Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 23. Aug. 2016 - 4 SaGa 1/16

23.08.2016

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2016 – 22 Ga 1/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung Urlaub sowie eine blockweise Teilzeitbeschäftigung im Jahr 2016.

2

Der am ... 1966 geborene Verfügungskläger ist seit dem 01. Februar 1992 bei der Verfügungsbeklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als auszubildender Flugzeugführer, zuletzt als Copilot, mit dem Stationierungsort Hamburg tätig. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt derzeit auf Basis eines Vollzeitgehalts € 9.697,85. Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen, das regelmäßig mehr als 1.000 Arbeitnehmer im Bereich des fliegenden Personals beschäftigt.

3

Seit dem Jahr 1998 arbeitet der Verfügungskläger auf Basis einer Block-Teilzeit, seit 2005 jährlich mit sechs Monaten des Jahres in Vollzeit und sechs Monaten Freistellung. Die Block-Teilzeit wurde jeweils bei der Verfügungsbeklagten beantragt und von dieser für das jeweils folgende Kalenderjahr unter Festlegung der freien Monate bewilligt. Die freien Monate korrespondierten dabei stets mit den Schulferien der beiden Kinder des Verfügungsklägers.

4

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gemäß arbeitsvertraglicher Verweisung die Tarifverträge für das Bordpersonal der Verfügungsbeklagten bzw. der Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten sowie die gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften, Richtlinien und betrieblichen Vereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, sofern im Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen getroffen sind (Ziffer 4 a des Arbeitsvertrages vom 10. Oktober 1991, Anlage AS 1, Blatt 16 der Akte).

5

Die Tarifverträge zur Teilzeitarbeit für das Cockpitpersonal der Verfügungsbeklagten vom 14. Juni 2013 und vom 17. August 2015 sehen drei verschiedene Teilzeitmodelle vor: Das Freimonatsmodell, das Monatshälftenmodell und das M15-Modell (75 %). Für diesen Rechtsstreit ist relevant lediglich das Freimonatsmodell, das für das jeweilige Kalenderjahr eine Freistellung von bis zu sechs Monaten vorsieht.

6

Im Tarifvertrag vom 17. August 2015 (Anlage C. 4, Bl. 257 ff. d. A.) findet sich in § 2 folgende neue Regelung gegenüber dem vorhergehenden Tarifvertrag:

7

„3) In der 2. Monatshälfte Juni und in der 2. Monatshälfte Dezember sowie in den ganzen Monaten Juli und August werden mit Ausnahme des M15 Modells grundsätzlich keine Kontingente für Teilzeit zur Verfügung gestellt.

8

4) Werden die Abwesenheitskontingente für Urlaub in diesen Monaten nicht abgerufen, so können diese auch für Teilzeit zur Verfügung gestellt werden.“

9

Mit Schreiben vom 09. Juli 2015 beantragte der Verfügungskläger auf einem Vordruck per Fax eine Teilzeit von 50 % (Anlage AS 4, Bl. 28 d. A.). Auf den Antrag vom 09. Juli 2015 erfolgte zunächst keine Reaktion der Verfügungsbeklagten.

10

Mit Schreiben vom 04. September 2015 (Anlage C. 6, Bl. 264 d. A.) teilte die Verfügungsbeklagte ihren Cockpit Members mit, dass der neue Teilzeittarifvertrag für das Jahr 2016 im Unterschriftsverfahren sei und über das CRS System Teilzeitanträge gestellt werden könnten. In diesem Schreiben erfolgte unter anderem ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass für den Request des Teilzeitmodells „Freimonate“ die Monate Juni, Juli, August und Dezember ausgenommen seien und zu einer Fehlermeldung führen würden.

11

Mit Schreiben vom selben Tag (Anlage C. 9, Bl. 268 d. A.) bat die Verfügungsbeklagte die Cockpit Members, ihre Urlaubsanträge für das Jahr 2016 bis spätestens zum 25. Oktober 2015 über das CRS System einzureichen. Danach eingehende Anträge könnten erst bearbeitet werden, wenn alle fristgerecht eingereichten Anträge bearbeitet worden seien.

12

Mit Schreiben vom 28. September 2015 beantragte der Verfügungskläger eine Reduzierung seiner Jahresarbeitszeit von zwölf auf neun Monate (Anlage AS 6, Blatt 32 der Akte). Der Antrag lautete wie folgt:

13

„hiermit beantrage ich gemäß § 8 des TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetzes), dass meine jährliche Arbeitszeit ab dem 1.1.2016 von 12 Monaten auf 9 Monate reduziert wird.

14

Die Reduzierung der Arbeitszeit auf neun Monate beantrage ich nur unter der Voraussetzung, dass die verbleibende Arbeitszeit auf die Monate
Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, September, Oktober und November
verteilt wird. Ich bitte im ihre schriftliche Bestätigung.

15

Im Übrigen bleibt es bei meinem am 9.7.2015 18:00 Uhr im Rahmen des Tarifvertrages zur Teilzeitarbeit für das Cockpitpersonal der T. GmbH per FAX gestellten Antrag (siehe Anlage).“

16

Mit Schreiben vom 30. September 2015 (Anlage AS 6, Bl. 32 d. A.) lehnte die Verfügungsbeklagte die begehrte Teilzeitbeschäftigung wie folgt ab:

17

„wir kommen heute auf Ihren Antrag auf Teilzeit für das Jahr 2016 vom 28.09.2015 zurück, welcher per Fax bei uns einging.

18

Wir möchten Sie hiermit darauf hinweisen, dass die Teilzeitvergabe ausschließlich gemäß des gültigen Tarifvertrages zur Teilzeitarbeit für das Cockpitpersonal erfolgt.

19

Im § 5 des Tarifvertrages sind die Ablehnungsgründe definiert. Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass mit diesem Tarifvertrag die betrieblichen Möglichkeiten zur Teilzeitvergabe ausgeschöpft sind und die Ablehnungsgründe abschließend und enumerativ im Sinne des TzBfG festgelegt sind.

20

Aus diesem Grund lehnen wir Ihren o. a. Antrag ab.

