Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 01. Apr. 2009 - 2 Sa 346/08

bei uns veröffentlicht am01.04.2009

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Weiterzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT-O auf der Grundlage von § 11 TVÜ. Im unstreitigen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 01.10.2008 - 3 Ca 113/08 - heißt es dazu u. a. wie folgt:

2

Die am 12.08.1968 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1989 bei dem beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Sie unterrichtete zuletzt an der Regionalschule in Penkun. Zwischen den Parteien galt früher der BAT-O, der mit Wirkung ab 01.11.2006 in den TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) übergeleitet wurde.

3

Die Bedingungen der Überleitung im TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12.10.2006) im Folgenden nur noch TVÜ genannt - finden Anwendung.

4

In § 11 des TVÜ wird den übergeleiteten Arbeitnehmern der kinderbezogene Entgeltbestandteil weitergewährt.

5

In § 11 TVÜ findet sich folgende Regelung:

6

" (1) Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 und § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.

...

7

(2) § 24 Abs. 2 TV-L ist anzuwenden. Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. ...."

8

§ 24 (2) TV-L hat folgenden Wortlaut:

9

" Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter entspricht."

10

Auf die TdL-Durchführungshinweise (einschließlich landesspezifischer Regelungen) vom 30. August 2006 zum TVÜ- im Folgenden abgekürzt TdL genannt - wird auf den von der Klägerin vorgelegten Text Blatt 9 ff. der Akte verwiesen. In Ziffer II. 11.3 der TdL findet sich folgende Regelung:

11

" Höhe der Besitzstandszulage, Abfindung

12

(1) Die Besitzstandszulage beträgt bei Vollbeschäftigten 90,57 EUR im Tarifgebiet West bzw. 83,78 EUR im Tarifgebiet Ost für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

...

13

(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Besitzstandszulage dann in voller Höhe, wenn ihnen im Oktober 2006 der kinderbezogene Entgeltbestandteil auch in voller Höhe zustand (z. B. aufgrund des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT/BAT-O). Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ. In den übrigen Fällen erhalten Teilzeitbeschäftigte die Besitzstandszulage zeitanteilig.

14

(3) Bei Arbeitszeitreduzierungen nach dem 31. Oktober 2006 ist die Besitzstandszulage neu zu berechnen. Hier gilt die allgemeine Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TV-L. Erhöht sich die Arbeitszeit, so verändert sich die Besitzstandszulage nicht. ...."

15

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin im Oktober 2006 die volle kinderbezogene Besitzstandszulage des BAT-O zustand. Die Klägerin erhielt auch ab 01.11.2006 monatlich die Besitzstandszulage von 251,34 EUR brutto für drei Kinder gezahlt.

16

Die Klägerin war im Oktober 2006 mit einem Gesamtbeschäftigungsumfang von 18/27 Unterrichtswochenstunden aufgrund des Lehrerpersonalkonzepts in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt worden. Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall wurde die Klägerin für die Zeit vom 26.02.2007 bis 16.03.2007 mit 20/27 Unterrichtswochenstunden beschäftigt. Ab April 2007 war die Klägerin dann wieder regulär mit einem Beschäftigungsumfang von 18/27 Unterrichtswochenstunden tätig.

17

Ab 1. April 2007 wurde der Klägerin daraufhin der kinderbezogene Besitzstand auf 167,56 EUR brutto gekürzt.

18

Auf eine entsprechende Klage hin, hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg mit dem vorgenannten Urteil das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 754,02 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007 zu zahlen. Dabei handelt es sich um die Differenz der kinderbezogenen Besitzstandszulage in Höhe von 83,78 EUR brutto für die Monate April bis Dezember 2007. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, nach dem Willen der Tarifvertragsparteien und auch aufgrund der TdL-Richtlinien sei nur eine Arbeitszeitverringerung relevant, die unter der Wochenarbeitszeit am Stichtag 31. Oktober 2006 liegt. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

19

Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 10.11.2008 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 28.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, nachdem aufgrund eines fristgerecht eingegangenen Antrages die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.02.2009 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 10.02.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

20

Das beklagte Land ist der Auffassung, aus dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung sei ersichtlich, dass ab dem Stichtag 31.10.2006 erfolgende Veränderungen nur noch an den Regelungen des TV-L zu messen seien. Eine Regelungslücke, die einer Vertragsauslegung zugänglich sei, sei daher nicht ersichtlich. Die bei der Klägerin vorliegende Fallkonstellation sei auch durch die Tarifgemeinschaft Deutscher Länder erörtert worden. Es sei eine Ablehnung der Schaffung von Sonderregelungen von diesem Personenkreis beschlossen worden. Aus den TdL-Richtlinien ergebe sich, dass Härtefälle für bestimmte Sonderregelungen getroffen worden seien. Die Klägerin falle nicht darunter. Schließlich werde die Position des beklagten Landes offensichtlich auch von der Gewerkschaft geteilt. Diese habe die teilzeitbeschäftigten Lehrer auf das Risiko einer kurzfristigen Erhöhung der Arbeitszeit hingewiesen (Blatt 168 d. A.). Daraus ergäbe sich, dass der Standpunkt des beklagten Landes offensichtlich von der Gewerkschaft geteilt werde.

