Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Apr. 2013 - 5 K 1967/10

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2013:0415.5K1967.10.0A
bei uns veröffentlicht am15.04.2013

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist (u.a.), ob der Kläger im Streitjahr 2005 freiberuflich oder gewerblich tätig war.

2

Der Kläger begann nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zunächst ein Jurastudium, das er – aus gesundheitlichen Gründen – nicht beendete. Er absolvierte sodann eine Ausbildung zum Netzwerkmanager und ist seit (mindestens) 2001 als Netzwerkmanager/Systemtechniker tätig.

3

Wie schon für die Jahre 2002, 2003 und 2004 gab er auch für das Streitjahr 2005 keine Steuererklärung ab. Deshalb schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen für 2005 mit – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehendem - Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 18. April 2007 (Gewinn aus Gewerbebetrieb 114.000,00 €, Bl. 27 ff. der Gerichtsakte).

4

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24. April 2007 Einspruch ein und machte geltend, die Schätzung halte sich nicht im Rahmen des Möglichen und entbehre jeder Grundlage.

5

Der Beklagte forderte den Kläger auf, eine Steuererklärung und eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung für das Streitjahr nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach.

6

Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2010 wurde der Einspruch des Klägers (gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2005 vom 18. April 2007) als unbegründet zurückgewiesen, der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe trotz Aufforderung keine Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vorgetragen. Die Überprüfung des Bescheides von Amts wegen habe ergeben, dass der Bescheid rechtmäßig sei.

7

Am 26. Juli 2010 hat der Kläger Klage erhoben.

8

Er trägt vor, er unterliege nicht der Gewerbesteuer, weil er nach Art und Umfang seiner Ausbildung bezüglich Datenverarbeitung und PC-Netzwerken einem Freiberufler gleichzustellen sei. IT-Berater seien keine Gewerbetreibende, wenn sie Softwareentwicklung und Anwendungsadministration ausüben würden. Er führe administrative Tätigkeiten aus und schreibe auch Scripte für die tägliche Arbeit, sowie Systemsoftwareadministration und Entwicklung. Dafür habe er eine 1-jährige Ausbildung zum Netzwerkmanager gemacht.

9

Mit Schreiben des Gerichts vom 10. Juni 2011 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären. Er wurde gebeten, detailliert seinen beruflichen Werdegang zu schildern und durch entsprechende Zeugnisse zu belegen, sämtliche praktischen Arbeiten oder sonstige Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergeben solle, dass er über ingenieurähnliche Kenntnisse verfüge, die ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen von einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Ingenieuren oder Diplominformatikern entsprächen.

10

Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 09. Juli 2011 verschiedene Unterlagen vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 30 – 44 der Gerichtsakte), und machte Ausführungen zu seinem Lebenslauf und zu seinen Tätigkeiten. Mit Schriftsatz vom 11. September 2009 (Bl. 51 ff. der Gerichtsakte) machte er ergänzende Ausführungen. Alle diese Unterlagen übersandte das Gericht Herrn Prof. Dr. S (Fachhochschule .../Fachbereich Informatik), der gemäß Beweisbeschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2011 (Blatt 63 f. der Gerichtsakte) mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage beauftragt worden war, ob der Kläger als selbständiger EDV-Berater einen ingenieurähnlichen Beruf ausübt und über ingenieurähnliche Kenntnisse verfügt, die ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen eines an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Ingenieurs oder Dipl.-Informatikers entsprechen.

11

Auf entsprechenden Hinweis des Gutachters bat das Gericht den Kläger, dem Gutachter weitere Fragen zu beantworten und Dokumente zur Verfügung zu stellen (Schreiben des Gerichts vom 22. Mai 2012, Blatt 78 f. der Gerichtsakte). Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 07. Juli 2012 eine CD vor (Blatt 135 der Gerichtsakte) und nahm zu den aufgeworfenen Fragen Stellung (Bl. 88 ff. der Gerichtsakte). Auch diese Unterlagen wurden dem Gutachter (gegen Rückgabe) übersandt.

12

Herr Prof. Dr. S übersandte mit Schreiben vom 4. August 2012 sein Gutachten (in Buchform und in der Gerichtsakte hinten eingelegt), in dem er zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger nicht über ein theoretisches Wissen verfüge, dass in seiner Breite und Tiefe demjenigen eines an einer wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Informatikers entspreche und dass dem Schwerpunkt seiner Arbeit keine klassische, ingenieurmäßige Vorgehensweise zu Grunde liege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Gutachten verwiesen.

13

Das Gericht gab dem Kläger Gelegenheit, zu dem Gutachten und zu der Frage einer weiteren Fortführung des Klageverfahrens Stellung zu nehmen.

