Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 17. Juli 2014 - 7 Sa 705/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.06.2012 in Sachen1 Ca 998/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt nur noch darum, ob dem Kläger für einen von ihm eingereichten Verbesserungsvorschlag auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung 01/2009 zum „p Ideenmanagement“ vom 31.07.2009 (Bl. 163 bis 169 d. A.) eine Prämie zusteht.
3Wegen des in der ersten Instanz erreichten Sach- und Streitstandes und wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird zunächst auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Schluss-Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.06.2012 in Sachen 1 Ca 998/11 Bezug genommen.
4Zu ergänzen ist, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 09.08.2011 in seiner Funktion als Standortverantwortlicher/Werkleiter des Werkes der Tochtergesellschaft der Beklagten in der U ausweislich des ihm erteilten Zwischenzeugnisses vom 24.01.2011 (Bl. 78 d. A.) für folgenden Aufgabenbereich zuständig war:
5„- Kontaktperson zu den u Behörden.
6Planung und Beschaffung von Rohstoffen und Verpackungsmaterialien.
7Führen des Personals für die Produktion und die interne Werkslogistik.
8Planen des Produktionsbudgets in Abstimmung mit dem Vertrieb.
9Ständige Kontrolle der Ist-Kosten im Vergleich zu den Plankosten.
10Überwachung aller wichtigen Produktionskennzahlen.
11Ständige Optimierung aller relevanten Produktionsprozesse.
12Bearbeitung von Kundenreklamationen.“
13In dem Zwischenzeugnis wird ferner hervorgehoben, „dass Herr R mit der Einführung des PCE-Recyclingverfahrens einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Materialkosten geleistet hat.“
14Zu ergänzen ist weiterhin, dass sich die Parteien zwischenzeitlich auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2012 gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt haben.
15Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit dem oben zitierten Urteil die auf die Prämierung seines Verbesserungsvorschlages gerichteten Klageanträge in vollem Umfang abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 21.06.2012 wird ebenfalls Bezug genommen.
16Das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 26.06.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 24.07.2012 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 27.08.2012, begründet.
17Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, dass der persönliche Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung p Ideenmanagement vom 31.07.2009 auch ihn erfasse. Ins Ausland entsandte Mitarbeiter hätten vom Anwendungsbereich dieser GBV nicht ausgeschlossen werden sollen. Im Sinne des Betriebsverfassungsrechts sei er, der Kläger, dem Betrieb der Beklagten in T zuzuordnen.
18Desweiteren hat der Kläger geltend gemacht, dass er kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sei. Die Voraussetzungen hierfür hätten nicht vorgelegen.
19Vorgerichtlich habe sich die Beklagte auch nie darauf berufen, dass der Anwendungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung den Kläger nicht erfasse.
20Der Kläger führt aus, er habe seinen Verbesserungsvorschlag ordnungsgemäß eingereicht, aber keine formgültige und auch keine endgültige Ablehnung erhalten.
21Der Kläger bleibt dabei, dass sein Verbesserungsvorschlag nicht mit dem im Werk der f Tochtergesellschaft der Beklagten damals schon praktizierten Recyclingverfahren identisch sei. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte beabsichtige, den Verbesserungsvorschlag nicht nur, wie unstreitig geschehen, in der U und in R umzusetzen, sondern insbesondere auch in ihren d Produktionswerken.
22Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers und seines weiteren Schriftsatzes vom 03.12.2012 wird ergänzend Bezug genommen.
23Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
24das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.06.2012, 1 Ca 998/11, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 750.046,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2012 zu zahlen;
25hilfsweise,
26das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.06.2012, 1 Ca 998/11, abzuändern und
27- 28
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für seinen Verbesserungsvorschlag „Idee Nr. 2009-0007 Recycling von PCE-Dichtungen“ eine Prämie zu zahlen;
- 30
2. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
a) dem Kläger Auskunft zu erteilen,
32- welche Mengen Kunststoffprofile sie in welchen ihrer Werke und Produktionsstätten weltweit im Jahr 2011 produziert hat, aufgegliedert nach Gutproduktion, Gesamtausschuss und Gesamtausschussquote,
33- seit wann die Beklagte und in welchen ihrer Werke weltweit bei der Produktion und Verarbeitung von PCE-Dichtungen anfallendes Ausschussmaterial im Weg der Zumischung von wiederverwendetem Material zu neuem Material gemäß dem Verbesserungsvorschlag des Klägers „Idee-Nr. 2009-0007 Recycling von PCE-Dichtungen“ verwendet und/oder künftig zu verwenden beabsichtigt,
34b) für den Fall, dass Grund für die Annahme besteht, dass die Angaben gemäß a) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden, die Richtigkeit der vorzulegenden Verzeichnisse an Eides statt zu versichern,
35c) an den Kläger für seinen Verbesserungsvorschlag „Idee-Nr. 2009/0007 – Recycling von PCE-Dichtungen“ einen nach Auskunftserteilung gemäß Antrag zu a) zu beziffernden Betrag als Prämie zu zahlen,
36- 37
3. festzustellen, dass die Beklagte bei zukünftiger Einführung des klägerischen Verbesserungsvorschlages in ihren Werken und Produktionsstätten weltweit verpflichtet ist, dem Kläger auf der Basis der sich dann ergebenden Einsparungen eine zusätzliche Prämie zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
39die Berufung des Klägers inklusive der Hilfsanträge zurückzuweisen.
40Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für zutreffend. Sie macht geltend, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung 01/2009 p Ideenmanagement für den Kläger von vorneherein nicht einschlägig sei. Nach dieser GBV seien nur Verbesserungsvorschläge prämienwürdig, wenn sie im Unternehmen der Beklagten umgesetzt würden. Umgesetzt sei das Verfahren aber nur bei der u und r Tochtergesellschaft.
41Die GBV sei nur auf in D ansässige Betriebe anwendbar. Für den Kläger treffe auch die in der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme nicht zu, dass das deutsche Betriebsverfassungsgesetz auch dann anzuwenden sei, wenn der betroffene Arbeitnehmer zwar im Ausland tätig, aber einem Betrieb mit Sitz in D zugeordnet sei. Der Kläger sei im Betrieb T nur für wenige Stunden in die Projektunterlagen zum Aufbau einer Fensterprofilproduktion in der Ukraine eingewiesen worden. Soweit es Treffen mit Vorgesetzten des Klägers in T gegeben habe, hätten diese nur zufällig dort stattgefunden, inhaltlich keinen Bezug zum T Werk gehabt und ohne Weiteres auch an jedem beliebigen anderen Ort stattfinden können.
42Die Beklagte meint, der Kläger sei auch leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Hierfür spreche unter Anderem, dass er sein selbst entwickeltes Recyclingverfahren ohne Rücksprache mit dem Management der Beklagten in der U eingeführt habe.
43Auch inhaltlich sei die eingereichte Idee des Klägers nicht prämienwürdig. Dies folge daraus, dass schon vorher ein vergleichbares Recyclingverfahren im Werk der f Tochtergesellschaft praktiziert worden sei. Eine Einführung des Verfahrens des Klägers an anderen Standorten als der U und R sei nicht beabsichtigt, insbesondere nicht in den deutschen Werken der Beklagten. Hiergegen sprächen schon bestimmte produktionstechnische Überlegungen.
44Wie das Arbeitsgericht richtig erkannt habe, seien die Prämienvorstellungen des Klägers auch der Höhe nach gänzlich unschlüssig. Der Kläger verkenne, dass nicht das abstrakte Verbesserungspotential einer Idee prämiert werde, sondern nur die durch die tatsächliche Umsetzung erfolgten Einsparungen.
45Gegen die Hilfsanträge des Klägers erhebt die Beklagte Zulässigkeitsbedenken.
46Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten sowie ihres weiteren Schriftsatzes vom 30.04.2014 wird ebenso Bezug genommen wie auf die Sitzungsprotokolle des Berufungsgerichts vom 06.12.2012 und vom 17.07.2014.
47E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
48I. Die Berufung des Klägers gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.06.2012 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
49II. Die Berufung des Klägers musste jedoch erfolglos bleiben. Das Arbeitsgericht Siegburg hat die auf Zahlung einer Prämie aus der Gesamtbetriebsvereinbarung 01/2009 zum „p Ideenmanagement“ vom 31.07.2009 zu Recht abgewiesen. Auch die erstmals in der Berufungsinstanz vom Kläger gestellten Hilfsanträge sind unbegründet.
50Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Prämie für seinen Verbesserungsvorschlag „Idee-Nr. 2009-0007 Recycling von PCE-Dichtungen“ nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung 01/2009 zum „p Ideenmanagement“.
