Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 05. Juni 2014 - 7 Sa 827/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.09.2013 in Sachen 4 Ca 661/13 G wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen (noch) ein Arbeitsverhältnis besteht und der Kläger entsprechend weiter zu beschäftigen ist.
3Der am 25.07. geborene Kläger stand ursprünglich als An-/ Abhänger KTL in einem Arbeitsverhältnis zur I I S E G und verdiente 3.204,46 € brutto monatlich. Die Arbeitgeberin verfügte über Betriebe in B und M und beschäftigte insgesamt ca. 1600 Mitarbeiter.
4Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01.04.2007 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte den Geschäftsbetrieb zunächst fort, sah hierzu im Rahmen des Insolvenzverfahrens aus wirtschaftlichen Gründen aber keine weitere Möglichkeit, falls sich nicht ein Erwerber finde.
5Am 21.03.2008 schloss der Insolvenzverwalter mit der Beklagten einen Kaufvertrag über die Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin. Dieser Kaufvertrag stand unter der sog. Closing-Bedingung, dass die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin dem Insolvenzverwalter ein unwiderrufliches Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zur Aufhebung des Arbeitsvertrages mit der Insolvenzschuldnerin und zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft m unterbreiten. Außerdem sollten die Arbeitnehmer der Beklagten gegenüber vier alternative Vertragsangebote abgeben, die die Aufnahme eines auf 12 Monate, 24 Monate oder 36 Monate befristeten oder eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses beinhalteten.
6Der Vorgehensweise lag zum einen ein von der Beklagten mit dem V der M - und E N und der I M B N abgeschlossener sog. Betriebs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag vom 12.03.2008 sowie eine unter dem 28.04.2008 vom Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat und der I M – zugleich als Interessenausgleich und Tarifvertrag – abgeschlossene Betriebsvereinbarung Auffangstrukturen zugrunde.
7Am 20.05.2008 kam zwischen dem Kläger, dem Insolvenzverwalter und der Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaft m der dreiseitige Vertrag zustande, welcher ein Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin zum 31.05.2008, 24.00 Uhr, vorsah und zugleich einen Eintritt des Klägers bei m zum 01.06.2008, 0.00 Uhr.
8Die Beklagte hatte außerdem am 30.05.2008 das Angebot des Klägers vom 09.05.2008 zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages angenommen, welcher am 01.06.2008 um 0.30 Uhr beginnen und nach Ablauf von 12 Monaten am 31.05.2009 kraft Befristung sein Ende finden sollte. Auf der Grundlage dieses Arbeitsvertrages setzte der Kläger seine Tätigkeit zunächst fort.
9Am 29.05.2009 schloss der Kläger sodann einen neuen, für die Zeit vom 01.06.2009 bis 31.05.2010 befristeten Arbeitsvertrag mit m ab (Bl. 38 ff. d. A.). § 1 Abs. 1 S. 1 dieses Arbeitsvertrages lautet:
10„Das Arbeitsverhältnis des Beschäftigten mit der I A G – die die Betriebsmittel der insolventen A G I I S E G in B übernommen hat – endet zum Ablauf des 31.05.2009 aufgrund der in der BV-Auffangstrukturen beschriebenen Betriebsänderung.“
11§ 1 Abs. 4 S. 1 des Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut:
12„Der Beschäftigte ist darüber aufgeklärt worden, dass eine Übernahme in die m nur in Frage kommt, wenn das Arbeitsverhältnis mit der I A zum Ablauf des 31.05.2009 endet.“
13Das neue Arbeitsverhältnis mit m wurde wie vorgesehen durchgeführt, indem der Kläger auf Kurzarbeit Null gemäß § 216 b SGB III gesetzt wurde und Transferkurzarbeitergeld bezog. Auf §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrages vom 29.05.2009 wird Bezug genommen.
14Am 25.06.2009 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Siegburg Klage, mit der er sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten kraft Befristung zum 31.05.2009 wendete (3 Ca 1629/09 G). Nachdem das Arbeitsgericht Siegburg den Kläger auf die versäumte Klagefrist nach § 17 TzBfG hingewiesen hatte, nahm dieser seine Klage im November 2009 zurück.
15Auf die – gemäß § 17 S. 1 TzBfG rechtzeitig erhobenen – Klagen verschiedener Kollegen des Klägers hin entschied das Bundesarbeitsgericht in verschiedenen Urteilen vom 25.10.2012 (8 AZR 572/11, 8 AZR 573/11 bis 577/11, 8 AZR 579/11 und 580/11), dass zum 01.06.2008 ein Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte stattgefunden hatte und die in den dreiseitigen Verträgen vom Mai 2008 festgelegte Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Kläger zur Insolvenzschuldnerin wegen Umgehung des § 613 a Abs. 1 BGB gemäß § 134 BGB nichtig gewesen sei. Somit, so das BAG, habe vom 01.06.2008, 0.00 Uhr bis zum Beginn der im Mai 2008 mit der Beklagten abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse am 01.06.2008 um 0.30 Uhr bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer zur Beklagten bestanden. Die Arbeitsverträge der betroffenen Kläger mit der Beklagten vom Mai 2008 seien demnach nicht wirksam befristet worden; denn eine sachgrundlose Befristung sei wegen des sog. Anschlussverbotes nicht möglich gewesen und für eine aus sachlichen Gründen erfolgende Befristung habe die Arbeitgeberseite nicht ausreichend vorgetragen. Beispielhaft wird auf die Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Urteils des BAG vom 25.10.2012 in Sachen 8 AZR 572/11 Bezug genommen.
16Die Entscheidungen des BAG vom 25.10.2012 nahm der hiesige Kläger zum Anlass, am 13.02.2013 die vorliegende Klage zu erheben, mit der er den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten und einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend macht.
17Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er mit seiner jetzigen Klage die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG nicht mehr habe einhalten müssen. Dies folge daraus, dass das BAG entschieden habe, dass die dreiseitigen Verträge der Arbeitnehmer mit dem Insolvenzverwalter und m von Mai 2008 und die anschließend zustande gekommenen befristeten Verträge mit der Beklagten wegen Umgehung des § 613 a BGB gemäß § 134 BGB nichtig gewesen seien. Anders als bei einer einfachen ‚Unwirksamkeit‘ könne die Nichtigkeit eines Vertrages jederzeit und auch außerhalb der Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG geltend gemacht werden. Außerdem handele es sich vorliegend nicht um eine Entfristungsklage, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses, so dass § 17 TzBfG ohnehin nicht einschlägig sei.
18Der Kläger und Berufungskläger hat beantragt,
191) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Mai 2009 fortbesteht;
202) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als An-bzw. Abhänger KTL in dem Werk in B weiter zu beschäftigen.
21Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte hat sich u. a. darauf berufen, dass das zwischen ihr und dem Kläger zum 01.06.2008, 0.30 Uhr begründete Arbeitsverhältnis am 31.05.2009 kraft Befristung sein Ende gefunden habe, wobei die Wirksamkeit der Befristung aus §§ 17 S. 2 TzBfG, 7 KSchG folge.
24Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg hat mit Urteil vom 04.09.2013 in Sachen 4 Ca 661/13 G die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird in vollem Umfang Bezug genommen.
25Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 27.09.2013 zugestellt. Der Kläger hat am 25.10.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.12.2013 am 20.12.2013 begründet.
26Der Kläger und Berufungskläger hält an seiner Auffassung fest, dass er wegen der aus der Umgehung des § 613 a BGB folgenden Nichtigkeit der Verträge vom Mai 2008 die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG nicht habe einhalten müssen. So werde z. B. auch bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl unterschieden, ob die Betriebsratswahl nur anfechtbar oder wegen besonders schwerer Gesetzesverstöße sogar nichtig sei. Im letzteren Falle könne die Nichtigkeit auch außerhalb der gesetzlichen Klagefrist des § 19 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht werden. Entsprechend liege der Fall auch hier. Außerdem habe er, der Kläger, keine Entfristungsklage im Sinne des TzBfG, sondern eine allgemeine Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erhoben. Schließlich könne auch nicht von einer Verwirkung des Klagerechts ausgegangen werden, da er unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidungen des BAG vom 25.10.2012 erneut Klage erhoben habe.
27Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
28das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.09.2013, 4 Ca 661/13 G abzuändern und
291) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.05.2009 fortbesteht;
302) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als An-bzw. Abhänger KTL in dem Werk in B weiter zu beschäftigen.
31Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
32die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
33Die Beklagte verteidigt die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils und beruft sich insbesondere auf die Versäumung der Klagefrist des
34§ 17 S. 1 TzBfG. Eine Parallele zu der Rechtsprechung, betreffend die Anfechtung einer fehlerhaften Betriebsratswahl, scheide von vornherein aus. Sie könne aber auch deshalb nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen, weil es vorliegend schon an einem besonders schweren und offenkundigen Gesetzesverstoß fehle, wie er bei der Annahme der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl vorausgesetzt werde. Auch wenn man die Vertragsgestaltungen aus Mai 2008 im Ergebnis mit der Rechtsprechung des BAG vom 25.10.2012 in der gewählten Form für unwirksam halten wolle, so beruhten sie doch auf dem intensiven, gemeinsamen, wohlmeinenden Bemühen nicht nur der Beklagten und des Insolvenzverwalters, sondern auch der Gewerkschaften und beteiligten Betriebsräte, welches darauf ausgerichtet gewesen sei, in der eingetretenen Insolvenzsituation so viele Arbeitsplätze wie möglich zu retten.
35Wegen weiterer Einzelheiten des aktuellen Sach- und Streitstandes wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungs- und der Berufungserwiderungsschriften Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.09.2013 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch im Rahmen der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
38II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben, weil sie inhaltlich unbegründet ist. Das Arbeitsgericht Siegburg hat den Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend entschieden und seine Entscheidung nach sorgfältiger Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur nachvollziehbar und überzeugend begründet.
39Das Berufungsgericht kann an die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe anknüpfen. Zusammenfassend und ergänzend bleibt aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch das Folgende auszuführen:
40Der Feststellungsantrag des Klägers ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis mehr. Daraus folgt, dass auch der Weiterbeschäftigungsantrag erfolglos bleiben musste.
411. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis fortbesteht, setzte voraus, dass zwischen den Parteien in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist und dieses in der seither vergangenen Zeit nicht wirksam beendet worden ist.
42a. Zwischen den Parteien ist jedenfalls durch den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 09.05./30.05.2008 ein Arbeitsverhältnis ab dem 01.06.2008, 0.30 Uhr begründet worden. Folgt man der Rechtsprechung des BAG vom 25.10.2012 (z. B. 8 AZR 572/11), so erfolgte die Begründung des Arbeitsverhältnisses sogar schon am 01.06.2008 um 0.00 Uhr im Wege eines Betriebsübergangs von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB.
43b. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte nicht erst durch den Arbeitsvertrag vom 09.05./30.05.2008, sondern bereits kurz vorher als Erwerberin des Betriebes der Insolvenzschuldnerin gemäß § 613 a BGB Arbeitgeberin des Klägers geworden ist, so ändert dies nichts daran, dass die Parteien ihr aufgrund des Betriebsübergangs begründetes Arbeitsverhältnis durch den Vertrag vom 09.05./30.05.2008 auf eine neue, spezielle Grundlage gestellt haben. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit erlaubt es jedem Arbeitnehmer, auch mit dem Erwerber des Betriebes seines bisherigen Arbeitgebers einen neuen Arbeitsvertrag für die Zeit nach Betriebsübergang abzuschließen. § 613 a BGB steht dem nicht generell entgegen. Dieser neue Arbeitsvertrag kann auch die Befristung des bis dahin unbefristeten Arbeitsverhältnisses enthalten. Auch dies wird von § 613 a BGB nicht grundsätzlich verboten. Wirksamkeitsvoraussetzung ist jedoch, dass die Befristung den gesetzlichen Vorgaben von § 14 TzBfG gerecht wird.
442. Das bereits durch den Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zum 01.06.2008, 0.00 Uhr, spätestens jedoch durch den Arbeitsvertrag vom 09.05./30.05.2008 zum 01.06.2008, 0.30 Uhr begründete Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund einer in dem Vertrag vom 09.05./30.05.2008 vereinbarten Befristung mit Wirkung zum 31.05.2009 sein Ende gefunden.
45a. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob, wofür die Urteile des BAG vom 25.10.2012 in den Parallelverfahren sprechen, die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG wegen des zuvor eingetretenen Betriebsübergangs am sog. Anschlussverbot scheitern mussten und ob – alternativ dazu – die Beklagte sich gegebenenfalls auf einen sachlichen Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG hätte berufen können.
