Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 02. Juni 2015 - 12 Sa 404/14
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2014 - 12 Ca 858/13 - wird nach teilweiser Klagerücknahme im Berufungsverfahren mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im Rahmen des Berufungsverfahrens noch über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.
3Der 38jährige Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Flugsicherheitskraft seit 10.10.2007 beschäftigt. Er übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG aus. Der Stundenlohn des Klägers beträgt seit dem 01.01.2014 gemäß Ziffer 2. Abschnitt B Nr. 17 b („Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“) 14,70 €.
4Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 Anwendung (nachfolgend LTV). Darin ist unter Punkt 2.1 u.a. geregelt:
5„Der Lohnzuschlag für die Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer dieser Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der im oben genannten Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt
6ab dem 01.01.2013
7im 8-Stunden-Schichtdienst (bei Anforderung des Kunden)
8pro Stunde 1,50 €.
9im 12-Stunden-Schichtdienst pro Stunde 0,80 €.
10ab 01.05.2013
11pro Stunde 1,50 €.“
12Die Luftsicherheitsassistenten führen ihre Aufgaben im Bereich der Fluggastkontrolle kraft öffentlich-rechtlicher Beileihung hoheitlich für die Beklagte im Auftrag der B aus. Gemäß § 8 LuftSiG ist auch der Betreiber eines Verkehrsflughafens verpflichtet, zum Schutz des Flughafenbetriebes vor Angriffen auf die Sicherheit des Flugverkehrs bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG:
13„Eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf den Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter.“
14Solche Tätigkeiten werden im Auftrag des Flughafenbetreibers von sogenannten Luftsicherheitskontrollkräften durchgeführt. Nach § 3 Abs. 3 der Luftsicherheitsschulungsverordnung benötigen Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um Personen und Fahrzeuge ohne Durchleuchtungsanlage zu kontrollieren, eine Ausbildung von mindestens 80 Unterrichtsstunden. Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen benötigen dagegen eine mindestens 140stündige Ausbildung.
15Die Branchen-Lohntarifverträge der Bundesländer Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern enthalten bezogen auf die Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen Zulagen zum Stundenlohn für den „Einsatz in der Personal- und Warenkontrolle gemäß EU-Verordnung …“.
16Die Regelungen des LTV NRW vom 05.04.2013 beruhen auf der Annahme eines Tarifschlichtungsvorschlages des Landesschlichters durch den Arbeitgeberverband BDSW und die Gewerkschaft ver.di, welcher in dem hier interessierenden Punkt folgenden Wortlaut hat:
17„Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sowie PWK-Zulage
18Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 9,75 € und ab dem 01.01.2014 auf 10,55 € erhöht. Die PWK-Zulage beträgt ab dem 01.05.2013 einheitlich über alle Schichtzeiten 1,50 €“.
19„Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b
20Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 13,60 € und ab dem 01.01.2014 auf 14,70 € erhöht.“ (Bl. 56 ff.d. A.).
21Die Annahme des Schlichterspruches wurde von der Gewerkschaft ver.di ihren Mitgliedern wie folgt kommuniziert:
22„Hier die wichtigsten Eckpunkte des Tarifergebnisses:
23…
242. Aviation:
25Steigerung der Stundenlöhne im Bereich Aviation
26- im Bereich § 5 LuftSiG: um 18,93 % auf 14,70 €
27- im Bereich §§ 8 und 9 LuftSiG um 22,96 % auf 12,05 €
28incl. PWK-Zulage“ (Bl. 62 d. A.)
29Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, Annahmeverzugslohn zu zahlen, wenn seine Arbeitszeit auf Anordnung der Beklagten unterbrochen werde. Die jeweiligen Pausenanordnungen seien unwirksam, da sich ihre zeitliche Lage alleine nach dem Passagieraufkommen richte und die Belange des Arbeitnehmers unberücksichtigt blieben. Die Pausen dienten nicht der Erholung.
30Der Lohnzuschlag gemäß Ziffer 2.1 LTV in Höhe von 1,50 € pro Stunde stehe auch ihm als Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu. Der Tarifvertrag knüpfe an keine Vergütungsgruppe an, sondern verlange lediglich eine Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle an einem Verkehrsflughafen. Weitere Voraussetzungen sehe der Tarifvertrag nicht vor. Der Kläger hat behauptet, zu seinen Aufgaben gehöre schwerpunktmäßig auch die Kontrolle von Personen und Waren auf dem K /B -Flughafen.
31Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
32- 33
1. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 961,61 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.01.2013 zu zahlen;
- 35
2. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 201,78 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.01.2013 zu zahlen;
- 37
3. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 519,12 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.05.2013 zu zahlen;
- 39
4. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 105,36 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.05.2013 zu zahlen;
- 41
5. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.264,80 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.01.2014 zu zahlen;
- 43
6. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 111,89 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.01.2014 zu zahlen;
- 45
7. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.924,77 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.01.2014 zu zahlen;
- 47
8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in NRW vom 05.04.2013 von aktuell 13,60 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
49die Klage abzuweisen.
50Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Unterbrechung der Arbeitszeit sei nicht zu vergüten, weil es sich um Pausen handeln würde. Hinsichtlich des Lohnzuschlags hat sie die Ansicht vertreten, dass der sogenannte Personal- und Warenkontrollzuschlag (PWK-Zuschlag) nach Ziffer 2.1 des LTV nur Sicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG zustehe. Die Zulage solle nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade dazu dienen, den als zu hoch empfundenen Unterschied der Tarifgrundstundenlöhne von Luftsicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG zu Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu verringern, wenn die Luftsicherheitskontrollkräfte mit Personal- und Warenkontrollen befasst seien. Soweit in Ziffer 2.1 LTV von „Personen- und Warenkontrolle“ die Rede sei, handele es sich lediglich um ein Redaktionsversehen. Der branchenweit verwendete Begriff „PWK-Zulage“ knüpfe gerade an die Regelungen zu § 8 LuftSiG an und bedeutet korrekt „Personal- und Warenkontrolle“. Dies verdeutliche u. a. auch die gleichartige, ausdrücklich für den Einsatz in der Personal- und Warenkontrolle ausgelobte Funktionszulage in den Branchentarifverträgen der anderen Bundesländer.
51Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 18.03.2014 die Klage überwiegend abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nur für die Arbeitsunterbrechungen hinsichtlich der zusätzlich angeordneten Pausen ein Anspruch wegen Annahmeverzugs bestehe. Die Ruhepausen im Sinne von § 4 ArbZG seien hingegen nicht vergütungspflichtig. Auch ein Anspruch auf Zahlung des Lohnzuschlages nach Ziffer 2.1 des LTV sei nicht gegeben. Der Kläger kontrolliere keine Waren, da es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bei dem Handgepäck der Fluggäste nicht um Waren handele. Auch der systematische Zusammenhang der Regelung sowie die Entstehungsgeschichte würden dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehen.
52Gegen das dem Kläger am 11.04.2014 zugestellte Urteil hat er am 08.05.2014 Berufung eingelegt und diese am 10.06.2014 begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 10.04.2014 zugestellte Urteil am 08.05.2014 Berufung eingelegt, die sie am 05.06.2014 begründet hat.
53Der Kläger ist der Ansicht, der Wortlaut von Ziffer 2.1 des LTV sei eindeutig. Er differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach §§ 8 bzw. 9 LuftSiG und § 5 LuftSiG. Auch der Luftsicherheitsassistent in der Luftgastkontrolle kontrolliere Personen und Waren. Er hat behauptet, er sei am Flughafen K /B im sogenannten BACC (Business Aviation Center Cologne) eingesetzt, wo eine sogenannte Mischkontrolle sowohl von Passagieren (z. B. VIPs), von Flughafen- und Flugpersonal, als auch von Fahrzeugen und Gegenständen stattfinde. Er ist der Auffassung, aufgrund der eindeutigen tariflichen Regelung sei keine Auslegung möglich. Es liege auch kein Redaktionsversehen der Tarifvertragsparteien vor, da die Vorgängervorschriften ebenfalls diese Zulage vorsehen würden. Zudem seien auch nicht alle Mitarbeiter, die mit Aufgaben nach § 5 LuftSiG befasst seien, in der Personen- und Warenkontrolle tätig.
54In der Berufungsinstanz hat der Kläger zunächst beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2014 - 12 Ca 858/13 -,
55- 56
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.924,77 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013);
- 58
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen;
- 60
3. die Beklagte zu verurteilen,
- 62
a. an ihn weitere 1.121,67 € brutto zuzüglich 5 Prozent-punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2013 zu bezahlen (Breaks vom 01.05.2012 – 31.12.2012);
- 64
b. an ihn weitere 43,26 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.05.2013 zu bezahlen (Breaks vom 01.01.2013 – 30.04.2013);
- 66
c. an ihn weitere 1.106,28 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Breaks vom 01.05.2013 – 31.12.2013).
Nachdem das Bundesarbeitsgericht am 25.02.2015 in einem vergleichbaren Parallelverfahren (1 AZR 672/13) entschieden hat, dass dem dortigen Kläger keine Vergütung wegen Annahmeverzugs aufgrund der Arbeitsunterbrechungen der Beklagten zustehe, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2015 die Klageanträge zu 1) bis 6) sowie den Berufungsantrag zu 3) zurückgenommen. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt.
68Nunmehr beantragt der Kläger, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2014 – 12 Ca 858/13 -,
69- 70
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.924,77 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013);
- 72
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
74die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2014 - 12 Ca 858/13 - zurückzuweisen.
75Die Beklagte ist der Auffassung, der Zuschlag sei nur an Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG in der Personal- und Warenkontrolle zu zahlen, weil diese gegenüber anderen Mitarbeitern der betroffenen Lohngruppe anspruchsvollere Tätigkeiten ausüben würden.
76Das Arbeitsgerichts Köln hat bei den Tarifvertragsparteien BDSW und ver.di eine Auskunft zu der Frage eingeholt, ob die Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen […] ausschließlich für die Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG vereinbart wurde oder ob diese Zulage auch die Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erfassen soll. Hinsichtlich der Ergebnisses wird auf das Schreiben des BDSW vom 12.11.2013 (Bl. 163 d. A.) sowie das Schreiben vom ver.di vom 15.01.2014 (Bl. 218 d. A.) verwiesen.
77Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
78E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
79Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
80A. Die nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. a) und b) ArbGG statthaft und im Übrigen auch zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg (§§ 66 Abs. 1 Sätze 1 bis 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die durch den Kläger erfolgte teilweise Rücknahme der Berufung war nach § 516 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zulässig.
81B. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 18.03.2014 die Klage zu Recht abgewiesen. Die nach der teilweisen Klagerücknahme des Klägers noch anhängige Klage ist zulässig, aber unbegründet.
82I. Die teilweise Klagerücknahme des Klägers war nach § 269 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Beklagte stimmte der teilweisen Klagerücknahme zu. Die Klagerücknahme war auch dahin auszulegen, dass der Kläger die im erstinstanzlichen Urteil als 1) bis 6) bezeichneten Anträge zurücknehmen wollte. Der Schriftsatz vom 28.01.2013 enthält eine solche Nummerierung nicht.
83II. Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch für den Klageantrag zu 2). Die Voraussetzungen des § 256 ZPO sind erfüllt.
84Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i. S. d. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012, 3 AZR 11/10, juris, Randziffer 19).
85Soweit der Feststellungsantrag sich auf die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 31.12.2013 bezieht, handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Im Übrigen hat der Kläger ein Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung des Lohnzuschlags bestreitet.
86III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger, der bei der Beklagten am K /B Flughafen als Luftsicherheitsassistent mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG beschäftigt wird, stand der in der Ziffer 2.1 des LTV geregelte „Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle am Verkehrsflughafen“ nicht zu. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Berufungskammer zweifelsfrei aus der Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften.
871. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, 18.02.2014, 3 AZR 808/11, juris Rz. 29; BAG, 28.08.2013, 10 AZR 701/12, juris, Rz. 13; BAG, 26.03.2013, 3 AZR 68/11, juris Rz. 25).
882. Sämtliche Auslegungskriterien sprechen vorliegend dafür, dass der in Ziffer 2.1 LTV NRW vorgesehene Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 € pro Stunde nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur für die Luftsicherheitskontrollkräfte gedacht war, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG ausüben und nach dem LTV NRW in die Lohngruppe 17 b (ab 01.01.2014 Lohngruppe 16 b) eingruppiert sind, nicht aber für Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG ausüben und nach der Lohngruppe 18 b (ab 01.01.2014 17 b) bezahlt werden (so auch schon LAG Köln, 07.08.2014, 7 Sa 252/14, juris; LAG Köln 06.05.2014, 12 Sa 100/12, juris.)
89a. Der Wortlaut der Tarifvorschrift („Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle“) passt zunächst unproblematisch auf die Luftsicherheitskontrollkraft, die Tätigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG wahrnimmt. Dies gilt umso mehr, als § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung einen bestimmten Schulungsumfang für Luftsicherheitskontrollkräfte vorsieht, die mit „Personal- und Warenkontrollen“ betraut werden sollen. Demgegenüber taucht der Begriff der Ware oder Warenkontrolle im Pflichtenkatalog eines Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG in dieser Form nicht auf. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass Fluggäste, deren Kontrolle die typische Kernaufgabe des Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG darstellt, auch Waren, also für den gewerblichen Handel bestimmte Gegenstände, in ihrem Handgepäck mit sich führen können und dass „Ware“ ggf. auch unter den in § 5 Abs. 3 LuftSiG verwendeten Begriff der „sonstigen Gegenstände“ subsumiert werden könnte (vgl. dazu auch schon LAG Köln, 07.08.2014, 7 Sa 252/14, juris Rz. 47 f).
90Andererseits gibt es aber ein deutliches Anzeichen dafür, dass den Tarifvertragsparteien bei der Formulierung des LTV NRW lediglich ein Redaktionsversehen unterlaufen ist, in dem sie den fraglichen Lohnzuschlag den Sicherheitsmitarbeitern „in der Personen- und Warenkontrolle“ zugeschrieben haben. Ein entsprechender Zuschlag ist nämlich branchenweit unter dem Begriff „PWK-Zulage“ bekannt, wird aber in den von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Branchenlohntarifverträgen in den anderen Bundesländern stets als Zulage für den Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ definiert (vgl. die Lohntarifverträge für Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern). Die Formulierung „Personal- und Warenkontrolle“ nimmt aber so deutlich auf die Aufgabe der Luftsicherheitskontrollkraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG und die zugehörigen Schulungsvorschriften in § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung Bezug, dass an dem Charakter des Zuschlages als einer Funktionszulage für Luftsicherheitskontrollkräfte, die im Bereich der §§ 8, 9 LuftSiG eingesetzt werden, kaum ein Zweifel bestehen kann (vgl. LAG Köln, 07.08.2014, 7 Sa 252/14, juris Rz. 48).
91b. Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht für diese Auslegung. Luftsicherheitskontrollkräfte, die nach der Absolvierung aufwendiger Schulungen im Sinne von § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung in der Personal- und Warenkontrolle des Flughafens eingesetzt werden (können), erfüllen Aufgaben, die in ihrer Wertigkeit kaum noch hinter dem typischen Aufgabengebiet eines Luftsicherheitsassistenten zurückbleiben, welcher Fluggäste und deren Gepäck kontrolliert. Gleichwohl besteht ein erheblicher Unterschied in der Höhe der Stundengrundlöhne der beiden Arbeitnehmergruppen (ab dem 01.01.2014 10,55 € zu 14,70 €). Ein solch hoher Unterschied in der Bezahlung erscheint nach der Sichtweise beider Tarifvertragsparteien nicht (mehr) gerechtfertigt. Ver.di strebt nach eigenem Bekunden in der Auskunft vom 15.01.2014 die gleiche Bezahlung für die Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 und 5 LuftSiG an. Aber auch der Arbeitgeberverband BDSW hält fest, dass „der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG einen deutlich höheren Lohn als der Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG“ erhält, der durch die Einführung der PWK-Zulage etwas aufgefangen werden sollte, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch sei (vgl. Auskunftsschreiben vom 12.11.2013, Bl. 163 d. A.).
92Kämen beide Arbeitnehmergruppen in den Genuss derselben Zulage, bliebe der Lohnunterschied im Ergebnis jedoch gleich (vgl. dazu LAG Köln, 07.08.2014, 7 Sa 252/14, juris Rz. 73 f).
93c. Zudem sind auch Verwerfungen im Gesamtzusammenhang der Tarifsystematik nicht auszuschließen, wenn man die „PWK-Zulage“ in gleicher Weise den Luftsicherheitsassistenten wie den Luftsicherheitskontrollkräften zubilligt.
94Die PWK-Zulage stellt der Sache nach eine sogenannte Funktionszulage dar. So wird sie in den Lohntarifverträgen anderer Bundesländer, die von den gleichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind, auch explizit bezeichnet. Nicht jede Luftsicherheitskontrollkraft kann mit der Personal- und Warenkontrolle im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG betraut werden, da dies nach dem abgestuften Schulungsumfang gemäß § 3 Abs. 3 Luftsicherheits- schulungsverordnung den höchstmöglichen Schulungsumfang voraussetzt. Hier macht es Sinn, dem Mitarbeiter, der über die entsprechenden Schulungen verfügt und dementsprechend in der Personal- und Warenkontrolle eingesetzt wird, eine Funktionszulage zuzusprechen (LAG Köln, 07.08.2014, 7 Sa 252/14, juris Rz. 75 ).
95Der Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG übt hingegen, soweit er nicht ausnahmsweise mit Koordinations- oder Aufsichtsaufgaben betraut ist, typischerweise die Kontrolle der Fluggäste, ihres Gepäcks und sonstiger von ihnen mitgeführter Gegenstände aus, wozu nach der Auffassung des Klägers eben auch „Waren“ zählen. Diese ‚Funktion‘ ist daher bereits durch den Grundlohn abgegolten. Kämen die Tarifvertragsparteien zu der Annahme, dass der Luftsicherheitsassistent des § 5 LuftSiG im Ergebnis zu niedrig bezahlt würde, machte es daher Sinn, den Stundenlohn anzuheben, nicht aber eine Zulage zu kreieren für ‚Funktionen‘, die ohnehin bereits zum Grundbestand der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten gehören (vgl. dazu auch schon LAG Köln, 07.08.2014, 7 Sa 252/14, juris Rz. 76).
96d. Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des LTV sowie die vor Inkrafttreten dieses LTV in NRW praktizierte jüngere Tarifgeschichte für das gefundene Auslegungsergebnis.
97aa. Der Arbeitgeberverband BDSW hat auf das Auskunftsersuchen des Arbeitsgerichts erklärt, die PKW-Zulage solle den deutlich höheren Lohn der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG gegenüber den Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG auffangen, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch sei. Im Ergebnis stimmt die Auskunft der Gewerkschaft ver.di damit überein. Zwar bemängelt die Gewerkschaft ver.di in ihrer Auskunft vom 15.01.2014, dass die Formulierung in Ziffer 2.1 des Tarifvertrages aus ihrer Sicht nicht konkret genug sei und letztlich nicht ausschließe, dass der Personenkreis nach § 5 LuftSiG nach der vorliegenden Formulierung einen Anspruch auf den Lohnzuschlag habe. Ver.di führt aber keineswegs aus, dass dies als Ergebnis der Tarifverhandlungen so gewollt gewesen sei, sondern konstatiert im Gegenteil, dass bei der Einführung des Lohnzuschlags gemäß Ziffer 2.1 […] auf Forderung von ver.di für den Personenkreis gemäß § 8 LuftSiG erstmalig ein Lohnzuschlag eingeführt wurde, der dann auf den Personenkreis nach § 9 LuftSiG ausgeweitet wurde.
98Darüber hinaus erklärt ver.di, dass der Personenkreis, der in den Genuss der Zulage gemäß Ziffer 2.1 des oben genannten Tarifvertrages kommen sollte, nicht Gegenstand der Verhandlungen geworden sei. Lediglich die differenzierte Höhe der Zulage nach Schichtdauer (8 bzw. 12 Stunden-Schichten) sei aufgehoben und zu einer einheitlichen Zulage von 1,50/Stunde verändert worden.
99bb. Dem entspricht auch die jüngere Tarifgeschichte. Die fragliche Zulage wurde bekanntlich nicht erstmals in den LTV vom 05.04.2013 aufgenommen, sondern war unter identischer Bezeichnung bereits Bestandteil der Vorgängertarifverträge zumindest aus den Jahren 2009 und 2011. Unter der Geltung der Vorgängertarifverträge wurde die Zulage aber, soweit ersichtlich, in der tariflichen Praxis stets nur auf die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG angewandt. Hätte es nun dem Willen einer oder beider Tarifvertragsparteien entsprochen, diesen Zustand zu ändern und die Zulage künftig auch den Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG verrichten, zuzubilligen, so hätte dies zwingend auch Gegenstand der Tarifvertragsverhandlungen sein müssen, was aber ausweislich der Auskunft der Gewerkschaft ver.di nicht der Fall war.
100cc. Überdies kam der LTV vom 05.04.2013 dadurch zustande, dass die Tarifvertragsparteien übereinstimmend einen Einigungsvorschlag des Landesschlichters angenommen haben. Dieser Einigungsvorschlag unterschied zwischen den Lohngruppen Lohngruppe 17 b (ab 01.01.2014 16 b) sowie Lohngruppe 18 b (ab 01.01.2014 17 b). Nur bei der Lohngruppe 17 b (ab 01.01.2014 16 b) wurde der PWK-Zuschlag in Höhe von 1,50 erwähnt.
101In der Lohngruppe 17 b (ab 01.01.2014 16 b) sind die Luftsicherheitskontrollkräfte eingruppiert, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG verrichten. Von der Lohngruppe 18 b (ab 01.01.2014 17 b) werden hingegen die Luftsicherheitsassistenten mit dem Tätigkeitsfeld des § 5 LuftSiG erfasst. Der von den Tarifvertragsparteien in der Folge unverändert angenommene Schlichtungsvorschlag ordnet die hier streitige sogenannte PWK-Zulage eindeutig, unmissverständlich und nicht anders auslegbar nur den Mitarbeitern zu, die vor dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 17 b und ab dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 16 b eingruppiert sind. Dies sind die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG (vgl. LAG Köln, 07.08.2014, 7 Sa 252/14, juris Rz. 60 ff).
102dd. Genau dies kommuniziert die Gewerkschaft ver.di nach der Annahme des Schlichterspruches auch ihren Mitgliedern unter der Überschrift „Der Kampf hat sich gelohnt“. Diese Mitteilung belegt nochmals, dass auch die Gewerkschaft ver.di als Inhalt des Tarifvertrages vom 05.04.2013 die PWK-Zulage ausschließlich den Mitarbeitern „im Bereich §§ 8, 9 LuftSiG“ zugeordnet hat (vgl. dazu LAG Köln, 07.08.2014, 7 Sa 252/14, juris Rz. 66).
103C. Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger aufzuerlegen. Dies folgt, soweit er die Berufung zurücknahm aus § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO sowie wegen der erfolgten teilweisen Klagerücknahme auf § 269 Abs. 3 Satz 4 ZPO.
104D. Die Kammer misst dem Rechtsstreit, soweit er den Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen zum Gegenstand hat, grundsätzliche Bedeutung bei und hat deshalb insoweit gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.
105RECHTSMITTELBELEHRUNG
106Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
107R E V I S I O N
108eingelegt werden.
109Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
110Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
111Bundesarbeitsgericht
112Hugo-Preuß-Platz 1
11399084 Erfurt
114Fax: 0361-2636 2000
115eingelegt werden.
116Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
117Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
118- 119
1. Rechtsanwälte,
- 120
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 121
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
123Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
124Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
125* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 02. Juni 2015 - 12 Sa 404/14
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Köln Urteil, 02. Juni 2015 - 12 Sa 404/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Tenor
-
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4. November 2009 - 2 Sa 44/09 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsbestimmungen sich die Anwartschaften der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung richten.
- 2
-
Die am 14. Februar 1957 geborene Klägerin wurde zum 1. September 1972 bei der A-T GmbH als technische Zeichnerin eingestellt. Infolge mehrerer Betriebsübergänge bestand das Arbeitsverhältnis zuletzt mit der Beklagten und wurde zum 31. März 2009 beendet.
-
Zunächst hatten auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Bestimmungen für die Ruhegeldeinrichtung der A-T GmbH, ab 1. Juni 1981 durch die Betriebsvereinbarung „Versorgungsbestimmungen der A-T AG“ abgelöst, Anwendung gefunden. Mit Wirkung zum 1. Januar 1984 trat an deren Stelle aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Übernahme durch die A GmbH die Gesamtbetriebsvereinbarung „Versorgungsbestimmungen der A GmbH“ vom 30. Dezember 1983 (im Folgenden: GBV A 1983). Diese enthält auszugsweise folgende Regelungen:
-
„§ 2
Versorgungsleistungen
(1)
Versorgungsleistungen sind Ruhegelder, Witwengelder und Waisengelder.
…
§ 5
Ruhegeld
(1)
Ruhegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten von A ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialversicherungsrente in Anspruch nimmt.
(2)
Ruhegeld kann ferner gewährt werden, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch ein betriebsärztliches Gutachten festgestellt worden ist.
(3)
Ruhegeld kann auch dann gewährt werden, wenn ein Mitarbeiter nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nachdem er sein 25jähriges Dienstjubiläum begangen hat, aus Gründen entlassen wird, die nicht in seiner Person liegen.
…
§ 7
Höhe des Ruhegeldes
(1)
Die Höhe des Ruhegeldes bestimmt sich nach den Dienstjahren und der Pensionsgruppe (PG), der der Mitarbeiter in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt in den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Diensten von A überwiegend angehört hat. Für Mitarbeiter, die drei Pensionsgruppen in den letzten drei Kalenderjahren angehört haben, gilt die mittlere Pensionsgruppe.
(2)
Die Pensionsgruppe bestimmt sich nach dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Mitarbeiters (§ 9).
(3)
Die den Pensionsgruppen zugrunde liegenden Einkommensbänder ergeben sich aus der Anlage 1.
(4)
Die Geschäftsführung wird jährlich im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat die Einkommensbänder fortschreiben. Dabei soll die Tarifentwicklung im Bundesgebiet und die generelle AT-Einkommensentwicklung berücksichtigt werden.
(5)
Das Ruhegeld setzt sich aus einem Grundbetrag (GB) für die ersten 10 Dienstjahre und Steigerungsbeträgen (StB) für die folgenden Dienstjahre zusammen. Die Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge ergibt sich ebenfalls aus Anlage 1.
(6)
Die Steigerungsbeträge werden für maximal 30 Dienstjahre gewährt.
…
§ 10
Höchstbetrag der Gesamtversorgung
(1)
Ruhegeld und Sozialversicherungsrente (Gesamtversorgung) dürfen 90 % des höchsten Nettoeinkommens in einem der drei letzten Kalenderjahre vor Eintritt in den Ruhestand nicht überschreiten. Den Sozialversicherungsrenten gleichgestellt sind Versorgungsleistungen anderer Unternehmen und Versorgungsbezüge des öffentlichen Dienstes. Gleichgestellt sind weiterhin Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen. Näheres ergibt sich aus Anlage 2.
…“
-
Anlässlich der Verschmelzung der A GmbH und der T GmbH zur B T GmbH vereinbarten die Betriebsparteien unter dem 14. August 1995 die Gesamtbetriebsvereinbarung „Betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter der A GmbH nach Verschmelzung zur B T GmbH“ (im Folgenden: GBV Übergang 1995). Diese enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
-
„I.
Grundsatz
1.
Mit Wirkung vom 16. August 1995 - Stichtag - gilt für die Mitarbeiter der A GmbH die in der für die B T GmbH gültigen Gesamtbetriebsvereinbarung der T GmbH vom 16.1.1992 für Neueintritte getroffene Regelung - Neuregelung -.
Die Neuregelung ist
•
für Tarifmitarbeiter als Anlage 1 und
•
für außertarifliche Mitarbeiter, die nicht leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind, als Anlage 2 (A und B) und 3 (A und B) beigefügt.
2.
Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ab dem Stichtag beginnt, erhalten im Versorgungsfall Leistungen ausschließlich nach der Neuregelung.
3.
Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zur A GmbH vor dem Stichtag begonnen hat, die jedoch die Wartezeit nach § 3 Abs. 1 der Versorgungsbestimmungen der A GmbH (10 Jahre) vor dem Stichtag noch nicht erfüllt haben, erhalten im Versorgungsfall Leistungen ausschließlich nach der Neuregelung. Abweichend hiervon erhalten diejenigen Mitarbeiter, bei denen der Versorgungsfall vor Erreichen des 35. Lebensjahres oder innerhalb der nächsten 5 Jahre ab Stichtag eintritt, eine Invaliden bzw. Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe und auf der Grundlage der Versorgungsbestimmungen der A GmbH.
II.
Übergangsregelung
für Mitarbeiter, deren Arbeitsvertrag mit der A GmbH vor dem Stichtag begonnen hat und die nicht unter Ziff. I 3 fallen.
1.
Leistungen nach Maßgabe der Versorgungsbestimmungen der A GmbH erhalten im Versorgungsfall diejenigen Mitarbeiter, bei denen der Versorgungsfall innerhalb der nächsten fünf Jahre ab Stichtag eintritt.
2.
Für die übrigen Mitarbeiter gelten folgende Regelungen zur Feststellung der Höhe der Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalles:
2.1
Die Betriebsrente setzt sich zusammen aus:
2.1.1
einer Besitzstandsrente für die Zeit ab Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Stichtag und
2.1.2
einer Zuwachsrente für die Zeit ab dem Stichtag bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bei Eintritt eines vorzeitigen Versorgungsfalles zu dem dann maßgebenden früheren Zeitpunkt.
2.2
Besitzstandsrente
Die Besitzstandsrente wird wie folgt festgestellt:
2.2.1
Nach Maßgabe der bisher geltenden Versorgungsbestimmungen der A GmbH wird die Rente auf das 65. Lebensjahr ermittelt. Als Besitzstandsrente wird zeitanteilig der Teil des so ermittelten Betrages gewährt, der dem Verhältnis der Dienstzeit, die ab dem Eintritt bei A bis zum Stichtag zurückgelegt wurde, zu der möglichen Dienstzeit vom Eintritt bei A bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres entspricht. Bei der Anwendung der Begrenzungsvorschrift des § 10 der bisher geltenden Versorgungsbestimmungen wird die zu berücksichtigende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bei der Ermittlung der Pensionsrückstellungen verwendeten Verfahren gem. BMF-Schreiben vom 10.12.1990 (IVB1 - S. 2176 - 61/90) berechnet.
…
2.2.3
Bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erhöht sich der gemäß vorstehender Ziff. 2.2.1 errechnete Ausgangsbetrag jeweils zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Verhältnis, wie sich die Rentenanwartschaften der Mitarbeiter nach Ziff. I 2 erhöhen.
2.3
Zuwachsrente
Die Zuwachsrente wird wie folgt errechnet:
2.3.1
Bei Inanspruchnahme der Altersrente oder der vorgezogenen Altersrente wird zunächst der Rentenbetrag nach den Bestimmungen der Neuregelung für die Zeit vom Eintritt bei A bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres ermittelt. Als Zuwachsrente wird zeitanteilig der Teil des so ermittelten Rentenbetrags gewährt, der dem Verhältnis der Dienstzeit, die ab dem Stichtag bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zurückgelegt werden könnte, zu der möglichen Dienstzeit vom Eintritt bei A bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres entspricht.
…
3.
Zusammensetzung des Rentenbetrages
Im Versorgungsfall setzt sich der Rentenbetrag zusammen
3.1
bei einer Altersrente oder vorgezogenen Altersrente, aus der Besitzstandsrente gemäß Ziff. 2.2 und der Zuwachsrente gemäß Ziff. 2.3.1;
…
III.
Sonstiges
1.
…
2.
Mitarbeiter, die vom Stichtag an mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft gemäß § 1 BetrAVG oder aufgrund eines Versorgungsfalles ausscheiden, erhalten im Versorgungsfall mindestens die Rente, die sie erhalten hätten, wenn sie am Stichtag mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden wären.
3.
Diese Regelung gilt für alle ab dem Stichtag eintretenden Versorgungsfälle.
…“
-
Die bei der T GmbH geltende Gesamtbetriebsvereinbarung „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung T GmbH für Tarifmitarbeiter“ (im Folgenden: GBV T 1992) vom 16. Januar 1992 enthält folgende Bestimmungen:
-
„…
§ 3
Leistungsvoraussetzungen, Wartezeit
1.
Versorgungsleistungen werden gewährt, wenn der Anwärter im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles
1.1
in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht,
1.2
eine nach § 4 rentenfähige Dienstzeit von 5 Jahren (Wartezeit) abgeleistet hat,
…
§ 4
Rentenfähige Dienstzeit
1.
Rentenfähige Dienstzeit ist die Zeit, während der der Anwärter unmittelbar vor dem Versorgungsfall in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stand.
…
3.
Als rentenfähig zählen nur Dienstzeiten nach dem vollendeten 30. und bis zum vollendeten 65. Lebensjahr.
…
§ 9
Höhe der Alters- und Invalidenrente
1.
Die monatlichen Alters- und Invalidenrenten setzen sich zusammen aus
1.1
einem Grundbetrag, der für die Erfüllung der Wartezeit gewährt wird, und
1.2
einem Steigerungsbetrag für jedes rentenfähige Dienstjahr nach Erfüllung der Wartezeit (maximal 30 Steigerungsbeträge). Ein angefangenes Dienstjahr zählt als volles Jahr, wenn 6 volle Monate abgeleistet sind.
