anderweitige Beschäftigung ab, kann er sich im anschließenden Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG nicht darauf berufen, dem Arbeitgeber sei die Beschäftigung zumutbar(BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 43 f. mwN, BAGE 120, 205).

33

(b) Hier hat die Beteiligte zu 2. keine hinreichend bestimmte Bereitschaftserklärung zur Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen abgegeben. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Übernahmeverlangen vom 18. Januar 2007 habe sich auf eine pauschale Einverständniserklärung zu jeglicher Weiterarbeit beschränkt, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Vorbau    

        

    M. Zwisler    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.