Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 05. Aug. 2014 - 7 Sa 206/14
Tenor
1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 07.01.2014 – 3 Ca 1466/12 O – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2012 aufgelöst ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Produktionsmitarbeiter in ihrem Betrieb in Olpe weiter zu beschäftigen.
2) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten in der Hauptsache um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
3Der 1980 geborene und verheiratete Kläger ist seit dem 09.02.1998 als Produktionsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Mittlerweile ist der drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Die monatliche Bruttovergütung lag zuletzt bei 2.699,66 €.
4Die Beklagte beschäftigt ständig etwa 450 Mitarbeiter; ein Betriebsrat ist gewählt.
5Der Kläger war im Jahre 2006 an 32 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt, im Jahre 2007 an 21 Arbeitstagen, im Jahre 2008 an 25 Arbeitstagen, im Jahre 2009 an mindestens 20 Arbeitstagen, im Jahre 2010 an 43 Arbeitstagen, im Jahre 2011 an mindestens 32,5 Arbeitstagen und im Jahre 2012 bis zum 05.11. an insgesamt 56 Tagen. Jedenfalls am 24.03.2009 sowie am 04.01.2012 fanden Gespräche mit dem Kläger im Hinblick auf dessen Arbeitsunfähigkeitszeiten statt. Wegen der von der Beklagten so überschriebenen „Anhörungsprotokolle“ vom 24.03.2009 und 04.01.2012 wird auf die Kopien Bl. 39 und 39 d.A. Bezug genommen.
6Nach dem Gespräch vom 04.01.2012 organisierte die Beklagte einen Untersuchungstermin bei der Werksärztin Q, den der Kläger auch wahrgenommen hat. Mit Schreiben vom 10.07.2012 (Kopie Bl. 30 d.A.) wandte sich die Beklagte an den Kläger unter Nennung seiner seit dem Jahre 2009 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten und teilte u.a. mit:
7„Wir möchten mit Ihnen daher erörtern, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und neue Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX).“
8Die Einladung zu einem entsprechenden Gespräch nahm der Kläger auch an; es fand am 08.08.2012 in Anwesenheit eines Vertreters des Betriebsrates und der IG Metall und der betrieblichen Schwerbehindertenvertreter statt. Daneben sorgte die Beklagte für eine Übersetzung.
9Nachdem der Kläger nach diesem Gespräch erneut erkrankte, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 05.11.2012 an den bei ihr gewählten Betriebsrat und bat um Zustimmung zu einer beabsichtigten, ordentlichen Kündigung. In der schriftlichen Anhörung des Betriebsrates findet sich zunächst eine Darstellung der krankheitsbedingten Fehlzeiten seit dem Jahre 2010 nebst entsprechender Anlagen der Abwesenheitserfassung. Darüber hinaus ist ein Diagramm beigefügt, überschrieben mit „Vergleich bezahlte Anwesenheit gg. Krankheitsstunden in Prozent (jährliche Betrachtung).“
10Weiterhin heißt es wörtlich in der Betriebsratsanhörung:
11„Immer wieder wurde in den Rückkehrgesprächen nach überstandener Krankheit mit den verantwortlichen Vorgesetzten und dem Betriebsrat diese hohen AU-Zeiten thematisiert (am 23.10.2008. 24.03.2009 und 04.01.2012 – s. Anlage). In diesen Gesprächen gab Herr N zumeist Kopfschmerzen als Grund für die AU-Zeiten an. Wir haben dann nach dem letzten Rückkehrgespräch im Januar 2012 beschlossen, Herrn N bei unserer Werksärztin Frau Dr. Q im WAZ in Haiger vorzustellen. Dieser Termin fand am 16.01.20123 statt. Herr N wurde empfohlen, sich von einem Spezialisten untersuchen zu lassen und gezielt mit einer Therapie gegen den Kopfschmerz vorzugehen. Ein Folgetermin im WAZ für die 20. KW wurde ebenfalls terminiert.