2.
Die Höhe des Grundbetrages und der Steigerungsbeträge bemißt sich nach der Eingruppierung des Anwärters in eine der Rentengruppen des Versorgungsplans (Anhang 1). Eingruppierungsmaßstab sind die den einzelnen Rentengruppen zugeordneten Einkommensbandbreiten auf Monatsbasis (Anhang 2). Diese werden vom Unternehmen in Anlehnung an die Tarifentwicklung im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden jährlich neu festgesetzt. Die Zuordnung des Anwärters zu den sich aus den Einkommensbandbreiten ergebenden Rentengruppen richtet sich nach seinem rentenfähigen Arbeitseinkommen auf Monatsbasis im Jahresdurchschnitt (Ziff. 3).
…“
-
Der in § 9 Nr. 2 GBV T 1992 in Bezug genommene Anhang 1 hat folgenden Wortlaut:
-
„ Anhang 1 (zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung der T GmbH für Tarifmitarbeiter)
Versorgungsplan
Monatliche Grund- und Steigerungsbeträge
Stand 1. Januar 1996
Rentengruppe
Grundbetrag 1)
Steigerungsbetrag 2)
DM
DM
01
100,09
5,15
02
100,09
5,15
03
100,09
5,15
04
114,60
5,39
05
127,75
5,92
06
135,64
6,84
07
150,16
7,52
08
167,24
8,30
09
214,68
10,94
10
280,52
13,84
11
350,31
17,50
12
435,92
21,58
13
529,42
26,60
1)
Für die Erfüllung der Wartezeit (§ 3 Ziff. 1.2)
2)
Je rentenfähiges Dienstjahr (§ 4 Ziff. 1 bis 3) nach Erfüllung der Wartezeit (max. 30 Steigerungsbeträge)
In den Jahren 1997 bis 1998 werden die jeweiligen Anwartschaften mit Wirkung vom 1. Januar eines jeden Jahres an um jeweils 1,8% erhöht.“
-
Am 18. November 1998 schlossen die B T GmbH und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat die „Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat der B T GmbH“ (im Folgenden: GBV Kapitalkontenplan 1998). Diese enthält ua. folgende Regelungen:
-
„1.2
Versorgungskonto, Versorgungsbaustein
1.2.1
Das Unternehmen richtet persönliche Versorgungskonten ein, für Beiträge nach Abschnitt 2 ein Basiskonto, für Beiträge nach Abschnitt 3 ein Aufbaukonto.
1.2.2
Jeder Beitrag wird in einen Versorgungsbaustein umgerechnet. Der Versorgungsbaustein ergibt sich durch Multiplikation des Beitrags mit dem Altersfaktor gemäß der folgenden Tabelle:
…
1.3
Versorgungsguthaben, Versorgungsfall, Versorgungsträger
1.3.1
Das Versorgungsguthaben ist der bei Erwerb des Anspruchs nach 1.3.2 bis 1.3.5 (Versorgungsfall) erreichte Stand des Versorgungskontos.
1.3.2
Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall auf Antrag Anspruch auf das Versorgungsguthaben,
-
als Altersleistung, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres endet und sich kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der B-Gruppe anschließt oder
…
1.4
Einmalkapital, Raten, Rente
Das Unternehmen kann das Versorgungsguthaben als Einmalkapital oder in Raten auszahlen oder das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise verrenten. Das Nähere bestimmt eine gesonderte Betriebsvereinbarung (‚Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan’) in der im Versorgungsfall gültigen Fassung.
…
2.2
Beitragshöhe
2.2.1
Der jährliche Beitrag beträgt
-
1,5 % der beitragsrelevanten Bezüge (2.2.2) zuzüglich
-
9,0 % des Teils der beitragsrelevanten Bezüge, der die im Zeitpunkt der Bereitstellung des Beitrags geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt.
2.2.2
Beitragsrelevant ist der für die Lohnsteuerbescheinigung maßgebende Bruttoarbeitslohn, den der Mitarbeiter im Kalenderjahr der Bereitstellung des Beitrags vom Unternehmen bezogen hat, jedoch ohne Bezügeteile, die den Charakter von Aufwendungsersatz haben …
2.3
Beitragszeit
Die Beitragszeit beginnt am 1. Januar 1999 und endet am 31. Dezember 2006 (Dotierungsrahmen). Das Unternehmen kann gemäß seiner Dotierungsfreiheit in der betrieblichen Altersversorgung jederzeit durch schriftliche Erklärung festlegen, ob und wie die Beitragszeit verlängert und damit der Dotierungsrahmen erhöht wird. Aus einmaligen oder wiederholten Verlängerungen entsteht kein Anspruch auf eine zukünftige Verlängerung.“
-
Ebenfalls am 18. November 1998 schlossen die Betriebsparteien eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Übergang auf den Kapitalkontenplan RBI zum 1. Januar 1999 (im Folgenden: GBV Übergang KKP 1998) ab. Dort ist ua. Folgendes bestimmt:
-
„Unternehmen und Gesamtbetriebsrat vereinbaren hiermit in Ablösung sämtlicher bisheriger Versorgungsregelungen für nach dem 31.12.1998 eintretende Versorgungsfälle von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend: ‚Mitarbeiter’), deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1999 begonnen hat, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Betriebsvereinbarung vom 18.11.1998 (Kapitalkontenplan RBI) mit folgenden Übergangsbestimmungen:
Übergangsbestimmungen
1
Initialgutschrift
Dem Basiskonto eines Mitarbeiters, dessen Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1999 begonnen hat, wird am 31.12.1998 eine Initialgutschrift gutgeschrieben. Die Initialgutschrift wird nach den Verhältnissen am 31.12.1998 (Stichtag) ermittelt.
2
Höhe der Initialgutschrift
2.1
Die Initialgutschrift beträgt das 150fache der monatlichen Invalidenrente, auf die der Mitarbeiter am Stichtag nach der bis dahin für ihn gültigen Versorgungsregelung (Altregelung) hätte Anspruch erwerben können.
…
3
Garantierente, Garantiekapital
3.1
Sollte bei einer Verrentung der Altersleistung nicht mindestens die Altersrente erreicht werden, auf die der Mitarbeiter nach den Verhältnissen am Stichtag Anwartschaft aus der Altregelung hatte (Garantierente), so wird auf Antrag die Garantierente gewährt. Ziff. 3.4 Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan findet auf die Garantierente keine Anwendung.“
- 10
-
Nach einem zwischenzeitlichen Betriebsübergang von der B T GmbH auf die M GmbH ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund eines weiteren Betriebsübergangs am 23. Januar 2006 auf die Beklagte über. Das Basiskonto nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 wurde bis zum 31. Dezember 2006 mit jährlichen Beiträgen dotiert. Eine Verlängerung der Beitragszeit durch die Beklagte erfolgte nicht.
- 11
-
Nachdem die Klägerin in erster Instanz zunächst noch die Fortführung der Dotierung des Basiskontos nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 durchzusetzen versucht hatte, hat sie - nach mehrfachen Klageänderungen - zuletzt in der Berufungsinstanz die Feststellung begehrt, dass sich ihre betriebliche Altersversorgung auch über den 31. Dezember 1998 hinaus nach der GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 richtet.
- 12
-
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die in den Betriebsvereinbarungen vom 16. Januar 1992 und vom 14. August 1995 enthaltenen Versorgungsbestimmungen durch die Betriebsvereinbarungen vom 18. November 1998 nicht wirksam abgelöst worden seien. Die Befristungsregelung in der GBV Kapitalkontenplan 1998 sei unwirksam. Es habe ein Vertrauensschutz dahingehend bestanden, dass zeitlich unbegrenzt Beträge in das Versorgungssystem durch den Arbeitgeber geleistet würden. Die Altregelungen hätten zudem auf die Gehaltsentwicklung der Arbeitnehmer abgestellt und somit eine Dynamik festgelegt. Demgegenüber liege der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18. November 1998 ein Bausteinsystem in Form einer Kapitalabsicherung zugrunde. Dies führe zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik.
-
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
-
festzustellen, dass sich die betriebliche Altersversorgung der Klägerin im Betrieb der Beklagten auch über den 31. Dezember 1998 hinaus nach den Versorgungsbestimmungen der Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1992 (Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung der T GmbH für Tarifmitarbeiter) iVm. der Übergangsregelung vom 14. August 1995 zwischen der A GmbH und dem Gesamtbetriebsrat richtet.
- 14
-
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung für die Klägerin nicht nachteilig ausgewirkt habe. Die Klägerin habe bereits nicht dargelegt, dass sich die Zusage aus der GBV Kapitalkontenplan 1998 als ungünstiger erweise. Nach der GBV T 1992 und der GBV Übergang 1995 könne die Klägerin derzeit einen monatlichen Rentenbetrag iHv. 269,13 Euro beanspruchen. Dieser Rentenbetrag liege unter der ermittelten Garantierente iHv. 282,36 Euro gemäß Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998. Bei einer Verrentung des Kapitals aus dem Kapitalvorsorgeplan auf Basis der Richttafeln 2005 von K. Heubeck und eines Rechnungszinses von 6 % ergebe sich sogar ein monatlicher Rentenbetrag von 286,22 Euro (Rente ab Alter 60).
- 15
-
Zudem führten die Betriebsvereinbarungen vom 18. November 1998 lediglich zu einem Eingriff in künftige, noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse. Hierfür reichten sachlich-proportionale Gründe aus. Solche Gründe lägen vor. Die damalige Arbeitgeberin - die B T GmbH - habe seinerzeit 70 unterschiedliche Versorgungspläne im B-Konzern in einem System der betrieblichen Altersversorgung konzernweit übersichtlicher gestalten und vereinfachen wollen.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
- 17
-
Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die zulässige Klage begründet ist, wenn die GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 durch die GBV Kapitalkontenplan 1998 iVm. der GBV Übergang KKP 1998 nicht wirksam abgelöst wurde. Auf Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht entschieden werden, ob dies der Fall ist. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 ZPO).
- 18
-
A. Die Klage ist zulässig.
- 19
-
I. Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).
- 20
-
II. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dass sich die Versorgungsleistungen der Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalles nach wie vor nach der GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 berechnen. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236). Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die streitige Forderung noch nicht fällig ist.
- 21
-
B. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich ihre Betriebsrentenanwartschaften weiter nach den Versorgungsbestimmungen der Anlage 1 zur GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 richten. Ihre Klage wäre deshalb begründet, wenn diese Regelungen durch die nachfolgenden Betriebsvereinbarungen GBV Kapitalkontenplan 1998 und GBV Übergang KKP 1998 nicht wirksam abgelöst wurden. Dies kann der Senat aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht entscheiden. Es steht weder fest, ob die Voraussetzungen einer Ablösung im Hinblick auf die Höhe der Anwartschaft vorliegen, noch welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass an die Stelle eines Rentenanspruchs eine Kapitalleistung getreten ist. Der Rechtsstreit war deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).
- 22
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I. Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts schon nicht abschließend entscheiden, ob die Regelungen der GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 durch die GBV Kapitalkontenplan 1998 iVm. der GBV Übergang KKP 1998 im Hinblick auf die Höhe der Versorgungsanwartschaften der Klägerin wirksam abgelöst wurden. Es lässt sich danach weder ermitteln, welche Anwartschaften der Klägerin nach den Regelungen der GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 zustehen, noch welche Anwartschaften sie nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 iVm. der GBV Übergang KKP 1998 erworben hat. Damit kann auch nicht beurteilt werden, ob die Neuregelung GBV Kapitalkontenplan 1998 iVm. der GBV Übergang KKP 1998 zu einem Eingriff führt und ob ein etwaiger Eingriff in Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas gerechtfertigt wäre.
- 23
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Zunächst müssen die Anwartschaften nach der Altregelung der GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 und nach der Neuregelung der GBV Kapitalkontenplan 1998 iVm. der GBV Übergang KKP 1998 festgestellt und miteinander verglichen werden. Dazu ist die nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 vorrangig vorgesehene Kapitalleistung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine laufende Rentenleistung umzurechnen. Ergibt der Vergleich, dass die Anwartschaft nach der Neuregelung - ggf. einschließlich der in Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 vorgesehenen Garantierente - höher ist als die Anwartschaft nach der GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995, so ist die Neuregelung insoweit bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie nicht in Anwartschaften der Klägerin nach der Altregelung eingreift. Fällt die Anwartschaft nach der Neuregelung hingegen geringer aus als nach der Altregelung, so ist zu prüfen, ob der damit verbundene Eingriff in die Anwartschaften der Klägerin in Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas gerechtfertigt ist.
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1. Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75).
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Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe.
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Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingereift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 53). Dazu ist es erforderlich, dass die Versorgungsrechte bzw. Anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen berechnet und gegenübergestellt werden. Deshalb kann etwa bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105).
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2. Die Klägerin ist zum 31. März 2009 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Die aus der vor dem 1. Januar 2001 erteilten Versorgungszusage stammenden Anwartschaften der Klägerin waren zu diesem Zeitpunkt gemäß § 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG unverfallbar. Die im Februar 1957 geborene Klägerin ist am 1. September 1972 bei einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten in das Arbeitsverhältnis eingetreten und mit Ablauf des 31. März 2009 ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie das 35. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis hatte bereits mehr als zehn Jahre bestanden.
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Der Vergleich hat deshalb vorliegend zwischen den beiden Versorgungsordnungen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG bezogen auf die im Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften zu erfolgen. Dabei sind die Anwartschaften bezogen auf den Eintritt des Versorgungsfalles bei Erreichen der festen Altersgrenze nach der abgelösten und der ablösenden Versorgungsregelung zu vergleichen. Demgegenüber kommt es für die von der Klägerin begehrte Feststellung nicht darauf an, wie sich ein Vergleich bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Altersrente zu einem früheren Zeitpunkt, also vorgezogen, darstellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Fall eine neue Prüfung der Voraussetzungen für eine wirksame Ablösung erforderlich ist, weil allein das einer ergebnisbezogenen Betrachtung entspräche; dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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3. Diesen Maßstäben wird die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung für seine Entscheidung nicht gerecht. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 durch die GBV Kapitalkontenplan 1998 iVm. der GBV Übergang KKP 1998 nicht wirksam abgelöst wurde, weil die Dotierung des Kapitalkontenplans RBI bis zum 31. Dezember 2006 befristet war. Das Landesarbeitsgericht hat nicht überprüft, ob die Klägerin durch die - wenn auch befristet erfolgten - Einzahlungen in den Kapitalkontenplan eine höhere Anwartschaft erworben hat als bei Fortgeltung der GBV Übergang 1995. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht erkannt, dass es sich bei der GBV Kapitalkontenplan 1998 um eine beitragsorientierte Leistungszusage handelt und somit im Vergleich zur GBV Übergang 1995 um ein anderes Regelungssystem, so dass der erforderliche Vergleich nicht isoliert bezogen auf einzelne Regelungsbestandteile vorgenommen werden kann. Selbst bei einer befristeten Dotierung einer beitragsorientierten Leistungszusage kann die sich daraus ergebende Rentenanwartschaft eines Arbeitnehmers höher sein als die Rentenanwartschaft bei einer dauerhaften Einzahlung, sofern die befristete Dotierung entsprechend hoch ausfällt. Ein Eingriff auf einer der drei Stufen kann nicht damit bejaht werden, dass in einzelne Berechnungsfaktoren verschlechternd eingegriffen wird, wenn zugleich die Möglichkeit besteht, nach anderen Berechnungsfaktoren möglicherweise höhere Zuwächse zu erwerben. Ob dies hier der Fall ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
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4. Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr festzustellen haben, wie sich die maßgeblichen Anwartschaften berechnen und ob die sich aus der ablösenden Betriebsvereinbarung - GBV Kapitalkontenplan 1998 iVm. GBV Übergang KKP 1998 - für die Klägerin ergebende Anwartschaft überhaupt niedriger ist als die nach der abgelösten Betriebsvereinbarung GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995. Ist dies der Fall, so ist zu klären, auf welcher Stufe der Eingriff angesiedelt ist und wie schwerwiegend deshalb die Gründe für den Eingriff sein müssen. Anschließend ist zu klären, ob derartige Gründe vorliegen. Dabei gilt Folgendes:
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a) Zunächst wird das Landesarbeitsgericht die zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zustehende Versorgungsanwartschaft auf der Grundlage der Altregelung aus der GBV T 1992 iVm. der GBV Übergang 1995 zu berechnen haben.
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aa) Die Klägerin unterfällt II. 2 GBV Übergang 1995. Bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft der Klägerin nach II. 3 GBV Übergang 1995 zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin zum 31. März 2009 sind zunächst die Besitzstandsrente nach II. 2.2 GBV Übergang 1995 und die Zuwachsrente nach II. 2.3.1 GBV Übergang 1995 zu ermitteln.
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(1) In einem ersten Schritt ist deshalb die Besitzstandsrente nach II. 2.2 GBV Übergang 1995 festzustellen. Ausgangspunkt hierfür ist die Besitzstandsberechnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Stichtag 15. August 1995 vom 11. Dezember 1995.
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(a) Gemäß II. 2.2.1 GBV Übergang 1995 ist dabei nach der bisher geltenden GBV A 1983 die Rente auf das 65. Lebensjahr zu berechnen. Ausweislich der vorerwähnten Besitzstandsberechnung vom 11. Dezember 1995 zum Stichtag 15. August 1995 ergibt sich ein jährlicher Rentenbetrag von 8.157,60 DM.
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Diese Besitzstandsberechnung wurde von den Parteien im Rechtsstreit bislang übereinstimmend zugrunde gelegt. Da in dieser Berechnung die Anpassungen für 1996 iHv. 1,8 % und für 1997 iHv. 1,8 % eingerechnet sind, wird auch nur das in die Berechnung eingestellt, was bereits am 15. August 1995, dem Tag vor dem Ablösestichtag, durch die Betriebsvereinbarung vorhersehbar angelegt war (Rechtsgedanke aus § 2 Abs. 5 BetrAVG, Festschreibeeffekt).
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(b) Anschließend ist gemäß II. 2.2.1 GBV Übergang 1995 zeitanteilig der Teil des Betrages zu errechnen, der dem Verhältnis der Dienstzeit, die ab dem Eintritt bei der A (1. September 1972) bis zum Stichtag (16. August 1995) zurückgelegt wurde, zu der möglichen Dienstzeit bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres (14. Februar 2022) entspricht.
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(aa) Bei der Besitzstandsrente nach II. 2.2 GBV Übergang 1995 handelt es sich um eine Rechengröße, die die Betriebsparteien 1995 zur Feststellung und Dynamisierung eines zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 16. August 1995 - erworbenen Besitzstandes festgeschrieben haben. Deshalb ist bei der Ermittlung dieser Rechengröße insoweit auch das dort zugrunde gelegte Rentenalter 65 maßgeblich. Die zwischenzeitlich zum 1. Januar 2008 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) erfolgte schrittweise Anhebung des gesetzlichen Rentenalters nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bleibt bei dieser Berechnung unbeachtet.
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(bb) Ausgehend von der Besitzstandsberechnung vom 11. Dezember 1995 sind für die Zeit vom Eintritt bei A am 1. September 1972 bis zum Stichtag am 16. August 1995 aufgerundet 276 Monate zugrunde zu legen und für die Zeit vom Eintritt bei A am 1. September 1972 bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres am 14. Februar 2022 abgerundet 593 Monate.
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(c) Zur Feststellung des monatlichen Betrages der Besitzstandsrente nach II. 2.2.1 GBV Übergang 1995 ist der zunächst ermittelte jährliche Rentenbetrag iHv. 8.157,60 DM mit 276 zu multiplizieren und anschließend durch 593 zu dividieren, woraus sich ein Jahresbetrag iHv. 3.796,79 DM und damit ein monatlicher Betrag von 316,40 DM ergibt.
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(d) Anschließend wird sich das Landesarbeitsgericht mit der Frage zu befassen haben, welche Auswirkungen die Regelung II. 2.2.3 GBV Übergang 1995 auf den nach II. 2.2.1 GBV Übergang 1995 errechneten Ausgangsbetrag für die Besitzstandsrente hat. Da sich der Ausgangsbetrag nach II. 2.2.1 GBV Übergang 1995 nach II. 2.2.3 GBV Übergang 1995 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles jeweils zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Verhältnis erhöht, wie sich die Rentenanwartschaften der Mitarbeiter nach I. 2 GBV Übergang 1995, dh. die ab dem Stichtag neu eingetretenen Mitarbeiter, erhöhen, kann sich hieraus eine Steigerung der Besitzstandsrente ergeben.
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(aa) Hierbei wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung vom 6. August 2009 unter B. II. 3 selbst vortragen hat, dass solche Erhöhungen nach Übergang zum sog. Kapitalkontenplan Ende 1998 unterblieben sind. II. 2.2.3 GBV Übergang 1995 gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Dynamisierung um 1,8 % jährlich bis zum Renteneintritt vorzunehmen wäre. Die Klägerin hat hierzu lediglich vorgetragen, dass sie selbst diese Dynamik aus den zurückliegenden Jahren fortschreiben würde. Dies ist jedoch kein tragfähiges Argument, wenn sie selbst einräumt, dass die Fortschreibung des Anhangs 1 zur GBV T 1992 wegen des Übergangs auf den sog. Kapitalkontenplan unterblieben sei. Daran ändert nichts, dass die Beklagte sich im Rahmen der Berufungsbeantwortung vom 14. September 2009 unter IV. „um die Angelegenheit nicht noch weiter zu komplizieren“ auf die Berechnung der Klägerin eingelassen hat. Zuvor hatte sie ausdrücklich vorgetragen, dass die Fortschreibung nicht erfolgt sei.
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(bb) In Betracht zu ziehen wäre jedoch, die für das Jahr 1998 im Anhang 1 zur GBV T 1992 bezeichnete Steigerung um weitere 1,8 % noch zu berücksichtigen und diese einzurechnen. Im Anhang 1 zur GBV T 1992 ist unterhalb der Fußnoten vermerkt, dass in den Jahren 1997 bis 1998 die jeweiligen Anwartschaften mit Wirkung vom 1. Januar eines jeden Jahres um jeweils 1,8 % erhöht werden. Da die Besitzstandsberechnung vom 11. Dezember 1995 eine Anpassung der Anwartschaften für 1996 und 1997 um jeweils 1,8 % bereits berücksichtigt, bleibt zu klären, ob die Anpassung für das Jahr 1998 um 1,8 % noch einzurechnen ist, weil diese Erhöhung tatsächlich stattgefunden hat oder hätte stattfinden müssen. Sollte das Landesarbeitsgericht - nachdem es den Parteien Gelegenheit gegeben hat, zu diesem Gesichtspunkt Stellung zu nehmen - annehmen, dass für das Jahr 1998 eine Anpassung der Anwartschaft um 1,8 % vorzunehmen ist, so ergäbe sich ein monatlicher Betrag für die Besitzstandsrente iHv. 322,10 DM.
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(2) In einem nächsten Schritt ist sodann die Zuwachsrente nach II. 2.3 GBV Übergang 1995 als fiktive Vollrente bezogen auf eine Dienstzeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu berechnen.
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(a) Ausgehend von den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Klägerin in die Rentengruppe 8 eingereiht. Der Anhang 1 zur GBV T 1992 sieht für das Jahr 1996 einen Grundbetrag von 167,24 DM und einen Steigerungsbetrag von 8,30 DM vor. Im Anhang 1 ist insoweit bereits eine Steigerung um jeweils 1,8 % für die Jahre 1997 und 1998 festgeschrieben. Der Grundbetrag erhöhte sich dementsprechend zum 1. Januar 1997 auf 170,25 DM und der Steigerungsbetrag auf 8,45 DM. Zum 1. Januar 1998 erhöhte sich der Grundbetrag schließlich auf 173,31 DM und der Steigerungsbetrag auf 8,60 DM. Für die Berechnung der Zuwachsrente ist von den ab Januar 1998 gültigen Werten iHv. 173,31 DM und 8,60 DM auszugehen.
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(b) Nach § 9 Nr. 1 GBV T 1992 setzt sich die Altersrente und damit die Zuwachsrente nach II. 2.3 GBV Übergang 1995 aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag für jedes rentenfähige Dienstjahr nach Erfüllung der Wartezeit (maximal jedoch 30 Steigerungsbeträge) zusammen. Daraus ergibt sich bei 30 Steigerungsbeträgen multipliziert mit 8,60 DM ein Betrag iHv. 258,00 DM. Hinzuzurechnen ist der Grundbetrag iHv. 173,31 DM, so dass sich insgesamt 431,31 DM ergeben.
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(c) Dieser Betrag iHv. 431,31 DM ist gemäß II. 2.3.1 GBV Übergang 1995 ins Verhältnis der Dienstzeit, die ab dem Stichtag (16. August 1995) bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zurückgelegt werden könnte, zu der möglichen Dienstzeit vom Eintritt bei A bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zu setzen. Anstelle der ausdrücklich genannten Grenze des 65. Lebensjahres tritt jedoch die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit im Falle der im Februar 1957 geborenen Klägerin ein Lebensalter von 65 Lebensjahren und elf Monaten.
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(aa) Bei der Versorgungsordnung GBV Übergang 1995 ist die nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ansteigende Altersgrenze bei Feststellung der für die Berechnung der fiktiven Vollrente maßgeblichen Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Zwar bezieht sich die Versorgungsordnung nach der GBV Übergang 1995 ausdrücklich auf das 65. Lebensjahr. Bei der Berechnung der Zuwachsrente nach der GBV Übergang 1995 ist die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz einzubeziehen mit der Folge, dass die in der Versorgungsordnung genannte Altersgrenze 65 schrittweise ansteigt. Das ergibt die Auslegung dieser für die Rentenentwicklung ab dem maßgeblichen Stichtag zugrunde zu legenden Vorschriften.
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Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde nicht nur eine stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vorgenommen, sondern auch § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dahingehend geändert, dass die Formulierung „Vollendung des 65. Lebensjahrs“ durch den Begriff der „Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“ ersetzt wurde (vgl. Art. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz). § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG eröffnet nach wie vor die Möglichkeit, an die Stelle der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einen früheren Zeitpunkt treten zu lassen, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Ob es bei Versorgungsordnungen wie der GBV Übergang 1995, die vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz geschaffen wurden und nicht abstrakt auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ausdrücklich auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellen, zu einem schrittweisen Anheben der Altersgrenze bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres kommt oder ob die Vollendung des 65. Lebensjahres einen früheren Zeitpunkt iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG darstellt, ist umstritten.
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Teilweise wird - unter Verweis auf den bei ausdrücklicher Nennung der Vollendung des 65. Lebensjahres eindeutigen Wortlaut der Versorgungsordnung - die Auffassung vertreten, dass die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in der betrieblichen Altersversorgung nicht automatisch dazu führe, dass sich beim Quotierungsverfahren die mögliche Betriebszugehörigkeitsdauer verlängere (Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 4. Aufl. § 2 Rn. 32; DFL/Kisters-Kölkes 4. Aufl. § 2 BetrAVG Rn. 21; ErfK/Steinmeyer 12. Aufl. § 2 BetrAVG Rn. 5). Nach der Gegenauffassung soll davon auszugehen sein, dass die Auslegung der Versorgungszusage idR zu einem „Mitwandern“ der Altersgrenze führt; die Benennung der Vollendung des 65. Lebensjahres stelle eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dar (Höfer BetrAVG Stand Juni 2011 Rn. 3119.5 ff.; Höfer/Witt/Kuchem BB 2007, 1445, 1450; Cisch/Kruip BB 2007, 1162, 1168; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 85 Rn. 155; wohl auch HWK/Schipp 4. Aufl. Vorb. BetrAVG Rn. 106a).
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Der letzteren Auffassung ist der Vorzug zu geben. Für sie spricht zunächst, dass die Regelaltersgrenze bereits seit 1916 durchgehend bei der Vollendung des 65. Lebensjahres lag. Bei der Abfassung von Versorgungsordnungen gab es daher keine Veranlassung zu abweichenden Formulierungen, wenn an die in der Sozialversicherung geltende Altersgrenze von 65 Jahren angeknüpft wurde (vgl. Schaub/Vogelsang § 85 Rn. 155; HWK/Schipp Vorb. BetrAVG Rn. 106a). Bei der Frage, ob die Versorgungsordnung einen früheren Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze vorsieht, ist zudem auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage abzustellen. Auf der Basis der vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes gültigen Rechtslage enthielten derartige Versorgungsordnungen aber gerade keinen früheren Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze. Gerade bei Gesamtversorgungssystemen, wie der GBV A 1983 (vgl. deren § 10), wird man im Wege der Auslegung regelmäßig nicht zu dem Ergebnis kommen, dass der Arbeitgeber die Betriebsrente bereits zu einem Zeitpunkt zahlen will, in dem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht beansprucht und damit auch nicht angerechnet werden kann (vgl. Baumeister/Merten DB 2007, 1306; HWK/Schipp Vorb. BetrAVG Rn. 106a). Das entspricht auch dem im Rahmen der Änderung des § 2 Abs. 1 BetrAVG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen, wonach die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch in den Systemen der betrieblichen Altersversorgung nachvollzogen werden soll(vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/3794 S. 31).
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Zuletzt spricht auch der Umstand, dass die vom Arbeitgeber zu erbringende betriebliche Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte Betriebszugehörigkeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem Erreichen der festen Altersgrenze aufgefasst wird (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 42 ff. EzA BetrAVG § 7 Nr. 76), für eine solche Auslegung. Der Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt der Gedanke zugrunde, dass zu diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer regelmäßig seine ungekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezieht und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt enden wird. Es liegt darin folglich eine Anlehnung an die im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht bestehende Altersgrenze.
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(bb) Nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI liegt die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die am 14. Februar 1957 geborene Klägerin bei 65 Jahren und elf Monaten. Diese Grenze würde sie am 14. Januar 2023 erreichen. Ausgehend vom Beginn der Betriebszugehörigkeit der Klägerin am 1. September 1972 ergibt sich eine maximale Dauer der Betriebszugehörigkeit von 604 vollen Monaten. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat bei der sog. Besitzstandsberechnung zum Stichtag 15. August 1995 vom 11. Dezember 1995 auf den letzten vollen Beschäftigungsmonat abgerundet. Ob diese Abrundung im Falle der Klägerin nach § 5 Nr. 3 GBV T 1992 geboten ist, weil die Klägerin die maßgebliche Grenze in der ersten Hälfte des Kalendermonats überschreitet, kann dahinstehen. Die Beklagte ist jedenfalls nicht verpflichtet, die aus dem Rechtsgedanken des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI abzuleitende Möglichkeit, bis zum Ablauf des Monats zu rechnen, in dem die Altersgrenze überschritten wird und eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung ab dem Beginn des Folgemonats bezogen werden kann, zu berücksichtigen(vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 2 Rn. 83a).
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Es ergeben sich folglich für die Berechnung der Zuwachsrente noch mögliche 330 volle Monate; der Zeitraum vom Eintritt der Klägerin bei der A am 1. September 1972 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze umfasst eine Betriebszugehörigkeit von 604 Monaten. Der für die Zuwachsrente ermittelte Betrag iHv. 431,31 DM ist deshalb mit 330 zu multiplizieren und anschließend durch 604 zu teilen. Daraus ergibt sich die monatliche Zuwachsrente nach II. 2.3.1 GBV Übergang 1995 iHv. 235,65 DM.
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(3) Nach II. 3.1 GBV Übergang 1995 setzt sich die Altersrente aus der Besitzstandsrente nach II. 2.2 GBV Übergang 1995 und der Zuwachsrente nach II. 2.3.1 GBV Übergang 1995 zusammen. Rechnet man deshalb die Besitzstandsrente iHv. 322,10 DM [bzw. 316,40 DM] und die Zuwachsrente iHv. 235,65 DM zusammen, ergibt sich eine Altersrente von 557,75 DM [bzw. 552,05 DM].
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(4) Nunmehr ist die Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG bezogen auf das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin am 31. März 2009 zu ermitteln. Dabei ist ebenfalls die nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ansteigende Regelaltersgrenze zu berücksichtigen.
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Da die Klägerin mit Ablauf des 31. März 2009 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist, ist die errechnete Altersrente iHv. 557,75 DM [bzw. 552,05 DM] nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu quoteln. Dabei ist von einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin vom 1. September 1972 bis zum 31. März 2009 und damit von 439 Monaten auszugehen. Die mögliche Betriebszugehörigkeit der Klägerin bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung am 14. Januar 2023 ergibt (abgerundet) 604 Monate. Daraus errechnet sich eine Rentenanwartschaft iHv. 405,38 DM (entspricht 207,27 Euro) [bzw. 401,24 DM (entspricht 205,15 Euro)] nach der GBV Übergang 1995.
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bb) Anschließend wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die in III. 2 GBV Übergang 1995 bestimmte Mindestrente höher ist als die nach II. 3.1 GBV Übergang 1995 ermittelte Rente. Die Regelung in III. 2 GBV Übergang 1995 geht erkennbar auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mindestrente bei ablösenden Versorgungsordnungen zurück (vgl. 21. März 2000 - 3 AZR 93/99 - AP BetrAVG § 6 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 21; 22. September 1987 - 3 AZR 662/85 - BAGE 56, 138, 143 f.).
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b) Im Anschluss hieran wird das Landesarbeitsgericht die zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin bestehende gesetzlich unverfallbare Rentenanwartschaft auf der Grundlage der GBV Kapitalkontenplan 1998 und die Rentenanwartschaft für die Garantierente nach Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 zu ermitteln und sodann festzustellen haben, ob die verrentete Kapitalleistung hinter der Garantierente zurückbleibt. Es wird auf dieser Grundlage die gesetzlich unverfallbare Anwartschaft der Klägerin bei deren Ausscheiden zu ermitteln haben. Da es an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hierzu fehlt, kann der Senat die Berechnung nicht vornehmen.
