Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 15. Jan. 2015 - 1 SHa 26/14
Tenor
Als das zuständige Gericht wird das Arbeitsgericht Hagen bestimmt.
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G r ü n d e:
2I. Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters vom 30.07.2014 aufgelöst worden ist, der beklagte Insolvenzverwalter verpflichtet ist, Forderungen des Klägers zur Insolvenztabelle anzumelden und ob das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 11.06.2014 auf die beklagte Gesellschaft zu 2) übergegangen ist.
3Mit seiner seit dem 04.08.2014 bei dem Arbeitsgericht Hagen anhängigen Klage wandte der Kläger sich gegen die Kündigung seines bereits zuvor mit der Gemeinschuldnerin begründeten Arbeitsverhältnisses durch den beklagten Insolvenzverwalter zu 1) vom 30.07.2014. Unter dem 04.09.2014 teilte die nunmehrige beklagte Gesellschaft zu 2) mit, sie trete dem Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs, der unmittelbar bevorstehe, bei. Im Gütetermin vom 05.09.2014 erschien für den Kläger – nach vorheriger Ankündigung – niemand. Der beklagte Insolvenzverwalter stellte keinen Antrag. Das Arbeitsgericht ordnete am 05.09.2014 das Ruhen des Verfahrens nach § 54 Abs. 5 ArbGG an.
4Mit Schriftsatz vom 02.10.2014 nahm der Kläger das Verfahren auf, beantragte die Bestimmung eines weiteren Gütetermins, erweiterte die Klage gegen den Insolvenzverwalter mit dem Antrag, Forderungen in Höhe von etwa 43.000 € zur Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hagen festzustellen und beantragte ferner festzustellen, dass zwischen ihm und der beklagten Gesellschaft zu 2) und ehemaligen Beigetretenen ein Arbeitsverhältnis näher bestimmten Inhalts bestehe.
5Das Arbeitsgericht Hagen wies mit Gerichtsschreiben vom 08.10.2014 u.a. darauf hin, für die Beklagte zu 2) sei angesichts deren Sitzes in Schwerte das Arbeitsgericht Dortmund zuständig. Unter dem 20.11.2014 teilte der beklagte Insolvenzverwalter mit, aus der Kündigung vom 30.07.2014 keine Rechte mehr herleiten zu wollen.
6Die auf den 21.11.2014 anberaumte Güteverhandlung verlief ergebnislos. In der Güteverhandlung erklärte die beklagte Gesellschaft zu 2), sie rüge die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen nicht. In der Güteverhandlung gab das Arbeitsgericht Hagen dem Kläger unter Hinweis auf die Antragsmöglichkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf, zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen.
7Mit einem am 26.11.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger, das Arbeitsgericht Dortmund als das zuständige Gericht zu bestimmen, hilfsweise eine Bestimmung des zuständigen Gerichts von Amts wegen vorzunehmen.
8Zur Begründung führte der Kläger aus, der beklagte Insolvenzverwalter zu 1) habe seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Hagen, die Beklagte zu 2) ihren Sitz in demjenigen des Arbeitsgerichts Dortmund. Der Rechtsstreit solle möglichst einheitlich geführt und entschieden werden. Das zuständige Gericht möge daher gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden. Dem stehe die Erklärung der beklagten Gesellschaft zu 2) in der Güteverhandlung nicht entgegen, die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen nicht rügen zu wollen. Da vor dem Arbeitsgericht Dortmund inzwischen eine von der Beklagten zu 2) ausgesprochene Kündigung angegriffen und dort Gütetermin auf den 05.02.2015 anberaumt worden sei, sei es sinnvoll, als das zuständige Gericht das Arbeitsgericht Dortmund zu bestimmen.
9Der beklagte Insolvenzverwalter weist darauf hin, er habe im zweiten Gütetermin erklärt, die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen nicht zu rügen. Das Arbeitsgericht Hagen habe sich bereits in zwei Güteterminen mit dem Rechtsstreit befasst. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei nunmehr verspätet. Jedenfalls wäre das Arbeitsgericht Hagen als das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Die Streitgegenstände im Zusammenhang mit der Kündigung und dem Betriebsübergang wiesen einen insolvenzspezifischen Bezug auf. Eine Abgabe an das Arbeitsgericht Dortmund sei nicht prozessökonomisch.
