Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Apr. 2008 - 2 Sa 236/07

bei uns veröffentlicht am30.04.2008

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg - 5 Ca 1227/06 - vom 25.07.2007 in Ziffer 1 bis 3 wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 21.09.2006 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision für die Klägerin wird zugelassen. Die Revision für die Beklagte wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten. Die Klägerin ist bei dem beklagten Kreis bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1985 als Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden entsprechend der Entgeltgruppe 11 TVöD mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 3.528,91 EUR beschäftigt.

2

Seit dem 01.04.2004 leitet die Klägerin als Betriebsleiterin den Eigenbetrieb "K. P.- und B.". Zu diesem Eigenbetrieb gehört ein Seniorenpflegehaus und das Psychiatrische Pflegeheim M. Für beide Einrichtungen wurde im Jahre 2005 jeweils ein Personalrat gewählt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob eine Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 LPersVG Mecklenburg-Vorpommern ergangen ist. Im Auftrage des Landrates hat das Rechnungsprüfungsamt im Eigenbetrieb eine Betriebsprüfung für das Haushaltsjahr 2005 und die Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Eigenbetriebes geführt.

3

Im Rahmen dieser Prüfung hat das Rechnungsprüfungsamt am 07. August 2006 festgestellt, dass Bestandteile des Anlagevermögens des Seniorenpflegehauses mit Duldung der Klägerin als Betriebsleiterin vom Grundstück des Seniorenpflegehauses entfernt und in den Räumen des Museums und auf dem Privatgrundstück der Familie der Klägerin gelagert wurden.

4

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 07. August hierzu schriftlich Stellung genommen und ist mündlich am 09. August gehört worden. Mit Schreiben vom 09. August 2006 wurde die Klägerin vom Dienst beurlaubt und ihr wurde ein Hausverbot ausgesprochen. Ein mit gleichem Datum ausgefertigter Aufhebungsvertrag wurde von der Klägerin nicht unterzeichnet. Mit gleichlautendem Schreiben vom 14.09.2006 wurden die in den vorbezeichneten Häusern gebildeten Personalvertretungen zu der außerordentlichen Kündigung der Klägerin angehört (Blatt 59 und 61 d. A.). Sie stimmten der Maßnahme zu.

5

Mit Schreiben vom 21.09.2006 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 30.09.2006, hilfsweise fristgemäß zum 31.03.2007 (Blatt 6 d. A.).

6

Auf eine entsprechende Klage hin hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg durch Urteil vom 25.07.2007 (5 Ca 1227/06) für Recht erkannt:

7

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 21.09.2006 weder mit Ablauf des 30.09.2006 noch mit Ablauf des 31.03.2007 beendet worden ist.

8

2. Der beklagte Landkreis wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den arbeitsvertraglich vereinbarten Bedingungen als Angestellte entsprechend der Entgeltgruppe 11 TVöD weiterzubeschäftigen.

9

3. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem beklagten Landkreis auferlegt.

10

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.702,37 EUR festgesetzt.

11

In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Personalrat sei nicht wirksam gemäß § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG M-V beteiligt worden, da ihm der Kündigungssachverhalt nicht ausreichend mitgeteilt worden sei. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

12

Unabhängig hiervon bestünden gegen die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen weitere Bedenken. Zur Wahrung der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB habe sich der Beklagte trotz entsprechender Rüge überhaupt nicht eingelassen. Die Sachverhaltskomplexe Verbringung von Küchenmöbeln/Wintergartenkonstruktion seien dem Beklagten jedenfalls länger als zwei Wochen vor Ausspruch der fristlosen Kündigung bekannt geworden. Hinsichtlich der Komplexe Aufbewahrung des Eigentums von Heimbewohnern und Durchführung von Dienstfahrten mit Betriebs-Pkw dürften diese Pflichtverletzungen, selbst wenn man deren Richtigkeit unterstellen wollte, ohne vorherige Abmahnung jedenfalls eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen.

13

Dieses Urteil ist dem Beklagten am 13.09.2007 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 28.09.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem auf Grund eines fristgerecht eingegangenen Antrages die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.12.2007 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründungsfrist am 13.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

14

Der beklagte Kreis ist der Auffassung, die Vielzahl der einzelnen Vorwürfe hätten letztlich in einem absoluten Vertrauensverlust des Beklagten gemündet. Es sei offenkundig, dass die Klägerin über keine Bereitschaft zu einer ordnungsgemäßen Führung des Eigenbetriebes verfüge. Auf Grund des Dauertatbestandes sei auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Eine Mitbestimmung durch den Personalrat sind nicht erforderlich gewesen. Die Wahlen zu den Personalräten in beiden Häusern seien mangels Dienststelleneigenschaft nichtig. Eine Entscheidung gem. § 8 Abs. 2 LPersVG M-V sei nicht getroffen worden. Im Übrigen sei die Klägerin Dienststellenleiterin im Sinne des § 12 Abs. 3 LPersVG M-V. Ein Antrag auf Mitbestimmung sei nicht erfolgt, obwohl der Klägerin die Kündigungsabsicht bekannt gewesen sei. Das Kündigungsschutzgesetz sei gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht anwendbar. Nach § 4 der Eigenbetriebsverordnung vertrete die Betriebsleitung die Körperschaft in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Damit sei sie Organ der Beklagten und kraft gesetzlicher Regelung zur Vertretung derselben berufen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 25.07.2007 - 5 Ca 1227/06 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Sie sei nicht Mitglied eines Organs des Eigenbetriebes gewesen. Sie sie auch nicht berechtigt gewesen, Arbeitsverträge zu schließen oder zu kündigen.

