Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Jan. 2011 - 10 Sa 456/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0113.10SA456.10.0A
bei uns veröffentlicht am13.01.2011

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 8. Juli 2010, Az.: 9 Ca 38/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise mit Auslauffrist zum 31.07.2010 erklärten Kündigung der Beklagten vom 18.12.2009.

2

Der Kläger (geb. am … 1953, verheiratet) ist seit dem 01.01.1989 bei der Beklagten im Bereich der Händlerrevision als Betriebsprüfer und Revisor zu einem Vollzeitgehalt von zuletzt ca. € 7.400,00 brutto beschäftigt. Ab dem 01.12.2009 wird das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell fortgeführt; die Arbeitsphase soll am 30.09.2012, die Freistellungsphase am 31.07.2015 enden. Die Beklagte, ein Automobilhersteller, beschäftigt mehrere tausend Arbeitnehmer.

3

Der Kläger führte im Rahmen seiner Tätigkeit ab dem 24.11.2009 eine Prüfung des Autohauses X. in W.-Stadt durch. Die Beklagte stützt die Kündigung darauf, dass der Kläger vom Verkaufsleiter dieses P.-Händlers, dem Zeugen U., ein „Schweigegeld“ von € 15.000,00 verlangt habe bzw. auf einen diesbezüglichen Verdacht.

4

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 08.07.2010 (dort Seite 2-12 = Bl. 155-160 d. A.) Bezug genommen.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch außerordentlich fristlose, hilfsweise außerordentlich mit einer sozialen Auslauffrist von sieben Monaten zum Ende des Kalendermonats zum 31.07.2010 erklärte Kündigung beendet wurde,

7

die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens tatsächlich als Revisor zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages für eine verblockte Altersteilzeit zur Erlangung einer Erstattung durch die Bundesanstalt für Arbeit vom 14.11.2006 zu beschäftigen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. U. (Verkaufsleiter des Autohauses) und S. R. (Leiter der Konzernrevision der Beklagten). Wegen des Inhalts der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 08.07.2010 (Bl. 145-152 d.A.).

11

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.07.2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die fristlose Kündigung der Beklagten vom 18.12.2009 habe das Arbeitsverhältnis mit ihrem Zugang am gleichen Tag aufgelöst.

12

Die Beklagte habe den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG zur beabsichtigten fristlosen Kündigung ordnungsgemäß angehört. Das Anhörungsschreiben vom 14.12.2009 (Bl. 110-113 d.A.) enthalte eine ausführliche Darstellung des Kündigungssachverhaltes aus ihrer Sicht. Die Beklagte habe auch angegeben, dass sie den Kläger zu den Kündigungsvorwürfen schriftlich angehört und der Kläger Stellung genommen habe. Der Kläger habe das ihm vorgeworfene Verhalten bestritten. Er habe insbesondere bestritten, dem Verkaufsleiter des Autohauses einen entsprechenden Vorschlag zur Zahlung von € 15.000,00 gegen Erstellung eines genehmen Prüfberichtes gemacht zu haben. Wie der Geldbetrag von € 15.000,00 in einem Briefumschlag auf seinen Schreibtisch gekommen sei, könne er sich nicht erklären. Die Beklagte habe dem Betriebsrat auch den Inhalt des Telefongesprächs mitgeteilt, dass der Kläger mit Herrn Q., dem Sprecher des Verbandes der deutschen P.-Händler (VDOH) geführt hat. Im zeitlichen Anschluss hieran habe der Betriebsrat den Kläger offensichtlich persönlich zu den Kündigungsvorwürfen gehört und am 17.12.2009 gegenüber der Beklagten eine abschließende Stellungnahme abgegeben.

13

Die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Tatkündigung gerechtfertigt.

14

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger vom Zeugen U. die Zahlung eines Bargeldbetrages von € 15.000,00 gefordert. Als Gegenleistung habe er dem Zeugen angeboten, einen Prüfbericht mit Beanstandungen von lediglich € 15.000,00 zu erstellen. Der Kläger habe gegenüber dem Zeugen U. ein „Drohszenario“ aufgebaut, indem er ihm im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bargeldforderung erklärt habe, dass er bei der Prüfung des Autohauses Beanstandungen im Bereich der Vorführwagen in einer Größenordnung von € 98.000,00 und im Mietwagenbereich von weiteren € 17.000,00 festgestellt habe.

