Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Nov. 2016 - 1 Sa 97/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:1104.1SA97.15.0A
bei uns veröffentlicht am04.11.2016

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts KOBLENZ vom 11. Februar 2015 - 11 Ca 2130/14 - teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.800,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 330,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen.

3. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, dem Beklagten für die Monate September 2012 bis Mai 2013 Gehaltsabrechnungen auszustellen und auszuhändigen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11 % und der Beklagte zu 89 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers und Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten sowie im Rahmen der Widerklage über Ansprüche des Beklagten auf Ausbildungsvergütung und Gehaltsabrechnungen gegen den Kläger.

2

Vom 01.09.2012 an war der Beklagte als Auszubildender zum Friseur im Betrieb des Klägers tätig. Die Vergütung belief sich auf 330,00 EUR brutto. Der Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis am 23.05.2014 zum 20.06.2013 und am 22.06.2013 nochmals fristlos.

3

Es existiert ein auf den 23.05.2013 datiertes Dokument mit der Überschrift "Bestätigung" mit folgendem Inhalt:

4

"Hiermit bestätige ich C. im [unkenntlich gemacht] 2013 von Herrn Z, K, dem Betrag
von 3.800,00 EUR
(in Worten: Dreitausendachthundert)
erhalten zu haben.

5

Die Rückzahlung erfolgt ab 01.07.2013 im monatlichen Raten von 100,00 EUR. Es ist eine Verzinsung von 6,99 % pro Jahr vereinbart.

C."

6

Sodann folgt eine Unterschrift unter dem Namen " C.".

7

Mit Schreiben vom 08.07.2013 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Kündigung des Darlehens zum 31.10.2013.

8

Der Kläger zahlte an den Beklagten das monatliche Ausbildungsgehalt netto am 30.10.2012, 20.11.2012, 20.12.2012, 21.01.2013, 20.02.2013, 20.03.2013, 22.04.2013 und 21.05.2013. Die Zahlungen erfolgten durch Banküberweisungen mit dem Betreff "Lohn".

9

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass das Darlehen bar an den Beklagten in Teilbeträgen ausgezahlt worden sei, nämlich 2.000,00 EUR im Januar/Februar 2013 und in den Folgemonaten bis Mai 700,00 EUR, 300,00 EUR, 400,00 EUR und 400,00 EUR. Das Geld sei in bar übergeben worden. Eine Rückzahlung des Darlehens sei nicht erfolgt. Die oben wiedergegebene Urkunde sei vom Beklagten unterschreiben worden.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.800,00 EUR nebst Darlehenszinsen in Höhe von 6,99 % p. a. von dem 23.05.2013 an, sowie (weiterer) Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2013 zu zahlen,

12

2. dem Kläger die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte Z (Koblenz) in Höhe von 402,81 EUR brutto zu erstatten, dies nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit.

13

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er hat vorgetragen, dass er vom Kläger kein Darlehen, auch nicht in Tranchen, erhalten habe. Die "Bestätigung" habe er nicht unterschrieben. Es sei entweder nicht seine Unterschrift auf dem Papier oder er habe einmal auf einem leeren Blatt Papier unterschrieben, das der Kläger dann mit dem Text vervollständigt haben könnte. Es sei auch lebensfremd, dass ein Arbeitgeber einem Auszubildenden mit einem Verdienst von 330,00 EUR brutto ein Darlehen in Höhe von 3.800,00 EUR gewähre.

16

Außerdem hat er die restliche Ausbildungsvergütung vom Kläger verlangt. Er habe nur die o. g. Zahlungen erhalten, sodass noch Ausbildungsvergütung für September 2012 und Juni 2013 ausstehe. Des Weiteren habe er keine Gehaltsabrechnungen bekommen.

17

Er hat widerklagend beantragt,

18

1. den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 550,00 ER brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 330,00 EUR seit dem 01.10.2012 - hilfsweise seit dem 01.06.2013 - und aus 220,00 EUR seit dem 01.07.2013 zu zahlen,

19

2. den Kläger zu verurteilen, dem Beklagten für die Monate September 2012 bis einschließlich Juni 2013 Gehaltsabrechnungen auszustellen und auszuhändigen.

20

Der Kläger hat beantragt,

21

die Widerklage abzuweisen.