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aa) Zunächst ist die Höhe der fiktiven verrenteten Vollleistung der Klägerin nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 festzustellen. Dabei kann das Landesarbeitsgericht von den von der Beklagten erstmals mit der Berufungserwiderung vom 14. September 2009 vorgelegten Zahlen - insbesondere von dem Stand des Basiskontos iHv. 47.869,00 Euro, sofern dies zwischen den Parteien unstreitig bleiben sollte - ausgehen. Es wird bei einer unterstellten Verrentung des Kapitals nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berücksichtigen haben, dass nach Nr. 1.3.2 GBV Kapitalkontenplan 1998 ein Anspruch auf Altersleistung bei Ausscheiden mit Vollendung des 60. Lebensjahres oder später besteht. Die Versorgungsordnung sieht daher keine feste Altersgrenze vor. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist daher für die Berechnung der fiktiven verrenteten Vollleistung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen. Der Kapitalbetrag wird somit nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine Rente ab 65 Jahren und elf Monaten umzurechnen sein.
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bb) Anschließend wird das Landesarbeitsgericht auch die Garantierente der Klägerin nach Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 zu ermitteln haben. Die Garantierente orientiert sich zum Zweck der Besitzstandswahrung an der Altregelung und damit an der GBV Übergang 1995, wie sie bei Abschluss der GBV Übergang KKP 1998 im November 1998 zu verstehen war. Zu diesem Zeitpunkt war sowohl hinsichtlich der Besitzstands- als auch der Zuwachsrente noch auf eine feste Altersgrenze von 65 Jahren abzustellen. Die spätere Anhebung der Regelaltersgrenze nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz findet insoweit keine Berücksichtigung. Die Beklagte hat die Garantierente mit einem Betrag von 282,36 Euro beziffert. Diesen Betrag hat die Klägerin allerdings nicht unstreitig gestellt. Den Parteien ist folglich Gelegenheit zu geben, zur Berechnung der Garantierente weiteren Vortrag zu halten.
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cc) Maßgeblich ist der höhere Wert; bei gleicher Höhe kommt die Kapitalleistung zum Zuge (Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998).
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dd) Anschließend ist nach § 2 BetrAVG festzustellen, wie hoch die auf den Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin am 31. März 2009 zu berechnende Anwartschaft ist. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Kapitalleistung oder die Garantierente maßgeblich ist.
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(1) Die Kapitalleistung nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 wäre zeitratierlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen. Auszugehen ist von einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Alter von 65 Jahren und elf Monaten als der für die Klägerin geltenden Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
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(2) Die Garantierente wäre dagegen nicht zu kürzen. Sie soll zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 31. Dezember 1998 - den erworbenen Besitzstand schützen. Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben derartige Anwartschaften auch im Falle des späteren vorzeitigen Ausscheidens erhalten (grundlegend 22. September 1987 - 3 AZR 662/85 - BAGE 56, 138, 143 f.; ebenso 21. März 2000 - 3 AZR 93/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 6 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 21 für den vergleichbaren Fall der Insolvenz). An dieser Rechtsprechung ist jedenfalls für den Fall festzuhalten, dass die Besitzstandsgarantie - wie hier - nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 BetrAVG berechnet wird und zum Zeitpunkt der Ablösung die Anwartschaft bereits gesetzlich unverfallbar war. Der besonders starke Schutz des nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu errechnenden erdienten Besitzstandes rechtfertigt sich dann auch aus dem Gedanken, dass dem Arbeitnehmer bei der Ablösung zumindest das verbleiben soll, was ihm auch nach dieser Regelung beim Ausscheiden oder im Insolvenzfall nach § 7 Abs. 2 BetrAVG erhalten bliebe(vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 49, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 50 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 46). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man diesen besonderen Schutz entfallen lassen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich - wie hier die Klägerin - später vorzeitig ausscheidet. Die aus einer vor dem 1. Januar 2001 erteilten Zusage stammende Versorgungsanwartschaft der Klägerin war auch am 31. Dezember 1998, dem nach der GBV Übergang KKP 1998 maßgeblichen Stichtag, bereits gesetzlich unverfallbar, da die Klägerin auch zu diesem Zeitpunkt bereits das 35. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens zehn Jahre bestanden hatte (§ 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG).
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c) Die sich zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin zum 31. März 2009 ergebenden Anwartschaften nach der GBV Übergang 1995 und der GBV Kapitalkontenplan 1998 einschließlich der Anwartschaft hinsichtlich der Garantierente nach Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 sind anschließend gegenüberzustellen. Ergibt sich dabei, dass die Anwartschaften nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 oder der Garantierente nach Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 (Anwartschaft neu) nicht geringer sind als die Anwartschaft nach der GBV Übergang 1995 (Anwartschaft alt), liegt schon kein Eingriff in Besitzstände vor, denn die Neuregelung wäre für die Klägerin nicht ungünstiger. Ergibt sich hingegen, dass die Anwartschaft nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 einschließlich der Anwartschaft hinsichtlich der Garantierente nach Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 geringer ist als die Anwartschaft nach der GBV Übergang 1995, liegt hingegen ein Eingriff vor, dessen Rechtmäßigkeit anhand des dreistufigen Prüfungsschemas des Bundesarbeitsgerichts zu prüfen ist. Für diese Prüfung gilt:
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aa) Ein Eingriff auf der ersten Stufe scheidet aus, weil Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 eine Garantierente dergestalt vorsieht, dass zumindest die Altersrente erreicht wird, auf die der Arbeitnehmer am Ablösungsstichtag Anwartschaft aus der Altregelung hatte. Ein Eingriff in den bereits erdienten Teilbetrag ist damit ausgeschlossen.
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bb) Das Landesarbeitsgericht wird aber zu prüfen haben, ob möglicherweise ein Eingriff auf der zweiten Stufe, also ein Eingriff in eine erdiente Dynamik vorliegt.
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(1) Dabei wird das Landesarbeitsgericht zunächst zu beachten haben, dass sich ein solcher Eingriff entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus den sog. Einkommensbandbreiten nach § 9 Nr. 2 GBV T 1992 iVm. dem Anhang 2 ergeben kann. Dort ist lediglich geregelt, dass die Einkommensbandbreiten nach Anhang 2 jährlich in Anlehnung an die Tarifentwicklung im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden neu festgesetzt werden. Durch diese Regelung wird eine Dynamik gerade verhindert. Durch den Gleichlauf der Gehaltsentwicklung und der Entwicklung der Einkommensbandbreiten wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer stets im gleichen Einkommensband verbleibt und somit auch der gleichen Rentengruppe iSd. Anhangs 1 zugeordnet bleibt, auch wenn sich das Gehalt des Arbeitnehmers aufgrund der Tarifentwicklung erhöht. Eine Verpflichtung auch zur jährlichen Anpassung der Rentengruppen enthält § 9 Nr. 2 GBV T 1992 nicht. Diese muss vielmehr durch die Betriebsparteien vereinbart werden. Fehlt es aber an einem Automatismus, liegt gerade keine Dynamik vor, auf die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage hätte vertrauen können.
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(2) Ein Eingriff in eine erdiente Dynamik könnte aber dann vorliegen, wenn die Klägerin zwischen 1999 und ihrem vorzeitigen Ausscheiden zum 31. März 2009 befördert worden wäre. Dadurch könnte sie aus der Rentengruppe 8 nach dem in Bezug genommenen Anhang 1 zur GBV T 1992 herausgewachsen sein (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - Rn. 70, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34). Das Landesarbeitsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob die Klägerin in der fraglichen Zeit noch befördert wurde und dadurch aus der Rentengruppe 8 herausgehoben wurde. Anhaltspunkte dafür bestehen nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien allerdings nicht.
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cc) Sollte eine Beförderung nicht erfolgt sein, verbliebe es bei einem Eingriff auf der dritten Stufe, also einem Eingriff in „dienstzeitabhängige Zuwächse“. Das Landesarbeitsgericht wird dann zu prüfen haben, ob das von der Beklagten angezogene Vereinheitlichungsinteresse einen Eingriff auf dieser Stufe rechtfertigen könnte (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - Rn. 67, BAGE 105, 212).
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II. Sollte die Ablösung der GBV Übergang 1995 durch die GBV Kapitalkontenplan 1998 danach im Hinblick auf die Höhe der nach der Ablösung verbleibenden Anwartschaft rechtlich nicht zu beanstanden sein, wird sich das Landesarbeitsgericht mit den Rechtsfolgen zu befassen haben, die sich daraus ergeben, dass die Anwartschaft nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 vorrangig in einer Kapitalleistung besteht. Dabei wird es zu beachten haben, dass die Umstellung von einer Rentenanwartschaft auf eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung mit solchen Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden ist, dass die Umstellung für sich einer eigenständigen Rechtfertigung bedarf, um wirksam zu sein. Die Umstellung muss den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.
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1. Die Umstellung auf eine Kapitalleistung wäre nur dann ohne Weiteres zulässig, wenn die Betriebsvereinbarung „Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan“, die in Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 erwähnt ist und zu deren Inhalt bislang keine Feststellungen getroffen sind, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung als Rente, ggf. in Form eines nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängigen Wahlrechts des Arbeitnehmers, gibt. Ebenso wäre es unbedenklich, wenn die bei Ausscheiden der Klägerin mit Ablauf des 31. März 2009 bestehende Anwartschaft auf die Garantierente nach Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 und damit keine auf eine Kapitalleistung gerichtete Anwartschaft nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 gegeben wäre, die die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Altanwartschaft nach der GBV Übergang 1995 der Höhe nach nicht unterschreiten würde. In diesen Fällen läge gerade keine Kapitalisierung einer Rentenanwartschaft vor. Dies wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären haben.
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2. Ist keine Anwartschaft auf Garantierente nach Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 gegeben und sehen die Regelungen über die Auszahlung der Anwartschaft nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 zwingend oder nach Wahl des Arbeitgebers eine Kapitalzahlung vor bzw. machen sie die Entscheidung des Arbeitnehmers für eine Rente von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängig, so bedarf es für die Umstellung der Rentenanwartschaft auf eine Kapitalleistung einer eigenständigen Rechtfertigung. Anderenfalls wäre die Umstellung unwirksam und es verbliebe bei der Rentenanwartschaft nach der GBV Übergang 1995.
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a) Die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer - eine andere Betriebsvereinbarung ablösenden - Betriebsvereinbarung bedarf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung. Laufende Rentenleistungen haben für den Arbeitnehmer eine besondere Wertigkeit. Er kann darauf vertrauen, als Gegenleistung für seine Dienste und seine Betriebstreue im Alter laufende Rentenzahlungen zu erhalten. Deshalb hat ein Arbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage einer Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstellung besonders zu rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob eine solche Rechtfertigung vorliegend gegeben ist.
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aa) Das Bundesarbeitsgericht hat die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57). Dieses Prüfungsraster ist für Eingriffe in die Höhe der Versorgungsanwartschaften entwickelt worden. Es lässt sich auf andere Eingriffe in Versorgungsrechte wie beispielsweise die Änderungen von Anpassungsregelungen bei laufenden Betriebsrenten oder auf die Schaffung von Ausschlusstatbeständen für eine Hinterbliebenenversorgung (vgl. BAG 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26 mwN) oder auf Eingriffe in laufende Leistungen und Anpassungsregelungen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 38 ff., EzA BetrAVG § 16 Nr. 59) nicht ohne Weiteres übertragen. Ebenso wenig kann es für die Umstellung von einem Versprechen laufender Rentenleistungen auf ein Versprechen einer Kapitalleistung angewandt werden. Eine solche Umstellung für sich genommen stellt keinen Eingriff in die Höhe der Versorgungsanwartschaften dar. Die Umstellung ist deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen.
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bb) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erfordern eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei müssen die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Umstellung angeführten Gründe umso gewichtiger sein je schwerwiegender für den Arbeitnehmer die Nachteile der Umstellung sind.
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(1) Bereits die hinter dem Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG stehende gesetzgeberische Wertung deutet auf die Notwendigkeit einer besonderen Rechtfertigung für die Umstellung einer Rentenzusage in eine Zusage einer Kapitalleistung hin. Eine einmalige Kapitalleistung hat nicht dieselbe Wertigkeit wie laufende Rentenleistungen. Das betriebsrentenrechtliche Abfindungsverbot will sicherstellen, dass dem Versorgungsberechtigten die zugesagte Betriebsrente im Versorgungsfall auch tatsächlich in Form von laufenden Rentenleistungen zur Verfügung steht. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen „angesichts der unbestritten zunehmenden Bedeutung von Betriebsrenten für die Alterssicherung der Beschäftigten“ Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bis zum Rentenbeginn und laufende Betriebsrenten bis zum Lebensende erhalten bleiben. Eine vorzeitige Verwertung widerspricht daher dem Versorgungszweck (BT-Drucks. 15/2150 S. 52). Der Gesetzgeber will den Versorgungsempfänger an einer Kapitalisierung seines Anspruchs hindern. Er soll davon abgehalten werden, die ausgezahlte Geldsumme für die Vermögensbildung oder den Konsum statt für die vorgesehene Versorgung zu verwenden (vgl. BAG 17. Oktober 2000 - 3 AZR 7/00 - BAGE 96, 54; BGH 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02 - DB 2003, 1568). Das Gesetz bewertet das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers und Versorgungsempfängers hinsichtlich seiner unverfallbaren Anwartschaft und laufender Leistungen damit höher als das Interesse des Arbeitgebers, sich durch eine Abfindung aus seinen Ruhegeldverpflichtungen für ausscheidende Arbeitnehmer zu lösen und damit nicht nur den Verwaltungsaufwand und entsprechende Kosten, sondern auch die Anpassungsprüfungspflicht zu vermeiden (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto § 3 Rn. 2 und Rn. 3).
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(2) Zudem ist der Wechsel von der Zusage einer Rentenleistung zu einem Kapitalversprechen mit nicht unerheblichen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden.
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(a) Im Grundsatz sind zwar laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 21. März 2000 - 3 AZR 127/99 - AP BetrAVG § 3 Nr. 9 = EzA BetrAVG § 3 Nr. 6). Gleichwohl macht es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber von vornherein eine Altersversorgung in Form einer laufenden Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalleistung zusagt. Hat er eine laufende Rentenzahlung zugesagt, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass er das Langlebigkeitsrisiko mit allen für den Arbeitnehmer und ihn damit verbundenen Vor- und Nachteilen tragen will. Hierauf konnte sich der Arbeitnehmer verlassen. Durch den Wechsel von der Zusage laufender Rentenleistungen hin zu einer Zusage einer Kapitalleistung wird das Langlebigkeitsrisiko einseitig auf den betroffenen Arbeitnehmer verlagert. Außerdem lösen nur laufende Rentenleistungen eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG aus, wodurch regelmäßig der Wert der Rente über die gesamte Rentenbezugsdauer erhalten bleibt.
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(b) Zudem birgt der Wechsel von laufenden Rentenleistungen hin zur Kapitalleistung stets die Gefahr in sich, dass es aufgrund der Progressionswirkung zu einer höheren Steuerlast des Arbeitnehmers kommt. Dies gilt auch bei Leistung des Kapitalbetrages in Teilbeträgen, die dem Versorgungsberechtigten in mehreren Jahren zufließen.
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(c) Auch im Hinblick auf eine mögliche Zwangsvollstreckung führt der Übergang von laufenden Rentenleistungen zu einer Kapitalleistung zu Veränderungen. Während laufende Rentenleistungen dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO unterliegen, unterfallen Kapitalleistungen dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO, wozu zur Bewirkung des Pfändungsschutzes ein Antrag, dh. ein Tätigwerden des Schuldners nötig ist.
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(d) Die Umstellung von einer laufenden Leistung in eine Kapitalleistung bedarf auch dann einer Rechtfertigung, wenn das vom Arbeitgeber gezahlte Kapital bei einer statistischen Durchschnittsbetrachtung ausreichen würde, um durch Eigenvorsorge Einbußen bei der Altersversorgung zu vermeiden. Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich in der Lage ist, den Wechsel durch Schaffung einer privaten Altersrente zu kompensieren, hängt auch von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab, wie etwa bestehenden Schulden oder einem anderen Ausgabendruck (vgl. hierzu BAG 20. November 2001 - 3 AZR 28/01 - AP BetrAVG § 3 Nr. 12 = EzA BetrAVG § 3 Nr. 8).
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(3) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Versprechens einer Rentenleistung und das Interesse des Arbeitgebers an der Umstellung von einer Renten- auf eine Kapitalleistung angemessen zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist der Wechsel allerdings nur dann, wenn das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt. Die Umstellung von laufenden Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung ist nicht nur mit geringfügigen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden. Deshalb reicht es nicht aus, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers lediglich als nicht willkürlich erweist, weil Sachgründe eine Umwandlung des Rentenversprechens in ein Versprechen einer Kapitalleistung nur nahelegen.
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Danach können sich im Rahmen der Abwägung wirtschaftliche Gründe zugunsten des Arbeitgebers auswirken, beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber jedenfalls auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die Kosten des bisherigen Versorgungswerks einschließlich der daran anknüpfenden Anpassungsprüfungen aufzubringen. Berücksichtigungsfähig ist auch der Umstand, dass der Wechsel Vorteile im Hinblick auf die Bilanzierung und die Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen mit sich bringt. Aber auch andere Umstände, wie etwa Leistungsverbesserungen durch eine Anhebung des Dotierungsrahmens, können die Abwägung zugunsten des Arbeitgebers beeinflussen. Hat der Arbeitgeber in der Neuregelung beispielsweise eine Kapitalleistung zugesagt, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der Altregelung geschuldeten Rentenleistung übersteigt, so kann dies unter Umständen die Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Umstellung erleidet, aufwiegen.
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b) Im Hinblick auf die fehlenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu den genannten Punkten sieht der Senat von weiteren Hinweisen ab.
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C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
-
Zwanziger
Schlewing
Spinner
Schmidt
Wischnath
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
Tenor
-
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2011 - 3 Sa 60/11 - aufgehoben.
-
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 1. Dezember 2010 - 5 Ca 350/10 - teilweise abgeändert, soweit der Klage stattgegeben wurde.
-
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
-
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers.
- 2
-
Der im März 1946 geborene Kläger war seit dem 24. Oktober 1966 bei der Bundesanstalt für Flugsicherung (im Folgenden: BFS) als Fluglotse beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 wurden die Aufgaben der BFS auf die Beklagte übertragen. Die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten der BFS wurden auf die Beklagte übergeleitet. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 28. August/27. September 1993 einen Arbeitsvertrag, der ua. Folgendes vorsieht:
-
„§ 1
Vertragsgegenstand
…
2.
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.
…
§ 5
Versorgung
Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993.“
- 3
-
Der von der Beklagten und der DAG abgeschlossene Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: VersTV 1993) sah vor, dass Mitarbeiter, die das 25. Lebensjahr vollendet und mindestens ein Jahr bei der Beklagten oder der BFS beschäftigt waren, Anspruch auf ein Altersruhegeld haben. Am 29. September 2006 vereinbarte die Beklagte mit der Gewerkschaft der Flugsicherung (im Folgenden: GdF) den rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: VersTV 2005). Der VersTV 2005 trat nach seiner Präambel an die Stelle der Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993. Nach § 6 Abs. 2 VersTV 2005 betrug das Altersruhegeld 0,4 % des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens bis zum Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern zuzüglich 1,2 % des den Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern übersteigenden Teils des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens, jeweils multipliziert mit der anrechenbaren Beschäftigungszeit.
- 4
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Am 21. August 2009 schlossen die Beklagte und die GdF den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: VersTV 2009). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
-
„Präambel
Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe dieses VersTV 2009 (Teil A) weiter. Teil A gilt ferner für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der DFS, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren.
…
Teil A
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Die §§ 1 bis 17 (Teil A) dieses Tarifvertrags gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder sich am 1. Januar 2009 in der Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden.
…
§ 2
Art der Versorgungsleistung
(1)
Folgende Leistungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt:
a)
Altersruhegeld (§ 6),
b)
vorzeitiges Altersruhegeld (§ 7),
…
(2)
Bemessungsgrundlagen für die Leistung sind versorgungsfähiges Einkommen (§ 4) und versorgungsfähige Beschäftigungszeit (§ 5).
…
§ 4
Versorgungsfähiges Einkommen
(1)
Das versorgungsfähige Einkommen ermittelt sich aus den Grundbeträgen nach dem maßgebenden Vergütungstarifvertrag (VTV), aus ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem maßgebenden Zulagentarifvertrag (ZTV) und aus dem anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach dem maßgebenden VTV in den letzten zwölf Beschäftigungsmonaten. … Zeitzuschläge und variable Vergütungsbestandteile bleiben unberücksichtigt.
(2)
Das versorgungsfähige Einkommen wird unterteilt
-
in den Teil bis zur Splittinggrenze
und
-
in den diese Splittinggrenze übersteigenden Teil.
Die Splittinggrenze beträgt 64.800,00 Euro. ...
…
§ 5
Versorgungsfähige Beschäftigungszeit
(1)
Als versorgungsfähige Beschäftigungszeit gelten alle Jahre und volle Monate, in denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ununterbrochen aktiv in einem Beschäftigungsverhältnis mit der DFS bzw. unmittelbar vorausgehend der BFS und dem LBA gestanden haben, sowie sonstige, tarifvertraglich anerkannte Beschäftigungszeiten, jedoch nicht über die Regelaltersgrenze hinaus. … Die anrechenbare Beschäftigungszeit ist auf 40 volle Jahre begrenzt.
(2)
Als versorgungsfähige Beschäftigungszeit gilt auch die Zeit, in der die DFS tarifliches Übergangsgeld oder tarifliches Vorruhestandsgeld zahlt, längstens jedoch bis zur Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug der gesetzlichen Altersrente für langjährig Versicherte.
…
§ 6
Altersruhegeld
…
(2)
Das jährliche Altersruhegeld setzt sich zusammen aus
-
0,4 % des versorgungsfähigen Jahreseinkommens bis zur durchschnittlichen Splittinggrenze der letzten 12 Beschäftigungsmonate
zuzüglich
-
1,2 % des diese Splittinggrenze übersteigenden Teils des versorgungsfähigen Jahreseinkommens, jeweils multipliziert mit der nach § 5 versorgungsfähigen Beschäftigungszeit.
§ 7
Vorzeitiges Altersruhegeld
(1)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vollrente) beziehen und aus der Beschäftigung bei der DFS endgültig ausgeschieden sind, können vorzeitiges Altersruhegeld in Anspruch nehmen. …
(2)
Die Höhe des vorzeitigen Altersruhegeldes errechnet sich wie das Altersruhegeld gemäß § 6 Abs. 2, wobei wegen des früheren Zahlungsbeginns eine Kürzung um 0,5 % für jeden Monat erfolgt, um den der Beginn der Ruhegeldzahlung vor Erreichen der Regelaltersgrenze liegt, maximal jedoch um 18 %.
…
Teil C
Allgemeine und Schlussbestimmungen
…
§ 24
Inkrafttreten und Laufzeit
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt hinsichtlich des Teils B rückwirkend zum 1. Januar 2005, im Übrigen rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft. …
…
(3)
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 gilt dieser Tarifvertrag - unbeschadet des nach einer früheren Fassung erworbenen Stammrechts - für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Beschäftigten der DFS sowie für alle Bezieher von laufenden Versorgungsleistungen.“
- 5
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Die Splittinggrenze in Teil A § 4 Abs. 2 Satz 2 VersTV 2009 von 64.800,00 Euro entspricht der nach der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009, BGBl. I S. 2336) geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2009.
- 6
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Nach dem Zulagentarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 20. August 1993 (im Folgenden: ZTV 1993) erhielten die Mitarbeiter der Beklagten in den operativen Diensten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis und Berechtigungen nach der Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung vom 1. April 1993 (FSPAV) benötigten, eine operative Zulage (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ZTV 1993). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ZTV 1993 wurde die operative Zulage für Fluglotsen in unterschiedlicher Höhe je nach Kategorie der Niederlassung bzw. des Betriebsteils gezahlt, in dem sie überwiegend tätig waren. § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a ZTV 1993 sah für Fluglotsen drei verschiedene Kategorien von Niederlassungen vor. Der Frankfurter Flughafen fiel in die Kategorie III. Die Höhe der je nach Kategorie zu zahlenden operativen Zulage war in § 2 Abs. 2 ZTV 1993 festgelegt.
- 7
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Durch den 8. Änderungstarifvertrag zum ZTV 1993 vom 28. April 2000 (im Folgenden: ZTV 2000) wurden die Niederlassungen der Beklagten für die Fluglotsen neu kategorisiert. Hintergrund hierfür war ein arbeitswissenschaftliches Gutachten, durch das bestimmte Belastungsparameter - wie zB die Anzahl der von den Fluglotsen zu kontrollierenden Flugzeuge - unter Berücksichtigung weiterer Faktoren neu definiert wurden. § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a ZTV 2000 enthielt nunmehr sieben Kategorien von Niederlassungen. Der Tower des Frankfurter Flughafens wurde der Kategorie VII zugeordnet. § 2 Abs. 2 ZTV 2000 lautete nunmehr ua. wie folgt:
-
„§ 2
Operative Zulagen
…
(2)
Die Zulagen nach Abs. 1 werden ab dem 1. April 2000 monatlich in folgender Höhe gezahlt:
Kategorie I:
…
…
Kategorie VII:
…
Erreicht diese Zulage bei unveränderter Tätigkeit nicht die Höhe der am 31. März 2000 gezahlten Zulage, wird der Differenzbetrag als Besitzstandszulage gezahlt.
…“
- 8
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Für die am Tower des Frankfurter Flughafens beschäftigten Fluglotsen erhöhte sich die operative Zulage dadurch zum 1. April 2000 von 4.368,00 DM brutto auf 5.150,00 DM brutto.
- 9
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Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30. September 1999 als Fluglotse im Tower des Frankfurter Flughafens tätig. Seine aus dem Grundbetrag nach dem Vergütungstarifvertrag und der operativen Zulage nach § 2 ZTV 1993 bestehende monatliche Vergütung belief sich in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1998 auf 13.262,00 DM und in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 1999 auf 13.674,00 DM. Zudem erhielt der Kläger nach dem zum 1. November 1996 in Kraft getretenen Vergütungstarifvertrag Nr. 3 vom 31. Oktober 1996 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie dem zum 1. November 1998 in Kraft getretenen Vergütungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. November 1998 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jahren 1998 und 1999 Weihnachts- und Urlaubsgeld iHv. jeweils jährlich 55 % des tariflichen Grundbetrags und der operativen Zulage.
- 10
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Ab dem 1. Oktober 1999 bezog der Kläger von der Beklagten ein Übergangsgeld nach dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen vom 7. Juli 1993 idF des Änderungstarifvertrags vom 27. November 1998 (im Folgenden: Ü-VersTV 1998). Zum 1. November 2004 trat der von der Beklagten mit der GdF abgeschlossene Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen vom 19. November 2004 in Kraft (im Folgenden: Ü-VersTV 2004), der durch Tarifvertrag vom 21. August 2009 mit Wirkung zum 1. Januar 2009 geändert wurde. Der Ü-VersTV 2004 idF vom 1. Januar 2009 (im Folgenden: Ü-VersTV 2009) bestimmt ua.:
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„§ 5
Höhe des Übergangsgeldes
…
(4)
Das Übergangsgeld erhöht sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tarifgehälter angepasst werden, um den entsprechenden Prozentsatz.
…
§ 8
Betriebliche Altersversorgung
(1)
Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wird, gelten als versorgungsfähige Beschäftigungszeiten i.S.d. Versorgungstarifvertrages der DFS.
(2)
Als versorgungsfähiges Einkommen wird das vor Beginn des Übergangsgeldes bezogene versorgungsfähige Einkommen unterlegt, jeweils dynamisiert mit den Tariferhöhungen bis zum Ende des Bezugszeitraumes. In die Dynamisierung wird eine Veränderung von nicht monatlich wiederkehrenden Vergütungsbestandteilen rechnerisch so mit einbezogen, wie an ihrer Stelle eine höhere lineare Anpassung stattgefunden hätte. Die Unterteilung des versorgungsfähigen Einkommens gemäß § 4 Abs. 2 VersTV erfolgt auf der Basis des Durchschnitts der im letzten Bezugsjahr des Übergangsgeldes geltenden Splittinggrenze.
(3)
§ 7 Abs. 2 in Teil A und B des Versorgungstarifvertrages findet keine Anwendung.“
- 11
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Die tarifliche Vergütung wurde bei der Beklagten zum 1. November 1999 um 3 %, zum 1. November 2000 um 2,8 %, zum 1. November 2001 und zum 1. Mai 2003 um jeweils 3,1 %, zum 1. November 2003 um 0,8 %, zum 1. November 2004 um 1,9 %, zum 1. November 2006 und 2007 um jeweils 3 %, sowie zum 1. November 2008 um 4,8 % erhöht. Zum 1. Mai 2006 erfolgte eine Erhöhung der tariflichen Grundbeträge um 2,5 % sowie der operativen Zulagen um 7 %.
- 12
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Seit dem 1. April 2009 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente sowie ein Altersruhegeld von der Beklagten iHv. 3.151,43 Euro. Bei der Berechnung des Altersruhegeldes legte die Beklagte ein dynamisiertes versorgungsfähiges Einkommen des Klägers iHv. 121.385,75 Euro zugrunde. Die sich durch den 8. Änderungstarifvertrag zum ZTV 1993 vom 28. April 2000 ergebende Erhöhung der operativen Zulage für die am Tower des Frankfurter Flughafens beschäftigten Fluglotsen berücksichtigte die Beklagte dabei nicht.
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Der Kläger hat mit seiner Klage die Einbeziehung der Erhöhung der operativen Zulage am Tower des Frankfurter Flughafens in die Dynamisierung seines versorgungsfähigen Einkommens begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, es handele sich hierbei um eine Tariferhöhung iSd. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV 2009. Unter Berücksichtigung der übrigen tariflichen Entgeltsteigerungen ergebe sich daher ein dynamisiertes versorgungsfähiges Einkommen iHv. 127.818,21 Euro, so dass sich sein Altersruhegeld auf 3.408,73 Euro brutto belaufe.
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Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. August 2010 zusätzliche Betriebsrente iHv. 4.374,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 257,30 Euro für jeden Monat beginnend mit dem 1. September 2009, mit dem ersten Tag der jeweiligen Folgemonate und endend mit dem 30. September 2010 zu zahlen und ihm ab dem 1. September 2010 eine Betriebsrente iHv. 3.408,73 Euro brutto im Monat zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
- 16
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Die Vorinstanzen haben der Klage, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger ab dem 1. April 2009 kein höheres als das von ihr gezahlte Altersruhegeld iHv. 3.151,43 Euro brutto monatlich. Deshalb steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung rückständigen Altersruhegeldes für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. August 2010 iHv. 4.374,10 Euro brutto zu.
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I. Die Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. April 2009 bestimmt sich nach den Regelungen in Teil A des VersTV 2009 und nach § 8 Ü-VersTV 2009.
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1. Der VersTV 2009 und der Ü-VersTV 2009 finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeits- bzw. das (Übergangs-)Versorgungsverhältnis der Parteien Anwendung. § 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 28. August/27. September 1993 enthält eine dynamische Verweisung auf die jeweils bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifverträge und die Tarifverträge für die Übergangsversorgung. Nach § 1 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und die den MTV ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Sowohl der VersTV 2009 als auch der Ü-VersTV 2009 sind den MTV ergänzende Tarifverträge und werden demnach von der dynamischen Verweisung in § 1 des Arbeitsvertrags erfasst.
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Aus § 5 des Arbeitsvertrags ergibt sich nichts anderes. Dort ist zwar bestimmt, dass für die Versorgung der Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 gilt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine statische Verweisung ausschließlich auf diesen Tarifvertrag. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22). An derartigen Anhaltspunkten fehlt es vorliegend. § 5 des Arbeitsvertrags stellt daher lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versorgung im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags nach dem Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 richtete (vgl. für einen insoweit wortlautidentischen Arbeitsvertrag bereits BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 23).
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2. Für die Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers sind - neben den Bestimmungen in § 8 Ü-VersTV 2009 - die Regelungen in Teil A des VersTV 2009 maßgebend.
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a) Nach der Präambel des VersTV 2009 gilt für alle vor dem Jahr 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das bisherige Versorgungssystem der Beklagten auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe des VersTV 2009 (Teil A) weiter. Demgemäß richten sich die Versorgungsansprüche der ehemaligen Beschäftigten der Beklagten, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor dem Jahr 2009 ausgeschieden sind, nach den gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 VersTV 2009 am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen in Teil A des VersTV 2009 (vgl. Satz 2 der Präambel zum VersTV 2009). Teil A § 1 Abs. 1 VersTV 2009 sieht vor, dass die Regelungen dieses Teils ua. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgenommen haben und sich am 1. Januar 2009 in der Übergangsversorgung für Lotsen befanden.
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b) Die in der Präambel zum VersTV 2009 und in Teil A § 1 Abs. 1 VersTV 2009 genannten Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er ist vor dem Jahr 2009 - nämlich am 30. September 1999 - mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach § 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden, er hatte vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgenommen und befand sich am 1. Januar 2009 noch in der Übergangsversorgung für Fluglotsen. Damit richten sich seine Versorgungsansprüche nach Teil A des VersTV 2009 iVm. § 8 Ü-VersTV 2009.