21

Wir bitten um Ihr Verständnis.“

22

Der Verfügungskläger beantragte seinen Jahresurlaub für 2016 mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 per Fax.

23

Mit Schreiben vom 03. November 2015 (Anlage C. 8, Bl. 267 d. A.) teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit, dass sein Urlaubsantrag nachrangig behandelt werde.

24

Mit der am 15. Dezember 2015 erhobenen Klage machte der Verfügungskläger im Vorverfahren 22 Ca 315/15 unbefristet Teilzeit auf Basis von 75 % mit den Freimonaten Juli, August und Dezember geltend. Urlaubsanträge des Verfügungsklägers waren ebenso wenig Gegenstand des Vorverfahrens wie Teilzeitwünsche des Verfügungsklägers mit einem Arbeitsvolumen von weniger als 75 %.

25

Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 (Anlage C. 10, Bl. 271 d. A.) teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger auf dessen Nachfrage vom 01. Februar 2016 mit, dass sein Urlaubsantrag mangels Antragstellung über das CRS-System nicht berücksichtigt werden könne.

26

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20. April 2016 der Klage im Rechtsstreit 22 Ca 315/15 teilweise stattgegeben und einen Anspruch des Verfügungsklägers auf blockweise Teilzeitbeschäftigung im Jahr 2016 mit einem Umfang von 75 % mit den vom Verfügungskläger begehrten Freimonaten bestätigt. Auf das Urteil und die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen (Anlage C. 11, Bl. 148 d. A.).

27

Im Nachgang zum Kammertermin im Vorverfahren setzte der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 02. Mai 2016 eine Frist zur Gewährung der tarifvertraglichen Teilzeit sowie des Urlaubs (Anlage AS 7, Bl. 33 d. A.).

28

Mit Schreiben vom 06. Mai 2016 teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger unter anderem mit, dass er seinen Urlaub nach Bekanntgabe seiner Teilzeit über das CRS-System beantragen möge. Für September 2016 seien keine Urlaubskontingente mehr verfügbar, im November sei ein Urlaubswunsch unproblematisch (Anlage AS 8, Bl. 35 d. A.). Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit, dass sie über das Urteil des Arbeitsgerichts vom 20. April 2016 hinaus keine Teilzeit für 2016 gewähre (Anlage AS 9, Bl. 36 d. A.).

29

Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 bestätigte die Verfügungsbeklagte gegenüber dem Verfügungskläger die Gewährung einer Teilzeit entsprechend des Urteils vom 20. April 2016 mit den Freimonaten Juli, August und Dezember 2016 (Anlage C. 14, Bl. 173 d. A.).

30

Die Verfügungsbeklagte hat dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 04. August 2016 (Anlage C. 17, Bl. 405 d.A.) erneut mitgeteilt, dass eine Urlaubsgewährung im Zeitraum 15. bis 30. November 2016 nach wie vor möglich sei, wenn er den Urlaub über das CRS beantrage.

31

Mit seinem Antrag vom 06. Juni 2016 hat der Verfügungskläger sein Begehren auf Urlaubsgewährung und blockweise Teilzeitbeschäftigung weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, es sei zu unterscheiden zwischen seinem Antrag vom 09. Juli 2015 auf Basis der tarifvertraglichen Regelungen und seinem Antrag vom 28. September 2015 auf Basis der gesetzlichen Regelungen. Während er im Vorverfahren einen Anspruch allein auf Basis der gesetzlichen Regelungen geltend gemacht habe, mache er nunmehr einen Anspruch auf Basis des Tarifvertrages geltend. Einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Teilzeit sowie des Urlaubs habe er schon wegen einer in den Details streitigen Äußerung der instruierten Vertreterin der Verfügungsbeklagten im Kammertermin am 20. April 2016, dass dem Teilzeitantrag sowie dem Urlaubsantrag des Verfügungsklägers entsprochen worden wäre, der Antrag jedoch schlicht unbearbeitet geblieben sei. Der Verfügungsgrund für beide Ansprüche bestehe darin, dass eine Entscheidung in der Hauptsache bis zum Beginn oder Ende des beantragten Urlaubs sowie der begehrten weiteren Teilzeit ausgeschlossen sei.

32

Der Verfügungskläger hat unter Berücksichtigung einer Antragsänderung vom 22. Juni 2016, einer Teilrücknahme und einer Teilerledigungserklärung im Termin am 29. Juni 2016 beantragt:

33

1. Die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, dem Verfügungskläger in der Zeit vom 01. September 2016 bis einschließlich 15. September 2016 und vom 15. November 2016 bis einschließlich 30. November 2016 Erholungsurlaub zu gewähren.

34

2. Die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 im Kalenderjahr 2016 mit einer um 33,3 % auf 66,7 % der Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit durch weitere Freistellung im Monat Oktober 2016 zu beschäftigen.

35

3. Hilfsweise zu 2., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Verfügungsklägers gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 im Jahr 2016 um 33,3 % auf 66,7 % der Vollarbeitszeit durch weitere Freistellung im Monat Oktober 2016 zuzustimmen.

36

4. Hilfsweise zu 3., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 (Alternative 1) im Kalenderjahr 2016 mit einer um 8,3 % auf 91,7 % der Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit durch Freistellung im Monat September 2016 zu beschäftigen.

37

5. Hilfsweise zu 4., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Verfügungsklägers gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 (Alternative 1) im Kalenderjahr 2016 mit einer um 8,3 % auf 91,7 % der Vollarbeitszeit durch Freistellung im Monat September 2016 zuzustimmen.

38

6. Hilfsweise zu 5., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 (Alternative 2) im Kalenderjahr 2016 mit einer um 16,7 % auf 83,3 % der Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit durch Freistellung in den Monaten September und November 2016 zu beschäftigen.

39

7. Hilfsweise zu 6., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Verfügungsklägers gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 (Alternative 2) im Jahr 2016 um 16,7 % auf 83,3 % der Vollarbeitszeit durch Freistellung in den Monaten September, November 2016 zuzustimmen.

40

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

41

die Verfügungsklage abzuweisen.