51Dies folgt aus mehreren Gründen:
521. Ein Verbesserungsvorschlag kann auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung „p Ideenmanagement“ nur prämiert werden, wenn er in einem der Betriebe des beklagten Unternehmens im Inland umgesetzt worden wäre.
53a. Dies folgt daraus, dass der räumliche Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung auf das Gebiet der B D beschränkt ist. Dies wiederum folgt nicht erst aus den Regeln der Gesamtbetriebsvereinbarung selbst, sondern daraus, dass schon das Betriebsverfassungsgesetz, auf dessen Grundlage die Gesamtbetriebsvereinbarung errichtet wurde, nur innerhalb der Grenzen der B D Geltung beanspruchen kann (sog. Territorialitätsprinzip, BAG vom 22.03.2000, AP Nr. 8 zu § 14 AÜG; BAG vom 10.09.1985, AP Nr. 3 zu § 117 BetrVG; Fitting u. a., Betriebsverfassungsgesetz, § 1 Rdnr. 12 ff.). Der räumliche Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ist zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung verändert werden (Fitting u. a., Betriebsverfassungsgesetz, § 1 Rdnr. 21).
54b. Ist somit das Betriebsverfassungsgesetz nicht einmal auf im Ausland gelegene Betriebe oder Betriebsteile inländischer Unternehmen anzuwenden (BAG vom 10.09.1985, AP Nr. 3 zu § 117 BetrVG; BAG vom 25.04.1978, AP Nr. 16 zu Internationales Privatrecht Arbeitsrecht; Fitting u. a., Betriebsverfassungsgesetz, § 1 Rdnr. 16 m. w. N.), so gilt dies erst recht für im Ausland gelegene Betriebe ausländischer Unternehmen, auch wenn diese ausländischen Unternehmen in gesellschaftsrechtlicher Sicht Tochterunternehmen eines in der B D ansässigen Unternehmens darstellen. Bei den im Ausland gelegenen Betrieben, die zur p -Gruppe zählen, handelt es sich durchweg um Betriebe solcher ausländischen Tochtergesellschaften. Dies gilt für die Betriebe in der U und in R ebenso wie für den Betrieb in F etc.
55c. Dass auch die Gesamtbetriebsvereinbarung „p Ideenmanagement“ vom 31.07.2009 nur für die d Betriebe der Beklagten abgeschlossen worden ist und von einem räumlichen Geltungsbereich ausgeht, der das Gebiet der B D nicht überschreitet, folgt schon daraus, dass der die Gesamtbetriebsvereinbarung abschließende Gesamtbetriebsrat ebenfalls nur für die d Betriebe der Beklagten zuständig ist. Der Inlandsbezug der Gesamtbetriebsvereinbarung wird aber auch dadurch deutlich, dass in der Präambel die Standortsicherung als eines der unverzichtbaren Ziele benannt wird, welche durch die Gesamtbetriebsvereinbarung gefördert werden sollen, ferner daran, dass bei den organisatorischen Regeln (z. B. 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 der Gesamtbetriebsvereinbarung) ausdrücklich (nur) auf die Standorte B , P , T und L Bezug genommen wird. Dagegen lässt der gesamte Text der Gesamtbetriebsvereinbarung an keiner Stelle erkennen, dass die die Vereinbarung abschließenden Betriebspartner sich eine räumliche Geltung der Gesamtbetriebsvereinbarung auch für die Betriebe der ausländischen Tochterunternehmen vorgestellt haben.
56d. Zu betonen ist dabei, dass es sich vorliegend um eine Gesamtbetriebsvereinbarung und nicht etwa um eine Konzernbetriebsvereinbarung handelt. Auf die Problematik des Geltungsbereichs von Konzernbetriebsvereinbarungen in Konzernen mit ausländischen Betriebsstandorten kommt es vorliegend von vorneherein nicht an.
57e. Ebenfalls kann, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, dahingestellt bleiben, ob der Kläger ggf. unter den persönlichen Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.07.2009 fällt.
58aa. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn der Kläger ungeachtet seines Arbeitseinsatzes im Ausland noch über hinreichend enge Bindungen zu einem bestimmten Betrieb im Inland verfügte, so dass er nach der Rechtsprechung zur sog. Ausstrahlungswirkung noch einem inländischen Betrieb zugeordnet werden konnte (vgl. BAG vom 10.09.1985, AP Nr. 3 zu § 117 BetrVG; BAG vom 25.04.1978, AP Nr. 16 zu Internationales Privatrecht Arbeitsrecht; BAG vom 27.05.1982, AP Nr. 3 zu § 42 BetrVG).
