Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Juli 2010 - 5 K 2304/09

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2010:0712.5K2304.09.0A
bei uns veröffentlicht am12.07.2010

Tenor

1. Der Kindergeldbescheid vom 28. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für seinen Sohn T ab August 2009 Kindergeld zu gewähren.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn im Jahr 2009 zumindest anteilig Kindergeld zusteht.

2

Der Kläger ist Vater von T... – im Folgenden: T -, geboren am ... November 1987. Nach dem Hauptschulabschluss absolvierte T vom 1. August 2004 bis Januar 2008 eine Lehre als technischer Zeichner in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik, die er am 17. Januar 2008 mit Erfolg bestand. Ab dem 18. Januar 2008 wurde er als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von der ihn ausbildenden Firma ... übernommen.

3

Am 25. Mai 2009 beantragte der Kläger für T von August 2009 bis August 2011 Kindergeld (K-Akte, Bl.65). Dem Kindergeldantrag war das Schreiben des B-Technikums vom 10. März 2009 beigefügt. Hierin teilte das B-Technikum T mit, dass seine Bewerbung um einen Schulplatz im Bereich Maschinentechnik/Maschinenbau in der Unterrichtsform Vollzeitunterricht erfolgreich gewesen sei (K-Akte, Bl.67). Am 30. Januar 2009 hatte sich T um die Aufnahme im B-Technikum in der Fachrichtung Maschinenbau beworben. In der „Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes“ vom 1. Juli 2009 gab T u. a. seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an.

4

Mit Bescheid der Kreisverwaltung B vom 31. Juli 2009 erhielt T nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz von August 2009 bis Juli 2010 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 169,- € (PA, Bl.23).

5

Nach der Berechnung der Beklagten belief sich der Gesamtbetrag der Einkünfte T’s aus nichtselbständiger Arbeit von Januar 2009 bis Juli 2009 abzüglich der von ihm geleisteten Sozialversicherungsbeiträge auf insgesamt 11.369,32 € brutto. Nach Abzug der Werbungskosten (Fahrtkosten) in Höhe von 1.428,- € (= 140 Tage x 34 km x 0,30 €) und besonderen Ausbildungskosten (ebenfalls Fahrtkosten) in Höhe von 1.944,- € (= 90 Tage x 72 km x 0,30 €) lag die Summe aller Einnahmen nach der Berechnung der Beklagten im Jahr 2009 bei 7.997,32 € und damit oberhalb des Jahresgrenzbetrages von 7.680,- € (K-Akte, Bl.93).

6

Mit Kindergeldbescheid vom 28. August 2009 lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag des Klägers vom 19. Mai 2009 für T ab und wies darauf hin, dass die Berücksichtigung eines Kindes, dessen Einkünfte oberhalb von 7.680,- € liegen, ausgeschlossen ist. T habe sich am 30. Januar 2009 um einen Ausbildungsplatz beworben und sei daher gemäß § 32 Abs. 4 EStG von Januar bis Juli 2009 als Kind ohne Ausbildungsplatz zu berücksichtigen. Seine Einkünfte hätten in Jahr 2009 voraussichtlich oberhalb von 7.680,- € gelegen (K-Akte, Bl.96).

7

Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers Einspruch ein. T habe vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2009 eine normale Arbeitnehmertätigkeit in Vollzeit ausgeübt. Im Hauptberuf sei er Arbeiter und insoweit nicht Ausbildungsplatz suchend gewesen. Die Einkünfteverhältnisse von Januar bis Juli 2009 seien hinsichtlich der Gewährung von Kindergeld ab August 2009 nicht maßgeblich gewesen.

8

Mit Einspruchsentscheidung vom 16. September 2009 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (K-Akte, Bl.100). Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

9

Mit seiner bei Gericht am 3. Oktober 2009 eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, T habe sich seit Abschluss seiner Lehre im Januar 2008 in einem regulären Arbeitsverhältnis bis letztlich 31. Juli 2009 befunden. In dieser Zeit sei er „hauptberuflich“ Arbeitnehmer und nicht infolge einer zwingend bis Ende März 2009 erforderlichen Bewerbung seit Anfang 2009 als Kind zu berücksichtigen gewesen. In dieser - seines Erachtens mehr als eindeutigen - Fallkonstellation zu einer ablehnenden Haltung zu gelangen, erscheine ihm stark erklärungsbedürftig. Er bitte, die unter dem Begriff „Meistbegünstigungsprinzip“ entschiedenen Urteile heranzuziehen.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Kindergeldbescheid vom 28. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für T ab August 2009 Kindergeld zu gewähren.