46b. Die Rechtswirksamkeit der Befristung zum 31.05.2009 wird nämlich kraft Gesetzes durch § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG fingiert. In § 17 S. 2 TzBfG hat der Gesetzgeber durch den Verweis auf § 7 KSchG festgelegt, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses als von Anfang an rechtswirksam gilt, wenn deren Unwirksamkeit nicht innerhalb der gesetzlichen Klagefrist, hier die Drei-Wochen-Frist des § 17 S. 1 TzBfG, bei Gericht geltend gemacht wird.
47c. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.05.2009 nicht innerhalb von 3 Wochen nach diesem Zeitpunkt beim Arbeitsgericht geltend gemacht. Er hat sich zwar seinerzeit zunächst klageweise gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Befristung gewandt. Dies geschah jedoch erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 17 S. 1 TzBfG. Bezeichnenderweise hat der Kläger aus diesem Grund im November 2009 seine damalige Klage auch zurückgenommen.
48d. Die Argumentation des Klägers, er habe die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht einhalten müssen, da aufgrund der Entscheidungen des BAG vom 25.10.2012 feststehe, dass der befristete Arbeitsvertrag wegen Umgehung des § 613 a BGB nicht nur unwirksam, sondern nichtig gewesen sei, trifft aus mehreren Gründen nicht zu.
49aa. So hat das BAG in den die Parallelkläger betreffenden Fällen vom 25.10.2012 schon keineswegs ausgesprochen, dass die von den Arbeitnehmern mit dem Betriebserwerber abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge „nichtig“ gewesen seien. Von Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen Umgehung des § 613 a Abs. 1 BGB spricht das BAG vielmehr nur im Zusammenhang mit den zwischen Arbeitnehmern, Insolvenzverwalter und m abgeschlossenen sog. dreiseitigen Verträgen, insbesondere, soweit diese einen Aufhebungsvertrag des ursprünglich zur Insolvenzschuldnerin bestehenden Arbeitsverhältnisses beinhalten (BAG, 8 AZR 572/11, vom 25.10.2012, Rz. 30, 32).
50bb. Bezüglich der mit der hiesigen Beklagten als Betriebserwerberin abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge prüft das BAG jedoch ausführlich, ob die Befristungen den Regeln des § 14 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 TzBfG standhalten. Diese Überlegungen wären überflüssig, wenn die befristeten Arbeitsverträge von vorneherein aus Rechtsgründen als „nichtig“ angesehen worden wären.
51cc. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass auch und gerade das BAG selbst in seinen Entscheidungen vom 25.10.2012 von einer Anwendbarkeit der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG auf eine Fallkonstellation wie die vorliegende ausgeht. Andernfalls machte es keinen Sinn, dass das BAG z. B. in der Entscheidung 8 AZR 572/11 unter Abschnitt B I 1. sich ausdrücklich mit der Klagefrist befasst und in Rz. 27 feststellt, dass „ die Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt“ ist.
52dd. Das Arbeitsgericht hat ausführlich dargelegt, dass es für die Anwendung des § 17 Satz 1 TzBfG unerheblich ist, aus welchen Gründen eine in einem Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam sein soll. Eine Unterscheidung zwischen Nichtigkeitsgründen und ‚einfachen‘ Unwirksamkeitsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung, der sich das Berufungsgericht anschließt, § 17 Satz 1 TzBfG ebenso fremd wie den §§ 4, 7 KSchG. Auf die diesbezüglichen Ausführungen und Zitate des Arbeitsgerichts nimmt das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug.
53ee. Eine Parallelwertung zu der Rechtsprechung zur Betriebsratswahlanfechtung kann schon wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Rechtsgebiete und der in den beiden Rechtsgebieten jeweils berührten gänzlich unterschiedlich strukturierten Interessenlagen nicht gezogen werden.
54ff. Abgesehen davon steht im Befristungsrecht schon das Gebot der Rechtssicherheit einer Unterscheidung zwischen verschiedenen Graden von ‚Unwirksamkeiten‘ entgegen.
55gg. Auf dem – vom Kläger zu Unrecht zu Vergleichszwecken herangezogenen – Rechtsgebiet der Betriebsratswahlanfechtung werden die Fälle der Nichtigkeit – nicht zuletzt im Interesse einer rechtssicheren Handhabung – auf Fälle besonders krasser und offenkundiger Gesetzesverstöße beschränkt, in denen nicht einmal mehr der äußere Anschein einer rechtskonformen Betriebsratswahl gegeben ist (z.B. BAG v. 19.11.2003, AP Nr. 54 zu § 19 BetrVG; BAG v. 22.3.2000, AP Nr.8 zu § 14 AÜG; Fitting u.a., BetrVG, 25. Aufl., § 19 Rdnr.4).
56hh. Auch wenn aus den vom BAG in seinen Entscheidungen vom 25.10.2012 herausgearbeiteten Gründen Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der vereinbarten Befristungen bestehen mögen, kann jedoch von einem derart krassen Fall offenkundiger Rechtsverletzung, wie er bei der Annahme der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl vorausgesetzt wird, vorliegend nicht die Rede sein. Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass dem indiziell schon der Umstand entgegensteht, dass die vertragliche Gestaltung auf Vereinbarungen beruht, die Gewerkschaft, Betriebsräte, Arbeitsagentur, Insolvenzverwalter und Betriebserwerber in dem Bestreben erarbeitet hatten, möglichst viele Arbeitsplätze über die Insolvenz der bisherigen Arbeitgeberin hinweg zu retten.
57e. Da somit das ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.05.2009 sein Ende gefunden hat, kann im Zuge des jetzigen Rechtsstreits nicht mehr sein Fortbestehen festgestellt werden.
583. Damit kann auch der Weiterbeschäftigungsantrag keinen Erfolg haben.
594. Schließlich spricht auch einiges dafür, dass der Kläger sein mit der jetzigen Klage vom 13.02.2013 erneut verfolgtes Ziel, den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten geltend zu machen, mittlerweile gemäß § 242 BGB verwirkt hat. So ist der Kläger nach dem 31.05.2009 nahtlos ein Anschlussverhältnis zur m eingegangen und hat in dem hierzu abgeschlossenen Vertrag vom 29.05.2009 nochmals ausdrücklich die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten kraft Befristung ab 31.05.2009 bestätigt. Anschließend hat er bis zum 31.05.2010 die vertraglichen Gegenleistungen von m in Anspruch genommen. Er hat damit im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ende des mit der Beklagten vereinbarten Befristungszeitraums nochmals über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Zudem hat er seine ursprünglich am 25.06.2009 beim Arbeitsgericht Siegburg erhobene Entfristungsklage im November 2009 – gerade wegen Nichteinhaltung der Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG – wieder zurückgenommen. Alles dies spricht dafür, dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, nicht mehr als 3 Jahre später mit einem Verfahren überzogen zu werden, welches dasselbe Rechtsschutzziel erneut verfolgt. Jedoch kann der Gesichtspunkt der Verwirkung im Ergebnis dahingestellt bleiben.
60III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
61Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
62R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
63Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.
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Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 673/10 - wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.
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Der Kläger war bei der I Innomotive GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bzw. deren Rechtsvorgängerin im Betrieb in B tätig. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte dort einschließlich der zu diesem Betrieb gehörenden Betriebsstätten in D und M sowie des Betriebs H zusammen mehr als 1.600 Arbeitnehmer.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 1. April 2007 war über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter führte den Betrieb zunächst fort.
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Die Beklagte, die ursprünglich unter N Beteiligungsgesellschaft mbH firmierte, schloss am 12. März 2008 mit dem Verband der Metall- und ElektroIndustrie NRW und der IG Metall, Bezirksleitung NRW, einen Betriebs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BTV). In diesem heißt es ua.:
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„Vorbemerkung:
Die Gesellschaft beabsichtigt, Vermögensgegenstände (Assets) der sich in der Insolvenz befindlichen I Innomotive GmbH (nachfolgend ‚I Innomotive‘) sowie der I Industries GmbH (nachfolgend ‚I Industries‘) zu erwerben. …
Der Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögensgegenstände (Vollzugszeitpunkt) wird im Rahmen dieses Tarifvertrags als ‚Zeitpunkt des Erwerbs’ bezeichnet; dieser steht zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrags noch nicht definitiv fest. Die Gesellschaft wird die IG Metall über den Zeitpunkt des Erwerbs unverzüglich schriftlich (Telefax genügt) informieren.“
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§ 3 BTV regelt, wie viele der bei der Insolvenzschuldnerin tätigen Arbeitnehmer von der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs - befristet oder unbefristet - beschäftigt werden sollten. Danach sollte die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Betriebs B inklusive der zu diesem Betrieb gehörenden Betriebsstätten in D und M sowie des Betriebs H insgesamt 1.132 Arbeitnehmer unbefristet und 400 befristet (inkl. der Auszubildenden) beschäftigen.
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Der Insolvenzverwalter schloss am 21. März 2008 mit der Beklagten einen Kaufvertrag über die Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin. Dieser Kaufvertrag stand ursprünglich unter der sogenannten „Closing-Bedingung“, dass sämtliche Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin dem Insolvenzverwalter ein unwiderrufliches Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin und zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft M GmbH (im Folgenden: BQG) unterbreiten. Vor dem geplanten Erwerb einigten sich der Insolvenzverwalter und die Beklagte auf eine geringfügige Abweichung von der vorgenannten 100%-Quote.
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Am 28. April 2008 vereinbarte der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat und der IG Metall eine zugleich als Interessenausgleich und Tarifvertrag abgeschlossene Betriebsvereinbarung (BV Auffangstrukturen). In § 3 Abs. 1 der BV Auffangstrukturen heißt es auszugsweise wie folgt:
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„§ 3 Interessenausgleich und Sozialplan
(1) [Gegenstand und Durchführung der Betriebsänderung] Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Betriebes ist eine Fortführung im Rahmen des Insolvenzverfahrens auf Grund der weiterhin entstehenden Verluste, die zu einer Masseschmälerung führen würde, nicht möglich. Eine Übertragung des Betriebs auf einen Betriebserwerber ist deshalb zwingend notwendig, ansonsten muss der Betrieb vom Insolvenzverwalter abgewickelt und zum nächst möglichen Zeitpunkt stillgelegt werden. …
Zur Vermeidung der Betriebsstilllegung ohne übertragende Sanierung ist daher geplant, die Betriebsmittel der I Innomotive zum 01.06.2008 an einen Dritten zu übertragen. Der Dritte (die N Beteiligungsgesellschaft mbH …) hat jedoch die vorherige Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten verbunden mit dem Übertritt in eine Transfergesellschaft zur Bedingung der Übernahme der Betriebsmittel gemacht, weil eine Fortführung des Betriebes mit der gesamten Belegschaft und auch der Eintritt in alle Arbeitsverhältnisse nach § 613 a BGB aus seiner Sicht nicht möglich ist. ...
Die Arbeitsverhältnisse aller vom Geltungsbereich dieser Vereinbarung erfassten Beschäftigten sollen daher zum Ablauf des 31.05.2008 durch Aufhebungsverträge im Rahmen von so genannten 3-seitigen Verträgen beendet werden, um eine übertragende Sanierung nach dem Sanierungsmodell wie es letztlich den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (8 AZR 324/97, 8 AZR 349/06) zu Grunde liegt, zu ermöglichen. ...
(3) [Zustandekommen des 3-seitigen Vertrags] Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Arbeitgeber allen in der Anlage 2 genannten Beschäftigten den individuell angepassten - in der Musterfassung - als Anlage 3 beigefügten 3-seitigen Vertrag auszuhändigen, sofern und soweit diese in der Transfergesellschaft eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen. Der betroffene Beschäftigte hat nach Übergabe des hinsichtlich der offenen Punkte auf ihn angepassten 3-seitigen Vertrags (3 Ausfertigungen) bis zum 14.05.2008, 16 Uhr (Überlegungsfrist) die Möglichkeit, diesen Vertrag zu unterzeichnen und dem Arbeitgeber zu übergeben.
Nachfolgend wird der Arbeitgeber die von den Beschäftigten durch Unterzeichnung der 3-seitigen Verträge abgegebenen Angebote annehmen. Die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber und das befristete Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschäftigten und der m kommt zu den genannten Terminen zustande, wenn die m durch Unterzeichnung der jeweiligen 3-seitigen Verträge die Angebote ebenfalls annimmt. Die Beschäftigten verzichten auf den Zugang der Annahme des Angebots durch m. Die Annahme der Angebote der Beschäftigten kann auf Grund des Verfahrens bis zum Ablauf des 31.05.2008 dauern; bis dahin sind die Beschäftigten an ihre Angebote gebunden.
