Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 23. März 2016 - 5 Ta 36/16

23.03.2016
vorgehend
Arbeitsgericht Nürnberg, 4 Ca 498/14, 17.02.2016

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tenor

Die Beschwerde des Verkehrsanwalts des Klägers

gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 17.02.2016 - Az.: 4 Ca 498/14 -

wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Der in Duisburg ansässige Kläger erhob im vorliegenden Verfahren eine Kündigungsschutz- sowie eine Zahlungsklage bei dem für den Sitz der Beklagten zuständigen Arbeitsgericht Nürnberg. Mit Beschluss vom 11.03.2015 wurde dem Kläger für die erste Instanz und den Vergleich Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. als Hauptbevollmächtigter sowie Rechtsanwalt M. (Beschwerdeführer) als Verkehrsanwalt beigeordnet.

Das Verfahren endete aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 10.04.2015 Kostenerstattungsantrag für Prozesskostenhilfe (Vergütungsfestsetzung aus der Staatskasse) und beantragte neben der Verfahrensgebühr als Verkehrsanwalt eine Einigungsgebühr entsprechend den Nummern 1003, 1000 VV RVG. Durch Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 02.07.2015 wurde die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung festgesetzt. Die geltend gemachte Einigungsgebühr wurde dabei herausgerechnet. Mit Schriftsatz vom 22.07.2015 hat der Beschwerdeführer gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 02.07.2015 zunächst Erinnerung eingelegt. Der Erinnerung wurde weder durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle noch durch das Arbeitsgericht abgeholfen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer am 06.01.2016 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt. Der am 20.01.2016 eingegangenen Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.02.2016 nicht abgeholfen. Es hat die Sache dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

II. 1. Die gemäß §§ 56, 33 Abs. 3 bis 6 RVG nach der Art des Rechtsbehelfs statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert von mehr als EUR 200,00 ist erreicht (§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 21.12.2015 die Erinnerung des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in ihrem Beschluss vom 02.07.2015 die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt. Zu Recht hat sie die Einigungsgebühr aus dem Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers herausgerechnet. Eine Einigungsgebühr steht dem Beschwerdeführer als beigeordneten Verkehrsanwalt des Klägers nicht zu. Der Beschwerdeführer war vom Arbeitsgericht antragsgemäß als Verkehrsanwalt beigeordnet worden. Nach § 121 Abs. 4 ZPO erfolgt die Beiordnung als Verkehrsanwalt zur Vermittlung des Verkehrs einer Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten. Der Verkehrsanwalt ist nicht unterbevollmächtigter Anwalt. Insbesondere hat er als Verkehrsanwalt nicht die Stellung eines Prozessbevollmächtigten. Dies findet seinen Niederschlag auch in Nummer 3400 VV RVG, nach der sich der Auftrag des Verkehrsanwalts auf die Führung des Verkehrs der Partei „mit dem Verfahrensbevollmächtigten“ beschränkt. Wirkt der Verkehrsanwalt beim Abschluss eines Vergleichs mit, erhält er aus der Staatskasse keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und kann diese grundsätzlich nicht beanspruchen. Siehe hierzu mit überzeugender Begründung und weiteren Nachweisen LAG Düsseldorf vom 18.11.2005, 16 Ta 603/05 und Hessisches Landesarbeitsgericht vom 02.10.2009, 13 Ta 420/09. Eine Einigungsgebühr nach Nummer 1000 VV RVG kann gegenüber der Staatskasse nicht geltend gemacht werden, da diese dort zugrunde liegende Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht von der Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO umfasst ist. Ein anderes Ergebnis widerspräche zum Einen dem zugrunde liegenden Beiordnungsbeschluss, der seine Grundlage in § 121 Abs. 4 ZPO findet, als auch der damit verbundenen Gebührenregelung in Nr. 3400 VV RVG.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.