Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 11. Dez. 2006 - 3 K 200/04

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2006:1211.3K200.04.0A
bei uns veröffentlicht am11.12.2006

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Grunderwerbsteuer(GrESt)-Festsetzung.

2

Die Klägerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 69/2003 des beurkundenden Notars) von Frau A eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 200.000,00 EUR. Der Kaufpreis sollte nicht an die Verkäuferin ausgezahlt, sondern mit deren Kaufpreisschuld gegenüber der Klägerin aus einem notariellen Grundstückskaufvertrag vom selben Tage in Höhe von 450.000,00 EUR verrechnet werden.

3

Mit notariellem Vertrag vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 70/2003 des beurkundenden Notars) haben Frau A und die Klägerin in Ergänzung des Grundstückskaufvertrages über die Eigentumswohnung Folgendes vereinbart:

4
"1. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Käuferin bemüht ist, den Kaufgegenstand am Markt zu einem höheren Preis als dem Kaufpreis von EUR 200.000 weiterzuverkaufen.

2. Gelingt dies der Käuferin bis einschließlich 31.12.2003 nicht, so verbleibt es bei den Absprachen aus dem eingangs genannten Kaufvertrag.

3. Weist die Käuferin der Verkäuferin nach, dass ein Dritter den Kaufgegenstand zu einem höheren Kaufpreis als EUR 200.000 erwerben will, werden die Vertragsparteien dem Notar gegenüber anzeigen, dass sie aus diesem Grunde den erwähnten Vertrag einvernehmlich aufheben. Die übereinstimmende Erklärung hat schriftlich gegenüber dem Notar zu erfolgen. Der Notar gilt als angewiesen, gegenüber dem Finanzamt zu erfolgen. Der Notar gilt als angewiesen, gegenüber dem Finanzamt die Aufhebung des Vertrages anzuzeigen und die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer an die Käuferin zu beantragen.

4. Die Verkäuferin weist die in Abschnitt A. § 10 des Kaufvertrages zu Nr. 69/2003 der Urkundenrolle des beurkundenden Notars bezeichneten Bevollmächtigten an, in ihrem Namen mit dem nachgewiesenen Dritten einen Kaufvertrag über den Kaufgegenstand abzuschließen, wobei der Kaufvertrag beinhalten muss einen höheren Kaufpreis als den hier vereinbarten.

Der Kaufvertrag muss ferner beinhalten, dass ein Teilkaufpreis von EUR 200.000 an die Käuferin zur Auszahlung kommt. Mit dieser Zahlung wird die Restkaufpreisschuld der Verkäuferin aus dem heute zur Nr. 68/2003 der Urkundenrolle des beurkundenden Notars unterzeichneten weiteren Kaufvertrages beglichen.
Für den überschießenden Betrag von mehr als EUR 200.000 vereinbaren die Vertragsparteien dieses:
a) Der Mehrerlös steht der Verkäuferin zu.
b) Abzuziehen sind von dem Mehrerlös die Aufwendungen, die die Käuferin für das Objekt gemacht hat, etwa für Renovierungsarbeiten. Abzuziehen sind von dem Mehrerlös ferner die Kosten für das Objekt für den Zeitraum 1. April 2003 bis zum Tag des Besitzübergangs auf den Dritten laut Kaufvertrag mit diesem. Abzuziehen sind von dem Mehrerlös schließlich 4,16 % Zinsen auf den Kaufpreis von EUR 200.000, für den gleichen Zeitraum.
Die vorstehend bezeichneten drei Positionen (Aufwendungen; Kosten; Zinsen) stehen der Käuferin zu; der Gesamtbetrag ist an sie vom Kaufpreis auszuzahlen.
Die Aufwendungen und die Kosten werden durch Vorlage von Rechnungen ermittelt.
Die vorstehende Regelung muss gleichfalls Gegenstand des von den Bevollmächtigten namens der Verkäuferin mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag sein.

..."

5

Gegenüber der Klägerin wurde vom Finanzamt mit GrESt-Bescheid vom 20. Mai 2003 aufgrund des Grundstückskaufvertrages vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 69/2003 des beurkundenden Notars) GrESt in Höhe von 7.000,00 EUR festgesetzt.

