Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 26. Juli 2016 - 12 Sa 90/16
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.11.2015 – 6 Ca 1958/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Betriebsrenten-Kürzung und die zutreffende Höhe des Betriebsrenten-Anspruchs.
3Die Beklagte ist ein inhabergeführtes Familienunternehmen, welches sich u. a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Reinigungsmitteln befasst und auf eine ca. achtzigjährige Firmengeschichte zurückblicken kann. Zuletzt waren bei der Beklagten lediglich noch ca. 20 aktive Arbeiternehmer beschäftigt, denen ca. 31 Betriebsrentenempfänger gegenüberstehen.
4Bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der C -R -K -G , gilt seit dem 01.01.1963 eine Versorgungsordnung, die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung aufgrund einer ausschließlich arbeitgeberfinanzierten Direktzusage vorsieht. Der Rentenanspruch setzt sich aus einer Grundrente und ggf. einer weiteren Zusatzrente zusammen.
5Hinsichtlich der in der Versorgungsordnung 1963 geregelten Grundrente (Altersrente) bestimmt Ziffer III. a der Versorgungsordnung unter der Überschrift
6„Umfang der Versorgungsleistungen“:
7„a) Altersrente
8(…)
9(Abs. 2)
10Die Altersrente beträgt 50 % der Altersrente der Invaliden- oder Angestelltenversicherung, vermindert um 1 % für jedes Jahr, das der Betriebsangehörige bei Eintritt in die Firma älter als 20 Jahre war; die Altersrente beträgt mindestens 0,6 % des Bruttoeinkommens des letzten Dienstjahres für jedes bei der Firma zurückgelegte Dienstjahr. Als Bruttoeinkommen gilt höchstens die Beitragsbemessungsgrenze der Invaliden-Angestelltenversicherung.“
11Unter Punkt V. „Allgemeine Bestimmungen“ der Versorgungsordnung lautet Unterpunkt V. c):
12„c) Vorbehaltsklausel
13Die Firma behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.
14Dies gilt insbesondere dann, wenn
15-
1.
16
Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann,
oder
18-
2.
19
(…)
-
3.
20
(…)
-
4.
21
der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.“
Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Versorgungsordnung Bezug genommen.
23Der am 27.06.1929 geborene und am 31.07.2006 verstorbene Ehemann der Klägerin war langjährig bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Betriebsleiter. Er erhielt von der Beklagten eine Versorgungszusage gemäß o. g. Versorgungsordnung sowie eine zusätzliche betriebsübliche Altersversorgung für leitende Angestellte. Ab August 2005 zahlte die Beklagte an die Klägerin Hinterbliebenenversorgung. Diese berechnete die Beklagte wie folgt: Versorgungsbezug 399,51 Euro zuzüglich Zusatzversorgungsbezug 102,26 Euro.
24Zur Höhe der Witwenrente regelt Ziffer III c) der Versorgungsordnung:
25„Die Witwenrente beträgt 60 Prozent der Mannesrente, die der verstorbene Ehemann bezogen hat bzw. bezogen haben würde, wenn er im Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig geworden wäre“.
26Im Jahr 2014 erhielt die Klägerin von der Beklagten insgesamt Versorgungsbezüge in Höhe von 6.073,92 Euro. Hiervon entfiel auf die Zusatzversorgung ein Betrag in Höhe von 1.227,12 Euro.
27Mit Schreiben vom 31.03.2015 erklärte die Beklagte gegenüber den Betriebsrentnern, darunter der Klägerseite, sie mache von dem in der Versorgungsordnung vorgesehenen Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage Gebrauch. Da sie wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sei, die Betriebsrenten vollständig zu zahlen, kürze sie ab einschließlich März 2015 die Grundrente um 25 Prozent und die Zusatzrente um 50 Prozent.
28In der Folgezeit wurde die Betriebsrente an die Klägerseite nur gekürzt und z. T. verspätet und teilweise auch gar nicht ausbezahlt.
29Zum 01.07.2015 wurde die gesetzliche Rente durch Rechtsverordnung um 2,1 Prozent erhöht. Eine Erhöhung der Betriebsrente durch die Beklagte erfolgte nicht.
30Bereits Anfang des Jahrtausends hatte die Beklagte versucht, unter Bezugnahme auf Ziffer V c der Versorgungsordnung wegen einer behaupteten wirtschaftlichen Notlage Betriebsrentenansprüche zu kürzen. Mit diesem Ansinnen war sie in den diesbezüglichen Klageverfahren in allen Instanzen unterlegen, ihre Revision gegen das Urteil des LAG Köln vom 26.04.2002, 4 Sa 93/02, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, zurückgewiesen (1. Instanz Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 15.11.2001, 3 Ca 2901/01). Hierbei hat das BAG auch entschieden, dass die Versorgungsordnung der Beklagten dahingehend zu verstehen ist, dass sich die Grundrente dynamisch an die Entwicklung der gesetzlichen Rente anpasst. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des BAG vom 17.06.2003 Bezug genommen.
31Die hiesige Klägerin hat am 07.07.2015 die vorliegende Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Bonn erhoben und mit ihr die vollständige Zahlung einer ungekürzten und – hinsichtlich der Grundrente, nicht hinsichtlich der Zusatzrente- entsprechend den Steigerungsbeträgen der gesetzlichen Rente dynamisiert erhöhten Betriebsrente begehrt. Sie rügt hierbei, dass auch für die vergangenen Jahre seit 2005 keine der Dynamik der gesetzlichen Rente entsprechende Anpassung der Betriebsrente erfolgt sei.
32Ursprünglich hatte die Klägerin darüber hinausgehend noch die Erteilung einer Abrechnung begehrt, insofern haben die Parteien übereinstimmend noch in der ersten Instanz den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
33Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
34die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.123,76 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 184,24 EUR seit dem 01.04.2015, aus 184,24 EUR seit dem 01.05.2015, aus 184,24 EUR seit dem 01.06.2015, aus 184,24 EUR seit dem 01.07.2015, aus 193,40 EUR seit dem 01.08.2015 sowie aus 193,40 EUR seit dem 01.09.2015 zu bezahlen.
35Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie hat die Ansicht vertreten, die Versorgungsordnung sehe keine dynamische, sondern lediglich eine statische Zusage von Altersversorgungsansprüchen vor. Sie hat sich im übrigen aufgrund der Regelung in Ziffer V c der Versorgungsordnung zur Kürzung der Betriebsrente wegen wirtschaftlicher Notlage für berechtigt angesehen.
38Das Arbeitsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.
39Es hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerseite stehe aufgrund der Versorgungsordnung ein Anspruch ungekürzte und – hinsichtlich der Grundrente – dynamisierte – Hinterbliebenenversorgung zu. Insofern führten Steigerungen des gesetzlichen Rentenanspruchs stets zu einer automatischen entsprechenden Anpassung der Versorgungsleistung der Beklagten. Die Versorgungsordnung sei dynamisch und nicht lediglich statisch ausgestattet.
