Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 08. Juli 2015 - 6 TaBV 1/15

bei uns veröffentlicht am08.07.2015

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) - 11) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. November 2014 – 15 BV 10/14 – abgeändert.

Die am 25. März 2014 stattgefundene Wahl des Betriebsrates, des Beteiligten zu 12), im Unternehmen der Beteiligten zu 13) für den Betrieb der Nordregion wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

2

Die Beteiligte zu 13) betreibt bundesweit ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen mit mehreren 100 unselbstständigen Niederlassungen. Rund 90 % ihrer Mitarbeiter sind „überbetriebliche Mitarbeiter“, d.h. Mitarbeiter im Einsatz bei Kunden, die von rund 10 % internen Mitarbeiter betreut werden. In so genannten R. Projekten sind überbetriebliche Mitarbeiter langfristig bei Kunden beschäftigt und werden im Kundenbetrieb selbst von internen Mitarbeitern betreut. Insbesondere unter den überbetrieblichen Mitarbeitern findet sich ein hoher Anteil ausländischer Arbeitnehmer unterschiedlicher Nationalitäten. Aufgrund des Zuordnungstarifvertrags aus November 2009 (Anlage JG, Bl. 12-18 d. A.) sind drei Regionalbetriebe – [Regionen] – (Nord, Ost, Süd) gebildet, deren Betriebsratsgremien aus mindestens 39 Betriebsratsmitgliedern bestehen. Vorliegend im Streit steht die Betriebsratswahl für die Nordregion (reichend von F. bis F1, von A. bis L.), in der rund 16.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sitz des Betriebsrats der Nordregion (Beteiligter zu 12) ist Hamburg.

3

Die als Listenwahl aufgrund von 10 gültigen Wahlvorschlagslisten durchgeführte Betriebsratswahl erfolgte aufgrund Wahlausschreibens vom 30. Januar 2014 (Anlagen JG 2, AG 1, Bl. 19–21, 66–68 d. A.) am 25. März 2014. Das Wahlausschreiben wurde ab dem 30. Januar 2014 in den Niederlassungen an den schwarzen Brettern ausgehängt. Dort befand sich außerdem ein Hinweis auf in den Niederlassungen einsehbare Ordner, in denen sich neben Wählerliste und Wahlordnung auch Übersetzungen des Wahlausschreibens sowie eines Wahlinformationsschreibens in 11 Sprachen – Englisch, Französisch, Türkisch, Griechisch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch, Russisch, Polnisch, Serbisch, Arabisch – (Anlage AG 2, Bl. 69 – 130 d. A.) befanden.

4

In der Wählerliste waren auch sieben Arbeitnehmer aufgeführt, die – organisatorisch der der Südregion zugeordneten Niederlassung E. zugehörig – in K. arbeiten. Sie waren auch in die Wählerliste zur Betriebsratswahl der Südregion eingetragen. Bezüglich dieser Arbeitnehmer hatte der Wahlvorstand Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Betriebsrat der Nordregion für die Betriebsratswahl 2010 noch verneint. Ein hiergegen gerichtetes einstweiliges Verfügungsverfahren (erstinstanzliches Az. 17 BVGa 1/10) war beim Arbeitsgericht und beim Landesarbeitsgericht Hamburg erfolglos.

5

In K. befindet sich in dem Geschäftshaus unter der Anschrift B.-Platz, K. eine Niederlassung der Beteiligten zu 13). Dort sind nach den Angaben der Beteiligten zu 1) – 12) in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht ca. 30 Arbeitnehmer beschäftigt, bei denen es sich zum einen um Mitarbeiter der Verwaltung der Beteiligten zu 13) und zum anderen um Disponenten handelt. Die Letztgenannten waren zum Zeitpunkt der Wahl für ca. 200 überbetriebliche Mitarbeiter zuständig, die im K.-er Gebiet in verschiedenen Kundenbetrieben eingesetzt waren. Weiterhin unterhält die Beteiligte zu 13) im Raum K. mindestens vier R.-Projekte. Hierbei handelt sich um die Projekte 1, 2, 3 und 4. In diesen R.-Projekten waren zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl ca. 750 überbetriebliche Mitarbeiter im Einsatz.

6

Der in V. ansässige Wahlvorstand richtete in der Niederlassung der Beklagten in K. ein Wahllokal ein. Das Wahlausschreiben gab den „Standort der Wahlurne für die persönliche Stimmabgabe“ an mit „R.-Haus, B.-Platz 1, Raum XXXXX, K., in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr“. Das als „R.-Haus“ bezeichnete Geschäftshaus ist in K. auch unter dem Namen „D-Haus.“ bekannt.

