Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 30. Juni 2014 - 10 Sa 290/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.01.2014, 5 Ca 1698/13 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Befristung beendet wurde.
3Die Beklagte betreibt mehrere Kliniken und Seniorenzentren. Die 1963 geborene Klägerin war seit dem 01.09.2011 bei der Beklagten als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 984,- € beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 29.08.2011, der in § 3 eine Befristung bis zum 31.08.2012 vorsah (Bl. 18 f. d.A.). Unter dem 21.05.2012 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2012 (Bl. 20 d.A.).
4Unter dem 13.09.2012 richtete die Beklagte ein Schreiben an die Klägerin (Bl. 21 d.A.). Dieses Schreiben enthielt die nachfolgende Passage:
5Hierzu teilen wird Ihnen mit, dass Sie ab dem 01.12.2012 weiterhin im Küchenbereich eingesetzt werden. Im Rahmen des Gesetzes über Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge wird ihr Dienstverhältnis bis zum 31.12.2013 befristet. Einen entsprechenden Nachtrag werden Sie in Kürze erhalten.
6In der Folgezeit traf die Beklagte den Entschluss, das Arbeitsverhältnis der Klägerin lediglich bis zum 31.08.2013 zu verlängern. Unter dem 19.09.2012 hörte sie ihre Mitarbeitervertretung zur Verlängerung der Befristung der Klägerin bis zum 31.08.2013 an. Die Mitarbeitervertretung erklärte am 24.09.2012 ihre Zustimmung. Wegen der Einzelheiten zum Anhörungsverfahren wird auf die Anlage B 1 (Bl. 139 d.A.) Bezug genommen.
7Die Parteien unterzeichneten sodann unter dem Datum des 24.09.2012 eine Vereinbarung (Anlage B 3, Bl. 141 d.A.). Diese enthielt die nachfolgende Passage:
8Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Inhalt des § 3 des Dienstvertrags vom 29.08.2011 sowie der letzten Neufassung vom 21.05.2012 gegenstandslos ist und durch folgende Vereinbarung ersetzt wird:
9Im Rahmen des Gesetzes über Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge wird das Dienstverhältnis bis zum 31.08.2013 befristet.
10Unabhängig davon ist das Dienstverhältnis für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Dauer gemäß § 14 Absatz 1 der AVR ordentlich kündbar.
11Die Vereinbarung mit Datum vom 24.09.2012 hat die Beklagte im Kammertermin erster Instanz im Original vorgelegt.
12Die Beklagte hat zudem einen Screenshot vorgelegt, der die Einpflegung des neuen Beendigungsdatums in die Personalstammdatenbank zeigt (Anlage B 2, Bl. 140 d.A.).
13Mit Schreiben vom 09.07.2013 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2013 enden werde (Bl. 22 d.A.). Dieses Schreiben erhielt die Klägerin am 10.07.2013. Mit Schreiben vom 22.08.2013 ließ die Klägerin ihre Willenserklärung bezogen auf den Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 anfechten (Bl. 24 d.A.).
14Mit ihrer am 22.08.2013 bei Gericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt.
15Sie hat behauptet, ihr sei der Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 erst mit dem Schreiben vom 09.07.2013 am 10.07.2013 zugegangen. Sie verweist insofern auf den handschriftlichen Vermerk auf dem von ihr vorgelegten Exemplar des Nachtrags (Bl. 23 d.A.). Nach Erhalt des Schreibens habe sie mit dem Betriebsratsmitglied T Kontakt aufgenommen. Sie habe diesen auf das Schreiben der Beklagten und den Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 angesprochen. Das Betriebsratsmitglied T habe ihr darauf hin mitgeteilt, dass es dem Krankenhaus schlecht gehe und es sich deshalb von einigen Mitarbeitern trennen müsse. Die Klägerin könne gegen ihr Ausscheiden aus dem Betrieb per 31.08.2013 nichts unternehmen. Daraufhin habe sie ein Exemplar des Vertrages in den dafür vorgesehenen Briefkasten der Personalabteilung geworfen.