40Ein Teil-Widerruf der Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage sei nach der Entscheidung des BAG vom 17.06.2003, der sich das Arbeitsgericht angeschlossen hat, unzulässig.
41Gegen das ihr am 10.12.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 24.11.2015 hat die Beklagte am 22.12.2015 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 10.03.2016 – am 10.03.2016 begründet.
42Die Beklagte und Berufungsklägerin rügt mit der Berufung, die Begründung des Arbeitsgerichts sei verkürzt und die Rechtsprechung des BAG falsch. Bei vertiefter Auseinandersetzung mit der Problematik müsse man – abweichend von der Rechtsprechung des BAG – auch nach Wegfall des Sicherungsfalls des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage weiterhin zu einer Zulässigkeit eines solchen Widerrufs gelangen. Insofern sei entsprechend der Stellungnahme des Bundesrats im damaligen Gesetzgebungsverfahren davon auszugehen, dass insofern bewusst nach dem Willen des Gesetzgebers eine Schutzlücke zu Lasten der Betriebsrentner entstanden sei.
43Auch hinsichtlich der Frage der Dynamisierung sei die Rechtsprechung von Arbeitsgericht und BAG falsch. Die Versorgungsordnung lasse nicht erkennen, dass sich der Arbeitgeber mit ihr der von ihm nicht zu beeinflussenden Steigerung gesetzlicher Renten aussetzen wollte.
44Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
45das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.11.2015, Az.: 6 Ca 1958/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
46Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
47die Berufung zurückzuweisen.
48Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
49Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
50E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
51Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen, da das Arbeitsgericht zu Recht der Klage vollumfänglich stattgegeben hat.
52Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.
53Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft, da der Beschwerdewert über 600 Euro liegt. Sie wurde frist- und formgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet.
54Die Berufung ist jedoch unbegründet.
55Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten und Berufungsklägerin hat das Arbeitsgericht der Zahlungsklage zutreffend vollumfänglich stattgegeben und hierbei zutreffend erkannt, dass der Betriebsrentenanspruch der Klägerin nicht einseitig aufgrund Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage gekürzt werden konnte und darüber hinaus dynamisch an die Entwicklung der gesetzlichen Rente anzupassen ist.
56I. Die Beklagte ist nicht zur einseitigen Kürzung der Betriebsrenten berechtigt.
57Es fehlt an einer erforderlichen Rechtsgrundlage für eine solche Kürzung.
58Der Widerrufsvorbehalt in Ziffer V. c) Nr. 1 der zum 01.01.1963 bei der Beklagten in Kraft getretenen Versorgungsordnung ist unwirksam.
59Seit Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts zum 01.01.1999 und dem damit verbundenen Wegfall des bisherigen Sicherungsfalls des Widerrufs einer Pensionszulage wegen wirtschaftlicher Notlage nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. ist ein Widerruf insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche einseitig durch den Arbeitgeber nicht mehr zulässig. Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, betreffend die konkrete Versorgungsordnung der Beklagten; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweile bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012 (1 BvR 2378/10).
60Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ursprünglich – noch vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes – ein solches Widerrufsrecht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (heute geregelt in § 313 BGB) entwickelt. Hiernach sollte auch ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt der Arbeitgeber wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter ganz engen Voraussetzungen die Zahlung der versprochenen Betriebsrente verweigern können im Falle einer wirtschaftlicher Notlage, wenn und solange bei ungekürzter Weiterzahlung der Bestand des Unternehmens gefährdet sei (BAG, Urteil vom 10.12.1971, 3 AZR 190/71, BAGE 24, 63 ff., 71 f.). Voraussetzung hierfür war, dass der Arbeitgeber zuvor eine sachverständige Betriebsanalyse hat erstellen lassen - aus der sich die wirtschaftliche Notlage und deren Ursachen ergab - und dass ein aufgestellter Sanierungsplan die erforderlichen Einschränkungen gerecht zwischen Arbeitgeber, aktiven Arbeitnehmern und Betriebsrentnern verteilte. Unter diesen engen Voraussetzungen war - abweichend von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, wonach fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Regelfall den Schuldner gerade nicht von seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung entbindet – ausnahmsweise ein Widerruf der Versorgungszusage zulässig.
61Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 bestätigt und modifiziert (so BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02). Die Möglichkeit einer Kürzung oder sogar Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage wurde nunmehr ausdrücklich gesetzlich fixiert. Es wurde durch die Einführung des gesetzlichen Insolvenzschutzes auch für diesen Fall jedoch die Konstellation geschaffen, dass im wirtschaftlichen Ergebnis den Betriebsrentnern nahezu kein spürbarer wirtschaftlicher Nachteil zukam, da letztlich der Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung die Versorgungsansprüche auch für den Fall des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage zu übernehmen hatte.
62Der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. ist durch Art. 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 05.10.1994 mit Wirkung zum 01.01.1999 ersatzlos gestrichen worden. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist diskutiert worden, welche Auswirkungen dies haben soll. In der Gesetzesbegründung ist die Aufhebung der Vorschrift mit deren praktischer Bedeutungslosigkeit in der Vergangenheit begründet worden. In Anbetracht der hohen Anforderungen der Rechtsprechung an das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage sei ein eigener Sicherungsfall neben dem Sicherungsfall des außergerichtlichen Vergleichs (§ 7 Abs. 1 S. 4Nr. 2 BetrAVG n. F.) entbehrlich. Es ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt worden, dass sich die Rechtsposition des Arbeitnehmers hierdurch nicht verschlechtere, da aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Berechtigung zum Widerruf und der Eintrittspflicht des Pensionssicherungsvereins nach Streichung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage auch arbeitsrechtlich ein Widerruf nicht mehr zulässig sei (Bundestags-Drucksachen 12/3803, Seite 109 / 110).
63Hiergegen hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme eingewandt, dass ein solcher Zusammenhang nicht zwingend sei und eine Streichung dieses Sicherungsfalls auch zur Wiederherstellung der Rechtslage vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes führen könne (Bundestags-Drucksachen 12/3803, Seite 128 f.).
64Die Bundesregierung hat daraufhin ihre Auffassung, dass nicht von einem Wiederaufleben der Rechtslage vor Inkrafttreten des BetrAVG ausgegangen werden könne und für einen Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage nach Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts kein Bedarf bestehe, bekräftigt (BT-Drs. 12/3803, Seite 137 f.). Auf dieser Grundlage ist die gesetzliche Neuregelung beschlossen worden. Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; zuletzt u. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).
