Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. März 2018 - 2 Sa 345/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2018:0322.2Sa345.17.00
bei uns veröffentlicht am22.03.2018

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.05.2017 - 8 Ca 23/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Gewährung von Beihilfe für Zahnarztbehandlungen.

2

Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 12. Mai 1982 (Bl. 7, 8 d. A.) vom 15. Mai 1982 bis 31. August 2015 bei der Beklagten als angestellter Arzt im W. in C-Stadt beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien fanden auf das Arbeitsverhältnis der BAT in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung und die diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge sowie die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Der danach auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare Tarifvertrag Nr. 81 (Beihilfe) vom 26. Mai 1964 enthält in § 1 Abs. 1 folgende Regelungen:

3

"§ 1
(1) Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge erhalten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfenverordnung - BVO - vom 31. März 1958 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch die Zweite Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 08. Mai 1964 (GVBl. S. 85) in ihrer jeweils geltenden Fassung, solange das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis fortbesteht.
(...)"

4

Nach dem Eintritt in die Rente schloss der Kläger mit der Beklagten noch einen Aushilfsvertrag für die Zeit vom 01. bis 30. September 2015.

5

Der Kläger beantragte die Gewährung von Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung und erhielt unter dem 10. August 2016 von der Pensionsanstalt, Ü-Stadt, die für die Beklagte die Beihilfeabrechnung durchführt, eine Beihilfenabrechnung, nach der ihm die gemäß der beigefügten Anlage berechnete Beihilfe in Höhe von 9.223,30 EUR gewährt wird (Bl. 12 d. A.). Mit einer weiteren Beihilfenabrechnung der Pensionsanstalt vom 06. September 2016 (Bl. 119 bis 121 d. A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund der Neuberechnung nach Prüfung der Anspruchsberechtigung die Beihilfeabrechnung vom 10. August 2016 als gegenstandslos zu betrachten sei und der Beihilfeanspruch mit Beginn der Rente erlösche (§ 3 BVO).

6

Mit seiner am 10. Januar 2017 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung von Beihilfe in Höhe von 9.223,30 EUR gemäß der Beihilfenabrechnung vom 10. August 2016.

7

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30. Mai 2017 - 8 Ca 23/17 - Bezug genommen.

8

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.223,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2016 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Mit Urteil vom 30. Mai 2017 - 8 Ca 23/17 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Beihilfe in Höhe von 9.223,30 EUR habe, weil es ihm nicht gelungen sei, die Voraussetzungen für die Gewährung vom Beihilfe darzulegen. Die Beihilfemitteilung vom 10. August 2016 über 9.223,30 EUR stelle kein Anerkenntnis dar. Es sei aus dem Sachvortrag des Klägers nicht erkennbar, dass die Behandlung im beihilfeberechtigten Zeitraum zumindest begonnen worden sei. Der Antrag, der angeblich dem Bescheid vom 10. August 2016 zugrunde liege, sei bis auf die Unterschrift nicht ausgefüllt. Falls es sich um eine einheitliche und schon vorher begonnene Behandlung handeln sollte, so müsste der Kläger einen entsprechenden Heil- und Kostenplan nach § 16 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz der Beihilfestelle vorgelegt haben und die Rechnungen, die die Leistungen aus diesem Heil- und Kostenplan betreffen, dem Gericht vorlegen. Weder das eine noch das andere sei vom Kläger vorgelegt worden. Die Einschätzung des Zahnarztes, ob es sich um eine Behandlung handele oder nicht, sei für die rechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. Spätestens bei der Höhe des eingeklagten Betrages werde die Klage unschlüssig. Nachdem in der Beihilfemitteilung vom 10. August 2016 kein Anerkenntnis zu sehen sei, habe der Kläger zur Höhe und Berechnung der von ihm begehrten Beihilfe nichts vorgetragen.

13

Gegen das ihm am 10. Juli 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25. Juli 2017 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Oktober 2017 mit Schriftsatz vom 05. Oktober 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09. Oktober 2017 eingegangen, begründet.