…
(4) [Arbeitsverhältnis mit der m] Das Arbeitsverhältnis zwischen den Beschäftigten und der m ist befristet. Die Beschäftigten gemäß Anlage 2 haben einen Anspruch auf eine Verweildauer von 12 Monaten in der Transfergesellschaft ab dem Eintrittsdatum 01.06.2008.“
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In der Anlage 1 zur BV Auffangstrukturen sind alle Beschäftigten der Insolvenzschuldnerin aufgeführt.
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Am 3. Mai 2008 fand eine Betriebsversammlung statt, in der die Belegschaft der Insolvenzschuldnerin über das den oben genannten Vereinbarungen zugrunde liegende „BQG-Modell“ informiert wurde. In der Präsentation des Insolvenzverwalters heißt es ua.:
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„f. Risikogeschäft
Der Abschluss des 3-seitigen Vertrages stellt für Sie ein Risikogeschäft dar: Sie heben Ihr Arbeitsverhältnis mit I Innomotive auf, ungewiss ist aber, ob der Erwerber mit Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag abschließen wird. Schließt der Erwerber mit Ihnen keinen neuen Arbeitsvertrag ab, wird ab dem 01.06.2008 das auf 12 Monate befristete Arbeitsverhältnis mit der m durchgeführt.“
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Alle Arbeitnehmer erhielten sodann einen vorformulierten „3-seitigen Vertrag“ vorgelegt. Wesentlicher Inhalt dieses Vertrages war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin zum 31. Mai 2008, 24:00 Uhr, und die Begründung eines neuen sachgrundlos auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses mit der BQG mit Wirkung zum 1. Juni 2008, 0:00 Uhr. Bei vier weiteren von der Beklagten vorformulierten und den Arbeitnehmern ausgehändigten Vertragsdokumenten, welche diese unterzeichnen sollten, handelte es sich um einen unbefristeten und drei unterschiedlich lange (12, 20, 32 Monate) befristete Arbeitsverträge mit der Beklagten, die jeweils am 1. Juni 2008 um 0:30 Uhr beginnen sollten. Die Vertragsentwürfe waren von der Beklagten noch nicht unterzeichnet. Der Kläger unterzeichnete den dreiseitigen Vertrag und gab die vier vorbereiteten schriftlichen Vertragsangebote ab. Die Insolvenzschuldnerin und die BQG unterschrieben den dreiseitigen Vertrag. Am 30. Mai 2008 unterzeichnete die Beklagte den von ihr vorformulierten Vertrag, der ein auf 32 Monate bis zum 31. Januar 2011 befristetes Arbeitsverhältnis vorsah. In diesem Vertrag heißt es ua.:
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„Vorbemerkung
Der Mitarbeiter bietet der Gesellschaft den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den nachfolgend aufgeführten Arbeitsvertragsbedingungen an. Er ist an dieses Angebot bis einschließlich 1. Juni 2008 unwiderruflich gebunden.
§ 1
Vertragsdauer, Befristung
1.1
Der Mitarbeiter wird mit Wirkung zum 1. Juni 2008, 0:30 Uhr, eingestellt.
1.2
Der Arbeitsvertrag ist gemäß § 14 Abs. 2a TzBfG befristet und endet am 31. Januar 2011, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten ergänzend die Regelungen des § 13 dieses Arbeitsvertrages.“
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Die Beklagte nahm insgesamt, wie im BTV vorgesehen, rund 1.500 Arbeitsvertragsangebote an, von denen 400 auf den Abschluss befristeter Verträge gerichtet waren. Am 31. Mai 2008 bestätigten der Insolvenzverwalter und die Beklagte, dass der zwischen ihnen geschlossene Kaufvertrag über alle wesentlichen Vermögensgegenstände der Insolvenzschuldnerin vollzogen werde. Die Beklagte führte die Produktion mit den übernommenen Arbeitnehmern in den bisherigen Betriebsstätten ab dem 1. Juni 2008 fort.
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Mit seiner am 25. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend gemacht.
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Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung verstoße gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG. Wegen des erfolgten Betriebsübergangs sei die Beklagte als „derselbe“ Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Außerdem überschreite die Befristungsdauer die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässige Höchstgrenze von zwei Jahren. Der dreiseitige Vertrag habe der Umgehung der ansonsten bei Kündigungen erforderlichen Sozialauswahl gedient und sei daher wegen Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB unwirksam. Die Vereinbarung stelle auch kein Risikogeschäft im Sinne der sogenannten BQG-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar. Tatsächlich stelle er nur ein einseitiges Angebot des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses für den Fall dar, dass der Erwerber dies nicht fortsetzen wolle. Eine solche Vereinbarung sei mit § 613a BGB nicht zu vereinbaren.
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Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 und 29. Mai 2009 hat der Kläger gegenüber dem Insolvenzverwalter und der BQG die Anfechtung des dreiseitigen Vertrages wegen arglistiger Täuschung und Drohung erklärt.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die vereinbarte Befristung zum 31. Januar 2011 aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Zunächst bestreitet sie das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Weiter ist sie der Ansicht, dass, sollte ein Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf sie vorgelegen haben, das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mit übergegangen sei, weil dieses zuvor aufgrund des dreiseitigen Vertrages wirksam aufgelöst worden sei. Eine Umgehung des § 613a BGB liege nicht vor. Der Abschluss des dreiseitigen Vertrages habe für den Arbeitnehmer ein Risikogeschäft dargestellt. Der Kläger habe letztlich den Vertrag freiwillig unterzeichnet. Ferner müsse Berücksichtigung finden, dass das vorliegende „BQG-Modell“ von allen Beteiligten, insbesondere auch der Gewerkschaft, mitgetragen worden sei und dass dem BTV als Tarifvertrag eine materielle Richtigkeitsgewähr zukomme. Insbesondere habe es sich bei der ganzen Transaktion um kein Scheingeschäft gehandelt.
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Ferner meint sie, dass die Vereinbarung der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit ihr auf 32 Monate als sachgrundlose Befristung nach dem TzBfG zulässig gewesen sei. Auf das sogenannte Anschlussverbot iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG könne sich der Kläger nicht stützen, weil wegen des fehlenden Betriebsübergangs und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin zum 31. Mai 2008 kein Vorarbeitsverhältnis iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestanden habe. Auch verhalte sich der Kläger widersprüchlich, wenn er sich auf die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrages berufe.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch eine Befristung aufgelöst worden.
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A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte habe den Betrieb der Insolvenzschuldnerin gemäß § 613a Abs. 1 BGB im Wege eines Betriebsübergangs übernommen. Der Kläger habe im Einzelnen vorgetragen, dass die Beklagte sämtliche Vermögenswerte der Insolvenzschuldnerin übernommen habe und die Produktion nahezu nahtlos fortgesetzt worden sei. Die Beklagte habe die gleichen Aufträge am selben Produktionsort mit denselben Produktionsmitteln und mit einem wesentlichen Teil der früheren Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin fortgeführt. Diesen Sachvortrag habe die Beklagte nicht substanziiert bestritten.
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Rechtsfolge dieses Betriebsübergangs sei der Eintritt der Beklagten in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Der dreiseitige Vertrag, der auf ein Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis gerichtet war, sei wegen Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB gemäß § 134 BGB unwirksam. Es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis bereits verbindlich in Aussicht gestellt worden sei. Nach den zugrunde liegenden Regelungen des BTV und der BV Auffangstrukturen sei von einer „Weiterbeschäftigungsquote“ von rund 93 % auszugehen. Entscheidend sei jedenfalls, dass die erwähnte Vertragsgestaltung eine Umgehung der von § 613a Abs. 1 BGB verfolgten Vertragskontinuität bezwecke. Eine Sozialauswahl habe offensichtlich umgangen werden sollen. Die Gesetzesumgehung habe das Bundesarbeitsgericht insbesondere im Falle eines Betriebsübergangs bejaht, bei dem mit den Arbeitnehmern zeitgleich Aufhebungsverträge mit dem Veräußerer und neue Arbeitsverhältnisse mit dem Betriebsübernehmer vereinbart worden seien. Die Situation sei im vorliegenden Fall ähnlich, da sich die Arbeitnehmer durch die Abgabe der vier Vertragsangebote, die auf den Abschluss eines unbefristeten und dreier befristeter Verträge mit der Erwerberin gerichtet gewesen seien, gebunden hätten.
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Die gleiche Rechtsfolge ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2, § 16 TzBfG. Das Anschlussverbot greife im vorliegenden Falle ein, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen sei und erst nach diesem Zeitpunkt die Befristung vereinbart worden sei.
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B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
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I. Die im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbarte Befristung ist nicht nach § 14 TzBfG zulässig. Damit gilt der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).
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1. Der Kläger hat den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über das vorgesehene Befristungsende hinaus mittels einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht.
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Die Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG ist gewahrt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es unbedenklich, dass die Klage bereits vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben worden ist (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 76 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 8).
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2. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt sei. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung liegen nämlich nicht vor. Das sogenannte Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verbietet eine solche.
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a) Schließt ein Arbeitnehmer mit einem Betriebserwerber im Falle eines Betriebsübergangs einen befristeten Arbeitsvertrag ab, so wird grundsätzlich die Identität der Arbeitgeber gewahrt, da der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug auf das Arbeitsverhältnis Rechtsnachfolger des Betriebsveräußerers geworden ist(vgl. BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 115, 340 = AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 31 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 40). Liegt zwar an sich ein Betriebsübergang vor, wird das Arbeitsverhältnis des Klägers hiervon aber nicht erfasst, weil es vor dem Zeitpunkt des Übergangs wirksam - zB aufgrund eines Aufhebungsvertrages - aufgelöst worden ist, so steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dem Abschluss einer sachgrundlosen Befristung mit dem Betriebserwerber nicht entgegen(vgl. BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - aaO).
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b) Im Streitfalle lag die für das Anschlussverbot erforderliche Identität auf Arbeitgeberseite vor, weil ein Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte stattgefunden hatte. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war am 1. Juni 2008, 0:00 Uhr, auf die Beklagte übergegangen. Es war nicht aufgrund des dreiseitigen Vertrages, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31. Mai 2008, 24:00 Uhr, vorsieht, beendet worden. Dieser Vertrag hat die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses nicht unterbrochen, da er wegen Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist.
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aa) Der Betrieb B, in dem der Kläger beschäftigt war, ist am 1. Juni 2008 im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Produktion nahtlos fortgeführt worden sei, dass die wesentlichen Betriebsmittel übernommen und am selben Produktionsstandort die laufenden Aufträge abgearbeitet worden seien. Auch sei der arbeitstechnische Zweck unverändert geblieben und ein Großteil der Belegschaft übernommen worden. Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Dass das Landesarbeitsgericht aufgrund dieser festgestellten Tatsachen auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs schließt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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bb) Die vom Kläger im Rahmen des dreiseitigen Vertrages abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung mit Wirkung zum 31. Mai 2008, 24:00 Uhr, ist wegen Gesetzesumgehung nach § 613a Abs. 1, § 134 BGB nichtig.
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Grundsätzlich gewährt § 613a BGB keinen Schutz vor der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund. Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Vertragsparteien auch im Rahmen des § 613a BGB die Kontinuität des Arbeitsvertrages beenden. Der Arbeitnehmer könnte nämlich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber auch widersprechen und damit den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613a BGB verhindern. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem Betriebsveräußerer und damit zusammenhängend der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer BQG trotz eines anschließenden Betriebsübergangs grundsätzlich wirksam, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. § 613a BGB wird jedoch umgangen, wenn der Aufhebungsvertrag die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt, weil zugleich ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wurde(st. Rspr., vgl. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 312/10 - Rn. 32, AP BGB § 613a Nr. 414 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 128). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Umgehung des § 613a BGB damit begründet, es sei zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen worden, jedoch nach den gesamten Umständen klar gewesen, dass er vom Betriebserwerber eingestellt werde. Diese Umstände hat der Arbeitnehmer näher darzulegen und ggf. zu beweisen. Auch in diesem Falle liegt die objektive Zwecksetzung des Aufhebungsvertrages in der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes. Diese Prüfung berücksichtigt auch in angemessener Weise die für den betroffenen Arbeitnehmer bestehende, seine rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigende Drucksituation (vgl. BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 115, 340 = AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 31 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 40). Fehlt es an dem gleichzeitigen Abschluss oder dem Inaussichtstellen eines neuen Arbeitsvertrages, so stellt sich der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer als ein - im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässiges - Risikogeschäft dar, weil nicht klar ist, ob der Betriebserwerber den Arbeitnehmer übernehmen wird (vgl. BAG 10. Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 260 = AP BGB § 613a Nr. 185 = EzA BGB § 613a Nr. 175).