22

Die Vergütung sei vollständig gezahlt und Lohnabrechnungen hierfür seien dem Beklagten ausgehändigt worden.

23

Mit Urteil vom 11.02.2015 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und der Widerklage überwiegend stattgegeben.

24

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Auskehr eines Darlehensbetrages nicht nachgewiesen worden sei, weswegen ein Rückzahlungsanspruch nicht bestehe. Die "Bestätigung" erfülle nicht die Anforderungen an eine Quittung, da weder Schuldgrund, noch Leistungszeit oder -ort aus ihr hervorgingen. Auch auf andere Weise seien die behaupteten Auszahlungen nicht hinreichend erwiesen.

25

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 06. März 2015 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 03. März 2015 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06.05.2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

26

Mit seiner Berufungsbegründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, macht der Kläger geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die "Bestätigung" als Quittung zu qualifizieren. Die Urkunde weise alle Merkmale einer Quittung auf. Die Widerklageforderung sei unbegründet.

27

Der Kläger beantragt,

28

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.02.2015, Az.: 11 Ca 2130/14 abzuändern und

29

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.800,00 € nebst Darlehenszinsen in Höhe von 6,99 % per annum von dem 23.05.2013 an, sowie (weiterer) Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2013 zu zahlen.

30

2. die Widerklage abzuweisen.

31

Der Beklagte beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Mit seiner Berufungserwiderung gemäß Schriftsatz vom 11.06.2015 (Bl. 170 ff. d. A.) sowie mit weiterem Schriftsatz vom 15.08.2016 (Bl. 352 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil als zutreffend und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen. Er habe eine Blankounterschrift geleistet und der Text der "Bestätigung" sei nachträglich eingefügt worden. Tatsächlich habe er niemals einen Darlehensbetrag erhalten.

34

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens. Auf das Gutachten vom 29. Juni 2016 (Bl. 256 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

35

Die Berufung des Klägers ist nur zum Teil zulässig.

36

Sie ist mangels ausreichender Begründung unzulässig, soweit sie sich auf die Verurteilung im Rahmen der Widerklage bezieht. Insoweit fehlt es an einer ausreichenden Berufungsbegründung.

37

Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Eine Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Dies bedingt eine argumentative Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. etwa BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14, juris).

38

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung restlicher Ausbildungsvergütung und zur Erteilung von Gehaltsabrechnungen nicht. Hinsichtlich der Gehaltsabrechnungen enthält die Berufungsbegründung keinerlei Ausführungen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Ausbildungsvergütung wird lediglich ausgeführt, die Widerklageforderung bestehe in Folge einer hilfsweise erklärten Aufrechnung nicht, ohne näher auszuführen, wann genau im laufenden Verfahren eine Hilfsaufrechnung erklärt worden sein soll, was tatsächlich auch nicht geschehen ist.

39

Im Übrigen, d.h. soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3.800,- EUR nebst Zinsen begehrt, ist die Berufung zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft, die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -insoweit in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze auch inhaltlich ausreichend- begründet.

II.

40

Soweit zulässig hat die Berufung auch überwiegend Erfolg. Der Beklagte muss an den Kläger 3.800,- EUR zahlen. Der Zinsanspruch besteht allerdings nur in Höhe gesetzlicher Verzugszinsen.

41

1. Ein Zahlungsanspruch folgt allerdings nicht aus § 488Abs. 1 BGB. Unabhängig von der Frage, ob es überhaupt zur Auszahlung von Darlehnsvaluta kam, fehlt es jedenfalls an einem wirksamen Darlehnsvertrag.

42

a) Ausgehend vom Vortrag des Klägers handelte es sich vorliegend um einen sog. Verbraucherdarlehnsvertrag, der nach § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB der Schriftform bedurfte, an der es fehlt. Der Vertrag ist damit nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.

43

Gem. § 126 Abs. 2 BGB ist die gesetzliche Schriftform bei Verträgen nur gewahrt, wenn beide Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen oder wechselseitig unterschriebene, inhaltlich übereinstimmende Urkunden vorliegen. Auch einer der Ausnahmetatbestände des § 492 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB liegt nicht vor.

