Landesarbeitsgericht München Urteil, 11. Feb. 2015 - 5 Sa 804/14

bei uns veröffentlicht am11.02.2015
vorgehend
Arbeitsgericht München, 22 Ca 11325/13, 18.09.2014

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.09.2014 - 22 Ca 11325/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 10.07. bis 30.07.2013 in Höhe von 1.911,24 € hat.

Der Kläger war bei der Beklagten bis 31.07.2013 als Busfahrer beschäftigt. Für die Zeit vom 10.07. bis 30.07.2013 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) vom 10.07.2013 vor. Aussteller war der Facharzt für Innere Medizin .... Der Kläger nimmt seit zwei Jahren die gleichen Medikamente gegen Bluthochdruck in unveränderter Dosierung.

Im Juni und Juli 2013 besuchten drei (gesunde) Mitarbeiter der Beklagten die Praxis von Herrn ... Den Arbeitnehmern wurde ohne jede Untersuchung und ohne Frage nach etwaigen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei von Herrn ... wegen Blutdruckproblemen krank geschrieben worden. Er habe sich wegen dieser Beschwerden nicht in der Lage gesehen, einen Bus zu steuern. Er habe erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt.

Mit Urteil vom 18.09.2014 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Der Beklagten sei es gelungen, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Deswegen sei es am Kläger gewesen, nach allgemeinen Regeln substanziiert die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darzulegen und ggf. zu beweisen. Auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts habe der Kläger seinen Vortrag, er sei wegen Blutdruckproblemen arbeitsunfähig gewesen, nicht substanziiert. Er habe nicht vorgetragen, warum er aus seiner Sicht - trotz bereits bestehender Blutdruckprobleme und gleichbleibender Medikation - knapp drei Wochen nicht habe Bus fahren können (zur Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf das Endurteil vom 18.09.2014, Bl. 81 ff. d. A., Bezug genommen).

In seiner Berufungsbegründung führt der Kläger aus, er habe sich am 10.07.2013 nicht in der Lage gefühlt, seiner verantwortungsvollen Tätigkeit der Personenbeförderung nachzugehen. Er habe sich deshalb zum Arzt I. begeben, der ihn auch krankgeschrieben habe. Es sei durchaus denkbar, dass auch er, anknüpfend an seine Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten, wie auch seine Kollegen, in unmittelbarer zeitlicher Nähe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Untersuchung erhalten habe. Er bestreite aber diese Behauptung der Beklagten. Die Meinung des Arbeitsgerichts, dass deshalb die von ihm vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in ihrem Beweiswert erschüttert sei, treffe nicht zu. Die Vernehmung des Arztes wäre keineswegs ein Ausforschungsbeweis gewesen, weil der Arzt nur habe erklären müssen, ob er den Kläger untersucht habe oder nicht (zum Berufungsvorbringen des Klägers im Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 18.11.2014, Bl. 103 f. d. A., Bezug genommen).

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 18.09.2014 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.911,24 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts (im Einzelnen wird auf ihren Schriftsatz vom 24.11.2014, Bl. 107 ff. d. A., Bezug genommen).

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Es ist noch einmal zu betonen, dass der Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 10.07.2013 erschüttert ist. Dass der Arzt ... drei andere Mitarbeiter der Beklagten ohne Untersuchung krankgeschrieben hat, ist unstreitig. Dass und in welcher Form der Arzt den Kläger untersucht hat, wird vom Kläger nicht dargestellt. Eine Krankschreibung im Rahmen einer Erstbescheinigung für fast drei Wochen wegen Blutdruckproblemen ohne Veränderung der Medikation und weiterer Untersuchungen ist sehr ungewöhnlich und runden das Bild ab. Auch in der Berufungsinstanz fehlt es an jeglicher Substantiierung der Behauptung des Klägers, er sei im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht München Urteil, 11. Feb. 2015 - 5 Sa 804/14 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)