15

Der Zeuge U. sei glaubwürdig. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass er ein erhebliches Interesse daran gehabt haben musste, ein Prüfergebnis mit Gesamtbeanstandungen in der Größenordnung von € 98.000,00 und weiteren € 17.000,00 zu vermeiden, zumal ggf. bei betrügerischer Vorgehensweise der P.-Händlervertrag gefährdet gewesen wäre. Es sei deshalb vom Denkansatz nicht auszuschließen, dass, wie der Kläger meint, der Zeuge U. in die Initiative gegangen sein könnte, um ihn durch das Angebot einer Bestechungssumme zu bewegen, ein falsches Prüfungsergebnis festzustellen. Die Kammer sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch davon überzeugt, dass der Kläger am 26.11.2009 vom Zeugen U. Bargeld gefordert habe. Hierfür sprächen zum einen die im wesentlichen übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen U. und R. hinsichtlich der an den Kläger erfolgten Geldübergabe vom Montag, dem 30.11.2009, aber wesentlich auch das vom Kläger initiierte Telefonat mit dem Vorsitzenden des Verbandes der deutschen P.händler (VDOH) N. Q.. Der Kläger habe Herrn Q. am 01.12.2009 angerufen und ihn gebeten, seinen Autohäusern mitzuteilen, dass sie über die von ihm vorgenommenen Prüfungen keine weitergehenden Auskünfte erteilen sollen. Selbst mit der Einlassung des Klägers in seinem Schreiben vom 14.12.2009 im Rahmen seiner Anhörung durch die Beklagte, er habe lediglich bei Herrn Q. nachgefragt, ob er es als sinnvoll ansehe, die Mitglieder des VDOH auf zu erwartende Ermittlungen vorzubereiten, ließen sich die entstandenen Verdachtsmomente in keiner Weise beseitigen.

16

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 12 bis 28 des Urteils (= Bl. 160-168 d.A.) Bezug genommen.

17

Gegen dieses Urteil, das ihm am 29.07.2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 25.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.10.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 04.10.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet.

18

Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil es seinen im Anschluss an die Beweisaufnahme gestellten Antrag, die Verhandlung zu vertagen, um ihm Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftsätzlich Stellung zu nehmen, abgelehnt und durchentschieden habe. Dieser prozessuale Fehler schlage auf die durchgeführte Beweiswürdigung durch.

19

Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört habe. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Beklagte dem Betriebsrat entscheidungserhebliche Tatsachen vorenthalten habe. Die Beklagte habe dem Betriebsrat ihren Fragenkatalog vom 08.12.2009 und seinen Antwortenkatalog vom 14.12.2009 übermittelt. Dabei habe sie den Beanstandungsbetrag von € 98.000,00 so dargestellt, als handele es sich nur um eine vom Zeugen U. in die Welt gesetzte Zahl, die nicht verifizierbar sei. Die Beklagte habe dem Betriebsrat verschwiegen, dass sie Daten von seiner Prüfung des Autohauses auf seinem Laptop gesichert und überprüft habe. Sie habe beim Betriebsrat objektiv den Eindruck erweckt, er habe die Zahl ins Blaue hinein phantasiert, um gegenüber dem Zeugen U. eine Drohkulisse aufzubauen. Die Beklagte habe dem Betriebsrat außerdem mitgeteilt, es bestehe der Verdacht, dass er diese Methode in der Vergangenheit auch bei einem weiteren P.-Händler angewendet habe. Dieser Verdacht werde noch durch einen Telefonanruf vom 03.12.2009 des Herrn M. beim Zeugen R. erhärtet. Von einem derartigen Telefongespräch sei in der Beweisaufnahme keine Rede gewesen. Der Zeuge R. habe von einem ganz anderen Telefongespräch am 01.12.2009 berichtet. Der Zeuge habe erklärt: „Das gibt mir aus meiner Sicht das Gefühl ...“ Aus dem „Gefühl“ des Zeugen sei in der Betriebsratsanhörung eine harte Tatsache und damit eine falsche Information geworden.

20

Im Übrigen habe die Beklagte ihre Aufklärungspflicht nicht ausreichend erfüllt. Dies führe zur Rechtsunwirksamkeit der Verdachtskündigung. Die Beklagte hätte es nicht bei der Beantwortung ihres Fragenkatalogs vom 08.12.2009 bewenden lassen dürfen, sondern weitere Ermittlungen anstellen müssen. Er habe ausdrücklich auf seine handschriftlichen Notizen hingewiesen, die er bei der Prüfung des Autohauses gefertigt habe, und deren Übergabe sowie persönliche Erläuterung angeboten. Der Beklagten wäre so das ganze Ausmaß der Unregelmäßigkeiten im Autohaus X. deutlicher geworden. Damit wäre auch der Verdacht gegen den Zeugen U., der ihm eine Falle gestellt habe, um seine eigenen Machenschaften zu verdunkeln, erhärtet worden. Die Beklagte habe aber weitere Ermittlungen gegen das Autohaus X. trotz des exorbitanten Schadens nicht durchgeführt. Der Prüfbericht eines anderen Prüfers habe nach dem Vortrag der Beklagten Beanstandungen in Höhe von „nur“ € 20.000 ergeben. Die Diskrepanz zu seiner Prüfung hätte die Beklagte aufklären müssen, denn es sei entscheidungserheblich, ob und wie sich die Vorgänge nunmehr darstellen. Er beantrage deshalb, den zweiten Prüfbericht zu Beweiszwecken beizuziehen.

