Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Sept. 2009 - 5 Sa 182/08

bei uns veröffentlicht am15.09.2009

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit des Klägers als Arzt im Praktikum bei der Stufenzuordnung nach § 16 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 (TV-Ärzte) und der damit verbundenen tarifgerechten Eingruppierung.

2

Der Kläger ist seit dem 27. Juli 2004 bei dem beklagten Land in dem Universitätsklinikum Greifswald als Assistenzarzt beschäftigt. Zuvor war der Kläger dort seit Januar 2003 als Arzt im Praktikum (AiP) aufgrund Vertrages aus November 2002 angestellt.

3

Auf das Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (TV-Ärzte) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) wegen direkter Tarifbindung beider Parteien Anwendung. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe Ä 1 des TV-Ärzte eingruppiert. Die Entgelttabelle des TV-Ärzte beinhaltet vier Entgeltgruppen. Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen. Im ersten Jahr erhalten Ärzte im Tarifbereich Ost derzeit ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 3.200,00 EUR (Stufe 1) , im zweiten Jahr in Höhe von 3.400,00 EUR (Stufe 2), im dritten Jahr in Höhe von 3.500,00 EUR (Stufe 3), im vierten Jahr in Höhe von 3.700,00 EUR (Stufe 4) und ab dem fünften Jahr in Höhe von 4.000,00 EUR (Stufe 5), jeweils auf der Basis einer 42-Stunden-Woche.

4

Der Kläger war im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 26. Januar 2007 in die Stufe 3 und ist seit dem 27. Januar 2007 in die Stufe 4 der Entgeltgruppe Ä 1 des TV-Ärzte eingruppiert. Ab 1. Mai 2008 beträgt die Differenz zwischen der Stufe 4 (3.810,00 EUR) und der Stufe 5 (4.120,00 EUR) der Entgeltgruppe Ä 1 monatlich 310,00 EUR brutto. Das Begehren des Klägers nach einer rückwirkenden höheren Eingruppierung unter Berücksichtigung der AiP-Zeit als Zeit ärztlicher Berufserfahrung wurde Seitens des beklagten Landes mit Schreiben vom 26.09.2007 abgelehnt (Anlage K 4, Blatt 16 d. A.).

5

Mit seiner am 9. November 2007 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger für den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 26. Januar 2007 die Differenzvergütung zur Stufe 4 und beginnend ab 27. Januar 2007 zur Stufe 5.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. April 2009 abgewiesen und den Streitwert auf 11.160,00 EUR festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

7

Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel uneingeschränkt weiter.

8

Der Kläger meint, er sei unter Berücksichtigung der AiP-Zeit nach der jeweils höheren Entgeltstufe zu vergüten. Er bezieht sich insbesondere auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. April 2008 (9 Sa 475/07 E). Außerdem sei der Kläger während seiner AiP-Zeit wie ein voll approbierter Arzt eingesetzt worden.

9

Der Kläger beantragt,

10

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeiträume vom 1. Juli 2006 bis zum 26. Januar 2007 Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 und beginnend mit dem 27. Januar 2007 Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 des Vertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend mit dem 1. Juli 2006 jeweils monatlich fälligen Differenzbeträge zwischen den Zahlungen gemäß Entgeltgruppen Ä 1 Stufen 3 und 4 sowie den Entgeltgruppen Ä 1 Stufen 4 und 5 brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Das beklagte Land beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Es ist der Auffassung, § 16 Absatz 2 TV-Ärzte fände aufgrund der Sperrwirkung der Überleitungsvorschrift des § 5 Satz 3 TVÜ-Ärzte insgesamt keine Anwendung. Die Erbringung der Tätigkeiten des Klägers als Arzt im Praktikum sei nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses erbracht worden, so dass für eine Anwendung des TV-Ärzte auf diese Tätigkeiten erforderliche Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Satz 3 TV-Ärzte nicht vorläge.

14

Jedenfalls sei die AiP-Zeit keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 TV-Ärzte. Insoweit bezieht sich das beklagte Land insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtslage unter Geltung des BAT/BAT-O.

15

Auch sei die Regelung des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-Ärzte nicht anwendbar, da insoweit die AiP-Zeit keine Zeit von "Berufserfahrung" sei. Des Weiteren ergäbe sich aus der Entstehungsgeschichte des TV-Ärzte, der Tarifhistorie, der Tarifsystematik sowie einem Vergleich mit den entsprechenden Regelungen der Paralleltarifverträge des TVöD, des TV-L und TV-Ärzte/VKA, dass AiP-Zeiten keine berücksichtigungsfähigen Zeiten von Berufserfahrung im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-Ärzte seien.