6

Frau A und die Klägerin nannten dem beurkundenden Notar übereinstimmend als neue Käuferin der streitgegenständlichen Eigentumswohnung Frau B.

7

Mit Vertrag vom 25. Juli 2003 (Urkundenrolle Nr. 157/2003 des beurkundenden Notars) hoben Frau A und die Klägerin, beide vertreten durch einen Notariatsangestellten, den Grundstückskaufvertrag vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 69/2003 des beurkundenden Notars) von Beginn an auf. Die Vertragsparteien sind sich nach II. des Vertrages einig, dass sie so zu stellen sind und zueinander stehen sollen, als wenn der Grundstückskaufvertrag niemals abgeschlossen worden wäre. Für die Klägerin gab der Notariatsangestellte ferner die Erklärung ab, dass sie im Falle eines Weiterverkaufs des Kaufgegenstandes an Frau B unwiderruflich mit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten von Frau B einverstanden sei, die bewilligt und beantragt wurde. Die Klägerin erklärte sich ferner damit einverstanden, dass für die finanzierende Bank der Frau B eine Finanzierungsgrundschuld bestellt wird. Der beurkundende Notar wurde von den Vertragsparteien angewiesen, die Rückabwicklung des Vertrages durchzuführen und insbesondere gegenüber der GrESt-Stelle des Finanzamts den Antrag zu stellen, der Käuferin die gezahlte GrESt zu erstatten. Von dieser Urkunde sollte nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Vertrag mit Frau B zur Durchführung kommt.

8

Mit notariellem Kaufvertrag vom 25. Juli 2003 (Urkundenrolle Nr. 158/2003 des beurkundenden Notars) verkaufte Frau A (vertreten durch einen Notariatsangestellten) an Frau B die streitgegenständliche Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 229.500 EUR. In § 9 des Kaufvertrages weist die Verkäuferin den beurkundenden Notar unwiderruflich an, den Kaufpreis, soweit er nicht zur Lastenfreistellung zu verwenden ist, an die Klägerin auszuzahlen. Dort ist weiter festgehalten, dass die in der Urkunde vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 70/2003 des beurkundenden Notars) verabredeten Regelungen die Vertragsparteien unmittelbar untereinander erledigen sollten.

9

Die Klägerin wurde am 30. Juni 2003 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Dies wurde mit der Eintragung von Frau B als Eigentümerin am 11. Dezember 2003 gelöscht.

10

Der beurkundende Notar beantragte am 3. September 2003 beim Finanzamt aufgrund der Aufhebung des Grundstückskaufvertrages vom 22. März 2003 (Urkundenrolle 69/2003 des Notars) eine Erstattung der GrESt.

11

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2003 lehnte das Finanzamt den Antrag auf Erstattung der GrESt ab, weil die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht vorlägen. Der Kaufvertrag vom 22. März 2003 sei in tatsächlicher Hinsicht nicht rückgängig gemacht worden. Frau A habe nicht ihre ursprüngliche Rechtsstellung als Verkäuferin wiedererlangt. Diesem Bescheid ist keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden.

12

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 wandte der beurkundende Notar dagegen ein, dass Frau A ihren Grundbesitz im Zusammenhang mit einem eigenen Kauf von der Klägerin gleichsam in Zahlung gegeben habe. Aus diesem Umstand erkläre sich, dass der Kaufpreis der Klägerin habe zufließen sollen. Die Klägerin sei keineswegs frei beim Weiterverkauf gewesen. Dieser sei an eine Zustimmung von Frau A gebunden gewesen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 wies das Finanzamt den beurkundenden Notar darauf hin, dass es an seiner Rechtsauffassung festhalte.

13

Am 26. Mai 2004 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin erneut beim Finanzamt eine Aufhebung der GrESt-Festsetzung und eine Erstattung des gezahlten GrESt-Betrages. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG seien gegeben.

14

Mit Bescheid vom 9. Juni 2004 lehnte das Finanzamt auch den erneuten Antrag auf Aufhebung der Steuerfestsetzung und Erstattung des gezahlten GrESt-Betrages ab. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

15

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 19. Juli 2004 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2004 vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen wurde. Eine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG liege nicht vor.