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Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nicht wirksam zum 31. Mai 2008 aufgelöst worden.
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Dem Kläger durfte es aufgrund der gesamten Umstände klar sein, dass er von der Beklagten als der Betriebserwerberin eingestellt werde.
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Ihm wurde auf der Betriebsversammlung vom 3. Mai 2008 der vorformulierte dreiseitige Vertrag vorgelegt. Gleichzeitig wurden ihm mit der Bitte um Unterzeichnung vier von der Beklagten vorformulierte Verträge ausgehändigt. Diese sahen die Vereinbarung eines unbefristeten und dreier befristeter Arbeitsverträge (12, 20, 32 Monate) mit der Beklagten vor. In der Vorbemerkung zu diesen Arbeitsverträgen heißt es:
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„Der Mitarbeiter bietet der Gesellschaft den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den nachfolgend aufgeführten Arbeitsvertragsbedingungen an. Er ist an dieses Angebot bis einschließlich 1. Juni 2008 unwiderruflich gebunden.“
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Diese Verträge enthalten ua. konkrete Vereinbarungen über die Art der in Aussicht genommenen Tätigkeit, das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeit, den Urlaub und über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie über die Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.
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Letztlich musste es aus der Sicht des Klägers, der aufgefordert worden war, alle vier ihm von der Beklagten vorgelegten und vorformulierten Arbeitsverträge zu unterzeichnen, klar sein, dass die Beklagte einen dieser Verträge unterschreiben werde und es damit zum Abschluss eines unbefristeten oder eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit dieser kommen werde. Anders konnte der Kläger die Vorgehensweise der Beklagten nicht verstehen. Ein Betriebserwerber, der sich tarifvertraglich verpflichtet hat, die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebsveräußerers zu übernehmen (sc. nach dem Sachvortrag der Beklagten 1.292 von knapp 1.800 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin) und einem Arbeitnehmer vier Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Bestimmungen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses vorlegt, erweckt zwangsläufig bei ihm den Eindruck, dass er zu denjenigen Arbeitnehmern gehört, welche vom Betriebserwerber übernommen werden sollen, und dass es nur noch in dessen Ermessen steht, zu welchen Bedingungen hinsichtlich der Dauer des neu zu begründenden Arbeitsverhältnisses diese Übernahme erfolgen soll.
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Insoweit hat der Streitfall Ähnlichkeit mit dem „Lotterie-Urteil“ (BAG 18. August 2011 - 8 AZR 312/10 - Rn. 35, AP BGB § 613a Nr. 414 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 128), in welchem der Senat ausgeführt hat:
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„Im Zeitpunkt eines zu unterstellenden wirksamen Vertragsabschlusses … hatte der Kläger jedoch im Sinne der Rechtsprechung des Senats ein neues Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ‚zumindest verbindlich in Aussicht gestellt‘ bekommen, da man ihn ein vorformuliertes Vertragsangebot hatte unterzeichnen lassen und am 29. Mai 2009 die Chance von 352 zu 452 bestand, einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu bekommen. Das bedeutet mehr als ‚in Aussicht stellen‘. Das Angebot war vielmehr ‚verbindlich‘, weil sich auch die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits an den Losentscheid gebunden hatte. Es sollte nur noch die Bedingung ‚Losglück‘ eintreten, damit die Beklagte ihrerseits das Vertragsangebot des Klägers am 1. Juni 2006 gegenzeichnen musste.“
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Dem „Losglück“ entspricht im Streitfalle die Entscheidung der Beklagten über die Dauer des in Aussicht gestellten neuen Arbeitsverhältnisses (dh. „unbefristet“ oder 12-, 20-, 32-monatige Befristung).
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cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Betriebsübergang auf die Beklagte aus der Insolvenz heraus erfolgt ist. § 613a BGB ist in der Insolvenz uneingeschränkt anwendbar, sofern es um den Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse geht(vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 917/06 - Rn. 27 ff., AP BGB § 613a Nr. 333 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 82). Es besteht auch keine Notwendigkeit einer besonders „sanierungsfreundlichen“ Auslegung der Norm. Durch § 613a BGB soll insbesondere verhindert werden, dass eine Betriebsveräußerung zum Anlass genommen wird, die erworbenen Besitzstände der Arbeitnehmer abzubauen. Dagegen bezweckt § 613a BGB nicht, Sanierungen im Falle von Betriebsübernahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern(BAG 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 26, BAGE 130, 90 = AP BGB § 613a Nr. 369 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 108).
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In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der deutsche Gesetzgeber von der ihm durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 eingeräumten Möglichkeit, für die Insolvenz von der Richtlinie abweichende Regelungen zu treffen, keinen Gebrauch mehr macht. So hat er beispielsweise die Unanwendbarkeit des § 613a BGB auf eine Betriebsübertragung im Gesamtvollstreckungsverfahren im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1998 begrenzt (Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB).
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dd) Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass eine sachgrundlose Befristung seines Arbeitsvertrages unzulässig war, weil sein Arbeitsverhältnis durch den Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangen war. Insbesondere liegt kein Fall der Verwirkung (§ 242 BGB) vor. Nach § 17 Satz 1 TzBfG muss ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung binnen einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages gerichtlich geltend machen. Vor Ablauf dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Frist tritt keine Verwirkung ein. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verstrichen.
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ee) Da das Arbeitsverhältnis des Klägers am 1. Juni 2008, 0:00 Uhr, dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs, auf die Beklagte übergegangen war, konnte diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mit ihm einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag nicht wirksam vereinbaren. Die Beklagte hat das von dem Kläger abgegebene Angebot auf Abschluss eines bis zum 31. Januar 2011 befristeten Arbeitsvertrages zwar am 30. Mai 2008, also noch vor dem geplanten Betriebsübergang am 1. Juni 2008, angenommen. Nach § 1 Ziffer 1.1 des Arbeitsvertrages sollte der Kläger aber erst mit Wirkung ab 1. Juni 2008, 0:30 Uhr, eingestellt werden. Damit war die Beklagte infolge des Betriebsübergangs zumindest für eine halbe Stunde Arbeitgeberin des Klägers aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages geworden. Im Anschluss daran war eine sachgrundlose Befristung des übergegangenen unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht mehr nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig.
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3. Die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2a TzBfG liegen ebenfalls nicht vor. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Norm nach ihrem Sinn und Zweck Anwendung findet, wenn die Neugründung des Unternehmens im Ergebnis nur dem Zweck dient, einen bereits bestehenden Betrieb fortzuführen. Nach § 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG gilt das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nämlich auch für sachgrundlose Befristungen bei Neugründungen.
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4. Einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG hat die Beklagte nicht substanziiert dargelegt. Ein sachlicher Grund für die Befristung kann nicht allein in dem geplanten Betriebsübergang liegen (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 855/07 - Rn. 40, AP BGB § 613a Nr. 359 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 102). Es ist aber nicht ausgeschlossen, wie auch § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB zeigt, dass andere mit der Veräußerung des Betriebs zusammentreffende Umstände als der Wechsel des Arbeitgebers einen sachlichen Befristungsgrund darstellen(BAG 2. Dezember 1998 - 7 AZR 579/97 - zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 207 = EzA BGB § 620 Nr. 161). Ist ein Sachgrund für die Befristung gegeben, so liegt in aller Regel keine Umgehung des § 613a BGB vor(vgl. BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130).
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Einen sachlichen Befristungsgrund, insbesondere einen solchen wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substanziiert dargetan. Es ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung im Mai 2008 die Prognose gerechtfertigt war, der Bedarf für die Beschäftigung des Klägers werde voraussichtlich Ende Januar 2011 entfallen. Der allgemeine Hinweis, die Befristungsregelung sei Teil der Übernahme des Betriebs der Insolvenzschuldnerin aus der Insolvenz, ist nicht ausreichend. Daran ändert auch nichts, dass bereits der mit der Gewerkschaft IG Metall abgeschlossene BTV die auf 12, 20 bzw. 32 Monate befristete Übernahme von Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin vorsieht. Von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 TzBfG darf nämlich zuungunsten des Arbeitnehmers auch nicht durch einen Tarifvertrag abgewichen werden(§ 22 TzBfG).
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II. Die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Senat sieht insoweit nach § 564 Satz 1 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG von einer Begründung ab.
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C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
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Hauck
Böck
Breinlinger
Eimer
C. Gothe
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 677/10 - wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstige Literatur
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Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Hauck
Böck
Breinlinger
Eimer
Gothe
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 676/10 - wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstige Literatur
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Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Hauck
Böck
Breinlinger
Eimer
Gothe
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 673/10 - wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.
- 2
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Der Kläger war bei der I Innomotive GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bzw. deren Rechtsvorgängerin im Betrieb in B tätig. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte dort einschließlich der zu diesem Betrieb gehörenden Betriebsstätten in D und M sowie des Betriebs H zusammen mehr als 1.600 Arbeitnehmer.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 1. April 2007 war über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter führte den Betrieb zunächst fort.
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Die Beklagte, die ursprünglich unter N Beteiligungsgesellschaft mbH firmierte, schloss am 12. März 2008 mit dem Verband der Metall- und ElektroIndustrie NRW und der IG Metall, Bezirksleitung NRW, einen Betriebs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BTV). In diesem heißt es ua.:
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„Vorbemerkung:
Die Gesellschaft beabsichtigt, Vermögensgegenstände (Assets) der sich in der Insolvenz befindlichen I Innomotive GmbH (nachfolgend ‚I Innomotive‘) sowie der I Industries GmbH (nachfolgend ‚I Industries‘) zu erwerben. …
Der Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögensgegenstände (Vollzugszeitpunkt) wird im Rahmen dieses Tarifvertrags als ‚Zeitpunkt des Erwerbs’ bezeichnet; dieser steht zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrags noch nicht definitiv fest. Die Gesellschaft wird die IG Metall über den Zeitpunkt des Erwerbs unverzüglich schriftlich (Telefax genügt) informieren.“
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§ 3 BTV regelt, wie viele der bei der Insolvenzschuldnerin tätigen Arbeitnehmer von der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs - befristet oder unbefristet - beschäftigt werden sollten. Danach sollte die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Betriebs B inklusive der zu diesem Betrieb gehörenden Betriebsstätten in D und M sowie des Betriebs H insgesamt 1.132 Arbeitnehmer unbefristet und 400 befristet (inkl. der Auszubildenden) beschäftigen.
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Der Insolvenzverwalter schloss am 21. März 2008 mit der Beklagten einen Kaufvertrag über die Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin. Dieser Kaufvertrag stand ursprünglich unter der sogenannten „Closing-Bedingung“, dass sämtliche Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin dem Insolvenzverwalter ein unwiderrufliches Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin und zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft M GmbH (im Folgenden: BQG) unterbreiten. Vor dem geplanten Erwerb einigten sich der Insolvenzverwalter und die Beklagte auf eine geringfügige Abweichung von der vorgenannten 100%-Quote.
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Am 28. April 2008 vereinbarte der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat und der IG Metall eine zugleich als Interessenausgleich und Tarifvertrag abgeschlossene Betriebsvereinbarung (BV Auffangstrukturen). In § 3 Abs. 1 der BV Auffangstrukturen heißt es auszugsweise wie folgt:
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„§ 3 Interessenausgleich und Sozialplan
(1) [Gegenstand und Durchführung der Betriebsänderung] Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Betriebes ist eine Fortführung im Rahmen des Insolvenzverfahrens auf Grund der weiterhin entstehenden Verluste, die zu einer Masseschmälerung führen würde, nicht möglich. Eine Übertragung des Betriebs auf einen Betriebserwerber ist deshalb zwingend notwendig, ansonsten muss der Betrieb vom Insolvenzverwalter abgewickelt und zum nächst möglichen Zeitpunkt stillgelegt werden. …
Zur Vermeidung der Betriebsstilllegung ohne übertragende Sanierung ist daher geplant, die Betriebsmittel der I Innomotive zum 01.06.2008 an einen Dritten zu übertragen. Der Dritte (die N Beteiligungsgesellschaft mbH …) hat jedoch die vorherige Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten verbunden mit dem Übertritt in eine Transfergesellschaft zur Bedingung der Übernahme der Betriebsmittel gemacht, weil eine Fortführung des Betriebes mit der gesamten Belegschaft und auch der Eintritt in alle Arbeitsverhältnisse nach § 613 a BGB aus seiner Sicht nicht möglich ist. ...