7

Der Wahlvorstand beschloss für die Mitarbeiter im Kundeneinsatz grundsätzlich die schriftliche Stimmabgabe. Hiervon nahm er die internen Mitarbeiter der K.-er Niederlassungen sowie die 200 überbetrieblichen Mitarbeiter, die außerhalb der K.-er Niederlassungen im Kundeneinsatz waren, aus. Außerdem nahm er die ca. 750 überbetrieblichen Mitarbeiter der K.-er R.-Projekte von dem Beschluss zur schriftlichen Stimmabgabe aus.

8

Wie sich aus dem Vorbringen der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz ergibt, waren zum Zeitpunkt der Wahl 200 der überbetrieblichen Arbeitnehmer aus dem K.-er Raum, die von der schriftlichen Stimmabgabe ausgenommen waren, im R.-Projekt 1 im K.er Norden im 3-Schicht-System eingesetzt. Der [Projektort] 1 ist vom Ort des Wahllokals 11,7 km (PKW-Fahrtstrecke) entfernt. Bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs beträgt die reine Fahrzeit für die einfache Strecke 35 Minuten.

9

Die Briefwahlunterlagen wurden mit einem Anschreiben (Anlage JG 4, Bl. 23 d. A.) versandt. Diesem waren beigefügt u.a. das Wahlausschreiben und ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe, für Arbeitnehmer nicht deutscher Nationalität beides in den angefertigten Übersetzungen. Auf persönliche Anforderung von K.-er überbetrieblichen Mitarbeitern wurden auch diesen Briefwahlunterlagen übersandt.

10

Die an die Geschäftsadresse des Wahlvorstands in V. gerichteten Briefwahl–Rückbriefe wurden am Tag der persönlichen Stimmabgabe durch zwei Mitglieder des Wahlvorstands in einem Transportbehälter mit dem PKW in das Wahllokal in K. transportiert. Hierbei war der Transportbehälter mit einem Vorhängeschloss verschlossen und nicht versiegelt.

11

In dem Wahllokal in der K.-er Niederlassung der Beteiligten zu 13) gaben ca. 25-30 Arbeitnehmer ihre Stimme persönlich ab. Der Transportbehälter mit den Briefwahlunterlagen wurde geöffnet, die Rückbriefe wurden entnommen, die Stimmabgabe der Briefwähler wurde im Wählerverzeichnis vermerkt und die Stimmzettelumschläge wurden in die Urnen gelegt. Nach der Wahl wurden die Urnen nach V. zurücktransportiert.

12

Die Stimmenauszählung erfolgte – wie im Wahlausschreiben angegeben – am 26. März 2014 ab 11:00 Uhr in V. im Veranstaltungscenter D1 L.-Weg, V.. Diesbezüglich hatte der Wahlvorstand den Listenführern per E-Mail vom 07.03.2014 (Anlage JG 3, Bl. 22 d. A.) mitgeteilt, dass die Arbeitgeberin angekündigt habe, keine Kosten für die Anwesenheit bei der Auszählung zu übernehmen, weder durch bezahlte Freistellung noch durch Tragung von Reise- und/oder Übernachtungskosten.

13

Am 02. April 2014 wurde das Wahlergebnis durch Aushang wie folgt bekannt gemacht:

14

Vorschlagsliste 1

        

101 Stimmen

Vorschlagsliste 2

        

82 Stimmen

Vorschlagsliste 3

        

84 Stimmen

Vorschlagsliste 4

        

66 Stimmen

Vorschlagsliste 5

        

81 Stimmen

Vorschlagsliste 6

        

68 Stimmen

Vorschlagsliste 7

        

1215 Stimmen

Vorschlagsliste 8

        

64 Stimmen

Vorschlagsliste 9

        

59 Stimmen

Vorschlagsliste 10

        

89 Stimmen

15

Sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes kandidierten auf der Vorschlagsliste 7.

16

Ausweislich der Wahlniederschrift waren 2.096 Stimmen abgegeben worden, davon 1.909 gültige.

17

Mit ihrer bei Gericht am 14. April 2014 eingegangenen Antragsschrift haben (noch) 11 wahlberechtigte Arbeitnehmer (Beteiligte zu 1-11) die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht.

18

Die Beteiligten zu 1) – 11) haben vorgetragen, die Betriebsratswahl vom 25. März 2014 sei mit Fehlern behaftet gewesen, die geeignet seien, das Wahlergebnis zu beeinflussen und dies auch tatsächlich getan hätten:

19

1. Die Stimmenauszählung sei nicht öffentlich gewesen. Bereits die Wahl des Ortes der Stimmenauszählung sei nicht nachvollziehbar gewesen. Es hätten mehrere Großstädte mit teilweise mehreren Niederlassungen und R.-Büros im Bereich der Nordregion gelegen. Außerdem hätten alle Arbeitnehmer, die ein berechtigtes Interesse an der Wahl gehabt hätten, das Recht gehabt, an der Auszählung teilzunehmen. Einen etwaigen Ausfall an Arbeitsentgelt hätte der Arbeitgeber erstatten müssen. Dem entgegenstehend habe der Wahlvorstand mitgeteilt, dass arbeitgeberseitig keine diesbezüglichen Kosten übernommen würden. Dem Gebot, möglichst vielen Arbeitnehmern Gelegenheit zur Teilnahme an der öffentlichen Stimmenauszählung zu geben, sei somit nicht Rechnung getragen worden.