44

b) Ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB liegt vor. Nach dem Vortrag des Klägers hat dieser bei der behaupteten Hingabe des Darlehens als Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 gehandelt hat. Er hat bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt. Der Kläger betreibt einen Friseursalon und übt damit eine gewerbliche Tätigkeit aus. In Ausübung dieser Tätigkeit handelt er immer, wenn sein Handeln nach seinem objektiven Erscheinungsbild seinem Gewerbezweck zuzuordnen ist (MünchKommBGB, 7. Aufl. 2015 / Micklitz/Purnhagen, § 14 Rn. 18). Das Darlehen wurde dem Beklagten nach dem klägerischen Vortrag aus Anlass des zwischen ihnen bestehenden Ausbildungsverhältnisses gewährt.

45

Der Beklagte seinerseits war Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, da sein Handeln nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ob eine solche Tätigkeit darin zu sehen ist, dass er den Darlehensvertrag aus Anlass des Ausbildungsverhältnisses abgeschlossen hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (MünchKommBGB, 7. Aufl. 2015 / Micklitz/Purnhagen, § 13 rn. 57 m. w. N.), kann vorliegend aber dahinstehen. Denn jedenfalls bei Abschluss eines Darlehensvertrages mit seinem Arbeitgeber ist auch der Arbeitnehmer grundsätzlich Verbraucher. Dies zeigt sich in der Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB, die solche Darlehen teilweise aus dem Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB herausnimmt. Dies wäre unnötig, wenn Arbeitnehmer in solchen Fällen generell nicht als Verbraucher anzusehen wären, da dann die §§ 491 ff. BGB, die sich allein auf Verbraucherdarlehensverträge beziehen, ohnehin nicht anwendbar wären.

46

c) Der vom Kläger vorgetragene Darlehensvertrag ist auch nicht nach § 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB vom Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts ausgenommen. Es wurden keine günstigeren als die marktüblichen effektiven Jahreszinsen vereinbart. Das Darlehen sollte mit 6,99 % p.a. verzinst werden. Dies liegt nicht unter den marktüblichen Bedingungen. Maßstäbe für die Marktüblichkeit sind die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten marktüblichen effektiven Jahreszinsen (BeckOK-BGB Stand 01.05.2015 / Cosima Möller, § 491 BGB Rn. 48). Dabei ist auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung abzustellen. Die Darlehensgewährung zog sich über fünf Monate im Zeitraum Januar bis Mai 2013 hin. Erst im Mai 2013 ist das Darlehen also endgültig gewährt worden. Damals betrug der marktübliche effektive Jahreszins weniger als 6,99%, nämlich 6,91% (Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Geld Und Kapital maerkte/Zinssaetze Renditen/S11BATRAT.pdf? blob=publicationFile).

47

2. Der Beklagte ist aber zur Zahlung von 3.800 EUR nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet.

48

a) Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur ausreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte vom Kläger 3.800,- EUR erhalten hat.

49

Die Kammer stützt sich zunächst auf die „Bestätigung“ mit Datum vom 23.05.2013.

50

Es kann dahinstehen, ob es sich bei der „Bestätigung“ um eine Quittung im Sinne des § 368 Satz 1 BGB handelt. Auch eine nicht ordnungsgemäß erteilte Quittung kann Beweis über den Empfang der in ihr bezeichneten Leistung erbringen (BGH 28.09.1987 –II ZR 35/87-, NJW-RR 1988,881).

51

Eine Erklärung mit dem Inhalt der „Bestätigung“ wird nicht abgegeben, wenn der Erklärende nicht auch die in einer solchen Bestätigung genannte Leistung erhalten hat.

52

Bei der „Bestätigung“ handelt sich um eine Privaturkunde. Steht bei einer solchen die Echtheit der Namensunterschrift fest, so hat nach § 440 Abs. 2 ZPO die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich, § 440 Abs. 2 ZPO. Ist der Text über der Unterschrift von dem Aussteller weder geschrieben noch verfasst, erstreckt sich diese Vermutung darauf, dass der Urkundeninhalt dem Willen des Unterzeichners entspricht. Die Vermutung gilt auch bei Blankounterschriften und selbst bei Blankettmissbräuchen durch vereinbarungswidrige Verwendung von Unterschriften (BGH 12.03.2015 –V ZR 86/14- NJW-RR 2015, 819, Rz. 17). § 440 Abs. 2 ZPO enthält eine Beweislastanordnung in Form einer widerleglichen gesetzlichen Vermutung. Gegen die Vermutung ist nach § 292 Abs. 2 ZPO (nur) der Beweis des Gegenteils zulässig. Bei einem behaupteten Blankettmissbrauch hat der Aussteller allerdings die nicht vereinbarungsgemäße Ausfüllung des Blanketts zu beweisen (BGH aaO.).