65Auch die systematische sowie die teleologische (zweckorientierte) Auslegung der geltenden Gesetzeslage führen zum gleichen Ergebnis:
66Das Betriebsrentengesetz will einen grundsätzlich umfassenden Insolvenzschutz für Betriebsrentenzusagen schaffen. Bereits erdiente Versorgungsansprüche und unverfallbare insolvenzgeschützte Anwartschaften sind entweder von demjenigen, der die Versorgungszusage erteilt hat, entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung zu erfüllen oder im Insolvenzfall übernimmt stattdessen der Pensions-Sicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung aus arbeitgeberseitig finanzierten Beiträgen die Versorgungslasten. Insofern soll es gerade keine Deckungslücke geben, in der die Arbeitnehmer, die bereits eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft oder sogar einen fälligen Versorgungsanspruch haben, ungeschützt sind. Insofern wäre es völlig systemwidrig, wenn man nun aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers – also gerade in dem Fall, für den die Insolvenzsicherung des Betriebsrentengesetzes eingreifen soll – ein Kürzungsrecht des Arbeitgebers für Betriebsrentenansprüche zulassen würde. Dies würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich „gesunden“ Arbeitgeber erhalten haben, ihre Betriebsrente ungekürzt erhalten (vom Arbeitgeber), ebenso wie diejenigen Betriebsrentner, die eine Versorgungszusage von einem wirtschaftlich „kranken“ - insolventen – Arbeitgeber erhalten haben (letztere ungekürzt über den Pensions-Sicherungsverein), wohingegen diejenigen Betriebsrentner nur eine gekürzte Betriebsrente erhalten würden, deren Arbeitgeber sich in einem „Zwischenstadium“ zwischen wirtschaftlich „gesund“ und „krank“ befindet, nämlich in einer noch nicht insolvenzreifen wirtschaftlichen Notlage (so zuletzt u. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).
67Ein derartiges Ergebnis würde die Grundsätze der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz konterkarieren.
68Hinzu kommt, dass es gerade eine wesentliche gesetzgeberische Intention mit der Neuregelung des bisherigen Konkursrechts in der Insolvenzordnung 1999 war, dass die Insolvenz – anders als der Konkurs nach dem alten Konkursrecht – gerade nicht im Regelfall mit der Liquidation des Unternehmens, sondern möglichst mit einer Sanierung im gesetzlich geordneten Rahmen verbunden sein sollte.
69Auch nach der Neuregelung des § 7 BetrAVG im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neugestaltung des Insolvenzrechts 1999 verbleibt es bei der Möglichkeit des Arbeitgebers, mit Zustimmung des Trägers der Insolvenzsicherung einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern zu schließen, was dann der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Sicherungsfall gleichsteht (§ 7 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 2 BetrAVG n. F.). Gelingt es also dem Arbeitgeber bei einer wirtschaftlichen Notlage, den Pensions-Sicherungsverein „mit ins Boot zu holen“ und einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern zu erzielen, kann er sein Ziel, bei einer wirtschaftlichen Notlage die wirtschaftliche Belastung durch Betriebsrentenzahlungen zu reduzieren, auf diesem Wege erreichen. Die Betriebsrentner bleiben durch die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungsvereins geschützt. Gelingt dem Arbeitgeber ein solcher außergerichtlicher Vergleich mit Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins nicht, hat er immer noch die Möglichkeit der geordneten Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, bei dem die Betriebsrentenbelastungen dann durch den Pensions-Sicherungsverein übernommen werden. Insofern besteht für ein weiteres, gesetzlich nicht vorgesehenes „Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage“, das systemwidrig zu einer Schutzlücke für die betroffenen Betriebsrentner führen soll, überhaupt kein Raum (so zuletzt auch u. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).
70Die Beklagte hat vorliegend den Weg über die Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins zu einem außergerichtlichen Vergleich nicht gewählt. Insofern ist sie gehalten, die von ihr vertraglich übernommenen Betriebsrentenverpflichtungen vertragsgetreu zu erfüllen oder - wenn sie hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sein sollte - die Sanierung im Rahmen eines gesetzlich geordneten Insolvenzverfahrens zu versuchen.
71II. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz für Altfälle berufen.
72Die Beklagte rügt, bei Schaffung ihrer Versorgungsordnung im Jahr 1963 sei sie auf Grundlage der damaligen Rechtslage davon ausgegangen, im Falle einer wirtschaftlichen Notlage ihre Versorgungszusage wirksam widerrufen zu können. Nur auf dieser Grundlage sei sie bereit gewesen, überhaupt Versorgungszusagen in entsprechender Höhe zu erteilen.
73Hierbei übersieht die Beklagte jedoch, dass gesetzliche Regelungen keinen Anspruch auf eine „Ewigkeitsgarantie“ haben und grundsätzlich der Möglichkeit unterliegen, für die Zukunft geändert werden zu können. Entsprechend besteht auch die Möglichkeit einer grundsätzlich einzukalkulierenden Rechtsprechungsänderung.
74Zwar ist die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zu Lasten einzelner grundsätzlich geeignet, deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage zu enttäuschen. Daher setzt das in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz normierte Rechtsstaatsprinzip dem Grenzen. Insofern ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird. Demgegenüber liegt lediglich eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Rn 48, m. w. N.). Eine solche unechte Rückwirkung ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 50).
75Hiervon ausgehend stellt die Gesetzes- bzw. Rechtsprechungsänderung, nach der ein Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig ist, für Übergangsfälle wie den vorliegenden, in dem die Versorgungsordnung bereits 1963 unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtslage geschaffen wurde, eine unechte Rückwirkung dar, die verfassungsmäßigen Schranken unterliegt. Diese sind allerdings vorliegend gewahrt. Denn der Vertrauensschutz des Arbeitgebers würde nur dann verletzt, wenn kein angemessener Ausgleich in o. g. Sinn vorliegen würde. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Nichtannahmebeschluss vom 29.02.2012 (1 BvR 2370/10) bezüglich einer arbeitgeberseitigen Verfassungsbeschwerde betreffend die Rechtsprechungsänderung zur nunmehrigen Unzulässigkeit des Widerrufs von Versorgungszusagen bei wirtschaftlicher Notlage bereits ausdrücklich entschieden.
76Denn ein angemessener Ausgleich wird beispielsweise dadurch herbeigeführt, dass zeitgleich mit dem Wegfall des Widerrufsrechts wegen wirtschaftlicher Notlage die neue Insolvenzordnung eingeführt wurde, die dem Arbeitgeber und Versorgungschuldner weitergehende neue Sanierungsmöglichkeiten eröffnet, gerade im Vergleich zur bisherigen primär auf Abwicklung des Unternehmens ausgerichteten Konkursordnung (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 51). Darüber hinaus stellt auch die dargestellte Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs mit Zustimmung des Pensions-Sicherungsvereins einen angemessen Ausgleich dar, zumal auch der PSV ein Eigeninteresse an einer erfolgreichen Sanierung hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 52; BAG, Urteil vom 31.07.2007, 3 AZR 373/06, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn 34; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16).
77Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 54; BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf). Der Wegfall des Widerrufsrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. wurde bereits mit der Gesetzesänderung in Art. 91 InsO vom 05.10.1994 beschlossen, jedoch erst zum 01.01.1999 wirksam. Insofern hatten die Versorgungsschuldner in den Übergangsfällen noch hinreichend Zeit, entweder – sofern die entsprechenden Voraussetzungen bereits vorlagen – das Widerrufsrecht noch abzuändern bzw. zumindest die Versorgungsordnung entsprechend zu ändern bzw. wirtschaftliche Dispositionen für die Zukunft zu treffen.
78Demgegenüber würde eine Aufrechterhaltung des Widerrufsrechts bei gleichzeitiger Streichung des Sicherungsfalls den Beschäftigten als Versorgungsempfänger vollkommen schutzlos stellen, was bei der vorzunehmenden Abwägung verfassungsrechtlich nicht tragbar wäre, da auch Versorgungsleistungen eine besondere Form der Vergütung darstellen, für die der Versorgungsempfänger durch seine erbrachte Arbeitsleistung in Vorleistung getreten ist (so ausdrücklich BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 56).
79Insofern kann es auch keinen Unterschied ausmachen, ob eine Versorgungsleistung vollständig oder – wie vorliegend – nur teilweise widerrufen wird. Denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage für jegliche Form eines Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage.
80Nach alledem stellt sich die mit dem Wegfall des Widerrufsrechts wegen wirtschaftlicher Notlage verbundene unechte Rückwirkung entgegen der Rechtsansicht der Beklagten als verfassungsrechtlich zulässig und sogar im Gegenteil unter Berücksichtigung der Schutzinteressen der Versorgungsempfänger als geboten dar. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Gründe der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012 (1 BvR 2378/10) Bezug genommen.
81III. Entgegen der Rechtsansicht der Berufung ist das Arbeitsgericht darüber hinaus zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus der Regelung in III. a)Abs. 2 Satz 1 der zum 01.01.1963 in Kraft getretenen Versorgungsordnung der Beklagten eine Dynamisierung des Rentenanspruchs für die Grundrente dahingehend ergibt, dass sich Erhöhungen der gesetzlichen Altersrente auch entsprechend auf den Betriebsrentenanspruch auswirken.
82Hierfür spricht zunächst eindeutig der Wortlaut dieser Vorschrift. Wenn die Versorgungsordnung in Ziffer III a) ausdrücklich formuliert, dass die Altersrente „50 Prozent der Altersrente der Invaliden- oder Angestelltenversicherung“ betragen soll, ohne dass dies ausdrücklich auf die Altersrente zu einem bestimmten Stichtag beschränkt wird, ist davon auszugehen, dass hiermit die jeweils aktuelle gesetzliche Altersrente gemeint sein soll. Wäre mit der Versorgungsordnung eine andere Regelung gewollt gewesen, wäre bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen gewesen, dass dann auch ein entsprechender Stichtag ausdrücklich formuliert worden wäre, etwa dahingehend, dass die Altersrente fünfzig Prozent der gesetzlichen Altersrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns betragen soll. Der Wortlaut der Versorgungsordnung spricht insofern für eine dynamische Inbezugnahme des Berechnungsfaktors gesetzliche Rente. Dieser ist eine typische dynamische Bezugsgröße, die einen in ihrer Kaufkraft konstanten Teil des Lebensstandards abdecken soll (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).
83Hinzu kommt der Umstand, dass die Versorgungsordnung bereits aus dem Jahr 1963 stammt, mithin aus einer Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes. Die gesetzliche Anpassungsvorschrift des § 16 BetrAVG gab es seinerzeit noch nicht. Da die Versorgungsordnung der Beklagten auch sonst keine Anpassungsregelung enthält, ist davon auszugehen, dass gerade mit der Bezugnahme der Versorgungsordnung auf die – jeweilige - gesetzliche Rente gewährleistet werden sollte, dass der Realwert der versprochenen Versorgung hinreichend gesichert werden sollte, so dass eine zusätzliche Anpassung an die Kaufkraftentwicklung oder einen anderen dynamischen Faktor nicht erforderlich war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).
84Auch die Regelung der Mindestaltersrente in Ziffer III a) Abs. 2 der Versorgungsordnung spricht entgegen der Rechtsansicht der Beklagten für die Annahme einer grundsätzlich dynamischen und nicht statischen Ausgestaltung der betrieblichen Altersrente, gekoppelt an die gesetzliche Altersrente. Denn bei der Regelung der Mindestaltersrente handelt es sich erkennbar um eine Ausnahmevorschrift, mit denen besonderen Erwerbsbiographien Rechnung getragen werden soll, in denen nur geringe Ansprüche auf gesetzliche Rente erworben werden. Diese Regelung lässt eher den Umkehrschluss zu, dass nur für diesen Ausnahmefall eine statische Festlegung des Betriebsrentenanspruchs erfolgen soll, für den „Normalfall“ eine solche statische Regelung aber gerade nicht gewünscht war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).
85Insgesamt war daher zur uneingeschränkten Überzeugung der erkennenden Kammer im Einklang mit der bereits vor 13 Jahren konkret zur Versorgungsordnung der Beklagten ergangenen Rechtsprechung des 3. Senats des BAG davon auszugehen, dass diese eine dynamische Bezugnahme auf die jeweilige gesetzliche Rente vorsieht und nicht lediglich eine statische. Durchgreifende überzeugende Gründe für eine Rechtsprechungsänderung trägt die Beklagte auch mit ihrer Berufung nicht vor.
86IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 97 ZPO und § 64 Abs. 6 ArbGG. Hiernach hatte die vollumfänglich unterlegene Beklagte die Kosten des Rechtsstreits und ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 26. Juli 2016 - 12 Sa 90/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 26. Juli 2016 - 12 Sa 90/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Köln Urteil, 26. Juli 2016 - 12 Sa 90/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Widerruf einer betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse.
-
I.
- 2
-
Die Beschwerdeführerin zu 2) betreibt eine Spinnerei. Sie gewährt ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung über die Beschwerdeführerin zu 1) als Unterstützungskasse, deren Trägerin sie - die Beschwerdeführerin zu 2) - ist.
- 3
-
Der am 2. Juli 1929 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Versorgungsempfänger) war vom 26. April 1965 bis zum 17. September 1982 bei der Beschwerdeführerin zu 2) beziehungsweise deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war mit einer Versorgungszusage über die Beschwerdeführerin zu 1) beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin unterlegt. Die Beschwerdeführerin zu 1) zahlte an den Versorgungsempfänger eine Betriebsrente ab dem 1. August 1988 in Höhe von ursprünglich 61,00 DM, später 31,19 €. Das entsprechende Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zu 1) vom 23. November 1988 verweist auf eine Freiwilligkeit der Rentenzahlungen und deren jederzeitige Änderungsmöglichkeit sowie einen Widerrufsvorbehalt.