21

Der Verdacht gegen ihn sei nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme jedenfalls nicht als so dringend anzusehen, dass eine Verdachtskündigung gerechtfertigt sei. Er habe bei seiner sorgfältigen Prüfung des Autohauses extrem hohe Beanstandungen, allein bei den Vorführwagen von € 98.000,00, festgestellt. So habe sich das Autohaus beispielsweise über die zweimonatige Haltefrist für den Werbungskostenzuschuss von etwa € 2.000,00 pro Vorführwagen massiv hinweggesetzt. Das Autohaus habe die Beklagte in den von ihm aufgelisteten 78 Fällen wahrscheinlich betrogen. Bei solchen Unregelmäßigkeiten liege es nahe, das man einen „zu genauen“ Prüfer zunächst zu bestechen versuche, und ihm - im Falle der Nichtbestechlichkeit - eine Falle stelle. Er habe gegenüber dem Zeugen U. keine Drohkulisse aufgebaut, er sei vielmehr exakt dem vorgesehenen Prüfungsschema gefolgt und habe den Zeugen darüber informiert, dass er zahlreiche Unregelmäßigkeiten schwersten Grades festgestellt habe. Das Arbeitsgericht habe immerhin eingeräumt, dass es durchaus so gewesen sein könne, dass der Zeuge U. in die Offensive gegangen und ihm eine Bestechungszahlung angeboten haben könnte. Der Zeuge U. sei auf die Entdeckung der Unregelmäßigkeiten gut vorbereitet gewesen und habe auf seine Information (am Donnerstag, 26.11.2009) mit „das ist aber viel; da muss man sich unterhalten“ reagiert. Der Zeuge habe gewusst, was in einem solchen Fall zu tun war, nämlich: „Bestechungsversuch unternehmen“. Der Zeuge habe bereits im Jahr 1990 einen Erpressungsversuch erlebt, davon habe er ihm berichtet. Es sei nicht ganz fernliegend, dass dies ein versteckter Hinweis darauf gewesen sei, dass er den „Spieß auch umdrehen“ könne, wenn er (der Kläger) auf seinen Bestechungsversuch nicht eingehen würde. Das der Zeuge U. „locker“ einen Detektiv beauftragt habe, lasse auf eine gewisse Routine schließen. Auf die Frage, wie die Geldübergabe abgelaufen sei, habe er spontan und ohne jedes Zögern geantwortet „ganz normal“. „Normal“ könne eine Geldübergabe nur für jemanden sein, der dies schon öfter getan habe, also für den Täter, nicht das Opfer. Die Einlassungen des Zeugen U. sprächen mehr für einen Erpressungsversuch durch ihn selbst. Das Arbeitsgericht hätte deshalb nicht davon ausgehen dürfen, dass er (der Kläger) eines Erpressungsversuchs dringend verdächtig sei.

22

Auch die Zeugenaussagen zur Geldübergabe seien ungenau, widersprüchlich und unklar. Nur wenn er aktiver Täter einer Erpressung gewesen wäre, hätte er wissen können, dass in dem Prospekt ein Geldumschlag verborgen war. Die völlig absurde Prozedur der Geldübergabe mache nur einen Sinn, wenn man den Zeugen U. als Täter einer versuchten Bestechung sehe. Der Zeuge habe bei seinem Versuch, ihn in die Falle zu locken, „außergewöhnlich abgezockt“ vorgehen müssen. Er habe den Geldumschlag nicht offen für die lauernden Detektive übergeben können, weil sonst sein Plan, den Spieß umzudrehen und sich als Opfer darzustellen, nicht aufgegangen wäre. Er habe damit rechnen müssen, dass er einen offen übergebenen Umschlag zurückgewiesen hätte. Folglich habe der Zeuge U. ihm den Umschlag so untergeschoben, dass er es nicht bemerkt habe. Der Zeuge habe ihm den Geldumschlag im Zimmer unter einen Aktenstapel gelegt, als er zur Toilette gegangen sei. Das Auffinden des Geldumschlags belaste den Zeugen und nicht ihn. Damit bleibe als Belastungsmoment allenfalls noch sein Telefongespräch mit dem VDOH-Vorsitzenden Q.. Letztlich handele es sich um ein „Nonsens-Gespräch“, dessen Ursache in einer Depression, Angststörungen und einem depressiven Erschöpfungssyndrom zu suchen sei.

23

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 28.09.2010 (Bl. 242-271 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

24

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 08.07.2010, Az.: 9 Ca 38/10, abzuändern und

26

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 18.12.2009 mit deren Zugang am 18.12.2009 noch durch

27

die hilfsweise außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.12.2009 mit einer sozialen Auslauffrist mit Ablauf des 31.07.2010 beendet worden ist,

28

die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits tatsächlich als Revisor zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages für eine verblockte Altersteilzeit zur Erlangung einer Erstattung durch die Bundesanstalt für Arbeit vom 14.11.2006 zu beschäftigen.

29

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

31

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 06.12.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 323-333 d.A.), als zutreffend.

32

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

33

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

34

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung vollkommen zutreffend davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.12.2009 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist. Der Kläger hat deshalb auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

35

Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Die Berufungskammer nimmt daher vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

36

1. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Arbeitsgericht das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht deshalb verletzt, weil es dem Antrag des Klägers, ihm Schriftsatznachlass zu gewähren, um ihm Gelegenheit zu geben, schriftsätzlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, nicht entsprochen hat.