42

Sie hat erwidert, der Antrag zu Ziffer 1. sei im Hinblick auf November unzulässig und im Hinblick auf September unbegründet mangels eines Verfügungsgrundes. Die Anträge zu 2 bis 7 seien ebenfalls insbesondere mangels Verfügungsgrundes unbegründet.

43

Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 29. Juni 2016 die Verfügungsklage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügungsklage sei unzulässig soweit der Verfügungskläger Urlaub vom 15. bis 30. November 2016 begehre, denn es fehle am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Verfügungsbeklagte habe darauf hingewiesen, dass eine Antragstellung über das CRS-System für November 2016 möglich sei. Auf Nachfrage der Vorsitzenden im Kammertermin habe der Verfügungskläger nicht erklären können, weshalb er nicht schlicht einen Antrag über das CRS-System für seinen Urlaubswunsch betreffend November gestellt habe. Die Verfügungsklage sei im Übrigen unbegründet, da es an einem Verfügungsgrund fehle. Sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Urlaubs für August 2016 als auch hinsichtlich der begehrten Teilzeitgewährung fehle es an einem Verfügungsgrund. Der Verfügungskläger habe durch sein eigenes Verhalten selbst die Ursache dafür gesetzt, dass bislang noch keine Entscheidungen über die Urlaubsgewährung sowie über seinen Teilzeitanspruch mit einer Arbeitsquote von weniger als 75 % vorlägen. Der Verfügungskläger habe seit dem 02. November 2015 gewusst, dass Urlaubsgewährung schwierig werden könne. Seit dem 11. Februar 2016 habe ihm eine konkrete Ablehnung seines Urlaubsantrags vorgelegen. Er hätte seinen Urlaubswunsch ohne weiteres im Vorverfahren mit einbringen können. Dann hätte am 20. April 2016 auch hierüber entschieden werden können. Eines Eilverfahrens hätte es dann nicht bedurft. Stichhaltige Gründe, weshalb dieses Vorgehen nicht möglich gewesen sei, seien nicht ersichtlich. Gleiches gelte für den Teilzeitantrag vom 09. Juli 2015, auf den dieses Eilverfahren gestützt werde. Der Verfügungskläger habe sich entschieden, mit seiner Klage vom 15. Dezember 2015 ausdrücklich nur einen Teilzeitwunsch von 75 % geltend zu machen auf Basis des Antrags vom 28. September 2015. Seinen Antrag vom 09. Juli 2015 mit 50 % Teilzeit habe er dabei ausdrücklich nicht weiterverfolgt. Nachvollziehbare Gründe, weshalb der Verfügungskläger sein Teilzeitbegehren nicht umfassend durch das Arbeitsgericht habe entscheiden lassen, seien nicht erkennbar. Der Verfügungskläger habe den geltend gemachten und für 2016 ausgeurteilten Anspruch von 75 % inzwischen von der Verfügungsbeklagten bestätigt bekommen. Es habe an seiner eigenen Antragstellung gelegen, dass nicht zeitgleich auch über ein Teilzeitbegehren von 50 % entschieden worden sei. Da der Verfügungskläger es selbst zu verantworten habe, dass eine rechtzeitige Entscheidung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens nun nicht mehr möglich sei, bestehe kein Anordnungsgrund und zwar weder im Hinblick auf den begehrten Urlaub noch im Hinblick auf die begehrte Teilzeit. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, ob ein Verfügungsanspruch bestehe. Nur kurz werde daher darauf hingewiesen, dass die vom Kläger vorgenommene Trennung zwischen einer tarifvertraglichen Teilzeit und einer gesetzlichen Teilzeit mit unterschiedlichen Teilzeitquoten nicht möglich sei. Der Beschäftigungsumfang und die dazugehörige Vergütung könne für ein Arbeitsverhältnis und für einen konkreten Zeitraum nur einheitlich festgelegt und vergütet werden. Eine Trennung in einen tarifvertraglichen Arbeitsumfang von weniger als 75 % und einen gesetzlichen Arbeitsumfang von 50 % sei nicht möglich. Es müsse klar sein, in welchem Monat der Kläger arbeite und in welchem nicht. Eine Aufteilung desselben Monats in sowohl einen tarifvertraglich freien als auch einen gesetzlich beschäftigten Monat sei nicht möglich. Auch sei es nicht möglich, die Vergütung aufzusplitten in einen tariflichen Teil mit weniger als 75 % und einen gesetzlichen Teil mit 50 % Vergütung. Der Kläger müsse sich entscheiden, wieviel Teilzeit er für welche Monate in Anspruch nehmen möchte. Hierfür könne er eine oder ggfs. zwei Anspruchsgrundlagen heranziehen, aber es bleibe ein einheitlicher Anspruch.

44

Der Verfügungskläger hat gegen das ihm am 15. Juli 2016 zugestellte Urteil am 01. Juli 2016 Berufung eingelegt und diese am 26. Juli 2016 begründet.