Die Arbeitsverhältnisse aller vom Geltungsbereich dieser Vereinbarung erfassten Beschäftigten sollen daher zum Ablauf des 31.05.2008 durch Aufhebungsverträge im Rahmen von so genannten 3-seitigen Verträgen beendet werden, um eine übertragende Sanierung nach dem Sanierungsmodell wie es letztlich den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (8 AZR 324/97, 8 AZR 349/06) zu Grunde liegt, zu ermöglichen. ...
(3) [Zustandekommen des 3-seitigen Vertrags] Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Arbeitgeber allen in der Anlage 2 genannten Beschäftigten den individuell angepassten - in der Musterfassung - als Anlage 3 beigefügten 3-seitigen Vertrag auszuhändigen, sofern und soweit diese in der Transfergesellschaft eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen. Der betroffene Beschäftigte hat nach Übergabe des hinsichtlich der offenen Punkte auf ihn angepassten 3-seitigen Vertrags (3 Ausfertigungen) bis zum 14.05.2008, 16 Uhr (Überlegungsfrist) die Möglichkeit, diesen Vertrag zu unterzeichnen und dem Arbeitgeber zu übergeben.
Nachfolgend wird der Arbeitgeber die von den Beschäftigten durch Unterzeichnung der 3-seitigen Verträge abgegebenen Angebote annehmen. Die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber und das befristete Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschäftigten und der m kommt zu den genannten Terminen zustande, wenn die m durch Unterzeichnung der jeweiligen 3-seitigen Verträge die Angebote ebenfalls annimmt. Die Beschäftigten verzichten auf den Zugang der Annahme des Angebots durch m. Die Annahme der Angebote der Beschäftigten kann auf Grund des Verfahrens bis zum Ablauf des 31.05.2008 dauern; bis dahin sind die Beschäftigten an ihre Angebote gebunden.
…
(4) [Arbeitsverhältnis mit der m] Das Arbeitsverhältnis zwischen den Beschäftigten und der m ist befristet. Die Beschäftigten gemäß Anlage 2 haben einen Anspruch auf eine Verweildauer von 12 Monaten in der Transfergesellschaft ab dem Eintrittsdatum 01.06.2008.“
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In der Anlage 1 zur BV Auffangstrukturen sind alle Beschäftigten der Insolvenzschuldnerin aufgeführt.
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Am 3. Mai 2008 fand eine Betriebsversammlung statt, in der die Belegschaft der Insolvenzschuldnerin über das den oben genannten Vereinbarungen zugrunde liegende „BQG-Modell“ informiert wurde. In der Präsentation des Insolvenzverwalters heißt es ua.:
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„f. Risikogeschäft
Der Abschluss des 3-seitigen Vertrages stellt für Sie ein Risikogeschäft dar: Sie heben Ihr Arbeitsverhältnis mit I Innomotive auf, ungewiss ist aber, ob der Erwerber mit Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag abschließen wird. Schließt der Erwerber mit Ihnen keinen neuen Arbeitsvertrag ab, wird ab dem 01.06.2008 das auf 12 Monate befristete Arbeitsverhältnis mit der m durchgeführt.“
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Alle Arbeitnehmer erhielten sodann einen vorformulierten „3-seitigen Vertrag“ vorgelegt. Wesentlicher Inhalt dieses Vertrages war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin zum 31. Mai 2008, 24:00 Uhr, und die Begründung eines neuen sachgrundlos auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses mit der BQG mit Wirkung zum 1. Juni 2008, 0:00 Uhr. Bei vier weiteren von der Beklagten vorformulierten und den Arbeitnehmern ausgehändigten Vertragsdokumenten, welche diese unterzeichnen sollten, handelte es sich um einen unbefristeten und drei unterschiedlich lange (12, 20, 32 Monate) befristete Arbeitsverträge mit der Beklagten, die jeweils am 1. Juni 2008 um 0:30 Uhr beginnen sollten. Die Vertragsentwürfe waren von der Beklagten noch nicht unterzeichnet. Der Kläger unterzeichnete den dreiseitigen Vertrag und gab die vier vorbereiteten schriftlichen Vertragsangebote ab. Die Insolvenzschuldnerin und die BQG unterschrieben den dreiseitigen Vertrag. Am 30. Mai 2008 unterzeichnete die Beklagte den von ihr vorformulierten Vertrag, der ein auf 32 Monate bis zum 31. Januar 2011 befristetes Arbeitsverhältnis vorsah. In diesem Vertrag heißt es ua.:
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„Vorbemerkung
Der Mitarbeiter bietet der Gesellschaft den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den nachfolgend aufgeführten Arbeitsvertragsbedingungen an. Er ist an dieses Angebot bis einschließlich 1. Juni 2008 unwiderruflich gebunden.
§ 1
Vertragsdauer, Befristung
1.1
Der Mitarbeiter wird mit Wirkung zum 1. Juni 2008, 0:30 Uhr, eingestellt.
1.2
Der Arbeitsvertrag ist gemäß § 14 Abs. 2a TzBfG befristet und endet am 31. Januar 2011, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten ergänzend die Regelungen des § 13 dieses Arbeitsvertrages.“
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Die Beklagte nahm insgesamt, wie im BTV vorgesehen, rund 1.500 Arbeitsvertragsangebote an, von denen 400 auf den Abschluss befristeter Verträge gerichtet waren. Am 31. Mai 2008 bestätigten der Insolvenzverwalter und die Beklagte, dass der zwischen ihnen geschlossene Kaufvertrag über alle wesentlichen Vermögensgegenstände der Insolvenzschuldnerin vollzogen werde. Die Beklagte führte die Produktion mit den übernommenen Arbeitnehmern in den bisherigen Betriebsstätten ab dem 1. Juni 2008 fort.
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Mit seiner am 25. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend gemacht.
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Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung verstoße gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG. Wegen des erfolgten Betriebsübergangs sei die Beklagte als „derselbe“ Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Außerdem überschreite die Befristungsdauer die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässige Höchstgrenze von zwei Jahren. Der dreiseitige Vertrag habe der Umgehung der ansonsten bei Kündigungen erforderlichen Sozialauswahl gedient und sei daher wegen Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB unwirksam. Die Vereinbarung stelle auch kein Risikogeschäft im Sinne der sogenannten BQG-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar. Tatsächlich stelle er nur ein einseitiges Angebot des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses für den Fall dar, dass der Erwerber dies nicht fortsetzen wolle. Eine solche Vereinbarung sei mit § 613a BGB nicht zu vereinbaren.
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Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 und 29. Mai 2009 hat der Kläger gegenüber dem Insolvenzverwalter und der BQG die Anfechtung des dreiseitigen Vertrages wegen arglistiger Täuschung und Drohung erklärt.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die vereinbarte Befristung zum 31. Januar 2011 aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Zunächst bestreitet sie das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Weiter ist sie der Ansicht, dass, sollte ein Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf sie vorgelegen haben, das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mit übergegangen sei, weil dieses zuvor aufgrund des dreiseitigen Vertrages wirksam aufgelöst worden sei. Eine Umgehung des § 613a BGB liege nicht vor. Der Abschluss des dreiseitigen Vertrages habe für den Arbeitnehmer ein Risikogeschäft dargestellt. Der Kläger habe letztlich den Vertrag freiwillig unterzeichnet. Ferner müsse Berücksichtigung finden, dass das vorliegende „BQG-Modell“ von allen Beteiligten, insbesondere auch der Gewerkschaft, mitgetragen worden sei und dass dem BTV als Tarifvertrag eine materielle Richtigkeitsgewähr zukomme. Insbesondere habe es sich bei der ganzen Transaktion um kein Scheingeschäft gehandelt.
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Ferner meint sie, dass die Vereinbarung der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit ihr auf 32 Monate als sachgrundlose Befristung nach dem TzBfG zulässig gewesen sei. Auf das sogenannte Anschlussverbot iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG könne sich der Kläger nicht stützen, weil wegen des fehlenden Betriebsübergangs und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin zum 31. Mai 2008 kein Vorarbeitsverhältnis iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestanden habe. Auch verhalte sich der Kläger widersprüchlich, wenn er sich auf die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrages berufe.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch eine Befristung aufgelöst worden.
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A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte habe den Betrieb der Insolvenzschuldnerin gemäß § 613a Abs. 1 BGB im Wege eines Betriebsübergangs übernommen. Der Kläger habe im Einzelnen vorgetragen, dass die Beklagte sämtliche Vermögenswerte der Insolvenzschuldnerin übernommen habe und die Produktion nahezu nahtlos fortgesetzt worden sei. Die Beklagte habe die gleichen Aufträge am selben Produktionsort mit denselben Produktionsmitteln und mit einem wesentlichen Teil der früheren Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin fortgeführt. Diesen Sachvortrag habe die Beklagte nicht substanziiert bestritten.
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Rechtsfolge dieses Betriebsübergangs sei der Eintritt der Beklagten in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Der dreiseitige Vertrag, der auf ein Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis gerichtet war, sei wegen Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB gemäß § 134 BGB unwirksam. Es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis bereits verbindlich in Aussicht gestellt worden sei. Nach den zugrunde liegenden Regelungen des BTV und der BV Auffangstrukturen sei von einer „Weiterbeschäftigungsquote“ von rund 93 % auszugehen. Entscheidend sei jedenfalls, dass die erwähnte Vertragsgestaltung eine Umgehung der von § 613a Abs. 1 BGB verfolgten Vertragskontinuität bezwecke. Eine Sozialauswahl habe offensichtlich umgangen werden sollen. Die Gesetzesumgehung habe das Bundesarbeitsgericht insbesondere im Falle eines Betriebsübergangs bejaht, bei dem mit den Arbeitnehmern zeitgleich Aufhebungsverträge mit dem Veräußerer und neue Arbeitsverhältnisse mit dem Betriebsübernehmer vereinbart worden seien. Die Situation sei im vorliegenden Fall ähnlich, da sich die Arbeitnehmer durch die Abgabe der vier Vertragsangebote, die auf den Abschluss eines unbefristeten und dreier befristeter Verträge mit der Erwerberin gerichtet gewesen seien, gebunden hätten.
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Die gleiche Rechtsfolge ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2, § 16 TzBfG. Das Anschlussverbot greife im vorliegenden Falle ein, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen sei und erst nach diesem Zeitpunkt die Befristung vereinbart worden sei.
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B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
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I. Die im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbarte Befristung ist nicht nach § 14 TzBfG zulässig. Damit gilt der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).
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1. Der Kläger hat den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über das vorgesehene Befristungsende hinaus mittels einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht.
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Die Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG ist gewahrt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es unbedenklich, dass die Klage bereits vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben worden ist (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 76 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 8).
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2. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt sei. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung liegen nämlich nicht vor. Das sogenannte Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verbietet eine solche.
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a) Schließt ein Arbeitnehmer mit einem Betriebserwerber im Falle eines Betriebsübergangs einen befristeten Arbeitsvertrag ab, so wird grundsätzlich die Identität der Arbeitgeber gewahrt, da der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug auf das Arbeitsverhältnis Rechtsnachfolger des Betriebsveräußerers geworden ist(vgl. BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 115, 340 = AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 31 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 40). Liegt zwar an sich ein Betriebsübergang vor, wird das Arbeitsverhältnis des Klägers hiervon aber nicht erfasst, weil es vor dem Zeitpunkt des Übergangs wirksam - zB aufgrund eines Aufhebungsvertrages - aufgelöst worden ist, so steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dem Abschluss einer sachgrundlosen Befristung mit dem Betriebserwerber nicht entgegen(vgl. BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - aaO).
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b) Im Streitfalle lag die für das Anschlussverbot erforderliche Identität auf Arbeitgeberseite vor, weil ein Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte stattgefunden hatte. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war am 1. Juni 2008, 0:00 Uhr, auf die Beklagte übergegangen. Es war nicht aufgrund des dreiseitigen Vertrages, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31. Mai 2008, 24:00 Uhr, vorsieht, beendet worden. Dieser Vertrag hat die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses nicht unterbrochen, da er wegen Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist.
