Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juni 2009 - 4 K 2704/07

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2009:0618.4K2704.07.0A
bei uns veröffentlicht am18.06.2009

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Einkünfte aus dem Betrieb einer Ferienhausanlage in H gewerbesteuerlich bei der Ermittlung der Einkünfte eines in L belegenen China-Restaurants zu berücksichtigen sind.

2

Der ursprünglich in den Niederlanden und in den Streitjahren im Bereich des Finanzamts S wohnhafte Kläger ist seit 1980 mit seiner Ehefrau S verheiratet. Zum 26. Januar 1983 meldete er die Übernahme des China-Restaurants „S“ an. Das Restaurant wurde in gemieteten Räumen eingerichtet. Im am 9. März 1983 erstellten Fragebogen zur Gewerbeanmeldung erklärte er, dass er selbständig sei, seine Ehefrau nicht. Beide stünden nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, Angaben zu anderen Einkünften der Ehegatten würden entfallen. Die Erklärung (Bl. 3 Gewerbesteuerakte) war allein vom Kläger unterschrieben. In den Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1983 - 1997 wurde jeweils allein der Kläger als Unternehmer bezeichnet, die Erklärungen wurden jeweils allein von ihm unterschrieben. Zum 31. März 1998 meldete der Kläger den Gewerbebetrieb ab. In der Folgezeit verlegte er mit seiner Ehefrau den Wohnsitz nach Belgien.

3

Die Gewinne aus diesem Gewerbebetrieb wurden gesondert festgestellt. Allein der Kläger bevollmächtigte am 14. Juni 1988 Frau Steuerberaterin K mit der Vertretung in allen steuerlichen Angelegenheiten. Die in den Akten enthaltenen Erklärungen zur gesonderten Feststellung des Gewinns der Jahre 1986 - 1997 wurden jeweils allein vom Kläger unterschrieben. Soweit Angaben zur Rechtsform gemacht wurden, wurde jeweils erklärt, dass es sich um ein Einzelunternehmen handele. Die Gewinne aus dem Betrieb wurden in diesen Erklärungen jeweils allein dem Kläger zugeordnet, der Beklagte rechnete in den Feststellungsbescheiden der Jahre 1985 - 1997 die erzielten Gewinne ebenfalls allein dem Kläger zu. Die dem Gericht vorliegenden Jahresabschlüsse für die Jahre 1992 - 1997 wurden ebenfalls allein vom Kläger unterschrieben. In diesen Jahresabschlüssen wurde nachfolgendes allein mit dem Restaurantbetrieb zusammenhängendes, noch nicht auf 0,- DM abgeschriebenes Anlagevermögen dargestellt:

4
        

31.12.92

31.12.93

31.12.94

31.12.95

31.12.96

31.12.97

Pkw     

31.875,00 DM

19.125,00 DM

29.008,00 DM

21.756,00 DM

14.504,00 DM

7.252,00 DM

Inventar

4.428,00 DM

1.376,00 DM

148,00 DM

16,00 DM

16,00 DM

16,00 DM

Geschäftsausstattung

9.461,00 DM

7.481,00 DM

23.102,00 DM

17.001,00 DM

13.543,00 DM

7.384,00 DM

                                                              

Darlehen insgesamt

137.204 DM

460.884 DM

438.477 DM

401.598 DM

396.644 DM

400.724 DM

5

Mit notariellem Vertrag vom 16. Juli 1993 (UR-Nr.: K .../1993 des Notars K, L; Bl. 289 ff Prozessakte 4 K 2233/00) erwarb der Kläger zum Gesamtgut der mit seiner Ehefrau bestehenden Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht von der Steuerberaterin K ein unbebautes Grundstück in B, Ortsteil H. Auf diesem Grundstück wurde eine 1994 fertig gestellte Doppelhaushälfte errichtet, die ab 1994 als Ferienwohnung vermietet wurde. Die Eigentümer von Häusern in dieser Ferienanlage schlossen sich zwecks Verwaltung, Bewirtschaftung und Vermietung der Häuser und der Gesamtanlage zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR H bzw. W GbR) zusammen.