21

Das beklagte Land beantragt,

22

das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 01.10.2008 - 3 Ca 113/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

26

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

28

Es trifft nicht zu, dass eine einer Tarifvertragsauslegung zugängliche Regelungslücke gar nicht ersichtlich sei. Ob die Regelung des § 11 TVÜ auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, bedarf einer Auslegung. Die Regelung des § 11 TVÜ ist so zu verstehen, dass Arbeitnehmer, die im Oktober 2006 kinderbezogene Entgeltbestandteile des BAT-O erhalten haben, diese als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe fortgezahlt bekommen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich bereits zum Stichtagszeitpunkt in Teilzeit befunden haben. Eine weitere Reduzierung der Teilzeit führt jedoch zur Anwendung des § 24 Abs. 2 TV-L mit der Folge, dass dann die Besitzstandsregelung nicht mehr Anwendung findet.

29

Damit wird jedoch noch nicht eindeutig der Fall geregelt, dass eine Reduzierung der Teilzeitquote nur deshalb erfolgt, weil es zu einer zwischenzeitlichen Erhöhung der Teilzeitquote gekommen ist oder mit anderen Worten, die Reduzierung der Teilzeitquote nur die logische Folge des Umstandes ist, dass die Erhöhung der Teilzeitquote befristet vorgenommen worden ist.

30

Die von dem Arbeitsgericht Neubrandenburg zutreffend vorgenommene Auslegung führt zu dem richtigen Ergebnis, dass dieser Fall nicht zu der im § 11 Abs. 2 geregelten Anwendung des § 24 Abs. 2 TV-L führt. Die Grundsätze für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages sind bereits auf Seite 8 des angegriffenen Urteils wiedergegeben, so dass eine erneute Aufreihung dieser Grundsätze entbehrlich ist. Grund der Regelung in § 11 Abs. 2 TVÜ-L ist der Umstand, dass es den Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht mehr angemessen erschien, den Arbeitnehmern die Besitzstandszulage weiterzuzahlen, bei denen es nach dem Stichtag zu einem Teilzeitarbeitsverhältnis oder zu einer weiteren Reduzierung der Teilzeitquote gekommen ist. Besonders augenfällig wäre dies z. B. in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer sich in einem Teilzeitarbeitsverhältnis von 90 Prozent befindet und es sodann auf Grund eines Wunsches des Arbeitnehmers zu einer weiteren deutlichen Reduzierung der Arbeitszeit kommt.

31

Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch anders. Wie bereits das Arbeitsgericht festgestellt hat, ist es im vorliegenden Fall überhaupt nicht zu einer Reduzierung der Teilzeitquote, bezogen auf den Stichtag, gekommen. Stattgefunden hat lediglich eine befristete Erhöhung, die zudem auf Grund eines entsprechenden Bedarfs des Arbeitgebers erfolgt ist. Es ist nicht einzusehen, dass ein Arbeitnehmer, der möglicherweise auch aus Pflichtauffassung einem entsprechenden befristeten Erhöhungsverlangen des Arbeitgebers nachkommt, dies mit einem Verlust der Besitzstandszulage bezahlen muss, während ein vergleichbarer Arbeitnehmer, der sich dem Wunsch des Arbeitgebers verweigert, die Besitzstandszulage in unveränderter Höhe weiter erhält.

32

Auf Grund dieser Auslegung kommt es auch nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien möglicherweise bei der Verhandlung des Tarifvertrages eine gegenteilige Behandlung dieses Falles im Auge gehabt haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte dies im objektiven Wortlaut des Tarifvertrages keinen Niederschlag gefunden. Entsprechendes gilt für die Anwendung der TdL-Richtlinien im vorliegenden Fall, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in Ziffer 2.11.3 der TdL-Richtlinien nicht zum Ausdruck kommt, dass Arbeitszeitreduzierungen nach dem 31. Oktober 2006 auch solche Reduzierungen sind, die nur dadurch zustande gekommen sind, dass zuvor eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit erfolgt ist.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

34

Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen worden.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Einkommensteuergesetz - EStG | § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem

Einkommensteuergesetz - EStG | § 65 Andere Leistungen für Kinder


1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 4 Andere Leistungen für Kinder


Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt. (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leis

Referenzen

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)