16

Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien sich trotz ausdrücklicher Diskussion in der Frage der Anerkennung von AiP-Zeiten nicht einigen konnten (als Umstand zwischen den Parteien nicht in Streit). Daher läge eine bewusste tarifliche Regelungslücke vor, die nicht durch Auslegung geschlossen werden könne. Hilfsweise wird vorgetragen, das beklagte Land habe sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass insbesondere mit dem Sparsamkeitsgrundsatz eine Anerkennung der AiP-Zeiten nicht zu vereinbaren sei.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2009 Bezug genommen. Das Verfahren ist im Einverständnis der Parteien nach der mündlichen Verhandlung in das Schriftliche Verfahren nach § 128 Absatz 2 ZPO überführt worden.

Entscheidungsgründe

18

Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die auch ansonsten keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

19

Der Kläger hat gemäß § 16 Absatz 2 TV-Ärzte in Verbindung mit § 5 des TVÜ-Ärzte keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 ab 1. Juli 2006 bzw. der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 ab dem 27. Januar 2007. Denn die Zeit als Arzt im Praktikum ist bei der Stufenfindung nicht zu berücksichtigen. Die streitige Tarifvorschrift (§ 16 Absatz 2 TV-Ärzte) lautet:

20

"... (2) Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden."

21

Ausgehend von den tarifvertraglichen Regelungen können die Vordienstzeiten des Klägers als Arzt im Praktikum im Universitätsklinikum Greifswald in dem Zeitraum 27. Januar 2003 bis zum 26. Juli 2004 weder nach § 16 Abs. 2 Satz 1, noch nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte berücksichtigt werden.

22

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages - gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung - ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 422/05 - ZTR 2007, 42; Urteil vom 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - AP Nr. 30 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa = ZTR 2004, 426; Urteil vom 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP Nr. 15 zu § 4 TVG Verdienstsicherung = DB 2000, 429).

23

2. § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte regelt die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit. Die Zeit als Arzt im Praktikum ist keine ärztliche Tätigkeit im Sinne dieser tarifvertraglichen Vorschrift (ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts, vgl. nur LAG Mecklenburg-Vorpommern, 7. Mai 2008 - 2 Sa 296/07 und LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30. April 2008 - 2 Sa 59/08).

24

Ärztliche Tätigkeit ist die nach Erteilung der Approbation als Arzt oder nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs aufgrund der Bundesärzteordnung in

25

Verbindung mit der Approbationsordnung für Ärzte beruflich als Arzt geleistete Arbeit (BAG, Urteil vom 25. September 1996 - 4 AZR 200/95 - AP Nr. 218 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = DB 1997, 432 = ZTR 1997, 125). Erst durch die Änderung der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte entfiel ab dem 1. Oktober 2004 die bislang in der Approbationsordnung vorgesehene Praktikumsphase als Arzt im Praktikum (AiP) vor Erlangung der Vollapprobation. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte daher die Vollapprobation unmittelbar nach Absolvierung der abschließenden ärztlichen Prüfung erteilt werden.

26

Die Ärzte, die noch eine Zeit als Arzt im Praktikum durchlaufen mussten, hatten nur eine Erlaubnis zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erhalten. Sie erstreckte sich lediglich auf die Ausübung der Tätigkeit eines Arztes im Praktikum. Diese Tätigkeit ist nach der seinerzeit gültigen Approbationsordnung Teil der für die Vollapprobation erforderlichen Ausbildung. Denn gemäß § 34b der seinerzeit geltenden Approbationsordnung wurde der Arzt im Praktikum zum Zwecke der Ausbildung unter Aufsicht von Ärzten, die eine Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung besitzen, ärztlich tätig.

27

Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur alten tariflichen Lage unter Geltung des BAT/BAT-O. Nach der Anlage 1 a zum BAT-O (Bund/Länder) waren Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit in der Vergütungsgruppe I b eingruppiert. Das BAG hat in dem Urteil vom 25. September 1996 (a. a. O.) ausgeführt, dass die Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf diese Zeit nicht anzurechnen war. Dies galt selbst dann, wenn der Arzt im Praktikum als Stationsarzt eingesetzt und regelmäßig ärztlichen Bereitschaftsdienst geleistet hat (BAG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 39/96 - AP Nr. 228 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = DB 1998, 1521 = ZTR 1998, 271).