- 4
-
Die Satzung der Beschwerdeführerin zu 1) lautet in der Fassung vom 27. Oktober 2000 wie folgt:
- 5
-
(…)
- 6
-
§ 2 Zweck des Vereins
- 7
-
Zweck des Vereins ist:
- 8
-
(…)
- 9
-
(3) die freiwillige einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützung von Betriebsangehörigen der Firma T… GmbH und deren Angehörige bei Hilfsbedürftigkeit, Dienstunfähigkeit und im Alter.
- 10
-
(…)
- 11
-
§ 4 Vereinsvermögen
- 12
-
(1) Die Erfüllung der Zwecke des Vereins sollen durch Zuwendungen seitens der Firma T… GmbH und durch Erträge hieraus ermöglicht werden. Der Betrieb beabsichtigt, soweit die finanzielle Lage es gestattet, jährliche Zuwendungen an den Verein zu machen, die jedoch freiwilliger Art sind. Die Zuwendungen des Betriebs an den Verein sind unwiderruflich. Ein Forderungsrecht besteht nicht.
- 13
-
(…)
- 14
-
§ 6 Leistungen
- 15
-
(1) Der Verein gewährt Altersrenten, Witwenrenten und einmalige Beihilfen in Fällen besonderer Not- lage.
- 16
-
(2) Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der jeweiligen Kassenlage und den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Leistungsempfänger. Die Leistungen dürfen die steuerlichen Höchstbeträge nicht überschreiten.
- 17
-
(3) Der Vorstand stellt jeweils nach Anhörung des Ausschusses die Richtlinien auf, nach denen die Leistungen des Vereins gewährt werden (Leistungsplan). Der Leistungsplan bedarf der Zustimmung der in § 4 Abs. 1 genannten Firmen.
- 18
-
§ 7 Freiwilligkeit der Leistungen
- 19
-
(1) Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Leistungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen den Verein noch gegen die in § 4 Abs. 1 genannten Firmen begründet werden. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs.
- 20
-
(2) Jeder Leistungsempfänger hat eine schriftliche Erklärung mit folgendem Wortlaut abzugeben:
- 21
-
'Es ist mir bekannt, dass alle Leistungen der Unterstützungskasse der T… GmbH, freiwillig gewährt werden. Es ist mir ferner bekannt, dass mir auch durch wiederholte oder regelmäßige laufende Leistungen weder ein Anspruch gegen die Unterstützungskasse, noch gegen die Firma T… GmbH erwächst. Mit dieser Regelung bin ich einverstanden.'
- 22
-
Datum: Unterschrift
- 23
-
(…)
- 24
-
Der von der Mitgliederversammlung der Beschwerdeführerin zu 1) am 27. Oktober 2000 genehmigte Leistungsplan vom 26. März 2001 enthält unter anderem in § 12 eine Regelung über eine "Freiwilligkeit der Leistungen", deren Abs. 1 wie folgt lautet:
- 25
-
Die Leistungen der Unterstützungskasse erfolgen freiwillig nach Maßgabe der vorhandenen Mittel der Unterstützungskasse. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Leistungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse, noch gegen die in der Satzung Abs. 1 genannten Firmen begründet werden. Die Renten und Rentenanwartschaften können jederzeit ohne besondere Begründung vom Vorstand gekürzt oder ganz gestrichen werden.
- 26
-
§ 12 Abs. 2 des Leistungsplans enthält dieselbe Regelung wie § 7 Abs. 2 der Satzung. Der Versorgungsempfänger gab auf einem vorgedruckten Formular die in Satzung und Leistungsplan vorgesehene Erklärung ab.
- 27
-
Mit Schreiben vom 12. November 2003 stellte die Beschwerdeführerin zu 1) die Betriebsrentenzahlungen ab Dezember 2003 unter Hinweis auf deren Freiwilligkeit und der Möglichkeit des Widerrufs ein. Verhandlungen der Beschwerdeführerinnen und des Versorgungsempfängers mit dem Pensions-Sicherungs-Verein über die Übernahme der Betriebsrentenzahlungen scheiterten.
- 28
-
Der Versorgungsempfänger hat die Beschwerdeführerinnen gesamtschuldnerisch auf Zahlung der Betriebsrente für die Zeiträume ab Januar 2006 beim Arbeitsgericht Radolfzell verklagt.
- 29
-
Dagegen haben die Beschwerdeführerinnen eingewendet, sie hätten die Betriebsrente wegen wirtschaftlicher Notlage wirksam widerrufen.
- 30
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 -, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf, B II 3 b bb 7; Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 30 f.; Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris, Rn. 29 f.) stattgegeben. Danach hätten beide Beschwerdeführerinnen den unstreitigen Anspruch auf Betriebsrente nicht wirksam wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen können; ein solcher Widerruf sei nach der Streichung des damit korrespondierenden Sicherungsfalls in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. durch Art. 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl 1994 I S. 2947) mit Wirkung zum 1. Januar 1999 (§ 31 BetrAVG) nicht mehr zulässig.
- 31
-
Die dagegen erhobene Berufung hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückgewiesen unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Revision hat es nicht zugelassen.
- 32
-
Das Bundesarbeitsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen zurückgewiesen.
-
II.
- 33
-
Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts rügt die Beschwerdeführerin zu 2) eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und aus Art. 14 Abs. 1 GG. Beide Beschwerdeführerinnen berufen sich auf Art. 2 Abs. 1 GG.
- 34
-
Die Urteile griffen wegen der Nichtanerkennung des Widerrufs zumindest mittelbar in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin zu 2) aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Dazu bedürfe es keiner berufsregelnden Tendenz, denn das werde der großen Bedeutung der Berufsfreiheit nicht gerecht. Zudem werde wegen der erdrosselnden Wirkung der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin zu 2) in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen. Jedenfalls griffen die Urteile in die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit beider Beschwerdeführerinnen unter den Gesichtspunkten der Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und der Vertragsfreiheit ein.