14

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2012 (Bl. 116 der Gerichtsakte) beantragte der Kläger, den Bescheid des Beklagten aufzuheben. Bei dem Bescheid fehle es an der grundlegenden Berücksichtigung seiner Grund- und Menschenrechte. Er habe in zahlreichen Schreiben das Finanzamt darauf hingewiesen und auch entsprechende Gutachten zur Untermauerung seiner Darstellung vorgebracht. Das Finanzamt habe ohne Grund darauf nicht geantwortet und auch in seinen Bescheiden darauf keinerlei Rücksicht genommen. Die Bescheide seien daher nicht rechtmäßig. Eine weitere Begründung werde noch nachgeliefert.

15

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2013 - auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 121 bis 132 der Gerichtsakte) – trägt der Kläger seine Krankheitsgeschichte vor und macht geltend, dass er seine finanziellen Mittel zur Aufrechterhaltung seiner Gesundheit benötigt habe und deshalb aus gesundheitlichen Gründen den Forderungen des Beklagten nicht habe nachkommen können. Anderenfalls hätte sich seine Gesundheit wieder gravierend verschlechtert und er hätte seine Arbeitsfähigkeit verloren. Aus gesundheitlichen Gründen sei er auch nie in der Lage gewesen, eine normale Buchhaltung zu führen. Alle diese Umstände habe der Beklagte ohne Begründung nicht berücksichtigt, was gegen seine Grundrechte verstoße. Der Beklagte habe nur mit Drohungen und völlig überhöhten Schätzungen reagiert, die seiner Situation nicht gerecht würden und von einem Einkommen ausgingen, das selbst für einen normalen gesunden Menschen praktisch nicht zu erreichen sei. Die Forderungen des Beklagten seien teilweise sogar höher als seine Einkommen insgesamt gewesen.

16

Einwände gegen das Gutachten selbst erhob der Kläger nicht.

17

Der Kläger beantragt,
den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 2005 vom 18. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2010 aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

19

Er weist darauf hin, dass der Gutachter die Auffassung des Beklagten bestätigt habe, dass der Kläger gewerbliche Einkünfte erzielt habe.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht der Steuerfahndungsprüfung vom 17. Mai 2010 (Bl. 4 – 24 der Sonderakte) verwiesen, der im Rahmen des Steuerstrafverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer (2002 bis 2008), Umsatzsteuer (2003 bis 2009) und Gewerbesteuer (2003 bis 2008) erstellt worden ist .

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist unbegründet.

22

Der Bescheid des Beklagten über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 2005 vom 18. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2010 ist – soweit angefochten - nicht zu beanstanden, denn in der Tätigkeit des Klägers ist ein Gewerbebetrieb zu sehen (§ 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG).

23

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, d.h. ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen unternommen wird und sich als Betätigung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, sofern die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, noch als Ausübung eines freien Berufs oder als andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Betätigung des Klägers im Streitjahr 2005 ist nicht als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbständige Arbeit anzusehen.

24

Freiberufliche Einkünfte erzielt, wer die selbständige Berufstätigkeit der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten sog. Katalogberufe ausübt. Freiberufliche Einkünfte erzielt auch, wer einen den Katalogberufen "ähnlichen Beruf" ausübt. Der Beruf muss einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Katalogberufe in seinen wesentlichen Punkten vergleichbar sein, dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit. Setzt der Katalogberuf eine qualifizierte Ausbildung voraus, reicht die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit allein nicht aus. Der Steuerpflichtige muss auch über in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse verfügen. Wissenschaftliche Kenntnisse setzen dabei nicht unbedingt ein Hochschulstudium voraus, sondern können auch -wie vorliegend- im Selbststudium oder durch die Berufstätigkeit erworben sein. Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluss als Absolvent einer wissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule oder Fachschule, so muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Daher kann ein Diplom-Informatiker eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausüben. Das Studium der Informatik an einer (Fach-)Hochschule ist dem der traditionellen Ingenieurwissenschaften gleichwertig, auch wenn das Ingenieurstudium im Grundsatz allgemeiner sein kann. Hat der Steuerpflichtige kein Studium der Informatik an einer (Fach-)Hochschule abgeschlossen, so muss er sich das Wissen eines Diplom-Informatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise angeeignet haben. Denn aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit kann der Steuerpflichtige den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten nachweisen. Auch für diesen Fall ist allerdings -nicht zuletzt wiederum aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung- vorauszusetzen, dass der Tiefe und der Breite nach das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums nachgewiesen wird. Dabei sind Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs erforderlich. Die Notwendigkeit des Nachweises eines vergleichbar umfänglichen Wissens ist ein sachgerechter und verfassungsrechtlich zulässiger Maßstab für die Abgrenzung gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeiten. Denn jedenfalls bei typisierender Betrachtung vermag ein Steuerpflichtiger, der über ein gründliches und umfassendes theoretisches Wissen verfügt, insbesondere seltener in der Praxis auftretende Probleme in einem größeren Zusammenhang zu sehen und damit sicherer zu beurteilen, als jemand, der aufgrund überwiegend praktischer Erfahrung sich ein Spezialwissen angeeignet hat. Daher ist auch verfassungsrechtlich die Qualität und Länge der Berufsausbildung als rechtfertigendes Kriterium für die Freistellung der sog. freien Berufe von der Gewerbesteuer zu betrachten (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 2007 - XI R 29/06, BStBl. II 2007, 781). Den Nachweis eines vergleichbar umfänglichen Wissens kann der Steuerpflichtige durch eine Wissensprüfung erbringen, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte. Dabei dürfen die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden. Eine Wissensprüfung darf nicht strenger sein als die Prüfung beim Abschluss des jeweiligen Studienganges, so dass mangelnde Kenntnisse in einem einzelnen Prüfungsfach durch ausreichende oder bessere Kenntnisse in anderen Fächern ausgeglichen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 – VIII R 27/07, www.juris.de). Die Wissensprüfung ist im Wege eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, indem der Gutachter den Steuerpflichtigen gewissermaßen examiniert. Eine Wissensprüfung kommt als ergänzendes Beweismittel nur in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zu den Umständen des Erwerbs der Kenntnisse und der praktischen Anwendung der erworbenen Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige über hinreichende Fachkenntnisse verfügen könnte, aber ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht geführt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 2007 – XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495).