28

Dieses Auslegungsergebnis ist auf die Regelung in § 16 Absatz 2 Satz 1 TV-Ärzte ohne Weiteres übertragbar. Die Tarifvertragsparteien haben auch in dieser Neuregelung weiterhin an dem Begriff "der ärztlichen Tätigkeit" trotz der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BAT-O festgehalten. Sie haben sich nicht veranlasst gesehen, ihn anders zu definieren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff "ärztliche Tätigkeit" im TV-Ärzte eine weitere Bedeutung hätten zukommen lassen wollen, wie unter der Geltung des BAT/BAT-O. Außerdem haben die Tarifvertragsparteien vorliegend unstreitig über die Gleichstellung der AiP-Zeiten verhandelt, diese jedoch im Gegensatz zu der Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/ VKA gerade nicht vereinbart, weil die Arbeitgeberseite eine solche Regelung abgelehnt hatte (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30. April 2008, a. a. O.).

29

3. Die Tätigkeit des Klägers als Arzt im Praktikum kann auch nicht über § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte angerechnet werden.

30

Das Arbeitsgericht hat argumentiert, § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-Ärzte erfasse nur Zeiten der Berufs-erfahrung aus "nichtärztlicher Tätigkeit". Damit könnten nur Tätigkeiten gemeint sein, die keine Berührung zu einer ärztlichen Tätigkeit im weiteren Sinne hätten. Denn die Tarifvertragsparteien hätten es nicht gewollt, dass jede ärztliche Tätigkeit im weiteren Sinne, die nicht den formalen Anforderungen von § 16 Absatz 2 Satz 1 TV-Ärzte genügt, dann nach der Regel des Folgesatzes doch noch Berücksichtigung finden könne.

31

Es kann dahinstehen, ob dieser Argumentation gefolgt werden kann, denn jedenfalls können die klägerischen Zeiten als Arzt im Praktikum (AiP) nicht unter § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-Ärzte fallen, da es sich nicht um Zeiten der "Berufserfahrung" handelt (so schon LAG Mecklenburg-Vorpom-mern, 30. April 2008, a. a. O.).

32

Das Merkmal "Berufserfahrung" setzt voraus, dass es sich um Erfahrungen in einem bereits erlern-ten Beruf handelt. Als solche können jedoch nicht Erfahrungen angesehen werden, die in und während der Ausbildung erworben und gesammelt werden. Die AiP-Zeit war aber nach der dafür maßgebenden Bundesärzteordnung gerade noch Teil der Ausbildung zum Arzt. Dies folgt unmit-telbar aus § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und § 10 Absatz 4 Satz 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987, wonach die Zeit als Arzt im Praktikum als weiterer Teil der Ausbil-dung galt und der es "zum Abschluss der Ausbildung" bedurfte (ebenso Rambach/Feldmann, "AiP-Zeiten als anrechnungsfähige ärztliche Tätigkeit oder berücksichtigungsfähige Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit?", ZTR 2008, 82, 85 m. w. N).

33

Für die vorgenommene Auslegung spricht ein weiterer Gesichtspunkt. Denn die Regelung in § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-Ärzte eröffnet dem Arbeitgeber ein Ermessen, und Ermessensvorschriften sind regelmäßig gedacht für Fälle, die seltener vorkommen und einer individuellen Handhabung be-dürfen. Das trifft auf die Zeiten als Arzt im Praktikum, die seinerzeit jeder werdende Arzt durch-laufen musste, nicht zu (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30. April 2008, a. a. O.).

II.

34

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 ZPO).

35

Die Revision muss zugelassen werden, da es nicht gelungen war, die Parteien dazu zu bewegen, mit der Entscheidung des Rechtsstreits bis zur Klärung der Rechtslage durch das Bundesarbeitsgericht (für den 23. September 2009 ist die mündliche Verhandlung über einen vergleichbaren Sachverhalt - 4 AZR 382/08 - angesetzt), zuzuwarten, und die Entscheidung wegen der angesprochenen Aus-legungsfragen des Tarifvertrages grundsätzliche Bedeutung (§ 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG) hat.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

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Bundesärzteordnung - BÄO | § 10


(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbi

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Tenor I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock – 4 Ca 795/07 – dahin abgeändert, da

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beschäftigungszeit als Arzt im Praktikum bei der Stufenzuordnung nach § 16 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 (TV-Ärzte) zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger war vom 01.01.2002 bis 30.06.2003 bei dem beklagten Land als Arzt im Praktikum (AiP) beschäftigt. Seit dem 01.07.2003 arbeitet er als Assistenzarzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-Ärzte auf Grund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Das beklagte Land zahlte dem Kläger vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2007 die Vergütung der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 3 (Arzt im 3. Jahr). Seit dem 01.07.2007 erhält er die Vergütungsgruppe der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 (Arzt im 4. Jahr).