59bb. Unterstellt man einmal zugunsten des Klägers, dass er nach der Rechtsprechung zur sog. Ausstrahlungswirkung dem T Betrieb des beklagten Unternehmens noch zugeordnet werden konnte und unterstellt man desweiteren zu seinen Gunsten, dass es sich bei ihm nicht um einen leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG handelte, so folgte daraus zwar, dass der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des T Betriebsrats und des für die d Betriebe der Beklagten gewählten Gesamtbetriebsrates fiele. Dies änderte aber nichts daran, dass sich der räumliche Geltungsbereich dieser Gesamtbetriebsvereinbarung nur auf das Gebiet der B Deutschland erstreckt. Das Betriebsverfassungsgesetz hätte für den Kläger nur in dessen Eigenschaft als Mitglied des T Betriebes gegolten. Ein Verbesserungsvorschlag des Klägers, der weder dem T Betrieb noch einem anderen inländischen Betrieb des beklagten Unternehmens als Vereinbarungspartner der Gesamtbetriebsvereinbarung zu Gute käme, sondern lediglich einem ausländischen Betrieb eines ausländischen Tochterunternehmens, wäre dann gleichwohl nicht prämierungswürdig und stünde weder mit Sinn und Zweck der Gesamtbetriebsvereinbarung, noch mit deren räumlichen Geltungsbereich in Einklang.
60f. Dadurch, dass die Beklagte den Prämienantrag des Klägers zunächst nur aus inhaltlichen Gründen nicht positiv beschieden hat, hat sie sich auch keineswegs das Recht abgeschnitten, nunmehr im Prozess noch andere Einwände gegen einen Prämienanspruch zu erheben, z.B. auch solche formalrechtlicher Natur.
61g. Nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde der streitgegenständliche Verbesserungsvorschlag des Klägers bislang in keinem der inländischen Betriebe der Beklagten umgesetzt. Schon deshalb kommt ein Prämienanspruch des Klägers jedenfalls derzeit nicht in Betracht. Die Mutmaßung des Klägers, die Beklagte warte mit der Umsetzung des Vorschlages in den inländischen Betrieben bewusst das Ende des Rechtsstreits ab, um ihn, den Kläger, um seine wohlverdiente Prämie zu bringen, entbehrt aus Sicht des Berufungsgerichts einer Grundlage, da sich die Beklagte mit einem solchen Verhalten hauptsächlich selbst schädigen würde; denn gemäß Ziffer 2.1 der Gesamtbetriebsvereinbarung beträgt die Prämie bekanntlich nur 20 % des Nettonutzens, 80 % des Nettonutzens verblieben aber bei dem Unternehmen. Je später die Beklagte eine bereits erkannte Verbesserung umsetzte, desto später gelangte sie in den Genuss ihres Nutzens.
622. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erörtert steht dem Kläger aber insbesondere deshalb kein Anspruch auf eine Prämie aus der Gesamtbetriebsvereinbarung 01/2009 zu, weil es sich bei dem von ihm eingereichten Verbesserungsvorschlag mit der Bezeichnung „Idee-Nr. 2009-0007 Recycling von PCE-Dichtungen“ nicht um eine prämierungsfähige Idee im Sinne von Ziffer 0.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung handelt. Der Vorschlag des Klägers, bei der Produktion anfallendes Ausschussmaterial zu recyceln und bei der Produktion in einem bestimmten Mischungsverhältnis mit Neumaterial wiederzuverwerten, um so die Materialkosten zu senken, bewegt sich nämlich innerhalb des Rahmens seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten, und ging nicht darüber hinaus.
63a. Der Kläger hat selbst das Zwischenzeugnis vom 24.01.2011 in den Prozess eingeführt und bestätigt, dass darin sein Aufgabenbereich in seiner Funktion als Standortverantwortlicher und Werkleiter für das Werk der ausländischen Tochtergesellschaft der Beklagten in der U zutreffend wiedergegeben wird. Ausweislich des Zwischenzeugnisses gehörte zu dem Aufgabenbereich des Klägers aber u. a. auch die „ständige Optimierung aller relevanten Produktionsprozesse“. Zugleich war der Kläger für die „Planung und Beschaffung von Rohstoffen“ zuständig, hatte die Produktionskosten zu kontrollieren und alle wichtigen Produktionskennzahlen zu überwachen. „Planung und Beschaffung von Rohstoffen“ impliziert aus Unternehmersicht den möglichst sparsamen und kostengünstigen Einsatz und Einkauf solcher Stoffe. Die „ständige Optimierung aller relevanten Produktionsprozesse“ impliziert aus Unternehmersicht auch und gerade die Sicherstellung eines gleichbleibend guten Qualitätsstandards bei möglichst niedrigen Produktionskosten.