16Die Klägerin hat die Vermutung angestellt, die Beklagte habe den Verlängerungsvertrag auf den 24.09.2012 rückdatiert.
17Sie hat weiter die Ansicht vertreten, die Verlängerungsvereinbarung mit Datum vom 24.09.2012 sei unwirksam, da Verlängerungen nur vor Ablauf der ursprünglichen Befristung möglich seien.
18Die Befristung ausweislich des Vertrags vom 24.09.2012 sei auch deshalb unwirksam, weil durch das Schreiben vom 13.09.2012 bereits rechtsverbindlich eine Verlängerung der Befristung bis zum 31.12.2013 geregelt worden sei. Das Gesetz sehe aber nur eine Verlängerung, nicht aber eine Verkürzung eines befristeten Arbeitsvertrags vor. Zumindest könne sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht darauf berufen, dass von den Parteien im Anschluss an das Schreiben vom 13.09.2012 kein Nachtrag zum Arbeitsvertrag gefertigt worden sei, durch den das Arbeitsverhältnis auf den 31.12.2013 befristet worden sei.
19Zudem sei die Vereinbarung auch deshalb unwirksam, weil es sich nicht um eine Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG handele. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung handele es sich um die Neubegründung eines befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an früher bestehende befristete Arbeitsverträge, was nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zur Unwirksamkeit der Neubefristung führe.
20Nach alledem komme es auf die Frage der erklärten Anfechtung nicht mehr an, wobei die Klägerin meint, die Anfechtung unverzüglich im Sinne des Gesetzes erklärt zu haben.
21Die Befristung zum 31.12.2013 gemäß Schreiben vom 13.09.2012 sei unwirksam, da eine sachgrundlose Befristung nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig sei.
22Die Klägerin hat beantragt,
231. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 24.09.2012/09.07.2013 nicht zum 31.08.2013 beendet worden ist;
242. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung vom 13.09.2012 nicht zum 31.12.2013 beendet worden ist.
25Die Beklagte hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis sei durch den Verlängerungsvertrag vom 24.09.2012 wirksam auf den 31.08.2013 befristet worden. Die Klägerin habe den Verlängerungsvertrag vom 24.09.2012 jedenfalls vor dem 09.10.2012 unterzeichnet. In der Personalabteilung sei am 09.10.2012 das Beendigungsdatum vom 31.12.2012 auf den 31.08.2013 geändert worden. Die Beklagte hat insofern auf den Ausdruck des Screenshots verwiesen. Eine solche Abänderung finde ohne das Vorliegen eines entsprechenden Arbeitsvertrags nicht statt.
28Bei dem Vertrag vom 24.09.2012 habe es sich auch um einen Verlängerungsvertrag und nicht um die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses gehandelt.
29Der Verlängerungsvertrag sei nicht wirksam angefochten. Die Klägerin habe keinen Anfechtungsgrund dargestellt und zudem auch die Anfechtungsfrist nach § 121 Abs. 1 BGB nicht gewahrt.
30Das Schreiben vom 13.09.2012 habe noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines bis zum 31.12.2013 befristeten Arbeitsvertrags enthalten. Darauf deute zunächst der Hinweis auf die Verlängerung im Rahmen des Gesetzes über Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge hin. Nach diesem Gesetz sei eine sachgrundlose Befristung nur für die Höchstdauer von zwei Jahren zulässig. Zudem habe die Beklagte darauf verwiesen, dass die Klägerin in Kürze einen Nachtrag erhalten werde. Schließlich habe die Klägerin ein etwaiges Angebot auf Abschluss eines auf den 31.12.2013 befristeten Arbeitsvertrags nicht angenommen.