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II. Auf der Grundlage der Regelungen in Teil A VersTV 2009 und in § 8 Ü-VersTV 2009 ergibt sich kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines monatlich 3.151,43 Euro brutto übersteigenden Altersruhegeldes ab dem 1. April 2009.
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1. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VersTV 2009 setzt sich das jährliche Altersruhegeld zusammen aus 0,4 % des versorgungsfähigen Jahreseinkommens bis zur durchschnittlichen Splittinggrenze der letzten zwölf Beschäftigungsmonate zuzüglich 1,2 % des diese Splittinggrenze übersteigenden Teils des versorgungsfähigen Jahreseinkommens, jeweils multipliziert mit der nach § 5 VersTV 2009 versorgungsfähigen Beschäftigungszeit. Das versorgungsfähige Einkommen ermittelt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV 2009 aus den Grundbeträgen nach dem Vergütungstarifvertrag, etwaigen festen monatlichen Zulagen nach dem Zulagentarifvertrag sowie aus dem anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeld in den letzten zwölf Beschäftigungsmonaten vor Eintritt des Versorgungsfalls. Für Fluglotsen, die - wie der Kläger - vor Eintritt des Versorgungsfalls ein Übergangsgeld bezogen haben, werden diese Regelungen durch § 8 Abs. 2 Ü-VersTV 2009 modifiziert. Danach erfolgt die Unterteilung des versorgungsfähigen Einkommens nach § 4 Abs. 2 VersTV 2009 auf der Basis des Durchschnitts der im letzten Bezugsjahr des Übergangsgeldes geltenden Splittinggrenze(§ 8 Abs. 2 Satz 3 Ü-VersTV 2009). Zudem wird als versorgungsfähiges Einkommen das vor Beginn des Übergangsgeldes bezogene versorgungsfähige Einkommen zugrunde gelegt, jeweils dynamisiert mit den Tariferhöhungen bis zum Ende des Bezugszeitraumes (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV 2009).
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2. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte bei der Berechnung seines Altersruhegeldes zu Recht ein dynamisiertes versorgungsfähiges Einkommen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV 2009 iVm. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV 2009 iHv. 121.385,75 Euro zugrunde gelegt.
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a) Das versorgungsfähige Einkommen des Klägers in den letzten zwölf Beschäftigungsmonaten vor dem Beginn seines Übergangsgeldbezugs am 1. Oktober 1999 belief sich auf 177.780,12 DM. Der Kläger erhielt in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1998 einen tariflichen Grundbetrag und eine operative Zulage iHv. insgesamt monatlich 13.262,00 DM brutto. In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 1999 betrug der tarifliche Grundbetrag einschließlich der operativen Zulage monatlich 13.674,00 DM brutto. Für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 ergibt dies einen Betrag iHv. 162.852,00 DM. Hinzu kommen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV 2009 das anteilig zu berücksichtigende Weihnachts- und Urlaubsgeld für die Jahre 1998 und 1999. Im Jahr 1998 erhielt der Kläger ein Weihnachts- und Urlaubsgeld iHv. jeweils 7.294,10 DM (55 % von 13.262,00 DM) und im Jahr 1999 iHv. jeweils 7.520,70 DM (55 % von 13.674,00 DM). Da beide Sonderzahlungen auf das Kalenderjahr bezogen gewährt wurden, ergeben sich ein anteilig zu berücksichtigendes Weihnachts- und Urlaubsgeld für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1998 iHv. jeweils 1.823,53 DM brutto und für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 1999 iHv. jeweils 5.640,53 DM brutto. Demgemäß betrug das versorgungsfähige Einkommen des Klägers vor dem Beginn seines Übergangsgeldbezugs insgesamt 177.780,12 DM.
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b) Die Beklagte hat das versorgungsfähige Einkommen des Klägers vor dem Beginn seines Übergangsgeldbezugs iHv. 177.780,12 DM nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV 2009 zutreffend entsprechend den während der Bezugsdauer des Übergangsgeldes bis zum Eintritt des Versorgungsfalls am 1. April 2009 erfolgten prozentualen Tariferhöhungen auf 121.385,75 Euro angehoben. Entgegen der Ansicht des Klägers war die sich durch den 8. Änderungstarifvertrag zum ZTV 1993 vom 28. April 2000 ergebende Erhöhung der operativen Zulage für die am Tower des Frankfurter Flughafens beschäftigten Fluglotsen nicht in die Dynamisierung seines versorgungsfähigen Einkommens mit einzubeziehen. Diese stellt keine Tariferhöhung iSd. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV 2009 dar. Dies ergibt die Auslegung der Norm.
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aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 25 mwN).
- 30
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bb) Danach ist die Erhöhung der operativen Zulage für die am Tower des Frankfurter Flughafens beschäftigten Fluglotsen durch den 8. Änderungstarifvertrag zum ZTV 1993 vom 28. April 2000 keine Tariferhöhung iSd. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV 2009.
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(1) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts spricht bereits der Wortlaut dagegen, die durch den 8. Änderungstarifvertrag zum ZTV 1993 verursachte Erhöhung der operativen Zulage als Tariferhöhung iSd. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV 2009 anzusehen.
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Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV 2009 wird das vor Beginn des Übergangsgeldes bezogene versorgungsfähige Einkommen während der Bezugsdauer des Übergangsgeldes mit den „Tariferhöhungen“ dynamisiert. Die Tarifvertragsparteien haben nicht definiert, was sie unter „Tariferhöhungen“ verstehen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet eine Tariferhöhung die Erhöhung der ausgehandelten und vertraglich festgesetzten Löhne und Gehälter (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache S. 3856 Stichworte: „Tarif“, „Tariferhöhung“). Kennzeichnend für die Tariferhöhung ist damit, dass die für die Bemessung des Entgelts maßgebenden Tarife gesteigert werden. Die Tarifvertragsparteien haben durch den 8. Änderungstarifvertrag zum ZTV 1993 indes nicht die bis dahin in § 2 Abs. 2 ZTV 1993 festgesetzten Tarife für die operative Zulage der Fluglotsen in den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a ZTV 1993 bestehenden Kategorien I bis III gesteigert. Vielmehr haben sie die Tätigkeiten der Fluglotsen in den verschiedenen Niederlassungen der Beklagten neu bewertet und infolgedessen die Anzahl der für die Höhe der operativen Zulage maßgebenden Kategorien der Niederlassungen erhöht. Zwar hatten diese Änderungen der tariflichen Regelungen für die Fluglotsen am Tower des Frankfurter Flughafens zur Folge, dass sie eine höhere operative Zulage als zuvor erhielten. Wie die Besitzstandsregelung in § 2 Abs. 2 ZTV 2000 zeigt, ging die neue Kategorisierung der Niederlassungen jedoch nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der operativen Zulage einher. Vielmehr konnte es je nach Einsatzort der Fluglotsen auch zu einer Absenkung der bislang gezahlten operativen Zulage kommen.
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(2) Der Regelungszusammenhang zeigt zudem, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff der Tariferhöhungen iSd. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV 2009 nur an die prozentualen Steigerungen der Tarifentgelte anknüpfen wollten.
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(a) Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Ü-VersTV 2009 wird eine Veränderung von nicht monatlich wiederkehrenden Vergütungsbestandteilen rechnerisch so in die Dynamik nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV 2009 einbezogen, wie an ihrer Stelle eine höhere lineare Anpassung stattgefunden hätte. Damit sollen Erhöhungen des für die Berechnung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes maßgeblichen Prozentsatzes des Monatsgehaltes bei der Dynamisierung des versorgungsfähigen Einkommens der Übergangsgeldbezieher berücksichtigt werden. Dies zeigt der tarifliche Gesamtzusammenhang. Da sich das versorgungsfähige Einkommen nur aus den in § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV 2009 genannten Vergütungsbestandteilen ermittelt, kann sich die Bestimmung in § 8 Abs. 2 Satz 2 Ü-VersTV 2009 nur auf Veränderungen in der Höhe des anteilig zu berücksichtigenden Weihnachts- und Urlaubsgeldes beziehen. Sonstige, monatlich nicht wiederkehrende Vergütungsbestandteile, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Ü-VersTV 2009 eine Veränderung erfahren könnten, fließen nicht in die Ermittlung des versorgungsfähigen Einkommens ein. Auch die Tarifgeschichte bestätigt dieses Verständnis. Bereits der Ü-VersTV 1998 enthielt in § 8 Abs. 2 Satz 2 eine identische Bestimmung. Die Regelung war durch den 2. Änderungstarifvertrag vom 31. Oktober 1996 zum Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen vom 7. Juli 1993 eingefügt worden, nachdem durch § 8 Abs. 1 des Vergütungstarifvertrags Nr. 2 vom 20. November 1995 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Höhe des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes von bislang 50 % auf 55 % der monatlichen Vergütung nach dem Vergütungs- und Zulagentarifvertrag angehoben worden war.
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(b) § 8 Abs. 2 Satz 2 Ü-VersTV 2009 zeigt, dass der Begriff der Tariferhöhungen iSv. Satz 1 nach den Vorstellungen der Tarifparteien nur die prozentualen Steigerungen der Tarifentgelte erfassen soll. Die Regelung will einen Gleichlauf zwischen den Erhöhungen des für die Bemessung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes maßgeblichen Prozentsatzes und den Tariferhöhungen iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV 2009 herstellen, indem Erstere bei der Dynamisierung des versorgungsfähigen Einkommens so zu berücksichtigen sind, als ob eine „lineare Anpassung“ stattgefunden hätte. Eine Tariferhöhung iSd. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV 2009 ist nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien damit die lineare Steigerung der Tarifentgelte im Sinne einer prozentualen Anhebung der tariflichen Vergütung.
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(c) Dafür spricht auch die Regelung in § 5 Abs. 4 Ü-VersTV 2009 zur Dynamisierung des Übergangsgeldes. Danach erhöht sich das Übergangsgeld jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tarifgehälter angepasst werden, um den entsprechenden Prozentsatz. Zwar unterscheiden sich die beiden Dynamisierungsregelungen in § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV 2009 und § 5 Abs. 4 Ü-VersTV 2009 insoweit, als im Rahmen von § 5 Abs. 4 Ü-VersTV 2009 Bezugsobjekt für die Anpassung nicht alle der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegten Vergütungsbestandteile, sondern nur die tariflichen Grundgehälter sind(vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 648/07 - Rn. 24 ff.). Demgegenüber knüpft § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Ü-VersTV 2009 nicht lediglich an die Entwicklung der Tarifgehälter, sondern an die Entwicklung der gesamten dem versorgungsfähigen Einkommen zugrunde liegenden Vergütungsbestandteile an. Abgesehen von dem unterschiedlichen Bezugsobjekt für die Dynamisierung gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Regelungen in ihrem sonstigen Anpassungsmechanismus voneinander abweichen sollten. Die Tarifparteien wollten vielmehr sowohl das Übergangsgeld als auch das versorgungsfähige Einkommen der Übergangsgeldbezieher entsprechend den prozentualen Steigerungen der jeweils für sie maßgeblichen Vergleichsobjekte dynamisieren.
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(3) Auch der Sinn und Zweck der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV 2009 bestätigt das vorliegende Ergebnis. Die Dynamisierung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV 2009 soll verhindern, dass die Versorgungsanwartschaft der Übergangsgeldbezieher bis zum Eintritt des Versorgungsfalls durch Kaufkraftverlust entwertet wird. Unverfallbare Versorgungsanwartschaften sind - anders als Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG - gesetzlich nicht gegen eine Auszehrung durch Kaufkraftverlust geschützt. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien entschieden, das versorgungsfähige Einkommen der Übergangsgeldbezieher an der tariflichen Entwicklung bei der Beklagten teilhaben zu lassen. Bei der Neubewertung der Tätigkeit der Fluglotsen an den einzelnen Niederlassungen der Beklagten durch den 8. Änderungstarifvertrag zum ZTV 1993 vom 28. April 2000 handelt es sich indes nicht um eine Maßnahme, die dem Ausgleich von Kaufkraftverlusten dient. Durch die operative Zulage soll vielmehr die unterschiedliche Beanspruchung der Fluglotsen in den verschiedenen Niederlassungen der Beklagten entlohnt werden.
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(4) In dieser Auslegung enthält die Tarifbestimmung eine sachgerechte und praktikable Regelung. Mit der Anpassung des versorgungsfähigen Einkommens aller Bezieher einer Übergangsversorgung an die allgemeine tarifliche Entwicklung gilt für alle Fluglotsen eine einheitliche Methode der Dynamisierung. Entgegen der Ansicht des Klägers schreibt § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV 2009 gerade nicht vor, dass bei der Bemessung des versorgungsfähigen Einkommens die Vergütungsstrukturen des einzelnen Arbeitnehmers vor Bezug des Übergangsgeldes fortgeschrieben und an spätere Veränderungen angepasst werden. Dynamisiert wird ausschließlich das vor dem Bezug von Übergangsgeld bezogene versorgungsfähige Entgelt. Eine Dynamisierung, die - je nach dem letzten Einsatzort des Fluglotsen - zu unterschiedlich hohen Anpassungen führen könnte, würde diesem erkennbaren Vereinfachungs- und Vereinheitlichungsinteresse der Tarifvertragsparteien zuwiderlaufen.
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3. Ausgehend von einem dynamisierten versorgungsfähigen Einkommen iHv. 121.385,75 Euro schuldet die Beklagte dem Kläger damit ab dem 1. April 2009 kein höheres als das von ihr gezahlte Altersruhegeld iHv. 3.151,43 Euro brutto monatlich. Selbst wenn im Rahmen der Berechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Ü-VersTV 2009 für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 nicht auf die erst seit dem 1. Januar 2009 geltende Splittinggrenze nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VersTV 2009, sondern auf die(niedrigere) Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen sein sollte, ergäbe sich kein höheres Altersruhegeld. Nach § 3 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2797) betrug die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2008 63.600,00 Euro jährlich und 5.300,00 Euro monatlich. Damit beläuft sich der durchschnittliche Wert der vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2009 geltenden Splittinggrenze auf 63.900,00 Euro. Bei einer maximal anrechenbaren Beschäftigungszeit des Klägers nach § 5 VersTV 2009 iVm. § 8 Abs. 1 Ü-VersTV 2009 von 40 Dienstjahren betragen die Anteile des jährlichen Altersruhegeldes nach § 6 Abs. 2 VersTV 2009 für den unter diesem Betrag liegenden Teil des versorgungsfähigen Einkommens 10.224,00 Euro (0,4 % x 40 x 63.900,00 Euro) und für den darüber liegenden Teil 27.593,16 Euro (1,2 % x 40 x 57.485,75 Euro). Auf der Grundlage eines jährlichen Altersruhegeldes iHv. 37.817,16 Euro brutto ergibt sich damit das von der Beklagten seit dem 1. April 2009 gezahlte monatliche Altersruhegeld iHv. 3.151,43 Euro brutto.
-
Gräfl
Spinner
Ahrendt
Blömeke
H. Frehse
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juni 2012 - 8 Sa 97/12 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über das Ausmaß der Absenkung einer tariflichen Sonderzahlung.
- 2
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Der Kläger trat im Jahre 1990 in die Dienste der Beklagten, eines Automobilzulieferer-Unternehmens. Er ist bei ihr als Musterbauer beschäftigt. Sein monatliches Entgelt belief sich im maßgeblichen Zeitraum auf 2.678,50 Euro brutto.
- 3
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Auf das Arbeitsverhältnis der beiderseits tarifgebundenen Parteien findet ua. der Einheitliche Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 (ETV 13. ME) Anwendung. Nach § 2 Nr. 2.2 dieses Tarifvertrags steht dem Kläger eine Jahressonderzahlung in Höhe von 55 vH eines Monatsentgelts zu. In dem am 13. Dezember 2010 abgeschlossenen Standortsicherungstarifvertrag ist eine vorübergehende Absenkung dieses 13. Monatseinkommens für die Jahre 2010 bis 2014 vorgesehen. Der Tarifvertrag enthält, soweit von Belang, folgende Regelungen:
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„3.1
Tarifliche Einmalzahlungen
3.1.1.
Die tariflichen Ansprüche auf
die betriebliche Sonderzahlung gemäß § 2 des einheitlichen Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME) vom 18. Dezember 2003 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens werden im Jahr 2010 um 10 Prozent sowie im Jahr 2011 um 40 Prozent des jeweiligen individuellen Anspruchs abgesenkt.
3.1.2.
Die tariflichen Ansprüche auf
die zusätzliche Urlaubsvergütung gemäß § 14 Nr. 1. des einheitlichen Manteltarifvertrages (EMTV) vom 18. Dezember 2003 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens werden in den Jahren 2011 und 2012 um jeweils 40 Prozent des jeweiligen individuellen Anspruchs abgesenkt.
…
3.2
Kompensation der reduzierten tariflichen Einmalzahlungen durch zusätzliche Arbeitszeit
Die Beschäftigten können ab dem 01.07.2012 auf freiwilliger Basis zur Kompensation der Reduzierung der tariflichen Einmalzahlungen (betriebliche Sonderzahlung und zusätzliche Urlaubsvergütung) gemäß Ziffer 3.1 wertgleich wöchentlich 2,5 Stunden als zusätzliche unbezahlte Arbeitszeit leisten.
…
Macht der Beschäftigte von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, werden die tariflichen Einmalzahlungen gemäß Ziff. 3.1 über die angeführten Zeiträume hinaus bis zur Beendigung dieses Standortsicherungstarifvertrages weiterhin um jeweils 40 Prozent abgesenkt.
…
3.8
AT-/ÜT-Beschäftigte, leitende Angestellte
…
Die persönlichen Arbeitszeitkonten dieser Beschäftigten werden während der Laufzeit dieser Vereinbarung wie folgt mit Minusstunden belastet:
2010
15 Minusstunden
2011
40 Minusstunden
2012
40 Minusstunden
2013
40 Minusstunden
2014
20 Minusstunden.
Soweit außertarifliche bzw. übertarifliche Beschäftigte Anspruch auf Zahlung eines Bonus haben, wird der Bonus um 40 % des individuellen regelmäßigen Bruttomonatsentgelts abgesenkt.
Zur Kompensation der Reduzierung der Bonuszahlung können ab dem 01.07.2012 auf freiwilliger Basis wertgleich wöchentlich 2,5 Stunden als zusätzliche unbezahlte Arbeitszeit geleistet werden.
...“
- 4
-
Die Beklagte versteht die Regelungen des Standortsicherungstarifvertrags dahin, dass die tarifliche Sondervergütung im Jahr 2010 um 10 % bezogen auf das Monatsentgelt als Grundwert (100), demnach also - um 10 Prozentpunkte - von 55 vH eines Monatsentgelts auf 45 vH eines Monatsentgelts gesenkt wird. Sie hat deshalb für das Jahr 2010 den auf dieser Grundlage zutreffend errechneten Betrag von 1.205,32 Euro an den Kläger ausgezahlt.
- 5
-
Der Kläger vertritt demgegenüber eine Kürzung der Sonderzahlung um einen Prozentsatz von 10 vH bezogen auf einen Grundwert von 55 vH des Monatseinkommens, folglich um 5,5 vH auf 49,5 vH eines Monatsentgelts und verlangt hiernach 1.325,86 Euro abzüglich der gezahlten 1.205,32 Euro.
- 6
-
Nach Beweisaufnahme durch das Arbeitsgericht ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Tarifvertragsparteien ihrer Vereinbarung das Verständnis zugrunde gelegt haben, das die Beklagte als maßgebend ansieht.
- 7
-
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Wortlaut der Regelungen im Standortsicherungstarifvertrag sei eindeutig. Angesichts der Grundsätze der Tarifauslegung sei der entgegenstehende Wille der Tarifvertragsparteien unbeachtlich.
- 8
-
Der Kläger hat beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 1. März 2012 zu zahlen.
- 9
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihrer Auffassung hat sie sich auf den vom Tarifwortlaut abweichenden übereinstimmenden Regelungswillen der Tarifparteien berufen. Dieser finde hinreichenden Ausdruck in Ziff. 3.2 des Standortsicherungstarifvertrags, wonach die Absenkung der tariflichen Leistungen wertgleich durch unbezahlte Mehrarbeit kompensiert werden könne. Eine annähernd wertgleiche Kompensation werde allein auf der Grundlage des übereinstimmenden Regelungswillens erreicht.
- 10
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 11
-
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden. Die Klage ist unbegründet.
- 12
-
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die verlangte Zahlung von 120,54 Euro brutto. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nämlich § 2 Nr. 2.2 des ETV 13. ME in Verbindung mit Ziff. 3.1.1 des Standortsicherungstarifvertrags lägen nur dann vor, wenn der Tarifvertrag eine Absenkung des 13. Monatseinkommens auf 49,5 % eines Monatseinkommens vorsähe. Die Absenkung beträgt jedoch 10 vH bezogen auf das Monatseinkommen als Grundwert, sodass sich der Zahlungsanspruch auf den bereits geleisteten Betrag beschränkt. Das ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Norm.
- 13
-
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204; 8. September 1999 - 4 AZR 661/98 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 92, 259) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat (BAG 8. März 1995 - 10 AZR 27/95 - zu II 2 a der Gründe). Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 488/11 - Rn. 13).
- 14
-
2. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass sich die im Standortsicherungstarifvertrag enthaltene Angabe der Prozentsätze 10 und 40, um die das 13. Monatseinkommen abgesenkt werden soll, auf das Monatsentgelt als Grundwert (100), nicht aber auf das 13. Einkommen bezieht. Angegeben sind mit den im Tarifvertrag angeführten Zahlenwerten die Prozentpunkte. Diese zeigen die Differenz der Relationen zwischen ungekürzter und gekürzter betrieblicher Sonderzahlung auf (55 vH - 10 vH = 45 vH bzw. 55 vH - 40 vH = 15 vH), nicht die Relation der Differenz, also das Verhältnis zwischen der vollen und der abgesenkten betrieblichen Sonderzahlung.
- 15
-
a) Der Wortlaut der Tarifnorm ist allerdings mehrdeutig. Er scheint auf den ersten Blick in die dem Kläger günstige Richtung zu weisen, weil die Vorschrift anordnet, die Absenkung solle 10 bzw. 40 Prozent „des jeweiligen individuellen Anspruchs“ betragen. Mit dem „individuellen Anspruch“ wird die betriebliche Sonderzahlung angesprochen. Indes unterscheidet bereits die Umgangssprache nicht immer deutlich zwischen „Prozent“ und „Prozentpunkt“. Auch in der Rechtspraxis schwankt der Sprachgebrauch; so wird in Klageschriften gelegentlich der Ausdruck „Prozent“ im Sinne des vom Gesetzgeber (vgl. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewählten Ausdrucks „Prozentpunkt“ benutzt (vgl. BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - zu VII 2 der Gründe, BAGE 109, 369). Der Wortlaut schließt damit eine Auslegung im Sinne des von der Beklagten für richtig gehaltenen Verständnisses nicht vollständig aus. Er ordnet nicht mit der vom Kläger in Anspruch genommenen Ausschließlichkeit an, eine andere Deutung komme unter keinen Umständen in Betracht.
- 16
-
b) Der Zusammenhang von Ziff. 3.1 des Standortsicherungstarifvertrags mit den weiteren Vorschriften macht deutlich, dass die Absenkung 10 bzw. 40 Prozentpunkte betragen soll. Ziff. 2 gibt den betroffenen Arbeitnehmern für die Zeit ab Juli 2012 die Möglichkeit, die Absenkung des 13. Monatseinkommens durch unentgeltliche Mehrarbeit zu kompensieren. Die Kompensation soll dabei „wertgleich“ erfolgen. Bei der Absenkung des Urlaubsgeldes und des 13. Monatseinkommens um jeweils 40 vH vom Monatsentgelt wird genau der Betrag erreicht, der dem Wert der zur Kompensation vorgesehenen wöchentlichen Mehrarbeit von 2,5 Stunden in einem Zeitraum von zwölf Monaten entspricht. Die Absenkung wird also im Falle der Leistung unbezahlter zusätzlicher Arbeit exakt kompensiert. Die Kompensation ist daher „wertgleich“, wie der Tarifvertrag verlangt. Die vom Kläger bevorzugte Auslegung würde dagegen zu einer deutlichen Überkompensation führen. Die Arbeitnehmer müssten zB bei einem Monatsgehalt von 2.000,00 Euro Arbeitsstunden im Wert von 1.600,00 Euro erbringen, um eine Kürzung von 1.016,00 Euro auszugleichen.
- 17
-
c) Bei derartiger Lage spricht die Tarifgeschichte für das hier gewonnene Ergebnis (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29). Maßgeblich ist insoweit die vom Landesarbeitsgericht festgestellte, ausdrücklich erklärte Absicht der Tarifvertragsparteien, die Regelung so zu treffen, wie sie von der Beklagten angewandt worden ist.
- 18
-
d) Die Einwände der Revision gegen dieses Auslegungsergebnis greifen nicht durch. Dass der Kläger in den Jahren 2010 und 2011 keine Kompensation der Absenkung durch unbezahlte Mehrarbeit erreichen konnte, ist im Tarifvertrag ausdrücklich so geregelt. Es ändert an den für die Auslegung entscheidenden Gesichtspunkten nichts. Die Annahme, die Tarifvertragsparteien könnten bei identischem Wortlaut für die Jahre 2010 und 2011 eine andere Regelung als für die Jahre 2012 bis 2014 getroffen haben, liegt fern.
- 19
-
e) Die Ausführungen der Revision zum Zustandekommen des Standortsicherungstarifvertrags enthalten im Wesentlichen neuen Vortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigungsfähig ist. Abgesehen davon sind die Ausführungen auch unbehelflich. Aus ihnen geht allenfalls hervor, dass eine geringere Absenkung im Gespräch war. Der Kläger räumt aber selbst ein, dass eine Vereinbarung auf dieser Grundlage nicht zustande gekommen ist und in einer gemeinsamen Information von Betriebsrat und Werksleitung vom 10. Dezember 2010 - also drei Tage vor Abschluss des Tarifvertrags - eine Absenkung des 13. Monatseinkommens ausdrücklich auf „45 % des regelmäßigen Entgelts“ angekündigt wurde.
- 20
-
II. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.
-
Mikosch
Mestwerdt
Schmitz-Scholemann
Schürmann
R. Bicknase
Tenor
-
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2010 - 9 Sa 428/10 - wird zurückgewiesen.
-
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von Gas- und Stromkosten iHv. 25 vH freizustellen.
- 2
-
Der im Dezember 1948 geborene Kläger war seit dem 1. März 1976 bei der Wuppertaler Stadtwerke AG (im Folgenden: WSW AG) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich ua. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen; daneben fanden die für die Angestellten des Arbeitgebers geltenden sonstigen Tarifverträge und betrieblichen Vereinbarungen Anwendung.
-
Am 26. September 1975 hatte der damalige Vorstand der WSW AG eine allgemeine Regelung zu einem Werkstarif für Energieleistungen erlassen. Diese Vorstandsverfügung bestimmte auszugsweise:
-
„Neufassung der Verfügung Nr. 5 vom 2.6.1966 vom 26.9.1975
Betrifft : Werkstarif
0
Bezugsberechtigte
00
Für den gemessenen Haushaltsbezug von elektrischer Energie und Gas wird auf Antrag eine Ermäßigung eingeräumt:
000
vollbeschäftigten Betriebsangehörigen,
001
ehemaligen Betriebsangehörigen,
002
Witwen ehemaliger Betriebsangehöriger für die Dauer des Witwenstandes,
…
1
Voraussetzungen für die Gewährung des Werkstarifs sind:
10
der eigene Haushalt,
11
die ununterbrochene Beschäftigungszeit bei den WSW / BEV bzw. - vor dem 1.4.1948 - den Städt. Werken Wuppertal der
110
Betriebsangehörigen von mindestens 6 Monaten,
111
ehemaligen Betriebsangehörigen von mindestens 5 Jahren bis zu ihrer Inruhesetzung,
12
der Bestand der Ehe während der aktiven Betriebszugehörigkeit des verstorbenen Ehemannes.
…
3
Wohnen außerhalb des Versorgungsbereichs der WSW
Bezugsberechtigte, die nicht im Versorgungsbereich der WSW wohnen, erhalten - sofern ihr Verbrauch an elektrischer Energie und Gas von ihrem Versorgungsunternehmen im Währungsgebiet der Deutschen Mark zu einem höheren Preis abgerechnet wird, als er nach dem Werkstarif zur Verrechnung kommen würde - den Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihnen bezahlten Rechnungsbetrag und dem nach dem Werkstarif zu verrechnenden Betrag erstattet.
…
5
Tarife
Ab 1.1.1976 erhalten die Bezugsberechtigten 25 % Rabatt auf die allgemeinen Tarife für die Versorgung mit elektrischer Energie und Gas sowie auf Sondervertragspreise für Raumheizung und sonstigen Haushaltsbedarf.
6
Besitzstand
Hinsichtlich der auf dieser Verfügung beruhenden Ansprüche wird kein Besitzstand begründet.
7
Kündigung
Der Anspruch auf Werkstarif kann - auch mit Wirkung gegenüber ehemaligen Betriebsangehörigen - unter Aufheben oder Ändern dieser Verfügung mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden.
8
Die Verfügung Nr. 5 vom 2.6.1966 (alte Fassung) wird am 31.12.1975 ungültig.“
-
Ab dem 1. Januar 2005 fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Dieser bestimmt in § 2 Abs. 1:
-
„Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe abgeschlossen. Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren.“
- 5
-
Im Jahr 2007 wurden die mit der Erstellung zentraler Dienstleistungen befassten Organisationseinheiten der WSW AG abgespalten und im Wege der Aufnahme nach §§ 123 ff. UmwG auf die Beklagte übertragen. Diese ist weder Erzeuger noch Lieferant von Strom und Gas. Im Zuge der zum 1. Januar 2007 erfolgten Umwandlung wies die WSW AG den Kläger darauf hin, dass sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergehen und diese in seinen Arbeitsvertrag eintreten werde.
-
Im Zuge der Umstrukturierung der WSW AG schlossen die WSW AG und die der WSW-Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte zählt, einerseits und die Gewerkschaft ver.di andererseits den Tarifvertrag zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der WSW Unternehmensgruppe vom 10. November 2006 (im Folgenden: TV-SR). Dieser bestimmt ua.:
-
„Präambel
Die Wuppertaler Stadtwerke AG, ein einheitliches und sich mehrheitlich im Eigentum der Stadt Wuppertal befindliches Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, wird durch eine grundlegende Umstrukturierung in mehrere Unternehmen geteilt. Dieser Tarifvertrag wird zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der WSW-Unternehmensgruppe abgeschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der diesen Tarifvertrag abschließenden oder beitretenden Unternehmen, sofern der Geltungsbereich für einzelne Regelungen dieses Tarifvertrages nachstehend nicht abweichend festgelegt wird.
(2) Der § 4 I dieses Tarifvertrages gilt nur für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 2 III.
(3) Der Tarifvertrag bindet und verpflichtet die ihn abschließenden und die ihm beitretenden Unternehmen und Parteien.
§ 2
Definitionen
(1) Der Begriff ‚WSW-Unternehmensgruppe’ im Sinne dieses Tarifvertrags meint folgende bestehende, sich in Gründung befindliche bzw. zu gründende Unternehmen:
WSW Holding GmbH (Arbeitstitel),
WSW Verkehr GmbH (Arbeitstitel),
Wuppertaler Stadtwerke AG und die
WSW Netz GmbH.
(2) ‚Stichtag’ im Sinne dieses Tarifvertrages ist:
für die WSW Holding GmbH und die WSW Verkehr GmbH der Tag, an dem die ersten Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Wuppertaler Stadtwerke AG durch Betriebsübergang auf eines der beiden Unternehmen übergehen.
für die Wuppertaler Stadtwerke AG der Tag, auf den der spätere der beiden oben genannten Stichtage fällt.
(3) Der Begriff ‚heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer’ im Sinne dieses Tarifvertrags meint alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, die
am jeweiligen Stichtag in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe stehen werden und
am Vortag des oben genannten Stichtages in einem Arbeitsverhältnis mit der Wuppertaler Stadtwerke AG standen.
Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind ausgeschlossen.
§ 3
Tarifbindung
(1) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe führen die bei der Wuppertaler Stadtwerke AG am Vortag des Stichtages geltenden Tarifverträge - ausdrücklich einschließlich des Tarifvertrages ‚Tarifvertrag vom 17. Januar 2005 zur Einführung des TV-V bei der Wuppertaler Stadtwerke AG (WSW AG)’ - in ihrer jeweils gültigen Fassung weiter und erklären ihren Willen, den Abschluss identischer Tarifverträge beim Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen zu beantragen. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erklärt sich schon jetzt zum Abschluss dieser Tarifverträge bereit.
(2) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe werden die Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen beantragen, sofern dadurch die Regelungen in Absatz 1 keine Einschränkungen erfahren.
§ 4
Kündigungsschutz
(1) Der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen ist gegenüber allen heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zum 31.12.2020 unzulässig. Ausnahmsweise ist der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen gegenüber allen heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jedoch auch innerhalb des Zeitraums bis zum 31.12.2020 zulässig, wenn sich die jeweilige betriebliche Geschäftsgrundlage (durch z. B. drohenden Verlust von Leistungen, Genehmigungen oder Aufträgen) so ändert, dass das jeweilige Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe zu Maßnahmen greifen muss, die es zur Anzeige gemäß § 17 I KSchG verpflichtet.