6

Der Kläger wies das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung des Gebäudes als Anlagevermögen in den Bilanzen des Restaurantbetriebs aus. Die Anfrage des Beklagten, welche Positionen der Bilanzen bzw. der Gewinn- und Verlustrechnungen mit dem Grundstück in H zusammenhingen, blieb unbeantwortet. Der Beklagte ging nach Aktenlage davon aus, dass in die zur Ermittlung des Gewinns des Restaurantbetriebs erstellten Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen folgende mit dem Objekt in H zusammenhängenden Positionen eingeflossen waren:

7

A) Bilanz zum            

31.12.1994            

31.12.1995            

Grundstück

49.832,70 DM

49.832,7 DM

Gebäude

262.071,13 DM

222.553,00 DM

Einrichtung

6.035,00 DM

2.031,00 DM

                          

verschiedene Darlehen

349.247,51 DM

343.063,57 DM

                          

B) Gewinn- und Verlustrechnung            

1994         

1995         

Mieterlöse H

0,00 DM

18.217,57 DM

Abschreibung Gebäude

0,00 DM

10.483,13 DM

Sonderabschreibung nach ZRFG

0,00 DM

29.035 DM

Abschreibung Einrichtung

396,23 DM

4.004,00 DM

Geringwertige Wirtschaftsgüter

2.928,44 DM

0,00 DM

Aufwendungen H

5.293,55 DM

12.826,59DM

8

In den Gewerbesteuererklärungen für das Chinarestaurant erklärte der Kläger für die Jahre 1994 und 1995 nachfolgende Besteuerungsgrundlagen:

9
        

1994         

1995         

Gewinn aus Gewerbebetrieb

./. 9.886,00 DM DM

43.365,00 DM

                          

Entgelte für Dauerschulden

34.833,00 DM

33.221,00 DM

10

Die Verluste aus dem Objekt in H waren jeweils in den erklärten Gewinnen berücksichtigt.

11

Bei der Ermittlung des jeweils festzusetzenden einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags berücksichtigte der Beklagte die auf das Objekt H entfallenden Einnahmen und Aufwendungen nicht. Für das Jahr 1994 ging er zudem davon aus, dass wegen ungeklärter Privateinlagen Zuschätzungen zum Gewinn in Höhe von 49.059,48 DM geboten seien. Er erhöhte die erklärten Gewinne auf 47.790,75 DM (für 1994) bzw. auf 81.496,95 DM (für 1995). In den Bescheiden vom 28. Januar 1997 setzte der Beklagte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 1994 auf 172,- DM und für das Jahr 1995 auf 783,00 DM fest, ausgehend jeweils allein von dem Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag. Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung (AO)).

12

Zur Begründung der Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide 1994 und 1995 trug die Steuerberaterin K lediglich vor, dass bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns Einkünfte falsch zugeordnet worden seien. Im Übrigen verwies sie auf die Einsprüche zur Einkommensteuer bzw. zur Gewinnfeststellung 1994 und 1995. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 1997 wies die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten darauf hin, dass eine Aktivierung des dem Kläger gehörenden Anteils an dem Objekt in H (ohne den Anteil der Ehefrau des Klägers) nur möglich sei, soweit das Grundstück nicht zum Sonderbetriebsvermögen der GbR H gehöre. Zudem stehe das Objekt nicht im Alleineigentum des Klägers; der Anteil der Ehefrau könne nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Bisher seien die mit dem Objekt in H zusammenhängenden Schuldzinsen nicht gekürzt worden. Der Kläger wurde aufgefordert, die in den Gewinnermittlungen 1994 und 1995 enthaltenen Schuldzinsen mitzuteilen, da diese ansonsten geschätzt werden müssten. Bei einer derartigen Schätzung sei davon auszugehen, dass die Schuldzinsen für langfristige Verbindlichkeiten im Wesentlichen die Finanzierung des Objektes in H beträfen, da offensichtlich die größten Darlehen (1994: 349.247,51 DM, 1995: 343.063,57 DM) hierfür verwandt worden seien. Aus dem Verhältnis der Darlehensstände ergäben sich bei den Schuldzinsen Kürzungen von 29.100,- DM für 1994 (=83,45 %) und 28.200,- DM für 1995 (= 90,16 %). Außerdem sei nicht beachtet worden, dass nach § 8 Nr. 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG) Verluste aus Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen seien. Schließlich könne der Kläger für seinen Grundstücksanteil im Einzelunternehmen nicht die in der Bilanz für 1995 geltend gemachte Sonderabschreibung nach § 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG) geltend machen, da hinsichtlich seines Einzelunternehmens das Merkmal der eigenbetrieblichen Verwendung nicht erfüllt sei. Über die Frage der Gewährung der Sonderabschreibung sei allerdings in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. Zudem wies der Beklagte darauf hin, dass - ggf. im Wege der Schätzung - die für das Objekt H geltend gemachten Vorsteuern gekürzt werden müssten. Auf die Möglichkeit der Einspruchsrücknahme wurde hingewiesen. Eine Stellungnahme zu diesem Schreiben ging nicht ein.