31Durch Urteil vom 21.01.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Verlängerungsvereinbarung vom 24.09.2012 wirksam zum 31.08.2013 befristet worden. Das Schriftformerfordernis sei gewahrt. Die Verlängerungsvereinbarung sei auch vor Ablauf des ersten Verlängerungszeitraums unterschrieben worden. Die Klägerin habe keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Vereinbarung später unterzeichnet worden sei. Die Klägerin habe die Vereinbarung vom 24.09.2012 nicht wirksam angefochten. Die Beklagte habe auch die Mitarbeitervertretung rechtzeitig über die beabsichtigte Verlängerung unterrichtet. Durch das Schreiben vom 13.09.2012 sei keine wirksame Verlängerungsvereinbarung auf den 31.12.2013 zustande gekommen. Es fehle insofern an dem im Schreiben angekündigten schriftlichen Nachtrag zum Arbeitsvertrag. Es sei der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch nicht verwehrt, sich auf den fehlenden schriftlichen Nachtrag zu berufen.
32Das Urteil ist der Klägerin am 21.02.2014 zugestellt worden. Die Klägerin hat gegen das Urteil am 06.03.2014 Berufung eingelegt und diese am 17.04.2014 begründet.
33Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Bei der Vereinbarung mit Datum vom 24.09.2012 handele es sich nicht um eine Verlängerungsvereinbarung, sondern um eine neue Befristungsabrede. Durch das Schreiben vom 13.09.2012 habe die Beklagte bereits ein verbindliches Angebot auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013 unterbreitet.
34Die Klägerin äußert den Verdacht, dass einem Mitarbeiter der Personalabteilung im Sommer 2013 aufgefallen sei, dass das Schreiben vom 13.09.2012 kontraproduktiv gewesen sei. Man habe daraufhin nach einer Lösungsmöglichkeit für das Problem gesucht und in Gestalt einer rückdatierten Änderungsvereinbarung gemäß Datum vom 24.09.2012 gefunden. Es bestehe insofern der Verdacht, dass zur Kaschierung dieses Vorgangs alle möglichen Stammdateneinträge und sonstigen Dokumente ebenfalls rückdatiert worden seien.
35Die Klägerin beantragt,
36das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.01.2014, Az. 5 Ca 1698/13 abzuändern und
37- 38
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 24.09.2012/09.07.2013 nicht zum 31.08.2013 beendet worden ist;
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2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung vom 13.09.2012 nicht zum 31.12.2013 beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
42die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
43Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend wie folgt aus: Gegen die Behauptung der Klägerin, den Verlängerungsvertrag vom 24.09.2012 nicht vor Ablauf des Verlängerungszeitraums unterzeichnet zu haben, sprächen die nachfolgenden Indizien. Der Verlängerungsvertrag trage das Datum des 24.09.2012. Der Befristungsablauf zum 31.08.2013 sei am 09.10.2012 in die Stammdaten der Beklagten ein gepflegt worden. Die Mitarbeitervertretung sei bereits am 19.09.2012 angehört worden und habe am 24.09.2012 ihr Einverständnis erklärt. Eine Rückdatierung von Vorgängen sei durch die Beklagte nicht erfolgt.
44Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B, W und T. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.06.2014 Bezug genommen (Bl. 146 ff. d.A.).
45Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen ergänzend Bezug genommen.
46Entscheidungsgründe
47A.
48I.
49Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c ArbGG. Die Klägerin hat ihre Berufung gegen das am 21.02.2014 zugestellte Urteil auch form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 06.03.2014 eingelegt. Sie hat die Berufung am 17.04.2014 ordnungsgemäß nach den §§ 520 Abs. 3 i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG begründet.
50II.
51Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
521.
53Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 2 die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung vom 13.09.2012 nicht zum 31.12.2013 beendet worden ist, ist ihre Klage schon als unzulässig abzuweisen.
54Der Klägerin fehlt insofern schon ein Feststellungsinteresse. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt zu bekommen.
55Die Beklagte hat sich nicht darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Schreibens vom 13.09.2012 mit dem Ablauf des 31.12.2013 beendet wurde. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, dem Schreiben der Beklagten vom 13.09.2012 eine wirksame Befristungsvereinbarung zum 31.12.2013 zu entnehmen.