3

Der Kläger meint, er sei unter Berücksichtigung der AiP-Zeit nach der jeweils höheren Entgeltstufe zu vergüten. Als AiP habe ihn das beklagte Land genauso eingesetzt wie einen voll approbierten Assistenzarzt. Er habe während dieser Zeit einschlägige Berufserfahrung erworben.

4

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

5

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2007 das Entgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 und anschließend das Entgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 TV-Ärzte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die beginnend mit dem 30.11.2006 jeweils monatlich fälligen Differenzbeträge zwischen den Bruttozahlungen gemäß Entgeltgruppe Ä1 Stufe 4 und Ä 1 Stufe 5 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Das Arbeitsgericht Rostock hat durch Urteil vom 16.10.2007 - 1 Ca 1121/07 - die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Den Streitwert hat es auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

7

In den Entscheidungsgründen hat es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.1996 - 4 AZR 200/95 - ausgeführt, die AiP-Zeit sei keine ärztliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Es bestehe auch kein Anspruch auf Anrechnung der AiP-Zeit nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte. Es könne dahinstehen, ob diese Zeit trotz ihres Ausbildungscharakters als Zeit von Berufserfahrung anzusehen ist. Jedenfalls entspreche die Entscheidung billigem Ermessen.

8

Das beklagte Land habe die Möglichkeit, AiP-Zeiten entweder generell zu berücksichtigen oder generell nicht zu berücksichtigen. Eine unterschiedliche Verfahrensweise je nach Art und Intensität der AiP-Tätigkeit komme nicht in Betracht. Die Tarifparteien hätten eine am Einzelfall orientierte Ermessensentscheidung gewollt. Eine generelle Berücksichtigung der AiP-Zeit sollte damit allerdings nicht verbunden sein, wie sich aus dem Verlauf der Tarifverhandlungen ergebe. Eine solche zwingende Regelung habe die Arbeitgeberseite gerade abgelehnt.

9

Dieses Urteil ist dem Kläger am 22.10.2007 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 02.11.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines fristgerecht eingegangenen Antrages bis zum 24.01.2008 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 23.01.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

10

Der Kläger ist der Auffassung, die AiP-Tätigkeit stelle keine Fortsetzung der Ausbildung dar, sondern beinhalte nach Bestehen der ärztlichen Prüfung die Anwendung der erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis. Auch entspreche die Entscheidung des beklagten Landes nicht billigem Ermessen. Die Entscheidung sei nicht am Einzelfall orientiert. Die in der AiP-Zeit gewonnene Berufserfahrung komme der Tätigkeit eines approbierten Arztes näher als jede andere Tätigkeit.

11

Der Kläger beantragt,

12

das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock (1 Ca 1121/07) vom 16. Oktober 2007 aufzuheben

13

und

14

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01. Juli 2006 Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die beginnend mit dem 30. November 2006 jeweils monatlich fälligen Differenzbeträge zwischen den Zahlungen gemäß Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 und Ä 1 Stufe 5 brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Das beklagte Land beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Es tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

18

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

20

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

21

1. Für die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe Ä 1 kommt es entscheidend auf die Zeiten ärztlicher Tätigkeiten an, die der Arzt nachweisen kann. Hierfür enthält der maßgebliche Tarifvertrag TV-Ärzte/TdL mit § 17 Abs. 2 eine besondere Regelung:

22

Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes:

23

Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.

24

Das Arbeitsgericht hat unter zutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgestellt, dass eine Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte nicht in Betracht kommt. Mit der Formulierung "Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung" sind Zeiten aus ärztlicher Tätigkeit gemeint. Dies ergibt sich spätestens aus der Gegenüberstellung zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte, der Zeiten von Berufserfahrung aus nicht-ärztlicher Tätigkeit regelt.