13

Der Beklagte setzte in der Einspruchsentscheidung vom 29. September 1998 den Gewerbesteuermessbetrag für 1994 auf 364,- DM und den Gewerbesteuermessbetrag für 1995 auf 1.074,- DM herauf und wies die Einsprüche im Übrigen zurück; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Hinsichtlich der Zuschätzung wegen ungeklärter Privateinlagen vertrat er die Auffassung, dass die vorgelegten Belege nicht geeignet seien, die Herkunft der für die Privateinlagen verwandten Mittel nachzuweisen. Es sei daher davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der eingelegten Gelder aus nicht versteuerten Umsätzen im Rahmen des Restaurantbetriebs stammte. Die insoweit vorgenommene Zuschätzung sei daher geboten und in der Höhe nicht zu beanstanden. Unabhängig von der Frage, ob die Einkünfte aus dem Objekt in H in einem Grundlagenbescheid festzustellen seien, könnten die geltend gemachten Verluste bereits deshalb nicht im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für den Restaurantbetrieb erfasst werden, weil es sich nicht um ein Wirtschaftsgut dieses Gewerbebetriebs handele. Das Objekt in H bzw. die Beteiligung an der GbR H bilde kein willkürbares Wirtschaftsgut, weil es objektiv dem Restaurant des Klägers nicht habe dienen können. Der Kläger habe in den Streitjahren auch ohne die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem ZRFG bereits Verluste aus dem Grundstück erzielt. Da er das Grundstück offensichtlich voll fremdfinanziert habe, könne die Einlage nicht betriebsfördernd sein. Das Grundstück stelle keine Liquiditätsstärkung dar, sondern führe zu erheblichen Gewinnminderungen. Die möglicherweise beabsichtigte Einkommensteuerersparnis, vor allem durch Inanspruchnahme der Begünstigungen des ZRFG, reiche nicht aus, das Grundstück als willkürbares Betriebsvermögen zuzulassen. Dies gelte umso mehr, als der Betrieb in L nur noch fünf Jahre fortgeführt worden sei. Bis zur Betriebsbeendigung hätte keine entsprechende Ertrags- und Wertsteigerung mehr erwartet werden können, um die erwirtschafteten Verluste zu übertreffen. Nach Aktenlage hätten auch keine wirtschaftlich verständlichen Gründe festgestellt werden können, die hätten erkennen lassen, dass das in H belegene Grundstück dem Chinarestaurant in L hätte dienen können. Nach alledem habe das Grundstück, das im Übrigen auch im Hinblick auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau des Klägers nicht zu 100% hätte bilanziert werden dürfen, nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in den Bilanzen des Restaurantbetriebs des Klägers ausgewiesen werden dürfen. Die aus dem Grundstück erzielten Verluste seien daher zu Recht nicht gewinnmindernd berücksichtigt worden. Allerdings habe die Überprüfung ergeben, dass bisher sämtliche Schuldzinsen aus den Darlehen als Betriebsausgaben abgezogen worden seien, obwohl bilanzierte Darlehen in Höhe von 349.247,51 DM (31. Dezember 1994) bzw. 343.063,57 DM (31. Dezember 1995) für den Erwerb bzw. die Einrichtung des Grundstücks in H verwandt worden seien. Da der Kläger es versäumt habe, die mit diesem Grundstück im Zusammenhang stehenden Beträge zu benennen, würden die noch zu kürzenden Schuldzinsen auf 29.100,- DM für 1994 und auf 28.200,- DM für 1995 geschätzt. Wegen dieser Reduzierungen seien die Hinzurechnungen für Dauerschuldzinsen entsprechend zu kürzen. Die Gewerbesteuerrückstellungen seien an die Gewinnerhöhungen anzupassen. Insgesamt ergäben sich folgende Änderungen im Vergleich zu den erklärten Gewinnen:

14
        

1994         

1995         

Gewinn lt. Erklärung

-9.886,95 DM

43.365,80 DM

zzgl. Gewinnerhöhung lt. Bescheid vom 28. Januar 1997

57.676,95 DM

38.131,20 DM

zzgl. Kürzung Schuldzinsen i.Z.m. H

29.100,00 DM

28.200,00 DM

vorläufiger Gewinn

76.890,00 DM

109.697,00 DM

abzgl. Gewerbesteuerrückstellung

-1.500,00 DM

-4.400,00 DM

Gewinn lt. Einspruchsentscheidung

75.390,00 DM

105.297,00 DM

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Auf den übrigen Inhalt der Einspruchsentscheidung (Bl. 75, 81 - 96 Rechtsbehelfsakte) wird verwiesen.

16

Zur Begründung der Klage trug der Klägervertreter vor, dass der Beklagte seine Einspruchsentscheidung darauf gestützt habe, dass eine Zuordnung des Objektes in H zum Gewerbebetrieb des Klägers nicht in Betracht komme. Es werde die Meinung vertreten, dass eine der Beherbergung von Feriengästen dienende Ferienwohnung in keinem objektiven Zusammenhang mit einer der Bewirtung von Gästen dienenden Gaststätte stünde. Interessanterweise habe der Beklagte bisher der Betätigung des Klägers in H die Gewerblichkeit auch mit dem Argument abgesprochen, dass für den Beherbergungsbetrieb keine geeigneten zusätzlichen Einrichtungen, wie z.B. eine Gaststätte, zur Verfügung stünden. Damit sei durch den Beklagten die Meinung vertreten worden, dass eine Pension oder eine Ferienwohnung und eine Gaststätte regelmäßig Wirtschaftsgüter desselben Gewerbebetriebs seien. Warum dies für den Kläger nicht gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. An der räumlichen Trennung der beiden Wirtschaftsgüter könne es nicht liegen. Ein Gewerbebetrieb könne ohne weiteres erweitert werden, ohne dass dadurch sofort ein zweiter Gewerbebetrieb entstehe. Ergänzend sei zu erwähnen, dass bilanzierende Steuerpflichtige Art und Umfang ihres Betriebes beliebig festlegen, ändern oder erweitern könnten. Bei ihnen spreche der erste Anschein für die Begründung eines betrieblichen Förderungszusammenhangs. Eine Bilanzierung komme nur dann nicht in Frage, wenn ein Förderzusammenhang ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall bestehe  der Förderungszusammenhang aber unmittelbar dadurch, dass ein hotelartiger Betrieb regelmäßig die Gaststätte desselben Gewerbetreibenden fördere. Ob die Ferienwohnung notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs sei, könne dahingestellt bleiben. In jedem Fall bestehe ein hinreichender Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb des Klägers, so dass der Kläger die Möglichkeit habe, das Objekt in H seinem Gewerbebetrieb zuzuordnen. Wer den Tatbestand der Einkunftserzielung letztendlich erfülle, sei unerheblich. Es könne nämlich auch ein Mitunternehmeranteil an einer GbR im Betriebsvermögen sein. Falls der Tatbestand der Einkunftserzielung von der GbR an Stelle des Klägers erfüllt werde, sei dies kein Grund, den GbR- Anteil nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Dass der Ehefrau des Klägers ein Miteigentumsanteil gehöre, stehe ebenfalls der Zuordnung des gesamten Objekts zum Betriebsvermögen nicht entgegen. Es sei vielmehr denkbar, dass insoweit Sonderbetriebsvermögen entstehe.