56Damit fehlt es der Klage bezogen auf den Klageantrag zu 2 schon an einem Feststellungsinteresse.
572.
58Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 ist die Klage unbegründet. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Befristung ausweislich des Verlängerungsvertrags mit Datum vom 24.09.2012 mit dem Ablauf des 31.08.2013 beendet.
59a)
60Bei der vertraglichen Vereinbarung mit Datum vom 24.09.2012 handelt es sich um eine Verlängerungsvereinbarung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in der Vereinbarung nicht die Neubegründung eines befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an früher bestehende Arbeitsverträge. Die Parteien haben durch die Vereinbarung das zunächst in § 3 des Arbeitsvertrags vom 29.08.2011 nieder gelegte und später durch den Vertrag mit Datum vom 21.05.2012 geänderte Beendigungsdatum ihres Arbeitsverhältnis auf den 31.08.2013 neu festgelegt. Sie haben damit lediglich die Vertragsdauer unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert und somit eine Verlängerungsvereinbarung getroffen (vgl. BAG 12.08.2009 – 7 AZR 270/08 – juris).
61b)
62Sowohl der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 29.08.2011 als auch die Verlängerungsvereinbarungen mit Datum vom 21.05.2012 sowie 24.09.2012 wahren das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Sie sind sowohl von Vertretern der Beklagten als auch von der Klägerin unterzeichnet worden. Nachdem bezogen auf die Vereinbarung mit Datum vom 24.09.2012 zunächst durch die Klägerin die Einhaltung des Schriftformerfordernisses in Zweifel gezogen war, hat die Beklagte durch Vorlage der Originalvereinbarung im Kammertermin erster Instanz die Einhaltung des Schriftformerfordernisses belegt.
63c)
64Die Verlängerungsvereinbarung ist wie erforderlich (BAG 12.08.2009 – 7 AZR 270/08 – juris) auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit des zu verlängernden Vertrages getroffen worden. Dies steht im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
65aa)
66Allerdings traf die Beklagte die Beweislast hinsichtlich der streitigen Behauptung, dass die Verlängerungsvereinbarung vor Ablauf des 31.12.2012 schriftlich vereinbart worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer wirksamen Befristung trägt die Partei, die hieraus für sich eine günstige Rechtsfolge herleiten möchte (Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 14. Aufl. § 17 TzBfG Rdz. 13). Dies ist hier die Beklagte. Diese ist auch im Hinblick auf die Frage, wann der befristete Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde, beweisbelastet (vgl. BGH 24.06.1993 – IX ZR 96/92 – MDR 1993, 1119 f.).
67bb)
68Die Beklagte hat diesen Beweis nicht schon dadurch erbracht, dass sie die Originalurkunde, die mit dem Datum des 24.09.2012 versehen ist, vorgelegt hat. Zwar begründen im Original vorgelegte Privaturkunden nach §§ 416, 420 ZPO vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Es besteht insofern für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Diese Beweisregel erfasst aber nicht die Umstände der Abgabe der Erklärungen wie Zeit und Ort. Deshalb beweist ein in einer Privaturkunde enthaltenes Datum nur, dass es vom Aussteller angegeben, nicht aber, dass es richtig angegeben wurde (BGH 05.02.1990 – II ZR 309/88 – DB 1990, 983 f). Die Frage, wann die Unterzeichnung erfolgt ist und ob somit das Datum der Unterzeichnung zutreffend angegeben ist, unterliegt der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO (BGH 05.02.1990 – II ZR 309/88 – DB 1990, 983 f.; BGH 24.06.1993 – IX ZR 96/92 – MDR 1993, 1119 f.).
69cc)
70Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Verlängerungsvereinbarung mit Datum vom 24.09.2012 vor Ablauf des 31.12.2012 von beiden Parteien schriftlich unterzeichnet wurde.
71(1)
72Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO muss das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob es eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält. Es darf sich nicht auf eine bloße Wahrscheinlichkeitsannahme beschränken. Im Übrigen stellt § 286 ZPO nur darauf ab, ob das Gericht selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig. Allein das Tatsachengericht hat die Entscheidung zu treffen, ob es die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Das Gericht darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67 –, BGHZ 53, 245-264).