20

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.

22

1. Die fristlose Kündigung vom 21.09.2006 ist unwirksam. Nach § 626 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Es fehlt bereits an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB.

23

Der Beklagte hat sich zunächst zur Rechtfertigung darauf berufen, dass die Klägerin Anlagevermögen des Seniorenpflegehauses vom Grundstück des Seniorenpflegehauses entfernt habe und teilweise in den Räumen des Museums und teilweise auf dem Privatgrundstück ihrer Familie gelagert habe. Beides stellt angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles keinen wichtigen Grund zur Rechtfertigung einer Kündigung dar.

24

Die Klägerin hat sich in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 06.02.2007 unwidersprochen dahin eingelassen, dass die komplette Bauplanung hinsichtlich der Umbaumaßnahmen für Küche im Wintergarten von dem Bauamt des Landkreises vorgenommen worden sei. Dort sei ohne ihr Zutun die Entscheidung getroffen worden dass sowohl die Fenster als auch die Küchenteile abgerissen und entsorgt werden sollten. Auch die Vergabekommission habe diesen Verträgen zugestimmt.

25

Bei dieser Sachlage ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin nicht berührt. Es macht für den Beklagten keinen Unterschied, ob die Küchenteile und die Fenster von Baufirmen mitgenommen und entsorgt werden oder von der Klägerin. Im Übrigen sind die Wintergartenteile dem Zugriff des Beklagten erhalten geblieben. Der Beklagte kann sich auch nicht auf Unregelmäßigkeiten in der Rechnungslegung und Buchführung berufen. Die Betriebsprüfung ist auf Grund einer Mitteilung der Klägerin erfolgt, nachdem sie festgestellt hat, dass für das Jahr 2005 Buchungsrückstände bestanden.

26

Der ausführlichen Schilderung ihrer Belastung durch Führung von zwei Pflegeheimen ist der Beklagte noch nicht einmal ansatzweise entgegengetreten. Immerhin war die Klägerin bis 2003 in einem Vollzeitarbeitsverhältnis mit der Leitung des Seniorenpflegehauses in A. S. beauftragt. Es ist widersinnig, der Klägerin unter diesen Umständen zunächst die Leitung eines weiteren Pflegeheimes zu übertragen, weil dort gravierende Missstände geherrscht haben und sie dann drei Jahre später fristlos mit der Begründung zu kündigen, sie sei ihren Arbeitsaufgaben nicht ausreichend nachgekommen. Immerhin heißt es im unstreitigen Tatbestand der angegriffenen Entscheidung, dass die Klägerin beide Einrichtungen mit überobligatorischem persönlichen Engagement geleitet habe, um die vorhandenen Missstände im psychiatrischen Pflegeheim M. abzubauen. Gravierende Pflichtverletzungen, die geeignet wären, das Vertrauensverhältnis nachhaltig zu zerstören, sind bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.

27

Schließlich fehlt es an jedem nachvollziehbaren Vortrag zur Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 BGB. Nach der mündlichen Anhörung der Klägerin am 09.08.2006 sind keine wesentlichen Sachverhalte mehr bekannt geworden. Diese Vorwürfe waren dem Beklagten seit dem 07. August 2006 bekannt. Die fristlose Kündigung stammt vom 21.09.2006.

28

2. Die fristgemäße Kündigung ist wirksam.

29

a) Die fristgemäße Kündigung ist nicht unwirksam, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß an der Kündigung mitgewirkt hat. Eine Mitwirkung der Personalvertretung war nicht erforderlich. Dass sie gleichwohl von dem Beklagten durchgeführt worden ist, ist unerheblich. Die Mitwirkung war nicht erforderlich gem. § 68 Abs. 3 LPersVG M-V, weil die Klägerin zu dem Personenkreis der in § 12 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten gehört und die Mitbestimmung nicht beantragt worden ist (vgl. § 68 Abs. 3 LPersVG MV).

30

Die Klägerin gehört zum Personenkreis des § 12 Abs. 3 LPersVG M-V. Dies sind u. a. der Dienststellenleiter. Die Klägerin ist als bestellte Betriebsleiterin Leiterin des Eigenbetriebes gem. § 2 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung M-V) vom 14. September 1998. Bei dem Eigenbetrieb handelt es sich gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 LPersVG M-V um eine selbständige Dienststelle, so dass die Klägerin Dienststellenleiterin im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist.