16

Die Klägerin hat am 2. Dezember 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie den streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag mit Frau A nur abgeschlossen habe, um dieser aus einer finanziellen Notlage zu helfen. Es sei Ziel der Verkäuferin gewesen, das Grundstück zu einem anderen Preis an einen anderen Käufer zu veräußern. Aus diesem Grunde sei die Ergänzungsvereinbarung vom 22. März 2003 geschlossen worden. Die Klägerin habe nicht die Funktion einer Zwischenhändlerin gehabt und auch keine Position, die es ihr erlaubt gehabt habe, wie eine solche aufzutreten. Sie habe selbst kein Interesse an dem Objekt gehabt, sondern habe lediglich der Verkäuferin behilflich sein wollen, die aufgrund einer angespannten Situation auf dem Grundstücksmarkt ihre Kaufpreisvorstellungen nicht habe realisieren können, allerdings auf den Erhalt des Kaufpreises angewiesen gewesen sei. Die Kaufpreisregelung in § 9 des Kaufvertrages mit Frau B habe ihren Grund in den Aufwendungen, die die Klägerin gehabt habe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Möglichkeit gehabt, wie ein Verkäufer über das Grundstück zu disponieren. Die Klägerin habe an dem Kaufvertrag zwischen Frau A und Frau B nicht mitgewirkt. Sie habe deshalb auch keine Möglichkeit gehabt, auf die vertragliche Gestaltung dieser Urkunde Einfluss zu nehmen. Es sei allein Sache der Verkäuferin gewesen, über den Kaufpreis zu disponieren. Der Weg der Zahlung an die Klägerin sei gewählt worden, um eine umständliche Rückzahlung geleisteter Beträge überflüssig zu machen. Die Verkäuferin habe die Bestimmungen des Kaufvertrages einschließlich der Abtretung der Kaufpreisansprüche frei vereinbaren können, was auch geschehen sei.

17

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. Juni 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2004 zu verpflichten, den GrESt-Bescheid vom 20. Mai 2003 aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

19

Er hält an der Rechtsauffassung fest, dass Frau A ihre ursprüngliche Rechtsstellung als Verkäuferin nicht wiedererlangt habe. Deshalb liege keine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs im Sinne von § 16 GrEStG vor. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass eine GrESt-Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG bestehe.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen GrESt-Akte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

22

Der Ablehnungsbescheid vom 9. Juni 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des GrESt-Bescheides vom 20. Mai 2003.

23

Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerwirbt, sofern der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet.

24

Ein Rückerwerb nach § 16 Abs. 2 GrEStG setzt zunächst voraus, dass der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerwirbt. Unterbleibt - gleich aus welchen Gründen - die Rückübertragung des Grundstücks, scheidet die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG aus (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 1982 II R 119/80, BFHE 135, 224, BStBl II 1982, 425; Pahlke/Franz, GrEStG, 3. Aufl. 2005, § 16 Rn. 43). Ein Rückerwerb im Sinne des § 16 Abs. 2 GrEStG erfordert indes nicht, dass der Erwerber das Grundstück wieder dem Veräußerer übereignet. Es genügt als "vereinfachter Rückerwerb", dass er mit dessen Einverständnis das Eigentum unmittelbar auf einen Dritten überträgt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Veräußerer selbst mit dem Dritten ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen hat, und sich nur dessen dingliche Erfüllung unmittelbar zwischen dem Dritten und dem bisherigen Erwerber vollzieht (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1990 II B 78/90, BFH/NV 1991, 625; Pahlke/Franz, a.a.O., § 16 Rn. 45). Dem gleichzustellen sind Fallgestaltungen, in denen der Veräußerer mit dem Dritten ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen hat, als Nichtberechtigter unmittelbar die Auflassung mit dem Dritterwerber im Sinne von §§ 873, 925 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erklärt und der ursprüngliche Erwerber und Nocheigentümer in diese Verfügung vorher eingewilligt hat oder sie nachträglich genehmigt (§ 185 BGB).