…
§ 5
Materielle Sicherung
(1) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe treten zum Stichtag in die am Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG bestehenden und im Zuge des Betriebsübergangs jeweils auf die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung der Eingruppierung und Einstufung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Streichung von Entgeltbestandteilen und auch keine andere Veränderung des derzeitigen Entgelts vorgenommen.
(2) Die zum Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen werden für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe fortgeführt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag ihr Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe beginnen, werden die bis zum Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen bis zu einer Neuregelung in den Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe fortgeführt.
§ 6
Immaterielle Sicherung
Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung des Tätigkeitsbereichs, des Arbeitsinhaltes und des Arbeitsortes der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgenommen. Eventuelle spätere Veränderungen in den vorgenannten Bereichen erfolgen auf der Grundlage der dann in dem jeweiligen Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe geltenden Regelwerke.
§ 7
Betriebsvereinbarungen
(1) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe treten in die am Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG geltenden Betriebsvereinbarungen ein.
…
§ 8
Zusatzversorgung
Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe werden die Ansprüche aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 18 TV-V, auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) oder des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in ihrer jeweils geltenden Fassung, erfüllen.“
- 7
-
Am 24. September 2007 beschlossen der Vorstand der WSW AG und die Geschäftsführungen der Beklagten und der WSW mobil GmbH, dass künftig neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der WSW-Unternehmensgruppe angestellt werden, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ab dem 1. Oktober 2007 ihr Arbeitsverhältnis beenden und anschließend in den Ruhestand wechseln, Energierabatte iHv. 15 vH erhalten, wenn die Energie von der WSW AG bezogen wird.
- 8
-
Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und befindet sich seit dem 1. Januar 2009 im Ruhestand. Bis zum 31. Dezember 2008 gewährte ihm die Beklagte einen Energiekostenrabatt iHv. 25 vH; seit dem 1. Januar 2009 erhält er nur noch einen Rabatt iHv. 15 vH.
- 9
-
Gegen diese Absenkung des Energiekostenrabatts hat sich der Kläger gewandt und von der Beklagten weiterhin die Freistellung von den abgerechneten Kosten für Strom und Gas iHv. 25 vH begehrt.
- 10
-
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund betrieblicher Übung ein Energiekostenrabatt für Strom und Gas iHv. 25 vH zu. Der Entstehung einer betrieblichen Übung stehe das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT und des § 2 Abs. 1 Satz 2 TV-V nicht entgegen. Bei der Vereinbarung des Personalrabatts handele es sich nicht um eine Nebenabrede. Die Zusage übertariflicher Sonderleistungen gehöre zu den vertraglichen Hauptpflichten. Im Übrigen stelle sich die Berufung der Beklagten auf die fehlende Schriftform als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Vorstandsverfügung vom 26. September 1975 stehe der Begründung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung nicht entgegen. Diese Verfügung sei ihm nicht bekannt. Im Übrigen sei ihm gegenüber ein Widerruf nicht erklärt worden. Schließlich stehe ihm der Anspruch auch aufgrund § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR zu.
-
Der Kläger hat beantragt,
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, ihn von Forderungen der Wuppertaler Stadtwerke AG freizustellen, soweit diese vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2009 mehr als 75 % der gemessenen Energiekosten (Gas und Strom) gegenüber ihm abgerechnet hat;
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihn auf Lebenszeit, nach seinem Tod seine Witwe auf Lebenszeit, in Höhe von 25 % von den Kosten der Energielieferung (Gas und Strom) durch die WSW AG oder einen Nachfolge-Versorgungsbetrieb freizustellen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Energiepreisvergünstigung von 25 % entsprechend den bisherigen Bedingungen bei der Energielieferung durch die WSW AG zu gewähren.
- 12
-
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
- 14
-
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht mit den Hauptanträgen entsprochen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn auf Lebenszeit und ggf. nach seinem Tod seine Witwe auf deren Lebenszeit - jedenfalls für die Dauer ihres Witwenstands - von den Kosten für Strom und Gas iHv. 25 vH der anfallenden Kosten freistellt.
- 15
-
I. Die Klage ist zulässig.
- 16
-
1. Die Hauptanträge bedürfen der Auslegung.
- 17
-
a) Klageanträge sind der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich. Dabei sind die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25, EzTöD 650 TV-Ärzte/VKA § 16 Entgeltgruppe III Nr. 13; BGH 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - zu II 1 a der Gründe mwN, WM 2003, 1919).
- 18
-
b) Mit den Hauptanträgen begehrt der Kläger trotz der Formulierung als (unbezifferte) Leistungsanträge die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von den Kosten für Strom und Gas iHv. 25 vH für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2009 (Hauptantrag zu 1) und für die Zeit ab dem 1. November 2009 bis zu seinem Tod sowie ggf. für die Dauer des Witwenstands seiner Ehefrau (Hauptantrag zu 2) freizustellen. Dieses Verständnis seiner Anträge hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.
- 19
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2. In dieser Auslegung sind die Hauptanträge zulässig.
- 20
-
a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 14).
- 21
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b) Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn von den Forderungen der WSW AG oder eines Nachfolge-Versorgungsunternehmens aus dem Bezug von Strom und Gas iHv. 25 vH der tatsächlich angefallenen Kosten in der Zeit ab dem 1. Januar 2009 freizustellen. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Da die Beklagte die vom Kläger begehrte Freistellungsverpflichtung leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit der Feststellungsanträge nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 286/09 - Rn. 17; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 31, AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 11). Dies ist hier der Fall.
- 22
-
II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 5 Abs. 2 TV-SR Anspruch auf die begehrte Freistellung von den Kosten für Strom und Gas. Bis zum 1. Januar 2007 gewährte die WSW AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten allen Arbeitnehmern, die in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt des Versorgungsfalls in einem Arbeitsverhältnis zu ihr standen, auch für die Dauer des Ruhestands und darüber hinaus nach ihrem Tod deren Witwen einen Energiekostenrabatt iHv. 25 vH der gemessenen Verbrauchskosten für Strom und Gas. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Sozialleistung iSv. § 5 Abs. 2 TV-SR. Nach dieser Tarifbestimmung ist es unerheblich, ob auf deren Gewährung in der Vergangenheit ein Rechtsanspruch bestanden hat. Entscheidend ist allein die tatsächliche Gewährung. Es kann deshalb dahinstehen, ob bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine betriebliche Übung auf die Gewährung eines Energiekostenrabatts entstanden ist.
- 23
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1. Der TV-SR ist auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anzuwenden. Nach § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 10. Februar 1976 finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die für Angestellte des Arbeitgebers geltenden Tarifverträge Anwendung. Hierzu zählt auch der TV-SR. Dieser gilt nach § 2 Abs. 1 TV-SR für die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte gehört.
- 24
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2. § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR erfasst auch den von der WSW AG an ihre Mitarbeiter und Betriebsrentner gewährten Energiekostenrabatt als betriebliche Sozialleistung. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.
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a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., etwa BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 236/11 - Rn. 12; 16. Juni 2010 - 4 AZR 944/08 - Rn. 18; 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 14, BAGE 132, 162; 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - zu I 2 a bb (2) (c) (bb) der Gründe mwN, BAGE 113, 291).
- 26
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b) Danach erfasst § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auch den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten spätestens seit 1975 tatsächlich gewährten Energiekostenrabatt, ohne dass es darauf ankäme, ob hierauf ein Rechtsanspruch, etwa in Gestalt einer betrieblichen Übung, bestanden hat.
- 27
-
aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR. Danach werden die von der WSW AG zum Vortag des Stichtags gewährten betrieblichen Sozialleistungen für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe, somit auch im Unternehmen der Beklagten, fortgeführt.
- 28
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Bei dem Energiekostenrabatt handelt es sich um eine betriebliche Sozialleistung. Diese soll nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR „heutigen“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Beklagten weitergewährt werden. Nach der Definition in § 2 Abs. 3 TV-SR sind heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Stichtag(§ 2 Abs. 2 TV-SR), dem 1. Januar 2007, in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe stehen und am Vortrag des Stichtags, dem 31. Dezember 2006, in einem Arbeitsverhältnis mit der WSW AG gestanden haben. Diese Arbeitnehmer sollen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR den Energiekostenrabatt auch weiterhin erhalten. Davon zu unterscheiden sind diejenigen Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe eintreten. Diesen Arbeitnehmern werden die bis zum Stichtag gewährten Sozialleistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR nur bis zu einer Neuregelung in der WSW-Unternehmensgruppe weiter gewährt. Die „heutigen“ Arbeitnehmer mussten nach der Tarifbestimmung nicht mit einer Neuregelung rechnen. Da der Energiekostenrabatt von der WSW AG nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde, ist der Rabatt den „heutigen“ Arbeitnehmern auch dann weiterzugewähren, wenn sie in den Ruhestand treten.
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Nach dem Tarifwortlaut kommt es für die Weitergewährung der betrieblichen Sozialleistung nicht darauf an, ob hierauf ein Rechtsanspruch bestand. Mit der Formulierung „gewährte betriebliche Sozialleistungen“ haben die Tarifvertragsparteien allein darauf abgestellt, dass die Sozialleistung von der WSW AG tatsächlich erbracht wurde.
- 30
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bb) Für diese Auslegung sprechen auch der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen und ihr Sinn und Zweck.
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Der TV-SR dient nach seiner Präambel der Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmer im Zuge der grundlegenden Umstrukturierung der WSW AG und der damit verbundenen Schaffung der WSW-Unternehmensgruppe. Diese Sicherung soll nach § 4 TV-SR den kündigungsrechtlichen Bestandsschutz gewährleisten und nach § 5 Abs. 1 TV-SR die Sicherung des Arbeitsentgelts einschließlich der Eingruppierung und Einstufung umfassen. Durch § 5 Abs. 2 TV-SR sollen die gewährten betrieblichen Sozialleistungen gesichert werden und mit § 6 TV-SR werden die bisherigen Tätigkeitsbereiche, Arbeitsinhalte und Arbeitsorte weitgehend gegen Veränderungen geschützt. Schließlich enthält § 8 TV-SR Regelungen zur zusätzlichen Altersversorgung. Die tarifliche Regelung bezweckt damit, wie sich etwa aus § 6 TV-SR ergibt, eine über den Schutz aus § 613a BGB hinausgehende Absicherung der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer. Diesen sollten ihre bisherigen (Rechts-)Positionen und die ihnen tatsächlich gewährten Leistungen erhalten bleiben und durch den Tarifvertrag rechtlich abgesichert werden. Zu diesen tatsächlich gewährten Leistungen gehört auch der Energiekostenrabatt, der auch im Ruhestand weitergewährt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei den gewährten betrieblichen Sozialleistungen zwischen Leistungen an aktive Arbeitnehmer und an Versorgungsempfänger unterschieden haben, sind nicht ersichtlich. Ob auf den Energiekostenrabatt bereits gegenüber der WSW AG ein Rechtsanspruch - ggf. aus betrieblicher Übung - bestand, ist daher ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Beklagte selbst weder Gas noch Strom produziert oder liefert.
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c) Der Kläger kann daher von der Beklagten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auch während seines Ruhestands, nach seinem Tod seine Witwe für die Dauer des Witwenstands, Freistellung von den anfallenden Kosten für Strom und Gas iHv. 25 vH verlangen. Er stand am 1. Januar 2007 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe. Am Vortrag dieses Stichtags war er Arbeitnehmer der WSW AG. Somit erfüllt er die tariflichen Voraussetzungen für die Weitergewährung des Energiekostenrabatts in der bisherigen Höhe.
- 33
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III. Der Hilfsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an, denn er ist erkennbar nur für den Fall der Abweisung der Hauptanträge gestellt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.
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IV. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Gräfl
Schlewing
Spinner
Lohre
C. Reiter
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 in Sachen10 Ca 9331/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auf der Grundlage von Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) ein Zuschlag zu seinem Stundenlohn in Höhe von 1,50 € pro Stunde zusteht.
3Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 19.06.2000 als sogenannter Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle nach § 5 LuftSiG beschäftigt. Der Stundenlohn des Klägers beträgt seit dem 01.01.2014 gemäß Ziffer 2. Abschnitt B Nr. 17 („Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“) 14,70 €.
4Die Luftsicherheitsassistenten führen ihre Aufgaben im Bereich der Fluggastkontrolle kraft öffentlicher-rechtlicher Beleihung hoheitlich für die Beklagte im Auftrag der Bundespolizei aus.
5Gemäß § 8 LuftSiG ist auch der Betreiber eines Verkehrsflughafens verpflichtet, zum Schutz des Flughafenbetriebes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört nach§ 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG:
6„Eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf den Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter.“
7Solche Tätigkeiten werden im Auftrag des Flughafenbetreibers von sogenannten Luftsicherheitskontrollkräften durchgeführt. Nach § 3 Abs. 3 der Luftsicherheitsschulungsverordnung benötigen Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um Personen und Fahrzeuge ohne Durchleuchtungsanlage zu kontrollieren, eine Ausbildung von mindestens 80 Unterrichtsstunden. Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen benötigen dagegen eine mindestens 140-stündige Ausbildung.
8Gemäß Ziffer 2 Abschnitt B Nr. 16 b LTV-NRW vom 05.04.2013 erhält eine Luftsicherheitskontrollkraft, die Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG ausübt, nach Ablauf der Probezeit einen Stundenlohn von 10,55 €.
9Ziffer 2.1 LTV NRW vom 05.04.2013 beinhaltet sodann folgende Regelung:
10„Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 … beträgt … ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 €“.
11Wegen der Regelung des Lohnzuschlages in den Vorgängertarifverträgen vom 01.05.2009 und 16.06.2011 wird auf die Anlagen B1 (Bl. 32 f. d. A.) und B2 (Bl. 34 f. d. A.) Bezug genommen.
12Die Branchen-Lohntarifverträge der Bundesländer Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern enthalten bezogen auf die Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen Zulagen zum Stundenlohn für den „Einsatz in der Personal- und Warenkontrolle gemäß EU-Verordnung …“ (Anlage B3, Bl. 36 ff. d. A.).
13Die Regelungen des LTV NRW vom 05.04.2013 beruhen auf der Annahme eines Tarifschlichtungsvorschlages des Landesschlichters durch den Arbeitgeberverband BDSW und die Gewerkschaft ver.di, welcher in dem hier interessierenden Punkt folgenden Wortlaut hat:
14„Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sowie PWK-Zulage
15Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 9,75 € und ab dem 01.01.2014 auf 10,55 € erhöht. Die PWK-Zulage beträgt ab dem 01.05.2013 einheitlich über alle Schichtzeiten 1,50 €“.
16„Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b
17Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 13,60 € und ab dem 01.01.2014 auf 14,70 € erhöht.“ (Bl. 56 ff.d. A.).
18Die Annahme des Schlichterspruches wurde von der Gewerkschaft ver.di ihren Mitgliedern wie folgt kommuniziert:
19„Hier die wichtigsten Eckpunkte des Tarifergebnisses:
20…
212. Aviation:
22Steigerung der Stundenlöhne im Bereich Aviation
23- im Bereich § 5 LuftSiG: um 18,93 % auf 14,70 €
24- im Bereich §§ 8 und 9 LuftSiG um 22,96 % auf 12,05 €
25incl. PWK-Zulage“ (Bl. 62 d. A.)
26Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat in den Parallelverfahren 12 Ca 1673/13, 12 Ca 858/13, 12 Ca 3030/13 und 12 Ca 1676/13 unter dem 08.11.2013 bei dem Arbeitgeberverband BDSW und der Gewerkschaft ver.di eine Tarifvertragsauskunft zu der Frage eingeholt, „ob die Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung … gemäß Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013 ausschließlich für die Mitarbeiterentgeltgruppe Tätigkeiten nach§§ 8 und 9 LuftSiG vereinbart wurde oder ob diese Zulage auch die Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erfassen soll“ (Bl. 164 d. A.). Wegen der Beantwortung der Tarifauskunft durch den BDSW vom 12.11.2013 und der Gewerkschaft ver.di vom 18.01.2014 wird auf Bl. 164 R, 165/165 R d. A. Bezug genommen.
27Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Lohnzuschlag gemäß Ziffer 2.1 LTV-NRW vom 05.04.2013 in Höhe von 1,50 € pro Stunde stehe auch ihm als Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu.
28Der Kläger hat beantragt,
291.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,00 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheits- dienstleistungen NRW vom 05.04.2013);
302.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013 von aktuell 13,60 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen.
31Die Beklagte hat beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Zuschlag nach Ziffer 2.1 LTV NRW vom 05.04.2013 stehe nur Luftsicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG zu. Die Zulage solle nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade dazu dienen, den als zu hoch empfundenen Unterschied der Tarifgrundstundenlöhne von Luftsicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG zu Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu verringern, wenn die Luftsicherheitskontrollkräfte mit Personal- und Warenkontrollen befasst seien. Soweit in Ziffer 2.1 LTV NRW von „Personen- und Warenkontrolle“ die Rede sei, handele es sich lediglich um ein Redaktionsversehen. Der branchenweit verwendete Begriff „PWK-Zulage“ knüpfe gerade an die Regelungen zu § 8 LuftSiG an und bedeute korrekt „Personal- und Warenkontrolle“. Dies verdeutliche u. a. auch die gleichartige, ausdrücklich als für den Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ ausgelobte Funktionszulage in den Branchen-Tarifverträgen der anderen Bundesländer.
34Mit Urteil vom 06.02.2014 hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage in vollen Umfang abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
35Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 wurde dem Kläger am 21.02.2014 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 19.03.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
36Der Kläger und Berufungskläger meint, der Wortlaut von Ziffer 2.1 des LTV NRW sei eindeutig. Er differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG und § 5 LuftSiG. Auch der Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle kontrolliere Personen und Waren. Zudem sei er, der Kläger, am Flughafen im sogenannten BACC ( ) eingesetzt, wo eine sogenannte Mischkontrolle sowohl von Passagieren (z. B. VIPs) wie auch von Flughafen- und Flugpersonal, wie auch von Fahrzeugen und Gegenständen stattfinde.
37Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
381.) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014, 10 Ca 9331/13, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013);
392.) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014, 10 Ca 9331/12, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu zahlen.
40Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
41die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
42Die Berufungsbeklagte tritt den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils bei und wiederholt und vertieft ihre eigenen Ausführungen erster Instanz.
43Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift, der Berufungserwiderungsschrift sowie des weiteren Schriftsatzes des Klägers vom 26.05.2014 mit ihren jeweiligen Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45- 46
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
- 48
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 06.02.2014 die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Dem Kläger, der bei der Beklagten am Flughafen als Luftsicherheitsassistent mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG beschäftigt wird, steht der in der Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 geregelte „Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen“ nicht zu. Dies ergibt zur Überzeugung der Berufungskammer zweifelsfrei die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften.
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 18.02.2014, 3 AZR 808/11; BAG vom 28.08.2013, 10 AZR 701/12; BAG vom 26.03.2013, 3 AZR 68/11).
502. Sämtliche Auslegungskriterien sprechen vorliegend dafür, dass der in Ziffer 2.1 LTV NRW vorgesehene Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 € pro Stunde nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur für die Luftsicherheitskontrollkräfte gedacht war, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG ausüben und nach dem LTV NRW in die Lohngruppe 17 b.) - ab 01.01.2014 Lohngruppe 16 b.) - eingruppiert sind, nicht aber für Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG ausüben und nach Lohngruppe 18 b.) - ab 01.01.2014 17b.) – bezahlt werden.
51a.aa. Der Wortlaut der Tarifvorschrift („Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle“) passt zunächst unproblematisch auf die Luftsicherheitskontrollkraft, die Tätigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG wahrnimmt. Dies gilt umso mehr, als § 3 Abs. 3 Luftsicherheits- schulungsverordnung einen bestimmten Schulungsumfang für Luftsicherheitskontrollkräfte vorsieht, die mit „Personal- und Warenkontrollen“ betraut werden sollen.
52bb. Der Begriff der Ware oder Warenkontrolle taucht im Pflichtenkatalog eines Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG dagegen in dieser Form nicht auf. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass Fluggäste, deren Kontrolle die typische Kernaufgabe des Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG darstellt, auch Waren, also für den gewerblichen Handel bestimmte Gegenstände, in ihrem Handgepäck mit sich führen können und dass „Ware“ ggf. auch unter den in § 5 Abs. 3 LuftSiG verwendeten Begriff der „sonstigen Gegenstände“ subsumiert werden könnte.
53cc. Andererseits gibt es ein deutliches Anzeichen dafür, dass den Tarifvertragsparteien bei der Formulierung des LTV NRW lediglich ein Redaktionsversehen unterlaufen ist, in dem sie den fraglichen Lohnzuschlag den Sicherheitsmitarbeitern „in der Personen- und Warenkontrolle“ zugeschrieben haben. Ein entsprechender Zuschlag ist nämlich branchenweit unter dem Begriff „PWK-Zulage“ bekannt, wird aber in den von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Branchenlohntarifverträgen in den anderen Bundesländern stets als Zulage für den Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ definiert (vgl. die Lohntarifverträge für Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern, Bl. 36 ff. d. A.). Die Formulierung „Personal- und Warenkontrolle“ nimmt aber so deutlich auf die Aufgabe der Luftsicherheitskontrollkraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG und die zugehörigen Schulungsvorschriften in § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung Bezug, dass an dem Charakter des Zuschlages als einer Funktionszulage für Luftsicherheitskontrollkräfte, die im Bereich der §§ 8, 9 LuftSiG eingesetzt werden, kaum ein Zweifel bestehen kann.
54b. Spricht somit schon die am reinen Wortlaut von Ziffer 2.1 LTV NRW orientierte Auslegung überwiegend für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Zuschlages auf die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG, so werden etwaige noch bestehen bleibende Zweifel durch die Aussagen beseitigt, die die Tarifvertragsparteien selbst über ihrenRegelungswillen abgegeben haben, durch die Entstehungsgeschichte des LTV vom 05.04.2013 und durch die vor Inkrafttreten dieses LTV in NRW praktizierte jüngere Tarifgeschichte.
55aa. Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat in den erstinstanzlichen Parallelverfahren 12 Ca 1673/13, 12 Ca 858/13, 12 Ca 3010/13 und12 Ca 1676/13 bei den Tarifvertragsparteien BDSW und ver.di eine Auskunft zu der Frage eingeholt, „ob die Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen … ausschließlich für die Mitarbeiter Entgeltgruppe Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG vereinbart wurde oder ob diese Zulage auch die Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erfassen soll“.
56bb. Der Arbeitgeberverband BDSW hat darauf unter dem 12.11.2013 wie folgt geantwortet:
57„Die Zulage für die Personal- und Warenkontrolle (PWK-Zulage) gemäß den Lohn- und Entgelttarifverträgen des BDSW, auch im Lohntarifvertrag in Nordrhein-Westfalen, bezieht sich ausschließlich auf die Entgeltgruppe Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG … Der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erhält einen deutlich höheren Lohn als der Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG. Durch die Einführung der PWK-Zulage sollte dieser Unterschied etwas aufgefangen werden, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch ist. Erhält nun der Mitarbeiter gemäߧ 5 LuftSiG auch noch die PWK-Zulage, würde dies entgegen den Interessen der Tarifvertragsparteien laufen.“ (Bl. 164 R. d. A.).
58cc. Die Auskunft der Gewerkschaft ver.di stimmt im Ergebnis hiermit überein. Zwar bemängelt die Gewerkschaft ver.di in ihrer Auskunft vom 15.01.2014, dass die Formulierung in Ziffer 2.1 des Tarifvertrages aus ihrer Sicht nicht konkret genug sei und letztlich nicht ausschließe, „dass der Personenkreis nach § 5 LuftSiG nach der vorliegenden Formulierung einen Anspruch auf den Lohnzuschlag hat“. Ver.di führt aber keineswegs aus, dass dies als Ergebnis der Tarifverhandlungen so gewollt gewesen sei, sondern konstatiert im Gegenteil folgendes:
59„Bei der Einführung des Lohnzuschlags gemäß Ziffer 2.1 … wurde auf Forderung von ver.di für den Personenkreis gemäß § 8 LuftSiG erstmalig ein Lohnzuschlag eingeführt, der dann auf den Personenkreis nach § 9 LuftSiG ausgeweitet wurde“.
60Über den Gang der Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des LTV vom 05.04.2013 geführt haben, führt ver.di in seiner Auskunft vom 15.01.2014 folgendes aus:
61„In den Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des Lohntarifvertrages … vom 05.04.2013 geführt haben, war der Personenkreis, der in den Genuss der Zulage gemäß Ziffer 2.1 des oben genannten Tarifvertrages kommt (Zulage für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle) nicht Gegenstand der Verhandlungen. Lediglich die differenzierte Höhe der Zulage nach Schichtdauer (8 bzw. 12 Stunden-Schichten) wurde aufgehoben und zu einer einheitlichen Zulage von 1,50/Stunde verändert“.
62dd. Die fragliche Zulage wurde bekanntlich nicht erstmals in den LTV NRW vom 05.04.2013 aufgenommen, sondern war unter identischer Bezeichnung bereits Bestandteil der Vorgängertarifverträge zumindest aus den Jahren 2009 und 2011 (vgl. Bl. 32- 35 d. A.). Unter der Geltung der Vorgängertarifverträge wurde die Zulage aber, soweit ersichtlich, in der tariflichen Praxis stets nur auf die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG angewandt. Hätte es nun dem Willen einer oder beider Tarifvertragsparteien entsprochen, diesen Zustand zu ändern und die Zulage künftig auch den Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG verrichten, zuzubilligen, so hätte dies zwingend auch Gegenstand der Tarifvertragsverhandlungen sein müssen, was aber ausweislich der Auskunft der Gewerkschaft ver.di nicht der Fall war.
63ee. Überdies kam der LTV NRW vom 05.04.2013 dadurch zustande, dass die Tarifvertragsparteien übereinstimmend einen Einigungsvorschlag des Landesschlichters angenommen haben. Dieser Einigungsvorschlag lautete in der hier interessierenden Passage:
64„Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sowie PWK-Zulage
65Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 9,75 € und ab dem 01.01.2014 auf 10,55 € erhöht. Die PWK-Zulage beträgt ab dem 01.05.2013 einheitlich über alle Schichtzeiten 1,50 €.
66…
67Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b
68Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 13,60 € und ab dem 01.01.2014 auf 14,70 € erhöht“(Bl. 167 R d. A.).
69In der Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sind die Luftsicherheitskontrollkräfte eingruppiert, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG verrichten. In die Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b, sind die Luftsicherheitsassistenten mit dem Tätigkeitsfeld des § 5 LuftSiG eingruppiert. Der von den Tarifvertragsparteien in der Folge unverändert angenommene Schlichtungsvorschlag ordnet die hier streitige sogenannte PWK-Zulage eindeutig, unmissverständlich und nicht anders auslegbar nur den Mitarbeitern zu, die vor dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 17 b und ab dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 16 b eingruppiert sind. Dies sind die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG.
70ff. Genau dies kommuniziert die Gewerkschaft ver.di nach der Annahme des Schlichterspruches auch ihren Mitgliedern unter der Überschrift „Der Kampf hat sich gelohnt“. In der Mitteilung über die „wichtigsten Eckpunkte des Tarifergebnisses“ heißt es:
71“2. Aviation:
72Steigerung der Stundenlöhne im Bereich Aviation
73- im Bereich § 5 LuftSiG: um 18,93 % auf 14,70 €
74- im Bereich §§ 8, 9 LuftSiG um 22,96 % auf 12,05 € incl.
75PWK-Zulage“ (Bl. 166 d. A.).
76Diese Mitteilung belegt nochmals, dass auch die Gewerkschaft ver.di als Inhalt des Tarifvertrages vom 05.04.2013 die PWK-Zulage ausschließlich den Mitarbeitern „im Bereich §§ 8, 9 LuftSiG“ zuordnet.
77c. Dieser nicht anders auslegbare Regelungswillen der Tarifvertragsparteien ergibt auch einen ohne weiteres nachvollziehbaren Sinn und Zweck: Luftsicherheitskontrollkräfte, die nach der Absolvierung aufwendiger Schulungen im Sinne von § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung in der Personal- und Warenkontrolle des Flughafens eingesetzt werden (können), erfüllen Aufgaben, die in ihrer Wertigkeit kaum noch hinter dem typischen Aufgabengebiet eines Luftsicherheitsassistenten zurückbleiben, welcher Fluggäste und deren Gepäck kontrolliert. Gleichwohl besteht ein erheblicher Unterschied in der Höhe der Stundengrundlöhne der beiden Arbeitnehmergruppen (ab dem 01.01.2014 10,55 € zu 14,70 €). Ein solch hoher Unterschied in der Bezahlung erscheint nach der Sichtweise beider Tarifvertragsparteien nicht (mehr) gerechtfertigt. Ver.di strebt nach eigenem Bekunden in der Auskunft vom 15.01.2014 die gleiche Bezahlung für die Tätigkeiten nach den § 8, 9 und 5 LuftSiG an. Aber auch der Arbeitgeberverband BDSW hält fest, dass „der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG einen deutlich höheren Lohn als der Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG“ erhält. „Durch die Einführung der PWK-Zulage sollte dieser Unterschied etwas aufgefangen werden, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch ist“ (Auskunftsschreiben vom 12.11.2013).
78Kämen beide Arbeitnehmergruppen in den Genuss derselben Zulage, bliebe der Lohnunterschied im Ergebnis gleich.
79d. Zudem ergäben sich auch Verwerfungen im Gesamtzusammenhang der Tarifsystematik, wenn man die „PWK-Zulage“ in gleicher Weise den Luftsicherheitsassistenten wie den Luftsicherheitskontrollkräften zubilligte:
80aa. Die PWK-Zulage stellt der Sache nach eine sogenannte Funktionszulage dar. So wird sie in den Lohntarifverträgen anderer Bundesländer, die von den gleichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind, auch explizit bezeichnet. Nicht jede Luftsicherheitskontrollkraft kann mit der Personal- und Warenkontrolle im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG betraut werden, da dies nach dem abgestuften Schulungsumfang gemäß § 3 Abs. 3 Luftsicherheits- schulungsverordnung den höchstmöglichen Schulungsumfang voraussetzt. Hier macht es Sinn, dem Mitarbeiter, der über die entsprechenden Schulungen verfügt und dementsprechend in der Personal- und Warenkontrolle eingesetzt wird, eine Funktionszulage zuzusprechen.
81bb. Der Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG übt hingegen, soweit er nicht ausnahmsweise mit Koordinations- oder Aufsichtsaufgaben betraut ist, typischerweise die Kontrolle der Fluggäste, ihres Gepäcks und sonstiger von ihnen mitgeführter Gegenstände aus, wozu nach der Auffassung des Klägers eben auch „Waren“ zählen. Diese ‚Funktion‘ ist daher bereits durch den Grundlohn abgegolten. Kämen die Tarifvertragsparteien zu der Annahme, dass der Luftsicherheitsassistent des § 5 LuftSiG im Ergebnis zu niedrig bezahlt würde, machte es daher Sinn, den Stundenlohn anzuheben, nicht aber eine Zulage zu kreieren für ‚Funktionen‘, die ohnehin bereits zum Grundbestand der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten gehören.
82e. Ergänzend nimmt das Berufungsgericht auf die den Parteien bekannten Entscheidungsgründe der Urteile der 12. Kammer des Landesarbeitsgericht Köln vom 06.05.2014 in Sachen 12 Sa 100/14 und 12 Sa 101/14 (anhängig beim BAG unter 10 AZR 436/14 und 10 AZR 437/14) Bezug.
83- 84
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war, wie auch bereits in den o.a. Verfahren der 12.Kammer des LAG Köln geschehen, nach§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Revision für den Kläger zuzulassen.
86RECHTSMITTELBELEHRUNG
87Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
88R E V I S I O N
89eingelegt werden.
90Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
91Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
92Bundesarbeitsgericht
93Hugo-Preuß-Platz 1
9499084 Erfurt
95Fax: 0361-2636 2000
96eingelegt werden.
97Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
98Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
99- 100
1. Rechtsanwälte,
- 101
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 102
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
104Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
105Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
106* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 in Sachen10 Ca 9331/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auf der Grundlage von Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) ein Zuschlag zu seinem Stundenlohn in Höhe von 1,50 € pro Stunde zusteht.
3Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 19.06.2000 als sogenannter Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle nach § 5 LuftSiG beschäftigt. Der Stundenlohn des Klägers beträgt seit dem 01.01.2014 gemäß Ziffer 2. Abschnitt B Nr. 17 („Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“) 14,70 €.
4Die Luftsicherheitsassistenten führen ihre Aufgaben im Bereich der Fluggastkontrolle kraft öffentlicher-rechtlicher Beleihung hoheitlich für die Beklagte im Auftrag der Bundespolizei aus.
5Gemäß § 8 LuftSiG ist auch der Betreiber eines Verkehrsflughafens verpflichtet, zum Schutz des Flughafenbetriebes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört nach§ 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG:
6„Eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf den Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter.“
7Solche Tätigkeiten werden im Auftrag des Flughafenbetreibers von sogenannten Luftsicherheitskontrollkräften durchgeführt. Nach § 3 Abs. 3 der Luftsicherheitsschulungsverordnung benötigen Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um Personen und Fahrzeuge ohne Durchleuchtungsanlage zu kontrollieren, eine Ausbildung von mindestens 80 Unterrichtsstunden. Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen benötigen dagegen eine mindestens 140-stündige Ausbildung.
8Gemäß Ziffer 2 Abschnitt B Nr. 16 b LTV-NRW vom 05.04.2013 erhält eine Luftsicherheitskontrollkraft, die Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG ausübt, nach Ablauf der Probezeit einen Stundenlohn von 10,55 €.
