Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 29. Apr. 2009 - 2 Sa 310/08

bei uns veröffentlicht am29.04.2009

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Angemessenheit der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Die Beklagte hat das Klinikum von öffentlich-rechtlicher Trägerschaft übernommen. Während der gesamten Zeit sowohl für Übernahme durch die Beklagte als auch bis zum heutigen Zeitpunkt werden mindestens 36 Ausbildungsplätze pro Jahr gehalten. In dem Zeitraum vom 01.09.1999 bis 31.08.2000 wurde eine öffentliche Förderung für zusätzliche Ausbildungsplätze gewährt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 20.09.1999 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.06.2008) Bezug genommen.

2

Die Parteien vereinbarten in dem Berufsausbildungsvertrag eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 195,57 EUR für das erste Ausbildungsjahr, in Höhe von 305,00 EUR für das 2. Ausbildungsjahr und in Höhe von 433,43 EUR für das dritte Ausbildungsjahr.

3

Hinsichtlich der Einzelheiten der Ausbildungsvergütung nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD besonderer Teil Pflege) wird auf die Einzelheiten des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 03.09.2008 - 3 Ca 190/08 - Bezug genommen.

4

Mit der vorgenannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht für Recht erkannt:

5

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.429,63 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf

6

463,81 EUR seit dem 01.10.2005,
auf weitere 463,81 EUR seit dem 01.11.2005,
auf weitere 463,81 EUR seit dem 01.12.2005,
auf weitere 463,81 EUR seit dem 01.01.2006,
auf weitere 463,81 EUR seit dem 01.02.2006,
auf weitere 463,81 EUR seit dem 01.03.2006,
auf weitere 463,81 EUR seit dem 01.04.2006,
auf weitere 463,81 EUR seit dem 01.05.2006,
auf weitere 463,81 EUR seit dem 01.06.2006,
auf weitere 463,81 EUR seit dem 01.07.2006,
auf weitere 485,68 EUR seit dem 01.08.2006,
auf weitere 485,68 EUR seit dem 01.09.2006,
auf weitere 428,08 EUR seit dem 01.10.2006,
auf weitere 428,08 EUR seit dem 01.11.2006,
auf weitere 428,08 EUR seit dem 01.12.2006,
auf weitere 428,08 EUR seit dem 01.01.2007,
auf weitere 436,14 EUR seit dem 01.02.2007,
auf weitere 436,14 EUR seit dem 01.03.2007,
auf weitere 436,14 EUR seit dem 01.04.2007,
auf weitere 436,14 EUR seit dem 01.05.2007,
auf weitere 436,14 EUR seit dem 01.06.2007,
auf weitere 436,14 EUR seit dem 01.07.2007,
auf weitere 448,09 EUR seit dem 01.08.2007,
auf weitere 448,09 EUR seit dem 01.09.2007,
auf weitere 370,69 EUR seit dem 01.10.2007,
auf weitere 370,69 EUR seit dem 01.11.2007,
auf weitere 370,69 EUR seit dem 01.12.2007,
auf weitere 370,69 EUR seit dem 01.01.2008,
auf weitere 370,69 EUR seit dem 01.02.2008,
auf weitere 370,69 EUR seit dem 01.03.2008,
auf weitere 370,69 EUR seit dem 01.04.2008.

7

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein monatliches Ausbildungsentgelt iHv. 869,12 EUR brutto ab Mai 2008 zu zahlen.

8

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 151,72 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen.

9

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 508,33 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen.

10

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 586,66 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen.

11

6. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

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7. Der Streitwert wird auf 16.159,10 EUR festgesetzt.

13

In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die zwischen den Parteien vereinbarte Ausbildungsvergütung sei unangemessen. Der Arbeitgeber schulde nach § 12 Abs. 1 Krankenpflegegesetz (KrpflG) eine angemessene Ausbildungsvergütung. Da die vereinbarte Ausbildungsvergütung unangemessen niedrig sei, seien Ansprüche in angemessener und damit tariflicher Höhe entstanden.