45

Der Verfügungskläger trägt vor, er habe zunächst einen Verfügungsanspruch auf Gewährung des begehrten Urlaubs. Die Verfügungsbeklagte habe seine Interessen und Urlaubswünsche in keiner Weise berücksichtigt. Sie habe seine Urlaubsanträge vielmehr bewusst unbearbeitet gelassen. Die Personalleiterin der Verfügungsbeklagte, Frau H., habe am 20. April 2016 eingeräumt, dass seinem Urlaubsantrag bei ordnungsgemäßer Bearbeitung entsprochen worden wäre. Bislang sei ihm von der Verfügungsbeklagten für 2016 gar kein Urlaub gewährt worden. Die Verfügungsbeklagte könne entgegenstehende betriebliche Gründe auch nicht selbst generieren, indem sie seine Urlaubsanträge unbearbeitet lasse und ihm ein halbes Jahr später mitteile, die „Kontingente“ seien bereits erschöpft. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts, ihm habe seit dem 11. Februar 2016 eine konkrete Ablehnung seines Urlaubsantrages vorgelegen, sei schlicht falsch. Es handele sich hierbei um ein von der Verfügungsbeklagten als Anlage C. 10 vorgelegtes Schreiben. Darin weise die Verfügungsbeklagte ihn auf vermeintliche Formerfordernisse hin. Eine Ablehnung seines Urlaubsbegehrens in der Sache sei in diesem Schreiben nicht zu finden. Diese sei hinsichtlich des Urlaubs für September 2016 erst mit Schreiben vom 06.05.2016 erfolgt (Anlage AS-8). Ihm liege mittlerweile seine von der Verfügungsbeklagten erstellte Einsatzplanung für September 2016 vor. Nach dieser Planung werde er vom 01. bis zum 06. September 2016 von der Verfügungsbeklagten gar nicht eingesetzt, obwohl die Verfügungsbeklagte erstinstanzlich noch behauptet habe, wegen Personalknappheit vom 01. bis 15. September 2016 keinesfalls auf ihn verzichten zu können. Anders als das Arbeitsgericht meine, besteht für die Geltendmachung des Urlaubs im November 2016 auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Gericht habe an dieser Stelle seinen Vortrag im Termin am 29. Juni 2016 vollkommen unbeachtet - und in seinem Tatbestand insoweit auch unerwähnt - gelassen. Er habe dort eingehend geschildert, dass er vor allem Urlaub im September 2016 begehre. Wenn er mit seinem einstweiligen Verfügungsverfahren obsiege, führe dies möglicherweise dazu, dass ihm nicht genug Urlaub für September und November 2016 verbleibe. Eine Beantragung des Urlaubes für November vorab hätte dann zur Folge, dass der Urlaub im November 2016 bereits festgelegt sei und nicht genug Urlaub verbleibe, um den Urlaub für September im begehrten Umfang fordern zu können.

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Ihm stehe auch ein Verfügungsanspruch auf die befristete Reduzierung seiner Arbeitszeit für das Kalenderjahr 2016 gemäß TV Teilzeit zu. Verweigerungsgründe für die Verfügungsbeklagte bestehen nicht. Die Verfügungsbeklagte hat auch keine Gründe vorgetragen, welche als Ablehnungsgrund im Sinne von § 5 TV Teilzeit vom 14. Juni 2013 (Anlage AS-3) oder § 5 TV Teilzeit vom 31. August 2015 (Anlage C. 4) in Frage kämen. Ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO bestehe für beide Ansprüche. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er die Dringlichkeit auch nicht durch eigenes Verhalten herbeigeführt. Das Arbeitsgericht übergehe in seiner Entscheidung hierzu vollständig seine Ausführungen, die er auf Nachfragen des Arbeitsgerichts im Kammertermin am 29. Juni 2016 gemacht habe. Er habe dort ausführlich erklärt, dass es ihm vorab gar nicht möglich gewesen sei, Urlaub zu beantragen oder einzuklagen. Bis zum Urteil des Arbeitsgerichts vom 20. April 2016, von dem und dessen Entscheidungsgründen er erst am 31. Mai 2016 habe Kenntnis nehmen können, sei für ihn überhaupt nicht klar gewesen, welche Zeiträume ihm für seinen Erholungsurlaub zur Verfügung stünden bzw. wie viele Urlaubstage er überhaupt haben würde. Sein Urlaubsanspruch reduziere sich abhängig vom Umfang der Arbeitszeitreduzierung. Daneben habe er den Antrag vom 09. Juli 2015 auf befristete Reduzierung seiner Arbeitszeit (mit einem Hauptantrag und zwei Alternativen) für das Jahr 2016 gestellt, der von der Verfügungsbeklagten nach ihrem eigenen Bekunden während des Teilzeitklageverfahrens nicht bearbeitet worden sei. Für ihn sei daher bis zum Ende des erstinstanzlichen Teilzeitklageverfahrens vor dem Arbeitsgericht vollkommen unklar gewesen, wieviel Urlaub ihm zur Verfügung stehe und zu welchen Zeiten er diesen Urlaub nehmen könne. Davon sei offenkundig auch die Verfügungsbeklagte ausgegangen, die ihm mit E-Mail vom 06. Mai 2016 (Anlage AS-8) mitgeteilt habe, er solle seinen Urlaub „nach Bekanntgabe seiner Teilzeit“ über das CRS-System beantragen und ihn mit Schreiben vom 11. Mai 2016 (Anlage AS-9) habe wissen lassen, dass man seinem Antrag vom 09. Juli 2015 keine Beachtung mehr schenken werde. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, er hätte seinen Urlaub bereits im Rahmen des Teilzeitklageverfahrens geltend machen können, hätte zur Folge gehabt, dass er ins Blaue hinein für jede mögliche Freistellungsvariante eine andere Variante seines Urlaubsanspruches hätte einklagen müssen. Zudem hätte dies ihm abgefordert, im Voraus wissen zu müssen, dass die Verfügungsbeklagte die unter vollkommener Verkennung der Rechtslage getroffene Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. April 2016 freiwillig erfüllen werde. Es stelle keine Selbstherbeiführung einer Dringlichkeit dar, wenn er mit der Geltendmachung seines Urlaubsanspruches abwarte, bis ihm bekannt sei, welchen Umfang dieser Anspruch überhaupt habe und zu welchen Zeiten eine Freistellung von der Arbeitsleistung durch Erholungsurlaub überhaupt möglich sei. Die Dringlichkeit des Antrages zu 1. ergebe sich vorliegend schon aus dem Umstand, dass in der Zeit bis zum Beginn der beantragten Urlaubszeit eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr herbeigeführt und die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes nur durch Urlaubsgewährung im Wege einer einstweiligen Verfügung sichergestellt werden könne. Die Dringlichkeit des Antrages zu 2. und der Hilfsanträge ergebe sich ebenfalls schon aus dem Umstand, dass in der Zeit bis zum Beginn der beantragten Freistellungszeit eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr herbeigeführt und die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes nur durch Durchsetzung des Anspruches im Wege einer einstweiligen Verfügung sichergestellt werden könne. Eine Mitteilung der Verfügungsbeklagten, dass ihm die begehrte Reduzierung der Arbeitszeit gemäß TV Teilzeit nicht gewährt werde, sei erst mit dem Schreiben vom 11. Mai 2016 erfolgt.