11

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte tritt der Klage entgegen und verweist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Einspruchsentscheidung. Ab dem 30. Januar 2009 sei T Ausbildungsplatz suchend gewesen. Alle Einkünfte und Bezüge, die in den Anspruchszeitraum fielen, seien bei der Ermittlung des maßgeblichen Grenzbetrages zu berücksichtigen.

13

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage hat Erfolg. Der Kindergeldbescheid vom 28. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für T ab August 2009 das von ihm beantragte Kindergeld zu gewähren (§ 101 FGO). Die Beklagte hat das vom Kläger für seinen Sohn T ab August 2009 beantragte Kindergeld zu Unrecht abgelehnt.

15

I. Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind, dass noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es

a) für einen Beruf ausgebildet wird oder

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder

c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

16

Nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680,- € im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ermäßigt sich um ein Zwölftel nach § 32 Abs. 4 S. 7 EStG für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen.

17

II. 1. Mit Urteil vom 16. November 2006 hat der BFH ausgeführt (III R 15/06, BStBl II 2008, 56), dass es dem Regelungszweck des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG widerspricht, ein Kind für die Monate der Vollerwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen, auch wenn die Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestandes grundsätzlich erfüllt sind und seine Einkünfte und Bezüge (einschließlich der Einkünfte aus der Vollerwerbstätigkeit) den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Denn bezogen auf das Jahr sind die Eltern typischerweise mit Unterhaltszahlungen belastet und deshalb durch die Gewährung eines Kinderfreibetrages zu entlasten bzw. durch das Kindergeld zu fördern. Die vom Wortlaut abweichende Auslegung, dass die Tatbestände des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht erfüllt sind, hat sich in den bisher vom BFH entschiedenen Fällen zu Gunsten der Kindergeldberechtigten ausgewirkt. Wären die Kinder in den Monaten ihrer Vollzeiterwerbstätigkeit berücksichtigt worden, hätten ihre Einkünfte den Jahresgrenzbetrag überschritten und der Kindergeldanspruch für das gesamte Jahr wäre entfallen. Die vom Wortlaut abweichende Auslegung, dass die Tatbestände des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes nicht erfüllt sind, hat sich in den bisher entschiedenen Fällen nur zugunsten der Kindergeldberechtigten ausgewirkt. Diese einschränkende Auslegung - so der BFH weiter – darf jedoch nicht dazu führen, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt wird (BFH-Urteil vom 16. November 2006, III R 15/06 a. a. O.). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Eltern wirtschaftlich durch Unterhaltsleistungen für ihre Kinder belastet sind, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG vorliegen und die Einkünfte und Bezüge, die das Kind im Kalenderjahr erhalten hat, den am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten Jahresgrenzbetrag – bzw. den anteiligen Jahresgrenzbetrag, wenn das Kind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG nicht während des gesamten Jahres erfüllt (§ 32 Abs. 4 S. 7 EStG) – nicht übersteigen. Durch die Regelung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG soll erreicht werden, dass Eltern solange durch die Gewährung von Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag entlastet werden, als das Kind einen Tatbestand i. S. des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG erfüllt und in diesem Zeitraum keine eigenen Einkünfte und Bezüge in Höhe seines Existenzminimums hat. Diesem Regelungszweck würde es widersprechen, ein Kind für die Monate einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen, auch wenn es die Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestandes grundsätzlich erfüllt und seine gesamten Einkünfte und Bezüge (einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit) den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Denn bezogen auf das Kalenderjahr (bzw. den abgekürzten Zeitraum) sind die Eltern typischerweise mit Unterhaltszahlungen belastet und deshalb durch die Gewährung eines Kinderfreibetrages zu entlasten bzw. durch das Kindergeld zu fördern.

18

2. Mit Urteil vom 15. März 2007 hat der BFH nochmals unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung festgehalten (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 2005, III R 67/04, BStBl II 2006, 305), dass im Falle einer in einem Kalenderjahr zeitlich begrenzten Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes diese Monate nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen sind, auch wenn die Voraussetzungen im Übrigen – im vom BFH entschiedenen Fall gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG – vorliegen (BFH-Urteil vom 15. März 2007, III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481).

