Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Okt. 2011 - 6 K 2558/09
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Streitig ist, ob die Einkünfte der Klägerin aus nicht selbstständiger Arbeit vom Lohnsteuerabzug freizustellen sind.
- 2
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Frankreich. Der Wohnsitz befindet sich innerhalb der Grenzgänger-Zone gemäß Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich.
- 3
Sie arbeitet als Erzieherin in einem konfessionellen Kindergarten in P (Deutschland). Arbeitgeber ist die Evangelische Kirche der Pfalz.
- 4
Die Klägerin beantragte am 06.08.2009 die Freistellung vom Lohnsteuerabzug aufgrund der Grenzgänger-Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich für das Jahr 2009. Der Beklagte lehnte den Antrag am 20.08.2009 ab mit der Begründung, Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich sei anzuwenden, da es sich bei der Protestantischen Kirchengemeinde um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handele (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Verfassung).
- 5
Ihren dagegen gerichteten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich nicht anwendbar sei. Die Vorschrift beziehe sich nur auf Personen, die Lohn für Dienstleistungen in der Verwaltung bekämen, der vom Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gezahlt werde. Sie arbeite – anders als in dem vom FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 02.10.2003 Az. 10 K 309/98 entschiedenen Fall – weder in der Verwaltung noch in einer bürokratischen Struktur. Auch das EuGH-Urteil vom 12.05.1998 – C-336/96 sei auf sie nicht anwendbar.
- 6
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28.10.2009 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen führt der Beklagte aus, Art. 14 DBA Frankreich sei vorrangig und schließe die Anwendung des Art. 13 Abs. 5 aus. Art. 14 DBA Frankreich beinhalte das so genannte Kassenstaatsprinzip, das in Art. 19 OECD-Musterabkommen – OECD-MA – grundlegend formuliert sei. Danach habe der Staat, der die Vergütung zahlt, das Besteuerungsrecht für die im öffentlichen Dienst geleistete Arbeit. Art. 14 DBA Frankreich erfasse alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts; welche Einrichtungen darunter fielen, richte sich nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats. Darunter fielen nach deutschem Recht auch die Kirchen. Unter den Begriff der Tätigkeit in der Verwaltung falle auch unterrichtende Tätigkeit an Schulen und somit auch die Tätigkeit eines Erziehers. Auch diese Tätigkeiten würden in Ausübung von öffentlichen Funktionen erfolgen. Von der Anwendung des Art. 14 DBA Frankreich ausgeschlossen seien nur gewerbliche Tätigkeiten.
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Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Sachverhalte, die dem BFH-Urteil vom 23.09.2008 – I R 57/07 und dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 02.10.2003 – 10 K 309/98 zugrunde lägen, seien mit ihrem Fall nicht vergleichbar. Als Erzieherin verrichte sie keinerlei verwaltungstechnische Aufgaben, sondern sei ausschließlich mit der Betreuung der Kinder befasst.
- 8
Der Beklagte verkenne außerdem den rechtlichen Status der Kirche. Diese sei zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, im Gegensatz zu staatlichen Einrichtungen aber frei von staatlichen Eingriffen, wie sich aus § 6 Abs. 1 Kirchenverfassung, § 2 Abs. 3 Mainzer Staatsvertrag i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Verfassung und Art. 140 GG ergebe. Es gebe auch keine Staatsaufsicht. Aufgrund der Trennung von Kirche und Staat sei ausgeschlossen, dass Staatsaufgaben von kirchlichen Amtsträgern wahrgenommen würden.
- 9
Das Steuerrecht müsse sich an diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen messen lassen.
- 10
Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts als Unternehmer sei auf die Auslegung des DBA nicht übertragbar.
- 11
Der Sinn und Zweck des Kassenstaatsprinzips sei es, die Gehälter, die ein Staat für die Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben aufwende, auch in diesem Staat zu besteuern. Somit gehe die Besteuerung von Lohnaufwendungen der Kirchen, die gerade nicht Teil des Staates seien, weit über den mit der Vorschrift verfolgten Zweck hinaus.
- 12
Daraus, dass es auch Kindergärten in privater Trägerschaft gebe, folge, dass es sich auch bei Kindergärten in kirchlicher Trägerschaft nicht um hoheitliche Tätigkeit handele.
- 13
Kindergärten gehörten auch nicht zum primären Aufgabenbereich einer Kirche.
- 14
Ergänzend wird auf die Klagebegründung vom 30.12.2009 (Bl. 21 – 25 Prozessakte – PrA –) und den Schriftsatz vom 31.03.2010 (Bl. 37/38 PrA) Bezug genommen.