14

Er trägt vor, die Beihilfemitteilung vom 10. August 2016 über 9.223,30 EUR stelle seiner Ansicht nach ein Anerkenntnis der Leistungsverpflichtung dar. Im Gegensatz zu der vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf beziehe sich die vorliegende Abrechnung nicht auf eine monatliche Lohnabrechnung. Die Beihilfestelle habe bei ihrer im Auftrag und für die Beklagte erstellten Abrechnung vollständig und zutreffend die Behandlung in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Die Beihilfestelle habe insbesondere unter Berücksichtigung der mit dem vorgelegten Schreiben der Pensionsanstalt vom 19. Dezember 2013 (Bl. 92 - 98 d. A.) abgegebenen Zusage zutreffend abgerechnet. Aus seiner Sicht könne dieses Schreiben nur als Anerkenntnis einer Beihilfeverpflichtung gewertet werden. Mit der Abrechnung erkenne die Beihilfestelle die Berechtigung des Antragstellers auf Beihilfeleistungen an. Die Beihilfeabrechnung und -berechnung erfolge in einem hoch standardisierten Prozess unter Berücksichtigung des zu Beginn abgestimmten Beihilfeumfangs und dem geltenden Beihilferecht im Zusammenhang mit der spezifischen Tarif- und/oder Dienstvereinbarung. Selbstverständlich gehöre zur Prüfung der Beihilfestelle im Leistungsumfang auch das notwendige Voranerkennungsverfahren insbesondere bei Zahnersatz und kieferorthopädischer Behandlung sowie fachliche Hinweise und Beantwortung von eventuellen Widersprüchen. Laut Beihilfestelle sei klar erkennbar gewesen, dass es sich hier um eine einheitliche durchgängige Behandlung handele, für die spätestens am 19. Dezember 2013 eine Genehmigung und Beihilfezusage erteilt worden sei. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe er auch ausgeführt, dass er bereits im Jahr 2012 die Behandlung begonnen und selbstverständlich vor Beginn der Behandlung die Frage der Beihilfe geklärt und entsprechende Hinweise erhalten habe. Hier habe er Bezug genommen auf den Heil- und Kostenplan vom 11. Dezember 2013. Zudem werde auf den Behandlungszeitraum der vorgelegten Rechnung verwiesen, die innerhalb seiner aktiven Arbeitszeit liege. Damit habe er unproblematisch dargelegt, dass eine Behandlung bereits deutlich früher und zwar während der aktiven Tätigkeit nach dem genehmigten Heil- und Kostenplan begonnen und erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Abschluss gefunden habe. Die Beihilfe hätte eine Beihilfesumme in Höhe der Klagesumme unmöglich errechnen und mitteilen können, wenn von seiner Seite nicht alle Unterlagen vorgelegt worden wären. Er könne zur Höhe der Berechnung der Beihilfe nichts vortragen. Hier habe das Arbeitsgericht die Darlegungslast überspannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf seine Berufungsbegründung vom 05. Oktober 2017 nebst Anlagen verwiesen.

15

Der Kläger beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30. Mai 2017 - 8 Ca 23/17 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.223,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2016 zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie erwidert, auch das Berufungsvorbringen des Klägers enthalte keine Ausführungen zur Frage des Zeitraums, wann der geltend gemachte Anspruch entstanden sein solle, und enthalte keine entsprechenden konkreten Rechnungen, aus denen sich ein solcher Anspruch ergebe. Entgegen der Auffassung des Klägers enthalte das Schreiben der Pensionsanstalt vom 19. Dezember 2013 keinesfalls eine von einer noch einzureichenden Rechnung unabhängige Zusage. Dieses Schreiben könne den Anspruch des Klägers nicht begründen. Auch in der Beihilfemitteilung vom 10. August 2016 liege kein Anerkenntnis einer Leistungsverpflichtung. Der Kläger habe weder die Anspruchsvoraussetzungen für die Beihilfefähigkeit des geltend gemachten Anspruchs dargelegt noch entsprechende Rechnungen beigefügt, so dass auch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs weiterhin unschlüssig sei. Der Beihilfeberechtigte sei verpflichtet, in seinem Antrag die Voraussetzungen für die Beihilfeberechtigung darzulegen. Das bedeute, dass der Kläger dafür Sorge zu tragen habe, dass die Angaben wahrheitsgemäß seien und die Beihilfestelle nach seinen Angaben die Beihilfeberechtigung überprüfen könne. Ein solcher nachprüfbarer Antrag sei nicht in das Verfahren eingeführt worden. Zwar sei die Beihilfestelle zunächst von einer weiter bestehenden Anspruchsberechtigung ausgegangen. Aufgrund einer erneuten Prüfung sei jedoch festgestellt worden, dass keine Anspruchsberechtigung vorgelegen habe, und aus diesem Grunde keine Zahlung erfolgt. Dem habe zugrunde gelegen, dass der Kläger nur bis zum 31. August 2015 bei ihr beschäftigt gewesen sei, so dass der aus diesem Beschäftigungsverhältnis resultierende Anspruch auf Beihilfe für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit dem Beginn der Rente zum 31. August 2015 geendet habe. Ob und welche Unterlagen der Kläger bei der Beihilfestelle eingereicht habe, sei für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend. Im vorliegenden Verfahren müsse der Kläger den geltend gemachten Anspruch darlegen und unter Beweis stellen, was er nicht getan habe. Der Kläger könne durchaus das vortragen, was er auch gegenüber der Beihilfestelle vorgetragen habe. Bereits dies sei vorliegend nicht geschehen. Eine Überspannung der Darlegungslast sei nicht erkennbar. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die geltend gemachten Beihilfeansprüche aus einem Zeitraum stammen würden, zu dem das Arbeitsverhältnis zu ihr noch bestanden habe. Aus der vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ergebe sich, dass die Behandlung bis zum 30. Mai 2016 gedauert habe, während sein Arbeitsverhältnis, aus dem er Ansprüche aus Beihilfe herleiten könne, bereits mit dem 31. August 2015 geendet habe.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

