Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Nov. 2009 - 2 TaBV 2/09
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrates zu den personellen Einzelmaßnahmen
- ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ....
nicht erforderlich war.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden Arbeitgeberin), die mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt, hat erstinstanzlich vom Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung von 17 Sekretariatsmitarbeitern sowie die Feststellung, dass die vorläufige Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, begehrt.
- 2
Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, die Tätigkeit der Sekretariatsmitarbeiter ändere sich nur unwesentlich. In der Neuorganisation sollten die Sekretariate in Form eines Sekretariatspools arbeiten, auf die die Leiter bei Bedarf zurückgreifen könnten. Im Übrigen bestehe die Tätigkeit der Sekretariate wie bisher unverändert in der Betreuung der Mitarbeiter der einzelnen Teams. Dabei seien sie unter anderem zuständig für die Anwesenheitsmeldung bzw. für Krankmeldungen, Sonderurlaub und für andere verwaltungstechnische und organisatorische Aufgaben in den Bereichen. Mit Ausnahme der Mitarbeiterin S. (hinsichtlich dieser Mitarbeiterin haben sich die Parteien zweitinstanzlich auf ein Ruhen des Verfahrens geeinigt) sei ein Ortswechsel nicht mit der Veränderung verbunden.
- 3
Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die Verteilung der vorhandenen Sekretariatsposten ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ....
- 4
Mit Schreiben vom 04.06.2008 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er der Zuordnung nicht zustimme. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt, die Zustimmung des Betriebsrates zu den Versetzungen der vorgenannten Beschäftigten zuzüglich der Mitarbeiterin S. die Posten Sekretariat 2. BE zu ersetzen. Ferner festzustellen, dass die vorläufige Versetzung der im Antrag genannten Beschäftigten auf die jeweiligen Posten zum 24.06.2008 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Die Beteiligte zu 2 hat die Zurückweisung der Anträge begehrt und einen weiteren Antrag gestellt, den das Arbeitsgericht versehentlich nicht beschieden hat. Dieser Antrag ist in zweiter Instanz nicht wieder aufgenommen worden.
- 5
Das Arbeitsgericht Rostock hat mit Beschluss vom 02.12.2008 - 3 BV 26/08 - die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Die Unterrichtung des Betriebsrates im Rahmen der Mitbestimmung sei unzureichend. Es hätte insbesondere der vorgesehene Arbeitsplatz und die nach einem bestimmten Entlohnungssystem beabsichtigte Eingruppierung mitgeteilt werden müssen. Auch sei unklar, ob es sich in den Fällen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... überhaupt um eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme handele. Liege überhaupt keine Versetzung vor, bedürfe es der Ersetzung der Zustimmung nicht. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
- 6
Dieser Beschluss ist der Arbeitgeberin am 10.12.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen Beschwerde eingelegt, die am 09.01.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem aufgrund eines fristgerecht eingegangenen Antrages die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 10.03.2009 verlängert worden ist, ist die Beschwerdebegründung am 10.03.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
- 7
Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, sie habe ausreichend Informationen gegeben, damit beurteilt werden könne, ob es sich bei den betroffenen Maßnahmen um eine Versetzung handele. Auch in der Vergangenheit hätten die Sekretärinnen Tätigkeiten ausgeübt, die das gesamte Team ihres Aufgabenbereiches betreffen würden. Neu sei lediglich, dass auch ein Leiter der 2. BE dem Sekretariatspool Aufgaben zuweisen könne. Es sei jedoch eine bloße Änderung von Unterstellungsverhältnissen. Im Übrigen hätte der Betriebsrat die Zustimmung zu Unrecht verweigert, wenn eine Versetzung vorläge.
- 8
Die Arbeitgeberin beantragt,
- 9
1. die Zustimmung des Betriebsrates zu den Versetzungen der nachfolgend genannten Beschäftigten auf den Posten Sekretariat der 2. BE
- 10
- ... GK-3 In Schwerin
- ... GK-3 In Schwerin
- ... GK-3 In Schwerin
- ... GK-3 In Schwerin
- ... GK-4 In Berlin, ... Straße
- ... GK-4 In Berlin, ... Straße
- ... GK-4 In Berlin, ... Straße
- ... H1-4 In Berlin, ... Allee
- ... H1-4 In Potsdam
- ... H1-4 In Berlin, ... Allee
- ... H1-4 In Berlin, ...straße
- ... KC-4 In Berlin, ... Straße
- ... KC-5 In Frankfurt/O
- ... KC-5 In Frankfurt/O
- ... VK-7 In Berlin, ... Allee
- ... VK-7 In Berlin, ... Straße
- 11
zum 04.06.2008 zu ersetzen.