25

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht nachweisen können, dass er (im Streitjahr 2005) freiberufliche Einkünfte erzielt hat. Nach den Regeln zur Feststellungslast hat derjenige Beteiligte die Nachteile einer Nichterweislichkeit zu tragen, der sich auf eine für ihn günstige Norm beruft. Grundsätzlich trägt damit der Beklagte die Feststellungslast für die steuerbegründenden und der Steuerpflichtige die Feststellungslast für die steuerbefreienden oder -mindernden Tatsachen. Da auch der freie Beruf grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (vgl. BFH-Urteile vom 30. März 1994 I R 54/93, BStBl. II 1994, 864, unter II B 1 b m. w. N., sowie vom 04. November 2004 IV R 63/02, BStBl. II 2005, 362, unter 5 b m. w. N.). Da der Kläger somit die Feststellungslast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung eines ähnlichen Berufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 04. November 2004 – IV R 63/02, BStBl II 2005, 362), geht der fehlende Nachweis zu Lasten des Klägers.

26

Der Kläger ist – was unstreitig ist - kein Ingenieur, denn er verfügt nicht über einen entsprechenden Abschluss als Absolvent einer Hochschule, Fachhochschule oder Fachschule. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit ist der eines Ingenieurs auch nicht ähnlich. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er über ein theoretisches Wissen verfügt, dass in seiner Breite und Tiefe demjenigen eines an einer wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Informatikers entspricht und dass dem Schwerpunkt seiner Arbeit eine klassische, ingenieurmäßige Vorgehensweise zu Grunde liegt. Dies hat der Sachverständige, Herr Professor Dr. S, in seinem Gutachten vom 31. August 2012 festgestellt, denn er kommt zu dem Ergebnis, dass die ingenieurähnlichen Kenntnisse des Klägers in Breite und Tiefe nicht denjenigen eines an einer wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Informatikers entsprechen und dass der Schwerpunkt seiner Arbeit in der Entwicklung qualifizierter Software besteht, die nicht den „Skill“ und das methodische Rüstzeug erfordert, wie es für den ingenieurtechnischen Bereich kennzeichnend ist.

27

Zur Begründung führt der Gutachter Folgendes aus:

Ziel des Gutachtens sei die Klärung der Frage, ob der Kläger als selbständiger Berater einen einem Ingenieur ähnlichen Beruf ausübe und über Kenntnisse verfüge, die denen eines Ingenieurs vergleichbar seien. Insbesondere sei zu klären, ob die in Selbststudium oder durch die Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse dem Niveau eines (Fach-) Hochschulabsolventen des Vergleichsberufes entsprächen und ob der Schwerpunkt der Arbeit in der Entwicklung qualifizierter Software – Systemsoftware oder Anwendungssoftware – bestehe und dabei eine klassische, ingenieurmäßige Vorgehensweise benutzt werde. Zur Klärung seien die vom Kläger vorgelegten Dokumente berücksichtigt worden, und zwar das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, den Ausbildungsnachweis zum Netzwerksmanager inklusive der in diesem Rahmen erworbenen Novell-Microsoftzertifikate, das Arbeitszeugnis des Polizeipräsidiums Mainz, die Tätigkeitsbeschreibungen im Rahmen diverser seit 1999 durchgeführter Projekte inklusive der Auflistung benutzter Software, Tools und angewandter Methoden, die Schreiben des Klägers vom 11. September 2011 und 07. Juli 2012.

Des Weiteren seien die Rahmenempfehlung der Gesellschaft für Informatik (GI) für die Hochschulausbildung in angewandter Informatik, der Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker der IHK ... und der Studienverlaufsplan des Bachelorstudienganges angewandte Informatik der FH ... stellvertretend für gleichlautende Studiengänge anderer Hochschulen berücksichtigt worden. Zur Klärung einiger spezieller Fragen zur Aus-/Weiterbildung zum „praktischen Betriebswirt Fachrichtung Industrie“ sei am 10. August 2012 ein Telefonat mit dem Träger dieser Maßnahme, der „...er Akademie“ geführt worden.