53

Nach dem Ergebnis des sorgfältig und ausführlich begründeten, in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens, welches sich auf eine Vielzahl durchgeführter Untersuchungen stützt und auch von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beklagte die auf der „Bestätigung“ befindliche Unterschrift eigenhändig geschrieben hat, mithin von der Echtheit der Unterschrift. Wenn auch nach eigenem Vortrag des Klägers der über der Unterschrift stehende Text nicht vom Beklagten verfasst wurde, erstreckt sich die Vermutung in Anwendung der o.g. Grundsätze auch darauf, dass der Urkundeninhalt dem Willen des Beklagten entsprach. Der Beklagte seinerseits hat diese Vermutung nicht widerlegt, insbesondere kein Beweisangebot für seine Behauptung, der Kläger habe den Text über der Unterschrift abredewidrig hinzugefügt bzw. hinzufügen lassen, unterbreitet. Ein Beweis des Gegenteils bzw. des Blankettmissbrauchs liegt damit nicht vor. Diese Beweiskraft der Urkunde entfällt auch nicht nach § 419 ZPO. Zwar weist die Urkunde vor der Jahresangabe „2013“ in der ersten Zeile eine Streichung auf. Diese wirkt sich aber auf den eigentlichen Inhalt nicht aus und befindet sich an einer Stelle der Urkunde, die eine sinnverfälschende Streichung ausschließt. Im Übrigen hat der Beklagte keine Abrede bezüglich der Verwendung eines eventuellen Blanketts dargelegt, sondern darauf verwiesen, dem Beklagten schlicht Unterschriften überlassen zu haben.

54

Auch sonstige Gesichtspunkte führen nicht zum Entfall der Vermutungswirkung. Soweit der Beklagte geltend macht, es sei unwahrscheinlich, dass eine solche Urkunde an dem Tag, an welchem das Ausbildungsverhältnis gekündigt worden sei, errichtet werde, stellt dies kein gegen die Echtheit sprechendes Indiz dar. Im Gegenteil ist es durchaus nachvollziehbar, dass dann, wenn das Ausbildungsverhältnis beendet wird, die Überlassung eines „Darlehnsbetrags“ und die Modalitäten der Rückzahlung schriftlich festgehalten werden.

55

Ebenso wenig führt die geringe Ausbildungsvergütung zu einer anderen Bewertung. Ausbildungsverhältnisse werden auch aus Sicht des Ausbilders oft in der Erwartung der nachfolgenden Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit dann höherem Verdienst geschlossen.

56

b) Ein Rechtsgrund für die erlangte Leistung besteht nicht.

57

Ein wirksamer Darlehnsvertrag besteht wie ausgeführt aufgrund Formnichtigkeit nicht.

58

Ein Rechtsgrund folgt auch nicht aus einer möglichen Betrachtung der "Bestätigung" als Schuldanerkenntnis. Weder ein abstraktes (= konstitutives), noch ein deklaratorisches (= kausales) Schuldanerkenntnis liegt hier vor.

59

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn die Parteien einen neuen, vom ursprünglichen Schuldverhältnis und dessen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelösten, Schuldgrund schaffen wollen (BGH Urteil vom 14.10.1998 - XII ZR 66/97 - NJW 1999, 574 zum Schuldversprechen, für das aber wegen der strukturellen Gleichheit beider Rechtsinstitute die gleichen Beurteilungsmaßstäbe wie für das abstrakte Schuldanerkenntnis gelten, vgl. MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, / Habersack, § 781 BGB Rn. 2). Dazu ist die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Die Auslegung ergibt hier, dass kein abstraktes Schuldanerkenntnis gewollt war. Dies folgt aus den angegebenen Rückzahlungsmodalitäten, wonach monatliche Raten von 100,00 EUR und eine Verzinsung von 6,99% pro Jahr vereinbart waren. Wäre eine selbständige Regelung gewollt gewesen, hätten an diesem Punkt Vereinbarungen folgen müssen, was bei Eintritt eines Ratenverzugs geschehen und wie es sich mit der Verzinsungspflicht bei Gesamtfälligstellung des Darlehns verhalten soll. Nur dann wäre das Geschäft wirklich abstrakt; denn es ist nicht anzunehmen, dass etwa bei der Gesamtfälligstellung die dann fällige Summe aus dem Darlehensvertrag und daneben noch weitere Ratenzahlungen aus dem Schuldanerkenntnis verlangt werden können sollte. Die Vereinbarung geht vielmehr dahin, zu fixieren und unstreitig zu stellen, was einst mündlich abgemacht worden war. Dies gilt umso mehr, als an diesem Tag auch das Ausbildungsverhältnis durch den Beklagten gekündigt worden war. Hier bot sich anhand der Umstände eine schriftliche Fixierung der Verhältnisse an.