10Die beklagte Gesellschaft zu 2) schließt sich den Ausführungen des beklagten Insolvenzverwalters an und führt aus, sie habe die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen nicht rügen wollen, weil eine Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Dortmund zu einer Verzögerung führen würde und nicht prozessökonomisch sei.
11II. Der Antrag des Klägers, das Landesarbeitsgericht möge nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das zuständige Gericht bestimmen, ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger den jedenfalls für § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderlichen Antrag (Vossler NJW 2006, 117) auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt.
12Nach den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Arbeitsgericht durch das Landesarbeitsgericht als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
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1. Die Beklagten werden als Streitgenossen im Sinne der §§ 56, 60 ff ZPO in Anspruch genommen. Dabei ist es ausreichend, dass die Beklagten – wie hier – als einfache Streitgenossen beklagt werden und dem Kläger gegnerisch gegenübertreten. Eine qualifizierte Streitgenossenschaft ist nicht erforderlich (BAG 25.04.1996 – 5 AS 1/96, juris Rn 31). Es genügt in einer der Prozessökonomie folgenden weiten Auslegung, dass gleichartige oder auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhende Ansprüche verfolgt werden (Hessisches LAG 14.03.2003 – 1 AR 4/03, juris Rn 22). Dies ist insbesondere in der Situation einer Kündigungsschutzklage anzunehmen, die im Wege der objektiven und subjektiven Klageerweiterung durch eine Feststellungsklage auch auf den vermeintlichen Betriebserwerber erstreckt wird (BAG 25.04.1996 – 5 AS 1/96, juris Rn 31; Hessisches LAG 14.03.2003 – 1 AR 4/03, juris Rn 22).
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2. Unschädlich ist es, dass der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach Rechtshängigkeit gestellt und erst durch die Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2) angesichts des für diese Beklagte unzuständigen Arbeitsgerichts Hagen nötig geworden ist. Nach allgemeiner Meinung ist der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu eng. Ein Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch nach Rechtshängigkeit angebracht werden (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 36 Rn. 16; Vossler NJW 2006, 2007), was sich zwangsläufig in den Fällen ergibt, in denen es erst im Laufe des Rechtsstreits zu einer zulässigen subjektiven Klageerweiterung kommt. Zulässig ist der Antrag nach allgemeinem Verständnis solange, bis wegen des fortgeschrittenen Prozessstadiums der Zweck der Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr erreicht werden kann (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 36 Rn. 16). Davon ist jedenfalls im arbeitsgerichtlichen Verfahren dann noch nicht auszugehen, wenn der Antrag – wie hier - im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach erfolglosem Abschluss eines Gütetermins gestellt worden ist.
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3. Ein im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nötiger Kompetenzkonflikt zweier, jeweils für einen der Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand zuständiger Arbeitsgerichte ist gegeben.
a) Der allgemeine Gerichtsstand des beklagten Insolvenzverwalters zu 1) richtet sich nach § 19a ZPO. Danach ist der Sitz des Insolvenzgerichts ausschlaggebend, sofern sich die Klage auf die Insolvenzmasse bezieht. Dies gilt einerseits für die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Forderungen, deren Anmeldung der Kläger zur Insolvenztabelle begehrt, andererseits aber auch für den Kündigungsschutzantrag, der einen zumindest mittelbaren Bezug zur Insolvenzmasse aufweist, weil der Kläger auf der Basis einer stattgebenden Entscheidung vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen kann, die als Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten der Insolvenzmasse zuzuordnen wären (vgl. BAG 18.10.2006 - 2 AZR 563/05, juris Rn 19 m.w.N.). Der allgemeine Gerichtsstand des beklagten Insolvenzverwalters wird demgemäß durch den Sitz des Amtsgerichts Hagen als Insolvenzgericht bestimmt und liegt in Hagen.