Die aufgrund der vorgelegten Dokumente anzunehmenden Kenntnisse des Klägers würden auf die Hauptausbildungsbereiche des Studienganges der „angewandten Informatik“ abgebildet. Ziel sei die Bestimmung des Abdeckungsgrades, um zu klären, ob die Tätigkeit des Klägers auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes besonders anspruchsvoll sei und sowohl der Tiefe als auch der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetze. Darüber hinaus dienten die mitgelieferten Arbeitsproben der Beantwortung der Frage, inwieweit der Schwerpunkt der Arbeit in der Entwicklung qualifizierter Software bestehe und dabei eine klassische, ingenieurmäßige Vorgehensweise benutzt werde.

Die Tätigkeiten des Klägers beträfen Anwendungen, die auf natürliche Weise unter den Begriff „Angewandte Informatik“ zu fassen seien. Ausgehend vom Studiengang „Angewandte Informatik“ der FH ... würden folgende Schwerpunkte zugrunde gelegt, die sich aus den GI-Empfehlungen ergeben. Als Schwerpunkte kämen demnach folgende Fächer in Betracht:

Grundlagen der Informatik, Programmiertechniken I und II, Algorithmen und Datenstrukturen, Datenbanken, Kommunikationsnetze, Internetprogrammierung, Software Engineering, Sicherheit von IT-Systemen, Rechnerarchitektur, Betriebssysteme, Usability Engineering, Projektmanagement. Hinzu kämen mathematische und naturwissenschaftlich technische, sowie sonstige fachübergreifende Grundlagen, und zwar Grundlagen der Mathematik, Analysis, Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik, lineare Algebra und Geometrie, Information und Kodierung, rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Der Kläger habe nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zunächst ein  Jurastudium begonnen, dann aber (aus gesundheitlichen Gründen) eine Ausbildung zum Netzwerkmanager absolviert, in der der Erwerb zweier Zertifikate („Certified Novell Engineer“ und „Microsoft Certified Professional“) integriert gewesen sei. Dieser Kurs vermittle im Schwerpunkt Kenntnisse über Netzwerktechniken anhand spezieller Novell-Produkte. Hinzu seien Lehrmodule über verschiedene Systemplattformen und deren Betriebssysteme gekommen, ergänzt um den Themenbereich der objektorientierten Programmierung anhand der Programmiersprache Z. Kurse dieses Typs würden nach Änderung der Förderpolitik der Agentur für Arbeit Mitte des letzten Jahrzehnts heute nicht mehr angeboten. Nach telefonischer Rücksprache mit einem Vertreter der „...er Akademie“, dem Träger der damaligen Maßnahme, habe ein solcher Kurs Ausbildungscharakter gehabt (und nicht den Charakter einer „Weiterbildungs-„ Maßnahme im engeren Sinne, wie er heutzutage von den Arbeitsagenturen noch gefördert werde). Auch wenn ihm, dem Gutachter, damit keine genaueren Schulungsunterlagen mehr vorliegen würden, könne davon ausgegangen werden, dass die Schulung zum Netzwerkmanager ein solides Basiswissen in den hierin genannten Themengebieten vermittelt habe. Betrachte man die Kerngebiete des o.g. Informatikstudium, ließen sich damit folgende Zuordnungen treffen:

„Programmiertechniken I“ könne vom Inhalt und Umfang durch das Thema „C/C-+-Programmierung“ der Schulungsmaßnahme als abgedeckt betrachtet werden. Die im Zertifikat für dieses Thema genannten 5 Wochen lägen zumindest in der Größenordnung in dem Bereich der „Programmiertechniken I“ des Informatik-Curriculums.

Auch Fragen der „Rechnerarchitektur“, so müsse angenommen werden, seien in den Themen „MVS Grundlagen“, „AS/400 Grundlagen“ notwendig behandelt worden. Im Studiengang „Angewandte Informatik“ seien hierfür zwar 8 Semesterwochenstunden angesetzt, was über den in der Schulungsmaßnahme vermittelten Stoff hinaus gehe. Da die Empfehlungen der GI hier aber auch einen geringeren Umfang zulassen würden, werde man eine hinreichende Entsprechung hierin nicht versagen können.

Die „Betriebssysteme“ hätten in der Schulung eine dem Studium ebenfalls vergleichbare Berücksichtigung erfahren. In der Addition fielen insgesamt ca. 10 Wochen der Schulungsmaßnahme unter das Thema „Betriebssysteme“, dies liege sogar etwas über den im Studium vorgesehenen 6 Semesterwochenstunden.

Den größten Umfang in der Schulungsmaßnahme nehme der Bereich der Netzwerktechnologie mit insgesamt 15 Schulungswochen ein. Quantitativ übertreffe dies die 6 Semesterwochenstunden der im Studium vorgesehenen „Kommunikationsnetze“. Natürlich seien hier die besondere Fokussierung auf die Novell-Produkte und der stärker anwendungsorientierte Bezug in Form der Administration und des Supports solcher Projekte einzukalkulieren. Aber auch hier fänden sich Teilthemen wie „TCP/IP Transport“ und „Design und Implementation“, in denen notwendiger Weise auch theoretische Grundlagen vermittelt worden sein müssten. Er - der Gutachter - sehe deshalb auch die Abdeckung des Fachs „Kommunikationsnetze“ als gegeben an.

