Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Aug. 2009 - 2 Sa 100/09

bei uns veröffentlicht am05.08.2009

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. Hierzu heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.11.2008 - 3 Ca 881/08 - u. a. wie folgt:

2

Die am 24.03.1962 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 06.09.2001 in verschiedenen Arbeitsverhältnissen beim beklagten Land an der Universität Rostock beschäftigt. Auf die Arbeitsverträge Bl. 5 bis 16 der Akte wird Bezug genommen. Der letzte Arbeitsvertrag vom 28.08.2007 ist befristet vom 01.09.2007 bis zum 31.05.2008. Als Befristungsgrund ist "§ 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz" angegeben. Die Klägerin war in der Universitätsbibliothek als Bibliothekarin beschäftigt. Ihr Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 1.473,88 EUR.

3

Die Klägerin hat am 5. Juni 2008 Klage erhoben. Die Klägerin hält die Befristung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam. Ein Sachgrund für die Befristung sei nicht gegeben.

4

Sie beantragt:

5

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin über den 31.05.2008 hinaus fortbesteht.

6

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den Ablauf des 31.05.2008 weiterzubeschäftigen.

7

Das beklagte Land beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Das beklagte Land trägt vor, Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei, dass die Klägerin als Krankheitsvertretung für eine andere Arbeitnehmerin, die Informationsbibliothekarin Frau P., eingestellt worden sei. Aufgrund eines Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung sei Frau P. zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin befristet bis zum 31.05.2008 erwerbsunfähig gewesen und habe eine entsprechende Rente bezogen. In dem Rentenbescheid heißt es wörtlich: "Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann." Dadurch sei ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf für die Klägerin entstanden. Der Befristungsgrund sei der Klägerin auch bekannt gewesen, da er sich aus der Stellenausschreibung ergeben habe. Mittlerweile habe sich herausgestellt, dass Frau P. dauerhaft erwerbsunfähig sei. Die Stelle habe jedoch auf Grund interner Personalentwicklungen und der Pflichtübernahme von zwei Auszubildenden, die Mitarbeiter der Jugend- und Auszubildendenvertretung seien, anderweitig besetzt werden müssen.

10

Die Klägerin weist darauf hin, sie sei nicht mit den Aufgaben von Frau P. beschäftigt worden. Bis zu ihrem endgültigen Ausscheiden sei Frau P. nach Kenntnis der Klägerin an der Info-Theke in einer Fachbereichsbibliothek beschäftigt gewesen, während die Klägerin hälftig an der Medien-Theke der Universitätsbibliothek, an der insbesondere die Ausleihe der No-Book-Medien stattfinde, und zur anderen Hälfte ihrer Arbeitszeit in der Fachbibliothek für Nervenheilkunde beschäftigt worden sei. Die Fachbibliothek der Klinik für Nervenheilkunde besteht am Klinikstandort in ..., während Frau P. ausschließlich in der Universitätsbibliothek in der ... beschäftigt gewesen sei. Anders als Frau P. verfüge die Klägerin über Kenntnisse, die sie befähigen, in einer medizinischen Fachbibliothek zu arbeiten. Darüber hinaus habe die Klägerin lediglich einen Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden, während Frau P. 25 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Darüber hinaus sei Frau P. höher eingruppiert als die Klägerin.

11

In den Entscheidungsgründen heißt es, die Befristung sei gerechtfertigt, weil die Klägerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt worden sei. Dieser Sachgrund sei auf Grund der befristeten Erwerbsunfähigkeit von Frau P. gegeben. Der Vertretungsfall rechtfertigt die Befristung auch dann, wenn die Aufgabenerfüllung neu organisiert werde. Im Fall einer mittelbaren Vertretung müsse die Vertretungskette dargelegt werden. Die Beklagte habe vorgetragen, dass alle Bibliothekare in der Bereichsbibliothek mit gleichen Tätigkeiten beschäftigt seien. Es sei daher unerheblich, welche Themenbereiche der einzelne Mitarbeiter bearbeitet, solange die Zahl der Beschäftigten gleich bleibt.

12

Dieses Urteil ist der Klägerin am 10.03.2009 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 23.03.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am Montag, dem 11.05.2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

13

Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine sogenannte mittelbare Vertretung vor. Eine Vertretungskette sei vom Land nicht dargelegt worden. Entgegen des Vortrages des beklagten Landes könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass alle Mitarbeiter mit gleichen Tätigkeiten beschäftigt seien. Auch liege im vorliegenden Fall zwischen dem krankheitsbedingten Ausfall von Frau P. und dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ein Zeitraum von rund 1 1/2 Jahren. Dies spreche gegen die Kausalität. Auch habe das Land zum Zeitpunkt der befristeten Einstellung die Prognose getroffen, dass Frau P. krankheitsbedingt nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde.

14

Die Klägerin beantragt,

15

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin über den 31.05.2008 hinaus fortbesteht und

16

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den Ablauf des 31.05.2008 weiterzubeschäftigen.