73(2)
74Nach diesen Grundsätzen sieht es die Kammer als erwiesen an, dass die Klägerin den Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 vor Ablauf des 31.12.2012 unterzeichnet hat.
75(a)
76Die Kammer stützt ihre Überzeugung insbesondere auf die Aussage des Zeugen W. Dieser hat einerseits unter Bezugnahme auf den vorgelegten Screenshot (Anlage B 2, Bl. 140 d.A.) erläutert, dass er im Oktober 2012 unter dem Erfassungsbeleg erf03 eine Wiedervorlagefrist auf das neu vereinbarte Beendigungsdatum 31.08.2013 erfasst hat. Er hat auch erklärt, dass er diese Handlung erst vornehmen kann, wenn der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnete Arbeitsvertrag vorliegt.
77Nach der Aussage des Zeugen W lag ihm damit am Tage der Erfassung am 09.10.2012 der sowohl von der Beklagten als auch von der Klägerin unterzeichnete Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 vor.
78Die Aussage des Zeugen W ist glaubhaft. Es ist zunächst nachvollziehbar, dass in einem Personalstammdatenblatt Wiedervorlagefristen für den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses notiert werden. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Eingabe erst erfolgt, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Arbeitsvertrag vorliegt. Erst in diesem Moment hat der sachbearbeitende Mitarbeiter das nötige Maß an Gewissheit, dass die vertragliche Regelung Bestand haben wird. Das im Screenshot ausgewiesene Datum der Eingabe, der 09.10.2012, korrespondiert mit den weiteren maßgeblichen Daten. Ausweislich der Anlage B 1 (Bl. 139 d.A.) ist die Stellungnahme der Mitarbeitervertretung am 24.09.2012 erfolgt und diese Stellungnahme am 26.09.2012 bei der Beklagten eingegangen. Wenn die Klägerin den Verlängerungsvertrag sodann zur Unterschrift vorgelegt bekommen hat, erscheint es plausibel, dass der unterschriebene Vertrag Anfang Oktober 2012 bei dem Zeugen W vorlag.
79Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Zeuge W in seiner Arbeit nicht frei von Fehlern ist. So hat er die an sich für den 31.05.2013 zu notierende Wiedervorlagefrist für die Bundesagentur für Arbeit bei der Klägerin fälschlicherweise auf den 30.06.2013 festgelegt.
80Es gibt aber keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge W im Fall der Klägerin abweichend von der von ihm selbst dargestellten Praxis einen weiteren Fehler der Gestalt begangen hat, dass er versehentlich eine Eingabe in das Programm vorgenommen hat, obwohl der Verlängerungsvertrag von der Klägerin noch nicht unterzeichnet war. Erst Recht gibt es keine Anhaltspunkte für die Vermutung der Klägerin, die Beklagte habe den Verlängerungsvertrag im Sommer 2013 rückdatiert und zudem auch die Eintragungen in der Personaldatenbank nachträglich angepasst.
81Der Zeuge W ist auch glaubwürdig. Der Zeuge hat sich umfassend und widerspruchsfrei zum Beweisthema erklärt. Er hat dabei keine Tendenz erkennen lassen, zum Vorteil der Beklagten und zum Nachteil der Klägerin auszusagen. Der Zeuge hat eingeräumt, an seine konkreten Handlungen im Zusammenhang mit der Datenerfassung zum Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 keine Erinnerung zu haben. Er hat aber auf die allgemeine Praxis verwiesen.
82(b)
83Dagegen gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung der Klägerin, sie habe den Verlängerungsvertrag erst im Juli 2013 unterzeichnet, zutreffend ist. Die Klägerin hat behauptet, sie habe zwischen dem Erhalt des Verlängerungsvertrags und dessen unterzeichneter Rückgabe im Juli 2013 ein Gespräch mit dem Betriebsratsvorsitzenden T geführt.