Im Querschnitt werde man damit auch die „Grundlagen der Informatik“ abgedeckt sehen. Der Aspekt der Datenbanken werde demgegenüber in der Schulungsmaßnahme selbst nur rudimentär in Form der „AS/400 DB Tools“ behandelt und finde an dieser Stelle deshalb keine Berücksichtigung.

Aus dem Jurastudium werde der Kläger sowohl methodische Kenntnisse wissenschaftlichen Arbeitens als auch fachliche Kenntnisse im Umfang dessen erworben haben, was in den „rechtlichen Grundlagen“ eines Informatikstudiums vorgesehen sei. Da er im Besitz eines Vollabiturs sei, in dem er das Fach Mathematik mit befriedigendem Erfolg abgeschlossen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die im Informatikbereich benötigten Basiskenntnisse der Analysis, Wahrscheinlichkeitsrechnung und linearen Algebra vorhanden seien und prüfungstechnisch mit „ausreichend“ bewertet werden könnten. Berücksichtige man darüber hinaus die Tatsache, dass er in der 12. Klasse in der gymnasialen Oberstufe das Fach „Informatik“ belegt habe, erscheine es angemessen, auch den Punkt „Information und Codierung“ des Informatikstudiums im Kern als ausreichend erfasst zu betrachten.

In einem ersten Resümee sei deshalb festzuhalten, dass hinreichende Kenntnisse aus dem Bereich „mathematische und naturwissenschaftlich technische sowie sonstige fachübergreifende Grundlagen“ eines Informatikstudiums insgesamt als gegeben betrachtet werden könnten.

Von den bereits genannten Schwerpunktfächern seien somit folgende Themengebiete (noch) nicht (hinreichen) abgedeckt: Programmiertechniken II, Algorithmen und Datenstrukturen, Datenbanken, Internetprogrammierung, Softwareengineering, Sicherheit von IT-Systemen, Usability Engineering, Projektmanagement. Auf eine zusätzliche Abdeckung dieser Bereiche seien also die vom Kläger durchgeführten Projekte zu untersuchen. Diese Projekte ließen sich zwanglos nach den folgenden Inhalten klassifizieren:

Administration, Konfiguration, Installation

Support, Consulting

Programmierung.

Nach dieser Klassifikation ließen sich von den 18 aufgeführten Projekten jeweils 1/3 den Inhalten “Administration, Konfiguration, Installation” und “Programmierung” zuordnen. Etwa 2/3 fielen unter „Support, Consulting“. Die explizit genannten Inhalte könnten den Bereichen „Programmiertechniken II“ und „Internetprogrammierung“ der „Angewandten Informatik“ zugeordnet werden. Darüber hinaus dürfe angenommen werden, dass auf gewisse Aspekte des „Usability Engineering“ in den Projekten mit umfangreicher GUI-Programmierung (Oberflächenprogrammierung) behandelt worden seien. Die dankenswerter Weise nachgelieferten Arbeitsproben beinhalteten umfangreiche Java-Programme, die sauber strukturiert seien und dem „Stand der Kunst“ entsprächen. In seinem (Begleit-) Schreiben vom 07. Juli 2012 beschreibe der Kläger die in diesem Zusammenhang benutzten Sprach- und Programmierkonzepte. Er tue dies auf eine stimmige Art und Weise, so dass es keinen Grund gebe, am Programmierskill des Klägers zu zweifeln. Auf die weiteren, dem Kläger gestellten Fragen, gebe er zur Antwort bzw. lasse sich aus den Antworten folgern:

-       

Eine Teamleitung habe nur in einem der 18 Projekte stattgefunden. Dies sei in einem Projekt des 1st/2nd Level Support geschehen, in dem erfahrungsgemäß der Schwerpunkt auf der Fehleranalyse und Fehlerbehebung in der Benutzung von Anwendungssoftware beruhe.

-       

 Zu Modellierungssprachen wie UML lägen (nur) passive Kenntnisse vor.

-       

Ein selbständiges Design respektive Entwicklung von Datenbanken, als zentraler Bestandteil komplexer Informationssysteme, habe in den Projekten nicht stattgefunden. Die Arbeiten beinhalteten Anpassungen schon vorhandener Datenbankstrukturen bzw. die Zusammenstellung vorhandener Daten zu nutzerspezifischen Reports, also das Arbeiten mit schon fertig designten und implementierten Datenbanken.

Vor diesem Hintergrund seien nun folgende Fragen zu beantworten:

        

1.    

Verfügt der Kläger über ingenieurähnliche Kenntnisse, die – in Breite und Tiefe – einem akademisch ausgebildeten Informatiker entsprechen?

        

2.    