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Dem Klägervertreter wurde mit Verfügung des Gerichts vom 19. Juli 2000 aufgegeben, detailliert darzutun und nachzuweisen, welche wirtschaftlichen Überlegungen den Kläger veranlasst hatten, das Grundstück in H zu erwerben und als Betriebsvermögen zu behandeln. In seinem Antwortschreiben führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass der Kläger sich im Jahr 1994 veranlasst gesehen habe, seinen Gaststättenbetrieb um eine Beherbergungseinrichtung zu erweitern. Mit dieser Diversifikation habe ein breiteres Leistungsangebot erstellt und damit die Wettbewerbsposition verbessert werden sollen. Die Investition in den Beherbergungsbetrieb habe den Gewerbebetrieb des Klägers fördern sollen und sich auf Grund seiner Branchenkenntnis angeboten. Es habe damit, wie Anfang der 90-er Jahre üblich, eine Risikostreuung erreicht werden sollen. Der Kläger habe sich dem Gesetzeszweck entsprechend verhalten und eine Investition im Zonenrandgebiet vorgenommen. Das Gesetz fördere bewusst auch Investitionen in Betriebsstätten eines bestehenden Unternehmens. Es würde dem Gesetzeszweck widersprechen, wenn man in einer Investition im Zonenrandgebiet allein auf Grund der räumlichen Entfernung die Gründung eines neuen Gewerbebetriebs sehen würde. Die Minderung der Gewerbesteuer durch diese Investition sei ein zusätzlicher und wichtiger Aspekt, der aber dem Gesetzesplan entspreche. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2002 (Bl. 56 Prozessakte) trug der Klägervertreter vor, dass aus dem vorgelegten Kaufvertrag klar ersichtlich sei, dass allein der Kläger als Käufer des Grundstücks aufgetreten sei. Nur er habe den Kaufvertrag geschlossen und unterschrieben. Lediglich unter Nr. II des Vertrags sei erwähnt, dass die Ehefrau des Klägers auf Grund der vereinbarten Gütergemeinschaft gemeinsam mit dem Kläger Eigentum erwerbe. Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung werde die Ehefrau des Klägers nicht zur Mitunternehmerin, weil im Falle der Gütergemeinschaft die dem Gewerbebetrieb dienenden Gegenstände zum Gesamtgut gehörten und die erzielten Einnahmen in diese Vermögensmasse fielen. Der Kläger sei wirtschaftlicher Eigentümer des gesamten Feriengrundstücks, auch wenn dieses zivilrechtlich zum Gesamtgut gehöre. Zwar werde in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass für den Fall, dass ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte einen Gewerbebetrieb betreibe, der zum Gesamtgut gehöre, der andere Ehegatte zum Mitunternehmer werde. Obwohl zivilrechtlich kein Gesellschaftsverhältnis bestehe, solle dies in der Teilhabe an den Erträgen, der Mitberechtigung am Gesamtgut und der daraus resultierenden Teilhabe an den stillen Reserven sowie der Haftung des Gesamtguts für betriebliche Schulden begründet werden. Falls die Ehefrau des Klägers als Mitunternehmerin anzusehen sein sollte, hätte sie natürlich auch einen entsprechenden Anteil am Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen. Die Klage könnte aber nicht schon deshalb abgewiesen werden. Die Frage, ob die Beteiligung des Klägers an der Verwaltungsgesellschaft H als gewillkürtes Betriebsvermögen anzusehen wäre, sei im vorliegenden, die Gewerbesteuermessbeträge 1994 und 1995 betreffenden Verfahren zu entscheiden.

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Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 trug der Klägervertreter vor, dass der Kläger mit seiner Ehefrau nach niederländischem Recht mit dem im Regelfall vereinbarten Güterstand des so genannten Gesamtguts verheiratet sei. Ein besonderer Ehevertrag sei nicht geschlossen worden. In einem Erörterungstermin am 29. Januar 2002 habe der damalige Vizepräsident des Finanzgerichts die Auffassung vertreten, dass sich für die gewerbesteuerliche Beurteilung Konsequenzen ergäben für den Fall, dass der niederländische Güterstand des Gesamtguts dem deutschen Güterstand der Gütergemeinschaft entspreche. Falls dies zutreffe, könnte eine Gewerbesteuerfestsetzung nicht allein dem Kläger gegenüber erfolgen. Der entsprechende Gewerbesteuermessbescheid wäre aufzuheben. Es verstehe sich von selbst, dass er sich dieser Rechtsauffassung anschließe. Die Frage der Vergleichbarkeit der Güterstände sei vom Finanzgericht von Amts wegen zu prüfen. Weiter führte er aus, dass der Kläger und seine Ehefrau im Rahmen ihrer Investition zwei Wirtschaftsgüter erworben hätten, einerseits den Anteil an der Verwaltungsgesellschaft H, andererseits das Ferienhaus selbst. Das Ferienhaus sei zu keiner Zeit Gesamthandsvermögen der GbR geworden, vielmehr sei es im Eigentum des Klägers verblieben. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil im Verfahren V R 65/99 zur Umsatzsteuer ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger mit seinem Ferienhaus selbst den Tatbestand der Umsatzerzielung erfülle. Selbstverständlich bedeute dies, dass der Kläger mit dem Ferienhaus auch für einkommensteuerliche Zwecke selbst den Tatbestand der Einkommenserzielung erfülle. Da das Ferienhaus selbst zum Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs des Klägers gehören könne, würden insoweit auch die daraus erzielten Einnahmen als Betriebseinnahmen des Gewerbebetriebs anzusehen sein, ohne dass entsprechende Zurechnungen vorzunehmen seien. Eine Hinzurechnung könne nur insoweit erfolgen, als auch der Anteil des Klägers an der Verwaltungsgesellschaft H zu seinem Betriebsvermögen gehören könne und die entsprechenden Verlustanteile nach § 8 Nr. 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen wären. Die in Frage stehenden Einnahmen des Klägers resultierten allerdings durchweg aus den erzielten Mieteinnahmen. Da die Verwaltungsgesellschaft kostendeckend arbeite, sei der insoweit auf den Kläger entfallende Gewinnanteil gleich Null. Für eine Beiladung der Ehefrau des Klägers bestehe keine Rechtsgrundlage.