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Eine Ausbildungsvergütung sei nicht mehr angemessen, wenn sie die entsprechende tarifliche Vergütungshöhe um mehr als 20 Prozent unterschreite. Hiervon sei im folgenden Fall auszugehen. Die Betriebsvereinbarungen, die die deutlich niedrigeren Ausbildungsvergütungen regelten, seien gem. § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam und verstießen zudem gegen höherrangiges Recht. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

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Dieses Urteil ist der Beklagten am 11.10.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 15.10.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines fristgemäß eingegangen Antrages bis zum 12.01.2009 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 09.01.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

16

Die Beklagte ist der Auffassung, die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst könnten im vorliegenden Fall kein Bezugsmaßstab sein. Es sei zudem regelmäßig "über Bedarf" ausgebildet worden. Im Jahre 2004 seien 36 Auszubildende eingestellt worden, von denen lediglich vier im Jahre 2007 übernommen worden seien. Im Jahre 2005 seien 35 Auszubildende eingestellt worden, von denen im Jahre 2008 sechs Auszubildende übernommen worden sind. Für die davorliegenden Jahre verhalte sich der Sachverhalt nicht anders.

17

Die Beklagte beantragt,

18

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 03.09.2008 - 3 Ca 190/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

22

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist zulässig und begründet. Ein Schlichtungsausschuss gem. § 111 ArbGG besteht nicht.

24

Die von der Beklagten vereinbarte Ausbildungsvergütung ist unangemessen. Eine Ausbildungsvergütung ist unangemessen, wenn sie nicht mindestens 80 Prozent der in den einschlägigen Tarifverträgen geregelten Vergütung erreicht (vgl. zuletzt BAG - 9 AZR 1091/06 - vom 09.02.2008 m. w. N. unter Rn. 22 in JURIS).

25

Der vom Arbeitsgericht herangezogene Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes ist auch ein einschlägiger Tarifvertrag im Sinne des Bundesarbeitgerichts. Einschlägig kann nämlich nicht heißen, dass er für den betroffenen Betrieb unmittelbar Anwendung findet, da sich dann das Problem der angemessenen Ausbildungsvergütung wegen Abweichung vom Tarifvertrag überhaupt nicht stellen würde. "Einschlägig" muss vielmehr heißen, dass dieser Tarifvertrag in der fraglichen Region für den fraglichen Personenkreis, hier Auszubildende zum Gesundheits- und Krankenpfleger in Anwendung kommt.

26

Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass Haustarifverträge privater Träger im Land Mecklenburg-Vorpommern, welche im Rahmen der Angemessenheitskontrolle als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könnten, nicht bekannt sein. Hiergegen wendet sich die Berufung nicht.

27

Eine Unterschreitung des Tarifniveaus um mehr als 20 Prozent ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Ausbildende den Zweck verfolgen würde, die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und auch Jugendlichen eine qualifizierte Ausbildung zu vermitteln, die sie ohne diese Förderung nicht erlangen würden (vgl. BAG - 9 AZR 1091/06 - a. a. O. Rn. 39).

28

Eine derartige Zielsetzung wird von der Beklagten selbst überhaupt nicht behauptet. Bei den vorgehaltenen etwa 35 Ausbildungsplätzen handelt es sich offensichtlich nicht um zusätzliche Ausbildungsplätze, sondern um Stellen, die dem regulären Ausbildungsmarkt zuzurechnen sind. Die Unterschreitung rechtfertigt sich schließlich nicht daraus, dass die Beklagte über Bedarf ausbildet, da nicht jedes Krankenhaus über eine eigene Krankenpflegeschule verfügt oder an eine solche angeschlossen ist, bilden einige Ausbildungsbetriebe zwangsläufig über Bedarf aus. Dies ist bei der Angemessenheitskontrolle nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG a. a. O. Rn. 47.).

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

30

Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 29. Apr. 2009 - 2 Sa 310/08 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen


(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 111 Änderung von Vorschriften


(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufig

Referenzen

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.

(2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.