Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. Mai 2008 - 2 Sa 296/07

bei uns veröffentlicht am07.05.2008

Tenor

I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beschäftigungszeit als Arzt im Praktikum bei der Stufenzuordnung nach § 16 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 (TV-Ärzte) zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger war vom 01.01.2002 bis 30.06.2003 bei dem beklagten Land als Arzt im Praktikum (AiP) beschäftigt. Seit dem 01.07.2003 arbeitet er als Assistenzarzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-Ärzte auf Grund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Das beklagte Land zahlte dem Kläger vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2007 die Vergütung der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 3 (Arzt im 3. Jahr). Seit dem 01.07.2007 erhält er die Vergütungsgruppe der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 (Arzt im 4. Jahr).

3

Der Kläger meint, er sei unter Berücksichtigung der AiP-Zeit nach der jeweils höheren Entgeltstufe zu vergüten. Als AiP habe ihn das beklagte Land genauso eingesetzt wie einen voll approbierten Assistenzarzt. Er habe während dieser Zeit einschlägige Berufserfahrung erworben.

4

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

5

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2007 das Entgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 und anschließend das Entgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 TV-Ärzte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die beginnend mit dem 30.11.2006 jeweils monatlich fälligen Differenzbeträge zwischen den Bruttozahlungen gemäß Entgeltgruppe Ä1 Stufe 4 und Ä 1 Stufe 5 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Das Arbeitsgericht Rostock hat durch Urteil vom 16.10.2007 - 1 Ca 1121/07 - die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Den Streitwert hat es auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

7

In den Entscheidungsgründen hat es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.1996 - 4 AZR 200/95 - ausgeführt, die AiP-Zeit sei keine ärztliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Es bestehe auch kein Anspruch auf Anrechnung der AiP-Zeit nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte. Es könne dahinstehen, ob diese Zeit trotz ihres Ausbildungscharakters als Zeit von Berufserfahrung anzusehen ist. Jedenfalls entspreche die Entscheidung billigem Ermessen.

8

Das beklagte Land habe die Möglichkeit, AiP-Zeiten entweder generell zu berücksichtigen oder generell nicht zu berücksichtigen. Eine unterschiedliche Verfahrensweise je nach Art und Intensität der AiP-Tätigkeit komme nicht in Betracht. Die Tarifparteien hätten eine am Einzelfall orientierte Ermessensentscheidung gewollt. Eine generelle Berücksichtigung der AiP-Zeit sollte damit allerdings nicht verbunden sein, wie sich aus dem Verlauf der Tarifverhandlungen ergebe. Eine solche zwingende Regelung habe die Arbeitgeberseite gerade abgelehnt.

9

Dieses Urteil ist dem Kläger am 22.10.2007 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 02.11.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines fristgerecht eingegangenen Antrages bis zum 24.01.2008 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 23.01.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

10

Der Kläger ist der Auffassung, die AiP-Tätigkeit stelle keine Fortsetzung der Ausbildung dar, sondern beinhalte nach Bestehen der ärztlichen Prüfung die Anwendung der erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis. Auch entspreche die Entscheidung des beklagten Landes nicht billigem Ermessen. Die Entscheidung sei nicht am Einzelfall orientiert. Die in der AiP-Zeit gewonnene Berufserfahrung komme der Tätigkeit eines approbierten Arztes näher als jede andere Tätigkeit.

11

Der Kläger beantragt,

12

das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock (1 Ca 1121/07) vom 16. Oktober 2007 aufzuheben

13

und

14

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01. Juli 2006 Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die beginnend mit dem 30. November 2006 jeweils monatlich fälligen Differenzbeträge zwischen den Zahlungen gemäß Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 und Ä 1 Stufe 5 brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Das beklagte Land beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Es tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

18

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

20

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

21

1. Für die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe Ä 1 kommt es entscheidend auf die Zeiten ärztlicher Tätigkeiten an, die der Arzt nachweisen kann. Hierfür enthält der maßgebliche Tarifvertrag TV-Ärzte/TdL mit § 17 Abs. 2 eine besondere Regelung:

22

Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes:

23

Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.