37

Nach § 370 Abs. 1 ZPO muss eine Stellungnahme der Parteien zum Ergebnis einer vor dem Prozessgericht erfolgten Beweisaufnahme grundsätzlich umgehend erfolgen; denn der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt. Der Rechtsstreit soll nämlich aufgrund des unmittelbar lebendigen Eindrucks der Beweisaufnahme verhandelt und entschieden werden. Die Parteien können deshalb in aller Regel nicht Vertagung verlangen, um zum Ergebnis einer Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. § 370 Abs. 1 ZPO dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Solange noch Richter und Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme gegenwärtig in Erinnerung haben, soll auch erschöpfend darüber verhandelt werden.

38

Eine Vertagung der Verhandlung nach Beendigung der Beweisaufnahme kann zur ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs ausnahmsweise erforderlich werden, wegen der Kompliziertheit des Beweisthemas und des Beweisergebnisses (z.B. bei Darlegungen von Sachverständigen oder Aussagen sachverständiger Zeugen im Arzthaftungsprozess), wenn der Partei eine Stellungnahme nur nach eingehender Vorbereitung möglich oder etwa eine Rücksprache des Prozessvertreters mit der Partei aufgrund eines unerwarteten Ergebnisses nötig ist. Das Gleiche gilt ferner, wenn eine Beweisaufnahme neue Tatsachen ergibt, zu der eine Partei erst nach Erkundigungen Stellung zu nehmen vermag (vgl. MünchKomm ZPO/ Heinrich, 3. Aufl., § 370 Rn. 2; m.w.N.).

39

Nach diesen Maßstäben war dem Kläger im Termin vom 08.07.2010 zuzumuten, zu den für den Prozessausgang bedeutsamen Bekundungen der beiden Zeugen mündlich Stellung zu nehmen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 08.07.2010 hat das Arbeitsgericht nach Vernehmung der Zeugen beiden Parteien Gelegenheit gegeben, über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln, wie dies § 285 Abs. 1 ZPO vorschreibt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte „vorsorglich Schriftsatznachlass nach Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll“ beantragt. Dazu war das Arbeitsgericht nicht verpflichtet.

40

Selbst wenn dem Arbeitsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen sein sollte, wäre dieser Fehler wegen des Verbots der Zurückverweisung nach § 68 ArbGG in der Berufungsinstanz zu korrigieren (Schwab/Weth-Schwab, ArbGG, 3. Aufl., § 68 Rn. 33, m.w.N.). Aufgrund des Vortrags des Klägers in der Berufungsbegründung kann die Berufungskammer bei der Würdigung der erstinstanzlichen Zeugenaussagen auch seine Stellungnahme zur erstinstanzlichen Beweisaufnahme nach Kenntnis des Inhalts des Sitzungsprotokolls vom 08.07.2010 berücksichtigen. Dies führt indessen - wie unten ausgeführt - zu keinem anderen Ergebnis.

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2. Entgegen der Ansicht der Berufung scheitert die außerordentliche Kündigung vom 18.12.2009 nicht an einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung, § 102 Abs. 1 BetrVG.

42

Das Arbeitsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 14.12.2009 (Bl. 110-114 d.A.) ausreichend über den Kündigungsgrund informiert hat. Die Beklagte hat sich zur Begründung der Kündigung ersichtlich darauf stützen wollen, dass der Kläger seine verantwortliche Stellung als Revisor ausgenutzt hat, um vom Verkaufsleiter des Autohauses X., dem Zeugen U., € 15.000,00 Schweigegeld zu erpressen. Dabei wollte sie die Kündigung nicht nur als Tat-, sondern auch als Verdachtskündigung aussprechen.

43

Die Betriebsratsanhörung erweist sich nicht deswegen als unwirksam, weil die Beklagte dem Betriebsrat entscheidungserhebliche Tatsachen vorenthalten hätte, wie der Kläger meint. Die Beklagte hat mit dem im Anhörungsschreiben genannten Beanstandungsbetrag von € 98.000,00 gegenüber dem Betriebsrat nicht suggeriert, Beanstandungen in dieser Größenordnung seien vom Kläger „frei erfunden“ worden. Der Beklagten kam es auf die Höhe der Beanstandungen ersichtlich nicht an. Der Kern ihres Vorwurfs bestand darin, dass der Kläger festgestellte Unregelmäßigkeiten - gleichgültig ob frei erfunden oder tatsächlich ermittelt - zum Anlass genommen hat, vom geprüften P.-Händler ein Schweigegeld von € 15.000,00 zu erpressen. Im Anhörungsschreiben heißt es hierzu:

44

„Am Morgen des Donnerstag, 26.11.2009 erklärte er Herrn U. sinngemäß, dass die Prüfung heute abgeschlossen werde. Gegen 16:15 Uhr kam [der Kläger] in das Büro von Herrn U. und erklärte ihm, dass er für ca. 98.000 € Belastungen, d.h. Unregelmäßigkeiten aus der Vorführwagenprüfung gefunden habe. Herr U. war über das Ergebnis dieser Prüfung überrascht und erschüttert. Er schlug vor, sich die Fälle im Einzelnen anzusehen und überlegte laut, was man tun könne. [Der Kläger] erklärte nach ein paar Sekunden, dass man nichts tun könne, machte Herrn U. dann jedoch sinngemäß folgenden Vorschlag:
15.000 € belaste ich Ihnen, 15.000 € geben Sie mir.
Auf Nachfrage Herrn U. wie das zu verstehen sei, antwortete [der Kläger] sinngemäß, ich bekomme 15.000 € in bar.“

45

Die Annahme des Klägers, die Beklagte habe gegenüber dem Betriebsrat bewusst den irreführenden Eindruck erweckt, er habe den genannten Beanstandungsbetrag von € 98.000 „ins Blaue hinein phantasiert“, um gegenüber dem Zeugen U. eine Drohkulisse aufzubauen, ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagten war bezogen auf den Kündigungsvorwurf - Fordern von € 15.000,00 Schmiergeld - gleichgültig, ob der Betrag von € 98.000,00, den der Kläger gegenüber dem Zeugen U. genannt hat, zutraf oder nicht. Der Kläger verkennt, dass die Beklagte dem Betriebsrat neben der Mitteilung der Kündigungsgründe allenfalls solche Umstände zu Gehör bringen muss, die aus ihrer Sicht entlastend für den Kläger wirken können. Das entspricht der subjektiven Determinierung der Kündigungsgründe, wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur die aus seiner Sicht tragenden - und ggf. auch die möglicherweise entlastenden - Umstände zu unterbreiten hat. Der festgestellte Beanstandungsbetrag von € 98.000,00 entlastet den Kläger nicht. Dies nimmt der Kläger vielmehr rechtsirrig an.

46

Die Beklagte hat dem Betriebsrat sowohl ihren Fragenkatalog vom 08.12.2009 (Bl. 60-62 d.A.), den sie im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht zu einer Verdachtskündigung erstellt hat, als auch den Antwortenkatalog des Klägers vom 14.12.2009 (Bl. 59 d.A.) übermittelt. Der Kläger hat auf die Frage 4:

47

„Ist es richtig, dass Sie Beanstandungen in Höhe von fast 100.000,00 € gefunden haben? Wenn nein, wie hoch waren die von Ihnen gefundenen Beanstandungen?“

48

geantwortet:

49

„Vorläufig 98.000 € an Vorführwagen, noch nicht vollständig geprüft, da bis zu meinem erzwungenen Verlassen des Arbeitsplatzes noch keine Kontenblätter aus dem Altsystem vorgelegt wurden. … Meine handschriftlichen Notizen sind noch an P. zu übergeben. Selbstverständlich stehe ich zur persönlichen Erläuterung zur Verfügung.“

50

Für die Behauptung des Klägers, der Betriebsrat hätte aus der „Art der Fragestellung“ annehmen können, dass objektiv überhaupt keine Beanstandungen in dieser Größenordnung existieren, sondern von ihm möglicherweise erfunden worden seien, um den Zeugen U. unter Druck zu setzen, besteht kein Anhaltspunkt. Die Beklagte hat an keiner Stelle behauptet, der Betrag von € 98.000,00 sei vom Kläger aus der Luft gegriffen worden. Das vom Kläger gewonnene Prüfergebnis war ihr gleichgültig; sie hat das Autohaus X. nach Ausspruch der Kündigung (in der Zeit vom 23.02. bis 12.03.2010) von einem anderen Prüfer erneut prüfen lassen.

51

Soweit die Berufung meint, die Betriebsratsanhörung sei deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte dem Betriebsrat verschwiegen habe, dass sie Daten von seiner Prüfung des Autohauses auf seinem Laptop gesichert und überprüft habe, dringt der Kläger auch damit nicht durch. Der Zeuge R. hat während seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet (Seite 12 des Sitzungsprotokolls vom 08.07.2010):

52

„Wir haben nach den Vorgängen den PC des Klägers überprüft. Dort war eine Liste mit 92 Fällen enthalten, die die Prüfung des Autohauses X. in besagter Woche betraf. Die Beanstandung endete insofern mit einem Betrag von sogar € 115.000,00. Was in den Unterlagen allerdings komplett fehlte, war das regelmäßig zu erstellende Prüfblatt und das Prüfungsergebnis. Für jedes Fahrzeug wäre ein solches Prüfblatt zu erstellen gewesen. Wir haben dann später das Autohaus X. noch mal geprüft und haben für den Prüfzeitraum Beanstandungen von ca. € 21.700,00 festgestellt.“

53

Es ist der Berufungskammer nicht nachvollziehbar, wie der Kläger zu der Auffassung gelangt, dass ihn dieser Teil der Zeugenaussage irgendwie entlasten könnte. Wenn er ohne ein einziges Prüfblatt zu erstellen, im System 92 Fälle als Beanstandungen markiert hat, ist das kein positiver Gesichtspunkt, der zu seinen Gunsten sprechen könnte. Erst Recht besteht für eine manipulative Beeinflussung des Betriebsrates kein Anhaltspunkt.