Liegt dem Schwerpunkt seiner Arbeit eine klassische, ingenieurmäßige Vorgehensweise zu Grunde?

        

Zur ersten Frage:

        

In folgenden Schwerpunkten des Informatikstudiums würden mehr oder weniger umfangreiche Lücken gesehen, die für sich weder in der Ausbildung noch im Projektgeschehen abgedeckt würden:

        

Algorithmen und Datenstrukturen, Datenbanken, Softwareengineering und Projektmanagement. Dabei stelle sich die Frage, wie schwerwiegend diese Lücken zu gewichten seien.

        

Algorithmen und Datenstrukturen erforderten die formalanalytische und algorithmische Kompetenz eines akademischen Informatikers, zu dem der Gutachter in einem früheren Gutachten (Az.: 4 K 2681/05 und 4 K 2786/05) schon einmal Folgendes ausgeführt habe:

        

„Es gehört zur Grundausbildung des Informatikers, zwischen der Nutzersichtweise (dem „Was“) und der Implementierungssichtweise (dem „Wie“) hin und her wechseln zu können. Der Bereich „Algorithmen und Datenstrukturen“ beschäftigt sich mit der Frage, wie man gewünschte Operationen effizient realisiere. Es gibt zwar eine schier unüberschaubare Vielfalt der Algorithmen in den verschiedensten Anwendungen, es finden sich in ihnen jedoch immer wieder dieselben Ideen und Methoden, um Korrektheit und Effizienz zu gewährleisten. Paradebeispiele sind die unterschiedlichen Such- und Sortieralgorithmen. Solche Algorithmen können eine Rolle spielen in der Verarbeitung umfangreicher Datenmengen, wie sie in großen Datenbanken vorliegen.“

        

Die vom Kläger durchgeführten Projekte beinhalteten (wie in den Arbeitsproben sichtbar werde) umfangreiche modularisierte (Teil-) Algorithmen mit einer hohen Vernetzung. Die Algorithmen selbst wiesen jedoch einen maximal mittleren Komplexitätsgrad auf, der mit der Komplexität der in den Lehrveranstaltungen „Algorithmen und Datenstrukturen“ behandelten Algorithmen nicht zu vergleichen sei. Diese Lücke werde als schwerwiegend angesehen, werde aber für sich allein (noch) nicht als entscheidend betrachtet.

        

In Bezug auf den Schwerpunkt des Informatikstudiums „Datenbanken“ gelte Folgendes:

        

Direkte Erfahrungen mit dem Entwurfsprozess (inklusive der Entwurfsphasen vor dem Hintergrund von Anforderungsanalysen und der Nutzung der Relationentheorie zur Normalisierung von Datenbanken wie auch die Entity-Relationship-Modellierung) ließen sich aus den Projektbeschreibungen nicht entnehmen und lägen nach eigenem Bekunden des Klägers auch nicht vor. Auch diese fehlenden Erfahrungen sehe er, der Gutachter, als schwerwiegend an. Neben den theoretischen Lücken seien es vor allem auch Lücken in denjenigen Gebieten der Planung und Organisation komplexer Informationssysteme, in denen sich das ingenieurtechnische Vorgehen in besonderer Weise wiederspiegele.

        

Softwareengineering und Projektmanagement gehören zu den „Königsdisziplinen“ der Informatik, da hier eine besondere Kompetenz gefordert werde, um vorgegebene aber noch nicht strukturierte Problembereiche gedanklich und organisatorisch professionell so zu gliedern, dass sinnvolle (Teil-) Aktivitäten identifiziert und angegangen werden könnten. Programmierskill sei hierfür nicht hinreichend („der Informatiker ist kein Edelprogrammierer, sondern muss gelernt haben, mit abstrakten Konzepten umzugehen“ oder wie es ein anderer Kollege einmal formuliert habe: „Genau wie ein exzellenter Dirigent nicht zwangsläufig alle Instrumente seines Orchesters (perfekt) spielen muss, so ist es doch die Kenntnis der Besonderheiten der jeweiligen „Werkzeuge“, die ihn auszeichnen.“). Die GI (Rahmenempfehlung der Gesellschaft für Informatik für die Hochschulausbildung in Angewandter Informatik) drücke dies folgendermaßen aus:

        

„Unabhängig von im Einzelnen noch zu beschreibenden Kompetenzen steht im Vordergrund einer Informatikausbildung die Erziehung zu informatischen Denkweisen, dies bedeutet u.a. das Denken in Algorithmen, in Modellen, in nebenläufigen Prozessen, in Schichten und Architekturen. Dabei wird in der Modellierung und in vielen anderen Bereichen „strukturelles“ anstelle von „prozeduralem“ Denken verlangt. „Prozedurales“ Denken ist eindimensional, es betrachtet eine Zeitfolge von Zustandsänderungen. „Strukturelles“ Denken dagegen ist mehrdimensional, es erfordert die gleichzeitige Erfassung mehrerer Entitäten mit ihren strukturellen und Verhaltens-Beziehungen.“

        

Der Nachweis solcher Kompetenzen geschehe in der erfolgeichen Systemanalyse im Rahmen des Softwareengineeringprozesses und der erfolgreichen Projektleitung in umfangreicheren Projekten. Auch und besonders das Fehlen dieser Erfahrungen werde als schwerwiegend erachtet.