- 15
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung vom Lohnsteuerabzug vom 20. August 2009 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2009 rechtswidrig waren, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
- 16
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- 17
Er trägt ergänzend zu seiner Begründung der Einspruchsentscheidung vor, der verfassungsrechtliche Status der anerkannten Religionsgemeinschaften sei nicht entscheidend. Für die Umsatzsteuer habe der BFH mit Urteil vom 08.07.1971 – V R 1/68 entschieden, dass es sich bei einem kirchlichen Orden um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handele.
- 18
DBA seien grundsätzlich vorrangig nach ihrem Wortlaut auszulegen. Das OECD-MA könne ergänzend zur Auslegung heran gezogen werden. Der historische Wille der Vertragsparteien sei nur dann Ausschlag gebend, wenn er im Wortlaut eine Konkretisierung erfahren habe.
- 19
Art. 14 DBA Frankreich erweitere den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips gegenüber Art. 19 OECD-MA, indem nicht nur Zahlungen von Gebietskörperschaften, sondern sämtlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter die Vorschrift fielen. Da sich die Definition der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaats richte, würden aus deutscher Sicht auch die Kirchen erfasst. Der BFH sei mit Urteil vom 23.08.2008 – I R 57/07 einer restriktiven Auslegung des Art. 14 DBA Frankreich im Sinne einer möglichst geringen Abweichung vom OECD-MA entgegen getreten.
- 20
Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben werde nicht gefordert; die Tätigkeit „in der Verwaltung“ sei lediglich gegenüber gewerblicher Tätigkeit abzugrenzen.
- 21
Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 19.02.2010 (Bl. 29 – 33 PrA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 22
I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO).
- 23
Die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage wäre nunmehr unzulässig, weil sich die beantragte Freistellungsbescheinigung mit Ablauf der Frist für die Änderung des Lohnsteuerabzugs erledigt hatte. Gemäß § 41c Abs. 3 EStG darf der Lohnsteuerabzug nach Ablauf des Kalenderjahres nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung geändert werden. Da die Lohnsteuerbescheinigung spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übermitteln ist (§ 41b Abs. 1 EStG), kann das abgeschlossene Lohnsteuerkonto der Klägerin nicht mehr geändert werden.
- 24
Die Klägerin hat sowohl unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als auch der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Freistellungsbescheinigung nach § 39b Abs. 6 EStG (FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.06.2007 – 1 K 421/04, BFH Urteil vom 23.09.2008 – I R 57/07).
II.
- 25
Die Klage ist nicht begründet.
- 26
Die Klägerin kann für die von der Protestantischen Kirche erhaltenen Bezüge keine Freistellungsbescheinigung gemäß § 39b Abs. 6 EStG i.V.m. Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich beanspruchen. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte steht nicht Frankreich, sondern Deutschland zu.
- 27
Nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu. Abweichend hiervon bestimmt Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, nur in diesem anderen Staat besteuert werden. Die Klägerin erfüllt zwar diese Voraussetzungen. Die sog. Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich ist aber durch die Sonderregelung des Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich ausgeschlossen.
- 28
Nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich können u.a. Gehälter, die einer der Vertragsstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder Landes an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für Dienstleistungen in der Verwaltung zahlt, grundsätzlich nur in dem zuerst genannten Staat besteuert werden. Diese Regelung greift im Streitfall ein.
1.
- 29
Die Kirchen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 14 DBA Frankreich.
- 30
Zweck der Regelung ist die internationale Gepflogenheit und Courtoisie, Ausgaben von Körperschaften des öffentlichen Rechts des Quellenstaats für Dienstleistungen in seiner Verwaltung allein seiner Besteuerung zu unterwerfen (Kramer in Debatin/Wassermeyer, Kommentierung zu Art. 14 DBA Frankreich, Rz. 2; Waldhoff in Vogel/Lehner, Kommentierung zu Art. 19 OECD-MA, Rz. 6).
- 31
Unter diesem Gesichtspunkt spricht zwar eigentlich nichts dafür, die Kirchen einzubeziehen, zumal diese in Frankreich auch private Rechtssubjekte sind.
- 32
Allerdings richtet sich die Frage, ob es sich bei dem Zahlungsverpflichteten um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, nach dem Recht des Vertragsstaats. Nach deutschem Recht ist die Evangelische Kirche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- 33
Dem entsprechend führt Waldhoff in Vogel/Lehner Art. 19 OECD-MA, Rz. 38 auch aus, dass unter die von der Erweiterung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts erfassten Körperschaften auch die Kirchen fallen.