24

Das Arbeitsgericht hat unter zutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgestellt, dass eine Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte nicht in Betracht kommt. Mit der Formulierung "Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung" sind Zeiten aus ärztlicher Tätigkeit gemeint. Dies ergibt sich spätestens aus der Gegenüberstellung zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte, der Zeiten von Berufserfahrung aus nicht-ärztlicher Tätigkeit regelt.

25

Die AiP-Zeit ist keine Zeit ärztlicher Tätigkeit. Es kann dabei auf die bereits in der angefochtenen Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bezug genommen werden. Diese Rechtsprechung ist zwar zum BAT ergangen, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Tarifparteien des TV-Ärzte einen anderen Begriff von ärztlicher Tätigkeit verwenden wollten, als er im BAT enthalten ist. Es kann vielmehr umgekehrt davon ausgegangen werden, dass den Tarifparteien die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Auslegung des Begriffes ärztliche Tätigkeit bekannt war und dass der Umstand, dass sie diesen Begriff weiter verwendet haben, dafür spricht, dass sie an dieser Auslegung festhalten wollten. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitnehmerseite versucht hat, in den Tarifverhandlungen eine ausdrückliche Regelung dahingehend zu erreichen, dass die AiP-Zeit als ärztliche Tätigkeit bei der Stufenzuordnung berücksichtigt wird.

26

2. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht Rostock auch davon abgesehen, einen Anspruch auf Anrechnung der AiP-Zeit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte zu bejahen.

27

Es fehlt bereits an dem Merkmal Berufserfahrung. Dies setzt voraus, dass es sich um Erfahrungen in einem bereits erlernten Beruf handelt. Als solche können jedoch nicht Erfahrungen angesehen werden, die in und während der Ausbildung erworben und gesammelt werden. Die AiP-Zeit war aber nach der dafür maßgebenden Bundesärzteordnung gerade noch Teil der Ausbildung zum Arzt. Dies folgt unmittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987, wonach die Zeit als AiP als weiterer Teil der Ausbildung galt und der es "zum Abschluss der Ausbildung" bedurfte (vgl. ebenso m. w. N. Rambach/Feldmann AiP als anrechnungsfähige ärztliche Tätigkeit in ZTR 2008 Seite 85 m. w. N). Darüber hinaus ist es auch ausgesprochen unwahrscheinlich, dass die Tarifparteien bei der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte an den AiP gedacht haben. Die Regelung beinhaltet eine Ermessensvorschrift. Derartige Regelungen sind regelmäßig gedacht für Fälle, die seltener vorkommen und einer individuellen Handhabung bedürfen.

28

Die Tätigkeit als AiP wurde mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 14. Mai 19985 eingeführt und ist ab dem 01. Oktober 2004 ersatzlos gestrichen worden. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl der gegenwärtig tätigen Ärzte einmal Arzt im Praktikum gewesen sind.

29

Nachdem nun unstreitig die Arbeitnehmerseite bei den Tarifverhandlungen versucht hat, die AiP-Zeit als berücksichtigungsfähige Zeit ärztlicher Tätigkeit durchzusetzen, ist es unwahrscheinlich, dass die Tarifparteien die AiP-Zeit gerade bei der Ermessensregelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte im Blick hatten. Schließlich ist der Arbeitgeber aber auch befugt, bei einer Ermessensvorschrift eine generelle Vorentscheidung zu treffen, wie er eine Tarifnorm in der Praxis handhaben will (vgl. BAG vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99). Dies hat das beklagte Land offensichtlich im vorliegenden Fall getan, indem es sich entschlossen hat, die AiP-Zeit nicht als Zeit im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte anzuerkennen.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

31

Das Gericht hat in Hinblick auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bundesärzteordnung - BÄO | § 3


(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Bundesärzteordnung - BÄO | § 10


(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbi

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Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit des Klägers als Arzt im Praktikum bei der

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt € 6.000,-.