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aa) Der Betrieb B, in dem der Kläger beschäftigt war, ist am 1. Juni 2008 im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Produktion nahtlos fortgeführt worden sei, dass die wesentlichen Betriebsmittel übernommen und am selben Produktionsstandort die laufenden Aufträge abgearbeitet worden seien. Auch sei der arbeitstechnische Zweck unverändert geblieben und ein Großteil der Belegschaft übernommen worden. Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Dass das Landesarbeitsgericht aufgrund dieser festgestellten Tatsachen auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs schließt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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bb) Die vom Kläger im Rahmen des dreiseitigen Vertrages abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung mit Wirkung zum 31. Mai 2008, 24:00 Uhr, ist wegen Gesetzesumgehung nach § 613a Abs. 1, § 134 BGB nichtig.
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Grundsätzlich gewährt § 613a BGB keinen Schutz vor der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund. Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Vertragsparteien auch im Rahmen des § 613a BGB die Kontinuität des Arbeitsvertrages beenden. Der Arbeitnehmer könnte nämlich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber auch widersprechen und damit den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613a BGB verhindern. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem Betriebsveräußerer und damit zusammenhängend der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer BQG trotz eines anschließenden Betriebsübergangs grundsätzlich wirksam, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. § 613a BGB wird jedoch umgangen, wenn der Aufhebungsvertrag die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt, weil zugleich ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wurde(st. Rspr., vgl. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 312/10 - Rn. 32, AP BGB § 613a Nr. 414 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 128). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Umgehung des § 613a BGB damit begründet, es sei zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen worden, jedoch nach den gesamten Umständen klar gewesen, dass er vom Betriebserwerber eingestellt werde. Diese Umstände hat der Arbeitnehmer näher darzulegen und ggf. zu beweisen. Auch in diesem Falle liegt die objektive Zwecksetzung des Aufhebungsvertrages in der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes. Diese Prüfung berücksichtigt auch in angemessener Weise die für den betroffenen Arbeitnehmer bestehende, seine rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigende Drucksituation (vgl. BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 115, 340 = AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 31 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 40). Fehlt es an dem gleichzeitigen Abschluss oder dem Inaussichtstellen eines neuen Arbeitsvertrages, so stellt sich der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer als ein - im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässiges - Risikogeschäft dar, weil nicht klar ist, ob der Betriebserwerber den Arbeitnehmer übernehmen wird (vgl. BAG 10. Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 260 = AP BGB § 613a Nr. 185 = EzA BGB § 613a Nr. 175).
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Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nicht wirksam zum 31. Mai 2008 aufgelöst worden.
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Dem Kläger durfte es aufgrund der gesamten Umstände klar sein, dass er von der Beklagten als der Betriebserwerberin eingestellt werde.
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Ihm wurde auf der Betriebsversammlung vom 3. Mai 2008 der vorformulierte dreiseitige Vertrag vorgelegt. Gleichzeitig wurden ihm mit der Bitte um Unterzeichnung vier von der Beklagten vorformulierte Verträge ausgehändigt. Diese sahen die Vereinbarung eines unbefristeten und dreier befristeter Arbeitsverträge (12, 20, 32 Monate) mit der Beklagten vor. In der Vorbemerkung zu diesen Arbeitsverträgen heißt es:
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„Der Mitarbeiter bietet der Gesellschaft den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den nachfolgend aufgeführten Arbeitsvertragsbedingungen an. Er ist an dieses Angebot bis einschließlich 1. Juni 2008 unwiderruflich gebunden.“
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Diese Verträge enthalten ua. konkrete Vereinbarungen über die Art der in Aussicht genommenen Tätigkeit, das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeit, den Urlaub und über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie über die Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.
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Letztlich musste es aus der Sicht des Klägers, der aufgefordert worden war, alle vier ihm von der Beklagten vorgelegten und vorformulierten Arbeitsverträge zu unterzeichnen, klar sein, dass die Beklagte einen dieser Verträge unterschreiben werde und es damit zum Abschluss eines unbefristeten oder eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit dieser kommen werde. Anders konnte der Kläger die Vorgehensweise der Beklagten nicht verstehen. Ein Betriebserwerber, der sich tarifvertraglich verpflichtet hat, die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebsveräußerers zu übernehmen (sc. nach dem Sachvortrag der Beklagten 1.292 von knapp 1.800 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin) und einem Arbeitnehmer vier Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Bestimmungen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses vorlegt, erweckt zwangsläufig bei ihm den Eindruck, dass er zu denjenigen Arbeitnehmern gehört, welche vom Betriebserwerber übernommen werden sollen, und dass es nur noch in dessen Ermessen steht, zu welchen Bedingungen hinsichtlich der Dauer des neu zu begründenden Arbeitsverhältnisses diese Übernahme erfolgen soll.
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Insoweit hat der Streitfall Ähnlichkeit mit dem „Lotterie-Urteil“ (BAG 18. August 2011 - 8 AZR 312/10 - Rn. 35, AP BGB § 613a Nr. 414 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 128), in welchem der Senat ausgeführt hat:
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„Im Zeitpunkt eines zu unterstellenden wirksamen Vertragsabschlusses … hatte der Kläger jedoch im Sinne der Rechtsprechung des Senats ein neues Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ‚zumindest verbindlich in Aussicht gestellt‘ bekommen, da man ihn ein vorformuliertes Vertragsangebot hatte unterzeichnen lassen und am 29. Mai 2009 die Chance von 352 zu 452 bestand, einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu bekommen. Das bedeutet mehr als ‚in Aussicht stellen‘. Das Angebot war vielmehr ‚verbindlich‘, weil sich auch die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits an den Losentscheid gebunden hatte. Es sollte nur noch die Bedingung ‚Losglück‘ eintreten, damit die Beklagte ihrerseits das Vertragsangebot des Klägers am 1. Juni 2006 gegenzeichnen musste.“
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Dem „Losglück“ entspricht im Streitfalle die Entscheidung der Beklagten über die Dauer des in Aussicht gestellten neuen Arbeitsverhältnisses (dh. „unbefristet“ oder 12-, 20-, 32-monatige Befristung).
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cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Betriebsübergang auf die Beklagte aus der Insolvenz heraus erfolgt ist. § 613a BGB ist in der Insolvenz uneingeschränkt anwendbar, sofern es um den Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse geht(vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 917/06 - Rn. 27 ff., AP BGB § 613a Nr. 333 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 82). Es besteht auch keine Notwendigkeit einer besonders „sanierungsfreundlichen“ Auslegung der Norm. Durch § 613a BGB soll insbesondere verhindert werden, dass eine Betriebsveräußerung zum Anlass genommen wird, die erworbenen Besitzstände der Arbeitnehmer abzubauen. Dagegen bezweckt § 613a BGB nicht, Sanierungen im Falle von Betriebsübernahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern(BAG 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 26, BAGE 130, 90 = AP BGB § 613a Nr. 369 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 108).
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In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der deutsche Gesetzgeber von der ihm durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 eingeräumten Möglichkeit, für die Insolvenz von der Richtlinie abweichende Regelungen zu treffen, keinen Gebrauch mehr macht. So hat er beispielsweise die Unanwendbarkeit des § 613a BGB auf eine Betriebsübertragung im Gesamtvollstreckungsverfahren im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1998 begrenzt (Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB).
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dd) Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass eine sachgrundlose Befristung seines Arbeitsvertrages unzulässig war, weil sein Arbeitsverhältnis durch den Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangen war. Insbesondere liegt kein Fall der Verwirkung (§ 242 BGB) vor. Nach § 17 Satz 1 TzBfG muss ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung binnen einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages gerichtlich geltend machen. Vor Ablauf dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Frist tritt keine Verwirkung ein. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verstrichen.
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ee) Da das Arbeitsverhältnis des Klägers am 1. Juni 2008, 0:00 Uhr, dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs, auf die Beklagte übergegangen war, konnte diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mit ihm einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag nicht wirksam vereinbaren. Die Beklagte hat das von dem Kläger abgegebene Angebot auf Abschluss eines bis zum 31. Januar 2011 befristeten Arbeitsvertrages zwar am 30. Mai 2008, also noch vor dem geplanten Betriebsübergang am 1. Juni 2008, angenommen. Nach § 1 Ziffer 1.1 des Arbeitsvertrages sollte der Kläger aber erst mit Wirkung ab 1. Juni 2008, 0:30 Uhr, eingestellt werden. Damit war die Beklagte infolge des Betriebsübergangs zumindest für eine halbe Stunde Arbeitgeberin des Klägers aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages geworden. Im Anschluss daran war eine sachgrundlose Befristung des übergegangenen unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht mehr nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig.
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3. Die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2a TzBfG liegen ebenfalls nicht vor. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Norm nach ihrem Sinn und Zweck Anwendung findet, wenn die Neugründung des Unternehmens im Ergebnis nur dem Zweck dient, einen bereits bestehenden Betrieb fortzuführen. Nach § 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG gilt das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nämlich auch für sachgrundlose Befristungen bei Neugründungen.
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4. Einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG hat die Beklagte nicht substanziiert dargelegt. Ein sachlicher Grund für die Befristung kann nicht allein in dem geplanten Betriebsübergang liegen (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 855/07 - Rn. 40, AP BGB § 613a Nr. 359 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 102). Es ist aber nicht ausgeschlossen, wie auch § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB zeigt, dass andere mit der Veräußerung des Betriebs zusammentreffende Umstände als der Wechsel des Arbeitgebers einen sachlichen Befristungsgrund darstellen(BAG 2. Dezember 1998 - 7 AZR 579/97 - zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 207 = EzA BGB § 620 Nr. 161). Ist ein Sachgrund für die Befristung gegeben, so liegt in aller Regel keine Umgehung des § 613a BGB vor(vgl. BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130).
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Einen sachlichen Befristungsgrund, insbesondere einen solchen wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substanziiert dargetan. Es ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung im Mai 2008 die Prognose gerechtfertigt war, der Bedarf für die Beschäftigung des Klägers werde voraussichtlich Ende Januar 2011 entfallen. Der allgemeine Hinweis, die Befristungsregelung sei Teil der Übernahme des Betriebs der Insolvenzschuldnerin aus der Insolvenz, ist nicht ausreichend. Daran ändert auch nichts, dass bereits der mit der Gewerkschaft IG Metall abgeschlossene BTV die auf 12, 20 bzw. 32 Monate befristete Übernahme von Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin vorsieht. Von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 TzBfG darf nämlich zuungunsten des Arbeitnehmers auch nicht durch einen Tarifvertrag abgewichen werden(§ 22 TzBfG).
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II. Die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Senat sieht insoweit nach § 564 Satz 1 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG von einer Begründung ab.
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C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
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Hauck
Böck
Breinlinger
Eimer
C. Gothe
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
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der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 673/10 - wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.
- 2
-
Der Kläger war bei der I Innomotive GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bzw. deren Rechtsvorgängerin im Betrieb in B tätig. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte dort einschließlich der zu diesem Betrieb gehörenden Betriebsstätten in D und M sowie des Betriebs H zusammen mehr als 1.600 Arbeitnehmer.
- 3
-
Mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 1. April 2007 war über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter führte den Betrieb zunächst fort.
-
Die Beklagte, die ursprünglich unter N Beteiligungsgesellschaft mbH firmierte, schloss am 12. März 2008 mit dem Verband der Metall- und ElektroIndustrie NRW und der IG Metall, Bezirksleitung NRW, einen Betriebs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BTV). In diesem heißt es ua.:
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„Vorbemerkung:
Die Gesellschaft beabsichtigt, Vermögensgegenstände (Assets) der sich in der Insolvenz befindlichen I Innomotive GmbH (nachfolgend ‚I Innomotive‘) sowie der I Industries GmbH (nachfolgend ‚I Industries‘) zu erwerben. …
Der Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögensgegenstände (Vollzugszeitpunkt) wird im Rahmen dieses Tarifvertrags als ‚Zeitpunkt des Erwerbs’ bezeichnet; dieser steht zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrags noch nicht definitiv fest. Die Gesellschaft wird die IG Metall über den Zeitpunkt des Erwerbs unverzüglich schriftlich (Telefax genügt) informieren.“
- 5
-
§ 3 BTV regelt, wie viele der bei der Insolvenzschuldnerin tätigen Arbeitnehmer von der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs - befristet oder unbefristet - beschäftigt werden sollten. Danach sollte die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Betriebs B inklusive der zu diesem Betrieb gehörenden Betriebsstätten in D und M sowie des Betriebs H insgesamt 1.132 Arbeitnehmer unbefristet und 400 befristet (inkl. der Auszubildenden) beschäftigen.