17

Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Es tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

20

Hinsichtlich der weiteren Schriftsätze wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

22

Zutreffend hat das Arbeitsgericht Rostock festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Befristung gerechtfertigt ist, weil die Klägerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt worden ist (§ 14 Abs. 1 Ziff. 3 TzBfG). Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

23

Für den Umstand, dass die Klägerin zur Krankheitsvertretung von Frau P. befristet war, spricht bereits der Umstand, dass der hier streitigen Befristung eine Stellenausschreibung zugrunde gelegen hat, in der folgende Formulierung enthalten war:

24

"Dienstposten-Nr. 1859 (EG9) Stellenbezeichnung/Bibliothekarin
Benutzer- und Informationsdienste in der Bereichsbibliothek
(Vertretung P.)"

25

Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung, ist auf Grund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. In den Fällen der unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren.

26

Zu Gunsten der Klägerin wird hiervon im Nachfolgenden nicht ausgegangen. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass auf Grund der unterschiedlichen Tätigkeiten in unterschiedlichen Fachbereichen und auf Grund der anfänglich räumlichen Trennung der Bibliotheken die Klägerin in einem Bereich gearbeitet hat, in dem Frau P. nicht tätig gewesen ist. Wird die Tätigkeit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer ausgeübt, (auch mittelbare Vertretung) hat der Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenden und dem Vertreter darzulegen.

27

Nimmt der Arbeitgeber den Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass, die Aufgaben in seinem Betrieb oder in seiner Dienststelle neu zu verteilen, so muss er zunächst die bisher dem vertretenden Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben darstellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere andere Arbeitnehmer zu schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben (BAG 15.02.2006 - 7 AZR 232/05 -).

28

Da der Arbeitgeber auf Grund seines Organisationsrechtes in seiner Entscheidung über die Umverteilung der Arbeitsaufgaben des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters frei ist, kann er von der Neuverteilung der Arbeitsaufgaben absehen und dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die der vertretende Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenden nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Weiterarbeit oder seiner Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern einen anderen Arbeitsbereich zuzuweisen (BAG - 7 AZR 640/05 - vom 24.05.2006).

29

Werden dem Vertreter die Aufgaben des zu vertretenden Arbeitnehmers auf diese Weise weder unmittelbar noch mittelbar übertragen, liegt der für eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gestützte Befristungsabrede erforderliche Kausalzusammenhang nur vor, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgabe einem oder mehreren vorübergehenden abwesenden Beschäftigten gedanklich zuordnet. Nur dann beruht die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des vertretenden Arbeitnehmers (BAG - 7 AZR 640/05 -).

30

Die gedankliche Zuordnung des Arbeitgebers, welchem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten übertragen werden könnten, ist im vorliegenden Fall durch die oben geschilderte Angabe in der Stellenausschreibung erkennbar geworden. Ferner hätte im vorliegenden Fall das beklagte Land die Möglichkeit gehabt, Frau P. im Fall ihrer Rückkehr mit den Aufgaben zu betrauen, mit denen die Klägerin betraut worden ist. Wie die Klägerin ist Frau P. als Bibliothekarin beschäftigt worden und ihre höhere Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV BAT-O beruht lediglich auf den Bewährungsaufstieg. Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, Frau P. die Aufgaben der Klägerin zu übertragen, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Fachbibliothek Nervenheilkunde eine Einarbeitung verlangt, steht dem nicht entgegen. Dabei handelt es sich um eine häufig zu überwindende Schwierigkeit und keine tatsächliche Verhinderung.

31

Für die Behauptung der Klägerin, das beklagte Land sei bei Vereinbarung der Befristung davon ausgegangen, dass Frau P. nicht wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehre, sprechen keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Angesichts des Umstandes, dass Frau P. lediglich befristet erwerbsunfähig gewesen ist, musste das beklagte Land aus Rechtsgründen mit ihrer Rückkehr rechnen. Jede andere Entscheidung wäre mit dem hohen Risiko belastet gewesen, dass Frau P. auf ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und Weiterbeschäftigung verlangt und keine Stelle für sie frei ist. Deshalb ist es auch unerheblich, was der Klägerin in diesem Zusammenhang von Frau R. mitgeteilt worden ist. Eine Personalkompetenz von Frau R. ist nicht dargelegt worden. Schließlich ist es auch unerheblich, dass sich das beklagte Land entschlossen hat, Frau P. nicht in vollem Umfang vertreten zu lassen, sondern nur in einem geringeren Umfang. Dies steht dem Sachgrund der Vertretung ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass die Klägerin nicht während der gesamten Dauer der Erkrankung von Frau P. mit deren Vertretung beauftragt worden ist. Es ist die freie Entscheidung des Arbeitgebers, ob und in welchem Umfang er eine vorübergehend ausfallende Arbeitskraft vertreten lässt (BAG vom 06.12.2000 - 7 AZR 262/99).

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

33

Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

Referenzen

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.