12Diese Schmerztherapie wurde aber bereits nach kurzer Zeit von Herrn N abgebrochen, der Folgetermin im Werkarztzentrum im Mai 2012 nicht wahrgenommen. Herr N hat damit nach unserer Einschätzung nicht alles getan, um seine Arbeitskraft vollständig wiederherzustellen.
13…
14Am 08.08.2012 haben wir mit Herrn N ein Eingliederungsgespräch wegen seiner hohen Krankenzeiten geführt. In diesem Gespräch konnte uns Herr N keine Erklärung für seine ständigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten nennen. Er gab hier auf Nachfrage allerdings zu verstehen, dass er die im Januar mit der Werksärztin Frau Dr. Q besprochene Schmerztherapie abgebrochen und den Folgetermin im Mai nicht wahrgenommen hat. Er war darüber hinaus nicht in der Lage uns mitzuteilen, ob er derzeit in Behandlung ist oder nicht.“
15Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsratsanhörung wird auf die Kopie Bl. 31 ff d.A. Bezug genommen.
16Eine Stellungnahme des Betriebsrates auf die Betriebsratsanhörung erfolgte nicht.
17Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16.11.2012, dem Kläger am selben Tage zugegangen, zum 30.04.2013 und wies darauf hin, dass die Kündigung aus personenbedingten Gründen erfolge. Das Kündigungsschreiben enthält eine Darstellung der krankheitsbedingten Fehlzeiten der letzten drei Jahre. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Kopie Bl. 9 d.A. Bezug genommen.
18Gegen diese Kündigung hat sich der Kläger mit der vorliegenden, vorab per Telefax am 21.11.2012 beim Arbeitsgericht Siegen eingegangenen Kündigungsschutzklage gewehrt, die er mit Schriftsatz vom 01.02.2013 um einen Weiterbeschäftigungsantrag erweitert hat.
19Der Kläger hat vorgetragen:
20Die von der Beklagten vorgetragenen Arbeitsunfähigkeitszeiten seien nicht ganz zutreffend; im Jahre 2009 habe er an 20 Tagen, im Jahre 2011 an 32,5 Tagen gefehlt. Soweit die Beklagte sich auf angefallene Entgeltfortzahlungskosten berufen habe, bestreite er diese Angaben mit Nichtwissen.
21In den Fehlzeitengesprächen mit der Beklagten sei mit ihm weder über konkrete Maßnahmen, noch über Abhilfemöglichkeiten gesprochen worden. Ein Arbeitsplatzbezug sei nie Gegenstand dieser Gespräche gewesen.
22Die Fehlzeiten aus der Vergangenheit würden eine negative Gesundheitsprognose nicht indizieren, da sie auf zum Teil ausgeheilten Erkrankungen beruhen würden. Das wesentliche Leiden des Klägers seien Kopfschmerzen, die seit September 2012 mit Hilfe von Medikamenten nicht mehr aufgetreten seien.
23Bereits im Juli 2011 habe sich der Kläger einer Behandlung im Westdeutschen Kopfschmerzzentrum in Essen unterzogen. Die dortige Therapieempfehlung, nämlich eine medikamentöse Behandlung sowie Ausdauersport, habe er stets beachtet. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine ihm empfohlene Therapie abgebrochen. Schließlich sei es nicht die Werksärztin gewesen, die ihm empfohlen habe, einen Spezialisten für Schmerztherapie aufzusuchen.
24Bereits hieraus ergebe sich, dass die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört habe. Auch hinsichtlich der Inhalte der sog. Rückkehrgespräche sei eine fehlerhafte Anhörung erfolgt, da es zu keinem Zeitpunkt um den Arbeitsplatz oder eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit gegangen sei. Darüber hinaus erweise sich die Betriebsratsanhörung als unzutreffend, da der Kläger weder eine Empfehlung der Werksärztin erhalten habe, eine Schmerztherapie in Essen durchzuführen, noch eine solche Therapie abgebrochen habe. Aus Sicht des Klägers habe es sich um eine bewusst falsche Betriebsratsanhörung gehandelt, die auch darin liege, dass sie dem Betriebsrat mitgeteilt habe, der Kläger habe angebotene Hilfen nicht angenommen. Solche Hilfen seien ihm zu keinem Zeitpunkt eröffnet worden. Darüber hinaus beinhalte die Betriebsratsanhörung keine Tatsachen, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung von Bedeutung seien. Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement habe die Beklagte nicht durchgeführt; soweit sie im Einladungsschreiben für den Termin vom 08.08.2012 auf die gesetzliche Bestimmung hingewiesen habe, liege allein hieran nicht die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht nach den Bestimmungen des SGB IX.
25Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2012, dem Kläger zugegangen am 16.11.2012, aufgelöst worden ist;
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigten Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Produktionsmitarbeiter in ihrem Betrieb in O weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Sie hat vorgetragen:
33Allein aufgrund der krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers in der Vergangenheit sei eine Prognose gerechtfertigt, der Kläger werde auch zukünftig erheblich krankheitsbedingt ausfallen. In sämtlichen Rückkehrgesprächen habe der Kläger stets dargestellt, seine Beschwerden hätten keinen Bezug zum Arbeitsplatz. Das gebotene betriebliche Eingliederungsmanagement habe am 08.08.2012 stattgefunden. Auch hier habe der Kläger einen Arbeitsplatzbezug seiner Beschwerden ausdrücklich verneint. Der Schwerpunkt der klägerischen Aussagen sei stets gewesen, dass er für seine Kopfschmerzen nichts könne.
34Zutreffend sei allerdings der Vortrag des Klägers, wonach sein Besuch im Westdeutschen Kopfschmerzzentrum bereits vor der Untersuchung durch die Werksärztin der Beklagten erfolgt sei. Der Vortrag der Beklagten hierzu beruhe auf einem Missverständnis und sei deshalb zu korrigieren. Allerdings habe die Werksärztin die Empfehlungen des Westdeutschen Kopfschmerzzentrums intensiv mit dem Kläger besprochen und ihm empfohlen, dessen Vorschläge konsequent umzusetzen. Der Kläger habe darüber hinaus einen Termin mit der Werksärztin zur Wiedervorstellung für die 20. KW 2012, der vereinbart gewesen sei, nicht mehr wahrgenommen.
35Die Aussage des Klägers, er bekämpfe seine Kopfschmerzen regelmäßig mit starken Schmerzmitteln, begründe in einem Produktionsbetrieb ein erhöhtes Unfallrisiko, was im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei.
36Es sei zu bedenken, dass die krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers die durchschnittlichen Fehlzeiten in der Abteilung Putzerei deutlich überschreiten würden.
37Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden, da ihm die Beklagte sämtliche kündigungsrelevanten Tatsachen zutreffend mitgeteilt habe.
38Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben zur Frage der durchschnittlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Abteilung durch Einvernahme eines Zeugen sowie zur Frage der Gesundheitsprognose durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Auf der Protokoll der Sitzung des Arbeitsgerichts vom 07.05.2013 (Bl. 111 ff d.A.) sowie auf das Gutachten Bl. 135 ff d.A. wird Bezug genommen.
39Durch Urteil vom 07.01.2014, dem Vertreter des Klägers am 05.02.2014 zugestellt, hat das Arbeitsgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich nach dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, der Kläger werde auch zukünftig erheblich krankheitsbedingt ausfallen. Die Betriebsratsanhörung sei nach den Grundsätzen der sog. subjektiven Determination nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten des Urteils vom 07.01.2014 wird Bl. 208 ff d.A. Bezug genommen.
40Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht vorab am 18.02.2014 per Telefax eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.05.2014 mit Schriftsatz vom 02.05.2014, beim Landesarbeitsgericht am 02.05.2014 vorab per Fax eingegangen, begründeten Berufung.