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Die steuerliche Behandlung der im Zusammenhang mit dem Objekt in H stehenden Einkünfte war Gegenstand eines lange andauernden außergerichtlichen Streits sowie mehrerer Verfahren vor dem Finanzgericht. Der Beklagte hatte zunächst am 4. Dezember 2001 Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften erlassen, in denen er den Beteiligten einer Vermietungsgesellschaft H, u.a. dem Kläger, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zurechnete. Das nachfolgende Einspruchsverfahren schloss der Beklagte mit Erlass von Einspruchsentscheidungen vom 7. Oktober 2003 ab, in dem er die Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelte und u.a. dem Kläger anteilig zurechnete. Das die Gewerbesteuermessbeträge 1994 und 1995 betreffende, ursprünglich unter dem Aktenzeichen 4 K 3060/98 geführte  Verfahren wurde mit Beschluss vom 29. Januar 2002 im Hinblick auf das Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Verwaltungsgesellschaft H ausgesetzt. Jenes Verfahren wurde durch den Erlass geänderter Bescheide vom 14. Mai 2007 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Verwaltungsgesellschaft „H“ für die Jahre 1994 - 1996 beigelegt. In den Änderungsbescheiden wurden dem Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1994 in Höhe von ./. 251.171,- DM und für das Jahr 1995 in Höhe von ./. 27.093,30 DM zugerechnet. Diese Änderungsbescheide (Bl. 113 - 118 Prozessakte 4 K 2706/03) wurden bestandskräftig. Das Verfahren wurde daraufhin mit am 14. Dezember 2007 unter dem neuen Aktenzeichen 4 K 2704/07 wieder aufgenommen.

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Der Kläger beantragt, die Gewerbesteuermessbescheide 1994 und 1995 vom 28. Januar 1997, beide in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29. September 1998, dahin zu ändern, dass für die Streitjahre die in den geänderten Bescheiden vom 14. Mai 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die GbR H „W-Straße“ festgestellten Verluste in gleicher Höhe auch in den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheiden berücksichtigt werden und zwar in Höhe von