31

Einen Antrag auf Beteiligung der Personalvertretung gem. § 68 Abs. 3 LPersVG M-V hat die Klägerin nicht gestellt, obwohl ihr unstreitig die Kündigungsabsicht bekannt war. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Klägerin auf das Antragsrecht hinzuweisen, besteht nicht. Eine derartige Hinweispflicht ist im LPersVG M-V nicht vorgesehen. Man kann nicht davon ausgehen, dass die Hinweispflicht selbstverständliche Folge der gesetzlichen Regelung ist. Dies folgt bereits schon daraus, dass in einigen Personalvertretungsgesetzen eine derartige Hinweispflicht vorgesehen ist. Es kann durchaus sachliche Gründe geben, dass der Gesetzgeber bei einzelnen Maßnahmen eine besondere Schutzbedürftigkeit des Beschäftigten annimmt und deshalb eine Hinweispflicht gesetzlich festlegt, während er bei anderen Maßnahmen eine derartige Schutzbedürftigkeit nicht für gegeben hält (vgl. BAG vom 26.08.1993 2 AZR 376/93).

32

Ein Antrag auf Mitwirkung der Personalvertretung kann auch nicht in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17.08.2006 (Blatt 270 d. A.) gesehen werden. In diesem Schreiben ist eine Mitwirkung der Personalvertretung nicht verlangt worden. Die Prozessbevollmächtigte hat sich nur dagegen gewandt, dass dem bevollmächtigten Ehemann der Klägerin der Kontakt zu dem zuständigen Personalrat verwehrt worden ist. Dies bedeutet nicht, dass damit gleichzeitig der Beklagte aufgefordert wurde, dem Personalrat bei der Kündigung zu beteiligen.

33

Es kann auch dahinstehen, ob der Ehemann der Klägerin in einem Gespräch mit den Personalräten diesen gegenüber erklärt hat, dass seine Ehefrau die Beteiligung der Personalräte wünsche. Ein derartiger Antrag ist an den Leiter der Dienststelle und nicht an den Personalrat zu richten. Dass die Personalräte das Verlangen der Klägerin an den Beklagten weitergeleitet haben, wird von der Klägerin nicht behauptet. (Donalies/Neumann PersVG M-V § 68 Ziff. 46).

34

b) Die ordentliche Kündigung ist auch nicht unwirksam gem. § 1 KSchG. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts des KSchG nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Die Klägerin ist in diesem Sinne kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen, da sie deren Organvertreterin ist. Die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personengruppen sollen ohne Rücksicht darauf, ob angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis angesehen werden müsste, allein wegen ihrer organschaftlichen Stellung aus dem Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes ausgeklammert werden (vgl. BAG 2 AZR 719/00).

35

Die Klägerin war als Betriebsleiterin des Eigenbetriebes Organvertreterin im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. In der Eigenbetriebsverordnung M-V heißt es u. a.

36

§ 2
Leitung des Eigenbetriebes

37

(1) Die Gemeindevertretung kann für den Eigenbetrieb eine Betriebsleitung bestellen. Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass die Betriebsleitung eine andere Bezeichnung führt.

...

38

§ 3
Aufgaben der Betriebsleitung

39

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und ist für seine wirtschaftliche Führung verantwortlich. Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen; ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung sowie die Entscheidung von Angelegenheiten, die die Gemeindevertretung durch Betriebssatzung auf die Betriebsleitung übertragen hat. Zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechterhalten sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen.

...

40

§ 4
Vertretung des Eigenbetriebes

41

(1) Ist die Betriebsleitung entscheidungsbefugt, vertritt sie die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, sind jeweils zwei von ihnen zur gemeinsamen Vertretung berechtigt, soweit die Betriebssatzung keine andere Regelung enthält. Die Betriebssatzung bestimmt die Stellvertretung der Betriebsleitung.

...

42

Hinsichtlich der Satzung für den Eigenbetrieb wird auf Blatt 24 ff. der Akten Bezug genommen.

43

Unerheblich ist es, dass im § 6 der Satzung geregelt ist, dass gesetzlicher Vertreter des Eigenbetriebes Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung der Landrat ist. Nach § 6 Abs. 2 der Satzung vertritt die Betriebsleitung den Eigenbetrieb nach außen im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit. Dies entspricht der Regelung des § 4 Abs. 1 Eigenbetriebsverordnung. Auch die gegenständliche Einschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht auf Entscheidungen lediglich bis zum Wert von ca. 25.000,00 EUR (vgl. Blatt 316 d. A.), ist unerheblich. Dies kann man nicht als eine ganz unwesentliche Teilaufgabe ansehen.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.

45

Zur Zulassung der Revision für den Beklagten bestand kein Anlass. Für die Klägerin ist die Revision gem. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 zugelassen worden. Der Klägerin sollte die Möglichkeit der Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht ermöglicht werden. Sie verfügt über ein für Organvertreter atypisch niedriges Einkommen. Es ist kaum anzunehmen, dass sie der Bestellung zur Betriebsleiterin zugestimmt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sie damit ihren Kündigungsschutz verliert.

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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.