- 35
-
Die Eingriffe seien verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Sie verstießen gegen das auf dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG beruhende Verbot der unechten Rückwirkung. Zum Zeitpunkt der Begründung der Altersversorgungszusage bei Eintritt des Versorgungsempfängers im Jahr 1965 habe es weder eine rechtliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu 2) auf Zahlung einer Betriebsrente noch irgendeine Einschränkung in Bezug auf das Widerrufsrecht gegeben. Die Anforderungen an das Widerrufsrecht seien durch die Rechtsprechung im Laufe der Jahre erhöht worden. Wegen der unechten Rückwirkung sei das Widerrufsrecht auch nach der Neufassung des Betriebsrentengesetzes aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht für Übergangsfälle weggefallen, bei denen schon vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes die Grundlage für die Betriebsrente gelegt worden sei. Für diese habe es weiterhin ein Widerrufsrecht aus sachlichen Gründen gegeben. Wenn wegen der unechten Rückwirkung die Einführung von § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. nicht zu Lasten der Arbeitgeber habe gehen können, könne im Wege des Umkehrschlusses erst recht nicht dessen Streichung zu deren Lasten gehen. Da sich eine Versorgungszusage nicht ändern ließe, könne die vergleichsweise lange Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nichts an deren Verfassungswidrigkeit ändern. Eine vom Vertrauensschutz der Arbeitgeber zu trennende Frage sei es, ob die Streichung des Sicherungsfalls in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. den Vertrauensschutz der Versorgungsempfänger verletze, weil dieser in Übergangsfällen bei Widerruf nicht mehr verfassungskonform zu deren Gunsten angewendet werden könne. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten der Versorgungsempfänger könne jedenfalls nicht zu Lasten der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen gehen. Außerdem würden Versorgungsempfänger bei Beibehaltung des Widerrufsrechts nur verhältnismäßig geringe Beträge verlieren, während sie - die Beschwerdeführerinnen - bei Fortbestehen der Weiterzahlungspflicht in ihrer Substanz gefährdet würden. Das schlage auf den Bestandsschutz der Rechte der aktuell beschäftigten Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin zu 2) durch. Daher würden selbst bei einer Gesamtbetrachtung ihre Interessen denen der Versorgungsempfänger überwiegen. Ein Rückgriff auf die mit Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. neu geschaffene Insolvenzordnung gleiche das nicht aus. Ebenso wenig reiche die spekulative Möglichkeit einer außergerichtlichen Regelung mit dem Pensions-Sicherungs-Verein. An dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung ändere sich nichts, wenn man den Wegfall des Widerrufsrechts wegen wirtschaftlicher Notlage nicht als vom Willen des Gesetzgebers getragene Folge der Streichung des damit korrespondierenden Sicherungsfalls auffasse, sondern als richterliche Rechtsfortbildung verstehe.
-
III.
- 36
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Dafür liegen keine Gründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG vor.
- 37
-
1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Die verfassungsrechtliche Problematik des Vertrauensschutzes bei Änderung einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Widerruf einer betrieblichen Altersversorgungszusage in Übergangsfällen ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - (BVerfGE 74, 129) geklärt.
- 38
-
2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die zulässige Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen, mit denen die Beschwerdeführerinnen zur Zahlung einer Betriebsrente unter Versagung des Rechts zum Widerruf der betrieblichen Altersversorgung verurteilt wurden, lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen. Die Gerichte haben weder Bedeutung noch Tragweite der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen verkannt.
- 39
-
a) Die Urteile, mit denen die Beschwerdeführerin zu 2) zur Zahlung einer Betriebsrente verurteilt wurde, greifen nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein.
- 40
-
aa) Das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG schützt durch die Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches (BVerfGE 65, 196<209>; 74, 129 <148>; 95, 267 <300>). Nur dieses ist durch die gerichtliche Feststellung einer Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin zu 2) betroffen.
- 41
-
Die Verurteilung zur Zahlung ist kein Eingriff in ein (etwaiges) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, so dass offen bleiben kann, ob sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG darauf erstreckt (BVerfGE 96, 375<397>).
- 42
-
bb) Ein Eingriff kommt nicht unter dem Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung in Betracht. Eine solche liegt nicht schon vor, wenn eine Geldleistungspflicht die Fortführung einzelner Unternehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unmöglich macht. Sie muss diese Wirkung vielmehr regelmäßig haben (BVerfGE 95, 267 <301>). Die Verpflichtung zur Zahlung einer Betriebsrente hat jedoch nicht regelmäßig zur Folge, dass eine Fortführung eines Unternehmens finanziell unmöglich wird.
- 43
-
b) Die angegriffenen Urteile verletzen nicht das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 2) aus Art. 12 Abs. 1 GG.
- 44
-
aa) Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst bei juristischen Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe, zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (BVerfGE 74, 129<148, 149>).
- 45
-
bb) Die Verurteilungen der Beschwerdeführerin zu 2) zur Zahlung der Betriebsrente unter Versagung des Widerrufsrechts greifen in diesen Schutzbereich nicht unmittelbar ein. Mangels berufsregelnder Tendenz ist außerdem kein mittelbarer Eingriff zu erkennen (BVerfGE 74, 129 <149>; 96, 375 <397>). Das Erfordernis der berufsregelnden Tendenz ist zwar nicht unumstritten (vgl. Breuer, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Auflage, 2001, § 148 Rn. 31, 32; Cremer, DÖV 2003, S. 921 <928>; Papier, Deutsches Verwaltungsblatt 1984, S. 804 <805, 806>; Manssen, Staatsrecht II, Grundrechte, 7. Auflage, 2010, § 26 Rn. 581). Im vorliegenden Fall geht es aber selbst bei einem weiten Verständnis nicht um den Beruf, sondern um das Vermögen.
- 46
-
c) Die gerichtlichen Entscheidungen greifen aber in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG beider Beschwerdeführerinnen ein, indem sie beide gesamtschuldnerisch zu Betriebsrentenzahlungen verpflichten, ohne ihnen ein Widerrufsrecht zuzugestehen. Dies ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, auf denen die angegriffenen Urteile beruhen, wie auch die dem zugrunde liegende Entscheidung des Gesetzgebers sind als Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG gerechtfertigt.
- 47
-
aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn. Davon werden die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit erfasst, soweit sie nicht durch besondere Bestimmungen geschützt sind (BVerfGE 65, 196 <210>; 74, 129 <151, 152>; 95, 267 <303>). Doch ist die Handlungsfreiheit - auch die auf wirtschaftlichem Gebiet - nur in den durch das Grundgesetz bezeichneten Schranken garantiert, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung (BVerfGE 65, 196 <210>; 74, 129 <152>). Zu dieser Ordnung gehören nicht nur verfassungsmäßige Rechtsvorschriften, sondern auch deren Auslegung durch Gerichte und richterliche Rechtsfortbildung (BVerfGE 74, 129 <152>). Die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfGE 74, 129 <152 f.>) verbundene Rückwirkung zu Lasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen.
- 48
-
Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen (BVerfGE 105, 48<57>). Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden (BVerfGE 98, 17 <39>; 101, 239 <263>; stRspr). Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird (BVerfGE 101, 239 <263>), wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war (BVerfGE 89, 48 <66>). Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfGE 101, 239 <263>).