41Der Kläger trägt vor:
42Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie von einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates ausgegangen ist. Das Arbeitsgericht selber stelle schließlich in den Gründen der angegriffenen Entscheidung fest, dass die Betriebsratsanhörung nicht in allen Punkten den Tatsachen entspreche, die Beklagte aber erläutert habe, aufgrund welcher Umstände sie von ihren jeweiligen Annahmen ausging.
43Diese Wertung des Arbeitsgerichts sei nicht nachvollziehbar, nachdem unstreitig geworden ist, dass der Kläger eine Empfehlung zur Behandlung seiner Erkrankung durch die Werksärztin nicht bekommen habe und insbesondere eine Therapie zu keinem Zeitpunkt abgebrochen habe. Der Kläger werde über seinen Hausarzt weiter behandelt. Eine andere Therapie, insbesondere eine mit der Werksärztin besprochene, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Einen Termin mit der Werksärztin für die 20. KW habe es ebenso wenig gegeben. Die Betriebsratsanhörung suggeriere, dass die Werksärztin eine konkrete Therapie mit Maßnahmen vorgegeben habe, die der Kläger nicht befolgt haben soll. Genau dies sei unzutreffend, weshalb die von der Beklagten mitgeteilte Einschätzung gegenüber dem Betriebsrat, der Kläger habe nicht alles getan, um seine Arbeitskraft vollständig wiederherzustellen, eine bewusste Irreführung sei.
44Darüber hinaus enthalte die Betriebsratsanhörung weitere Tatsachen, die fehlerhaft seien. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte dem Kläger Hilfen angeboten, die er nicht angenommen habe. Der Kläger habe auch keine Aussagen getroffen, wonach arbeitsplatzbezogene Maßnahmen nicht in Betracht kämen.
45Der Kläger verbleibe dabei, dass in der Betriebsratsanhörung kein Hinweis auf Tatsachen enthalten sei, die im Rahmen der Interessenabwägung die Hinnahme der krankheitsbedingten Fehlzeiten für die Zukunft unzumutbar machen würden.
46Darüber hinaus habe eine negative Gesundheitsprognose nicht vorgelegen. Das eingeholte Sachverständigengutachten sei insoweit kaum verwertbar. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsbegründung zum Inhalt des Gutachtens wird auf den Schriftsatz vom 02.05.2014, dort Bl. 12 ff (Bl. 269 ff d.A.) Bezug genommen.
47Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 07.01.2014 – 3 Ca 1466/12 O – abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 16.11.2012, dem Kläger zugegangen am 16.11.2012, aufgelöst worden ist;
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2. die Beklagte zu verurteilen, die Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Produktionsmitarbeiter in ihrem Betrieb in Olpe weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
53die Berufung zurückzuweisen.
54Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und meint insbesondere, dass die Feststellungen des Gutachters den sicheren Schluss zulassen würden, der Kläger werde auch zukünftig erheblich krankheitsbedingt ausfallen. Die vom Kläger gegen den Inhalt des Gutachtens vorgetragenen Angriffe seien in der Sache nicht begründet.
55Damit stehe neben der negativen Gesundheitsprognose fest, dass erhebliche betriebliche Auswirkungen zumindest in Form der zu erwartenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle gegeben seien. Darüber hinaus läge die krankheitsbedingte Ausfallzeit des Klägers nicht im Rahmen einer normalen Schwankungsbreite, da nach der Beweisaufnahme feststehe, dass andere Arbeitnehmer, die eine vergleichbare Arbeit unter ähnlichen Bedingungen verrichten würden, deutlich geringere Fehlzeiten aufweisen würden.
56Die Beklagte habe in sämtlichen Rückkehrgesprächen, wie auch im Rahmen des Gesprächs vom 08.08.2012, stets versucht, vom Kläger eine Information zu erhalten, ob und inwieweit ein Arbeitsplatzbezug der Erkrankung gegeben sei, um so sicherzustellen, für den Kläger eine leidensgerechte Beschäftigung zu ermitteln. Der Kläger habe stets jeden Arbeitsplatzbezug verneint, so dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, dem Kläger überhaupt einen anderweitigen Beschäftigungsvorschlag zu machen.