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Der Verfügungskläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2016 - 22 Ga 1/16 -

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1. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, dem Verfügungskläger in der Zeit vom 01. September 2016 bis einschließlich 15. September 2016 und vom 15. November 2016 bis einschließlich 30. November 2016 Erholungsurlaub zu gewähren.

50

2. Die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 im Kalenderjahr 2016 mit einer um 33,3% auf 66,7% der Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit auch im Oktober 2016 freizustellen.

51

3. Hilfsweise zu 2., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Verfügungsklägers gemäß seinem Antrag vorn 09. Juli 2015 im Jahr 2016 um 33,3% auf 66,7% der Vollarbeitszeit durch weitere Freistellung im Monat Oktober 2016 zuzustimmen.

52

4. Hilfsweise zu 3., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 (Alternative 1) im Kalenderjahr 2016 mit einer um weitere 8,3% im Verhältnis zur Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit durch weitere Freistellung im Monat September 2016 zu beschäftigen.

53

5. Hilfsweise zu 4., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Verfügungsklägers gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 (Alternative 1) im Jahr 2016 weitere 8,3% im Verhältnis zur Vollarbeitszeit durch Freistellung im Monat September 2016 zuzustimmen.

54

6. Hilfsweise zu 5., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 (Alternative 2) im Kalenderjahr 2016 mit einer um 16,7% im Verhältnis zur Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit durch Freistellung in den Monaten September und November 2016 zu beschäftigen.

55

7. Hilfsweise zu 6., die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Verfügungsklägers gemäß seinem Antrag vom 09. Juli 2015 (Alternative 2) im Jahr 2016 um 16,7% im Verhältnis zur Vollarbeitszeit durch Freistellung in den Monaten September, November 2016 zuzustimmen.

56

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

58

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantwortet die Berufungsbegründung wie folgt:

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Das Arbeitsgericht führe überzeugend aus, dass es dem Verfügungskläger im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils mit Blick auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend Urlaub in dem Zeitraum vom 15. bis 30. November 2016 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sie habe den Verfügungskläger mehrfach, das letzte Mal mit Schreiben vom 04. August 2016, darauf hingewiesen, dass eine Antragsstellung für Urlaub im beantragten Zeitraum im November über das CRS möglich sei. Die Argumentation des Verfügungsklägers, dass ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Urlaubs im Zeitraum vom 15. bis 30.11.2016 zustehe, da ihm - unterstellt er obsiege im einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend Teilzeit - nicht mehr ausreichend Urlaub für den von ihm vorrangig begehrten Monat September 2016 verbleibe, wenn er bereits vorab Urlaub für November über das CRS beantragt habe, überzeuge nicht. Zunächst könne bereits beantragter Urlaub nach § 1 BV Urlaub nach bewilligter Teilzeit nachträglich angepasst werden. Im Übrigen sei das Urlaubskontingent für den begehrten Zeitraum im September 2016 ohnehin erschöpft. Selbst wenn dem Verfügungskläger im einstweiligen Verfügungsverfahren weitere Teilzeitmonate zugesprochen würden und sich sein Urlaubsanspruch reduziere, hätte ein Urlaubsantrag für September keinen Erfolg. Ferner müsste der Verfügungskläger - folge man seiner Argumentation - auch zunächst das Verfahren betreffend Teilzeit vollständig abwarten und dürfte sodann erst Urlaub beantragen. Schließlich habe er dann erst die Gewissheit, wieviel Teilzeit ihm wann gewährt werde. Erst recht dürfte er vorher kein einstweiliges Verfügungsverfahren diesbezüglich anstrengen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend die Reduzierung von Arbeitszeit für das Kalenderjahr 2016 und die entsprechende Freistellung, mithin die Anträge 2) bis 7), seien ebenfalls unzulässig. Dem Berufungskläger fehle es auch in dieser Hinsicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da über seinen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit im Kalenderjahr 2016 bereits mit Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. April 2016 (Az. 22 Ca 315/15) entschieden worden sei. Schließlich habe das Arbeitsgericht überzeugend ausgeführt, dass die Anträge vom 09. Juli 2015 und vom 28. September 2015 dahingehend auszulegen seien, dass es sich um einen einheitlichen Antrag handele. Dem Verfügungskläger stehe es frei, das vorgenannte Hauptsacheverfahren in der Berufung fortzuführen. Er scheine indes eine Überprüfung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. April 2016 im einstweiligen Verfügungsverfahren zu begehren. Die Auslegung der Teilzeitanträge des Verfügungsklägers durch das Arbeitsgericht Hamburg in dem Verfahren Az. 22 Ca 315/15 sowie deren rechtliche Bewertung durch das Arbeitsgericht im Urteil vom 20.4.2016 seien nicht Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung sei auch unbegründet. Es fehle sowohl mit Blick auf die begehrte Urlaubsgewährung als auch mit Blick auf das Teilzeitbegehren - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführe - an einem Verfügungsgrund. Der Verfügungskläger habe nicht konkret die Eilbedürftigkeit seines Antrags dargelegt und müsse sich ferner den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Selbstwiderlegung entgegenhalten lassen. Der Verfügungskläger habe selbst die Ursache dafür gesetzt, dass bislang noch keine Entscheidungen über die Urlaubsgewährung sowie über seinen Teilzeitantrag vorlägen. Es greife mithin der allgemeine Rechtsgrundsatz der Selbstwiderlegung. Ferner habe der Verfügungskläger seinen Verfügungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Auch in der Berufungsinstanz stütze sich der Verfügungskläger im Wesentlichen erneut auf die bereits bekannten Argumente aus dem Verfahren erster Instanz, die indes nicht überzeugen. Der Verfügungskläger hätte seinen Urlaubsanspruch bereits mit dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az. 22 Ca 315/15) verbinden können. Schließlich sei dem Verfügungskläger seit seinem Schreiben vom 03. November 2015, spätestens aber seit Schreiben vom 11. Februar 2016 bekannt, dass ihm der beantragte Urlaub ohne Beantragung über das CRS nicht gewährt werde. Durch das Zuwarten habe der Verfügungskläger mithin die Eilbedürftigkeit seines Urlaubsantrags selbst widerlegt. Er hätte diesen ohne weiteres im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az. 22 Ca 315/15) einbringen können, was zur Folge gehabt hätte, dass das Arbeitsgericht über diesen bereits mit Urteil vom 20. April 2016 entschieden hätte. Es sei in dem Zusammenhang wenig überzeugend, wenn der Verfügungskläger anführe, ihm sei erst mit Schreiben der Berufungsbeklagten vom 06. Mai 2016 bekannt geworden, dass sie seinem Urlaubsantrag vom 30. Oktober 2015 nicht nachkomme. Sofern der Verfügungskläger dem entgegenhalte, dass ihm eine Beantragung des Urlaubs im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az. 22 Ca 315/15) nicht möglich gewesen sei, da er ohnehin erst die Gewährung der Teilzeit habe abwarten müssen, um dann die reduzierte Anzahl der Urlaubstage verplanen zu können, überzeuge dies nicht. Im Gegenteil: Der Verfügungskläger widerspreche sich selbst, schließlich habe er nach seinen Teilzeitanträgen vom 09. Juli 2015 und 28. September 2015 am 30. Oktober 2015 einen Urlaubsantrag gestellt. Genauso hätte er den Urlaubsantrag sodann auch mit dem Verfahren betreffend Teilzeit vor dem Arbeitsgericht Hamburg verbinden können, um eine vollständige Klärung zu erlangen. Die Argumentation, dass er sodann jegliche Varianten betreffend Urlaub und Teilzeit in seine Klage hätte aufnehmen müssen und ihn das an einer Geltendmachung gehindert habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Verfügungskläger habe im Übrigen mit Blick auf die Gewährung von Urlaub auch nicht dargelegt, warum diesbezüglich eine besondere Dringlichkeit gegeben sei, die das streitgegenständliche einstweilige Verfügungsverfahren rechtfertigen könne. Er habe insbesondere keine Ausführungen dazu gemacht, dass ihm andernfalls irreparable Nachteile drohten. Vielmehr habe er lediglich angeführt, dass der beantragte Urlaub zeitnah bevorstehe und bis dahin keine Entscheidung mehr in einem Hauptsacheverfahren zu erreichen sei. Dies habe er jedoch durch sein eigenes Zuwarten selbst verursacht. Auch betreffend die Reduzierung der Arbeitszeit und Freistellung, die sich aus dem Antrag des Verfügungsklägers vom 09. Juli 2015 ergebe, habe der Verfügungskläger die Eilbedürftigkeit selbst widerlegt. Der Verfügungskläger habe sich entschieden, mit seiner Klage vom 15. Dezember 2015 seinen Teilzeitwunsch von 75 % auf Basis des Antrags vom 28. September 2015 zu verfolgen. Er habe damit auch noch einmal deutlich gemacht, dass er seinen Antrag vom 09. Juli 2015 gerichtet auf 50 % Teilzeit nicht weiterverfolge, sondern diesen durch den Antrag vom 28. September 2015 modifiziert habe. Anderenfalls hätte der Verfügungskläger seit dem 09. Juli 2015 hinreichend Zeit gehabt, dass auch über diesen Antrag gerichtlich entschieden werde. Der Verfügungskläger habe es mithin selbst zu verantworten, dass eine rechtzeitige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr möglich sei. Die Argumentation des Verfügungsklägers, dass er erst durch das Urteil des Arbeitsgerichts vom 20. April 2016 gezwungen werde, seinen Antrag vom 09. Juli 2015 weiterzuverfolgen, sei fernliegend. Der Verfügungskläger habe schließlich für das Jahr 2016 das erhalten, was er ausweislich seines Antrags vom 28. September 2015 begehrt habe, nämlich die Reduzierung der Arbeitszeit auf 75% sowie die Freistellung in den Monaten Juli, August und Dezember. Warum er also durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts dazu gezwungen sei, Teilzeit auch noch für weitere Monate im Jahr 2016 einzuklagen, sei nicht nachvollziehbar. Daneben habe der Verfügungskläger auch nichts zu einer etwaigen Notlage, zu besonderen Umständen oder zu einer Abwendung wesentlicher Nachteile vorgetragen, die ohne Freistellung in den über die bereits mit Urteil vom 20. April 2016 gewährten Monate hinaus eintreten würde.

60

Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung des Verfügungsklägers vom 26. Juli 2016 sowie auf die Berufungsbeantwortung der Verfügungsbeklagten vom 18. August 2016 verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2, 3 ArbGG).

Entscheidungsgründe

61

Die Berufung des Verfügungsklägers war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

62

Mit Recht hat das Arbeitsgericht Hamburg die Verfügungsklage abgewiesen, denn sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit der Verfügungskläger Urlaub vom 15. bis 30. November 2016 begehrt, und sie ist im Übrigen unbegründet, denn es fehlt an einem Verfügungsgrund, da der Verfügungskläger durch sein eigenes Verhalten selbst die Ursache dafür gesetzt, dass bislang noch keine Entscheidungen über die Urlaubsgewährung im September 2016 sowie über seinen Teilzeitanspruch mit einer Arbeitsquote von weniger als 75 % vorliegen.

63

Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):

64

1. Die Berufung des Verfügungsklägers ist nicht begründet. Die angerufene Kammer folgt im Ergebnis und auch in der Begründung den Ausführungen des Arbeitsgerichts und macht sie sich zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG), so dass auf die Entscheidungsgründe im einzelnen Bezug genommen werden kann. Auch unter Berücksichtigung des Sach- und Rechtsvorbringens des Verfügungsklägers in der Berufungsinstanz erweist sich die Berufung als unbegründet. Insgesamt und im Hinblick auf das Vorbringen des Verfügungsklägers in der Berufungsinstanz sind folgende Ausführungen veranlasst:

65

a) Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der einstweiligen Verfügung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, soweit der Verfügungskläger Urlaub vom 15. bis 30. November 2016 begehrt, denn die Verfügungsbeklagte hat bereits mit Schreiben vom 06. Mai 2016 (Anlage AS-8, Bl. 35 d.A.) den Verfügungskläger darauf hingewiesen, dass sein „Urlaubswunsch im November unproblematisch ist“. Auch mit Schreiben vom 04. August 2016 (Anlage C. 17, Bl. 405 d.A.) hat die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger darauf hingewiesen, dass „eine Urlaubsgewährung im Zeitraum vom 15. bis zum 30. November 2016 zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich“ ist und den Verfügungskläger aufgefordert, dass er den begehrten Urlaub in das CRS eingibt. Vor diesem Hintergrund ist Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren nicht ansatzweise erkennbar.