19

3. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 16. November 2006 (III R 15/06, a. a. O.) hat das Bundeszentralamt für Steuern mit Verfügung vom 4. Juli 2008 festgehalten (DStR 2008, 1736), dass entsprechend der Gesetzessystematik für jeden Kalendermonat zu prüfen sei, ob trotz der Erwerbstätigkeit mindestens an einem Tag im Kalendermonat die Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c EStG (Ermittlung des Anspruchszeitraums) vorliegen. Im Anschluss daran sei zu prüfen, ob die dem Anspruchszeitraum zuzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag überschreiten. Sei dies der Fall, bestehe für den gesamten Anspruchszeitraum kein Anspruch auf Kindergeld. Sei dies nicht der Fall, bestehe unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handele, im gesamten Anspruchszeitraum ein Anspruch auf Kindergeld. DA 63.3.2.6. Abs. 2, Abs. 4 S. 6 und Abs. 5 S. 4, DA 63.3.3. Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie DA 63.3.4 Abs. 5 FamESt seien nicht mehr anzuwenden.

20

III. 1. Unter Zugrundelegung des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG, des § 32 Abs. 4 S. 2 und S. 7 EStG und dem vom BFH in den Fällen der Vollzeiterwerbstätigkeit aufgestellten „Meistbegünstigungsprinzip“ geht der Senat in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH davon aus, dass es sich bei den Monaten Januar 2009 bis Juli 2009, in denen T bei der Firma... als Arbeitnehmer vollzeiterwerbstätig gewesen ist, um Kürzungsmonate gemäß § 32 Abs. 4 S. 7 EStG mit der Folge handelt, dass die in diesen Monaten erzielten Einkünfte nicht gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG in die Ermittlung des maßgeblichen Jahresgrenzbetrages einzubeziehen sind.

21

Im Streitfall sind demnach lediglich die in den Monaten August 2009 bis Dezember 2009 T zugewendeten Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in Höhe von 845,- € als Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu berücksichtigen, die jedoch unter dem maßgeblichen Grenzbetrag von 3.200,- € (= 7.680,- € x 5/12) gelegen haben.

22

2. Der BFH hat mit der einen Ausnahmefall regelnden Entscheidung vom 16. November 2006, wie gerade die nachfolgende Entscheidung vom 15. März 2007 zeigt, nicht von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung abrücken wollen. Hiernach sind bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG nicht gegeben und stellen gemäß § 32 Abs. 4 S. 7 EStG nicht zu berücksichtigende Kürzungsmonate dar (vgl. auch BFH-Urteile vom 15. März 2007, II R 25/06, a. a. O. und vom 15. September 2005, III R 67/04, a. a. O.).

23

Die von der Beklagten vertretene Auffassung steht nicht mit dem Sinn und Zweck der in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c EStG geregelten Berücksichtigungstatbestände in Einklang. Denn diese gehen davon aus, dass sich das Kind typischerweise noch in einer Unterhaltssituation befindet und seinen existenznotwendigen Bedarf nicht selbst bestreiten kann (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001, VI R 39/00, a. a. O). Die Vollzeiterwerbstätigkeit führt aber grundsätzlich - mit Ausnahme des vom BFH mit Urteil vom 16. November 2006 (III R 15/06, a. a. O.) entschiedenen Falles - dazu, dass sich das Kind gerade nicht mehr in einer Unterhaltssituation befindet, die der Gesetzgeber den Berücksichtigungstatbeständen gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst a, b oder c EStG typisierend zu Grunde gelegt hat. Während einer Vollzeiterwerbstätigkeit befindet sich das Kinder weder in einer Ausbildung (Buchst. a) noch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (Buchst. b) noch in einer Phase, in dem es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Buchst. c).

24

In Anlehnung an die Entscheidung des BFH vom 16. November 2006 während der Vollzeiterwerbstätigkeit des Sohnes des Klägers vorliegend von einer Übergangszeit im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auszugehen, lässt nach Überzeugung des Senats außer Acht, dass T während seiner Vollzeiterwerbstätigkeit von Januar 2009 bis Juli 2009 mit entsprechend hohen Einkünften überhaupt keinen Berücksichtigungstatbestand verwirklicht hat und der Kläger ihm gegenüber von Januar 2009 bis Juli 2009 überhaupt nicht unterhaltsverpflichtet gewesen ist.