20

2. Bei dem Transport der Briefwahl–Rückbriefe am Tag der persönlichen Stimmabgabe von V. in das Wahllokal in K. sei mindestens ein Transportbehälter nicht versiegelt, sondern durch ein schlichtes Vorhängeschloss gesichert gewesen.

21

3. Die Rückbriefe der Briefwahlunterlagen seien anlässlich der persönlichen Stimmabgabe in K. geöffnet worden, ohne dass der Wahlvorstand hierauf im Wahlausschreiben oder in sonstiger Weise hingewiesen gehabt habe. Dass die Urnen nach Einwurf der Stimmzettelumschläge bis zur Stimmenauszählung in V. versiegelt worden seien, sei mit Nichtwissen zu bestreiten.

22

4. Das Wahllokal für die persönliche Stimmabgabe sei falsch bezeichnet gewesen. Ein „R.-Haus“-Gebäude existiere nicht. Das Gebäude sei unter dem Namen „D.-Haus“ bekannt. Da tatsächlich nur 25 bis 30 wahlberechtigte Arbeitnehmer ihre Stimme persönlich abgegeben hätten, stehe zu vermuten, dass viele der wahlberechtigten Arbeitnehmer durch die falsche Bezeichnung des Wahllokals ihre Stimme nicht hätten abgeben können.

23

5. Die Wahl sei nicht gleich gewesen, weil für die überbetrieblichen Mitarbeiter aus den Niederlassungen und R.–Projekten in K. die persönliche Stimmabgabe beschlossen worden sei, ohne dass es einen diese Ungleichbehandlung rechtfertigenden Grund gebe. Die überbetrieblichen Mitarbeiter der K.-er Niederlassungen und R.–Projekte seien insofern im Vergleich zu den übrigen überbetrieblichen Mitarbeitern nachteilig behandelt worden.

24

6. Der Wahlvorstand habe bezüglich der K.-er überbetrieblichen Mitarbeiter seine Initiativpflicht zur Übersendung von Wahlunterlagen aus § 24 Abs. 2 Wahlordnung verletzt und die Arbeitnehmer so in ihrem aktiven Wahlrecht beeinträchtigt. Diese Arbeitnehmer seien nämlich am Wahltag ersichtlich und vorhersehbar nicht im Betrieb anwesend gewesen, sodass ihnen ohne eigenen Antrag Briefwahlunterlagen hätten zugesendet werden müssen. Dies sei jedoch erst auf Initiative der Beteiligten zu 1) und zu 4) geschehen und auch erst nach Übermittlung einer Liste der betroffenen überbetrieblichen Arbeitnehmer an den Wahlvorstand. Die listenmäßig benannten Arbeitnehmer hätten die Briefwahlunterlagen erst mit erheblicher Verspätung erhalten.

25

7. Die Arbeitnehmer G., N., Herr K1, H., B1, Frau K1 und C. seien in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden, obgleich sie dem Betrieb der Nordregion nicht angehörten. Sie verrichteten ihre Tätigkeit zwar in einer K.-er Betriebsstätte, die Leitungsmacht der Arbeitgeberin werde jedoch von E. aus ausgeübt. Damit sei diesen Arbeitnehmern entsprechend den Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Hamburg aus 2010 Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Betriebsrat der Nordregion nicht zuzuerkennen. Änderungen tatsächlicher Art hinsichtlich Arbeitssitz, Arbeitsbereich, fachlichen Vorgesetzten, disziplinarischen Vorgesetzten und Kostenstelle habe es gegenüber der Situation der Betriebsratswahlen im Jahre 2010 nicht gegeben.

26

8. Schließlich seien die ausländischen wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht ausreichend über die in Rede stehende Wahl unterrichtet bzw. an ihr beteiligt worden. Im Bereich der Helfer und Hilfskräfte sei ein hoher Anteil von zum Teil ungelernten ausländischen Arbeitnehmern verschiedenster Nationalitäten beschäftigt. Hinzu komme die vergleichsweise hohe Fluktuation insbesondere in diesem Bereich. Infolgedessen habe der Wahlvorstand von nicht hinreichenden Deutschkenntnissen der ausländischen Arbeitnehmer ausgehen müssen, unabhängig davon, ob die Arbeitsverträge in deutscher Sprache geschlossen worden seien und in den Einsatzbetrieben Deutsch gesprochen werde.

27

Der Aushang des Wahlausschreibens nur in deutscher Sprache und der Aushang eines nur deutschsprachigen Hinweises auf die fremdsprachigen Unterlagen genüge der Pflicht aus § 2 Abs. 5 Wahlordnung nicht. Zudem sei das Anschreiben bei Übermittlung der Briefwahlunterlagen offenbar ausschließlich in deutscher Sprache übersendet worden.