25

Vorliegend ist zweifelhaft, ob es zu einem Rückerwerb im dargelegten Sinne gekommen ist. Frau A ist vor ihrem Weiterverkauf der Eigentumswohnung an Frau B nicht wieder Eigentümerin des Grundstückes geworden. Mit oder nach der Vertragsaufhebung vom 25. Juli 2003 ist weder eine Rückauflassung (§§ 873, 925 BGB) erklärt worden noch ist es zur erforderlichen Eintragung des Eigentums von Frau A ins Grundbuch gekommen (§ 873 Abs. 1 BGB). Es ist mangels Auflassung auch keine unmittelbare Eigentumsübertragung von der Klägerin auf Frau B im Einverständnis von Frau A zu Stande gekommen. Die für den Eigentumsübergang erforderliche Auflassung ist vielmehr im notariellen Vertrag vom 25. Juli 2003 (Urkundenrolle Nr. 158/2003 des beurkundenden Notars) erklärt worden. Frau A hat damit als Nichtberechtigte im Sinne von § 185 BGB über das Grundstück verfügt. Diese Verfügung könnte indes bislang nicht wirksam geworden sein, weil es an einer Einwilligung oder Genehmigung der Klägerin fehlt. In der Aufhebungsvereinbarung vom 25. Juli 2003 ist eine solche Erklärung der Klägerin nicht ausdrücklich enthalten. Dort ist zwar geregelt, dass die Vertragsparteien sich darüber einig sind, dass sie so zu stellen sind, als wenn sie den Grundstückskaufvertrag vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 69/2003 des beurkundenden Notars) nicht abgeschlossen hätten. Der beurkundende Notar ist in diesem Vertrag auch von den Parteien angewiesen worden, die Rückabwicklung des Vertrages durchzuführen. Eine Rückauflassung auf Frau A ist aber nicht erklärt worden. Auch eine Einwilligung zur Auflassungserklärung von Frau A an Frau B ist in diesem Vertrag nicht ausdrücklich enthalten. Dort erklärt die Klägerin aber die Zustimmung zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten von Frau B bzw. zur Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld zu deren Gunsten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin an anderer Stelle ihre Einwilligung oder ihre Genehmigung im Sinne von § 185 BGB zur Auflassung zwischen Frau A und Frau B erklärt hat. Nach Auskunft des zuständigen Grundbuchamtes liegen dort keine weiteren einschlägigen Erklärungen betreffend den Eigentumsübergang an Frau B vor, als die beiden genannten Verträge vom 25. Juli 2003. Die Zustimmung zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten von Frau B könnte indes im Wege der Auslegung zugleich als Einwilligung der Klägerin in die Auflassungserklärung von Frau A zu Gunsten von Frau B zu werten sein. Diese Frage kann indes dahin stehen.

26

Ein Rückerwerb im Sinne von § 16 Abs. 2 GrEStG verlangt darüber hinaus eine tatsächliche (wirtschaftliche) Durchführung des Rückerwerbs (vgl. Pahlke/Franz, a.a.O., § 16 Rn. 20 ff., 42; Boruttau/Sack, GrEStG, 15. Aufl. 2002, § 16 Rn. 181). Der Veräußerer muss die volle Verfügungsfreiheit über das Grundstück zurückerwerben; eine bloße formale Rückübertragung des Grundstücks auf den Verkäufer genügt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 1982 II R 119/80, a.a.O.).

27

Ein Rückerwerb liegt somit erst dann vor, wenn sich die Vertragspartner auch tatsächlich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen - dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend - in einem sachlichen Zusammenhang. Nur wenn der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung deshalb nicht wieder erlangt, weil trotz der formellen Aufhebung des Vertrages der Erwerber die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück behält, steht dies der Annahme eines tatsächlichen Rückerwerbs entgegen. Dies gilt auch, wenn im Zusammenhang mit dem Rückerwerb eine Weiterveräußerung des Grundstücks erfolgt. Für die Anwendung des § 16 GrEStG ist in diesem Zusammenhang entscheidend, ob für den früheren Erwerber - trotz formaler Aufhebung des den ursprünglichen Tatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts - im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demgemäß nicht aus seinen Bindungen entlassen war. Verblieb trotz Rückabwicklung des den ursprünglichen Tatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts dem Erwerber eine derartige Verwertungsmöglichkeit und wurde diese durch Weiterveräußerung des Grundstücks beendet, ist die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG ausgeschlossen, wenn der Erwerber im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung seine Rechtsposition im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse tatsächlich verwertet hat (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; zu § 16 Abs. 1 GrEStG).