84Der Zeuge T hat zwar bestätigt, im Juli 2013 mit der Klägerin ein Gespräch geführt zu haben. Er hat aber auch erklärt, dass die Klägerin ihm in diesem Gespräch keine Unterlagen vorgelegt habe und zudem auch nicht gefragt habe, ob sie den befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnen solle.
85Auch der Zeuge T erscheint glaubwürdig. Ebenso wie der Zeuge W hat er die an ihn gerichteten Fragen ausführlich und ohne erkennbare Parteinahme beantwortet. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Aussage des Zeugen T zutreffend ist.
86Die Tatsache dass die Klägerin den Zeugen T in dem Gespräch aus Juli 2013 nicht dazu befragt hat, ob sie den übersandten Arbeitsvertrag unterzeichnen solle und müsse, spricht maßgeblich dafür, dass sie den Arbeitsvertrag in dieser Zeit auch nicht erstmals zur Unterzeichnung übersandt bekommen hat. Wenn eine Mitarbeiterin in der von der Klägerin vorgetragenen Situation das Gespräch mit dem Betriebsrat sucht, ist es naheliegend, dass sie die für sie so wichtige Frage, ob sie den Arbeitsvertrag unterzeichnen soll, auch anspricht.
87Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass sie auf der von ihr vorgelegten Kopie des Verlängerungsvertrags handschriftlich vermerkt hat, dass sie dieses Schriftstück erst am 10.07.2013 bekommen habe, so kann dies ihre Sachverhaltsdarstellung nicht entscheidend stützen. Denn der handschriftliche Vermerk könnte auch dann auf das Dokument gefügt worden sein, wenn die Klägerin den Verlängerungsvertrag schon vorher erhalten hätte. Zudem ist dieser handschriftliche Vermerk auf der Kopie in der Gerichtsakte durchgestrichen (Bl. 23 d.A.).
88Die Aussage des von der Klägerin zudem benannten Zeugen B war im Hinblick auf das Beweisthema im Wesentlichen unergiebig. Der Zeuge hat nur Angaben zu der Frage machen können, wann er den Verlängerungsvertrag unterzeichnet hat. Zu der Frage, wann die Klägerin den Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, hat er keine konkreten Angaben machen können. Er hat auch darauf hingewiesen, dass das Datum des Eingangs des von der Klägerin unterzeichneten Verlängerungsvertrags aus der Personalakte nicht ersichtlich sei.
89Unter Würdigung all dieser Umstände steht im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 bereits vor dem Ablauf der Vertragslaufzeit des zu verlängernden Vertrags am 31.12.2012 von beiden Parteien unterzeichnet worden ist.
90d)
91Die Befristung ist auch nicht aus anderen Gründen nach § 14 Abs. 2 TzBfG unwirksam. Durch den Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 wurde die Befristungshöchstdauer von zwei Jahren nicht überschritten. Zudem wurde auch die Zahl der maximal zulässigen Verlängerungen nicht überschritten. Der Verlängerungsvertrag führte auch zu einer nahtlosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass im Übrigen inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden (BAG 12.08.2009 – 7 AZR 270/08 – juris).
92e)
93Die durch den Verlängerungsvertrag vereinbarte Befristung auf den 31.08.2013 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Parteien zuvor bereits eine Verlängerung des Arbeitsvertrags bis zum 31.12.2013 vereinbart haben.
94Die Parteien haben keine Vereinbarung über die Verlängerung der Befristungsdauer bis zum 31.12.2013 getroffen. Allerdings hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13.09.2012 (Bl. 21 d.A.) mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2013 befristet wird.
95Es kann dahinstehen, ob das Schreiben vom 13.09.2012 als ein Angebot auf Abschluss eines auf den 31.12.2013 befristeten Verlängerungsvertrag angesehen werden kann. Denn die Klägerin hat ein etwaiges Angebot der Beklagten nicht angenommen.