28

Die Beteiligten zu 1) – 11) haben beantragt,

29

die am 25. März 2014 stattgefundene Wahl des Betriebsrates, des Beteiligten zu 12), im Unternehmen der Beteiligten zu 13) für den Betrieb der Nordregion für rechtsunwirksam zu erklären.

30

Der Beteiligte zu 12) hat beantragt,

31

den Antrag zurückzuweisen.

32

Der Beteiligte zu 12) hat vorgetragen, Wahlanfechtungsgründe seien nicht gegeben. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass für die Mitarbeiter der Niederlassungen und R.-Projekte in K. die persönliche Stimmabgabe vorgesehen gewesen sei. Dies sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nicht für den gesamten Betrieb eine schriftliche Stimmabgabe beschlossen werden könne.

33

Es sei auch nicht ersichtlich, dass K.-er Mitarbeitern initiativ Briefwahlunterlagen hätten übersendet werden müssen, erst recht nicht auf Anforderung von zwei Personen.

34

Allen Arbeitnehmern, die persönlich um Briefwahlunterlagen gebeten hätten, seien diese rechtzeitig vor der Wahl übersandt worden.

35

Das Wählerverzeichnis sei auch nicht fehlerhaft gewesen. Die in Rede stehenden sieben Mitarbeiter seien – weil in K. tätig und organisatorisch E. zugeordnet – in Absprache mit der Abteilung Social Affairs und dem Wahlvorstand der Südregion in die Wählerlisten beider Betriebe aufgenommen worden. Es sei unstrittig, dass Arbeitnehmer, sofern sie in zwei Betrieben eingegliedert arbeiteten, auch in beiden Betrieben wahlberechtigt seien.

36

Ausländische Arbeitnehmer seien vorsorglich hinreichend unterrichtet worden, auch wenn bereits zu bestreiten sei, dass überhaupt ein ausländischer Arbeitnehmer beschäftigt sei, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Alle Arbeitnehmer unterschrieben einen in deutscher Sprache verfassten Arbeitsvertrag und auch in deutscher Sprache verfasste Betriebsanweisungen. Sämtliche betriebliche Kommunikation erfolge in deutscher Sprache.

37

Die Beteiligte zu 13) hat sich im vorliegenden Verfahren nicht eingelassen.

38

Mit Beschluss vom 20. November 2014 – 15 BV 10/14 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) – 11) zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften habe nicht festgestellt werden können. Für die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.

39

Die Beteiligten zu 1) – 11) haben gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, der ihren Verfahrensbevollmächtigten am 12. Januar 2015 zugestellt worden ist, am 09. Februar 2015 Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 05. März 2015, bei Gericht eingegangen per Fax am 06. März 2015, begründet worden ist.

40

Die Beteiligten zu 1) – 11) sind der Auffassung, die Gründe des Arbeitsgerichts stünden teilweise im Widerspruch zu höchstrichterlichen Entscheidungen und zu Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte. Zur Begründung der Wahlanfechtung seien in der Beschwerdeinstanz insbesondere folgende Punkte anzuführen:

41

Ein schwerwiegender Verstoß liege darin, dass der Behälter, in dem die Briefwahlunterlagen bei ihrem Transport von V. zum Wahllokal in K. verwahrt worden seien, nicht versiegelt gewesen sei.

42

Die Wahl sei nicht gleich gewesen, da die überbetrieblichen Mitarbeiter im Kundeneinsatz aus den Niederlassungen und R.-Projekten in K. von der persönlichen Stimmabgabe ausgeschlossen worden seien. Bei diesen überbetrieblichen Mitarbeitern sei ebenso wie bei den sonstigen überbetrieblichen Mitarbeitern im Kundeneinsatz absehbar gewesen, dass sie am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein würden.

43

Hinzu komme, dass die überwiegend ausländischen überbetrieblichen Arbeitnehmer beispielsweise am Standort 1 nicht hinreichend über das Wahlverfahren informiert worden sein. Da für sie die persönliche Stimmabgabe beschlossen worden sei, hätten sie keine Briefwahlunterlagen mit einer übersetzten Fassung des Wahlausschreibens erhalten.

44

In Bezug auf die Arbeitnehmer G., N., Herr K1, H., B1, Frau K1 und C. hätten die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen aus dem Jahr 2010 berücksichtigt werden müssen. Sie hätten nicht als wahlberechtigt in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden dürfen.

45

Wegen des hohen Anteils von zum Teil ungelernten ausländischen Personen, die der deutschen Sprache und Schrift nicht hinreichend mächtig seien, sei es unzureichend, dass sich die übersetzten Dokumente in einem Ordner befunden hätten, auf den lediglich mit einem Aushang ausschließlich in deutscher Schrift hingewiesen worden sei.