        

Insgesamt komme er – der Gutachter - also zu dem Schluss, dass man bei den doch vorliegenden schwerwiegenden Lücken von „ingenieurähnlichen Kenntnissen, die (in Breite und Tiefe) einem an einer wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Informatikers entsprechen“ nicht mehr sprechen könne.

        

Die zweite Frage („liegt dem Schwerpunkt der Arbeit des Klägers eine klassische, ingenieurmäßige Vorgehensweise zu Grunde?“) sei wie folgt zu beantworten:

        

Zweifelsohne erstelle der Kläger nicht nur funktionierende, sondern auch sauber strukturierte und die heutigen Möglichkeiten moderner Programmiersprachen ausnutzende Software, die einen hohen programmiertechnischen Skill voraussetze. Dies gehöre sicherlich zu einem klassischen, ingenieurmäßigem Vorgehen dazu. Dies allein fülle aber das Wesen ingenieurmäßigem Vorgehens, wie im letzten Abschnitt dargelegt, nicht aus.

        

Dem Kläger sei zuzugestehen, dass, wie er in seinem Schreiben vom 09.07.2001 ausführe, „der Name vom Novell-Zertifikat (nämlich Certified Novell Engineer) auf eine ingenieurähnliche Tätigkeit hindeutet“. Zu bedenken sei hierbei jedoch, dass diese Tätigkeit nur einen (sehr) schmalen Ausschnitt von dem ausmache, was einen Ingenieur kennzeichne, und dass darüber hinaus „der Begriff Engineer in den meisten englischsprachigen Staaten kein geschützter Begriff ist und für verschiedenste Berufsbezeichnungen verwandt  wird.“ (Wikipedia)

        

Obgleich der Schwerpunkt der Arbeit in der Entwicklung qualifizierter Software bestehe, erfordere die Erstellung dieser Software nicht den Skill und das methodische Rüstzeug, wie es für den ingenieurtechnischen Bereich kennzeichnend sei. Dies bedeute nicht, dass die Arbeiten von minderer Qualität seien. Im Gegenteil, die Qualität sei gut.

        

Zusätzliche Betrachtungen:

        

Der Ausbildungsrahmenplan „Fachinformatiker“ der IHK ...

        

Obwohl dem Kläger nach den vorliegenden Untersuchungen nicht der Status eines „Ingenieurs“ attestiert werden könne, so müsse ihm doch eine erfolgreiche selbständige Berufstätigkeit zugestanden werden, so dass sich automatisch die Frage stelle, ob und inwieweit es nicht akademische Ausbildungsberufe gebe, die den Kenntnissen des Klägers mehr entsprächen. Die Ausbildungsgänge zum Fachinformatiker böten sich hier auf natürliche Weise für einen Vergleich an. Im Anhang finde sich für diesen Zweck der „Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker/zur Fachinformatikerin“ der IHK .... Die Kenntnisse des Klägers könnten hier zwanglos und vollständig eingeordnet werden. (Hier komme vor allem der Schwerpunkt „Systemintegration“ in Frage.) So fielen die in der vom Kläger besuchten Schulungsmaßnahme behandelten Themengebiete „Systemplattformen“, „Netzwerke“, „Betriebssysteme“ und „Programmierung“ unter die im IHK-Rahmenplan aufgeführten Teile „informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte“ (lfd. Nr. 4 des Rahmenplans), „Systemintegration“ (lfd. Nr. 8 der gleichnamigen Fachrichtung Systemintegration), „Systemarchitektur“, „Hardware und Betriebssysteme“ (lfd. Nr. 4.2) und „Programmiertechniken“ (lfd. Nr. 5.2). Auch die in den Projekten schwerpunktmäßig durchgeführten Tätigkeiten fänden sich als Lernziel in dem IHK-Rahmenplan wieder, insbesondere unter den lfd. Nrn. 5.3 – 5.5 für die Bereiche „Administration, Konfiguration, Installation“ sowie unter der lfd. Nr. 9 für die Bereiche „Support, Consulting“. (Der Bereich „Programmierung“ sei schon erfasst.) Zusammenfassend lasse sich also festhalten, dass Kenntnisse und Arbeitsweise professionell seien, aber dem Berufsbild des Fachinformatikers und nicht dem Berufsbild eines akademischen Informatikers entsprächen.

        

Gesamtwürdigung

        

Die durchgeführten Analysen ließen ihn - den Gutachter - zu dem Schluss kommen, dass der Kläger als selbständiger Berater keinen einem Ingenieur ähnlichen Beruf ausübe und nicht über Kenntnisse verfüge, die denen eines Ingenieurs vergleichbar seien.

        

28

Der Senat schließt sich dem Ergebnis des Sachverständigen an, das überzeugend und schlüssig begründet ist. Der Kläger hat auch keine Einwände gegen das Gutachten vorgebracht.