- 49
-
bb) Die angegriffenen Urteile beziehen sich auf eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der das Widerrufsrecht einer betrieblichen Altersversorgung wegen wirtschaftlicher Notlage mit der Streichung des damit korrespondierenden Sicherungsfalls in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. künftig wegfällt. Soweit diese Rechtsprechungsänderung auch Übergangsfälle erfasst, in denen - wie hier - eine Versorgungszusage vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes begründet wurde und das Arbeitsverhältnis erst nach dessen Inkrafttreten geendet hat, nimmt sie den Versorgungsschuldnern nicht nur ein Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage. Vielmehr nimmt sie den Versorgungsschuldnern auch ein weitergehendes Widerrufsrecht aus sachlichen Gründen, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 129 f.) in der Ausprägung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt worden war. Die Rechtsprechungsänderung greift somit in Übergangsfällen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein. Ob diese unechte Rückwirkung letztlich auf einer Rechtsprechungsänderung oder - wie das Bundesarbeitsgericht meint - auf einer Gesetzesänderung beruht (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 33 f.; auch Boemke, in: RdA 2010, S. 10 <14 f.>), kann hier dahinstehen. Denn die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rückwirkung sind in beiden Konstellationen dieselben. Das Bundesarbeitsgericht hat das Vorliegen einer unechten Rückwirkung jedenfalls erkannt und geprüft (BAG, Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 -, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf, B II 3 b bb 7; Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 30 f.; Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris, Rn. 29 f.).
- 50
-
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Bundesarbeitsgericht die unechte Rückwirkung für verfassungsrechtlich zulässig hält. Denn eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt (BVerfGE 74, 129 <155>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 -, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen II 2 a der Gründe). Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht gesehen, seiner Prüfung zugrunde gelegt und dabei insbesondere den gebotenen Ausgleich zwischen allen an einem Arbeitsverhältnis Beteiligten in nachvollziehbarer Weise bejaht (vgl. BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 30 f.; Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris, Rn. 29 f.).
- 51
-
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat den Vertrauensschutz der Versorgungsschuldner nicht verkannt, deren Handlungsspielraum durch den Wegfall des einseitigen Widerrufsrechts noch weiter eingeschränkt wird als durch dessen Einschränkung auf Fälle der wirtschaftlichen Notlage mit Inkrafttreten des Sicherungsfalls in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. Schon letzteres war für die davon betroffenen Versorgungsschuldner nicht vorhersehbar, als sie Versorgungszusagen vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes begründet haben (vgl. BVerfGE 74, 129 <158, 159>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 -, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, II 2 a der Gründe). Das gilt für den hier zu beurteilenden vollständigen Wegfall des Widerrufsrechts erst recht. Jedoch wird die mit diesem Wegfall des Widerrufsrechts verbundene, unvorhergesehene Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten der Versorgungsschuldner durch das gleichzeitig mit der Streichung des Sicherungsfalls eingeführte Insolvenzverfahren abgefedert. Im Gegensatz zum bisherigen Konkursverfahren dient das neue Insolvenzverfahren nicht nur der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen, sondern auch deren Sanierung und damit der Sicherung von Arbeitsplätzen; es gibt mithin den Schutzinteressen der Versorgungsschuldner und der bei diesen aktuell Beschäftigten mehr Gewicht (BTDrucks 12/2443, S. 73, 96; Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 34). Nach § 18 InsO ist es daher auch erstmals möglich, das Insolvenzverfahren auf Antrag des Insolvenzschuldners bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu eröffnen (BTDrucks 12/2443, S. 84); §§ 217 ff. InsO sehen dazu einen Insolvenzplan vor. Dies ist eine nach Wegfall des Widerrufsrechts gesetzgeberisch gewollte - wenn auch nicht ganz gleichwertige - Handlungsalternative zur Sanierung von Unternehmen (so auch: Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, 2. Auflage, 2003, Rn. 856). Jedenfalls liegt darin ein wesentlicher Unterschied zu den Gegebenheiten zur Zeit der vorherigen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 129 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 -, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen). Auch das hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend gesehen und in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise gewürdigt (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG, Rn. 34).
- 52
-
(2) Weiterhin haben Versorgungsschuldner die Möglichkeit, mit Zustimmung des Pensions-Sicherungs-Vereins einen außergerichtlichen Vergleich mit den Versorgungsempfängern zu schließen (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 34). Solche Vergleiche haben in der Vergangenheit auch stets eine größere Rolle gespielt als der Widerruf (BTDrucks 12/3803, S. 111). Zwar liegt darin wegen des notwendigen Einverständnisses der Versorgungsempfänger und des Pensions-Sicherungs-Vereins kein einseitiges Gestaltungsrecht (vgl. Boemke, in: RdA 2010, S. 10 <14> und in: NJW 2009, S. 2491 <2492>). Doch bietet die Möglichkeit des Vergleichs den Versorgungsschuldnern einen gewissen Schutz. Der Pensions-Sicherungs-Verein hat bei einer echten Sanierungschance ein Interesse an dem Abschluss eines Vergleichs, weil bei erfolgreicher Sanierung später wieder Versorgungsleistungen aus den Erträgen des sanierten Unternehmens erbracht werden können (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 34). Mit dem Vergleich und dem Insolvenzverfahren verbleiben den Versorgungsschuldnern, hier der Beschwerdeführerin zu 2), nach Wegfall des Widerrufsrechts also durchaus noch Möglichkeiten zur Sanierung (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG, Rn. 34; a.A. Boemke, in: RdA 2010, S. 10 <20>).
- 53
-
(3) Im Ergebnis entspricht dies auch dem Willen des Gesetzgebers, der die hier begehrte Sicherung wegen wirtschaftlicher Notlage auch angesichts der Folgen für die Betroffenen für entbehrlich hielt (BTDrucks 12/3803, S. 110, 111). Dem widersprach zwar der Bundesrat (BTDrucks 12/3803, S. 128). Die Bundesregierung entgegnete darauf jedoch, dass für eine Beibehaltung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage im Hinblick auf das neue Insolvenzverfahren kein Bedarf bestehe (BTDrucks 12/3803, S. 137, 138).
- 54
-
(4) Das Bundesarbeitsgericht hat in der Abwägung zwischen den Schutzinteressen der Unternehmen als Versorgungsschuldner und der Beschäftigten auch die lange Übergangsfrist einbezogen, die der Gesetzgeber mit über vier Jahren festgelegt hatte (BAG, Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 -, AP Nr. 24 Widerruf zu § 7 BetrAVG, B II 2 b bb 7). Der Wegfall des Widerrufsrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. wurde aufgrund der Gesetzesänderung vom 5. Oktober 1994 in Art. 91 InsO erst zum 1. Januar 1999 wirksam. Seit Beginn der Diskussionen über Änderungen dieser Regeln waren fast zehn Jahre vergangen. Die vom Wegfall des Widerrufsrechts betroffenen Versorgungsschuldner hatten entsprechend viel Zeit, sich auf die Veränderung einzustellen und rechtliche und wirtschaftliche Dispositionen zu treffen. So hatten Versorgungsschuldner in Übergangsfällen bis zur Neuregelung auch noch die Möglichkeit, ihr Widerrufsrecht aus sachlichen Gründen unter den dafür gerichtlich geklärten Voraussetzungen auszuüben und damit ihre betriebliche Altersversorgung für die Zukunft anzupassen.