57Die Betriebsratsanhörung sei nicht zu beanstanden. Es sei zwar richtig, dass die Beklagte bei der Anhörung des Betriebsrates fälschlich davon ausgegangen sei, der Kläger habe sich erst auf Veranlassung der Werksärztin in eine Behandlung beim Westdeutschen Kopfschmerzzentrum begeben und eine Schmerztherapie dort abgebrochen. Hierbei habe es sich um ein Missverständnis gehandelt, welches auf einem Telefonat zwischen dem Personalleiter T und der Werksärztin in einem Gespräch vom 08.02.2012 entstanden sei. Der Kläger selbst habe Herrn T gefragt, ob es Sinn mache, einen weiteren Termin beim WAZ in H wahrzunehmen. Durch diese Frage verunsichert habe Herr T sich mit der Werksärztin in Verbindung gesetzt, die Herrn T mitgeteilt habe, beim Kläger werde zwar eine Schmerztherapie durchgeführt, dieser setze aber die verordneten Medikamente sofort ab, wenn sich keine Besserung einstelle. Dies gefährde den Erfolg der Gesamttherapie. Der Personalleiter habe dies so verstanden, dass die Schmerztherapie auf Empfehlung der Werksärztin durchgeführt werde.
58Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch dessen Stellvertreter im Eingliederungsgespräch vom 08.08.2012 teilgenommen hätten, weshalb eine bewusst falsche Mitteilung an den Betriebsrat über die Äußerungen des Klägers in diesem Gespräch nicht denkbar seien.
59Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagern sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
60Entscheidungsgründe
61Die nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG; § 516 ff ZPO) hat sowohl im Hinblick auf den Kündigungsschutzantrag, wie auch auf den Weiterbeschäftigungsantrag Erfolg, da die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten vom 16. November 2012 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, was zudem zur Folge hat, dass der Kläger antragsgemäß weiter zu beschäftigen ist.
62I.
63Die Kündigung vom 16.11.2012 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst, da sie sich wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als rechtsunwirksam erweist.
64A.
65§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG beschreibt als Rechtsfolge einer unterbliebenen Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch einer Kündigung deren Rechtsunwirksamkeit. Dabei ist nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 BetrVG der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sowohl die Instanzgerichte wie auch die Literatur einheitlich gefolgt sind, bedarf es dabei gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht nur einer Anhörung, sondern einer ordnungsgemäßen Anhörung. Dies folgt zum einen aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wie ihn § 2 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich benennt und zum anderen aus dem Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens gemäß § 102 BetrVG, welcher dem Betriebsrat die Möglichkeit eröffnen soll, vor Ausspruch einer Kündigung aufgrund der mitgeteilten Kündigungsgründe ggfls. noch Einfluss auf die Kündigungsentscheidung des Arbeitgebers zu nehmen (grundlegend u.a. BAG, Urteil vom 27.06.1985, 2 AZR 412/84, DB 1986, S. 332 ff m.z.N. sowohl zur weiteren Rechtsprechung wie auch zur Literatur).
66Für den Umfang der Betriebsratsanhörung bedarf es daher zu deren Ordnungsgemäßheit, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilt, d.h. es bedarf näherer Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers, die Art und den Zeitpunkt der Kündigung und vor allem die nach Ansicht des Arbeitgebers maßgeblichen Gründe für die beabsichtigte Kündigung. Dabei ist der für den Arbeitgeber maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, näher so zu beschreiben, dass derBetriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAG, Urteil v. 13.07.1978, 2 AZR 717/76, BB 1979, S. 322 f).
67Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird dabei das Anhörungsverfahren des § 102 Abs. 1 BetrVG vom Grundsatz der sog. subjektiven Determinierung bestimmt. Dieser Grundsatz besagt, dass der Arbeitgeber nicht alle objektiv kündigungsrelevanten Umstände zum Gegenstand der Betriebsratsanhörung machen muss, sondern nur diejenigen, auf die er die Kündigung stützt (statt aller:Fitting u.a., BetrVG, 27. Aufl., § 102 Rdnr. 41 m.w.Nachweisen). Inhalt dieses Grundsatzes ist damit allein, dass der Arbeitgeber die Gründe festlegt, die er für seine Kündigung heranziehen will und demzufolge dem Betriebsrat mitteilt. Gibt esdarüber hinaus weitere Kündigungsgründe, so führt dies nicht zu einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung i.S.d. § 102 Abs. 1 BetrVG; vielmehr ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich verwehrt, sich auf solche Kündigungsgründe im Kündigungsschutzprozess zu berufen, die nicht Gegenstand der Betriebsratsanhörung waren (Fitting, aaO; Richardi, BetrVG, 14. Aufl./Thüsing, § 102 BetrVG Rdnr. 125 m.w.N.).
68Der Grundsatz der subjektiven Determinierung des Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG entbindet damit den Arbeitgeber nicht von seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflicht, den Betriebsrat vor allem zutreffend über die von ihm herangezogenen Kündigungsgründe zu unterrichten. Deutlich wird dies auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Kündigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten sechs Monate dessen Bestandes, also zu einem Zeitpunkt, in welchem der Kündigungsschutz des § 1 Abs. 2 KSchG noch nicht greift. Hier entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass es ausreicht, wenn der Arbeitgeber, der individualrechtlich keine besonderen Kündigungsgründe benötigt, dem Betriebsrat Werturteile mitteilt, die ihn zur Kündigung veranlassen. Stützt sich indessen der Arbeitgeber in einer solchen Konstellation auf einen substantiiert darlegbaren Kündigungsgrund, so hat er dessen zugrundelegende Tatsachen auch zum Gegenstand der Betriebsratsanhörung zu machen (Richardi, aaO, § 102 BetrVG Rdnr. 61 m.w.N).
69Damit steht aber fest, dass – unabhängig von der Konstellation bewusst unrichtiger Darstellungen gegenüber dem Betriebsrat (vgl. Fitting, aaO, Rdnr. 45) – nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung gesprochen werden kann, wenn Gegenstand der Anhörung Mitteilungen sind, die aus Sicht des Arbeitgebers zum Kündigungsgrund gehören, aber nicht den objektiven Tatsachen entsprechen. Die Mitteilung fehlerhafter Tatsachen hat im Ergebnis nichts mit dem Grundsatz der subjektiven Determinierung zu tun.
70B.
71Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Streitfall übertragen ergibt folgendes:
72Gegenstand der Betriebsratsanhörung vom 05.11.2012 war - auch - die Schilderung, die Werksärztin habe dem Kläger empfohlen, sich von einem Spezialisten untersuchen zu lassen und gezielt mit einer Therapie gegen den Kopfschmerz vorzugehen und dass diese Schmerztherapie nach kurzer Zeit vom Kläger abgebrochen worden sei. Dies verbindet die Beklagte mit der Formulierung, der Kläger habe ihrer Einschätzung nach nicht alles getan, um seine Arbeitskraft vollständig wiederherzustellen. Die Beklagte wiederholt diese Aussage, wenn auch in abgeschwächter Form, an anderer Stelle der Betriebsratsanhörung, indem sie formuliert, der Kläger habe zu verstehen gegeben, dass er die im Januar mit der Werksärztin besprochene Schmerztherapie abgebrochen habe.
73Wie die Beklagte nach entsprechendem Vortrag des Klägers ausdrücklich einräumen musste (Schriftsatz vom 14. Januar 2013, dort Bl. 3 Ziff. 3, Bl. 86 d.A.), habe diese Darstellung, die zunächst auch Gegenstand der Klageerwiderung der Beklagten war, auf einem Missverständnis beruht, weshalb der gegenteilige Vortrag des Klägers zutreffend sei.
74Damit steht fest, dass jedenfalls diese Angaben in der Betriebsratsanhörung nicht den Tatsachen entsprechen.