22

Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts stellt die Beihilfenabrechnung vom 30. August 2016 über 9.223,30 EUR kein Schuldanerkenntnis dar. Entgegen der Ansicht des Klägers beinhaltet auch das vorgelegte Schreiben der Pensionsanstalt vom 19. Dezember 2013 weder ein Anerkenntnis noch eine Zusage hinsichtlich einer Übernahme der sich aus dem angeführten Heil- und Kostenplan vom 11. Dezember 2013 ergebenden Behandlungskosten. Gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts hat der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht genügt.

23

1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beihilfenabrechnung vom 30. August 2016 kein Anerkenntnis darstellt.

24

Der Kläger hat sich diesbezüglich in der Klageschrift auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - und die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Februar 2013 - 5 U 224/11-34 - berufen und die Ansicht vertreten, die Beihilfenabrechnung der Beklagten stelle danach ein deklaratorisches Anerkenntnis dar. Das ist unzutreffend. Vielmehr folgt aus der vom Kläger selbst zitierten Rechtsprechung das Gegenteil.

25

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen. Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen (BGH 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - Rn. 8 und 9, NJW-RR 2007, 530). Allein der Umstand, dass die Beihilfestelle den Beihilfeantrag des Klägers geprüft und in Höhe von 9.223,30 EUR abgerechnet hat, genügt nicht für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger und die Beklagte bzw. für diese die Beihilfestelle im Sinne der Rechtsprechung zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis geeinigt hätten, sind nicht erkennbar. Vielmehr beinhaltet die Beihilfenabrechnung gemäß der zutreffenden Ansicht des Arbeitsgerichts nur eine Information der Beihilfestelle und kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Insbesondere konnte der Kläger die Beihilfenabrechnung vom 10. August 2016 nicht dahin verstehen, die Beklagte bzw. die Beihilfestelle sei über eine bloße Mitteilung ihrer Bereitschaft zur Zahlung der errechneten Beihilfe bereit, sich diesbezüglich endgültig und verbindlich festzulegen, zumal hierfür kein besonderer Anlass wie etwa ein Streit über die Beihilfeberechtigung bestanden hatte (vgl. hierzu Saarländisches Oberlandesgericht 25. Februar 2013 - 5 U 224/11-34 - NJW-RR 2014, 37).

26

2. Entgegen der Ansicht des Klägers beinhaltet auch das vorgelegte Schreiben der Pensionsanstalt vom 19. Dezember 2013 weder ein Schuldanerkenntnis noch eine Zusage hinsichtlich einer Übernahme der sich aus dem angeführten Heil- und Kostenplan vom 11. Dezember 2013 ergebenden Behandlungskosten.