- 12
2. Festzustellen, dass die vorläufige Versetzung der im Antrag zu 1) genannten Beschäftigten auf die jeweiligen Posten zum 24.06.2009 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
- 13
sowie im Wege der Antragserweiterung,
- 14
3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) festzustellen, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) und Beschwerdegegners zu den in Ziffer 1 genannten personellen Einzelmaßnahmen wegen Fristablaufs als erteilt gilt;
- 15
4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) und dem Antrag zu 3) festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrates zu den personellen Einzelmaßnahmen, die von Ziffer 1. erfasst sind, mit Ausnahme der Mitarbeiterin Eveline S., nicht erforderlich war.
- 16
Der Betriebsrat beantragt,
- 17
ie Beschwerde zurückzuweisen.
- 18
Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Es sei eine unzureichende Unterrichtung erfolgt. Es könne nicht festgestellt werden, ob die Überleitung der Sekretariatsmitarbeiter eine Versetzung darstelle ja oder nein.
II.
- 19
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet.
- 20
Soweit die Zustimmung des Betriebsrates zu den vorgenannten Versetzungen begehrt wird bzw. die Feststellung, dass die vorläufige Versetzung dringend erforderlich war bzw. die Zustimmung als erteilt gilt, sind die Anträge unbegründet. Eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG liegt nicht vor. Der Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes umschrieben. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine "andere" anzusehen ist. Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung der Art der Tätigkeit, das heißt der Art und Weise erfolgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (zuletzt BAG vom 17.06.2008 - 1 ABR 38/07 - m. w. N.). Der Ort der Arbeitsleistung und die Art der Tätigkeit und der gegebene Platz in der betrieblichen Organisation sind unstreitig gleichgeblieben.
- 21
Soweit der Betriebsrat erstinstanzlich und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen hat, dass nicht abgesehen werden könne, ob nicht tatsächlich eine Spezialisierung der einzelnen Sekretariatsmitarbeiter aufgrund der Poolbildung durchgeführt würde, mit der Folge, dass zum Beispiel einzelne Kräfte nur noch Urlaubsanträge, andere nur noch Krankmeldungen und andere nur noch Schreibarbeiten erledigen würden, handelt es sich um eine bloße Spekulation.
- 22
Die Arbeitgeberin hat fortdauernd vorgetragen, dass die einzige Änderung, die sogenannte Poolbildung, mit der Folge sei, dass auch andere Vorgesetzte als bisher auf die Arbeit der Sekretariatsmitarbeiter zugreifen können. Dass dies in der Praxis anders durchgeführt werde, als von der Arbeitgeberin behauptet, wird vom Betriebsrat nicht dargetan.
- 23
Sollten sich entsprechende Änderungen ergeben, hätte der Betriebsrat immer noch die Möglichkeit, mit einem substantiierten Sachvortrag dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme gem. § 101 Abs. 1 BetrVG aufzuheben, sofern die Zustimmung des Betriebsrates nicht vorliegt bzw. es sich um eine vorläufige personelle Maßnahme gem. § 100 BetrVG handelt. Der bloße Umstand, dass nunmehr auch andere Vorgesetzte auf die Tätigkeit der Sekretariatsmitarbeiter zugreifen können, kann auch nicht als eine derartige Änderung des Gesamtbildes der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers verstanden werden, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere anzusehen ist.
- 24
Nach dem Vorbringen des Betriebes in der Beschwerdebegründung haben die betroffenen Sekretärinnen auch bei ihrer bisherigen Tätigkeit nicht einem einzelnen Leiter zu dessen Unterstützung zur Verfügung gestanden. Dass nunmehr auch ein Leiter der 2. BE Mitarbeitern aus dem Sekretariatspool Aufgaben zuweisen kann, ist eine unerhebliche Änderung. Eine als Versetzung anzusehende Änderung der Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation liegt dann nicht vor, wenn die betriebliche Einheit, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, erhalten bleibt und nur diese Einheit einer anderen Leitungsstelle zugeordnet wird (BAG vom 10.04.1984 - 1 ABR 67/82 -). Bei der Zuweisung eines weiteren Vorgesetzten, der weisungsberechtigt ist, kann nichts anderes gelten.
- 25
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich.
- 26
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 87 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Nov. 2009 - 2 TaBV 2/09
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Nov. 2009 - 2 TaBV 2/09
Referenzen - Gesetze
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.