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Streitjahr

Verlust

1994   

251.171,00 DM

1995   

27.093,30 DM

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

23

Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung vom 29. September 1998 und trägt ergänzend vor, dass in der Klagebegründung entscheidungserhebliche Fakten in Frage gestellt würden, ohne hierfür Gründe oder Tatsachen vorzubringen. So werde die Bedeutung der räumlichen Trennung zwischen dem Restaurantbetrieb und der Ferienwohnung verneint. Dieser Aussage sei zu entnehmen, dass der Kläger das Objekt in H als notwendiges Betriebsvermögen seines Restaurantbetriebs in L ansehe. Er führe aber nicht aus, wie sich ein sachlicher Bezug zwischen dem Restaurant und dem Ferienhaus ergebe und ein Einsatz des Grundstücks im Gaststättenbetrieb habe erfolgen können. Die Argumentation, dass die betriebliche Veranlassung zum Erwerb des Grundstücks aus der beabsichtigten Erweiterung des Leistungsangebots des China-Restaurants resultierte, sei wenig stichhaltig. Zwar sei zutreffend, dass die Gewerblichkeit der Vermietungsumsätze in H im Wesentlichen wegen mangelnder hotelmäßiger Organisation verneint worden sei. Ein objektiver Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Gaststätte mit den Übernachtungsmöglichkeiten in H könne aber schon auf Grund der räumlichen Entfernung ausgeschlossen werden. Dem Kläger sei zuzustimmen, dass es durchaus möglich sei, Betriebsstätten an weiter entfernt liegenden Bereichen, auch im Zonenrandgebiet, zu begründen. Dies sei aber von der Art des betreibenden Unternehmens abhängig. Zudem sei der Kläger unabhängig von der Frage, ob die Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft H als gewillkürtes Betriebsvermögen anzusehen sei, nicht beschwert, da die aus dieser Beteiligung stammenden Verluste nach § 8 Nr. 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn hinzugerechnet werden müssten. Die Ausführungen des Klägervertreters, dass der Kläger selbst und im Rahmen des eigenen Gewerbebetriebs die Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnung erziele, stünden im Widerspruch zu den im Verfahren der Verwaltungsgesellschaft H abgegebenen Feststellungserklärungen. Darin würden die Mieteinnahmen und die Abschreibungen als Sonderbetriebseinnahmen bzw. -ausgaben erklärt; diese würden auch im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung für die Verwaltungsgesellschaft H erfasst. Da das Ferienhaus zutreffender Weise als Sonderbetriebsvermögen der W GbR behandelt worden sei, könne sich im vorliegenden Verfahren nur die Frage stellen, ob die Beteiligung Betriebsvermögen darstelle. Eine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren sei daher nicht möglich.

24

Mit Schriftsatz vom 20. November 2002 beantragte der Beklagte, die Ehefrau des Klägers zum Klageverfahren beizuladen. Er trug dazu vor, dass die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft lebten. Da das Klageverfahren zu dem Ergebnis führen könne, dass die festzustellenden Einkünfte den Ehegatten als Mitunternehmer zuzurechnen seien, könnten diese Folgen für die Ehefrau des Klägers nur gezogen werden, wenn diese am Verfahren beteiligt sei.

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Zu dem auf den 18. Dezember 2008 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung erschien der ordnungsgemäß geladene Klägervertreter nicht. In der Ladung war er darauf hingewiesen worden, dass bei seinem Fernbleiben ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung fasste der Senat den Beschluss, die Ehefrau des Klägers, Frau S, gem. § 60. Abs. 3 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu dem Verfahren beizuladen. Auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung (Bl. 144 - 1147 Prozessakte) und des Beiladungsbeschlusses vom 18. Dezember 2008 (Bl. 152 - 154 Prozessakte) wird verwiesen.

26

Der Beiladungsbeschluss vom 18. Dezember 2009 wurde den Beteiligten am 19. Januar 2009 übersandt. In dem Begleitschreiben vom 19. Januar 2009 wurden die Beteiligten aufgefordert, zur Überprüfung der Voraussetzungen einer möglichen Mitunternehmerschaft des Klägers mit der Beigeladenen Art und Umfang der Einbindung der Beigeladenen in den Betrieb des Chinarestaurants sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller Hinsicht seit der Gründung des Lokals bis zum Ende des Streitjahrs 1995 darzustellen und die hierzu vorhandenen Unterlagen - ggf. mit Übersetzung in die deutsche Sprache - vorzulegen. Der Klägervertreter und die Beigeladene wurden insbesondere aufgefordert, detaillierte Nachweise über die Grundlagen des ehelichen Güterstands, über die Tätigkeit der Beigeladenen im Bereich des Restaurants und ihre mögliche Haftung für die finanziellen Risiken des Restaurants vorzulegen. Die Beigeladene wurde zudem aufgefordert, einen Zustellbevollmächtigten im Inland zu benennen; auf die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Aufforderung wurde sie hingewiesen (Bl. 162, 169 Prozessakte). Der Klägervertreter sandte das der Postsendung beigefügte Empfangsbekenntnis erst am 23. Februar 2009 zurück, nachdem er zweimal an die Rücksendung erinnert worden war; als Tag des Zugangs gab er den 30. Januar 2009 an (Bl. 177 Prozessakte). Die an die Beigeladene gerichtete Postsendung vom 19. Januar 2009 kam am 4. Februar 2009 als unzustellbar zurück (Bl. 167 Prozessakte). Nachdem durch weitere Recherchen telephonischer Kontakt mit der Beigeladenen hergestellt werden konnte und die neue Anschrift des Klägers und der Beigeladenen festgestellt worden war (Bl. 168 Prozessakte), wurde der Beiladungsbeschluss vom 18. Dezember 2009 der Beigeladenen am 4. Februar 2009 mittels Einschreiben mit Rückschein übersandt. Der Postsendung beigefügt war ein auf den 4. Februar 2009 datiertes Begleitschreiben, das inhaltlich der für die Beigeladene bestimmten Verfügung des Gerichts vom 19. Januar 2009 entsprach (Bl. 169 Prozessakte). Der Rückschein ging am 12. Februar 2009 beim Finanzgericht ein (Bl. 173 Prozessakte). Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2009 teilte der Klägervertreter mit, dass er auch die rechtlichen Interessen der Beigeladenen vertrete. Er bitte darum, zukünftig alle für die Beigeladene bestimmten Schriftsätze an ihn zu richten; eine auf ihn lautende Vertretungsvollmacht nebst Empfangsvollmacht werde bei Bedarf nachgereicht. Er bitte darum, die im Schreiben vom 19. Januar 2009 gesetzte Frist bis zum 9. April 2009 zu verlängern (Bl. 181 Prozessakte), was antragsgemäß geschah, verbunden mit der Aufforderung, eine von der Beigeladenen ausgestellte Vertretungs- und Empfangsvollmacht vorzulegen (Bl. 182 Prozessakte). Innerhalb der verlängerten Frist erfolgte keine Stellungnahme seitens des Klägervertreters, des Klägers oder der Beigeladenen.