25

Folgte man der Auffassung der Beklagten, die Vollzeiterwerbstätigkeit, die mit Ausnahme des vom BFH mit Urteil vom 16. November 2006 entschiedenen Falles bei entsprechend hohen Einkünften grundsätzlich eine Unterhaltssituation schon mangels Bedürftigkeit des Kindes ausschließt, nicht als Kürzungsmonate zu behandeln, würde die verfassungskonkretisierende Grundentscheidung des Gesetzes für die steuerliche Verschonung des familiären Existenzminimums – hier in den Monaten August 2009 bis Dezember 2009 - unterlaufen (vgl. auch Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 2005, 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164; NJW 2005, 1923 ff.; DStR 2005, 911).

26

Zudem verkennt die Beklagte, dass der BFH in seinem Urteil vom 16. November 2006 einmal ausdrücklich verlangt, dass ein Berücksichtigungstatbestand erfüllt sein muss, was im Streitfall in den Monaten Januar 2009 bis Juli 2009 nicht der Fall ist, und zum anderen selbst ausführt, dass die einschränkende Auslegung wiederum nicht dazu führen darf, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nicht von der Einkommensteuer freigestellt wird. Dass das Urteil des BFH vom 16. November 2006 Fall nicht in der mit Verfügung des Bundeszentralamtes für Steuern vom 4. Juli 2008 entschiedenen Weise verstanden werden kann, ergibt sich zudem aus dem BFH-Urteil vom 15. März 2007 (III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481). Denn hierin führt der BFH nochmals ausdrücklich aus, dass im Falle einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes, dieses nach seiner ständigen Rechtsprechung in diesen Monaten nicht nach § 32 Abs. 4 S.1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen ist, wenn auch die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen. Anspruch auf Kindergeld kann nur dann bestehen, wenn die Einkünfte/Bezüge in diesem Zeitraum nicht über dem anteiligen Jahresgrenzbetrag liegen (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2006, III R 15/06, a. a. O.). Das bedeutet, dass der BFH, wie gerade das Urteil vom 15. März 2007 zeigt, nicht von seiner ständigen Rechtsprechung abgerückt ist. Hiernach verbleibt es dabei, dass die Einkünfte eines Kindes aus einer zeitlich begrenzten Vollzeiterwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr, die dazu führen, dass der Jahresgrenzbetrag überschritten wird, als Kürzungsmonate gemäß § 32 Abs. 4 S. 7 EStG nicht in die Berechnung des Jahresgrenzbetrages einzubeziehen sind.

27

Mit der Verfügung des Bundeszentralamtes für Steuern vom 4. Juli 2008 wird dieses – wie dargelegt - gerade nicht beachtet. Würde man der diese Verfügung umsetzenden Entscheidung der Beklagten – für die Monate August 2009 bis Dezember 2009 kein Kindergeld zu gewähren - folgen, träte die Situation ein, dass der während der Ausbildungszeit seines Sohnes von August 2009 bis Dezember 2009 mit Unterhaltsleistungen belastete Kläger dennoch kein Kindergeld bekäme, weil im Streitfall nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu berücksichtigende Kürzungsmonate in die Berechnung des Jahresgrenzbetrages einflössen. Dass dies nicht sein kann, haben bereits das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 7. Oktober 2009 in dem Verfahren 5 K 2521/08 sowie das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 12. März 2009 in dem Verfahren 10 K 3830/08 (EFG 2009, 1241) entschieden.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage hat nach den Entscheidungen des BFH mit Urteilen vom 15. November 2006 (III R 15/06, a. a. O.) und vom 15. März 2007 (III R 25/06, a. a. O.) keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Insbesondere die Entscheidung des BFH vom 15. März 2007 bestätigt, dass der BFH nicht von seiner ständigen Rechtsprechung zu den Fällen der Vollzeiterwerbstätigkeit bei den Jahresgrenzbetrag übersteigenden Einkünften und Bezügen in einem Kalenderjahr abgekehrt ist. Nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2 FGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Juli 2010 - 5 K 2304/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Juli 2010 - 5 K 2304/09

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Juli 2010 - 5 K 2304/09 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 101


Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 14b Andere Dienste im Ausland


(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie 1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das frie

Referenzen

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie

1.
sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben und
2.
diesen Dienst unentgeltlich leisten.
Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.

(2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.

(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können juristische Personen anerkannt werden, die

1.
ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,
2.
Gewähr dafür bieten, dass ihre Vorhaben den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen und
3.
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Es kann die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken. § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.