4. Die Berufung wird - unabhängig von der Berufungsfähigkeit im Übrigen - zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beschäftigungszeit als Arzt im Praktikum bei der Stufenzuordnung nach § 16 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 (TV-Ärzte) zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger war vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2003 bei dem beklagten Land als Arzt im Praktikum (AiP) beschäftigt. Seit dem 01.07.2003 arbeitet er als Assistenzarzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-Ärzte kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Das beklagte Land zahlte dem Kläger vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2007 die Vergütung der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 3 (Arzt im 3. Jahr). Seit dem 01.07.2007 erhält er die Vergütung der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 (Arzt im 4. Jahr).

3

Der Kläger meint, er sei unter Berücksichtigung der AiP-Zeit nach der jeweils höheren Entgeltstufe zu vergüten. Als AiP habe ihn das beklagte Land genauso eingesetzt wie einen vollapprobierten Assistenzarzt. Er habe während dieser Zeit einschlägige Berufserfahrung erworben.

4

Der Kläger beantragt

5

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2007 das Entgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 und anschließend das Entgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 TV-Ärzte

6

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die beginnend mit dem 30.11.2006 jeweils monatlich fälligen Differenzbeträge zwischen den Bruttozahlungen gemäß Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 und Ä 1 Stufe 5 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist auf den Begriff der ärztlichen Tätigkeit und die Rechtsprechung des BAG hierzu. Der Marburger Bund habe - unstreitig - in den Verhandlungen zum TV-Ärzte - anders als beim Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) - die Anerkennung der AiP-Zeit gerade nicht durchsetzen können. Im Übrigen sei die Tätigkeit als AiP Teil der Ausbildung gewesen; deshalb falle sie nicht unter den Begriff Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte, worunter eine vollwertige Berufstätigkeit zu verstehen sei. Jedenfalls habe das beklagte Land sein Ermessen dahingehend ausgeübt, die Zeit als AiP generell nicht anzuerkennen. Zwar seien in die Ermessensentscheidung auch finanzielle Erwägungen eingeflossen; da aber der Tarifvertrag gerade für junge Mediziner erhebliche Einkommensverbesserungen mit sich bringe, könne die Nichtanrechnung der AiP-Zeit nicht unbillig sein.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

10

Der Kläger hat nach § 16 Abs. 1 TV-Ärzte i. V. m. § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) keinen Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 ab 01.07.2006 bzw.  Ä 1 Stufe 5 ab 01.07.2007.

11

Die Zeit als AiP ist bei der Stufenfindung nicht zu berücksichtigten. In § 16 Abs. 2 des kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden TV-Ärzte haben die Tarifvertragsparteien die Anrechnung von Vorzeiten wie folgt geregelt:

12

„...

13

(2) 1 Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. 2 Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.

14

...“

15

Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser Wille in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (z. B. BAG, Urteil vom 18.05.2006 -  6 AZR 422/05 - ZTR 2007, 42; BAG, Urteil vom 28.05.1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52). Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch der praktischen Tarifübung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt ( BAG, Urteil vom 05.10.1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15).