60

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt ein bereits bestehendes Schuldverhältnis, das geregelt werden soll, voraus (Palandt 74. Aufl. 2015 /Sprau, § 781 BGB Rn. 2). Daraus folgt seine Nichtigkeit, wenn das zugrundeliegende Schuldverhältnis seinerseits nichtig ist (BGH Urteil vom 29.09.1987 - VI ZR 300/86 - NJW 1988, 1782). Der behauptete Darlehensvertrag ist jedenfalls nichtig (s. o.), was die Nichtigkeit eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zur Folge hat.

61

3. Ein Zinsanspruch besteht nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Er folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte fand sich durch das Rückzahlungsbegehren, das in der Kündigung des Darlehensvertrages vom 08.07.2013 zum 31.10.2013 geltend gemacht wurde, ab dem 01.11.2013 in Verzug. Das Schreiben enthielt eine Mahnung. Eine solche liegt immer vor, wenn der Schuldner aufgefordert wird, die geschuldete Leistung zu erbringen. Dies war die Rückzahlung der 3.800,00 EUR, wozu er im Kündigungsschreiben unter Fristsetzung aufgefordert wurde.

62

4. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch besteht nicht. An einem im Rahmen eines Darlehnsvertrags vereinbarten höheren Zinssatz fehlt es infolge der Formnichtigkeit. Aus § 818 Abs. 1 BGB folgt kein höherer Zinssatz. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass der Beklagte Nutzungen aus dem überlassenen Betrag, etwa durch ersparte Zinsen für ein sonst notwendiges Bankdarlehn, gezogen hat.

III.

63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2015 - V ZR 86/14

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.

(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 86/14
vom
25. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Die erneuten Anträge des Streithelfers vom 20. April, 5. Mai und 6. Mai 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Anhörungsrüge vom 6. Mai 2015 werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind zurückzuweisen , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
a) Der dritte Prozesskostenhilfeantrag vom 20. April 2015 in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb zurückzuweisen, weil er nach der Entscheidung des Senats über den Rechtsbehelf gestellt worden ist.
3
b) Der Antrag vom 5. Mai 2015 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 12. März 2015 ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen , weil der Senat keinen Vortrag der Beklagten oder des Streithelfers bei seiner Entscheidung übergangen hat und neuer Sachvortrag nicht mehr zu berücksichtigen ist.
4

c) Der Antrag vom 6. Mai 2015 ist - soweit er auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den das (zweite) Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss gerichtet ist - aus demselben Grund zurückzuweisen.
5
2. Die Anhörungsrüge des Streithelfers vom 6. Mai 2015 (§ 321a ZPO) ist unbegründet. Die Zurückweisung des zweiten Prozesskostenhilfegesuchs zeitgleich mit der Entscheidung in der Hauptsache hat den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Ein solches Verfahren ist bei mehrfach hintereinander gestellten, unbegründeten Prozesskostenhilfeanträgen zulässig und geboten, weil die Erledigung des Verfahrens über die Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht zu einer Verzögerung der Entscheidung in der Hauptsache führen darf (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 207 Rn. 31).
6
3. Das Verfahren in dieser Sache vor dem Bundesgerichtshof ist mit der Zurückweisung der vorgenannten Anträge und des Rechtsbehelfs des Streithelfers beendet. Weitere Anträge auf Prozesskostenhilfe, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen werden nicht mehr beschieden.
Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele

Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.09.2010 - 6 O 608/09 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.03.2014 - 4 U 139/13 -

(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.

(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.