20b) Der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Gesellschaft zu 2) richtet sich gem. § 17 Abs. 1 ZPO nach deren Sitz in Schwerte. Das für Schwerte zuständige Arbeitsgericht ist das Arbeitsgericht Dortmund.
21c) Die Beklagten haben keinen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand.
22aa) Das folgt nicht bereits aus § 180 Abs. 1 S. 2 InsO angesichts der dort festgelegten ausschließlichen Zuständigkeit für Streitgegenstände über die Feststellung von bestrittenen Forderungen zur Insolvenztabelle, wie sie der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2) gegenüber dem beklagten Insolvenzverwalter in Höhe von etwa 43.000 € geltend macht. Diese Bestimmung begründet lediglich für Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine ausschließliche Zuständigkeit, die weitere besondere Gerichtsstände ausschließen würde. Nach § 185 InsO ist die Feststellung bei den Arbeitsgerichten als Gerichte eines anderen als des ordentlichen Rechtsweges ohne die Beschränkung auf die ausschließliche Zuständigkeit nach § 180 InsO zu betreiben.
23bb) Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderlichen Kompetenzkonflikt steht nicht entgegen, dass sich ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes oder nach § 48 Abs. 1a ArbGG unter dem Aspekt des gewöhnlichen Arbeitsortes ergeben hätte.
24So will der Kläger im Hinblick auf den beklagten Insolvenzverwalter festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis, das zuvor zur Gemeinschuldnerin bestanden hat und vom Kläger am Sitz der Gemeinschuldnerin in Schwerte zu erfüllen war, nicht durch die Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters aufgelöst worden ist. Diese Feststellung kann der Kläger nicht nur am allgemeinen Gerichtsstand des Insolvenzverwalters nach § 19a ZPO am Sitz des Insolvenzgerichts geltend machen, sondern wahlweise (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 19a Rn 6) auch am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO, also am für Schwerte zuständigen Arbeitsgericht Dortmund und damit zugleich im allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Gesellschaft zu 2) gem. § 17 Abs. 1 ZPO, die ihren Sitz in Schwerte hat. Zugleich ist dies auch der Sitz des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO und der gewöhnliche Arbeitsort i.S.d. § 48 Abs. 1a ArbGG, weil die aus dem in seinem Bestand zu klärenden Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2) bestehenden Verpflichtungen dort zu erfüllen wären.
25Zwar wird angenommen, dass ein gemeinsamer Gerichtsstand zu keinem Zeitpunkt bestanden haben darf (Vossler NJW 2006, 117, 129 f; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 36 Nr. 15), was dazu führe, dass ein ursprünglich gegebener gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand einer Zuständigkeitsbestimmung selbst dann entgegenstünde, wenn er zwischenzeitlich weggefallen sei, weil der Kläger unter mehreren zuständigen Gerichten eines nach § 35 ZPO ausgewählt habe. Dies solle selbst dann gelten, wenn dem Kläger der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt gewesen sei (Vossler NJW 2006, 117, 120; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 35 Rn 15, jeweils m.w.N.; a.A. OLG Köln 18.07.2001 - 5 W 71/01, juris).
26Das mag dann zutreffend sein, wenn der Kläger bei Klageerhebung in der Lage war, mit einem Blick auf die allgemeinen und besonderen Gerichtsstände der Beklagten eine Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen auszuüben. In diesem Fall hätte er die mit § 35 Nr. 3 ZPO gewünschten prozessökonomischen Vorteile einer Klage gegen Streitgenossen an einem örtlich zuständigen Gericht selbst herbeiführen können. Unterlässt er dies, sind keine Gründe ersichtlich, die Zuständigkeit eines an sich für einen der Streitgenossen unzuständigen Gerichts durch gerichtliche Entscheidung nach § 35 Nr. 3 ZPO herzustellen.