46

Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1) – 11) enthielten keinen Beschwerdeantrag. Nunmehr stellen die Beteiligten zu 1) – 11) den erstmals in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht am 8. Juli 2015 in Ergänzung der Beschwerdebegründung angekündigten Antrag,

47

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. 2014 – 15 BV 10/14 – abzuändern und die am 25. März 2014 stattgefundene Wahl des Betriebsrates, des Beteiligten zu 12), im Unternehmen der Beteiligten zu 13) für den Betrieb der Nordregion für rechtsunwirksam zu erklären.

48

Die Beteiligte zu 12) beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

50

Der Beteiligte zu 12) verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

51

Zum Vorbringen der Beteiligten zu 1) – 11), die Wahl sei ungleich gewesen, da ausschließlich die überbetrieblichen Mitarbeiter im Kundeneinsatz aus der Niederlassung K. und den R.-Projekten in K. zur persönlichen Stimmabgabe zugelassen worden seien, führt der Beteiligte zu 12) aus, die Beteiligten zu 1) – 11) würden den Betriebsbegriff verkennen, wenn sie behaupteten, dass die überbetrieblichen Mitarbeiter im Kundeneinsatz nicht im Betrieb anwesend gewesen sein. Vorliegend gebe es keinen Betriebsbegriff, der sich auf eine konkrete Niederlassung oder auf ein konkretes Gebäude beziehe. Durch die tarifvertragliche Regelung nach § 3 BetrVG gebe es einen regionalen Betrieb. Insofern seien zunächst alle Arbeitnehmer in dem Betrieb „Nordregion“ anwesend, unabhängig davon, wo sie örtlich arbeiteten. Da aber trotz der besonderen Umstände der Betriebsstruktur eine persönliche Stimmabgabe möglich sein müsse, habe sich der Wahlvorstand dafür entschieden, die persönliche Stimmabgabe in der Niederlassung K. zu ermöglichen. Hintergrund der beschlossenen persönlichen Stimmabgabe für die ca. 1.000 am Standort K. beschäftigten Arbeitnehmer sei gewesen, dass nicht generell eine nach der Rechtsprechung unzulässige Briefwahl für alle Mitarbeiter habe angeordnet werden können.

52

Die persönliche Stimmabgabe sei für die überbetrieblichen Mitarbeiter der K.-er Niederlassungen und der R.-Projekte zumutbar gewesen. Dies gelte auch für die Mitarbeiter aus dem [Projekt] 1. Da die persönliche Stimmabgabe in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich gewesen sei, erscheine die Überwindung der Distanz von 11,7 km unter keinem Gesichtspunkt unzumutbar. Im Übrigen hätte jeder Arbeitnehmer jederzeit die schriftliche Stimmabgabe beantragen können.

53

Die Beteiligte zu 13) hat sich auch im Beschwerdeverfahren nicht eingelassen.

54

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

55

1. Die Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie gemäß §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG i. V. mit §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

56

Dem steht nicht entgegen, dass weder die Beschwerde noch die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1) – 11) vom 5. März 2015 einen ausdrücklichen Beschwerdeantrag enthalten. Zwar folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren, dass die Beschwerdebegründung grundsätzlich auch einen Beschwerdeantrag enthalten muss (vgl. BAG 3.12.1985 – 4 ABR 60/85 – AP BAT § 74 Nr. 2). Der Antrag muss auf die vollständige oder teilweise Beseitigung der Beschwer des Beschwerdeführers gerichtet sein (Germelmann/Matthes/Müller-Glöge – Matthes, § 89 ArbGG Rn 25). Der Beschwerdeantrag muss allerdings nicht ausdrücklich formuliert sein. Es genügt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, inwieweit eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses erstrebt wird (BAG 3.12.1985 – 4 ABR 60/85 – AP BAT § 74 Nr. 2; Germelmann/Matthes/Müller-Glöge – Matthes, § 89 ArbGG Rn 25 ).

57

Hier haben die Beteiligten zu 1) – 11) durch ihre Beschwerdebegründung hinreichend deutlich gemacht, dass sie im Beschwerdeverfahren die volle Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses anstreben und ihren Wahlanfechtungsantrag weiterverfolgen wollen.

58

2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) – 11) ist begründet.

59

a) Die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 25. März 2014 ist form- und fristgerecht erfolgt (§ 19 Abs. 2 BetrVG).

60

Die Beteiligten zu 1) – 11) sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG als Wahlberechtigte zur Anfechtung der Wahl berechtigt. Der Antrag der Beteiligten zu 1) – 11) ist am 14. April 2014 und damit gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses, welche am 02. April 2014 erfolgt ist, bei Gericht eingegangen.

61

b) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liegt ein Wahlanfechtungsgrund gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG vor.