25

Die AiP-Zeit ist keine Zeit ärztlicher Tätigkeit. Es kann dabei auf die bereits in der angefochtenen Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bezug genommen werden. Diese Rechtsprechung ist zwar zum BAT ergangen, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Tarifparteien des TV-Ärzte einen anderen Begriff von ärztlicher Tätigkeit verwenden wollten, als er im BAT enthalten ist. Es kann vielmehr umgekehrt davon ausgegangen werden, dass den Tarifparteien die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Auslegung des Begriffes ärztliche Tätigkeit bekannt war und dass der Umstand, dass sie diesen Begriff weiter verwendet haben, dafür spricht, dass sie an dieser Auslegung festhalten wollten. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitnehmerseite versucht hat, in den Tarifverhandlungen eine ausdrückliche Regelung dahingehend zu erreichen, dass die AiP-Zeit als ärztliche Tätigkeit bei der Stufenzuordnung berücksichtigt wird.

26

2. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht Rostock auch davon abgesehen, einen Anspruch auf Anrechnung der AiP-Zeit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte zu bejahen.

27

Es fehlt bereits an dem Merkmal Berufserfahrung. Dies setzt voraus, dass es sich um Erfahrungen in einem bereits erlernten Beruf handelt. Als solche können jedoch nicht Erfahrungen angesehen werden, die in und während der Ausbildung erworben und gesammelt werden. Die AiP-Zeit war aber nach der dafür maßgebenden Bundesärzteordnung gerade noch Teil der Ausbildung zum Arzt. Dies folgt unmittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987, wonach die Zeit als AiP als weiterer Teil der Ausbildung galt und der es "zum Abschluss der Ausbildung" bedurfte (vgl. ebenso m. w. N. Rambach/Feldmann AiP als anrechnungsfähige ärztliche Tätigkeit in ZTR 2008 Seite 85 m. w. N). Darüber hinaus ist es auch ausgesprochen unwahrscheinlich, dass die Tarifparteien bei der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte an den AiP gedacht haben. Die Regelung beinhaltet eine Ermessensvorschrift. Derartige Regelungen sind regelmäßig gedacht für Fälle, die seltener vorkommen und einer individuellen Handhabung bedürfen.

28

Die Tätigkeit als AiP wurde mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 14. Mai 19985 eingeführt und ist ab dem 01. Oktober 2004 ersatzlos gestrichen worden. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl der gegenwärtig tätigen Ärzte einmal Arzt im Praktikum gewesen sind.

29

Nachdem nun unstreitig die Arbeitnehmerseite bei den Tarifverhandlungen versucht hat, die AiP-Zeit als berücksichtigungsfähige Zeit ärztlicher Tätigkeit durchzusetzen, ist es unwahrscheinlich, dass die Tarifparteien die AiP-Zeit gerade bei der Ermessensregelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte im Blick hatten. Schließlich ist der Arbeitgeber aber auch befugt, bei einer Ermessensvorschrift eine generelle Vorentscheidung zu treffen, wie er eine Tarifnorm in der Praxis handhaben will (vgl. BAG vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99). Dies hat das beklagte Land offensichtlich im vorliegenden Fall getan, indem es sich entschlossen hat, die AiP-Zeit nicht als Zeit im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte anzuerkennen.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

31

Das Gericht hat in Hinblick auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock – 4 Ca 795/07 – dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers. Dieser ist bei dem beklagten Land seit dem 01.06.2006 als Assistenzarzt beschäftigt. In der Zeit vom 01.01.2002 bis 30. Juni 2003 war er als Arzt im Praktikum (AiP) beschäftigt.

2

Mit Schreiben vom 13.12.2006 teilte das Personaldezernat des Universitätsklinikums allen Ärzten mit, dass AiP-Zeiten aus Rechtsgründen nicht bei Vordienstzeiten zu berücksichtigen seien. Der Kläger wurde daraufhin in die Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 eingruppiert. Dem hat der Kläger mit Schreiben vom 20.12.2006 und 08.01.2007 widersprochen.

3

Mit einer am 02. Mai 2007 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

4

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.10.2006 Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.06 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die beginnend mit dem 30. November 2006 jeweils monatlich fälligen Differenzbeträge zwischen den Zahlungen gemäß Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 und der Stufe 5 brutto seit dem 01.06.07 zu zahlen.

5

Das Arbeitsgericht Rostock hat daraufhin durch Urteil vom 14.12.2007 - 4 Ca 759/07 - für Recht erkannt:

6

1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.10.06 Entgelt nach der Vergütungsgruppe Ä 1 Stufe 5 des Tarifvertrages Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.06 (TV-Ärzte) zu zahlen.

7

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3 und das beklagte Land zu 2/3.

9

4. Der Streitwert wird auf 10.800,00 EUR festgesetzt.

10

Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 14.01.2008 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die mit Begründung am 14.02.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.

