Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Feb. 2009 - 10 Ta 22/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0216.10TA22.09.0A
bei uns veröffentlicht am16.02.2009

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 31.10.2008, Az.: 5 Ca 967/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt - soweit vorliegend von Interesse - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine Klage auf Zahlung von Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum 31.07.2008 in Höhe von € 1.221,00 brutto.

2

Der Kläger (geb. am … 1988) wird seit dem 01.09.2006 auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages im Betrieb des Beklagten zum Tischler ausgebildet. Die Ausbildung soll bis zum 31.08.2009 dauern. Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt die monatliche Ausbildungsvergütung € 407,00 brutto.

3

Der Beklagte hatte das Ausbildungsverhältnis am 09.10.2007 fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht hat in dem Rechtsstreit 5 Ca 1327/07 rechtskräftig festgestellt, dass diese Kündigung unwirksam ist. Am 08.04.2008 schlossen die Parteien in dem Rechtsstreit 5 Ca 28/08 einen Vergleich. Der Beklagte verpflichtete sich, an den Kläger für die Monate Oktober 2007 bis Februar 2008 insgesamt € 2.035,00 brutto (5 Monate x € 407,00) zu zahlen. Er verpflichtete sich außerdem, den Kläger ab April 2008 wieder auszubilden und den Monat April voll abzurechnen. Der Kläger verpflichtete sich, seine Ausbildung am 08.04.2008, um 13.00 Uhr wieder aufzunehmen.

4

Ob der Kläger am 08.04.2008 lediglich für eine Stunde (so der Beklagte) oder für „ca. eine Woche“ (so der Kläger) zur Ausbildung erschienen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger stellte seine Tätigkeit ein. Er trägt vor, er habe dem Beklagten zur Begründung erklärt, er mache von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, bis die Vergleichssumme von € 2.035,00 gezahlt sei.

5

Der Beklagte zahlte die Vergleichssumme Anfang Mai 2008. Sie wurde am 05.05.2008 dem Konto des Klägers gutgeschrieben. Der Kläger erschien in der Folge gleichwohl nicht zur Ausbildung. Mit Schreiben vom 13.06.2008 forderte sein Prozessbevollmächtigter den Beklagten auf, die Vergütung für April und Mai 2008 auszuzahlen und teilte gleichzeitig mit, der Kläger werde nach Zahlungseingang sogleich wieder im Betrieb erscheinen.

6

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 31.10.2008 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für die Monate von Mai bis Juli 2008. Der Beklagte habe die Vergleichssumme Anfang Mai 2008 gezahlt. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nach Zahlungseingang verstoße gegen Treu und Glauben, weil nur noch ein Lohnrückstand für den Monat April 2008 bestanden habe. Der Kläger hätte daher seine Arbeitskraft wieder anbieten müssen.

7

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 06.11.2008 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.11.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.01.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 17-19 des PKH-Beiheftes Bezug genommen.

8

Der Kläger ist der Ansicht, die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er seine Ausbildungsvergütung für Oktober 2007 bis März 2008 habe einklagen müssen. Der Beklagte habe nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 08.04.2008 nicht sofort gezahlt, sondern erst nach Androhung der Zwangsvollstreckung. Nachdem eine Zahlung für April 2008 nicht erfolgt sei, habe er deshalb mit Schreiben vom 13.06.2008 erneut sein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Der Beklagte habe ihm entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht nur einen verhältnismäßig geringfügigen Betrag geschuldet, sondern die Ausbildungsvergütung für einen ganzen Monat.

9

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

10

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO verneint, soweit der Kläger Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum 31.07.2008 in Höhe von € 1.221,00 brutto (€ 407,00 x 3 Monate) verlangt.

11

Die Beschwerdekammer folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 31.10.2008 sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 23.01.2009 und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

12

Dem Kläger stehen für die hier streitige Zeit vom 01.05.2008 bis zum 31.07.2008 keine Vergütungsansprüche gegenüber dem Beklagten zu, weil er trotz des bestehenden Ausbildungsverhältnisses seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so dass Ansprüche aus § 17 Abs. 1 BBiG ausscheiden. Dem Kläger steht auch kein Anspruch nach §§ 615, 293 ff, 273 BGB zu, weil sich der Beklagte in diesen drei Monaten nicht in Annahmeverzug befunden hat.

13

Wie schon das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt hat, ist auch die Beschwerdekammer der Auffassung, dass dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles kein Zurückbehaltungsrecht an seiner Leistung als Auszubildender nach § 273 Abs. 1 BGB zustand.

14

Der Beklagte befand sich nicht im Annahmeverzug. Er hat den Kläger aufgefordert, am 08.04.2008 seine Ausbildung am gleichen Tag um 13.00 Uhr wieder aufzunehmen. Dies entsprach der Verpflichtung des Klägers aus dem gerichtlichen Vergleich, den die Parteien am Vormittag des 08.04.2008 abgeschlossen haben. Grundsätzlich ist es zur Beendigung des Annahmeverzugs nach einer unwirksamen Kündigungserklärung erforderlich und ausreichend, dass der Arbeitgeber die versäumte Arbeitsaufforderung nachholt und dies mit der Erklärung verbindet, die Arbeitsleistung als Erfüllung des fortbestehenden Arbeitsvertrags anzusehen (BAG Urteil vom 26.09.2007 - 5 AZR 870/06 - AP Nr. 13 zu § 615 BGB Böswilligkeit, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Ausbildungsverhältnis erfüllt. Der Beklagte wollte ersichtlich seiner Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich nachkommen und die Ausbildung des Klägers zum Tischler fortsetzen. Die Fortsetzung der Ausbildung, die infolge des Ausspruchs der unwirksamen fristlosen Kündigung des Beklagten vom 09.10.2007 bereits mehrere Monate nicht durchgeführt worden ist, stand auch im elementaren Interesse des Klägers, der nach § 13 BBiG verpflichtet ist, sich zu bemühen, die beruflichen Fertigkeiten zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind.