62

Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

63

Hier ist gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden, weil für die insgesamt 950 überbetrieblichen Arbeitnehmer im Kundeneinsatz aus dem Raum K. die persönliche Stimmabgabe beschlossen worden ist. Mit dieser Anordnung hat der Wahlvorstand gegen § 24 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 3 der Wahlordnung 2001 zum BetrVG (im Folgenden: WO) verstoßen.

64

aa) Die Vorschrift des § 24 WO stellt eine wesentliche Wahlvorschriften i.S. d. § 19 Abs. 1 BetrVG dar.

65

Wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG liegen dann vor, wenn sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten oder tragende Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts berühren (BAG 13.10.2004 – 7 ABR 5/04 – AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1). Hierzu zählen die zwingenden Regelungen (sogen. Mussvorschriften, vgl. Fitting § 19 BetrVG Rn 10; BAG 13.10.2004 – 7 ABR 5/04 – AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1). § 24 WO ist eine solche zwingende Regelung, sodass die Nichtbeachtung dieser Vorschrift grundsätzlich zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigt (vgl. etwa LAG Hamm 5.8.2011 – 10 TaBV 13/11 – juris; LAG Schleswig-Holstein 18.3.1999 – 4 TaBV 51/98 – NZA-RR 1999, 523 ff.).

66

bb) Aus § 24 Abs. 2 WO ergibt sich die Verpflichtung des Wahlvorstands, Wahlberechtigten, von denen bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, Briefwahlunterlagen ohne deren ausdrückliches Verlangen zu übersenden.

67

Gegen diese Verpflichtung hat der Wahlvorstand hier verstoßen, indem er für die überbetrieblichen Mitarbeiter, die sich im K.-er Raum im Kundeneinsatz befanden, die persönliche Wahl angeordnet hat.

68

Leiharbeitnehmer im Kundeneinsatz gehören zu der in § 24 Abs. 2 WO bezeichneten Arbeitnehmergruppe, bei der sich die Betriebsabwesenheit bereits aus der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses ergibt (LAG 17.04.2008 – 9 TaBV 163/07 – juris). Der Wahlvorstand muss davon ausgehen, dass die Leiharbeitnehmer am Wahltag nicht in der Niederlassung anwesend sein werden, es sei denn, er hat andere Kenntnisse (vgl. Richardi/Thüsing, § 24 WO 2001 Rn 7). Den Leiharbeitnehmern sind daher im Regelfall Briefwahlunterlagen ohne Aufforderung zu übersenden.

69

Dieser Verpflichtung ist der Wahlvorstand gegenüber den überbetrieblichen Mitarbeitern aus dem Raum K. nicht nachgekommen.

70

cc) Ein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 WO ist auch dann zu bejahen, wenn man zugunsten des Beteiligten zu 12) davon ausgeht, dass die R.-Projekte aufgrund der dort vorhandenen eigenen betrieblichen Organisation der Beteiligten zu 13) als Betriebsteile der Beteiligten zu 13) anzusehen sind und es sich bei den überbetrieblichen Mitarbeitern in den R.-Projekten deshalb nicht um Leiharbeitnehmer im Außeneinsatz handelt.

71

Denn der Wahlvorstand hat die persönliche Stimmabgabe nicht nur für die überbetrieblichen Mitarbeitern in den R.-Projekten, sondern auch für die 200 überbetrieblichen Mitarbeiter – also Leiharbeitnehmer – angeordnet, die außerhalb der R.-Projekte bei verschiedenen Kunden im Raum K. im Einsatz waren. Für diese 200 überbetrieblichen Mitarbeiter war absehbar, dass sie am Wahltag weder in der Niederlassung der Beteiligten zu 13) in K., in der sich das Wahllokal befand, noch in einer anderen betrieblichen Organisation der Beklagten anwesend sein würden. Diesen 200 Leiharbeitnehmern hätten deshalb Briefwahlunterlagen übersandt werden müssen. Dass für diese Arbeitnehmer die Möglichkeit bestand, Briefwahlunterlagen auf eigenes Verlangen zu erhalten, hat insoweit außer Betracht zu bleiben.

72

dd) Auch gegenüber den 200 überbetrieblichen Mitarbeitern des R.-Projekts 1 hat der Wahlvorstand durch die Anordnung der persönlichen Stimmabgabe in jedem Fall gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen. Wenn diese Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer im Außeneinsatz anzusehen sind, ergibt sich der Verstoß aus § 24 Abs. 2 WO. Unter der Voraussetzung, dass die R.-Projekte als Betriebsteile der Beteiligten zu 13) anzusehen sind, hat der Wahlvorstand gegen § 24 Ab. 3 WO verstoßen.

73

Aus § 24 Abs. 3 WO folgt die Verpflichtung des Wahlvorstands, nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob für Betriebe und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche Stimmabgabe beschlossen wird.

74

(1) Der [Projektort] 1 ist mit 11,7 km räumlich weit von der Niederlassung mit dem Wahllokal in der K.-er Innenstadt entfernt.