64b. Die Überlegung, durch Wiederverwertung recycelten Ausschussmaterials die Menge der fremd zu beschaffenden Rohstoffe zu verringern und gleichzeitig dadurch bei unveränderter Qualität den Produktionsprozess zu verbilligen, fällt somit zentral in den Aufgabenbereich, der Gegenstand der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Klägers als Werkleiter und Standortverantwortlicher war. Die Idee des Klägers bewegt sich somit innerhalb des Rahmens der arbeitsvertraglichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Die lobende Erwähnung der Einführung des PCE-Recyclingverfahrens durch den Kläger in dem Werk der U bescheinigt dem Kläger, dass er innerhalb seines arbeitsvertraglichen Aufgabenbereiches besonders gute Leistungen gezeigt hat, indiziert aber gleichzeitig auch, dass es sich um einen Vorgang handelt, der im Rahmen des Aufgabenbereichs des Klägers angesiedelt ist.
653. Da der Kläger schon aus den beiden genannten Gesichtspunkten heraus keinen Anspruch auf eine Prämie nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.07.2009 hat, muss nicht weiter auf den Streit der Parteien darüber eingegangen werden, ob es sich bei dem Verbesserungsvorschlag des Klägers wirklich um eine „neue“ Idee handelte oder ob diese in im wesentlichen gleicher Form bereits zuvor bei der f Tochtergesellschaft in dem Werk in M praktiziert wurde, oder ob es sich – was ebenfalls in Betracht käme – bei dem Vorschlag des Klägers lediglich um eine für sich betrachtet mangels ausreichender Innovation nicht prämierungswürdige bloße Abwandlung der in F eingesetzten Technik handelte.
664. Kommt ein Prämienanspruch des Klägers in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.07.2009 somit schon dem Grunde nach nicht in Betracht, so kommt es auch auf die Ausführungen des Klägers zur Höhe eines solchen Anspruchs nicht mehr an. Dem Arbeitsgericht ist allerdings Recht darin zu geben, dass die Ausführungen des Klägers zur Höhe eines denkbaren Anspruchs in sich unschlüssig sind.
67a. So verkennt der Kläger in seinem Zahlungshauptantrag grundlegend, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.07.2009 nicht auf ein theoretisches Einsparungspotential eines Verbesserungsvorschlags abstellt, sondern nur und ausschließlich auf tatsächlich erzielte Einsparungen nach tatsächlicher Umsetzung des Vorschlags.
68b. Zudem setzt der Kläger die Menge des in einem Werk anfallenden Ausschusses des entsprechenden Materials ohne Weiteres gleich mit der Menge, die tatsächlich wiederverwendet wird. Diese Größen sind jedoch keineswegs zwingend identisch.
69c. Schließlich will der Kläger bei der Berechnung seiner Prämie alle zu irgendeinem Unternehmen der p -Gruppe weltweit gehörenden Betriebe in die Betrachtung mit einbeziehen, obwohl, wie bereits ausgeführt, der räumliche Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung auf das Gebiet der B D beschränkt ist. Ungeachtet des Umstandes, dass dem Kläger schon dem Grunde nach kein Prämienanspruch zusteht, erscheinen die von ihm geäußerten Vorstellungen über die Höhe eines solchen etwaigen Anspruchs demnach auch weit überzogen.
705. Die erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge des Klägers mussten bei alledem ebenfalls erfolglos bleiben. Selbst wenn man die Hilfsanträge unter Hintanstellung von Bedenken insgesamt als zulässig ansieht, sind sie jedoch aus den oben genannten Gründen insgesamt unbegründet.
71III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
72Die Entscheidung beruht auf den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den Umständen des Einzelfalls, so dass ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben ist.
73R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
74Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 17. Juli 2014 - 7 Sa 705/12
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Referenzen - Gesetze
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.
(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.
(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.
(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)