15

Der Kläger hatte im hier streitigen Zeitraum vom 01.05.2008 bis zum 31.07.2008 kein Zurückbehaltungsrecht an seiner „Arbeitsleistung“. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Dem Arbeitnehmer und auch dem Auszubildenden kann ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zustehen, wenn der Arbeitgeber bzw. Ausbilder mit der Vergütungszahlung in Verzug gerät. Entsprechend dem Grundgedanken des § 273 Abs. 1 BGB, dass der Gläubiger, der selbst nicht leisten will, arglistig handelt, wenn er die vertraglich geschuldete Leistung einfordert, steht die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts selbst auch unter dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BAG Urteil vom 13.03.2008 - 2 AZR 88/07 - AP Nr. 87 zu § 1 KSchG 1969, mit zahlreichen Nachweisen). Das Zurückbehaltungsrecht darf vom Schuldner nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden. Ausgeschlossen ist die Einrede, wenn der Vergütungsrückstand verhältnismäßig geringfügig ist, nur eine kurzfristige Verzögerung eintritt, dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig hoher Schaden entsteht oder der Vergütungsanspruch auf andere Weise gesichert ist (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. unter vielen: Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83 - AP Nr. 3 zu § 273 BGB).

16

Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB nicht wirksam ausgeübt hat.

17

Der Kläger hat sich am 08.04.2008 im gerichtlichen Vergleich ausdrücklich verpflichtet, seine Ausbildung zum Tischler im Betrieb des Beklagten noch am gleichen Tag wieder aufzunehmen. Dies lag in seinem ureigenen Interesse, wollte er das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährden. Ihm war bekannt, dass ihm der Beklagte rückständige Ausbildungsvergütung aus Annahmeverzug in Höhe von € 2.035,00 brutto schuldete. Nachdem er sich in Kenntnis dieses Umstandes vorbehaltlos verpflichtet hatte, die Ausbildung fortzusetzen, durfte er nach Treu und Glauben seine Tätigkeit nicht nach „ca. einer Woche“ mit der Begründung einstellen, die Vergleichssumme sei noch nicht gezahlt. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass der Vergleichsbetrag sofort fällig war und erst am 05.05.2008 auf seinem Konto eingegangen ist. Gegen die Annahme eines Zurückbehaltungsrechts spricht jedoch, dass der Kläger einen vollstreckbaren Titel auf Auszahlung der Vergleichssumme erlangt hatte. Der Kläger hatte daher keinen Anlass, schon nach kurzer Zeit im April 2008 die Ausbildung wieder abzubrechen, um den Zahlungseingang abzuwarten. Ihm war vielmehr zuzumuten, sich um das Erreichen des Ausbildungsziels zu bemühen. Erst Recht bestand kein Grund, die Ausbildung nicht unverzüglich nach Eingang der Vergleichssumme am 05.05.2008 fortzusetzen. Der Vergütungsrückstand des Beklagten für April 2008 war nur als verhältnismäßig geringfügig anzusehen, nachdem der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nur „ca. eine Woche“ (was im Übrigen völlig unsubstantiiert ist) im Ausbildungsbetrieb erschienen ist. Unabhängig davon, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der vollständigen Vergütung für den Monat April 2008 gegen den Beklagten hatte, ist nicht ersichtlich, dass er ein ihm eventuell nach § 273 Abs. 1 BGB zustehendes Zurückbehaltungsrecht wegen der Aprilvergütung tatsächlich ausgeübt hat. Er hat dem Beklagten erst mit Schreiben vom 13.06.2008 mitgeteilt, dass das Zurückbehaltungsrecht „fortbestehe“, weil am 05.05.2008 auch eine Zahlung für den Monat April 2008 hätte erfolgen müssen. Der Schuldner muss vor der Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts unter Angabe des Grundes dem Arbeitgeber klar und eindeutig mitteilen, er werde dieses Recht auf Grund einer ganz bestimmten, konkreten Gegenforderung ausüben. Nur so wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, den möglichen Anspruch des Arbeitnehmers zu prüfen und zu erfüllen (vgl. BAG Urteil vom 13.03.2008, a.a.O.). Der Kläger hätte daher dem Beklagten am 05.05.2008 mitteilen müssen, dass er nach Zahlung der Vergleichssumme nunmehr ein Zurückbehaltungsrecht wegen der fälligen Aprilvergütung ausübe.

18

Bei Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist daher auch die Berufungskammer der Auffassung, dass die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Kläger im Streitfall wegen Verstoßes gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) unwirksam war.

19

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

20

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

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(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 293 Annahmeverzug


Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung


(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an. (2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatlich

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 13 Verhalten während der Berufsausbildung


Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,1.die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfä

Referenzen

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.

(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:

1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung
a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird,
b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird,
c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und
d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent,
3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und
4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre. Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die nach den Sätzen 2 bis 5 fortgeschriebene Höhe der Mindestvergütung für das erste Jahr einer Berufsausbildung gilt für Berufsausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung begonnen werden. Die Aufschläge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 für das zweite bis vierte Jahr einer Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses Betrages zu berechnen.

(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.

(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.

(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.

(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,

1.
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2.
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3.
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4.
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5.
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6.
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
7.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.