75

Obwohl sich der Begriff der räumlich weiten Entfernung in § 24 Abs. 3 WO mit der Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG deckt, hat er in § 24 Abs. 3 WO einen anderen Bedeutungsgehalt, weil sonst eine Briefwahl nur bei solchen Betriebsteilen in Betracht käme, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen. Die Regelung in Abs. 3 des § 24 WO liefe weitgehend leer, weil räumlich weit entfernte Betriebsteile im Sinne des § 4 BetrVG im Allgemeinen einen eigenen Betriebsrat zu wählen haben. Der Begriff der räumlich weiten Entfernung im Sinne des § 24 Abs. 3 WO ist danach entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Arbeitnehmern die Beteiligung an der Betriebsratswahl zu erleichtern, in einem weiteren Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob es den Arbeitnehmern der außerhalb des Hauptbetriebes liegenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe unter Berücksichtigung der bestehenden oder gegebenenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Verkehrsmöglichkeiten zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben (LAG Hamm, Beschluss vom 05.08.2011 – 10 TaBV 13/11 m.w.N.).

76

Hier war eine persönliche Stimmabgabe für die überbetrieblichen Mitarbeiter im R.-Projekt 1 nicht zumutbar. Zwischen dem [Projektort] 1 und der Niederlassung der Beteiligten zu 13) in der K.-er Innenstadt gab es weder im Allgemeinen noch am Wahltag eine von der Beteiligten zu 13) organisierte Verkehrsverbindung. Die Überbrückung der Entfernung mithilfe des öffentlichen Nahverkehrs nimmt unstreitig mindestens 35 Minuten für die einfache Fahrt in Anspruch. Für die Teilnahme an der Betriebsratswahl war somit ein Zeitaufwand von ca. anderthalb Stunden für jeden überbetrieblichen Mitarbeiter zu prognostizieren. Bei Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des § 24 Abs. 3 WO wird die Stimmabgabe für die wahlberechtigten überbetrieblichen Mitarbeiter im R.-Projekt 1 durch die räumliche Distanz so erschwert, dass das Merkmal „räumlich weit entfernt“ gemäß § 24 Abs. 3 WO als erfüllt anzusehen ist.

77

(2) Indem der Wahlvorstand sich gegen die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe und für die persönliche Stimmabgabe für die überbetrieblichen Mitarbeiter des Industrieparks Ford entschieden hat, hat er sein durch § 24 Abs. 3 WO eröffnetes Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

78

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es keine organisatorischen Vorgaben gab, die den Arbeitnehmern einen Weg eröffneten, ihren Arbeitsplatz im R.-Projekt für ca. anderthalb Stunden zu verlassen und an der Wahl im Wahllokal in der K.-er Innenstadt teilzunehmen. Dies hatte zur Folge, dass jeder Einzelne für sein längeres Fernbleiben eine Vertretung hätte organisieren müssen. Deutlich wird das Ausmaß des Organisationsaufwandes insbesondere dann, wenn man sich vor Augen führt, dass eine große Anzahl von Arbeitnehmern am gleichen Tag zur persönlichen Stimmabgabe aufgerufen war und diese nicht zur gleichen Zeit von ihrem Arbeitsplatz im R.-Projekt hätten fernbleiben können. Es ist liegt nahe, dass viele der überbetrieblichen Mitarbeiter diesen Aufwand und die Auseinandersetzung mit Kollegen und örtlichen Vorgesetzten über die Überbrückung ihrer Abwesenheitszeit gescheut haben und deshalb nicht an der persönlichen Stimmabgabe teilgenommen haben. Den Arbeitnehmern des R.-Projekts 1 ist dadurch auch im Vergleich zu den überbetrieblichen Mitarbeitern außerhalb K.s, die ohne Anforderung Briefwahlunterlagen erhalten hatten, die Wahlteilnahme in unzumutbarer Weise erschwert worden.

79

dd) Auch dann, wenn die besondere betriebliche Struktur der Beteiligten zu 13) berücksichtigt wird, muss es bei der Wertung bleiben, dass die Entscheidung des Wahlvorstands zur persönlichen Stimmabgabe der überbetrieblichen Mitarbeiter aus dem K.-er Raum einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften darstellt.

80

(1) Die Argumentation des Betriebsrats, vorliegend gebe es keinen Betriebsbegriff, der sich auf eine konkrete Niederlassung oder auf ein konkretes Gebäude beziehe; der Zuordnungstarifvertrag habe nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zur Folge, dass alle Arbeitnehmer in dem Betrieb „Nordregion“ anwesend seien, überzeugt nicht.

