Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Nov. 2011 - 10 Ta 235/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:1122.10TA235.11.0A
bei uns veröffentlicht am22.11.2011

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 7. Oktober 2011, Az.: 3 Ca 1035/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger (geb. am … 1989, ledig, kinderlos) hat mit Klageschrift vom 03.08.2011 eine Zahlungsklage erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. Erst am 22.09.2011 reichte er den amtlichen Vordruck mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach. Gleichzeitig legte er die Kopie des Arbeitslosengeldbescheides, eine Kontostandsmitteilung der X.-Bank vom 25.08.2011 über minus € 46,63 sowie die Kopie einer Sparbuchseite mit dem Kontostand € 7,59 vor. Nach der letzten Eintragung im Sparbuch ist ihm am 16.08.2011 ein Geldbetrag von € 2.000,00 ausgezahlt worden.

2

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 07.10.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe bewilligt, dass er ab dem 15.11.2011 monatliche Raten von € 115,00 zu zahlen hat. Der Kläger bezieht seit dem 10.07.2011 bis zum 08.07.2012 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III in Höhe von € 703,80 monatlich. Er hat im amtlichen Vordruck weder Wohnkosten noch sonstige Zahlungsverpflichtungen eingetragen. Die Frage: „Ist Vermögen vorhanden? Kraftfahrzeuge?“ hat er mit Nein beantwortet. Unter dem fettgedruckten Satz: „Ich versichere, dass meine Angaben vollständig und wahr sind.“ unterzeichnete er den Vordruck am 07.08.2011.

3

Am 20.10.2011 hat der Kläger gegen den Beschluss vom 07.10.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, er habe in den Vordruck nicht alle finanziellen Verpflichtungen eingetragen. Er zahle seinen Eltern monatlich einen Betrag von € 200,00 für Kost und Logis. Eine entsprechende Bescheinigung reiche er nach. Weiterhin absolviere er eine Fortbildungsmaßnahme, er zahle hierfür viermal € 562,50 an Kursgebühren sowie € 300,00 an Prüfungsgebühren. Belege reiche er nach. Außerdem fehlten in seiner Erklärung vom 07.08.2011 Angaben über diverse Versicherungen (Kfz-, Unfallversicherung pp.). Hier werde er ebenfalls Belege nachreichen. Am 26.10.2011 legte der Kläger verschiedene Belege beim Arbeitsgericht vor.

4

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28.10.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 07.10.2011 ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.

6

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Ratenzahlungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Kläger verfügt ausweislich des Arbeitslosengeldbescheides vom 21.07.2011 über ein monatliches Nettoeinkommen von € 703,80. Von diesem Einkommen ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO der Freibetrag von € 400,00 abzuziehen. Damit verbleibt dem Kläger ein einzusetzendes Einkommen von abgerundet € 303,00. Nach der Tabelle zu § 115 ZPO hat er daher Monatsraten von € 115,00 zu entrichten.

7

Soweit der Kläger am 26.10.2011 die Beitragsrechnung für eine Kraftfahrzeugversicherung aus Mai 2011 vorgelegt hat, die an seinen Vater D. B. adressiert ist, kann er nicht ernsthaft annehmen, er könne Zahlungsverpflichtungen seines Vaters als eigene Ausgaben geltend machen. Hinzu kommt, dass der Kläger im amtlichen Vordruck die ausdrückliche Frage: „Ist ein Kraftfahrzeug vorhanden?“ verneint hat. Diese Antwort steht im diametralen Widerspruch zu den nunmehr geltend gemachten Kosten einer Kraftfahrzeugversicherung. Diesen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht (versuchter Betrug) kann der Kläger nicht damit entschuldigen, er sei von seinem Rechtsanwalt nicht ausreichend informiert worden. Er hat mit seiner Unterschrift vom 07.08.2011 ausdrücklich versichert, dass seine Angaben vollständig und wahr sind. Der Kläger ist ausgebildeter Industriekaufmann und nimmt seit dem 21.09.2010 an einer Fortbildungsmaßnahme zum Betriebswirt teil. Es kann unterstellt werden, dass er nach seinen intellektuellen Fähigkeiten in der Lage ist, ein PKH-Formular auch ohne fremde Hilfe vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen.

8

Soweit der Kläger eine undatierte Bescheinigung seines Vaters vorlegt, wonach er monatlich € 200,00 „Haushaltsgeld“ zahlt, rechtfertigt dieses Papier keine Änderung der Ratenzahlungsverpflichtung. Im Grundfreibetrag von € 400,00 sind die allgemeinen Lebenshaltungskosten bereits berücksichtigt. Sie können nicht zusätzlich als „Haushaltsgeld“ vom Einkommen abgesetzt werden.

9

Schließlich kann der Kläger auch die Kosten für die Fortbildungsmaßnahme zum Betriebswirt nicht von seinem laufenden Einkommen absetzen. Die Handwerkskammer Z-Stadt hat mit Schreiben vom 21.10.2011 bestätigt, dass der Kläger die gesamten Kursgebühren von € 2.250,00 gezahlt hat. Es kann dahinstehen, ob der Kläger das Guthaben auf seinem Sparbuch von € 2.000,00 im amtlichen Vordruck wahrheitswidrig verschwiegen hat, weil er damit die Kursgebühren beglichen hat. Da die Gebühren bereits bezahlt sind, besteht kein Grund, die Ratenzahlungsverpflichtung, die erst am 15.11.2011 begonnen hat, aufzuheben oder zu reduzieren.

10

Soweit der Kläger einen Versicherungsschein zur Unfallversicherung vom 30.07.2011 nachgereicht hat, wonach der Monatsbeitrag ab dem 17.09.2011 € 14,61 beträgt, fehlt jeder Nachweis, dass der Kläger die Versicherungsprämie tatsächlich zahlt. Auch der nachgereichte Antrag auf Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist nicht als Beleg für tatsächliche Zahlungsverpflichtungen geeignet. Der formularmäßige undatierte Antrag ersetzt weder den Versicherungsschein noch den Nachweis der tatsächlichen Prämienzahlung. Da eine jährliche Zahlungsperiode ab 30.04.2011 beantragt war, ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Jahresprämie bereits vor Beginn der Ratenzahlungsverpflichtung ab 15.11.2011 gezahlt worden ist. Dem vorgelegten Blatt über den Gesamtbeitrag für eine Singlehaftpflichtversicherung, wonach zum Fälligkeitstermin am 02.07.2011 ein Betrag von € 64,90 vom vereinbarten Konto abgebucht wird, lässt sich noch nicht einmal der Name des Versicherungsnehmers entnehmen. Sollte tatsächlich der Kläger den Betrag schulden, wäre die Abbuchung am 02.07.2011 und damit ebenfalls vor Beginn der Ratenzahlungsverpflichtung am 15.11.2011 erfolgt.

11

Der Kläger ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage, vier Raten á € 115,00 und eine Schlussrate von € 93,01 zu zahlen, um die von der Landeskasse verauslagten Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 553,01 zurückzuzahlen.

III.

12

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

13

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 117 Grundsatz


(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen,

Referenzen

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.