96Eine ausdrückliche Annahmeerklärung hat die Klägerin nicht abgegeben. Durch bloßes Schweigen und Weiterarbeit konnte die Klägerin ein etwaiges Angebot der Beklagten nicht annehmen.
97Schweigen allein stellt in aller Regel schon keine Willenserklärung dar. Wer auf ein entsprechendes Angebot nicht reagiert, stimmt diesem gemäß § 147 BGB nicht zu (BAG 04.09.1985 – 7 AZR 262/83 – AP § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 22; BAG 26.03.1997 – 10 AZR 612/96 – AP § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 50). Eine stillschweigende Zustimmungserklärung eines Arbeitnehmers zu einem Angebot des Arbeitgebers kann allenfalls dann angenommen werden, wenn er nach dem Angebot einer Vertragsänderung durch den Arbeitgeber von der Änderung unmittelbar und sogleich betroffen wird und gleichwohl widerspruchslos weiterarbeitet (lag Hamm 22.01.2010 – 10 Sa 1456/09 – juris).
98Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin ein im Schreiben der Beklagten vom 13.09.2012 liegendes Vertragsangebot nicht stillschweigend durch Weiterarbeit angenommen. Denn jedenfalls in der Zeit bis zum 31.12.2012 wurde die Klägerin von der Vertragsänderung nicht unmittelbar betroffen. Das Arbeitsverhältnis bestand schon aufgrund des Verlängerungsvertrags vom 21.05.2012 bis zum 31.12.2012 fort. Erst im Jahre 2013 wäre die Klägerin durch ein Verlängerungsangebot der Beklagten betroffen gewesen. Zu dieser Zeit war aber bereits der Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 unterzeichnet.
99Nach alledem steht der Wirksamkeit der Befristung auf den 31.08.2013 nicht ein zuvor abgeschlossener bis zum 31.12.2013 geltender befristeter Arbeitsvertrag entgegen.
100f)
101Der Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 ist auch nicht nach § 142 Abs. 1 BGB wegen einer erfolgreichen Anfechtung unwirksam.
102Die Klägerin hat weder einen Anfechtungsgrund nach § 119 BGB noch einen Anfechtungsgrund nach § 123 BGB substantiiert dargelegt. Bezogen auf den Anfechtungsgrund nach § 119 BGB hat die Klägerin durch die mit Schreiben vom 22.08.2013 erklärte Anfechtung zudem die Anfechtungsfrist nach § 121 Abs. 1 BGB nicht gewahrt.
103g)
104Eine Unwirksamkeit der Befristung ergibt sich weiterhin nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Mitarbeitervertretung.
105Denn die Mitarbeitervertretung ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Ausweislich des von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten Anhörungsbogens (Bl. 139 d.A.) ist die Mitarbeitervertretung im Hinblick auf die Vertragsverlängerung der Klägerin bis zum 31.08.2013 am 19.09.2012 angehört worden. Die Mitarbeitervertretung hat am 24.09.2012 der befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt. Soweit die Klägerin die Umstände zur Anhörung der Mitarbeitervertretung pauschal bestritten hat, war dieses pauschale Bestreiten unbeachtlich. Nach Vorlage der schriftlichen Anhörungsunterlagen hätte die Klägerin ihre Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung qualifiziert darstellen müssen (vgl. BAG 24.04.2008 – 8 AZR 268/07 – NZA 2008, 1314 ff.).
106Unabhängig hiervon führt eine unterbliebene Anhörung der Mitarbeitervertretung nach §§ 33, 34 MAVO ebenso wie eine unterbliebene Anhörung eines Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht zur Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung. Eine solche Rechtsfolge ordnen §§ 33 ff MAVO ebenso wie die für Betriebsräte geltenden Vorschriften der §§ 99 ff BetrVG nicht an.
107h)
108Der Beklagten ist es schließlich auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die Wirksamkeit der Befristung zum 31.08.2013 zu berufen.