27Kommt es indes im Laufe des Rechtsstreits zu einer subjektiven Klageerweiterung, ist es nicht von Bedeutung, dass bereits bei hypothetischer Betrachtung ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand der nunmehrigen Streitgenossen bestanden hätte, wenn die Klage von vornherein gegen die Streitgenossen zeitgleich erhoben worden wäre. Denn in einer solchen Situation steht im Zeitpunkt der später erfolgenden Klageerweiterung der weitere besondere Gerichtsstand des ursprünglich Beklagten nicht mehr zu Verfügung, weil mit der ursprünglichen Klageerhebung die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen nach § 35 ZPO verbindlich und unwiderruflich ausgeübt worden ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 35 Rn 2; OLG Köln 18.07.2001 - 5 W 71/01, juris). Auch der Kläger hat mit seiner Klageerhebung bei dem Arbeitsgericht Hagen die Wahl zwischen zwei ihm offen stehenden Gerichtsständen – dem allgemeinen des beklagten Insolvenzverwalters nach § 19a ZPO und den besonderen Gerichtsständen des Erfüllungsortes bzw. gewöhnlichen Arbeitsortes verbindlich und unwiderruflich ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die ursprünglich nur auf den beklagten Insolvenzverwalter etwa rechtsmissbräuchlich nicht von vornherein auch auf den Beklagten zu 2) erstreckt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klageerweiterung gegen die beklagte Gesellschaft zu 2) stand dem Kläger damit der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes für eine Klage gegen den beklagten Insolvenzverwalter zu 1) nicht mehr zur Verfügung.
28d) Als das zuständige Gericht war das Arbeitsgericht Hagen zu bestimmen. Die Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte und Grundsätze der Prozesswirtschaftlichkeit zu folgen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 36 Rn 18). Ausschlaggebend ist u.a. auch der Mehrheitswille der Streitgenossen oder das Einverständnis der Parteien, den Rechtsstreit an einem der in Betracht kommenden Gerichte zu führen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 35 Rn 18 m.w.N.). Hier hat die Beklagte zu 2) bereits in der Güteverhandlung vom 21.11.2014 erklärt, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen nicht rügen zu wollen. Dies hat die Beklagte zu 2) im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs im Bestimmungsverfahrens wiederholt und im Übrigen ausgeführt, angesichts des Umstands, dass das Arbeitsgericht Hagen bereits umfangreich mit der Sache befasst gewesen sei, wäre es nicht prozessökonomisch, nun das Arbeitsgericht Dortmund als zuständig zu bestimmen und die damit einhergehende Verzögerung hinzunehmen. Der beklagte Insolvenzverwalter zu 1) sieht einen insolvenzspezifischen Zusammenhang und begehrt angesichts der bereits andauernden Anhängigkeit des Rechtsstreits bei dem Arbeitsgericht Hagen, eben dieses Gericht als das zuständige zu bestimmen.
29Wenn auch der Erklärung der beklagten Gesellschaft zu 2) in der Güteverhandlung noch nicht die Bedeutung einer rügelösen Einlassung zugekommen ist (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting-Germelmann, ArbG, 8. Aufl. 2013, § 48 Rn 60), sind sowohl diese Äußerung als auch die weiteren Erklärungen der Streitgenossen zu beachten. Unter Berücksichtigung dieser Erklärungen und des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstandes war es geboten, das Arbeitsgericht Hagen als das zuständige Gericht zu bestimmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger inzwischen ein weiteres arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzverfahren bei dem Arbeitsgericht Dortmund gegen die Beklagte zu 2) geltend gemacht hat. Einerseits ist nicht sicher, dass eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem hier streitrelevanten Verfahren im Falle einer Bestimmung des Arbeitsgerichts Dortmund als des zuständigen Gerichts erfolgen könnte. Andererseits hatte es der Kläger in der Hand, eine solche prozessökonomisch sinnvolle Situation zu bewirken, indem er den nunmehrigen Kündigungsschutzantrag klageerweiternd in den hiesigen Rechtsstreit eingebracht hätte. Sieht er davon ab und erklären die Streitgenossen übereinstimmend, es solle das bereits angerufene Arbeitsgerichts Hagen aus Gründen der Beschleunigung als zuständig bestimmt werden, hat der Parteiwille des Klägers dahinter zurückzutreten.
30III. Die Kosten des Verfahrens sind solche des Rechtsstreits.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 15. Jan. 2015 - 1 SHa 26/14
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(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.
(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind. § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.
(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.
(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar. - 2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar. - 2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.