75Die Beklagte indessen hat durch die Verknüpfung dieser Tatsachendarstellung mit der Formulierung, der Kläger habe ihrer Einschätzung nicht alles getan, um seine Arbeitskraft vollständig wiederherzustellen, ein tatsächlich nicht gegebenes Verhalten des Klägers zum Gegenstand der von ihr erhobenen negativen Prognose im Hinblick auf die Entwicklung krankheitsbedingter Fehlzeiten für die Zukunft gemacht und damit die Mitteilung dieser Tatsachen zu dem Kündigungsgrund (mit)erhoben, den sie im Rahmen der subjektiven Determinierung des Anhörungsverfahrens dem Betriebsrat mitgeteilt hatte.
76Genau dieser Umstand versetzte allerdings den Betriebsrat nicht in die Lage, sich ein abschließendes Bild von den Kündigungsgründen zu machen, insbesondere nicht von der für den Betriebsrat überprüfbaren Tatsachengrundlage einer negativen Gesundheitsprognose im Rahmen der krankheitsbedingten Kündigung. Durch die kombinierte Mitteilung der Krankheitszeiten des Klägers nebst der Entgeltfortzahlung, die an sich ausreichen könnten, um zur Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung zu kommen (BAG, Urteil vom 02.11.1989, 2 AZR 366/89 bei juris Rdnr. 39) mit dem prognostischen Element des Abbruchs einer Schmerztherapie hat die Beklagte – anders als in dem vom BAG entschiedenen Fall in der Entscheidung vom 02.11.1989, aaO – gegenüber dem Betriebsrat zu erkennen gegeben, dass sie den Kündigungsentschluss gerade eben nicht ausschließlich auf die mitgeteilten krankheitsbedingten Fehlzeiten stützt, sondern durch den erhobenen Vorwurf, nicht alles dafür getan zu haben, seine Arbeitskraft vollständig wiederherzustellen, quasi eine Kombinationsursache für die zu treffende negative Prognose zum Kündigungsgrund erhoben hat. Wenn dies aber der Kündigungsgrund für die Beklagte war, so muss er – s.o. – den Tatsachen entsprechen, was streitlos nicht der Fall war.
77Damit erweist sich die Anhörung des Betriebsrates vom 05.11.2012 als nicht ordnungsgemäß, was abschließend zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 16.11.2012 gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG führt.
78II.
79Der Kläger hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Produktionsmitarbeiter im Betrieb der Beklagten in O aus § 611 BGB.
80Nach der zutreffenden und gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend BAG GS AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) besteht ein solcher Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn das Interesse des Klägers an der tatsächlichen Beschäftigung das sog. Nichtbeschäftigungsinteresse der Beklagten überwiegt. Hiervon ist in aller Regel auszugehen, wenn eine arbeitsgerichtliche Entscheidung vorliegt, wonach das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte, streitgegenständliche Kündigung nicht aufgelöst ist. Das danach ungekündigte Arbeitsverhältnis ist Grundlage des Weiterbeschäftigungsanspruchs (BAG, aaO).
81Damit hatte die Berufungskammer von einem solch überwiegenden Beschäftigungsinteresse des Klägers auszugehen; Tatsachen, die ein Interesse der Beklagten an einer Nichtbeschäftigung des Klägers begründen könnten, hat sie in Erwiderung zum geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch nicht vorgetragen.
82Der Ausurteilung des Weiterbeschäftigungsanspruches im vorliegenden Berufungsurteil steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Beschäftigungsanspruch auf den Zeitpunkt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens begrenzt hat (vgl. § 308 ZPO). Zwar hat die Berufungskammer die Revision im Urteil nicht zugelassen; indessen ist i.S.d. klägerischen Antrages solange nicht von einem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens auszugehen, solange zumindest nicht die Fristen für eine Nichtzulassungsbeschwerde abgelaufen sind oder diese zurückgewiesen wurde.
83Nach alledem hatte die Berufung des Klägers Erfolg.
84III.
85Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 91 ZPO, wonach die Beklagte als unterlegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
86Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 05. Aug. 2014 - 7 Sa 206/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.