54

Schließlich scheitert die Betriebsratsanhörung auch nicht daran, dass die Beklagte im Anhörungsschreiben ausgeführt hat, ihr Verdacht gegen den Kläger werde durch einen Telefonanruf des Herrn M. vom 03.12.2009 beim Zeugen R. erhärtet. Aus dem Umstand, dass der Zeuge R. während seiner erstinstanzlichen Vernehmung von diesem Telefongespräch nicht gesprochen hat, sondern über einen Telefonanruf vom 01.12.2009 berichtete, kann der Kläger auf keine fehlerhafte Betriebsratsanhörung schließen. Im Anhörungsschreiben der Beklagten vom 14.12.2009 an den Betriebsrat heißt es:

55

„Herr R. erhielt am 01.12.2009 um 15:06 Uhr einen Anruf von Herrn N. Q., dem Sprecher des Verbandes der deutschen P. Händler (VDOH). Da er Herrn R. nicht direkt erreichen konnte, sprach er ihm auf den Anrufbeantworter sinngemäß u.a. folgende Nachricht:

56

„Ich wollte Sie nur informieren, Herr R., dass [der Kläger] mich angerufen und mich darum gebeten hat, eine Nachricht an die Händler zu schicken, dass sie sich doch in Sachen Prüfung, die [der Kläger] geleitet hat, bedeckt halten sollen. Ich wollte, dass Sie das wissen. Er hat damit gedroht, dass Sie vorhätten, diese Händler einer Nachprüfung zu unterziehen“.

57

Weiterhin hat Herr Q. Herrn R. am 03.12.2009 auch nochmals per E-Mail über dieses Telefonat und die „Anregung“ des [Klägers] unterrichtet, ein Rundschreiben an die Händlerschaft zu versenden, in welchem den Händlern angeraten werden sollte, Stillschweigen über Einzelheiten einer in diesem Jahr durchgeführten Revisionsprüfung zu bewahren. …

58

… sein Anruf bei Herrn Q. und seine Aufforderung im Rahmen eines offiziellen Rundschreibens des VDOH den Händlern zu empfehlen, Stillschweigen …zu bewahren, lässt nur den Schluss zu, dass [der Kläger] schon bei anderen Autohäusern derart vorgegangen ist und von ihnen Geld erhalten hat.

59

„Dieser Verdacht wird noch dadurch erhärtet, das Herr M. von P. L. & M. am 03.12.2009 Herrn R. telefonisch darüber informierte, dass sich auch noch weitere P.-Händler bei ihm gemeldet und ihm mitgeteilt hätten, dass auch sie Gelder an [den Kläger] gezahlt hätten.“

60

Soweit der Zeuge R. während der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bekundet hat (Bl. 14 oben der Sitzungsniederschrift vom 08.07.2010):

61

„Aus meiner Sicht und aus geschäftlicher Sicht bestand kein Grund, dass ein Mitarbeiter die Händler auffordert, keine Auskunft zu geben. Das gibt mir aus meiner Sicht das Gefühl, dass es nicht der einzige Fall war, wo es zu entsprechenden Aufforderungen des Klägers an die Händler kam“,

62

ist die Ansicht der Berufung, der Kündigungsentschluss der Beklagten beruhe auf einem bloßen „Gefühl“ des Zeugen R. und nicht auf „harten“ Tatsachen, abwegig. Im Übrigen war weder der Inhalt der unstreitigen Nachricht auf dem Anrufbeantworter vom 01.12.2009, der unstreitigen E-Mail des Herrn Q. vom 03.12.2009 noch des unstreitigen Telefongesprächs vom 03.12.2009 Gegenstand der erstinstanzlichen Beweisaufnahme.

63

3. Die Berufung rügt ohne Erfolg eine Verletzung des § 626 Abs. 1 BGB. Das Arbeitsgericht hat unter Berücksichtigung des unstreitigen Sachverhalts und auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger am 26.11.2009 anlässlich der Prüfung des Autohauses X. vom Zeugen U. ein Schweigegeld von € 15.000,00 verlangt hat.

64

3.1. Wenn das Arbeitsgericht in dieser Schweigegeldforderung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben sich Vorteile versprechen lässt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, und damit gegen das sogenannte Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider und gibt diesem damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung (vgl. bspw. BAG Urteil vom 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 - Rn. 41 - EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 7; Urteil vom 15.11.1995 - 2 AZR 974/94 - Rn. 42 - NZA 1996, 419; jeweils m.w.N.).

65

3.2. Zu Unrecht bemängelt die Berufung, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten nicht ausreichend erfüllt habe. Das Arbeitsgericht hat die fristlose Kündigung vom 18.12.2009 nach Beweiserhebung als Tatkündigung wegen - erwiesener - Schmiergeldforderung für wirksam erachtet. Die Wirksamkeit der außerordentlichen Tatkündigung hängt nur davon ab, ob objektiv ein wichtiger Grund im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorlag und im Prozess nachgewiesen werden kann. Die möglicherweise unvollständige Sachverhaltsklärung des Arbeitgebers vor Ausspruch der Kündigung ändert am objektiven Tatbestand des wichtigen Grundes nichts; das Unterlassen weiterer Aufklärung könnte ihn weder schaffen noch ausschließen (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 18.09.1997 - 2 AZR 36/97 - Rn. 18, 19 - NZA 1998, 95). Die Aufklärung der die außerordentliche Kündigung begründenden Tatsachen ist Sache des Gerichts.