- 6
-
Der Insolvenzverwalter schloss am 21. März 2008 mit der Beklagten einen Kaufvertrag über die Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin. Dieser Kaufvertrag stand ursprünglich unter der sogenannten „Closing-Bedingung“, dass sämtliche Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin dem Insolvenzverwalter ein unwiderrufliches Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin und zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft M GmbH (im Folgenden: BQG) unterbreiten. Vor dem geplanten Erwerb einigten sich der Insolvenzverwalter und die Beklagte auf eine geringfügige Abweichung von der vorgenannten 100%-Quote.
-
Am 28. April 2008 vereinbarte der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat und der IG Metall eine zugleich als Interessenausgleich und Tarifvertrag abgeschlossene Betriebsvereinbarung (BV Auffangstrukturen). In § 3 Abs. 1 der BV Auffangstrukturen heißt es auszugsweise wie folgt:
-
„§ 3 Interessenausgleich und Sozialplan
(1) [Gegenstand und Durchführung der Betriebsänderung] Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Betriebes ist eine Fortführung im Rahmen des Insolvenzverfahrens auf Grund der weiterhin entstehenden Verluste, die zu einer Masseschmälerung führen würde, nicht möglich. Eine Übertragung des Betriebs auf einen Betriebserwerber ist deshalb zwingend notwendig, ansonsten muss der Betrieb vom Insolvenzverwalter abgewickelt und zum nächst möglichen Zeitpunkt stillgelegt werden. …
Zur Vermeidung der Betriebsstilllegung ohne übertragende Sanierung ist daher geplant, die Betriebsmittel der I Innomotive zum 01.06.2008 an einen Dritten zu übertragen. Der Dritte (die N Beteiligungsgesellschaft mbH …) hat jedoch die vorherige Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten verbunden mit dem Übertritt in eine Transfergesellschaft zur Bedingung der Übernahme der Betriebsmittel gemacht, weil eine Fortführung des Betriebes mit der gesamten Belegschaft und auch der Eintritt in alle Arbeitsverhältnisse nach § 613 a BGB aus seiner Sicht nicht möglich ist. ...
Die Arbeitsverhältnisse aller vom Geltungsbereich dieser Vereinbarung erfassten Beschäftigten sollen daher zum Ablauf des 31.05.2008 durch Aufhebungsverträge im Rahmen von so genannten 3-seitigen Verträgen beendet werden, um eine übertragende Sanierung nach dem Sanierungsmodell wie es letztlich den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (8 AZR 324/97, 8 AZR 349/06) zu Grunde liegt, zu ermöglichen. ...
(3) [Zustandekommen des 3-seitigen Vertrags] Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Arbeitgeber allen in der Anlage 2 genannten Beschäftigten den individuell angepassten - in der Musterfassung - als Anlage 3 beigefügten 3-seitigen Vertrag auszuhändigen, sofern und soweit diese in der Transfergesellschaft eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen. Der betroffene Beschäftigte hat nach Übergabe des hinsichtlich der offenen Punkte auf ihn angepassten 3-seitigen Vertrags (3 Ausfertigungen) bis zum 14.05.2008, 16 Uhr (Überlegungsfrist) die Möglichkeit, diesen Vertrag zu unterzeichnen und dem Arbeitgeber zu übergeben.
Nachfolgend wird der Arbeitgeber die von den Beschäftigten durch Unterzeichnung der 3-seitigen Verträge abgegebenen Angebote annehmen. Die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber und das befristete Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschäftigten und der m kommt zu den genannten Terminen zustande, wenn die m durch Unterzeichnung der jeweiligen 3-seitigen Verträge die Angebote ebenfalls annimmt. Die Beschäftigten verzichten auf den Zugang der Annahme des Angebots durch m. Die Annahme der Angebote der Beschäftigten kann auf Grund des Verfahrens bis zum Ablauf des 31.05.2008 dauern; bis dahin sind die Beschäftigten an ihre Angebote gebunden.
…
(4) [Arbeitsverhältnis mit der m] Das Arbeitsverhältnis zwischen den Beschäftigten und der m ist befristet. Die Beschäftigten gemäß Anlage 2 haben einen Anspruch auf eine Verweildauer von 12 Monaten in der Transfergesellschaft ab dem Eintrittsdatum 01.06.2008.“
- 8
-
In der Anlage 1 zur BV Auffangstrukturen sind alle Beschäftigten der Insolvenzschuldnerin aufgeführt.
-
Am 3. Mai 2008 fand eine Betriebsversammlung statt, in der die Belegschaft der Insolvenzschuldnerin über das den oben genannten Vereinbarungen zugrunde liegende „BQG-Modell“ informiert wurde. In der Präsentation des Insolvenzverwalters heißt es ua.:
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„f. Risikogeschäft
Der Abschluss des 3-seitigen Vertrages stellt für Sie ein Risikogeschäft dar: Sie heben Ihr Arbeitsverhältnis mit I Innomotive auf, ungewiss ist aber, ob der Erwerber mit Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag abschließen wird. Schließt der Erwerber mit Ihnen keinen neuen Arbeitsvertrag ab, wird ab dem 01.06.2008 das auf 12 Monate befristete Arbeitsverhältnis mit der m durchgeführt.“
-
Alle Arbeitnehmer erhielten sodann einen vorformulierten „3-seitigen Vertrag“ vorgelegt. Wesentlicher Inhalt dieses Vertrages war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin zum 31. Mai 2008, 24:00 Uhr, und die Begründung eines neuen sachgrundlos auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses mit der BQG mit Wirkung zum 1. Juni 2008, 0:00 Uhr. Bei vier weiteren von der Beklagten vorformulierten und den Arbeitnehmern ausgehändigten Vertragsdokumenten, welche diese unterzeichnen sollten, handelte es sich um einen unbefristeten und drei unterschiedlich lange (12, 20, 32 Monate) befristete Arbeitsverträge mit der Beklagten, die jeweils am 1. Juni 2008 um 0:30 Uhr beginnen sollten. Die Vertragsentwürfe waren von der Beklagten noch nicht unterzeichnet. Der Kläger unterzeichnete den dreiseitigen Vertrag und gab die vier vorbereiteten schriftlichen Vertragsangebote ab. Die Insolvenzschuldnerin und die BQG unterschrieben den dreiseitigen Vertrag. Am 30. Mai 2008 unterzeichnete die Beklagte den von ihr vorformulierten Vertrag, der ein auf 32 Monate bis zum 31. Januar 2011 befristetes Arbeitsverhältnis vorsah. In diesem Vertrag heißt es ua.:
-
„Vorbemerkung
Der Mitarbeiter bietet der Gesellschaft den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den nachfolgend aufgeführten Arbeitsvertragsbedingungen an. Er ist an dieses Angebot bis einschließlich 1. Juni 2008 unwiderruflich gebunden.
§ 1
Vertragsdauer, Befristung
1.1
Der Mitarbeiter wird mit Wirkung zum 1. Juni 2008, 0:30 Uhr, eingestellt.
1.2
Der Arbeitsvertrag ist gemäß § 14 Abs. 2a TzBfG befristet und endet am 31. Januar 2011, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten ergänzend die Regelungen des § 13 dieses Arbeitsvertrages.“
- 11
-
Die Beklagte nahm insgesamt, wie im BTV vorgesehen, rund 1.500 Arbeitsvertragsangebote an, von denen 400 auf den Abschluss befristeter Verträge gerichtet waren. Am 31. Mai 2008 bestätigten der Insolvenzverwalter und die Beklagte, dass der zwischen ihnen geschlossene Kaufvertrag über alle wesentlichen Vermögensgegenstände der Insolvenzschuldnerin vollzogen werde. Die Beklagte führte die Produktion mit den übernommenen Arbeitnehmern in den bisherigen Betriebsstätten ab dem 1. Juni 2008 fort.
- 12
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Mit seiner am 25. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend gemacht.
- 13
-
Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung verstoße gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG. Wegen des erfolgten Betriebsübergangs sei die Beklagte als „derselbe“ Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Außerdem überschreite die Befristungsdauer die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässige Höchstgrenze von zwei Jahren. Der dreiseitige Vertrag habe der Umgehung der ansonsten bei Kündigungen erforderlichen Sozialauswahl gedient und sei daher wegen Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB unwirksam. Die Vereinbarung stelle auch kein Risikogeschäft im Sinne der sogenannten BQG-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar. Tatsächlich stelle er nur ein einseitiges Angebot des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses für den Fall dar, dass der Erwerber dies nicht fortsetzen wolle. Eine solche Vereinbarung sei mit § 613a BGB nicht zu vereinbaren.
- 14
-
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 und 29. Mai 2009 hat der Kläger gegenüber dem Insolvenzverwalter und der BQG die Anfechtung des dreiseitigen Vertrages wegen arglistiger Täuschung und Drohung erklärt.
-
Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die vereinbarte Befristung zum 31. Januar 2011 aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
- 17
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Zunächst bestreitet sie das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Weiter ist sie der Ansicht, dass, sollte ein Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf sie vorgelegen haben, das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mit übergegangen sei, weil dieses zuvor aufgrund des dreiseitigen Vertrages wirksam aufgelöst worden sei. Eine Umgehung des § 613a BGB liege nicht vor. Der Abschluss des dreiseitigen Vertrages habe für den Arbeitnehmer ein Risikogeschäft dargestellt. Der Kläger habe letztlich den Vertrag freiwillig unterzeichnet. Ferner müsse Berücksichtigung finden, dass das vorliegende „BQG-Modell“ von allen Beteiligten, insbesondere auch der Gewerkschaft, mitgetragen worden sei und dass dem BTV als Tarifvertrag eine materielle Richtigkeitsgewähr zukomme. Insbesondere habe es sich bei der ganzen Transaktion um kein Scheingeschäft gehandelt.
- 18
-
Ferner meint sie, dass die Vereinbarung der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit ihr auf 32 Monate als sachgrundlose Befristung nach dem TzBfG zulässig gewesen sei. Auf das sogenannte Anschlussverbot iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG könne sich der Kläger nicht stützen, weil wegen des fehlenden Betriebsübergangs und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin zum 31. Mai 2008 kein Vorarbeitsverhältnis iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestanden habe. Auch verhalte sich der Kläger widersprüchlich, wenn er sich auf die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrages berufe.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch eine Befristung aufgelöst worden.
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A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte habe den Betrieb der Insolvenzschuldnerin gemäß § 613a Abs. 1 BGB im Wege eines Betriebsübergangs übernommen. Der Kläger habe im Einzelnen vorgetragen, dass die Beklagte sämtliche Vermögenswerte der Insolvenzschuldnerin übernommen habe und die Produktion nahezu nahtlos fortgesetzt worden sei. Die Beklagte habe die gleichen Aufträge am selben Produktionsort mit denselben Produktionsmitteln und mit einem wesentlichen Teil der früheren Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin fortgeführt. Diesen Sachvortrag habe die Beklagte nicht substanziiert bestritten.
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Rechtsfolge dieses Betriebsübergangs sei der Eintritt der Beklagten in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Der dreiseitige Vertrag, der auf ein Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis gerichtet war, sei wegen Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB gemäß § 134 BGB unwirksam. Es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis bereits verbindlich in Aussicht gestellt worden sei. Nach den zugrunde liegenden Regelungen des BTV und der BV Auffangstrukturen sei von einer „Weiterbeschäftigungsquote“ von rund 93 % auszugehen. Entscheidend sei jedenfalls, dass die erwähnte Vertragsgestaltung eine Umgehung der von § 613a Abs. 1 BGB verfolgten Vertragskontinuität bezwecke. Eine Sozialauswahl habe offensichtlich umgangen werden sollen. Die Gesetzesumgehung habe das Bundesarbeitsgericht insbesondere im Falle eines Betriebsübergangs bejaht, bei dem mit den Arbeitnehmern zeitgleich Aufhebungsverträge mit dem Veräußerer und neue Arbeitsverhältnisse mit dem Betriebsübernehmer vereinbart worden seien. Die Situation sei im vorliegenden Fall ähnlich, da sich die Arbeitnehmer durch die Abgabe der vier Vertragsangebote, die auf den Abschluss eines unbefristeten und dreier befristeter Verträge mit der Erwerberin gerichtet gewesen seien, gebunden hätten.
- 23
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Die gleiche Rechtsfolge ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2, § 16 TzBfG. Das Anschlussverbot greife im vorliegenden Falle ein, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen sei und erst nach diesem Zeitpunkt die Befristung vereinbart worden sei.