27

Mit dem vorgenannten Schreiben vom 19. Dezember 2013 hat die Beihilfestelle den Eingang des Heil- und Kostenplanes vom 11. Dezember 2013 bestätigt und dem Kläger mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen beihilfefähig sein können. Da bisher noch keine Implantate im gesamten Kiefer vorhanden seien, jedoch auch keine der genannten Indikationen des § 14 BVO vorliege, könne die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die zwei Implantate im Oberkiefer sowie maximal zwei Implantate im Unterkiefer nach den Beihilfebestimmungen bestätigt werden. Die Angemessenheit sowie die Berechenbarkeit der Aufwendungen bestimmten sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Abschließend wird der Kläger gebeten, die Rechnung zu gegebener Zeit zusammen mit dem Leistungsnachweis der privaten Krankenversicherung einzureichen. Mit diesem Schreiben ist weder zugesagt noch rechtsverbindlich anerkannt worden, dass die vom Kläger nunmehr geltend gemachten Behandlungskosten unabhängig von einer noch einzureichenden Rechnung erstattet werden bzw. hierfür eine Beihilfeberechtigung unabhängig vom Zeitpunkt der Aufwendungen besteht.

28

3. Der Kläger hat als Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen. Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts hat er dieser ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügt.

29

Der gemäß § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag Nr. 81 (Beihilfe) vom 26. Mai 1964 regelt in § 1 Abs. 1, dass Angestellte in Krankheitsfällen Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfenverordnung - BVO - in ihrer jeweils geltenden Fassung erhalten, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. In sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 5 S. 1 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) ist Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht. Die Aufwendungen gelten nach § 8 Abs. 5 S. 2 BVO in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Die Beihilfeberechtigung des Klägers resultiert aus seinem mit dem Arbeitsvertrag vom 12. Mai 1982 begründeten Arbeitsverhältnis, das nur bis zum 31. August 2015 bestanden hat. Nach der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 02. März 2017 (Bl. 35 d. A.) ist die Behandlung aufgrund der damalig gestellten Diagnose erst am 30. Mai 2016 und damit längere Zeit nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2015 abgeschlossen worden. Zwar gelten die Aufwendungen in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich aber nicht entnehmen, wann welche Behandlungen im beihilfeberechtigten Zeitraum bis zum 31. August 2015 durchgeführt worden sein sollen, aufgrund derer welche Aufwendungen bzw. Kosten nach welchen Rechnungen entstanden sein sollen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Arbeitsgericht die ihm obliegende Darlegungslast nicht überspannt. Dem Kläger war es ohne weiteres möglich und zumutbar, entweder bei dem ihn behandelnden Arzt oder seiner privaten Krankenversicherung oder der Beihilfestelle die zur Begründung des Klageanspruchs notwendigen Angaben und Rechnungen zu erlangen und vorzulegen. Dies hat er weder erstinstanzlich trotz der entsprechenden Rüge der Beklagten noch zweitinstanzlich trotz der diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts getan. Allein der Verweis auf die bei der Beihilfestelle eingereichten Rechnungen reicht hierfür nicht aus. Der Kläger hätte zumindest darlegen können und müssen, wann jeweils genau welche Behandlung von seinem behandelnden Arzt durchgeführt und welche Rechnungen dieser ausgestellt haben soll, damit festgestellt werden kann, ob und ggf. welche zahnärztlichen Leistungen mit welchen Aufwendungen im beihilfeberechtigten Zeitraum erbracht worden sein sollen. Auch wenn die Beihilfestelle ursprünglich nach entsprechender Prüfung die Beihilfeberechtigung in Höhe des Klagebetrages gemäß der Beihilfenabrechnung vom 10. August 2016 bejaht haben mag, ändert dies nichts daran, dass hierin kein Schuldanerkenntnis liegt und der Kläger als Anspruchsteller hätte darlegen müssen, welche Behandlung mit welchen Aufwendungen wann genau jeweils durchgeführt worden sein soll. Daran fehlt es.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

31

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. März 2018 - 2 Sa 345/17 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2007 - VII ZR 165/05

bei uns veröffentlicht am 11.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 165/05 Verkündet am: 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

8
1. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, gelegentlich auch "bestätigendes" Schuldanerkenntnis genannt, ist ein vertragliches kausales Anerkenntnis (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93 - BauR 1995, 232, 234 = NJW 1995, 960). Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen (BGH aaO sowie Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 - NJW 1995, 3311 = ZIP 1995, 1420; Urteil vom 29. April 1999 - VII ZR 248/98 - BauR 1999, 1021 = ZfBR 1999, 310; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00 - BauR 2002, 613 = ZfBR 2002, 345 = NZBau 2002, 338; st. Rspr.). Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.