- 34
Die Kommentierung zu Art. 19 des OECD-Musterabkommens – OECD-MA – kann nur eingeschränkt heran gezogen werden, da der Wortlaut des Art. 14 DBA Frankreich von Art. 19 OECD-MA abweicht. Art. 19 OECD-MA ist mit „öffentlicher Dienst“ überschrieben. Die Rede ist in Art. 19 Abs. 1 OECD-MA von Zahlungen der Gebietskörperschaften des Vertragsstaats. Wassermeyer (Debatin/Wassermeyer, Kommentierung zu Art. 19 OECD-MA, Rz. 40) will bei der Auslegung des Begriffs „öffentlicher Dienst“ ausschließlich auf die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Dienstherrn abstellen und begründet dies damit, dass andernfalls bei gleicher hoheitlicher Tätigkeit und vergleichbarem Gehalt für Beamte, bzw. Angestellte eine nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare unterschiedliche Besteuerung stattfinden könnte.
- 35
Art. 14 DBA Frankreich erweitert die Anwendung gegenüber Art. 19 OECD-MA auf alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Deshalb kann die lediglich die Gebietskörperschaften erwähnende Vorschrift des Art. 19 OECD-MA zur Auslegung dieser Bestimmung nicht heran gezogen werden.
- 36
Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Kirchen verfassungsrechtlich keine staatlichen Stellen seien, muss dem entgegen gehalten werden, dass sie formal nach deutschem Recht gleichwohl Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Das Argument, dass die Besteuerung von Lohnzahlungen durch Kirchen über den Zweck des Kassenstaatsprinzips hinaus schießt, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Der Senat sieht sich allerdings durch den Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich, der allein auf die Eigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abstellt, an einer einschränkenden Auslegung unter Berücksichtigung des eigentlichen Zwecks des Kassenstaatsprinzips gehindert. Nach dem BFH-Urteil vom 23.08.2008 – I R 57/07 betreffend die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) knüpft Art. 14 DBA Frankreich allein an die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Dienstherrn an.
- 37
Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist nicht relevant, da hier andere Kriterien zugrunde gelegt werden müssen.
2.
- 38
Bei der Tätigkeit einer Erzieherin handelt es sich auch um eine solche in der Verwaltung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich.
- 39
Mit dem Begriff der Dienstleistung in der Verwaltung ist nicht nur die Arbeit in der Verwaltung im engeren Sinne gemeint, sondern alle dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden Tätigkeiten in Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit einer juristischen Person. Der BFH hat dies bei einer Rundfunkanstalt so gesehen und deshalb die redaktionelle Tätigkeit – im Gegensatz zur Werbung – der Verwaltung zugeordnet (Beschluss vom 07.04.2004 – I B 196/03, vorgehend FG Baden-Württemberg Urteil vom 02.10.2003 – 10 K 309/98).
- 40
Rechtsprechung zu Kindergärtnerinnen an staatlichen oder konfessionellen Schulen ist, soweit ersichtlich, bislang nicht ergangen (zur professoralen Lehrtätigkeit an einem Institut, das durch ein französisches Ministerium finanziert wird s. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 2011 3 K 2312/08, EFG 2011, 1629, Revision I R 25/11). Beim Lehrer ist die Rechtslage nach Auffassung des erkennenden Senats insofern eindeutiger als beim Erzieher in einem Kindergarten, als seine Tätigkeit im Rahmen der ihm übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben ausgeübt wird. Handelt es sich um einen Lehrer an einer öffentlichen Schule, so ist deshalb Art. 14 DBA-Frankreich anzuwenden (Kramer in Debatin/Wassermeyer Art. 14 DBA Frankreich, Rz. 3). Die Erwähnung der öffentlichen Schule in Rz. 3 der Kommentierung und die Beispielen in Rz. 11 legen hingegen den Schluss nahe, dass Kramer Art. 14 DBA-Frankreich bei privaten Schulen nicht für anwendbar hält, auch wenn diese konzessioniert sind. So wird dies auch gesehen von Waldhoff (in Vogel/Lehner Art. 19 OECD-MA, Rz.26, 27). Ob konfessionelle Schulen als private oder öffentliche Schulen i.S. des DBA anzusehen sind, wird weder von vorgenannten Autoren in diesem Zusammenhang allerdings nicht ausgeführt. Konsequent ist allerdings bei Einbeziehung der Kirchen in den Kreis der unter Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Qualifizierung als öffentliche Schule.