29

In seinem Schriftsatz vom 21. Februar 2013 hat der Kläger allerdings seine Krankheitsgeschichte vorgetragen und geltend gemacht, dass er seine finanziellen Mittel zur Aufrechterhaltung seiner Gesundheit benötigt habe und dass er deshalb aus gesundheitlichen Gründen den Forderungen des Beklagten nicht habe nachkommen können. Anderenfalls – so der Kläger - hätte sich seine Gesundheit wieder gravierend verschlechtert und er hätte seine Arbeitsfähigkeit verloren. Aus gesundheitlichen Gründen sei er auch nie in der Lage gewesen, eine normale Buchhaltung zu führen. Alle diese Umstände habe der Beklagte ohne Begründung nicht berücksichtigt, was gegen seine Grundrechte verstoße. Der Beklagte habe nur mit Drohungen und völlig überhöhten Schätzungen  reagiert, die seiner Situation nicht gerecht würden und von einem Einkommen ausgingen, das selbst für einen normalen gesunden Menschen praktisch nicht zu erreichen sei. Die Forderungen des Beklagten seien teilweise sogar höher als seine Einkommen insgesamt gewesen.

30

Soweit der Kläger geltend macht, er habe aus gesundheitlichen Gründen den Forderungen des Beklagten nicht nachkommen bzw. keine Steuern zahlen können, ist dieser Einwand im vorliegenden Verfahren irrelevant, denn der Steueranspruch entsteht kraft Gesetzes. Ob und ggf. wie sich diese Einwände des Klägers im Erhebungsverfahren auswirken, ist nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens.

31

Auch die Einwände des Klägers, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Buchführung in der Lage gewesen und dass deshalb die Schätzung des Beklagten zu Unrecht erfolgt und zudem völlig überhöht sei, greifen nicht durch.

32

Nach § 162 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO ist insbesondere (u.a.) dann zu schätzen, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können.

33

Für das Streitjahr 2005 liegt unstreitig weder eine Buchführung noch eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vor. Für die Streitjahre gibt es mithin weder eine Buchführung noch sonstige Aufzeichnungen, die der Besteuerung zu Grunde gelegt werden könnten. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Buchführung in der Lage gewesen sei. Denn er hat auch keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschuss-Rechnung) erstellt und sich auch nicht – wozu er verpflichtet gewesen wäre - zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflicht eines Dritten bedient. Die Schätzungsbefugnis ist daher dem Grunde nach offensichtlich gegeben.

34

Die Schätzung des Beklagten ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

35

Regelmäßig lässt sich der Umfang der Hinzuschätzung dem Sachverhalt entnehmen, aus dem die Verkürzung dem Grunde nach hergeleitet wird (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1998 III B 78/97, a.a.O.). Dieser Sachverhalt gibt im Allgemeinen ausreichende zahlenmäßige Anhaltspunkte für das Ausmaß der nicht erklärten Betriebseinnahmen (ebenda).

36

Im vorliegenden Fall hat die Steuerfahndungsprüfung (Bericht vom 17. Mai 2010, Bl. 4 – 24 der Sonderakte) festgestellt, dass die nachweisbaren Jahresumsätze des Klägers in den Jahren 2002 bis 2009 ohne ersichtlichen Grund erheblichen Schwankungen unterliegen. Der Schätzungsrahmen reicht deshalb vom niedrigsten nachgewiesenen Jahresumsatz bis zum höchsten nachgewiesenen Jahresumsatz. Letzterer kann Anhaltspunkte für das Ausmaß der nicht erklärten Betriebseinnahmen liefern. Im vorliegenden Fall konnte die Steuerfahndungsprüfung (Bericht vom 17. Mai 2010, Bl. 4 – 24 der Sonderakte) für das Jahr 2006 keine zweifelsfreien Feststellungen treffen, so dass der Senat von einem niedrigsten nachgewiesenen Jahresumsatz von 0 € ausgeht. Den höchsten nachgewiesenen Jahresumsatz erzielte der Kläger im Jahr 2008, und zwar (216.156,00 € + MwSt 41.069,64 € =) 257.225,64 € brutto. Vor diesem Hintergrund ist der vom Beklagten für das Streitjahr 2005 geschätzte Jahresumsatz in Höhe von (103.448,00 € + MwSt 16.651,00 € =) 120.000,00 € brutto nicht zu beanstanden. Er liegt nur im mittleren Bereich des Schätzungsrahmens und ist daher vertretbar und angemessen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

38

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Apr. 2013 - 5 K 1967/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Apr. 2013 - 5 K 1967/10

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Apr. 2013 - 5 K 1967/10 zitiert 11 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb


(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Einkommensteuergesetz - EStG | § 18


(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätig

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 2 Steuergegenstand


(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrie

Abgabenordnung - AO 1977 | § 158 Beweiskraft der Buchführung


(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen. (2) Absatz 1 gilt nicht,1.soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die

Referenzen

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

1.
soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder
2.
soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.