9Ziffer 2.1 LTV NRW vom 05.04.2013 beinhaltet sodann folgende Regelung:
10„Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 … beträgt … ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 €“.
11Wegen der Regelung des Lohnzuschlages in den Vorgängertarifverträgen vom 01.05.2009 und 16.06.2011 wird auf die Anlagen B1 (Bl. 32 f. d. A.) und B2 (Bl. 34 f. d. A.) Bezug genommen.
12Die Branchen-Lohntarifverträge der Bundesländer Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern enthalten bezogen auf die Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen Zulagen zum Stundenlohn für den „Einsatz in der Personal- und Warenkontrolle gemäß EU-Verordnung …“ (Anlage B3, Bl. 36 ff. d. A.).
13Die Regelungen des LTV NRW vom 05.04.2013 beruhen auf der Annahme eines Tarifschlichtungsvorschlages des Landesschlichters durch den Arbeitgeberverband BDSW und die Gewerkschaft ver.di, welcher in dem hier interessierenden Punkt folgenden Wortlaut hat:
14„Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sowie PWK-Zulage
15Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 9,75 € und ab dem 01.01.2014 auf 10,55 € erhöht. Die PWK-Zulage beträgt ab dem 01.05.2013 einheitlich über alle Schichtzeiten 1,50 €“.
16„Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b
17Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 13,60 € und ab dem 01.01.2014 auf 14,70 € erhöht.“ (Bl. 56 ff.d. A.).
18Die Annahme des Schlichterspruches wurde von der Gewerkschaft ver.di ihren Mitgliedern wie folgt kommuniziert:
19„Hier die wichtigsten Eckpunkte des Tarifergebnisses:
20…
212. Aviation:
22Steigerung der Stundenlöhne im Bereich Aviation
23- im Bereich § 5 LuftSiG: um 18,93 % auf 14,70 €
24- im Bereich §§ 8 und 9 LuftSiG um 22,96 % auf 12,05 €
25incl. PWK-Zulage“ (Bl. 62 d. A.)
26Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat in den Parallelverfahren 12 Ca 1673/13, 12 Ca 858/13, 12 Ca 3030/13 und 12 Ca 1676/13 unter dem 08.11.2013 bei dem Arbeitgeberverband BDSW und der Gewerkschaft ver.di eine Tarifvertragsauskunft zu der Frage eingeholt, „ob die Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung … gemäß Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013 ausschließlich für die Mitarbeiterentgeltgruppe Tätigkeiten nach§§ 8 und 9 LuftSiG vereinbart wurde oder ob diese Zulage auch die Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erfassen soll“ (Bl. 164 d. A.). Wegen der Beantwortung der Tarifauskunft durch den BDSW vom 12.11.2013 und der Gewerkschaft ver.di vom 18.01.2014 wird auf Bl. 164 R, 165/165 R d. A. Bezug genommen.
27Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Lohnzuschlag gemäß Ziffer 2.1 LTV-NRW vom 05.04.2013 in Höhe von 1,50 € pro Stunde stehe auch ihm als Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu.
28Der Kläger hat beantragt,
291.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,00 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheits- dienstleistungen NRW vom 05.04.2013);
302.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013 von aktuell 13,60 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen.
31Die Beklagte hat beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Zuschlag nach Ziffer 2.1 LTV NRW vom 05.04.2013 stehe nur Luftsicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG zu. Die Zulage solle nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade dazu dienen, den als zu hoch empfundenen Unterschied der Tarifgrundstundenlöhne von Luftsicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG zu Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu verringern, wenn die Luftsicherheitskontrollkräfte mit Personal- und Warenkontrollen befasst seien. Soweit in Ziffer 2.1 LTV NRW von „Personen- und Warenkontrolle“ die Rede sei, handele es sich lediglich um ein Redaktionsversehen. Der branchenweit verwendete Begriff „PWK-Zulage“ knüpfe gerade an die Regelungen zu § 8 LuftSiG an und bedeute korrekt „Personal- und Warenkontrolle“. Dies verdeutliche u. a. auch die gleichartige, ausdrücklich als für den Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ ausgelobte Funktionszulage in den Branchen-Tarifverträgen der anderen Bundesländer.
34Mit Urteil vom 06.02.2014 hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage in vollen Umfang abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
35Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 wurde dem Kläger am 21.02.2014 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 19.03.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
36Der Kläger und Berufungskläger meint, der Wortlaut von Ziffer 2.1 des LTV NRW sei eindeutig. Er differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG und § 5 LuftSiG. Auch der Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle kontrolliere Personen und Waren. Zudem sei er, der Kläger, am Flughafen im sogenannten BACC ( ) eingesetzt, wo eine sogenannte Mischkontrolle sowohl von Passagieren (z. B. VIPs) wie auch von Flughafen- und Flugpersonal, wie auch von Fahrzeugen und Gegenständen stattfinde.
37Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
381.) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014, 10 Ca 9331/13, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013);
392.) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014, 10 Ca 9331/12, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu zahlen.
40Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
41die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
42Die Berufungsbeklagte tritt den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils bei und wiederholt und vertieft ihre eigenen Ausführungen erster Instanz.
43Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift, der Berufungserwiderungsschrift sowie des weiteren Schriftsatzes des Klägers vom 26.05.2014 mit ihren jeweiligen Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45- 46
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
- 48
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 06.02.2014 die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Dem Kläger, der bei der Beklagten am Flughafen als Luftsicherheitsassistent mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG beschäftigt wird, steht der in der Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 geregelte „Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen“ nicht zu. Dies ergibt zur Überzeugung der Berufungskammer zweifelsfrei die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften.
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 18.02.2014, 3 AZR 808/11; BAG vom 28.08.2013, 10 AZR 701/12; BAG vom 26.03.2013, 3 AZR 68/11).
502. Sämtliche Auslegungskriterien sprechen vorliegend dafür, dass der in Ziffer 2.1 LTV NRW vorgesehene Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 € pro Stunde nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur für die Luftsicherheitskontrollkräfte gedacht war, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG ausüben und nach dem LTV NRW in die Lohngruppe 17 b.) - ab 01.01.2014 Lohngruppe 16 b.) - eingruppiert sind, nicht aber für Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG ausüben und nach Lohngruppe 18 b.) - ab 01.01.2014 17b.) – bezahlt werden.
51a.aa. Der Wortlaut der Tarifvorschrift („Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle“) passt zunächst unproblematisch auf die Luftsicherheitskontrollkraft, die Tätigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG wahrnimmt. Dies gilt umso mehr, als § 3 Abs. 3 Luftsicherheits- schulungsverordnung einen bestimmten Schulungsumfang für Luftsicherheitskontrollkräfte vorsieht, die mit „Personal- und Warenkontrollen“ betraut werden sollen.
52bb. Der Begriff der Ware oder Warenkontrolle taucht im Pflichtenkatalog eines Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG dagegen in dieser Form nicht auf. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass Fluggäste, deren Kontrolle die typische Kernaufgabe des Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG darstellt, auch Waren, also für den gewerblichen Handel bestimmte Gegenstände, in ihrem Handgepäck mit sich führen können und dass „Ware“ ggf. auch unter den in § 5 Abs. 3 LuftSiG verwendeten Begriff der „sonstigen Gegenstände“ subsumiert werden könnte.
53cc. Andererseits gibt es ein deutliches Anzeichen dafür, dass den Tarifvertragsparteien bei der Formulierung des LTV NRW lediglich ein Redaktionsversehen unterlaufen ist, in dem sie den fraglichen Lohnzuschlag den Sicherheitsmitarbeitern „in der Personen- und Warenkontrolle“ zugeschrieben haben. Ein entsprechender Zuschlag ist nämlich branchenweit unter dem Begriff „PWK-Zulage“ bekannt, wird aber in den von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Branchenlohntarifverträgen in den anderen Bundesländern stets als Zulage für den Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ definiert (vgl. die Lohntarifverträge für Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern, Bl. 36 ff. d. A.). Die Formulierung „Personal- und Warenkontrolle“ nimmt aber so deutlich auf die Aufgabe der Luftsicherheitskontrollkraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG und die zugehörigen Schulungsvorschriften in § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung Bezug, dass an dem Charakter des Zuschlages als einer Funktionszulage für Luftsicherheitskontrollkräfte, die im Bereich der §§ 8, 9 LuftSiG eingesetzt werden, kaum ein Zweifel bestehen kann.
54b. Spricht somit schon die am reinen Wortlaut von Ziffer 2.1 LTV NRW orientierte Auslegung überwiegend für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Zuschlages auf die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG, so werden etwaige noch bestehen bleibende Zweifel durch die Aussagen beseitigt, die die Tarifvertragsparteien selbst über ihrenRegelungswillen abgegeben haben, durch die Entstehungsgeschichte des LTV vom 05.04.2013 und durch die vor Inkrafttreten dieses LTV in NRW praktizierte jüngere Tarifgeschichte.
55aa. Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat in den erstinstanzlichen Parallelverfahren 12 Ca 1673/13, 12 Ca 858/13, 12 Ca 3010/13 und12 Ca 1676/13 bei den Tarifvertragsparteien BDSW und ver.di eine Auskunft zu der Frage eingeholt, „ob die Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen … ausschließlich für die Mitarbeiter Entgeltgruppe Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG vereinbart wurde oder ob diese Zulage auch die Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erfassen soll“.
56bb. Der Arbeitgeberverband BDSW hat darauf unter dem 12.11.2013 wie folgt geantwortet:
57„Die Zulage für die Personal- und Warenkontrolle (PWK-Zulage) gemäß den Lohn- und Entgelttarifverträgen des BDSW, auch im Lohntarifvertrag in Nordrhein-Westfalen, bezieht sich ausschließlich auf die Entgeltgruppe Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG … Der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erhält einen deutlich höheren Lohn als der Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG. Durch die Einführung der PWK-Zulage sollte dieser Unterschied etwas aufgefangen werden, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch ist. Erhält nun der Mitarbeiter gemäߧ 5 LuftSiG auch noch die PWK-Zulage, würde dies entgegen den Interessen der Tarifvertragsparteien laufen.“ (Bl. 164 R. d. A.).
58cc. Die Auskunft der Gewerkschaft ver.di stimmt im Ergebnis hiermit überein. Zwar bemängelt die Gewerkschaft ver.di in ihrer Auskunft vom 15.01.2014, dass die Formulierung in Ziffer 2.1 des Tarifvertrages aus ihrer Sicht nicht konkret genug sei und letztlich nicht ausschließe, „dass der Personenkreis nach § 5 LuftSiG nach der vorliegenden Formulierung einen Anspruch auf den Lohnzuschlag hat“. Ver.di führt aber keineswegs aus, dass dies als Ergebnis der Tarifverhandlungen so gewollt gewesen sei, sondern konstatiert im Gegenteil folgendes:
59„Bei der Einführung des Lohnzuschlags gemäß Ziffer 2.1 … wurde auf Forderung von ver.di für den Personenkreis gemäß § 8 LuftSiG erstmalig ein Lohnzuschlag eingeführt, der dann auf den Personenkreis nach § 9 LuftSiG ausgeweitet wurde“.
60Über den Gang der Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des LTV vom 05.04.2013 geführt haben, führt ver.di in seiner Auskunft vom 15.01.2014 folgendes aus:
61„In den Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des Lohntarifvertrages … vom 05.04.2013 geführt haben, war der Personenkreis, der in den Genuss der Zulage gemäß Ziffer 2.1 des oben genannten Tarifvertrages kommt (Zulage für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle) nicht Gegenstand der Verhandlungen. Lediglich die differenzierte Höhe der Zulage nach Schichtdauer (8 bzw. 12 Stunden-Schichten) wurde aufgehoben und zu einer einheitlichen Zulage von 1,50/Stunde verändert“.
62dd. Die fragliche Zulage wurde bekanntlich nicht erstmals in den LTV NRW vom 05.04.2013 aufgenommen, sondern war unter identischer Bezeichnung bereits Bestandteil der Vorgängertarifverträge zumindest aus den Jahren 2009 und 2011 (vgl. Bl. 32- 35 d. A.). Unter der Geltung der Vorgängertarifverträge wurde die Zulage aber, soweit ersichtlich, in der tariflichen Praxis stets nur auf die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG angewandt. Hätte es nun dem Willen einer oder beider Tarifvertragsparteien entsprochen, diesen Zustand zu ändern und die Zulage künftig auch den Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG verrichten, zuzubilligen, so hätte dies zwingend auch Gegenstand der Tarifvertragsverhandlungen sein müssen, was aber ausweislich der Auskunft der Gewerkschaft ver.di nicht der Fall war.
63ee. Überdies kam der LTV NRW vom 05.04.2013 dadurch zustande, dass die Tarifvertragsparteien übereinstimmend einen Einigungsvorschlag des Landesschlichters angenommen haben. Dieser Einigungsvorschlag lautete in der hier interessierenden Passage:
64„Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sowie PWK-Zulage
65Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 9,75 € und ab dem 01.01.2014 auf 10,55 € erhöht. Die PWK-Zulage beträgt ab dem 01.05.2013 einheitlich über alle Schichtzeiten 1,50 €.
66…
67Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b
68Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 13,60 € und ab dem 01.01.2014 auf 14,70 € erhöht“(Bl. 167 R d. A.).
69In der Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sind die Luftsicherheitskontrollkräfte eingruppiert, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG verrichten. In die Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b, sind die Luftsicherheitsassistenten mit dem Tätigkeitsfeld des § 5 LuftSiG eingruppiert. Der von den Tarifvertragsparteien in der Folge unverändert angenommene Schlichtungsvorschlag ordnet die hier streitige sogenannte PWK-Zulage eindeutig, unmissverständlich und nicht anders auslegbar nur den Mitarbeitern zu, die vor dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 17 b und ab dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 16 b eingruppiert sind. Dies sind die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG.
70ff. Genau dies kommuniziert die Gewerkschaft ver.di nach der Annahme des Schlichterspruches auch ihren Mitgliedern unter der Überschrift „Der Kampf hat sich gelohnt“. In der Mitteilung über die „wichtigsten Eckpunkte des Tarifergebnisses“ heißt es:
71“2. Aviation:
72Steigerung der Stundenlöhne im Bereich Aviation
73- im Bereich § 5 LuftSiG: um 18,93 % auf 14,70 €
74- im Bereich §§ 8, 9 LuftSiG um 22,96 % auf 12,05 € incl.
75PWK-Zulage“ (Bl. 166 d. A.).
76Diese Mitteilung belegt nochmals, dass auch die Gewerkschaft ver.di als Inhalt des Tarifvertrages vom 05.04.2013 die PWK-Zulage ausschließlich den Mitarbeitern „im Bereich §§ 8, 9 LuftSiG“ zuordnet.
77c. Dieser nicht anders auslegbare Regelungswillen der Tarifvertragsparteien ergibt auch einen ohne weiteres nachvollziehbaren Sinn und Zweck: Luftsicherheitskontrollkräfte, die nach der Absolvierung aufwendiger Schulungen im Sinne von § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung in der Personal- und Warenkontrolle des Flughafens eingesetzt werden (können), erfüllen Aufgaben, die in ihrer Wertigkeit kaum noch hinter dem typischen Aufgabengebiet eines Luftsicherheitsassistenten zurückbleiben, welcher Fluggäste und deren Gepäck kontrolliert. Gleichwohl besteht ein erheblicher Unterschied in der Höhe der Stundengrundlöhne der beiden Arbeitnehmergruppen (ab dem 01.01.2014 10,55 € zu 14,70 €). Ein solch hoher Unterschied in der Bezahlung erscheint nach der Sichtweise beider Tarifvertragsparteien nicht (mehr) gerechtfertigt. Ver.di strebt nach eigenem Bekunden in der Auskunft vom 15.01.2014 die gleiche Bezahlung für die Tätigkeiten nach den § 8, 9 und 5 LuftSiG an. Aber auch der Arbeitgeberverband BDSW hält fest, dass „der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG einen deutlich höheren Lohn als der Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG“ erhält. „Durch die Einführung der PWK-Zulage sollte dieser Unterschied etwas aufgefangen werden, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch ist“ (Auskunftsschreiben vom 12.11.2013).
78Kämen beide Arbeitnehmergruppen in den Genuss derselben Zulage, bliebe der Lohnunterschied im Ergebnis gleich.
79d. Zudem ergäben sich auch Verwerfungen im Gesamtzusammenhang der Tarifsystematik, wenn man die „PWK-Zulage“ in gleicher Weise den Luftsicherheitsassistenten wie den Luftsicherheitskontrollkräften zubilligte:
80aa. Die PWK-Zulage stellt der Sache nach eine sogenannte Funktionszulage dar. So wird sie in den Lohntarifverträgen anderer Bundesländer, die von den gleichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind, auch explizit bezeichnet. Nicht jede Luftsicherheitskontrollkraft kann mit der Personal- und Warenkontrolle im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG betraut werden, da dies nach dem abgestuften Schulungsumfang gemäß § 3 Abs. 3 Luftsicherheits- schulungsverordnung den höchstmöglichen Schulungsumfang voraussetzt. Hier macht es Sinn, dem Mitarbeiter, der über die entsprechenden Schulungen verfügt und dementsprechend in der Personal- und Warenkontrolle eingesetzt wird, eine Funktionszulage zuzusprechen.
81bb. Der Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG übt hingegen, soweit er nicht ausnahmsweise mit Koordinations- oder Aufsichtsaufgaben betraut ist, typischerweise die Kontrolle der Fluggäste, ihres Gepäcks und sonstiger von ihnen mitgeführter Gegenstände aus, wozu nach der Auffassung des Klägers eben auch „Waren“ zählen. Diese ‚Funktion‘ ist daher bereits durch den Grundlohn abgegolten. Kämen die Tarifvertragsparteien zu der Annahme, dass der Luftsicherheitsassistent des § 5 LuftSiG im Ergebnis zu niedrig bezahlt würde, machte es daher Sinn, den Stundenlohn anzuheben, nicht aber eine Zulage zu kreieren für ‚Funktionen‘, die ohnehin bereits zum Grundbestand der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten gehören.
82e. Ergänzend nimmt das Berufungsgericht auf die den Parteien bekannten Entscheidungsgründe der Urteile der 12. Kammer des Landesarbeitsgericht Köln vom 06.05.2014 in Sachen 12 Sa 100/14 und 12 Sa 101/14 (anhängig beim BAG unter 10 AZR 436/14 und 10 AZR 437/14) Bezug.
83- 84
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war, wie auch bereits in den o.a. Verfahren der 12.Kammer des LAG Köln geschehen, nach§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Revision für den Kläger zuzulassen.
86RECHTSMITTELBELEHRUNG
87Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
88R E V I S I O N
89eingelegt werden.
90Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
91Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
92Bundesarbeitsgericht
93Hugo-Preuß-Platz 1
9499084 Erfurt
95Fax: 0361-2636 2000
96eingelegt werden.
97Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
98Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
99- 100
1. Rechtsanwälte,
- 101
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 102
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
104Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
105Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
106* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 in Sachen10 Ca 9331/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auf der Grundlage von Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) ein Zuschlag zu seinem Stundenlohn in Höhe von 1,50 € pro Stunde zusteht.
3Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 19.06.2000 als sogenannter Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle nach § 5 LuftSiG beschäftigt. Der Stundenlohn des Klägers beträgt seit dem 01.01.2014 gemäß Ziffer 2. Abschnitt B Nr. 17 („Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“) 14,70 €.
4Die Luftsicherheitsassistenten führen ihre Aufgaben im Bereich der Fluggastkontrolle kraft öffentlicher-rechtlicher Beleihung hoheitlich für die Beklagte im Auftrag der Bundespolizei aus.
5Gemäß § 8 LuftSiG ist auch der Betreiber eines Verkehrsflughafens verpflichtet, zum Schutz des Flughafenbetriebes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört nach§ 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG:
6„Eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf den Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter.“
7Solche Tätigkeiten werden im Auftrag des Flughafenbetreibers von sogenannten Luftsicherheitskontrollkräften durchgeführt. Nach § 3 Abs. 3 der Luftsicherheitsschulungsverordnung benötigen Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um Personen und Fahrzeuge ohne Durchleuchtungsanlage zu kontrollieren, eine Ausbildung von mindestens 80 Unterrichtsstunden. Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen benötigen dagegen eine mindestens 140-stündige Ausbildung.
8Gemäß Ziffer 2 Abschnitt B Nr. 16 b LTV-NRW vom 05.04.2013 erhält eine Luftsicherheitskontrollkraft, die Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG ausübt, nach Ablauf der Probezeit einen Stundenlohn von 10,55 €.
9Ziffer 2.1 LTV NRW vom 05.04.2013 beinhaltet sodann folgende Regelung:
10„Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 … beträgt … ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 €“.
11Wegen der Regelung des Lohnzuschlages in den Vorgängertarifverträgen vom 01.05.2009 und 16.06.2011 wird auf die Anlagen B1 (Bl. 32 f. d. A.) und B2 (Bl. 34 f. d. A.) Bezug genommen.
12Die Branchen-Lohntarifverträge der Bundesländer Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern enthalten bezogen auf die Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen Zulagen zum Stundenlohn für den „Einsatz in der Personal- und Warenkontrolle gemäß EU-Verordnung …“ (Anlage B3, Bl. 36 ff. d. A.).
13Die Regelungen des LTV NRW vom 05.04.2013 beruhen auf der Annahme eines Tarifschlichtungsvorschlages des Landesschlichters durch den Arbeitgeberverband BDSW und die Gewerkschaft ver.di, welcher in dem hier interessierenden Punkt folgenden Wortlaut hat:
14„Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sowie PWK-Zulage
15Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 9,75 € und ab dem 01.01.2014 auf 10,55 € erhöht. Die PWK-Zulage beträgt ab dem 01.05.2013 einheitlich über alle Schichtzeiten 1,50 €“.
16„Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b
17Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 13,60 € und ab dem 01.01.2014 auf 14,70 € erhöht.“ (Bl. 56 ff.d. A.).
18Die Annahme des Schlichterspruches wurde von der Gewerkschaft ver.di ihren Mitgliedern wie folgt kommuniziert:
19„Hier die wichtigsten Eckpunkte des Tarifergebnisses:
20…
212. Aviation:
22Steigerung der Stundenlöhne im Bereich Aviation
23- im Bereich § 5 LuftSiG: um 18,93 % auf 14,70 €
24- im Bereich §§ 8 und 9 LuftSiG um 22,96 % auf 12,05 €
25incl. PWK-Zulage“ (Bl. 62 d. A.)
26Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat in den Parallelverfahren 12 Ca 1673/13, 12 Ca 858/13, 12 Ca 3030/13 und 12 Ca 1676/13 unter dem 08.11.2013 bei dem Arbeitgeberverband BDSW und der Gewerkschaft ver.di eine Tarifvertragsauskunft zu der Frage eingeholt, „ob die Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung … gemäß Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013 ausschließlich für die Mitarbeiterentgeltgruppe Tätigkeiten nach§§ 8 und 9 LuftSiG vereinbart wurde oder ob diese Zulage auch die Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erfassen soll“ (Bl. 164 d. A.). Wegen der Beantwortung der Tarifauskunft durch den BDSW vom 12.11.2013 und der Gewerkschaft ver.di vom 18.01.2014 wird auf Bl. 164 R, 165/165 R d. A. Bezug genommen.
27Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Lohnzuschlag gemäß Ziffer 2.1 LTV-NRW vom 05.04.2013 in Höhe von 1,50 € pro Stunde stehe auch ihm als Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu.
28Der Kläger hat beantragt,
291.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,00 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheits- dienstleistungen NRW vom 05.04.2013);
302.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013 von aktuell 13,60 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen.
31Die Beklagte hat beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Zuschlag nach Ziffer 2.1 LTV NRW vom 05.04.2013 stehe nur Luftsicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG zu. Die Zulage solle nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade dazu dienen, den als zu hoch empfundenen Unterschied der Tarifgrundstundenlöhne von Luftsicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG zu Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu verringern, wenn die Luftsicherheitskontrollkräfte mit Personal- und Warenkontrollen befasst seien. Soweit in Ziffer 2.1 LTV NRW von „Personen- und Warenkontrolle“ die Rede sei, handele es sich lediglich um ein Redaktionsversehen. Der branchenweit verwendete Begriff „PWK-Zulage“ knüpfe gerade an die Regelungen zu § 8 LuftSiG an und bedeute korrekt „Personal- und Warenkontrolle“. Dies verdeutliche u. a. auch die gleichartige, ausdrücklich als für den Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ ausgelobte Funktionszulage in den Branchen-Tarifverträgen der anderen Bundesländer.
34Mit Urteil vom 06.02.2014 hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage in vollen Umfang abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
35Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 wurde dem Kläger am 21.02.2014 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 19.03.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
36Der Kläger und Berufungskläger meint, der Wortlaut von Ziffer 2.1 des LTV NRW sei eindeutig. Er differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG und § 5 LuftSiG. Auch der Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle kontrolliere Personen und Waren. Zudem sei er, der Kläger, am Flughafen im sogenannten BACC ( ) eingesetzt, wo eine sogenannte Mischkontrolle sowohl von Passagieren (z. B. VIPs) wie auch von Flughafen- und Flugpersonal, wie auch von Fahrzeugen und Gegenständen stattfinde.
37Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
381.) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014, 10 Ca 9331/13, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013);
392.) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014, 10 Ca 9331/12, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu zahlen.
40Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
41die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
42Die Berufungsbeklagte tritt den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils bei und wiederholt und vertieft ihre eigenen Ausführungen erster Instanz.
43Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift, der Berufungserwiderungsschrift sowie des weiteren Schriftsatzes des Klägers vom 26.05.2014 mit ihren jeweiligen Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45- 46
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
- 48
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 06.02.2014 die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Dem Kläger, der bei der Beklagten am Flughafen als Luftsicherheitsassistent mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG beschäftigt wird, steht der in der Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 geregelte „Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen“ nicht zu. Dies ergibt zur Überzeugung der Berufungskammer zweifelsfrei die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften.
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 18.02.2014, 3 AZR 808/11; BAG vom 28.08.2013, 10 AZR 701/12; BAG vom 26.03.2013, 3 AZR 68/11).
502. Sämtliche Auslegungskriterien sprechen vorliegend dafür, dass der in Ziffer 2.1 LTV NRW vorgesehene Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 € pro Stunde nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur für die Luftsicherheitskontrollkräfte gedacht war, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG ausüben und nach dem LTV NRW in die Lohngruppe 17 b.) - ab 01.01.2014 Lohngruppe 16 b.) - eingruppiert sind, nicht aber für Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG ausüben und nach Lohngruppe 18 b.) - ab 01.01.2014 17b.) – bezahlt werden.
51a.aa. Der Wortlaut der Tarifvorschrift („Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle“) passt zunächst unproblematisch auf die Luftsicherheitskontrollkraft, die Tätigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG wahrnimmt. Dies gilt umso mehr, als § 3 Abs. 3 Luftsicherheits- schulungsverordnung einen bestimmten Schulungsumfang für Luftsicherheitskontrollkräfte vorsieht, die mit „Personal- und Warenkontrollen“ betraut werden sollen.
52bb. Der Begriff der Ware oder Warenkontrolle taucht im Pflichtenkatalog eines Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG dagegen in dieser Form nicht auf. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass Fluggäste, deren Kontrolle die typische Kernaufgabe des Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG darstellt, auch Waren, also für den gewerblichen Handel bestimmte Gegenstände, in ihrem Handgepäck mit sich führen können und dass „Ware“ ggf. auch unter den in § 5 Abs. 3 LuftSiG verwendeten Begriff der „sonstigen Gegenstände“ subsumiert werden könnte.
53cc. Andererseits gibt es ein deutliches Anzeichen dafür, dass den Tarifvertragsparteien bei der Formulierung des LTV NRW lediglich ein Redaktionsversehen unterlaufen ist, in dem sie den fraglichen Lohnzuschlag den Sicherheitsmitarbeitern „in der Personen- und Warenkontrolle“ zugeschrieben haben. Ein entsprechender Zuschlag ist nämlich branchenweit unter dem Begriff „PWK-Zulage“ bekannt, wird aber in den von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Branchenlohntarifverträgen in den anderen Bundesländern stets als Zulage für den Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ definiert (vgl. die Lohntarifverträge für Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern, Bl. 36 ff. d. A.). Die Formulierung „Personal- und Warenkontrolle“ nimmt aber so deutlich auf die Aufgabe der Luftsicherheitskontrollkraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG und die zugehörigen Schulungsvorschriften in § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung Bezug, dass an dem Charakter des Zuschlages als einer Funktionszulage für Luftsicherheitskontrollkräfte, die im Bereich der §§ 8, 9 LuftSiG eingesetzt werden, kaum ein Zweifel bestehen kann.
54b. Spricht somit schon die am reinen Wortlaut von Ziffer 2.1 LTV NRW orientierte Auslegung überwiegend für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Zuschlages auf die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG, so werden etwaige noch bestehen bleibende Zweifel durch die Aussagen beseitigt, die die Tarifvertragsparteien selbst über ihrenRegelungswillen abgegeben haben, durch die Entstehungsgeschichte des LTV vom 05.04.2013 und durch die vor Inkrafttreten dieses LTV in NRW praktizierte jüngere Tarifgeschichte.
55aa. Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat in den erstinstanzlichen Parallelverfahren 12 Ca 1673/13, 12 Ca 858/13, 12 Ca 3010/13 und12 Ca 1676/13 bei den Tarifvertragsparteien BDSW und ver.di eine Auskunft zu der Frage eingeholt, „ob die Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen … ausschließlich für die Mitarbeiter Entgeltgruppe Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG vereinbart wurde oder ob diese Zulage auch die Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erfassen soll“.
56bb. Der Arbeitgeberverband BDSW hat darauf unter dem 12.11.2013 wie folgt geantwortet:
57„Die Zulage für die Personal- und Warenkontrolle (PWK-Zulage) gemäß den Lohn- und Entgelttarifverträgen des BDSW, auch im Lohntarifvertrag in Nordrhein-Westfalen, bezieht sich ausschließlich auf die Entgeltgruppe Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG … Der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erhält einen deutlich höheren Lohn als der Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG. Durch die Einführung der PWK-Zulage sollte dieser Unterschied etwas aufgefangen werden, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch ist. Erhält nun der Mitarbeiter gemäߧ 5 LuftSiG auch noch die PWK-Zulage, würde dies entgegen den Interessen der Tarifvertragsparteien laufen.“ (Bl. 164 R. d. A.).
58cc. Die Auskunft der Gewerkschaft ver.di stimmt im Ergebnis hiermit überein. Zwar bemängelt die Gewerkschaft ver.di in ihrer Auskunft vom 15.01.2014, dass die Formulierung in Ziffer 2.1 des Tarifvertrages aus ihrer Sicht nicht konkret genug sei und letztlich nicht ausschließe, „dass der Personenkreis nach § 5 LuftSiG nach der vorliegenden Formulierung einen Anspruch auf den Lohnzuschlag hat“. Ver.di führt aber keineswegs aus, dass dies als Ergebnis der Tarifverhandlungen so gewollt gewesen sei, sondern konstatiert im Gegenteil folgendes:
59„Bei der Einführung des Lohnzuschlags gemäß Ziffer 2.1 … wurde auf Forderung von ver.di für den Personenkreis gemäß § 8 LuftSiG erstmalig ein Lohnzuschlag eingeführt, der dann auf den Personenkreis nach § 9 LuftSiG ausgeweitet wurde“.
60Über den Gang der Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des LTV vom 05.04.2013 geführt haben, führt ver.di in seiner Auskunft vom 15.01.2014 folgendes aus:
61„In den Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des Lohntarifvertrages … vom 05.04.2013 geführt haben, war der Personenkreis, der in den Genuss der Zulage gemäß Ziffer 2.1 des oben genannten Tarifvertrages kommt (Zulage für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle) nicht Gegenstand der Verhandlungen. Lediglich die differenzierte Höhe der Zulage nach Schichtdauer (8 bzw. 12 Stunden-Schichten) wurde aufgehoben und zu einer einheitlichen Zulage von 1,50/Stunde verändert“.
62dd. Die fragliche Zulage wurde bekanntlich nicht erstmals in den LTV NRW vom 05.04.2013 aufgenommen, sondern war unter identischer Bezeichnung bereits Bestandteil der Vorgängertarifverträge zumindest aus den Jahren 2009 und 2011 (vgl. Bl. 32- 35 d. A.). Unter der Geltung der Vorgängertarifverträge wurde die Zulage aber, soweit ersichtlich, in der tariflichen Praxis stets nur auf die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG angewandt. Hätte es nun dem Willen einer oder beider Tarifvertragsparteien entsprochen, diesen Zustand zu ändern und die Zulage künftig auch den Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG verrichten, zuzubilligen, so hätte dies zwingend auch Gegenstand der Tarifvertragsverhandlungen sein müssen, was aber ausweislich der Auskunft der Gewerkschaft ver.di nicht der Fall war.
63ee. Überdies kam der LTV NRW vom 05.04.2013 dadurch zustande, dass die Tarifvertragsparteien übereinstimmend einen Einigungsvorschlag des Landesschlichters angenommen haben. Dieser Einigungsvorschlag lautete in der hier interessierenden Passage:
64„Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sowie PWK-Zulage
65Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 9,75 € und ab dem 01.01.2014 auf 10,55 € erhöht. Die PWK-Zulage beträgt ab dem 01.05.2013 einheitlich über alle Schichtzeiten 1,50 €.
66…
67Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b
68Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 13,60 € und ab dem 01.01.2014 auf 14,70 € erhöht“(Bl. 167 R d. A.).