16

§ 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte regelt die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit. Die  AiP-Zeit ist keine ärztliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung mit den früheren Tarifregelungen im BAT-O und der Rechtsprechung hierzu. Nach der Anlage 1 a zum BAT-O (Bund/Länder) waren Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit in der VergGr. I b eingruppiert (Fallgruppe 13). Die Tätigkeit als AiP war hierauf nicht anzurechnen (BAG, Urteil vom 25.09.1996 - 4 AZR 200/95 - NZA-RR 1997, 156). Das galt selbst dann, wenn der Arzt im Praktikum als Stationsarzt eingesetzt wurde und regelmäßig am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilgenommen hat (BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 39/96 - NZA-RR 1998, 477). Trotz dieser Rechtsprechung haben die Tarifvertragsparteien den Begriff „ärztliche Tätigkeit“ in den TV-Ärzte übernommen, ohne ihn jedoch anders zu definieren. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass dieser Begriff nicht mehr im bisherigen Sinne verstanden werden, sondern einen anderen, weitergehenden Inhalt haben soll. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien durchaus über die Gleichstellung der AiP-Zeit verhandelt, diese jedoch gerade nicht vereinbart, weil die Arbeitgeberseite eine solche Regelung abgelehnt hat. Gegenüber der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber konnte der Marburger Bund hingegen eine Gleichstellung erreichen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA). Den Gerichten für Arbeitssachen ist es verwehrt, sich über den erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien hinwegzusetzen und Verhandlungsergebnisse zu korrigieren.

17

Ein Anspruch auf Anrechnung der AiP-Zeit besteht auch nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte. Es kann dahinstehen, ob die Tätigkeit als AiP trotz ihres Ausbildungscharakters als Zeit von Berufserfahrung anzusehen ist oder aber dieser Begriff bereits eine vollwertige Berufsausübung voraussetzt. Jedenfalls entspricht die Entscheidung des beklagten Landes, die AiP-Zeit nicht anzurechnen, billigem Ermessen, weshalb sie nach § 315 Abs. 3 BGB für den Kläger verbindlich ist und nicht vom Gericht ersetzt werden kann.

18

Eine Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (z. B. BAG, Urteil vom 24.03.1999 - 10 AZR 292/98 - ZTR 2000, 124). Dabei ist es nicht ausgeschlossen, sondern ggf. sogar geboten, das Ermessen in gleich gelagerten Einzelfällen gleichmäßig auszuüben. Das beklagte Land hat die Möglichkeit, AiP-Zeiten entweder generell zu berücksichtigen oder aber generell nicht zu berücksichtigen. Eine unterschiedliche Verfahrensweise je nach Art und Intensität der AiP-Tätigkeit kommt nicht in Betracht.

19

Ausschlaggebend bei der Abwägung ist weder das finanzielle Interesse des Arbeitnehmers noch das finanzielle Interesse des Arbeitgebers, da diese Interessen sich gleichgewichtig gegenüberstehen. Maßgeblich ist vielmehr der Zweck, den die Tarifvertragsparteien mit der Ermessensregelung verfolgen (z. B. LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2004 - 5 Sa 736/03 - EzBAT § 27 BAT Abschnitt C Nr. 5). Der TV-Ärzte unterscheidet zwischen ärztlicher und nichtärztlicher Tätigkeit. Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit ist im Regelfall kein Grund für eine höhere Vergütung durch Zuordnung zu einer höheren Entgeltstufe. Da allerdings Fälle denkbar sind, in denen eine derartige Berufserfahrung auch für die ärztliche Tätigkeit nützlich und förderlich sein kann, erschien es den Tarifvertragsparteien nicht gerechtfertigt, solche Zeiten generell nicht zu honorieren. Deshalb haben sie eine am Einzelfall orientierte Ermessenentscheidung gewählt. Eine generelle Berücksichtigung der AiP-Zeit sollte damit allerdings nicht verbunden sein, wie sich aus dem Verlauf der Tarifvertragsverhandlungen ergibt. Eine solche, zwingende Regelung hatte die Arbeitgeberseite gerade abgelehnt. Dementsprechend hat das beklagte Land nicht zweckwidrig gehandelt, indem es die AiP-Zeit nicht anerkannt hat.

20

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert berechnet sich nach § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG. Dabei sind nur die Differenzbeträge aufgrund der zeitlich versetzten Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Die Berufung war im Hinblick auf § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b) i. V. m. Abs. 3a Satz 1 ArbGG gesondert zuzulassen.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.