28

Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung des Grundstücks auf Frau B ihr aus dem Grundstückskaufvertrag vom 22. März 2003 verbliebene Rechtspositionen im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet. Die Klägerin sollte sich ausweislich der Ergänzungsvereinbarung vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 70/2003 des beurkundenden Notars) um den Weiterverkauf des Kaufgegenstandes zu einem höheren Preis bemühen. Beim Nachweis eines Dritten, der den Kaufgegenstand zu einem höheren Kaufpreis als 200.000 EUR erwerben will, sollten die Vertragsparteien - wie auch erfolgt - dem Notar gegenüber anzeigen, dass sie aus diesem Grunde den Grundstückskaufvertrag einvernehmlich aufheben. Die Klägerin hatte deshalb - unabhängig von der Frage, ob sie einen Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsaufhebung gegen Frau A hatte, wenn sie dieser einen Käufer mit einem höheren Kaufpreis nannte - die rechtliche Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen, ob der Kaufgegenstand bei ihr verblieb oder an einen Dritten weiterveräußert wird. Von dieser rechtlichen Möglichkeit hat sie auch Gebrauch gemacht, indem sie für Frau A mit Frau B eine Käuferin gefunden hat, die bereit war, einen höheren Kaufpreis als 200.000,00 EUR zu bezahlen.

29

Die Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes an Frau B lag auch im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin, die den Kaufgegenstand zunächst nur gleichsam in Zahlung genommen hat, um einen Teil ihrer Kaufpreisforderung gegen Frau A aus dem Grundstückskaufvertrag vom 22. März 2003 zu erhalten. Die Klägerin hatte nach den Erklärungen ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2006 kein Interesse daran, die Eigentumswohnung längerfristig zu behalten. Der Abschluss des Kaufvertrages mit Frau B lag somit in ihrem wirtschaftlichen Interesse.

30

Unabhängig davon, dass der Mehrerlös, abzüglich der Aufwendungen, Kosten und Zinsen, Frau A zustehen sollte, ist mit dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen Frau A und Frau B eine weitere Rechtsposition der Klägerin aus dem Kaufvertrag vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 69/2003 des beurkundenden Notars) verwertet worden, weil in diesem Vertrag - wie in der Ergänzungsvereinbarung vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 70/2003 des beurkundenden Notars) geregelt und sogar darüber hinausgehend - in § 9 der Kaufpreisanspruch an die Klägerin abgetreten wurde. Damit sollte die Restkaufpreisschuld von Frau A gegenüber der Klägerin aus dem Grundstückskaufvertrag vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 68/2003 des beurkundenden Notars) beglichen werden. Frau A war nicht mehr frei, über ihren Kaufpreisanspruch gegenüber Frau B vollständig zu verfügen, sondern hatte sich im Vertrag vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 70/2003 des beurkundenden Notars) in Höhe von 200.000,00 EUR zuzüglich der Aufwendungen, Kosten und Zinsen der Klägerin gegenüber dieser gebunden, indem dort geregelt war, dass der Kaufpreis insoweit an die Klägerin zur Auszahlung kommen sollte. Der Klägerin sollten neben ihren Aufwendungen und Kosten 4,16 % Zinsen auf den Kaufpreis von 200.000,00 EUR für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum Tag des Besitzübergangs an einen Dritten zustehen. Dies zeigt ebenfalls, dass die Klägerin ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterveräußerung an Frau B hatte.

31

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

33

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.


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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 1 Erwerbsvorgänge


(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 16


(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,1.wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung,

Referenzen

(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

1.
wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
2.
wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

(2) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

1.
wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rückerwerb eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muß innerhalb der Frist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden;
2.
wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist;
3.
wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert,

1.
wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
2.
wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund des § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.