69In der Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sind die Luftsicherheitskontrollkräfte eingruppiert, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG verrichten. In die Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b, sind die Luftsicherheitsassistenten mit dem Tätigkeitsfeld des § 5 LuftSiG eingruppiert. Der von den Tarifvertragsparteien in der Folge unverändert angenommene Schlichtungsvorschlag ordnet die hier streitige sogenannte PWK-Zulage eindeutig, unmissverständlich und nicht anders auslegbar nur den Mitarbeitern zu, die vor dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 17 b und ab dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 16 b eingruppiert sind. Dies sind die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG.
70ff. Genau dies kommuniziert die Gewerkschaft ver.di nach der Annahme des Schlichterspruches auch ihren Mitgliedern unter der Überschrift „Der Kampf hat sich gelohnt“. In der Mitteilung über die „wichtigsten Eckpunkte des Tarifergebnisses“ heißt es:
71“2. Aviation:
72Steigerung der Stundenlöhne im Bereich Aviation
73- im Bereich § 5 LuftSiG: um 18,93 % auf 14,70 €
74- im Bereich §§ 8, 9 LuftSiG um 22,96 % auf 12,05 € incl.
75PWK-Zulage“ (Bl. 166 d. A.).
76Diese Mitteilung belegt nochmals, dass auch die Gewerkschaft ver.di als Inhalt des Tarifvertrages vom 05.04.2013 die PWK-Zulage ausschließlich den Mitarbeitern „im Bereich §§ 8, 9 LuftSiG“ zuordnet.
77c. Dieser nicht anders auslegbare Regelungswillen der Tarifvertragsparteien ergibt auch einen ohne weiteres nachvollziehbaren Sinn und Zweck: Luftsicherheitskontrollkräfte, die nach der Absolvierung aufwendiger Schulungen im Sinne von § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung in der Personal- und Warenkontrolle des Flughafens eingesetzt werden (können), erfüllen Aufgaben, die in ihrer Wertigkeit kaum noch hinter dem typischen Aufgabengebiet eines Luftsicherheitsassistenten zurückbleiben, welcher Fluggäste und deren Gepäck kontrolliert. Gleichwohl besteht ein erheblicher Unterschied in der Höhe der Stundengrundlöhne der beiden Arbeitnehmergruppen (ab dem 01.01.2014 10,55 € zu 14,70 €). Ein solch hoher Unterschied in der Bezahlung erscheint nach der Sichtweise beider Tarifvertragsparteien nicht (mehr) gerechtfertigt. Ver.di strebt nach eigenem Bekunden in der Auskunft vom 15.01.2014 die gleiche Bezahlung für die Tätigkeiten nach den § 8, 9 und 5 LuftSiG an. Aber auch der Arbeitgeberverband BDSW hält fest, dass „der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG einen deutlich höheren Lohn als der Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG“ erhält. „Durch die Einführung der PWK-Zulage sollte dieser Unterschied etwas aufgefangen werden, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch ist“ (Auskunftsschreiben vom 12.11.2013).
78Kämen beide Arbeitnehmergruppen in den Genuss derselben Zulage, bliebe der Lohnunterschied im Ergebnis gleich.
79d. Zudem ergäben sich auch Verwerfungen im Gesamtzusammenhang der Tarifsystematik, wenn man die „PWK-Zulage“ in gleicher Weise den Luftsicherheitsassistenten wie den Luftsicherheitskontrollkräften zubilligte:
80aa. Die PWK-Zulage stellt der Sache nach eine sogenannte Funktionszulage dar. So wird sie in den Lohntarifverträgen anderer Bundesländer, die von den gleichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind, auch explizit bezeichnet. Nicht jede Luftsicherheitskontrollkraft kann mit der Personal- und Warenkontrolle im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG betraut werden, da dies nach dem abgestuften Schulungsumfang gemäß § 3 Abs. 3 Luftsicherheits- schulungsverordnung den höchstmöglichen Schulungsumfang voraussetzt. Hier macht es Sinn, dem Mitarbeiter, der über die entsprechenden Schulungen verfügt und dementsprechend in der Personal- und Warenkontrolle eingesetzt wird, eine Funktionszulage zuzusprechen.
81bb. Der Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG übt hingegen, soweit er nicht ausnahmsweise mit Koordinations- oder Aufsichtsaufgaben betraut ist, typischerweise die Kontrolle der Fluggäste, ihres Gepäcks und sonstiger von ihnen mitgeführter Gegenstände aus, wozu nach der Auffassung des Klägers eben auch „Waren“ zählen. Diese ‚Funktion‘ ist daher bereits durch den Grundlohn abgegolten. Kämen die Tarifvertragsparteien zu der Annahme, dass der Luftsicherheitsassistent des § 5 LuftSiG im Ergebnis zu niedrig bezahlt würde, machte es daher Sinn, den Stundenlohn anzuheben, nicht aber eine Zulage zu kreieren für ‚Funktionen‘, die ohnehin bereits zum Grundbestand der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten gehören.
82e. Ergänzend nimmt das Berufungsgericht auf die den Parteien bekannten Entscheidungsgründe der Urteile der 12. Kammer des Landesarbeitsgericht Köln vom 06.05.2014 in Sachen 12 Sa 100/14 und 12 Sa 101/14 (anhängig beim BAG unter 10 AZR 436/14 und 10 AZR 437/14) Bezug.
83- 84
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war, wie auch bereits in den o.a. Verfahren der 12.Kammer des LAG Köln geschehen, nach§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Revision für den Kläger zuzulassen.
86RECHTSMITTELBELEHRUNG
87Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
88R E V I S I O N
89eingelegt werden.
90Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
91Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
92Bundesarbeitsgericht
93Hugo-Preuß-Platz 1
9499084 Erfurt
95Fax: 0361-2636 2000
96eingelegt werden.
97Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
98Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
99- 100
1. Rechtsanwälte,
- 101
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 102
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
104Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
105Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
106* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 in Sachen10 Ca 9331/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auf der Grundlage von Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) ein Zuschlag zu seinem Stundenlohn in Höhe von 1,50 € pro Stunde zusteht.
3Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 19.06.2000 als sogenannter Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle nach § 5 LuftSiG beschäftigt. Der Stundenlohn des Klägers beträgt seit dem 01.01.2014 gemäß Ziffer 2. Abschnitt B Nr. 17 („Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“) 14,70 €.
4Die Luftsicherheitsassistenten führen ihre Aufgaben im Bereich der Fluggastkontrolle kraft öffentlicher-rechtlicher Beleihung hoheitlich für die Beklagte im Auftrag der Bundespolizei aus.
5Gemäß § 8 LuftSiG ist auch der Betreiber eines Verkehrsflughafens verpflichtet, zum Schutz des Flughafenbetriebes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört nach§ 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG:
6„Eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf den Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter.“
7Solche Tätigkeiten werden im Auftrag des Flughafenbetreibers von sogenannten Luftsicherheitskontrollkräften durchgeführt. Nach § 3 Abs. 3 der Luftsicherheitsschulungsverordnung benötigen Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um Personen und Fahrzeuge ohne Durchleuchtungsanlage zu kontrollieren, eine Ausbildung von mindestens 80 Unterrichtsstunden. Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen benötigen dagegen eine mindestens 140-stündige Ausbildung.
8Gemäß Ziffer 2 Abschnitt B Nr. 16 b LTV-NRW vom 05.04.2013 erhält eine Luftsicherheitskontrollkraft, die Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG ausübt, nach Ablauf der Probezeit einen Stundenlohn von 10,55 €.
9Ziffer 2.1 LTV NRW vom 05.04.2013 beinhaltet sodann folgende Regelung:
10„Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 … beträgt … ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 €“.
11Wegen der Regelung des Lohnzuschlages in den Vorgängertarifverträgen vom 01.05.2009 und 16.06.2011 wird auf die Anlagen B1 (Bl. 32 f. d. A.) und B2 (Bl. 34 f. d. A.) Bezug genommen.
12Die Branchen-Lohntarifverträge der Bundesländer Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern enthalten bezogen auf die Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen Zulagen zum Stundenlohn für den „Einsatz in der Personal- und Warenkontrolle gemäß EU-Verordnung …“ (Anlage B3, Bl. 36 ff. d. A.).
13Die Regelungen des LTV NRW vom 05.04.2013 beruhen auf der Annahme eines Tarifschlichtungsvorschlages des Landesschlichters durch den Arbeitgeberverband BDSW und die Gewerkschaft ver.di, welcher in dem hier interessierenden Punkt folgenden Wortlaut hat:
14„Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sowie PWK-Zulage
15Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 9,75 € und ab dem 01.01.2014 auf 10,55 € erhöht. Die PWK-Zulage beträgt ab dem 01.05.2013 einheitlich über alle Schichtzeiten 1,50 €“.
16„Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b
17Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 13,60 € und ab dem 01.01.2014 auf 14,70 € erhöht.“ (Bl. 56 ff.d. A.).
18Die Annahme des Schlichterspruches wurde von der Gewerkschaft ver.di ihren Mitgliedern wie folgt kommuniziert:
19„Hier die wichtigsten Eckpunkte des Tarifergebnisses:
20…
212. Aviation:
22Steigerung der Stundenlöhne im Bereich Aviation
23- im Bereich § 5 LuftSiG: um 18,93 % auf 14,70 €
24- im Bereich §§ 8 und 9 LuftSiG um 22,96 % auf 12,05 €
25incl. PWK-Zulage“ (Bl. 62 d. A.)
26Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat in den Parallelverfahren 12 Ca 1673/13, 12 Ca 858/13, 12 Ca 3030/13 und 12 Ca 1676/13 unter dem 08.11.2013 bei dem Arbeitgeberverband BDSW und der Gewerkschaft ver.di eine Tarifvertragsauskunft zu der Frage eingeholt, „ob die Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung … gemäß Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013 ausschließlich für die Mitarbeiterentgeltgruppe Tätigkeiten nach§§ 8 und 9 LuftSiG vereinbart wurde oder ob diese Zulage auch die Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erfassen soll“ (Bl. 164 d. A.). Wegen der Beantwortung der Tarifauskunft durch den BDSW vom 12.11.2013 und der Gewerkschaft ver.di vom 18.01.2014 wird auf Bl. 164 R, 165/165 R d. A. Bezug genommen.
27Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Lohnzuschlag gemäß Ziffer 2.1 LTV-NRW vom 05.04.2013 in Höhe von 1,50 € pro Stunde stehe auch ihm als Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu.
28Der Kläger hat beantragt,
291.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,00 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheits- dienstleistungen NRW vom 05.04.2013);
302.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013 von aktuell 13,60 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen.
31Die Beklagte hat beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Zuschlag nach Ziffer 2.1 LTV NRW vom 05.04.2013 stehe nur Luftsicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG zu. Die Zulage solle nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade dazu dienen, den als zu hoch empfundenen Unterschied der Tarifgrundstundenlöhne von Luftsicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG zu Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu verringern, wenn die Luftsicherheitskontrollkräfte mit Personal- und Warenkontrollen befasst seien. Soweit in Ziffer 2.1 LTV NRW von „Personen- und Warenkontrolle“ die Rede sei, handele es sich lediglich um ein Redaktionsversehen. Der branchenweit verwendete Begriff „PWK-Zulage“ knüpfe gerade an die Regelungen zu § 8 LuftSiG an und bedeute korrekt „Personal- und Warenkontrolle“. Dies verdeutliche u. a. auch die gleichartige, ausdrücklich als für den Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ ausgelobte Funktionszulage in den Branchen-Tarifverträgen der anderen Bundesländer.
34Mit Urteil vom 06.02.2014 hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage in vollen Umfang abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
35Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 wurde dem Kläger am 21.02.2014 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 19.03.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
36Der Kläger und Berufungskläger meint, der Wortlaut von Ziffer 2.1 des LTV NRW sei eindeutig. Er differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG und § 5 LuftSiG. Auch der Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle kontrolliere Personen und Waren. Zudem sei er, der Kläger, am Flughafen im sogenannten BACC ( ) eingesetzt, wo eine sogenannte Mischkontrolle sowohl von Passagieren (z. B. VIPs) wie auch von Flughafen- und Flugpersonal, wie auch von Fahrzeugen und Gegenständen stattfinde.
37Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
381.) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014, 10 Ca 9331/13, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013);
392.) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014, 10 Ca 9331/12, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu zahlen.
40Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
41die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
42Die Berufungsbeklagte tritt den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils bei und wiederholt und vertieft ihre eigenen Ausführungen erster Instanz.
43Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift, der Berufungserwiderungsschrift sowie des weiteren Schriftsatzes des Klägers vom 26.05.2014 mit ihren jeweiligen Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45- 46
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
- 48
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 06.02.2014 die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Dem Kläger, der bei der Beklagten am Flughafen als Luftsicherheitsassistent mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG beschäftigt wird, steht der in der Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 geregelte „Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen“ nicht zu. Dies ergibt zur Überzeugung der Berufungskammer zweifelsfrei die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften.
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 18.02.2014, 3 AZR 808/11; BAG vom 28.08.2013, 10 AZR 701/12; BAG vom 26.03.2013, 3 AZR 68/11).
502. Sämtliche Auslegungskriterien sprechen vorliegend dafür, dass der in Ziffer 2.1 LTV NRW vorgesehene Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 € pro Stunde nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur für die Luftsicherheitskontrollkräfte gedacht war, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG ausüben und nach dem LTV NRW in die Lohngruppe 17 b.) - ab 01.01.2014 Lohngruppe 16 b.) - eingruppiert sind, nicht aber für Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG ausüben und nach Lohngruppe 18 b.) - ab 01.01.2014 17b.) – bezahlt werden.
51a.aa. Der Wortlaut der Tarifvorschrift („Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle“) passt zunächst unproblematisch auf die Luftsicherheitskontrollkraft, die Tätigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG wahrnimmt. Dies gilt umso mehr, als § 3 Abs. 3 Luftsicherheits- schulungsverordnung einen bestimmten Schulungsumfang für Luftsicherheitskontrollkräfte vorsieht, die mit „Personal- und Warenkontrollen“ betraut werden sollen.
52bb. Der Begriff der Ware oder Warenkontrolle taucht im Pflichtenkatalog eines Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG dagegen in dieser Form nicht auf. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass Fluggäste, deren Kontrolle die typische Kernaufgabe des Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG darstellt, auch Waren, also für den gewerblichen Handel bestimmte Gegenstände, in ihrem Handgepäck mit sich führen können und dass „Ware“ ggf. auch unter den in § 5 Abs. 3 LuftSiG verwendeten Begriff der „sonstigen Gegenstände“ subsumiert werden könnte.
53cc. Andererseits gibt es ein deutliches Anzeichen dafür, dass den Tarifvertragsparteien bei der Formulierung des LTV NRW lediglich ein Redaktionsversehen unterlaufen ist, in dem sie den fraglichen Lohnzuschlag den Sicherheitsmitarbeitern „in der Personen- und Warenkontrolle“ zugeschrieben haben. Ein entsprechender Zuschlag ist nämlich branchenweit unter dem Begriff „PWK-Zulage“ bekannt, wird aber in den von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Branchenlohntarifverträgen in den anderen Bundesländern stets als Zulage für den Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ definiert (vgl. die Lohntarifverträge für Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern, Bl. 36 ff. d. A.). Die Formulierung „Personal- und Warenkontrolle“ nimmt aber so deutlich auf die Aufgabe der Luftsicherheitskontrollkraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG und die zugehörigen Schulungsvorschriften in § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung Bezug, dass an dem Charakter des Zuschlages als einer Funktionszulage für Luftsicherheitskontrollkräfte, die im Bereich der §§ 8, 9 LuftSiG eingesetzt werden, kaum ein Zweifel bestehen kann.
54b. Spricht somit schon die am reinen Wortlaut von Ziffer 2.1 LTV NRW orientierte Auslegung überwiegend für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Zuschlages auf die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG, so werden etwaige noch bestehen bleibende Zweifel durch die Aussagen beseitigt, die die Tarifvertragsparteien selbst über ihrenRegelungswillen abgegeben haben, durch die Entstehungsgeschichte des LTV vom 05.04.2013 und durch die vor Inkrafttreten dieses LTV in NRW praktizierte jüngere Tarifgeschichte.
55aa. Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat in den erstinstanzlichen Parallelverfahren 12 Ca 1673/13, 12 Ca 858/13, 12 Ca 3010/13 und12 Ca 1676/13 bei den Tarifvertragsparteien BDSW und ver.di eine Auskunft zu der Frage eingeholt, „ob die Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen … ausschließlich für die Mitarbeiter Entgeltgruppe Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG vereinbart wurde oder ob diese Zulage auch die Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erfassen soll“.
56bb. Der Arbeitgeberverband BDSW hat darauf unter dem 12.11.2013 wie folgt geantwortet:
57„Die Zulage für die Personal- und Warenkontrolle (PWK-Zulage) gemäß den Lohn- und Entgelttarifverträgen des BDSW, auch im Lohntarifvertrag in Nordrhein-Westfalen, bezieht sich ausschließlich auf die Entgeltgruppe Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG … Der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erhält einen deutlich höheren Lohn als der Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG. Durch die Einführung der PWK-Zulage sollte dieser Unterschied etwas aufgefangen werden, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch ist. Erhält nun der Mitarbeiter gemäߧ 5 LuftSiG auch noch die PWK-Zulage, würde dies entgegen den Interessen der Tarifvertragsparteien laufen.“ (Bl. 164 R. d. A.).
58cc. Die Auskunft der Gewerkschaft ver.di stimmt im Ergebnis hiermit überein. Zwar bemängelt die Gewerkschaft ver.di in ihrer Auskunft vom 15.01.2014, dass die Formulierung in Ziffer 2.1 des Tarifvertrages aus ihrer Sicht nicht konkret genug sei und letztlich nicht ausschließe, „dass der Personenkreis nach § 5 LuftSiG nach der vorliegenden Formulierung einen Anspruch auf den Lohnzuschlag hat“. Ver.di führt aber keineswegs aus, dass dies als Ergebnis der Tarifverhandlungen so gewollt gewesen sei, sondern konstatiert im Gegenteil folgendes:
59„Bei der Einführung des Lohnzuschlags gemäß Ziffer 2.1 … wurde auf Forderung von ver.di für den Personenkreis gemäß § 8 LuftSiG erstmalig ein Lohnzuschlag eingeführt, der dann auf den Personenkreis nach § 9 LuftSiG ausgeweitet wurde“.
60Über den Gang der Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des LTV vom 05.04.2013 geführt haben, führt ver.di in seiner Auskunft vom 15.01.2014 folgendes aus:
61„In den Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des Lohntarifvertrages … vom 05.04.2013 geführt haben, war der Personenkreis, der in den Genuss der Zulage gemäß Ziffer 2.1 des oben genannten Tarifvertrages kommt (Zulage für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle) nicht Gegenstand der Verhandlungen. Lediglich die differenzierte Höhe der Zulage nach Schichtdauer (8 bzw. 12 Stunden-Schichten) wurde aufgehoben und zu einer einheitlichen Zulage von 1,50/Stunde verändert“.
62dd. Die fragliche Zulage wurde bekanntlich nicht erstmals in den LTV NRW vom 05.04.2013 aufgenommen, sondern war unter identischer Bezeichnung bereits Bestandteil der Vorgängertarifverträge zumindest aus den Jahren 2009 und 2011 (vgl. Bl. 32- 35 d. A.). Unter der Geltung der Vorgängertarifverträge wurde die Zulage aber, soweit ersichtlich, in der tariflichen Praxis stets nur auf die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG angewandt. Hätte es nun dem Willen einer oder beider Tarifvertragsparteien entsprochen, diesen Zustand zu ändern und die Zulage künftig auch den Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG verrichten, zuzubilligen, so hätte dies zwingend auch Gegenstand der Tarifvertragsverhandlungen sein müssen, was aber ausweislich der Auskunft der Gewerkschaft ver.di nicht der Fall war.
63ee. Überdies kam der LTV NRW vom 05.04.2013 dadurch zustande, dass die Tarifvertragsparteien übereinstimmend einen Einigungsvorschlag des Landesschlichters angenommen haben. Dieser Einigungsvorschlag lautete in der hier interessierenden Passage:
64„Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sowie PWK-Zulage
65Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 9,75 € und ab dem 01.01.2014 auf 10,55 € erhöht. Die PWK-Zulage beträgt ab dem 01.05.2013 einheitlich über alle Schichtzeiten 1,50 €.
66…
67Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b
68Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 13,60 € und ab dem 01.01.2014 auf 14,70 € erhöht“(Bl. 167 R d. A.).
69In der Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sind die Luftsicherheitskontrollkräfte eingruppiert, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG verrichten. In die Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b, sind die Luftsicherheitsassistenten mit dem Tätigkeitsfeld des § 5 LuftSiG eingruppiert. Der von den Tarifvertragsparteien in der Folge unverändert angenommene Schlichtungsvorschlag ordnet die hier streitige sogenannte PWK-Zulage eindeutig, unmissverständlich und nicht anders auslegbar nur den Mitarbeitern zu, die vor dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 17 b und ab dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 16 b eingruppiert sind. Dies sind die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG.
70ff. Genau dies kommuniziert die Gewerkschaft ver.di nach der Annahme des Schlichterspruches auch ihren Mitgliedern unter der Überschrift „Der Kampf hat sich gelohnt“. In der Mitteilung über die „wichtigsten Eckpunkte des Tarifergebnisses“ heißt es:
71“2. Aviation:
72Steigerung der Stundenlöhne im Bereich Aviation
73- im Bereich § 5 LuftSiG: um 18,93 % auf 14,70 €
74- im Bereich §§ 8, 9 LuftSiG um 22,96 % auf 12,05 € incl.
75PWK-Zulage“ (Bl. 166 d. A.).
76Diese Mitteilung belegt nochmals, dass auch die Gewerkschaft ver.di als Inhalt des Tarifvertrages vom 05.04.2013 die PWK-Zulage ausschließlich den Mitarbeitern „im Bereich §§ 8, 9 LuftSiG“ zuordnet.
77c. Dieser nicht anders auslegbare Regelungswillen der Tarifvertragsparteien ergibt auch einen ohne weiteres nachvollziehbaren Sinn und Zweck: Luftsicherheitskontrollkräfte, die nach der Absolvierung aufwendiger Schulungen im Sinne von § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung in der Personal- und Warenkontrolle des Flughafens eingesetzt werden (können), erfüllen Aufgaben, die in ihrer Wertigkeit kaum noch hinter dem typischen Aufgabengebiet eines Luftsicherheitsassistenten zurückbleiben, welcher Fluggäste und deren Gepäck kontrolliert. Gleichwohl besteht ein erheblicher Unterschied in der Höhe der Stundengrundlöhne der beiden Arbeitnehmergruppen (ab dem 01.01.2014 10,55 € zu 14,70 €). Ein solch hoher Unterschied in der Bezahlung erscheint nach der Sichtweise beider Tarifvertragsparteien nicht (mehr) gerechtfertigt. Ver.di strebt nach eigenem Bekunden in der Auskunft vom 15.01.2014 die gleiche Bezahlung für die Tätigkeiten nach den § 8, 9 und 5 LuftSiG an. Aber auch der Arbeitgeberverband BDSW hält fest, dass „der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG einen deutlich höheren Lohn als der Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG“ erhält. „Durch die Einführung der PWK-Zulage sollte dieser Unterschied etwas aufgefangen werden, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch ist“ (Auskunftsschreiben vom 12.11.2013).
78Kämen beide Arbeitnehmergruppen in den Genuss derselben Zulage, bliebe der Lohnunterschied im Ergebnis gleich.
79d. Zudem ergäben sich auch Verwerfungen im Gesamtzusammenhang der Tarifsystematik, wenn man die „PWK-Zulage“ in gleicher Weise den Luftsicherheitsassistenten wie den Luftsicherheitskontrollkräften zubilligte:
80aa. Die PWK-Zulage stellt der Sache nach eine sogenannte Funktionszulage dar. So wird sie in den Lohntarifverträgen anderer Bundesländer, die von den gleichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind, auch explizit bezeichnet. Nicht jede Luftsicherheitskontrollkraft kann mit der Personal- und Warenkontrolle im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG betraut werden, da dies nach dem abgestuften Schulungsumfang gemäß § 3 Abs. 3 Luftsicherheits- schulungsverordnung den höchstmöglichen Schulungsumfang voraussetzt. Hier macht es Sinn, dem Mitarbeiter, der über die entsprechenden Schulungen verfügt und dementsprechend in der Personal- und Warenkontrolle eingesetzt wird, eine Funktionszulage zuzusprechen.
81bb. Der Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG übt hingegen, soweit er nicht ausnahmsweise mit Koordinations- oder Aufsichtsaufgaben betraut ist, typischerweise die Kontrolle der Fluggäste, ihres Gepäcks und sonstiger von ihnen mitgeführter Gegenstände aus, wozu nach der Auffassung des Klägers eben auch „Waren“ zählen. Diese ‚Funktion‘ ist daher bereits durch den Grundlohn abgegolten. Kämen die Tarifvertragsparteien zu der Annahme, dass der Luftsicherheitsassistent des § 5 LuftSiG im Ergebnis zu niedrig bezahlt würde, machte es daher Sinn, den Stundenlohn anzuheben, nicht aber eine Zulage zu kreieren für ‚Funktionen‘, die ohnehin bereits zum Grundbestand der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten gehören.
82e. Ergänzend nimmt das Berufungsgericht auf die den Parteien bekannten Entscheidungsgründe der Urteile der 12. Kammer des Landesarbeitsgericht Köln vom 06.05.2014 in Sachen 12 Sa 100/14 und 12 Sa 101/14 (anhängig beim BAG unter 10 AZR 436/14 und 10 AZR 437/14) Bezug.
83- 84
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war, wie auch bereits in den o.a. Verfahren der 12.Kammer des LAG Köln geschehen, nach§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Revision für den Kläger zuzulassen.
86RECHTSMITTELBELEHRUNG
87Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
88R E V I S I O N
89eingelegt werden.
90Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
91Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
92Bundesarbeitsgericht
93Hugo-Preuß-Platz 1
9499084 Erfurt
95Fax: 0361-2636 2000
96eingelegt werden.
97Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
98Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
99- 100
1. Rechtsanwälte,
- 101
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 102
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
104Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
105Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
106* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 in Sachen10 Ca 9331/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auf der Grundlage von Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) ein Zuschlag zu seinem Stundenlohn in Höhe von 1,50 € pro Stunde zusteht.
3Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 19.06.2000 als sogenannter Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle nach § 5 LuftSiG beschäftigt. Der Stundenlohn des Klägers beträgt seit dem 01.01.2014 gemäß Ziffer 2. Abschnitt B Nr. 17 („Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“) 14,70 €.
4Die Luftsicherheitsassistenten führen ihre Aufgaben im Bereich der Fluggastkontrolle kraft öffentlicher-rechtlicher Beleihung hoheitlich für die Beklagte im Auftrag der Bundespolizei aus.
5Gemäß § 8 LuftSiG ist auch der Betreiber eines Verkehrsflughafens verpflichtet, zum Schutz des Flughafenbetriebes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört nach§ 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG:
6„Eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf den Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter.“
7Solche Tätigkeiten werden im Auftrag des Flughafenbetreibers von sogenannten Luftsicherheitskontrollkräften durchgeführt. Nach § 3 Abs. 3 der Luftsicherheitsschulungsverordnung benötigen Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um Personen und Fahrzeuge ohne Durchleuchtungsanlage zu kontrollieren, eine Ausbildung von mindestens 80 Unterrichtsstunden. Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen benötigen dagegen eine mindestens 140-stündige Ausbildung.
8Gemäß Ziffer 2 Abschnitt B Nr. 16 b LTV-NRW vom 05.04.2013 erhält eine Luftsicherheitskontrollkraft, die Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG ausübt, nach Ablauf der Probezeit einen Stundenlohn von 10,55 €.
9Ziffer 2.1 LTV NRW vom 05.04.2013 beinhaltet sodann folgende Regelung:
10„Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 … beträgt … ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 €“.
11Wegen der Regelung des Lohnzuschlages in den Vorgängertarifverträgen vom 01.05.2009 und 16.06.2011 wird auf die Anlagen B1 (Bl. 32 f. d. A.) und B2 (Bl. 34 f. d. A.) Bezug genommen.
12Die Branchen-Lohntarifverträge der Bundesländer Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern enthalten bezogen auf die Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen Zulagen zum Stundenlohn für den „Einsatz in der Personal- und Warenkontrolle gemäß EU-Verordnung …“ (Anlage B3, Bl. 36 ff. d. A.).
13Die Regelungen des LTV NRW vom 05.04.2013 beruhen auf der Annahme eines Tarifschlichtungsvorschlages des Landesschlichters durch den Arbeitgeberverband BDSW und die Gewerkschaft ver.di, welcher in dem hier interessierenden Punkt folgenden Wortlaut hat:
14„Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sowie PWK-Zulage
15Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 9,75 € und ab dem 01.01.2014 auf 10,55 € erhöht. Die PWK-Zulage beträgt ab dem 01.05.2013 einheitlich über alle Schichtzeiten 1,50 €“.
16„Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b
17Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 13,60 € und ab dem 01.01.2014 auf 14,70 € erhöht.“ (Bl. 56 ff.d. A.).
18Die Annahme des Schlichterspruches wurde von der Gewerkschaft ver.di ihren Mitgliedern wie folgt kommuniziert:
19„Hier die wichtigsten Eckpunkte des Tarifergebnisses:
20…
212. Aviation:
22Steigerung der Stundenlöhne im Bereich Aviation
23- im Bereich § 5 LuftSiG: um 18,93 % auf 14,70 €
24- im Bereich §§ 8 und 9 LuftSiG um 22,96 % auf 12,05 €
25incl. PWK-Zulage“ (Bl. 62 d. A.)
26Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat in den Parallelverfahren 12 Ca 1673/13, 12 Ca 858/13, 12 Ca 3030/13 und 12 Ca 1676/13 unter dem 08.11.2013 bei dem Arbeitgeberverband BDSW und der Gewerkschaft ver.di eine Tarifvertragsauskunft zu der Frage eingeholt, „ob die Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung … gemäß Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013 ausschließlich für die Mitarbeiterentgeltgruppe Tätigkeiten nach§§ 8 und 9 LuftSiG vereinbart wurde oder ob diese Zulage auch die Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erfassen soll“ (Bl. 164 d. A.). Wegen der Beantwortung der Tarifauskunft durch den BDSW vom 12.11.2013 und der Gewerkschaft ver.di vom 18.01.2014 wird auf Bl. 164 R, 165/165 R d. A. Bezug genommen.
27Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Lohnzuschlag gemäß Ziffer 2.1 LTV-NRW vom 05.04.2013 in Höhe von 1,50 € pro Stunde stehe auch ihm als Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu.
28Der Kläger hat beantragt,
291.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,00 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheits- dienstleistungen NRW vom 05.04.2013);
302.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013 von aktuell 13,60 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen.
31Die Beklagte hat beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Zuschlag nach Ziffer 2.1 LTV NRW vom 05.04.2013 stehe nur Luftsicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG zu. Die Zulage solle nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade dazu dienen, den als zu hoch empfundenen Unterschied der Tarifgrundstundenlöhne von Luftsicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG zu Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu verringern, wenn die Luftsicherheitskontrollkräfte mit Personal- und Warenkontrollen befasst seien. Soweit in Ziffer 2.1 LTV NRW von „Personen- und Warenkontrolle“ die Rede sei, handele es sich lediglich um ein Redaktionsversehen. Der branchenweit verwendete Begriff „PWK-Zulage“ knüpfe gerade an die Regelungen zu § 8 LuftSiG an und bedeute korrekt „Personal- und Warenkontrolle“. Dies verdeutliche u. a. auch die gleichartige, ausdrücklich als für den Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ ausgelobte Funktionszulage in den Branchen-Tarifverträgen der anderen Bundesländer.
34Mit Urteil vom 06.02.2014 hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage in vollen Umfang abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
35Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 wurde dem Kläger am 21.02.2014 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 19.03.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
36Der Kläger und Berufungskläger meint, der Wortlaut von Ziffer 2.1 des LTV NRW sei eindeutig. Er differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG und § 5 LuftSiG. Auch der Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle kontrolliere Personen und Waren. Zudem sei er, der Kläger, am Flughafen im sogenannten BACC ( ) eingesetzt, wo eine sogenannte Mischkontrolle sowohl von Passagieren (z. B. VIPs) wie auch von Flughafen- und Flugpersonal, wie auch von Fahrzeugen und Gegenständen stattfinde.
37Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
381.) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014, 10 Ca 9331/13, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013);
392.) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014, 10 Ca 9331/12, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu zahlen.
40Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
41die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
42Die Berufungsbeklagte tritt den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils bei und wiederholt und vertieft ihre eigenen Ausführungen erster Instanz.
43Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift, der Berufungserwiderungsschrift sowie des weiteren Schriftsatzes des Klägers vom 26.05.2014 mit ihren jeweiligen Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45- 46
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
- 48
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 06.02.2014 die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Dem Kläger, der bei der Beklagten am Flughafen als Luftsicherheitsassistent mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG beschäftigt wird, steht der in der Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 geregelte „Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen“ nicht zu. Dies ergibt zur Überzeugung der Berufungskammer zweifelsfrei die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften.
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 18.02.2014, 3 AZR 808/11; BAG vom 28.08.2013, 10 AZR 701/12; BAG vom 26.03.2013, 3 AZR 68/11).
502. Sämtliche Auslegungskriterien sprechen vorliegend dafür, dass der in Ziffer 2.1 LTV NRW vorgesehene Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 € pro Stunde nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur für die Luftsicherheitskontrollkräfte gedacht war, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG ausüben und nach dem LTV NRW in die Lohngruppe 17 b.) - ab 01.01.2014 Lohngruppe 16 b.) - eingruppiert sind, nicht aber für Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG ausüben und nach Lohngruppe 18 b.) - ab 01.01.2014 17b.) – bezahlt werden.