81

Denn die bloße Zusammenfassung von Betrieben zu einer größeren betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit durch Tarifvertrag i.S. von § 3 BetrVG lässt die betriebsverfassungsrechtliche Identität der zusammengefassten Einheiten unberührt. Tatsächliche Veränderungen der bisherigen Betriebsorganisation gehen mit dem bloßen Abschluss eines Zuordnungstarifvertrags nicht einher. Der Einheitsbetrieb wird lediglich fingiert. Zwar haben die Betriebe nach der ersten Betriebsratswahl in der neuen Einheit keine eigenständigen Arbeitnehmervertretungen mehr, sie behalten aber ihre Leitung- und Organisationsstruktur bei (BAG 18.3.2008 – 1 ABR 3/07).

82

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Niederlassung der Beteiligten zu 13) in K., in der sich das Wahllokal befand, trotz des Vorliegens des Zuordnungstarifvertrags eine eigenständige betriebsorganisatorische Einheit geblieben ist. Die überbetrieblichen Mitarbeiter in den R.-Projekten und im Kundeneinsatz waren und sind dauerhaft nicht in dieser betriebsorganisatorischen Einheit anwesend.

83

(2) Dem Wahlvorstand kann zugutegehalten werden, dass er seine Entscheidung zur persönlichen Stimmabgabe der überbetrieblichen Mitarbeiter aus dem K.-er Raum mit dem Ziel getroffen hat, der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vorrang der persönlichen Stimmabgabe vor der schriftlichen Stimmabgabe zu entsprechen. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und in der arbeitsrechtlichen Literatur wird die Auffassung vertreten, dass eine Briefwahl nicht generell angeordnet werden darf (so BAG 27.1.1993 – 7 ABR 37/92 – BAGE 72, 161 ff.; vgl. hierzu auch LAG Hamm 5.8.2011 – 10 TaBV 13/11 – juris; siehe auch Fitting, § 24 WO Rn 2 m.w.N.).

84

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 12) rechtfertigt die gute Absicht die Vorgehensweise des Wahlvorstands jedoch nicht. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte kann nicht so verstanden werden, dass sie eine generelle Briefwahl in jedem Fall für unzulässig hält. Vielmehr liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 BetrVG nur dann vor, wenn unabhängig von der Entfernung der Betriebsteile unterschiedslos die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird (so auch LAG Hessen 17.4.2008 – 9 TaBV 163/07 – juris). Bei einem Arbeitgeber, der Arbeitnehmerüberlassung zum Unternehmensgegenstand hat und Arbeitnehmer in Projekten oder im Kundeneinsatz beschäftigt, ist es zulässig, dass der Wahlvorstand für alle oder jedoch für die ganz überwiegende Zahl der Arbeitnehmer die schriftliche Stimmabgabe anordnet. Denn in dieser Situation sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 WO bzw. des § 24 Abs. 3 WO für alle (oder jedenfalls für fast alle) Arbeitnehmer erfüllt (LAG Hessen 17.4.2008 – 9 TaBV 163/07 – juris).

85

ee) Die Verstöße des Wahlvorstands gegen § 24 Abs. 2 WO, bei einer Einordnung der R.-Projekte als Betriebsteile auch gegen § 24 Abs. 3 WO, konnten auch das Wahlergebnis beeinflussen.

86

Nach § 19 Abs. 1 BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG 25.5.2005 – 7 ABR 39/04 –AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2; LAG Hamm 5.8.2011 – 10 TaBV 13/11 – juris). Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (LAG Hamm 5.8.2011 – 10 TaBV 13/11 – juris).

87

Eine derartige Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Die Übersendung von Briefwahlunterlagen an die überbetrieblichen Mitarbeiter im K.-er Raum, jedenfalls aber an die 200 überbetrieblichen Mitarbeiter im Kundeneinsatz und die 200 Mitarbeiter im R.-Projekt 1, hätte möglicherweise zur Folge gehabt, dass sich mehr Mitarbeiter an der Betriebsratswahl beteiligt hätten. Angesichts des engen Ergebnisses der Wahl kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Stimmverhältnis der Listen zueinander in diesem Fall verändert hätte.

88

Aufgrund der Verletzung von § 24 Abs. 2 WO sowie für den Fall, dass die R.-Projekte Betriebsteile der Beteiligten zu 13 darstellen, der Verletzung von § 24 Abs. 3 WO ist die Wahlanfechtung der Beteiligten zu 1) – 11) berechtigt. Auf die übrigen von den Antragstellern gerügten Wahlverstöße kommt es deshalb nicht mehr an.

III.

89

Die Beschwerde ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei.

IV.

90

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). .

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Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 08. Juli 2015 - 6 TaBV 1/15 zitiert 17 §§.

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

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(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

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(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

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(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 1 Errichtung von Betriebsräten


(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrere

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 3 Abweichende Regelungen


(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden: 1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oderb) die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder ei

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe


(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.Die Arbeitnehmer eines Betr

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 89 Einlegung


(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschw

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber


(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 14 Wahlvorschriften


(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betri

Referenzen

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

1.
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

1.
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.