Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Mai 2011 - 2 Sa 340/10

bei uns veröffentlicht am11.05.2011

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um ein Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung einer als "Vermittlungshonorar" geleisteten Zahlung der Beklagten. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.11.2005 als Personalberaterin beschäftigt. Unter § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages heißt es u. a., dass eine gewährte Sonderzahlung zurückzuzahlen sei, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund eigener Kündigung bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Klägerin erhielt mit der Abrechnung der Bezüge für November 2009 einen Bruttobetrag von 2.500,00 EUR, der ausweislich der Lohnabrechnung als "Vermittlungshonorar" bezeichnet war. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Eigenkündigung vom 26.02.210 zum 31.03.2010. Die Beklagte zahlte den Lohn an die Klägerin für den Monat März 2010 nicht aus.

3

Durch Urteil vom 08.12.2010 - 5 Ca 859/10 - hat das Arbeitsgericht Schwerin die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.800,00 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2010 zu zahlen. Eine Widerklage über 558,42 EUR nebst Zinsen hat es abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Aufrechnung verstöße gegen die Pfändungsfreigrenzen. Darüber hinaus sei das "Vermittlungshonorar" keine Sonderzahlung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

4

Dieses Urteil ist der Beklagten am 07.02.2011 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 29.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines fristgerecht eingegangenen Antrages bis zum 01.03.2011 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 01.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

5

Die Beklagte hält das Aufrechnungsverbot gem. § 394 BGB nicht für einschlägig. Darüber hinaus wird der Charakter der gewährten freiwilligen Sonderzahlung in Höhe von 2.500,00 EUR verkannt. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

6

Die Beklagte beantragt,

7

das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 5 Ca 851/10 - vom 8.12.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Ferner beantragt sie widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 558,42 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

12

Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Auf die Ausführungen der Beklagten zum Aufrechnungsverbot braucht nicht eingegangen zu werden. Sowohl die Nichtzahlung der Bezüge für März 2010 als auch die Widerklage beruhen darauf, dass die Beklagte sich eines Rückforderungsanspruches gem. § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages berühmt. Ein derartiger Anspruch besteht jedoch nicht.

13

Die Zahlung der 2.500,00 EUR ist ausweislich der Lohnabrechnung nicht als Sonderzahlung, wie etwa Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt etc. bezeichnet worden, sondern als "Vermittlungshonorar". Dies ist definitiv etwas anderes als eine freiwillige Leistung. Ein "Vermittlungshonorar" erhält man für die Vermittlung bestimmter Geschäfte. Die Klägerin konnte daher diese Leistung nicht anders verstehen, als dass sie sich auf die Zusage aus der Dienstberatung vom 03.02.2009 bezieht. In dem Protokoll hierüber heißt es hierzu:

14

Wenn ein Team 50 Teilnehmer bis Jahresmitte in Arbeit vermittelt, erhält jedes Teammitglied einen Bonus von 1.000,00 EUR. Wird das Ziel von 80 Vermittlungen bis zum Jahresende erreicht, erhält jeder noch einmal 2,5 TEUR. Dieses hat keinen Einfluss auf die Gehaltsstaffelung einiger Kollegen.

15

Dieses Angebot der Beklagten ist Vertragsbestandteil geworden. Eine Annahme durch die Klägerin war gem. § 151 BGB nicht erforderlich. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass dem die Schriftformklausel gem. § 14 des Arbeitsvertrages entgegengestanden habe, darin heißt es ausdrücklich: Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies ist eine so genannte einfache Schriftformklausel. Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, können die Vertragsparteien jederzeit schlüssig und formlos aufheben (BAG vom 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 -, BAG vom 20.05.2008 - 9 AZR 382/07 -).

16

Es ist auch unerheblich, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum nicht 80, sondern, jedenfalls nach Auskunft der Beklagten, nur 76 Vermittlungen geleistet hat. Angesichts der Gesamtumstände kann die Formulierung in der Gehaltsabrechnung für November 2009 nur so verstanden werden, dass diese Zahlung mit der Zusage des "Vermittlungshonorars" in der Dienstberatung zusammenhängt und somit keine freiwillige Leistung darstellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 27 ZPO.

18

Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Mai 2011 - 2 Sa 340/10 zitiert 5 §§.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft


(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben,

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Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.

(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.