(4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absätzen 1 bis 3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.

(4a) Wenn die Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Absatz 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen und dadurch der Tatbestand des § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b verwirklicht wird, so wird auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 1 Absatz 3a aufgehoben oder geändert. In den Fällen des Satzes 1 endet die Festsetzungsfrist für den aufgrund des Übergangs der Anteile erfüllten Tatbestand nach § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist der aufzuhebenden oder zu ändernden Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 1 Absatz 3a.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 2 bis 3a bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war. Die Vorschrift des Absatzes 4a gilt nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder in § 1 Absatz 3a oder in § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b bezeichneten Erwerbsvorgänge nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war.

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

1.
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
2.
die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
3.
der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen sind
a)
der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
b)
der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
c)
der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
4.
das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
5.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet;
6.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;
7.
die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.

(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 90 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.

(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.

(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die zum Handel an einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt, außerdem:

1.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
2.
die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
3.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
4.
der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.

(3a) Soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a, 2b und 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig

1.
natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind;
2.
juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind.

(5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils.

(6) Ein in Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 3a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

(7) (weggefallen)

(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

1.
wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
2.
wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

(2) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

1.
wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rückerwerb eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muß innerhalb der Frist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden;
2.
wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist;
3.
wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert,

1.
wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
2.
wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund des § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.

(4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absätzen 1 bis 3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.

(4a) Wenn die Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Absatz 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen und dadurch der Tatbestand des § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b verwirklicht wird, so wird auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 1 Absatz 3a aufgehoben oder geändert. In den Fällen des Satzes 1 endet die Festsetzungsfrist für den aufgrund des Übergangs der Anteile erfüllten Tatbestand nach § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist der aufzuhebenden oder zu ändernden Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 1 Absatz 3a.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 2 bis 3a bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war. Die Vorschrift des Absatzes 4a gilt nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder in § 1 Absatz 3a oder in § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b bezeichneten Erwerbsvorgänge nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

1.
wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
2.
wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

(2) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

1.
wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rückerwerb eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muß innerhalb der Frist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden;
2.
wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist;
3.
wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert,

1.
wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
2.
wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund des § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.

(4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absätzen 1 bis 3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.

(4a) Wenn die Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Absatz 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen und dadurch der Tatbestand des § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b verwirklicht wird, so wird auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 1 Absatz 3a aufgehoben oder geändert. In den Fällen des Satzes 1 endet die Festsetzungsfrist für den aufgrund des Übergangs der Anteile erfüllten Tatbestand nach § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist der aufzuhebenden oder zu ändernden Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 1 Absatz 3a.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 2 bis 3a bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war. Die Vorschrift des Absatzes 4a gilt nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder in § 1 Absatz 3a oder in § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b bezeichneten Erwerbsvorgänge nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war.

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

1.
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
2.
die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
3.
der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen sind
a)
der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
b)
der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
c)
der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
4.
das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
5.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet;
6.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;
7.
die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.

(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 90 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.

(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.

(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die zum Handel an einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt, außerdem:

1.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
2.
die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
3.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
4.
der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.

(3a) Soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a, 2b und 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig

1.
natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind;
2.
juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind.

(5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils.

(6) Ein in Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 3a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

(7) (weggefallen)

(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

1.
wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
2.
wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

(2) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

1.
wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rückerwerb eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muß innerhalb der Frist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden;
2.
wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist;
3.
wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert,

1.
wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
2.
wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund des § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.

(4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absätzen 1 bis 3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.

(4a) Wenn die Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Absatz 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen und dadurch der Tatbestand des § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b verwirklicht wird, so wird auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 1 Absatz 3a aufgehoben oder geändert. In den Fällen des Satzes 1 endet die Festsetzungsfrist für den aufgrund des Übergangs der Anteile erfüllten Tatbestand nach § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist der aufzuhebenden oder zu ändernden Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 1 Absatz 3a.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 2 bis 3a bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war. Die Vorschrift des Absatzes 4a gilt nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder in § 1 Absatz 3a oder in § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b bezeichneten Erwerbsvorgänge nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.