66

Im Übrigen hat die Beklagte auch die von der Rechtsprechung zur Verdachtskündigung postulierten Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen. Die Beklagte hat den (damals arbeitsunfähig erkrankten) Kläger vor Ausspruch der Kündigung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen mit Schreiben vom 08.12.2009 angehört und alle wesentlichen Erkenntnisses angegeben, aus denen sie den Verdacht der Schmiergeldforderung ableitete. Der Kläger hatte die Möglichkeit, den Verdacht zu entkräften und Entlastungstatsachen anzuführen. Er hat der Beklagten mit Schreiben vom 14.12.2009 geantwortet. Die Beklagte war im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht nicht verpflichtet, Ermittlungen darüber anzustellen, ob die Beanstandungen des Klägers - allein bei den Vorführwagen in Höhe von € 98.000,00 - zutrafen oder nicht. Wie bereits ausgeführt, ist es für den Kündigungsvorwurf - Schmiergeldforderung - unerheblich, ob und in welcher Höhe der Kläger Unregelmäßigkeiten aufgedeckt hat oder nicht. Entgegen der Ansicht der Berufung, ist auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht aufzuklären, weshalb das gefundene Prüfergebnis des Klägers vom Prüfbericht des weiteren Prüfers abweicht, den die Beklagte in der Zeit vom 23.02. bis zum 12.03.2010 mit der erneuten Prüfung des Autohauses beauftragt hat. Dem zweitinstanzlichen Antrag des Klägers, den zweiten Prüfbericht zu Beweiszwecken beizuziehen (Bl. 253 d. A.) war deshalb nicht zu entsprechen.

67

3.3. Auch den Vorwurf, das Arbeitsgericht habe die Beweise unzutreffend gewürdigt, erhebt die Berufung zu Unrecht. Die sehr ausführliche Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil ist zutreffend und in keiner Hinsicht zu beanstanden. Das gilt auch für die vom Arbeitsgericht unter eingehender Begründung vorgenommene Glaubwürdigkeitsbeurteilung der vernommenen Zeugen.

68

Die Berufung beschreibt den Kläger als „gewieften“ Prüfer, der aufgrund seines herausragenden Prüfungsstils reihenweise Betrügereien des Autohauses X. aufgedeckt hat, die andere Prüfer (insbesondere der spätere Zweitprüfer) nicht entdeckt hätten bzw. haben. Der kriminelle Autohausbesitzer sei auf eine mögliche Aufdeckung seiner Machenschaften vorbereitet gewesen und habe deshalb einen Bestechungsversuch unternommen. Da der Kläger jedoch absolut integer und gegen jeglichen Bestechungsversuch resistent sei, habe ihm der Autohausbesitzer eine Falle gestellt und die Schweigegelderpressung frei erfunden, um ihn zu diskreditieren. Dieser Erklärungsversuch des Klägers ist im Hinblick auf die vorliegenden Gesamtumstände als reine Schutzbehauptung zu werten.

69

Es bleibt völlig unklar, weshalb der Kläger, die Beklagte nicht sofort über den Bestechungsversuch informiert hat. Wenn es - wie die Berufung vorträgt - bei Unregelmäßigkeiten „schwersten Grades“ nahe liegt, zu versuchen, einen Prüfer „zunächst“ zu bestechen und ihm bei Nichtbestechlichkeit eine „Falle zu stellen“, hätte der Kläger den Bestechungsversuch sofort an seine Vorgesetzten melden können und müssen. Damit hätte er wirksam vermieden, in einen zweifelhaften Vorgang verstrickt zu werden. Dass er als „gewiefter“ Prüfer den - von ihm behaupteten - Bestechungsversuch nicht konsequent offenbart hat, spricht gegen seine Darstellung. Auch der Erklärungsversuch des Klägers, der Zeuge U. habe den „Spieß umgedreht“ und ihn „ausgesprochen abgezockt“ in die Falle gelockt, ist nicht überzeugend. Dieses Szenario ist zur Überzeugung der Berufungskammer frei erfunden. Es macht für das Autohaus absolut keinen Sinn, die Konzernrevision der Beklagten zu informieren, um einen Prüfer mit frei erfundenen Schmiergeldforderungen zu diskreditieren, der kriminelle Machenschaften aufgedeckt haben soll. Nach der Lebenserfahrung muss der Autohausbesitzer realistischerweise davon ausgehen, dass die Beklagte einen Zweitprüfer mit der Revision beauftragt, wie es auch hier geschehen ist. Dass alle anderen Revisoren der Beklagten nicht intelligent genug sind, Unregelmäßigkeiten „schwersten Grades“ festzustellen, ist schlichtweg lebensfremd.