- 55
-
(5) Durch das neu geschaffene Insolvenzverfahren und die weiterhin bestehende Möglichkeit des Vergleichs werden die Interessen der bei den Versorgungsschuldnern aktuell Beschäftigten wie auch die Interessen der weiteren Gläubiger der Versorgungsschuldner und des Pensions-Sicherungs-Vereins ausreichend gewahrt (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 39; a.A. Boemke, in: RdA 2010, S. 10 <22>).
- 56
-
(6) Eine Aufrechterhaltung des Widerrufsrechts würde demgegenüber die Beschäftigten als Versorgungsempfänger völlig schutzlos stellen. Bliebe das einseitige Widerrufsrecht trotz Streichung des damit korrespondierenden Sicherungsfalls in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. bestehen, wären die Rechtspositionen der Versorgungsempfänger und der Inhaber unverfallbarer Anwartschaften vollständig entwertet. Das ist im Rahmen einer Abwägung, in der Interessen beider Seiten eingestellt werden müssen, verfassungsrechtlich nicht tragbar. Es ist insbesondere im Hinblick auf den Entgelt- und Versorgungscharakter (BVerfGE 65, 196 <212 f.>) von Versorgungsleistungen nicht zu rechtfertigen. Sie sind Gegenleistung aus dem Arbeitsvertrag und damit eine besondere Form der Vergütung. Versorgungsempfänger haben dafür mit ihrer Betriebstreue vorgeleistet. Die Beschwerdeführerin zu 2) hat zu einem Zeitpunkt, als der Widerruf noch rechtlich möglich war, die Betriebsrentenzusagen aufrechterhalten und damit Beschäftigte an sich gebunden. Die mit dem Verbleib im Arbeitsverhältnis bei der Beschwerdeführerin zu 2) somit erbrachte Vorleistung ginge bei Beibehaltung des Widerrufrechts des Arbeitgebers unwiederbringlich verloren. Das Vertrauen der Beschäftigten auf ihre betriebliche Altersversorgung wäre durch deren ersatzlosen vollständigen Verlust restlos enttäuscht. Sie sind regelmäßig auch nicht in der Lage, einen nach dem Versorgungsfall eintretenden Ausfall ihrer betrieblichen Altersversorgung zu kompensieren (vgl. BAG, Urteil des 3. Senats vom 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 -, AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen, II 1 a der Gründe).
- 57
-
cc) Eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. kommt - anders als zum Zeitpunkt der einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1987 (BVerfGE 74, 129 <161 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 -, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, II 2 b der Gründe) - nicht in Betracht. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber den Sicherungsfall in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. gestrichen (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG, Rn. 37; Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris, Rn. 33; a.A. Boemke, in: RdA 2010, S. 10 <21>). Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Sicherungsfall wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr anerkennen will. Darüber können und dürfen sich die Instanzgerichte nicht hinwegsetzen.
- 58
-
d) Auch die Entscheidung des Gesetzgebers stößt auf keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesarbeitsgericht dem Bundesverfassungsgericht Art. 91 EGInsO nicht zur Normenkontrolle vorgelegt hat, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, Art. 91 EGInsO, durch den § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. weggefallen ist, für verfassungswidrig zu erklären.
- 59
-
aa) Grundsätzlich gelten für eine mit der Gesetzesänderung verbundene unechte Rückwirkung die bereits geprüften Maßstäbe, wobei hier zudem der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu beachten ist. Mit Blick auf die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen aller Beteiligten hatte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts das (damals noch zugelassene) Widerrufsrecht zwingend mit einer Sicherung der Betriebsrenten der Beschäftigten verknüpft. Das Widerrufsrecht müsse die Folge der Sicherung haben; eine Zusammenschaltung sei unverzichtbar (BVerfGE 74, 129 <161>). Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei es erforderlich, die Betriebsrentenansprüche der Beschäftigten ausreichend zu sichern, da diese weder vom Zufall abhängen noch als "zweite Säule" der Altersversorgung erodieren dürften. Der Senat verwies ausdrücklich auf die "sorgfältige Regelung des Insolvenzschutzes", wonach der Gesetzgeber die "Sanierungsmaßnahmen auf Kosten der Versorgungsberechtigten" nur in gesetzlich geregelten Sicherungsfällen zulasse (BVerfGE 74, 129 <161>). Die Zulassung weiterer Fälle unter weniger gravierenden Voraussetzungen sei "mit dem gesetzgeberischen Anliegen [des Betriebsrentengesetzes zum Schutz der Versorgungsempfänger und Inhaber unverfallbarer Anwartschaften vor Zahlungsunfähigkeit] und mit dem Gleichheitssatz unvereinbar" (BVerfGE 74, 129 <161 f.>; vgl. auch Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, 2. Auflage, 2003, Rn. 856). Desgleichen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts es für verfassungsrechtlich zulässig gehalten, dass das Bundesarbeitsgericht die Einschaltung des Pensions-Sicherungs-Vereins vor Ausübung eines Widerrufsrechts fordert, weil auch hier das Vertrauen der Beschäftigten auf kontinuierlichen Rentenbezug in der Abwägung mit dem Vertrauen der Arbeitgeber und der Unterstützungskassen auf sofortigen Widerruf überwiege (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 1990 - 1 BvR 622/89 -, juris).
- 60
-
bb) Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber beachtet. Er hat weder das Widerrufsrecht entfallen lassen noch die Betriebsrenten schutzlos gestellt, sondern mit einer langen Übergangsfrist sowohl das Betriebsrentenrecht als auch das Insolvenzschutzrecht neu gefasst, um den Interessen beider Seiten gerecht zu werden.
- 61
-
cc) Der Gesetzgeber hat damit jedenfalls auch die Anforderungen beachtet, die sich im Hinblick auf den Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG im Lichte von Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention für Betriebsrenten (BGH, Hinweisbeschluss vom 25. November 2009 - IV ZR 340/07- , NZA-RR 2010, S. 208 m.w.N. zu BAG und BGH; EGMR
, Entscheidung vom 2. Februar 2006 - 51466/99, 70130/01 - , NVwZ 2006, S. 1274 <1275>) und unverfallbare Anwartschaften (BGHZ 174, 127 <141 f.>) ergeben.
- 62
-
dd) Desgleichen wird der Gesetzgeber so der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union gerecht, sich nach Art. 8 der RL 2008/94/EG (ABl. EU 2008 Nr. L 283, S. 36 f.)über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers darüber zu "vergewissern, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden."
- 63
-
ee) Folglich sind sowohl die gesetzgeberische Weichenstellung, auf der die Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts beruht, als auch die sich darauf stützenden Entscheidungen der Arbeitsgerichte mit dem Grundgesetz vereinbar.
- 64
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 65
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.