51a.aa. Der Wortlaut der Tarifvorschrift („Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle“) passt zunächst unproblematisch auf die Luftsicherheitskontrollkraft, die Tätigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG wahrnimmt. Dies gilt umso mehr, als § 3 Abs. 3 Luftsicherheits- schulungsverordnung einen bestimmten Schulungsumfang für Luftsicherheitskontrollkräfte vorsieht, die mit „Personal- und Warenkontrollen“ betraut werden sollen.
52bb. Der Begriff der Ware oder Warenkontrolle taucht im Pflichtenkatalog eines Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG dagegen in dieser Form nicht auf. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass Fluggäste, deren Kontrolle die typische Kernaufgabe des Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG darstellt, auch Waren, also für den gewerblichen Handel bestimmte Gegenstände, in ihrem Handgepäck mit sich führen können und dass „Ware“ ggf. auch unter den in § 5 Abs. 3 LuftSiG verwendeten Begriff der „sonstigen Gegenstände“ subsumiert werden könnte.
53cc. Andererseits gibt es ein deutliches Anzeichen dafür, dass den Tarifvertragsparteien bei der Formulierung des LTV NRW lediglich ein Redaktionsversehen unterlaufen ist, in dem sie den fraglichen Lohnzuschlag den Sicherheitsmitarbeitern „in der Personen- und Warenkontrolle“ zugeschrieben haben. Ein entsprechender Zuschlag ist nämlich branchenweit unter dem Begriff „PWK-Zulage“ bekannt, wird aber in den von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Branchenlohntarifverträgen in den anderen Bundesländern stets als Zulage für den Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ definiert (vgl. die Lohntarifverträge für Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern, Bl. 36 ff. d. A.). Die Formulierung „Personal- und Warenkontrolle“ nimmt aber so deutlich auf die Aufgabe der Luftsicherheitskontrollkraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG und die zugehörigen Schulungsvorschriften in § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung Bezug, dass an dem Charakter des Zuschlages als einer Funktionszulage für Luftsicherheitskontrollkräfte, die im Bereich der §§ 8, 9 LuftSiG eingesetzt werden, kaum ein Zweifel bestehen kann.
54b. Spricht somit schon die am reinen Wortlaut von Ziffer 2.1 LTV NRW orientierte Auslegung überwiegend für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Zuschlages auf die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG, so werden etwaige noch bestehen bleibende Zweifel durch die Aussagen beseitigt, die die Tarifvertragsparteien selbst über ihrenRegelungswillen abgegeben haben, durch die Entstehungsgeschichte des LTV vom 05.04.2013 und durch die vor Inkrafttreten dieses LTV in NRW praktizierte jüngere Tarifgeschichte.
55aa. Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat in den erstinstanzlichen Parallelverfahren 12 Ca 1673/13, 12 Ca 858/13, 12 Ca 3010/13 und12 Ca 1676/13 bei den Tarifvertragsparteien BDSW und ver.di eine Auskunft zu der Frage eingeholt, „ob die Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen … ausschließlich für die Mitarbeiter Entgeltgruppe Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG vereinbart wurde oder ob diese Zulage auch die Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erfassen soll“.
56bb. Der Arbeitgeberverband BDSW hat darauf unter dem 12.11.2013 wie folgt geantwortet:
57„Die Zulage für die Personal- und Warenkontrolle (PWK-Zulage) gemäß den Lohn- und Entgelttarifverträgen des BDSW, auch im Lohntarifvertrag in Nordrhein-Westfalen, bezieht sich ausschließlich auf die Entgeltgruppe Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG … Der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erhält einen deutlich höheren Lohn als der Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG. Durch die Einführung der PWK-Zulage sollte dieser Unterschied etwas aufgefangen werden, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch ist. Erhält nun der Mitarbeiter gemäߧ 5 LuftSiG auch noch die PWK-Zulage, würde dies entgegen den Interessen der Tarifvertragsparteien laufen.“ (Bl. 164 R. d. A.).
58cc. Die Auskunft der Gewerkschaft ver.di stimmt im Ergebnis hiermit überein. Zwar bemängelt die Gewerkschaft ver.di in ihrer Auskunft vom 15.01.2014, dass die Formulierung in Ziffer 2.1 des Tarifvertrages aus ihrer Sicht nicht konkret genug sei und letztlich nicht ausschließe, „dass der Personenkreis nach § 5 LuftSiG nach der vorliegenden Formulierung einen Anspruch auf den Lohnzuschlag hat“. Ver.di führt aber keineswegs aus, dass dies als Ergebnis der Tarifverhandlungen so gewollt gewesen sei, sondern konstatiert im Gegenteil folgendes:
59„Bei der Einführung des Lohnzuschlags gemäß Ziffer 2.1 … wurde auf Forderung von ver.di für den Personenkreis gemäß § 8 LuftSiG erstmalig ein Lohnzuschlag eingeführt, der dann auf den Personenkreis nach § 9 LuftSiG ausgeweitet wurde“.
60Über den Gang der Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des LTV vom 05.04.2013 geführt haben, führt ver.di in seiner Auskunft vom 15.01.2014 folgendes aus:
61„In den Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des Lohntarifvertrages … vom 05.04.2013 geführt haben, war der Personenkreis, der in den Genuss der Zulage gemäß Ziffer 2.1 des oben genannten Tarifvertrages kommt (Zulage für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle) nicht Gegenstand der Verhandlungen. Lediglich die differenzierte Höhe der Zulage nach Schichtdauer (8 bzw. 12 Stunden-Schichten) wurde aufgehoben und zu einer einheitlichen Zulage von 1,50/Stunde verändert“.
62dd. Die fragliche Zulage wurde bekanntlich nicht erstmals in den LTV NRW vom 05.04.2013 aufgenommen, sondern war unter identischer Bezeichnung bereits Bestandteil der Vorgängertarifverträge zumindest aus den Jahren 2009 und 2011 (vgl. Bl. 32- 35 d. A.). Unter der Geltung der Vorgängertarifverträge wurde die Zulage aber, soweit ersichtlich, in der tariflichen Praxis stets nur auf die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG angewandt. Hätte es nun dem Willen einer oder beider Tarifvertragsparteien entsprochen, diesen Zustand zu ändern und die Zulage künftig auch den Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG verrichten, zuzubilligen, so hätte dies zwingend auch Gegenstand der Tarifvertragsverhandlungen sein müssen, was aber ausweislich der Auskunft der Gewerkschaft ver.di nicht der Fall war.
63ee. Überdies kam der LTV NRW vom 05.04.2013 dadurch zustande, dass die Tarifvertragsparteien übereinstimmend einen Einigungsvorschlag des Landesschlichters angenommen haben. Dieser Einigungsvorschlag lautete in der hier interessierenden Passage:
64„Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sowie PWK-Zulage
65Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 9,75 € und ab dem 01.01.2014 auf 10,55 € erhöht. Die PWK-Zulage beträgt ab dem 01.05.2013 einheitlich über alle Schichtzeiten 1,50 €.
66…
67Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b
68Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 13,60 € und ab dem 01.01.2014 auf 14,70 € erhöht“(Bl. 167 R d. A.).
69In der Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sind die Luftsicherheitskontrollkräfte eingruppiert, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG verrichten. In die Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b, sind die Luftsicherheitsassistenten mit dem Tätigkeitsfeld des § 5 LuftSiG eingruppiert. Der von den Tarifvertragsparteien in der Folge unverändert angenommene Schlichtungsvorschlag ordnet die hier streitige sogenannte PWK-Zulage eindeutig, unmissverständlich und nicht anders auslegbar nur den Mitarbeitern zu, die vor dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 17 b und ab dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 16 b eingruppiert sind. Dies sind die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG.
70ff. Genau dies kommuniziert die Gewerkschaft ver.di nach der Annahme des Schlichterspruches auch ihren Mitgliedern unter der Überschrift „Der Kampf hat sich gelohnt“. In der Mitteilung über die „wichtigsten Eckpunkte des Tarifergebnisses“ heißt es:
71“2. Aviation:
72Steigerung der Stundenlöhne im Bereich Aviation
73- im Bereich § 5 LuftSiG: um 18,93 % auf 14,70 €
74- im Bereich §§ 8, 9 LuftSiG um 22,96 % auf 12,05 € incl.
75PWK-Zulage“ (Bl. 166 d. A.).
76Diese Mitteilung belegt nochmals, dass auch die Gewerkschaft ver.di als Inhalt des Tarifvertrages vom 05.04.2013 die PWK-Zulage ausschließlich den Mitarbeitern „im Bereich §§ 8, 9 LuftSiG“ zuordnet.
77c. Dieser nicht anders auslegbare Regelungswillen der Tarifvertragsparteien ergibt auch einen ohne weiteres nachvollziehbaren Sinn und Zweck: Luftsicherheitskontrollkräfte, die nach der Absolvierung aufwendiger Schulungen im Sinne von § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung in der Personal- und Warenkontrolle des Flughafens eingesetzt werden (können), erfüllen Aufgaben, die in ihrer Wertigkeit kaum noch hinter dem typischen Aufgabengebiet eines Luftsicherheitsassistenten zurückbleiben, welcher Fluggäste und deren Gepäck kontrolliert. Gleichwohl besteht ein erheblicher Unterschied in der Höhe der Stundengrundlöhne der beiden Arbeitnehmergruppen (ab dem 01.01.2014 10,55 € zu 14,70 €). Ein solch hoher Unterschied in der Bezahlung erscheint nach der Sichtweise beider Tarifvertragsparteien nicht (mehr) gerechtfertigt. Ver.di strebt nach eigenem Bekunden in der Auskunft vom 15.01.2014 die gleiche Bezahlung für die Tätigkeiten nach den § 8, 9 und 5 LuftSiG an. Aber auch der Arbeitgeberverband BDSW hält fest, dass „der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG einen deutlich höheren Lohn als der Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG“ erhält. „Durch die Einführung der PWK-Zulage sollte dieser Unterschied etwas aufgefangen werden, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch ist“ (Auskunftsschreiben vom 12.11.2013).
78Kämen beide Arbeitnehmergruppen in den Genuss derselben Zulage, bliebe der Lohnunterschied im Ergebnis gleich.
79d. Zudem ergäben sich auch Verwerfungen im Gesamtzusammenhang der Tarifsystematik, wenn man die „PWK-Zulage“ in gleicher Weise den Luftsicherheitsassistenten wie den Luftsicherheitskontrollkräften zubilligte:
80aa. Die PWK-Zulage stellt der Sache nach eine sogenannte Funktionszulage dar. So wird sie in den Lohntarifverträgen anderer Bundesländer, die von den gleichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind, auch explizit bezeichnet. Nicht jede Luftsicherheitskontrollkraft kann mit der Personal- und Warenkontrolle im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG betraut werden, da dies nach dem abgestuften Schulungsumfang gemäß § 3 Abs. 3 Luftsicherheits- schulungsverordnung den höchstmöglichen Schulungsumfang voraussetzt. Hier macht es Sinn, dem Mitarbeiter, der über die entsprechenden Schulungen verfügt und dementsprechend in der Personal- und Warenkontrolle eingesetzt wird, eine Funktionszulage zuzusprechen.
81bb. Der Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG übt hingegen, soweit er nicht ausnahmsweise mit Koordinations- oder Aufsichtsaufgaben betraut ist, typischerweise die Kontrolle der Fluggäste, ihres Gepäcks und sonstiger von ihnen mitgeführter Gegenstände aus, wozu nach der Auffassung des Klägers eben auch „Waren“ zählen. Diese ‚Funktion‘ ist daher bereits durch den Grundlohn abgegolten. Kämen die Tarifvertragsparteien zu der Annahme, dass der Luftsicherheitsassistent des § 5 LuftSiG im Ergebnis zu niedrig bezahlt würde, machte es daher Sinn, den Stundenlohn anzuheben, nicht aber eine Zulage zu kreieren für ‚Funktionen‘, die ohnehin bereits zum Grundbestand der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten gehören.
82e. Ergänzend nimmt das Berufungsgericht auf die den Parteien bekannten Entscheidungsgründe der Urteile der 12. Kammer des Landesarbeitsgericht Köln vom 06.05.2014 in Sachen 12 Sa 100/14 und 12 Sa 101/14 (anhängig beim BAG unter 10 AZR 436/14 und 10 AZR 437/14) Bezug.
83- 84
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war, wie auch bereits in den o.a. Verfahren der 12.Kammer des LAG Köln geschehen, nach§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Revision für den Kläger zuzulassen.
86RECHTSMITTELBELEHRUNG
87Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
88R E V I S I O N
89eingelegt werden.
90Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
91Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
92Bundesarbeitsgericht
93Hugo-Preuß-Platz 1
9499084 Erfurt
95Fax: 0361-2636 2000
96eingelegt werden.
97Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
98Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
99- 100
1. Rechtsanwälte,
- 101
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 102
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
104Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
105Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
106* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren; - 2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; - 3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen; - 4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; - 5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; - 6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen; - 8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.
(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
- 1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen; - 2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; - 3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen; - 4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; - 5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; - 6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.
(2) Absatz 1 gilt
- 1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen; - 2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.
(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.
(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 in Sachen10 Ca 9331/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auf der Grundlage von Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) ein Zuschlag zu seinem Stundenlohn in Höhe von 1,50 € pro Stunde zusteht.
3Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 19.06.2000 als sogenannter Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle nach § 5 LuftSiG beschäftigt. Der Stundenlohn des Klägers beträgt seit dem 01.01.2014 gemäß Ziffer 2. Abschnitt B Nr. 17 („Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“) 14,70 €.
4Die Luftsicherheitsassistenten führen ihre Aufgaben im Bereich der Fluggastkontrolle kraft öffentlicher-rechtlicher Beleihung hoheitlich für die Beklagte im Auftrag der Bundespolizei aus.
5Gemäß § 8 LuftSiG ist auch der Betreiber eines Verkehrsflughafens verpflichtet, zum Schutz des Flughafenbetriebes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört nach§ 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG:
6„Eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf den Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter.“
7Solche Tätigkeiten werden im Auftrag des Flughafenbetreibers von sogenannten Luftsicherheitskontrollkräften durchgeführt. Nach § 3 Abs. 3 der Luftsicherheitsschulungsverordnung benötigen Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um Personen und Fahrzeuge ohne Durchleuchtungsanlage zu kontrollieren, eine Ausbildung von mindestens 80 Unterrichtsstunden. Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen benötigen dagegen eine mindestens 140-stündige Ausbildung.
8Gemäß Ziffer 2 Abschnitt B Nr. 16 b LTV-NRW vom 05.04.2013 erhält eine Luftsicherheitskontrollkraft, die Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG ausübt, nach Ablauf der Probezeit einen Stundenlohn von 10,55 €.
9Ziffer 2.1 LTV NRW vom 05.04.2013 beinhaltet sodann folgende Regelung:
10„Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 … beträgt … ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 €“.
11Wegen der Regelung des Lohnzuschlages in den Vorgängertarifverträgen vom 01.05.2009 und 16.06.2011 wird auf die Anlagen B1 (Bl. 32 f. d. A.) und B2 (Bl. 34 f. d. A.) Bezug genommen.
12Die Branchen-Lohntarifverträge der Bundesländer Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern enthalten bezogen auf die Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen Zulagen zum Stundenlohn für den „Einsatz in der Personal- und Warenkontrolle gemäß EU-Verordnung …“ (Anlage B3, Bl. 36 ff. d. A.).
13Die Regelungen des LTV NRW vom 05.04.2013 beruhen auf der Annahme eines Tarifschlichtungsvorschlages des Landesschlichters durch den Arbeitgeberverband BDSW und die Gewerkschaft ver.di, welcher in dem hier interessierenden Punkt folgenden Wortlaut hat:
14„Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sowie PWK-Zulage
15Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 9,75 € und ab dem 01.01.2014 auf 10,55 € erhöht. Die PWK-Zulage beträgt ab dem 01.05.2013 einheitlich über alle Schichtzeiten 1,50 €“.
16„Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b
17Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 13,60 € und ab dem 01.01.2014 auf 14,70 € erhöht.“ (Bl. 56 ff.d. A.).
18Die Annahme des Schlichterspruches wurde von der Gewerkschaft ver.di ihren Mitgliedern wie folgt kommuniziert:
19„Hier die wichtigsten Eckpunkte des Tarifergebnisses:
20…
212. Aviation:
22Steigerung der Stundenlöhne im Bereich Aviation
23- im Bereich § 5 LuftSiG: um 18,93 % auf 14,70 €
24- im Bereich §§ 8 und 9 LuftSiG um 22,96 % auf 12,05 €
25incl. PWK-Zulage“ (Bl. 62 d. A.)
26Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat in den Parallelverfahren 12 Ca 1673/13, 12 Ca 858/13, 12 Ca 3030/13 und 12 Ca 1676/13 unter dem 08.11.2013 bei dem Arbeitgeberverband BDSW und der Gewerkschaft ver.di eine Tarifvertragsauskunft zu der Frage eingeholt, „ob die Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung … gemäß Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013 ausschließlich für die Mitarbeiterentgeltgruppe Tätigkeiten nach§§ 8 und 9 LuftSiG vereinbart wurde oder ob diese Zulage auch die Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erfassen soll“ (Bl. 164 d. A.). Wegen der Beantwortung der Tarifauskunft durch den BDSW vom 12.11.2013 und der Gewerkschaft ver.di vom 18.01.2014 wird auf Bl. 164 R, 165/165 R d. A. Bezug genommen.
27Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Lohnzuschlag gemäß Ziffer 2.1 LTV-NRW vom 05.04.2013 in Höhe von 1,50 € pro Stunde stehe auch ihm als Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu.
28Der Kläger hat beantragt,
291.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,00 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheits- dienstleistungen NRW vom 05.04.2013);
302.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013 von aktuell 13,60 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen.
31Die Beklagte hat beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Zuschlag nach Ziffer 2.1 LTV NRW vom 05.04.2013 stehe nur Luftsicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG zu. Die Zulage solle nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade dazu dienen, den als zu hoch empfundenen Unterschied der Tarifgrundstundenlöhne von Luftsicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG zu Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu verringern, wenn die Luftsicherheitskontrollkräfte mit Personal- und Warenkontrollen befasst seien. Soweit in Ziffer 2.1 LTV NRW von „Personen- und Warenkontrolle“ die Rede sei, handele es sich lediglich um ein Redaktionsversehen. Der branchenweit verwendete Begriff „PWK-Zulage“ knüpfe gerade an die Regelungen zu § 8 LuftSiG an und bedeute korrekt „Personal- und Warenkontrolle“. Dies verdeutliche u. a. auch die gleichartige, ausdrücklich als für den Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ ausgelobte Funktionszulage in den Branchen-Tarifverträgen der anderen Bundesländer.
34Mit Urteil vom 06.02.2014 hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage in vollen Umfang abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
35Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 wurde dem Kläger am 21.02.2014 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 19.03.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
36Der Kläger und Berufungskläger meint, der Wortlaut von Ziffer 2.1 des LTV NRW sei eindeutig. Er differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG und § 5 LuftSiG. Auch der Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle kontrolliere Personen und Waren. Zudem sei er, der Kläger, am Flughafen im sogenannten BACC ( ) eingesetzt, wo eine sogenannte Mischkontrolle sowohl von Passagieren (z. B. VIPs) wie auch von Flughafen- und Flugpersonal, wie auch von Fahrzeugen und Gegenständen stattfinde.
37Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
381.) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014, 10 Ca 9331/13, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013);
392.) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014, 10 Ca 9331/12, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu zahlen.
40Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
41die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
42Die Berufungsbeklagte tritt den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils bei und wiederholt und vertieft ihre eigenen Ausführungen erster Instanz.
43Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift, der Berufungserwiderungsschrift sowie des weiteren Schriftsatzes des Klägers vom 26.05.2014 mit ihren jeweiligen Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45- 46
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
- 48
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 06.02.2014 die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Dem Kläger, der bei der Beklagten am Flughafen als Luftsicherheitsassistent mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG beschäftigt wird, steht der in der Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 geregelte „Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen“ nicht zu. Dies ergibt zur Überzeugung der Berufungskammer zweifelsfrei die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften.
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 18.02.2014, 3 AZR 808/11; BAG vom 28.08.2013, 10 AZR 701/12; BAG vom 26.03.2013, 3 AZR 68/11).
502. Sämtliche Auslegungskriterien sprechen vorliegend dafür, dass der in Ziffer 2.1 LTV NRW vorgesehene Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 € pro Stunde nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur für die Luftsicherheitskontrollkräfte gedacht war, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG ausüben und nach dem LTV NRW in die Lohngruppe 17 b.) - ab 01.01.2014 Lohngruppe 16 b.) - eingruppiert sind, nicht aber für Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG ausüben und nach Lohngruppe 18 b.) - ab 01.01.2014 17b.) – bezahlt werden.
51a.aa. Der Wortlaut der Tarifvorschrift („Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle“) passt zunächst unproblematisch auf die Luftsicherheitskontrollkraft, die Tätigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG wahrnimmt. Dies gilt umso mehr, als § 3 Abs. 3 Luftsicherheits- schulungsverordnung einen bestimmten Schulungsumfang für Luftsicherheitskontrollkräfte vorsieht, die mit „Personal- und Warenkontrollen“ betraut werden sollen.
52bb. Der Begriff der Ware oder Warenkontrolle taucht im Pflichtenkatalog eines Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG dagegen in dieser Form nicht auf. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass Fluggäste, deren Kontrolle die typische Kernaufgabe des Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG darstellt, auch Waren, also für den gewerblichen Handel bestimmte Gegenstände, in ihrem Handgepäck mit sich führen können und dass „Ware“ ggf. auch unter den in § 5 Abs. 3 LuftSiG verwendeten Begriff der „sonstigen Gegenstände“ subsumiert werden könnte.
53cc. Andererseits gibt es ein deutliches Anzeichen dafür, dass den Tarifvertragsparteien bei der Formulierung des LTV NRW lediglich ein Redaktionsversehen unterlaufen ist, in dem sie den fraglichen Lohnzuschlag den Sicherheitsmitarbeitern „in der Personen- und Warenkontrolle“ zugeschrieben haben. Ein entsprechender Zuschlag ist nämlich branchenweit unter dem Begriff „PWK-Zulage“ bekannt, wird aber in den von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Branchenlohntarifverträgen in den anderen Bundesländern stets als Zulage für den Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ definiert (vgl. die Lohntarifverträge für Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern, Bl. 36 ff. d. A.). Die Formulierung „Personal- und Warenkontrolle“ nimmt aber so deutlich auf die Aufgabe der Luftsicherheitskontrollkraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG und die zugehörigen Schulungsvorschriften in § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung Bezug, dass an dem Charakter des Zuschlages als einer Funktionszulage für Luftsicherheitskontrollkräfte, die im Bereich der §§ 8, 9 LuftSiG eingesetzt werden, kaum ein Zweifel bestehen kann.
54b. Spricht somit schon die am reinen Wortlaut von Ziffer 2.1 LTV NRW orientierte Auslegung überwiegend für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Zuschlages auf die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG, so werden etwaige noch bestehen bleibende Zweifel durch die Aussagen beseitigt, die die Tarifvertragsparteien selbst über ihrenRegelungswillen abgegeben haben, durch die Entstehungsgeschichte des LTV vom 05.04.2013 und durch die vor Inkrafttreten dieses LTV in NRW praktizierte jüngere Tarifgeschichte.
55aa. Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat in den erstinstanzlichen Parallelverfahren 12 Ca 1673/13, 12 Ca 858/13, 12 Ca 3010/13 und12 Ca 1676/13 bei den Tarifvertragsparteien BDSW und ver.di eine Auskunft zu der Frage eingeholt, „ob die Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen … ausschließlich für die Mitarbeiter Entgeltgruppe Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG vereinbart wurde oder ob diese Zulage auch die Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erfassen soll“.
56bb. Der Arbeitgeberverband BDSW hat darauf unter dem 12.11.2013 wie folgt geantwortet:
57„Die Zulage für die Personal- und Warenkontrolle (PWK-Zulage) gemäß den Lohn- und Entgelttarifverträgen des BDSW, auch im Lohntarifvertrag in Nordrhein-Westfalen, bezieht sich ausschließlich auf die Entgeltgruppe Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG … Der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erhält einen deutlich höheren Lohn als der Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG. Durch die Einführung der PWK-Zulage sollte dieser Unterschied etwas aufgefangen werden, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch ist. Erhält nun der Mitarbeiter gemäߧ 5 LuftSiG auch noch die PWK-Zulage, würde dies entgegen den Interessen der Tarifvertragsparteien laufen.“ (Bl. 164 R. d. A.).
58cc. Die Auskunft der Gewerkschaft ver.di stimmt im Ergebnis hiermit überein. Zwar bemängelt die Gewerkschaft ver.di in ihrer Auskunft vom 15.01.2014, dass die Formulierung in Ziffer 2.1 des Tarifvertrages aus ihrer Sicht nicht konkret genug sei und letztlich nicht ausschließe, „dass der Personenkreis nach § 5 LuftSiG nach der vorliegenden Formulierung einen Anspruch auf den Lohnzuschlag hat“. Ver.di führt aber keineswegs aus, dass dies als Ergebnis der Tarifverhandlungen so gewollt gewesen sei, sondern konstatiert im Gegenteil folgendes:
59„Bei der Einführung des Lohnzuschlags gemäß Ziffer 2.1 … wurde auf Forderung von ver.di für den Personenkreis gemäß § 8 LuftSiG erstmalig ein Lohnzuschlag eingeführt, der dann auf den Personenkreis nach § 9 LuftSiG ausgeweitet wurde“.
60Über den Gang der Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des LTV vom 05.04.2013 geführt haben, führt ver.di in seiner Auskunft vom 15.01.2014 folgendes aus:
61„In den Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des Lohntarifvertrages … vom 05.04.2013 geführt haben, war der Personenkreis, der in den Genuss der Zulage gemäß Ziffer 2.1 des oben genannten Tarifvertrages kommt (Zulage für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle) nicht Gegenstand der Verhandlungen. Lediglich die differenzierte Höhe der Zulage nach Schichtdauer (8 bzw. 12 Stunden-Schichten) wurde aufgehoben und zu einer einheitlichen Zulage von 1,50/Stunde verändert“.
62dd. Die fragliche Zulage wurde bekanntlich nicht erstmals in den LTV NRW vom 05.04.2013 aufgenommen, sondern war unter identischer Bezeichnung bereits Bestandteil der Vorgängertarifverträge zumindest aus den Jahren 2009 und 2011 (vgl. Bl. 32- 35 d. A.). Unter der Geltung der Vorgängertarifverträge wurde die Zulage aber, soweit ersichtlich, in der tariflichen Praxis stets nur auf die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG angewandt. Hätte es nun dem Willen einer oder beider Tarifvertragsparteien entsprochen, diesen Zustand zu ändern und die Zulage künftig auch den Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG verrichten, zuzubilligen, so hätte dies zwingend auch Gegenstand der Tarifvertragsverhandlungen sein müssen, was aber ausweislich der Auskunft der Gewerkschaft ver.di nicht der Fall war.
63ee. Überdies kam der LTV NRW vom 05.04.2013 dadurch zustande, dass die Tarifvertragsparteien übereinstimmend einen Einigungsvorschlag des Landesschlichters angenommen haben. Dieser Einigungsvorschlag lautete in der hier interessierenden Passage:
64„Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sowie PWK-Zulage
65Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 9,75 € und ab dem 01.01.2014 auf 10,55 € erhöht. Die PWK-Zulage beträgt ab dem 01.05.2013 einheitlich über alle Schichtzeiten 1,50 €.
66…
67Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b
68Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 13,60 € und ab dem 01.01.2014 auf 14,70 € erhöht“(Bl. 167 R d. A.).
69In der Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sind die Luftsicherheitskontrollkräfte eingruppiert, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG verrichten. In die Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b, sind die Luftsicherheitsassistenten mit dem Tätigkeitsfeld des § 5 LuftSiG eingruppiert. Der von den Tarifvertragsparteien in der Folge unverändert angenommene Schlichtungsvorschlag ordnet die hier streitige sogenannte PWK-Zulage eindeutig, unmissverständlich und nicht anders auslegbar nur den Mitarbeitern zu, die vor dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 17 b und ab dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 16 b eingruppiert sind. Dies sind die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG.
70ff. Genau dies kommuniziert die Gewerkschaft ver.di nach der Annahme des Schlichterspruches auch ihren Mitgliedern unter der Überschrift „Der Kampf hat sich gelohnt“. In der Mitteilung über die „wichtigsten Eckpunkte des Tarifergebnisses“ heißt es:
71“2. Aviation:
72Steigerung der Stundenlöhne im Bereich Aviation
73- im Bereich § 5 LuftSiG: um 18,93 % auf 14,70 €
74- im Bereich §§ 8, 9 LuftSiG um 22,96 % auf 12,05 € incl.
75PWK-Zulage“ (Bl. 166 d. A.).
76Diese Mitteilung belegt nochmals, dass auch die Gewerkschaft ver.di als Inhalt des Tarifvertrages vom 05.04.2013 die PWK-Zulage ausschließlich den Mitarbeitern „im Bereich §§ 8, 9 LuftSiG“ zuordnet.
77c. Dieser nicht anders auslegbare Regelungswillen der Tarifvertragsparteien ergibt auch einen ohne weiteres nachvollziehbaren Sinn und Zweck: Luftsicherheitskontrollkräfte, die nach der Absolvierung aufwendiger Schulungen im Sinne von § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung in der Personal- und Warenkontrolle des Flughafens eingesetzt werden (können), erfüllen Aufgaben, die in ihrer Wertigkeit kaum noch hinter dem typischen Aufgabengebiet eines Luftsicherheitsassistenten zurückbleiben, welcher Fluggäste und deren Gepäck kontrolliert. Gleichwohl besteht ein erheblicher Unterschied in der Höhe der Stundengrundlöhne der beiden Arbeitnehmergruppen (ab dem 01.01.2014 10,55 € zu 14,70 €). Ein solch hoher Unterschied in der Bezahlung erscheint nach der Sichtweise beider Tarifvertragsparteien nicht (mehr) gerechtfertigt. Ver.di strebt nach eigenem Bekunden in der Auskunft vom 15.01.2014 die gleiche Bezahlung für die Tätigkeiten nach den § 8, 9 und 5 LuftSiG an. Aber auch der Arbeitgeberverband BDSW hält fest, dass „der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG einen deutlich höheren Lohn als der Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG“ erhält. „Durch die Einführung der PWK-Zulage sollte dieser Unterschied etwas aufgefangen werden, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch ist“ (Auskunftsschreiben vom 12.11.2013).
78Kämen beide Arbeitnehmergruppen in den Genuss derselben Zulage, bliebe der Lohnunterschied im Ergebnis gleich.
79d. Zudem ergäben sich auch Verwerfungen im Gesamtzusammenhang der Tarifsystematik, wenn man die „PWK-Zulage“ in gleicher Weise den Luftsicherheitsassistenten wie den Luftsicherheitskontrollkräften zubilligte:
80aa. Die PWK-Zulage stellt der Sache nach eine sogenannte Funktionszulage dar. So wird sie in den Lohntarifverträgen anderer Bundesländer, die von den gleichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind, auch explizit bezeichnet. Nicht jede Luftsicherheitskontrollkraft kann mit der Personal- und Warenkontrolle im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG betraut werden, da dies nach dem abgestuften Schulungsumfang gemäß § 3 Abs. 3 Luftsicherheits- schulungsverordnung den höchstmöglichen Schulungsumfang voraussetzt. Hier macht es Sinn, dem Mitarbeiter, der über die entsprechenden Schulungen verfügt und dementsprechend in der Personal- und Warenkontrolle eingesetzt wird, eine Funktionszulage zuzusprechen.
81bb. Der Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG übt hingegen, soweit er nicht ausnahmsweise mit Koordinations- oder Aufsichtsaufgaben betraut ist, typischerweise die Kontrolle der Fluggäste, ihres Gepäcks und sonstiger von ihnen mitgeführter Gegenstände aus, wozu nach der Auffassung des Klägers eben auch „Waren“ zählen. Diese ‚Funktion‘ ist daher bereits durch den Grundlohn abgegolten. Kämen die Tarifvertragsparteien zu der Annahme, dass der Luftsicherheitsassistent des § 5 LuftSiG im Ergebnis zu niedrig bezahlt würde, machte es daher Sinn, den Stundenlohn anzuheben, nicht aber eine Zulage zu kreieren für ‚Funktionen‘, die ohnehin bereits zum Grundbestand der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten gehören.
82e. Ergänzend nimmt das Berufungsgericht auf die den Parteien bekannten Entscheidungsgründe der Urteile der 12. Kammer des Landesarbeitsgericht Köln vom 06.05.2014 in Sachen 12 Sa 100/14 und 12 Sa 101/14 (anhängig beim BAG unter 10 AZR 436/14 und 10 AZR 437/14) Bezug.
83- 84
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war, wie auch bereits in den o.a. Verfahren der 12.Kammer des LAG Köln geschehen, nach§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Revision für den Kläger zuzulassen.
86RECHTSMITTELBELEHRUNG
87Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
88R E V I S I O N
89eingelegt werden.
90Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
91Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
92Bundesarbeitsgericht
93Hugo-Preuß-Platz 1
9499084 Erfurt
95Fax: 0361-2636 2000
96eingelegt werden.
97Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
98Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
99- 100
1. Rechtsanwälte,
- 101
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 102
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
104Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
105Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
106* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.