66

b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ferner angenommen, dass es für die Verfügungsklage im Übrigen an einem Verfügungsgrund fehlt, da der Verfügungskläger durch sein eigenes Verhalten selbst die Ursache dafür gesetzt, dass bislang noch keine Entscheidungen über die Urlaubsgewährung im September 2016 sowie über seinen Teilzeitanspruch mit einer Arbeitsquote von weniger als 75 % vorliegen.

67

aa) Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Arbeitsverhältnis nur zulässig, soweit diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Grundsätzlich sind auch im Bereich des Arbeitsverhältnisses einstweilige Verfügungen möglich, aber sie müssen restriktiv gehandhabt und auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Sie dürfen im Grundsatz nicht zur Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung im Klageverfahren führen. Nur in besonderen Ausnahmefällen in denen eine gewisse Vorwegnahme der Entscheidung im Klageverfahren nicht zu vermeiden ist, wenn nicht wesentlicher Schaden eintreten soll, kann eine einstweilige Verfügung hinsichtlich der Rechte und Verpflichtungen im Arbeitsverhältnis ergehen. Auszugehen ist dabei von dem Grundgedanken, dass im Bereich der einstweiligen Verfügungen die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien zu beachten ist und gleichzeitig eine Abwägung zwischen den Schadensmöglichkeiten und den Grenzen der einstweiligen Verfügung im Rahmen von § 940 ZPO stattzufinden hat. Daraus folgt, dass die einstweilige Regelung notwendig und dringend sein muss, wie sie sich aufgrund der tatsächlichen Lage objektiv darstellt. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit fehlt aber, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt (vgl. LArbG Hamm Urteil vom 12. Juni 2001 – 11 Sa 776/01 –, Rn. 8, Juris). Der den einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmende Arbeitnehmer widerlegt durch langes Zuwarten die nach § 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit einer Befriedigungsverfügung damit selbst, wenn er entgegen seiner prozessualen Obliegenheit seine Rechte nicht zeitnah versucht durchzusetzen (vgl. LArbG Köln Urteil vom 21. Juli 2010 - 3 SaGa 8/10 - Rn. 13; Juris; Hessisches LArbG Urteil vom 10. Mai 2010 - 16 SaGa 341/10 - Rn. 22, Juris; Hessisches LArbG Urteil vom 05. Juli 2006 - 2 SaGa 632/06 - Rn. 21, Juris; LArbG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25. Mai 2007 - 6 TaBVGa 6/07 - Rn. 19, Juris; OLG Düsseldorf Urteil vom 20. September 2006 - IV-U (Kart) 29/05 - Rn. 10, Juris). Ein „langes Zuwarten“ liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis der Rechtsbeeinträchtigung längere Zeit untätig bleibt und seinen Anspruch nicht gerichtlich geltend macht (Hessisches LArbG Urteil vom 10. Mai 2010 – 16 SaGa 341/10 –, Rn. 22, Juris). Hat der Antragsteller selbst einen größeren Zeitablauf in Kauf genommen, ohne einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, ist wegen so genannter Selbstwiderlegung ein Verfügungsgrund zu verneinen (vgl. Hessisches LArbG Beschluss vom 29. Juli 2010 – 9 TaBVGa 116/10 –, Rn. 27, Juris; LArbG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17. September 2007 - 5 SaGa 17/07 – Rn. 26, Juris; LArbG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25. Mai 2007 - 6 TaBVGa 6/07 - Rn. 19, Juris).

68

Eine Selbstwiderlegung kann jedoch nicht angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber Verhandlungen über eine gütliche Beilegung des Streits führt. Dies gilt jedenfalls, solange diese zielgerichtet von beiden Parteien geführt werden. In diesem Fall bleibt der Arbeitnehmer gerade nicht untätig, sondern bemüht sich aktiv um die Durchsetzung seiner Rechtsposition zur Erreichung einer Beilegung der Auseinandersetzung, und sei es auch nur in Form eines Kompromisses. Solange die Verhandlungen geführt werden, bleibt die Angelegenheit dringlich (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 6 Ta 1089/16 –, Rn. 36, Juris; LArbG Köln Urteil vom 08. Juli 2015 - 11 SaGa 11/15 - Rn. 22, Juris; Hessisches LArbG Urteil vom 10. Mai 2010 - 16 SaGa 341/10 - Rn. 22, Juris).

69

bb) Wendet man die vorstehenden Rechtsgrundsätze auf den vorliegend zu entscheidenden Fall an, so ergibt sich folgendes:

70

(1) Hinsichtlich der vom Verfügungskläger beantragten Urlaubsgewährung hat die Verfügungsbeklagte bereits dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 03. November 2015 (Anlage C. 8, Bl. 267 d. A.) mitgeteilt, dass sein Antrag auf Urlaubsgewährung vom 30. Oktober 2015, den der Verfügungskläger per Telefax gestellt und mit dem der Verfügungskläger Urlaub für 2016 beantragt hat, nicht fristgerecht eingegangen ist und deshalb gemäß gültiger Betriebsvereinbarung Urlaub für das Cockpitpersonal nachrangig behandelt wird. Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 wurde dem Kläger erneut von der Verfügungsbeklagten auf seinen Urlaubsantrag vom 30. Oktober 2015 für das Jahr 2016 mitgeteilt, dass Urlaubsanträge gemäß der gültigen Betriebsvereinbarung Urlaub für das komplette Personal ausschließlich elektronisch über das CRS zu stellen sind und Urlaubsanträge per Post bzw. Fax von der Verfügungsbeklagten nicht mehr berücksichtigt werden. Damit hat die Verfügungsbeklagte deutlich gemacht, dass der Urlaubsantrag des Verfügungsklägers abgelehnt wird. Vor dem Hintergrund, dass der Verfügungskläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Urlaubsgewährung vom 01. bis zum 15. September 2016 und vom 15. bis 30. November 2016 erst mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06. Juni 2016, der am 07. Juni 2016 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, geltend gemacht hat, hat er mithin fast vier Monate zugewartet um seine Ansprüche auf Urlaubsgewährung rechtlich durchzusetzen. Während dieser Zeit wäre es ohne weiteres möglich gewesen, ein Hauptsacheverfahren wegen der von der Verfügungsbeklagten abgelehnten Urlaubsgewährung durchzuführen, sodass der Verfügungskläger durch seine Untätigkeit in der Zeit vom 11. Februar 2016 bis zum 06. Juni 2016 die Eilbedürftigkeit der von ihm beantragten einstweiligen Verfügung hinsichtlich der beantragten Urlaubsgewährung selbst widerlegt hat.

71

Sofern der Verfügungskläger einwendet, dass ihm eine Beantragung des Urlaubs im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az. 22 Ca 315/15) nicht möglich gewesen sei, da er ohnehin erst die Gewährung der Teilzeit habe abwarten müssen, um dann die reduzierte Anzahl der Urlaubstage verplanen zu können, widerspricht der Verfügungskläger sich selbst. Der Verfügungskläger hat nach seinen Teilzeitanträgen vom 09. Juli 2015 und 28. September 2015 am 30. Oktober 2015 seinen Urlaubsantrag für das Jahr 2016 gestellt, der ausweislich des Schreiben vom 03. November 2015 der Verfügungsbeklagten nachrangig behandelt und ausweislich des Schreibens der Verfügungsbeklagten vom 11. Februar 2016 (vgl. Anlage C. 10, Bl. 271 d.A.): „Urlaubsanträge per Post bzw. Fax können daher von unserer Seite aus nicht berücksichtigt werden“) abgelehnt worden ist. Der Verfügungskläger hätte ohne weiteres seinen Urlaubsantrag sodann mit dem Verfahren betreffend Teilzeit vor dem Arbeitsgericht Hamburg, das am 15. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht Hamburg zum Aktenzeichen 22 Ca 315/15 anhängig gemacht worden ist, verbinden können, um eine vollständige Klärung zu erlangen. Die Argumentation des Verfügungsklägers, dass er sodann jegliche Varianten betreffend Urlaub und Teilzeit in seine Klage hätte aufnehmen müssen und ihn das an einer Geltendmachung gehindert habe, ist nicht nachvollziehbar.

72

Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien zielgerichtet Verhandlungen über eine gütliche Beilegung des Streits hinsichtlich der Urlaubsgewährung in der Zeit vom 11. Februar 2016 bis zum 06. Juni 2016 geführt haben und damit eine Dringlichkeit der Angelegenheit weiter vorgelegen hat, sind vom Verfügungskläger nicht vorgetragen worden.

73

(2) Auch soweit der Verfügungskläger mit seiner Verfügungsklage die Reduzierung der Arbeitszeit und Freistellung, die sich aus dem Antrag des Verfügungsklägers vom 09. Juli 2015 ergebe, verfolgt, hat er die Eilbedürftigkeit selbst widerlegt. Der Verfügungskläger hat sich entschieden, mit seiner Klage vom 15. Dezember 2015 seinen Teilzeitwunsch von 75 % auf Basis des Antrags vom 28. September 2015 zu verfolgen. Er hat damit deutlich gemacht, dass er seinen Antrag vom 09. Juli 2015 gerichtet auf 50 % Teilzeit nicht weiterverfolgt, sondern diesen durch den Antrag vom 28. September 2015 modifiziert hat, denn im vorgenannten Schreiben ist ausdrücklich vom Verfügungskläger eine Reduzierung seiner Jahresarbeitszeit von zwölf auf neun Monate beantragt worden (vgl. Anlage AS 6, Blatt 32 d.A.). Zutreffend weist die Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Verfügungskläger, soweit er sein Antragsbegehren vom 09. Juli 2015 tatsächlich hätte weiterverfolgen wollen, seit dem 09. Juli 2015 hinreichend Zeit gehabt hätte, dass auch über diesen Antrag gerichtlich entschieden wird. Der Verfügungskläger hat es nach allem selbst zu verantworten, dass eine rechtzeitige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr möglich ist. Die Argumentation des Verfügungsklägers, dass er erst durch das Urteil des Arbeitsgerichts vom 20. April 2016 gezwungen wird, seinen Antrag vom 09. Juli 2015 weiterzuverfolgen, ist nicht nachvollziehbar, denn er hat schließlich für das Jahr 2016 das erhalten, was er ausweislich seines Antrags vom 28. September 2015 begehrt hat, nämlich die Reduzierung der Arbeitszeit auf 75% sowie die Freistellung in den Monaten Juli, August und Dezember. Mit Recht hat deshalb das Arbeitsgericht angenommen, dass der Verfügungskläger nachvollziehbare Gründe, weshalb er sein Teilzeitbegehren nicht umfassend durch das Arbeitsgericht hat entscheiden lassen, nicht dargetan hat. Das Arbeitsgericht hat außerdem zutreffend geschlussfolgert, dass es an der eigenen Antragstellung des Verfügungsklägers im Rechtsstreit 22 Ca 315/15 liegt (vgl. Urteil des Arbeitsgerichts vom 20. April 2016, Anlage C. 11, Bl. 272 ff), dass nicht zeitgleich auch über sein Teilzeitbegehren von weniger als 75 % entschieden wurde.

74

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG nicht zulässig, so dass das Urteil rechtskräftig ist.

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 23. Aug. 2016 - 4 SaGa 1/16 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit


(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. (2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Ve

Referenzen

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.