109aa)
110Dem Arbeitgeber kann es verwehrt sein, sich auf eine an sich wirksame Befristung zu berufen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluss an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (BAG 17.04.2002 – 7 AZR 283/01 – NZA 2002, 1111). Voraussetzung dafür, dass die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung rechtsmissbräuchlich ist, ist dass objektiv ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hervorgerufen wurde. Ein solcher Vertrauenstatbestand ist gegeben, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Zeitvertrags oder später berechtigte Erwartungen auf eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers geweckt hat (lag Baden-Württemberg 24.09.2009 – 3 Sa 14/09 – juris; lag Hessen 13.08.2012 – 16 Sa 1718/11 - juris).
111bb)
112Der Klägerin ist durch das Schreiben der Beklagten vom 13.09.2012 eine befristete Weiterbeschäftigung bis zum 31.12.2013 zugesagt worden. Die Tatsache, dass die Beklagte in dem Schreiben vom 13.09.2012 auf einen entsprechenden Nachtrag zum Arbeitsvertrag verwiesen hat, den die Klägerin in Kürze erhalten werde, steht der Wirksamkeit dieser Zusage nicht entgegen. Dass die Zusage nur vorbehaltlich der Unterzeichnung des Nachtrags gelten sollte, hat die Beklagte in dem Schreiben vom 13.09.2012 nicht zum Ausdruck gebracht. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte in dem Schreiben auf die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verwiesen hat. Auch hierdurch hat sie nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihre Zusage sich auf ein bis zum 31.08.2013 bestehendes Arbeitsverhältnis beschränken sollte.
113Die Beklagte ist, offenbar nachdem sie bemerkt hat, dass eine sachgrundlose Befristung bei der Klägerin bis zum 31.12.2013 nicht möglich ist, in der Folgezeit von ihrer Zusage abgerückt und hat der Klägerin lediglich ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.08.2013 unterbreitet. Damit hat sich die Beklagte widersprüchlich verhalten.
114Gleichwohl ist es der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die Wirksamkeit der Befristung zum 31.08.2013 zu berufen.
115Im Vertragsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass frühere Vereinbarungen durch spätere Vereinbarungen verdrängt werden können. Gemäß §§ 146 ff BGB gilt auch, dass ein Angebot erlischt, wenn es von dem Erklärungsempfänger nicht rechtzeitig angenommen wird. Die Beklagte hat ihre einmal gemachte Zusage, das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2013 zu verlängern, durch das mit dem Verlängerungsvertrag vom 24.09.2012 unterbreitete Angebot modifiziert. Sie hat der Klägerin insofern ein neues Angebot unterbreitet.
116Mit Erhalt dieses Angebots musste es für die Klägerin klar sein, dass die ursprüngliche Zusage der Beklagten, das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2013 fortzusetzen, keine Gültigkeit mehr haben sollte. Es bestand insofern bei Unterzeichnung des Verlängerungsvertrags kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin dahingehend mehr, die Beklagte wolle sie bis zum 31.12.2013 weiterbeschäftigten.
117Soweit die Klägerin beabsichtige, die Beklagte an ihrer einmal gemachten Zusage festzuhalten, hätte es ihr oblegen, das Gespräch mit der Beklagten zu suchen, gegebenenfalls Rechtsrat einzuholen oder aber zumindest auf dem Verlängerungsvertrag zum Ausdruck zu bringen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2013 gewollt ist.
118Nach vorbehaltloser Unterzeichnung des Verlängerungsvertrags mit Datum vom 24.09.2012 bestand kein schutzwürdiges Vertrauen für die Klägerin in eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.08.2013 hinaus.
119Nach alledem wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund wirksamer Befristung mit dem Ablauf des 31.08.2013 beendet.
120B.
121Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
122C.
123Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob es einem Arbeitgeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt ist, sich im Rahmen des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags von einer zuvor schriftlich erteilten Zusage hinsichtlich der Befristungsdauer zu lösen. Diese Rechtsfrage ist vom Bundesarbeitsgericht bislang nicht entschieden worden. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist von allgemeiner Bedeutung.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 30. Juni 2014 - 10 Sa 290/14
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Referenzen - Gesetze
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.