11

Das beklagte Land ist der Auffassung, die AiP-Zeit hätte gem. § 16 Abs. 2 TV-Ärzte weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 der Vorschrift berücksichtigt werden dürfen.

12

Das beklagte Land beantragt,

13

die Klage teilweise abändernd in vollem Umfang abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Die von dem Kläger absolvierte AiP-Zeit sei bei der Stufenfindung im Rahmen des § 16 Abs. 2 TV-Ärzte/TdL hinsichtlich beider in dieser Vorschrift genannten Alternativen zu berücksichtigen.

17

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung ist begründet.

19

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der AiP-Zeit gem. § 16 Abs. 2 TV-Ärzte/TdL.

20

1. Für die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe Ä 1 kommt es entscheidend auf die Zeiten ärztlicher Tätigkeiten an, die der Arzt nachweisen kann. Hierfür enthält der maßgebliche Tarifvertrag TV-Ärzte/TdL mit § 16 Abs. 2 eine besondere Regelung:

21

Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes:

22

Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.

23

Eine Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte kommt nicht in Betracht. Mit der Formulierung "Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung" sind Zeiten aus ärztlicher Tätigkeit gemeint. Dies ergibt sich spätestens aus der Gegenüberstellung zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte, der Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit regelt.

24

Die AiP-Zeit ist keine Zeit ärztlicher Tätigkeit. Es kann dabei auf die bereits in der angefochtenen Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bezug genommen werden. Diese Rechtsprechung ist zwar zum BAT ergangen, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Tarifparteien des TV-Ärzte einen anderen Begriff von ärztlicher Tätigkeit verwenden wollten, als er im BAT enthalten ist. Es kann vielmehr umgekehrt davon ausgegangen werden, dass den Tarifparteien die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Auslegung des Begriffes ärztliche Tätigkeit bekannt war und dass der Umstand, dass sie diesen Begriff weiter verwendet haben, dafür spricht, dass sie an dieser Auslegung festhalten wollten. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitnehmerseite versucht hat, in den Tarifverhandlungen eine ausdrückliche Regelung dahingehend zu erreichen, dass die AiP-Zeit als ärztliche Tätigkeit bei der Stufenzuordnung berücksichtigt wird.

25

2. Ein Anspruch auf Anrechnung der AiP-Zeit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte besteht nicht.

26

Es fehlt bereits an dem Merkmal Berufserfahrung. Dies setzt voraus, dass es sich um Erfahrungen in einem bereits erlernten Beruf handelt. Als solche können jedoch nicht Erfahrungen angesehen werden, die in und während der Ausbildung erworben und gesammelt werden. Die AiP-Zeit war aber nach der dafür maßgebenden Bundesärzteordnung gerade noch Teil der Ausbildung zum Arzt. Dies folgt unmittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987, wonach die Zeit als AiP als weiterer Teil der Ausbildung galt und der es "zum Abschluss der Ausbildung" bedurfte (vgl. ebenso m. w. N. Rambach/Feldmann AiP als anrechnungsfähige ärztliche Tätigkeit in ZTR 2008 Seite 85 m. w. N). Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifparteien bei der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte die AiP-Zeit erfassen wollten. Die Regelung beinhaltet eine Ermessensvorschrift. Derartige Regelungen sind regelmäßig gedacht für Fälle, die seltener vorkommen und einer individuellen Handhabung bedürfen.

27

Die Tätigkeit als AiP wurde mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 14. Mai 1985 eingeführt und ist ab dem 01. Oktober 2004 ersatzlos gestrichen worden. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl der gegenwärtig tätigen Ärzte einmal Arzt im Praktikum gewesen sind.

28

Nachdem nun unstreitig die Arbeitnehmerseite bei den Tarifverhandlungen versucht hat, die AiP-Zeit als berücksichtigungsfähige Zeit ärztlicher Tätigkeit durchzusetzen, ist auszuschließen, dass die Tarifparteien die AiP-Zeit gerade bei der Ermessensregelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte im Blick hatten. Schließlich ist der Arbeitgeber aber auch befugt, bei einer Ermessensvorschrift eine generelle Vorentscheidung zu treffen, wie er eine Tarifnorm in der Praxis handhaben will (vgl. BAG vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99). Dies hat das beklagte Land offensichtlich im vorliegenden Fall getan, indem es sich entschlossen hat, die AiP-Zeit nicht als Zeit im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte anzuerkennen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

30

Das Gericht hat in Hinblick auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.