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B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
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I. Die im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbarte Befristung ist nicht nach § 14 TzBfG zulässig. Damit gilt der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).
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1. Der Kläger hat den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über das vorgesehene Befristungsende hinaus mittels einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht.
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Die Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG ist gewahrt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es unbedenklich, dass die Klage bereits vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben worden ist (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 76 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 8).
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2. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt sei. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung liegen nämlich nicht vor. Das sogenannte Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verbietet eine solche.
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a) Schließt ein Arbeitnehmer mit einem Betriebserwerber im Falle eines Betriebsübergangs einen befristeten Arbeitsvertrag ab, so wird grundsätzlich die Identität der Arbeitgeber gewahrt, da der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug auf das Arbeitsverhältnis Rechtsnachfolger des Betriebsveräußerers geworden ist(vgl. BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 115, 340 = AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 31 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 40). Liegt zwar an sich ein Betriebsübergang vor, wird das Arbeitsverhältnis des Klägers hiervon aber nicht erfasst, weil es vor dem Zeitpunkt des Übergangs wirksam - zB aufgrund eines Aufhebungsvertrages - aufgelöst worden ist, so steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dem Abschluss einer sachgrundlosen Befristung mit dem Betriebserwerber nicht entgegen(vgl. BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - aaO).
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b) Im Streitfalle lag die für das Anschlussverbot erforderliche Identität auf Arbeitgeberseite vor, weil ein Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte stattgefunden hatte. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war am 1. Juni 2008, 0:00 Uhr, auf die Beklagte übergegangen. Es war nicht aufgrund des dreiseitigen Vertrages, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31. Mai 2008, 24:00 Uhr, vorsieht, beendet worden. Dieser Vertrag hat die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses nicht unterbrochen, da er wegen Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist.
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aa) Der Betrieb B, in dem der Kläger beschäftigt war, ist am 1. Juni 2008 im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Produktion nahtlos fortgeführt worden sei, dass die wesentlichen Betriebsmittel übernommen und am selben Produktionsstandort die laufenden Aufträge abgearbeitet worden seien. Auch sei der arbeitstechnische Zweck unverändert geblieben und ein Großteil der Belegschaft übernommen worden. Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Dass das Landesarbeitsgericht aufgrund dieser festgestellten Tatsachen auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs schließt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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bb) Die vom Kläger im Rahmen des dreiseitigen Vertrages abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung mit Wirkung zum 31. Mai 2008, 24:00 Uhr, ist wegen Gesetzesumgehung nach § 613a Abs. 1, § 134 BGB nichtig.
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Grundsätzlich gewährt § 613a BGB keinen Schutz vor der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund. Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Vertragsparteien auch im Rahmen des § 613a BGB die Kontinuität des Arbeitsvertrages beenden. Der Arbeitnehmer könnte nämlich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber auch widersprechen und damit den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613a BGB verhindern. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem Betriebsveräußerer und damit zusammenhängend der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer BQG trotz eines anschließenden Betriebsübergangs grundsätzlich wirksam, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. § 613a BGB wird jedoch umgangen, wenn der Aufhebungsvertrag die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt, weil zugleich ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wurde(st. Rspr., vgl. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 312/10 - Rn. 32, AP BGB § 613a Nr. 414 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 128). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Umgehung des § 613a BGB damit begründet, es sei zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen worden, jedoch nach den gesamten Umständen klar gewesen, dass er vom Betriebserwerber eingestellt werde. Diese Umstände hat der Arbeitnehmer näher darzulegen und ggf. zu beweisen. Auch in diesem Falle liegt die objektive Zwecksetzung des Aufhebungsvertrages in der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes. Diese Prüfung berücksichtigt auch in angemessener Weise die für den betroffenen Arbeitnehmer bestehende, seine rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigende Drucksituation (vgl. BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 115, 340 = AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 31 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 40). Fehlt es an dem gleichzeitigen Abschluss oder dem Inaussichtstellen eines neuen Arbeitsvertrages, so stellt sich der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer als ein - im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässiges - Risikogeschäft dar, weil nicht klar ist, ob der Betriebserwerber den Arbeitnehmer übernehmen wird (vgl. BAG 10. Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 260 = AP BGB § 613a Nr. 185 = EzA BGB § 613a Nr. 175).
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Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nicht wirksam zum 31. Mai 2008 aufgelöst worden.
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Dem Kläger durfte es aufgrund der gesamten Umstände klar sein, dass er von der Beklagten als der Betriebserwerberin eingestellt werde.
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Ihm wurde auf der Betriebsversammlung vom 3. Mai 2008 der vorformulierte dreiseitige Vertrag vorgelegt. Gleichzeitig wurden ihm mit der Bitte um Unterzeichnung vier von der Beklagten vorformulierte Verträge ausgehändigt. Diese sahen die Vereinbarung eines unbefristeten und dreier befristeter Arbeitsverträge (12, 20, 32 Monate) mit der Beklagten vor. In der Vorbemerkung zu diesen Arbeitsverträgen heißt es:
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„Der Mitarbeiter bietet der Gesellschaft den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den nachfolgend aufgeführten Arbeitsvertragsbedingungen an. Er ist an dieses Angebot bis einschließlich 1. Juni 2008 unwiderruflich gebunden.“
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Diese Verträge enthalten ua. konkrete Vereinbarungen über die Art der in Aussicht genommenen Tätigkeit, das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeit, den Urlaub und über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie über die Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.
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Letztlich musste es aus der Sicht des Klägers, der aufgefordert worden war, alle vier ihm von der Beklagten vorgelegten und vorformulierten Arbeitsverträge zu unterzeichnen, klar sein, dass die Beklagte einen dieser Verträge unterschreiben werde und es damit zum Abschluss eines unbefristeten oder eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit dieser kommen werde. Anders konnte der Kläger die Vorgehensweise der Beklagten nicht verstehen. Ein Betriebserwerber, der sich tarifvertraglich verpflichtet hat, die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebsveräußerers zu übernehmen (sc. nach dem Sachvortrag der Beklagten 1.292 von knapp 1.800 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin) und einem Arbeitnehmer vier Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Bestimmungen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses vorlegt, erweckt zwangsläufig bei ihm den Eindruck, dass er zu denjenigen Arbeitnehmern gehört, welche vom Betriebserwerber übernommen werden sollen, und dass es nur noch in dessen Ermessen steht, zu welchen Bedingungen hinsichtlich der Dauer des neu zu begründenden Arbeitsverhältnisses diese Übernahme erfolgen soll.
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Insoweit hat der Streitfall Ähnlichkeit mit dem „Lotterie-Urteil“ (BAG 18. August 2011 - 8 AZR 312/10 - Rn. 35, AP BGB § 613a Nr. 414 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 128), in welchem der Senat ausgeführt hat:
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„Im Zeitpunkt eines zu unterstellenden wirksamen Vertragsabschlusses … hatte der Kläger jedoch im Sinne der Rechtsprechung des Senats ein neues Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ‚zumindest verbindlich in Aussicht gestellt‘ bekommen, da man ihn ein vorformuliertes Vertragsangebot hatte unterzeichnen lassen und am 29. Mai 2009 die Chance von 352 zu 452 bestand, einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu bekommen. Das bedeutet mehr als ‚in Aussicht stellen‘. Das Angebot war vielmehr ‚verbindlich‘, weil sich auch die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits an den Losentscheid gebunden hatte. Es sollte nur noch die Bedingung ‚Losglück‘ eintreten, damit die Beklagte ihrerseits das Vertragsangebot des Klägers am 1. Juni 2006 gegenzeichnen musste.“
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Dem „Losglück“ entspricht im Streitfalle die Entscheidung der Beklagten über die Dauer des in Aussicht gestellten neuen Arbeitsverhältnisses (dh. „unbefristet“ oder 12-, 20-, 32-monatige Befristung).
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cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Betriebsübergang auf die Beklagte aus der Insolvenz heraus erfolgt ist. § 613a BGB ist in der Insolvenz uneingeschränkt anwendbar, sofern es um den Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse geht(vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 917/06 - Rn. 27 ff., AP BGB § 613a Nr. 333 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 82). Es besteht auch keine Notwendigkeit einer besonders „sanierungsfreundlichen“ Auslegung der Norm. Durch § 613a BGB soll insbesondere verhindert werden, dass eine Betriebsveräußerung zum Anlass genommen wird, die erworbenen Besitzstände der Arbeitnehmer abzubauen. Dagegen bezweckt § 613a BGB nicht, Sanierungen im Falle von Betriebsübernahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern(BAG 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 26, BAGE 130, 90 = AP BGB § 613a Nr. 369 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 108).
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In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der deutsche Gesetzgeber von der ihm durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 eingeräumten Möglichkeit, für die Insolvenz von der Richtlinie abweichende Regelungen zu treffen, keinen Gebrauch mehr macht. So hat er beispielsweise die Unanwendbarkeit des § 613a BGB auf eine Betriebsübertragung im Gesamtvollstreckungsverfahren im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1998 begrenzt (Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB).
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dd) Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass eine sachgrundlose Befristung seines Arbeitsvertrages unzulässig war, weil sein Arbeitsverhältnis durch den Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangen war. Insbesondere liegt kein Fall der Verwirkung (§ 242 BGB) vor. Nach § 17 Satz 1 TzBfG muss ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung binnen einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages gerichtlich geltend machen. Vor Ablauf dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Frist tritt keine Verwirkung ein. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verstrichen.
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ee) Da das Arbeitsverhältnis des Klägers am 1. Juni 2008, 0:00 Uhr, dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs, auf die Beklagte übergegangen war, konnte diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mit ihm einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag nicht wirksam vereinbaren. Die Beklagte hat das von dem Kläger abgegebene Angebot auf Abschluss eines bis zum 31. Januar 2011 befristeten Arbeitsvertrages zwar am 30. Mai 2008, also noch vor dem geplanten Betriebsübergang am 1. Juni 2008, angenommen. Nach § 1 Ziffer 1.1 des Arbeitsvertrages sollte der Kläger aber erst mit Wirkung ab 1. Juni 2008, 0:30 Uhr, eingestellt werden. Damit war die Beklagte infolge des Betriebsübergangs zumindest für eine halbe Stunde Arbeitgeberin des Klägers aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages geworden. Im Anschluss daran war eine sachgrundlose Befristung des übergegangenen unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht mehr nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig.
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3. Die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2a TzBfG liegen ebenfalls nicht vor. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Norm nach ihrem Sinn und Zweck Anwendung findet, wenn die Neugründung des Unternehmens im Ergebnis nur dem Zweck dient, einen bereits bestehenden Betrieb fortzuführen. Nach § 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG gilt das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nämlich auch für sachgrundlose Befristungen bei Neugründungen.
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4. Einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG hat die Beklagte nicht substanziiert dargelegt. Ein sachlicher Grund für die Befristung kann nicht allein in dem geplanten Betriebsübergang liegen (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 855/07 - Rn. 40, AP BGB § 613a Nr. 359 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 102). Es ist aber nicht ausgeschlossen, wie auch § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB zeigt, dass andere mit der Veräußerung des Betriebs zusammentreffende Umstände als der Wechsel des Arbeitgebers einen sachlichen Befristungsgrund darstellen(BAG 2. Dezember 1998 - 7 AZR 579/97 - zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 207 = EzA BGB § 620 Nr. 161). Ist ein Sachgrund für die Befristung gegeben, so liegt in aller Regel keine Umgehung des § 613a BGB vor(vgl. BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130).
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Einen sachlichen Befristungsgrund, insbesondere einen solchen wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substanziiert dargetan. Es ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung im Mai 2008 die Prognose gerechtfertigt war, der Bedarf für die Beschäftigung des Klägers werde voraussichtlich Ende Januar 2011 entfallen. Der allgemeine Hinweis, die Befristungsregelung sei Teil der Übernahme des Betriebs der Insolvenzschuldnerin aus der Insolvenz, ist nicht ausreichend. Daran ändert auch nichts, dass bereits der mit der Gewerkschaft IG Metall abgeschlossene BTV die auf 12, 20 bzw. 32 Monate befristete Übernahme von Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin vorsieht. Von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 TzBfG darf nämlich zuungunsten des Arbeitnehmers auch nicht durch einen Tarifvertrag abgewichen werden(§ 22 TzBfG).
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II. Die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Senat sieht insoweit nach § 564 Satz 1 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG von einer Begründung ab.
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C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
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Hauck
Böck
Breinlinger
Eimer
C. Gothe
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
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der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)