- 41
Die Unterhaltung von Kindergärten dient der Daseinsvorsorge und ist grundsätzlich eine Aufgabe des Staates. Auch ist die Unterhaltung eines Kindergartens nicht gewinnorientiert und damit nicht gewerblich. Allerdings gibt es auch Kindergärten in privater Trägerschaft.
- 42
Aus Art. 19 Abs. 3 OECD-MA folgt, dass für die Anwendung der Absätze 1 und 2 keine hoheitliche Tätigkeit erforderlich ist (Wassermeyer a.a.O. Rz. 40). Diese einleuchtende Argumentation gilt gleichermaßen für Art. 14 DBA Frankreich. Auch Waldhoff in Vogel/Lehner Art. 19 OECD-MA, Rz. 25 führt aus, dass der Begriff „öffentlicher Dienst“ weit zu fassen ist und nicht auf hoheitliche Tätigkeiten beschränkt ist.
- 43
Auch der BFH führt in seinem Urteil vom 23.08.2008 – I R 57/07 aus, dass eine Abgrenzung danach, ob mit den Dienstleistungen unmittelbar öffentliche Aufgaben verwirklicht werden, nicht vorzunehmen ist.
- 44
Damit reicht es für die Annahme einer Dienstleistung in der Verwaltung bei Erziehern aus, dass der Kindergarten nicht als gewerblich anzusehen ist.
3.
- 45
Ein Verstoß gegen die Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 48 EWGVtr.) durch die Bestimmungen der Art. 13 Abs. 5, 14 Abs. 1 DBA-Frankreich liegt nicht vor (Urteil des EuGH vom 12.05.1998 Rs. C-336/96 Gilly).
III.
- 46
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
- 47
Die Revisionszulassung erfolgt zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die spezielle Frage, ob im Hinblick auf den Zweck des Kassenstaatsprinzips hinsichtlich der Kirchen als eigentlich nicht-staatliche Einrichtungen eine einschränkende Auslegung des Art. 14 DBA-Frankreich geboten ist, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden. In dem Urteil des BFH vom 23.08.2008 – I R 57/07 betreffend die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und dem Beschluss des BFH vom 07.04.2004 – I B 196/03 betreffend eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt stellte sich diese Frage nicht.
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Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,
- 1.
wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder - 2.
wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung.
(2)1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen hat.2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.
(3)1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln.3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig.4Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde.5In diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend.6Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen.
(4)1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil
- 1.
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder - 2.
der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat,
(1)1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen.2Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):
- 1.
die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist, - 2.
die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41 Absatz 1 Satz 5 vermerkten Großbuchstaben U, - 3.
die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Absatz 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben S, - 4.
die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, - 5.
das Kurzarbeitergeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fassung, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse, - 6.
die auf die Entfernungspauschale nach § 3 Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen, - 7.
die auf die Entfernungspauschale nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. Halbsatz anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen, - 8.
für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8 Absatz 2 Satz 8 den Großbuchstaben M, - 9.
für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 den Großbuchstaben F, - 10.
die nach § 3 Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung, - 11.
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, - 12.
die nach § 3 Nummer 62 gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, - 13.
die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, - 14.
die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung, - 15.
den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorgepauschale.
(2)1Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er bis zum Veranlagungszeitraum 2022 für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und das Ordnungsmerkmal zu verwenden.2Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nur für die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verarbeiten oder bilden.
(2a) (weggefallen)
(3)1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden.2Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.3Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
(4)1In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für die Anwendung des Absatzes 2a das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig.2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet.3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.
(5)1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.2Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer können diese Daten auch von den hierfür zuständigen Finanzbehörden bei den für die Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden verarbeitet werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.
(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.
(2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit360/7und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.3Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen.4Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen.5Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um
- 1.
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V, - 2.
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V, - 3.
eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen - a)
für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht, - b)
für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, - c)
für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, - d)
für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten;
- 4.
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 Satz 1) in der Steuerklasse II,
- 1.
unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt, - 2.
mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und - 3.
mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist.
(3)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen.2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird.3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen.4Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln.5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln.6Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind.7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist.9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden.10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.
(4) (weggefallen)
(5)1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten.2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt.3Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.
(6)1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen.2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22.04.2008 wird der Einkommensteuerbescheid vom 24.04.2007 dahingehend geändert, dass die in der Zeit September bis Dezember 2004 in Neukaledonien erzielten Bezüge des Klägers steuerfrei gestellt werden und im Rahmen des Progressionsvorbehalts zusätzliche Einkünfte von xx.xxx EUR berücksichtigt werden. Die sich hiernach ergebende Ermittlung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.