70

3.4. Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass auch das weitere Verhalten des Klägers nach Entdeckung der Schweigegeldforderung im Autohaus X. gegen ihn spricht. So rief er am 01.12.2009 unstreitig Herrn N. Q., den Sprecher des Verbandes der deutschen P.händler (VDOH), an. Der Kläger wollte Herrn Q. dazu bewegen, eine Nachricht an die P.-Händler zu versenden, sich doch in Sachen Prüfungen, die er durchgeführt habe, bedeckt zu halten. Auch die Berufungskammer sieht keinen legitimen Grund dafür, dass ein Revisor der Beklagten, die P.-Händler auffordert, keine Auskunft über die von ihm durchgeführten Prüfungen zu geben.

71

Dieser Loyalitätsverstoß, der ganz erheblich gegen den Kläger spricht, lässt sich nicht mit der von der Berufung gegebenen Begründung entkräften, letztlich handele es sich bei dem Telefongespräch mit Herrn Q. um ein „Nonsens-Gespräch“. Der Grund für dieses Gespräch ist insbesondere nicht „am ehesten“ durch den gegen ihn erhobenen Verdacht verursachten „Depression, Angststörung und depressivem Erschöpfungssyndrom“ zu suchen, wie der Kläger behauptet. Diese Diagnosen finden sich (unter anderen) in der Kopfzeile der Rechnung eines Ärztezentrums vom 30.12.2009 über eine Behandlung am 18.12.2009 (Bl. 299 d.A.). Der Kläger hat sich erstmals am Kündigungstag in diese privatärztliche Behandlung begeben. Der Rechnung lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger im Verlauf seines Telefonanrufs bei Herrn Q. vom 01.12.2009 nicht „Herr seiner Sinne“ gewesen sein könnte, wie er Glauben machen will. Auch der Inhalt des Telefonats vom 01.12.2009 spricht nicht für ein „Nonsens-Gespräch“.

72

Schließlich ergibt sich auch aus dem Antwortenkatalog des Klägers vom 14.12.2009, dass er intelligent und bewusstseinsklar zu handeln vermochte. Hier hat er auf die Fragen 12 und 13 der Beklagten:

73

„12. Ist es richtig, dass Sie am 01.12.2009 Herrn N. Q., den Sprecher des VDOH angerufen haben?

74

13. Haben Sie Herrn Q. erklärt, der VDOH solle ein Rundschreiben an die Händlerschaft versenden, in dem den Händlern empfohlen/ angeraten werden solle, Stillschweigen über Einzelheiten einer im Jahre 2009 durchgeführten Revisionsprüfung zu bewahren? Wenn ja, warum haben Sie eine solche Empfehlung abgegeben und was sollte mit einem solchen Schreiben erreicht werden? Wenn nein, was war Gegenstand Ihres Telefonats?“

75

geantwortet:

76

„12. Ja.
 13. Ich fragte Herrn Q., ob er es als sinnvoll ansieht, die Mitglieder des VDOH auf zu erwartende Ermittlungen vorzubereiten. Seine Antwort war, er wird darüber nachdenken. Das Ergebnis ist mir nicht bekannt.“

77

Auch diese Antwort rechtfertigt nicht den Schluss, der Kläger habe krankheitsbedingt Unsinn geredet. Sie erscheint im Gegenteil wohldurchdacht.

78

Nach alledem ist auch die Berufungskammer davon überzeugt, dass der Kläger am 26.11.2009 im Rahmen der durchgeführten Revisionsprüfung des Autohauses X. vom Zeugen U. die Zahlung von € 15.000,00 Schweigegeld gefordert hat. Diese gravierende Loyalitätspflichtverletzung entzieht dem Arbeitsverhältnis die unabdingbare Vertrauensgrundlage.

79

4. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Kläger angesichts der Schwere seiner Pflichtverletzung nicht damit rechnen durfte, die Beklagte werde diese hinnehmen. Die Berufung greift diese Wertung nicht an.

80

Auch die notwendige Interessenabwägung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat alle wesentlichen, für und gegen die Unzumutbarkeit einer dauerhaften Weiterbeschäftigung des Klägers sprechenden Aspekte berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Das Arbeitsgericht ist fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, das aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung auch die persönlichen Lebensumstände des Klägers es nicht rechtfertigen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Einen Abwägungsfehler hat die Berufung nicht aufgezeigt.

81

Die am 18.12.2009 ausgesprochene und dem Kläger am gleichen Tag zugegangene Kündigung ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt worden. Die Berufung hat dagegen nichts vorgebracht. Es besteht deshalb keine Veranlassung zu ergänzenden Ausführungen seitens des Berufungsgerichts.

82

Weil das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 18.12.2009 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits. Die Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs (vgl. BAG Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702) liegen nicht vor.

III.

83

Die Berufung des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

84

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Jan. 2011 - 10 Sa 456/10 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen


(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kün

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 68 Zurückverweisung


Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme


(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln. (2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung


(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt. (2) In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor e

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.

(2) In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht.

(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.

(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.

Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.