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Auf die Fragestellung des Gerichts in der Verfügung vom 19. Januar 2009 teilte der  Beklagte mit, dass sich aus den ihm vorliegenden Steuerakten keine Anhaltspunkte für eine organisatorische oder finanzielle Einbindung der Beigeladenen in den Betrieb des Chinarestaurants ergäben. Ihm gegenüber sei ausschließlich der Kläger als Firmeninhaber aufgetreten (Bl. 178 Prozessakte).

28

Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2009 geladen. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009 übersandte der Klägervertreter eine Vollmacht, in der die Beigeladene erklärte, ihn zu bevollmächtigten, sie in ihrer Eigenschaft als Beigeladene in dem Rechtsstreit zu vertreten (Bl. 195 Prozessakte). Zudem legte er eine Kopie einer auf den 29. September 1980 datierten Heiratsurkunde vor, ausgestellt von der Gemeinde T in der niederländischen Provinz X (Bl. 196 Prozessakte). Ergänzend hierzu führte er aus, dass sich aus der Heiratsurkunde ergebe, dass der Kläger und die Beigeladene nach niederländischem Recht verheiratet seien. Weitere Vereinbarungen seien nicht getroffen worden; das niederländische Recht gebe als gesetzlichen Güterstand die Gütergemeinschaft vor. Er weise darauf hin, dass die Eheleute das Chinarestaurant, wie in solchen Fällen üblich, gemeinsam betrieben hätten. Das bedeute, dass sie von früh bis spät die in einem derartigen Betrieb üblicherweise anfallenden Arbeiten gemeinsam erledigt hätten. Häufig würden derartige Restaurants von Gastwirtseheleuten betrieben (Bl. 193 Prozessakte). In einem weiteren Schriftsatz vom 9. Juni 2009 erklärte der Klägervertreter, dass der Beiladungsbeschluss mit Schreiben vom 19. Januar 2009 ausschließlich ihm mit Wirkung für den Kläger zugesandt worden sei. Eine Zustellung an die Beizuladende sei bisher nicht erfolgt. Dem Schreiben des Gerichts vom 4. Februar 2009 könne er entnehmen, dass versucht worden sei, der Beizuladenden ein Schriftstück, möglicherweise den Beiladungsbeschluss, zuzustellen. Ob der gescheiterte Versuch durch einen erfolgreichen ersetzt worden sei, sei nicht klar. Unabhängig davon habe der in Frage stehende Beschluss nicht durch Zustellung durch die Post nach § 183 ZPO an die Beizuladende zugestellt werden können, da die Sonderregelung in § 53 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) ausdrücklich vorsehe, dass eine nicht im Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung ansässige Person aufzufordern sei, einen Zustellbevollmächtigten im Inland zu bestellen. Nur falls auf ein derartiges Verlangen kein Empfangs- oder Prozessbevollmächtigter bestellt werde, sei eine Zustellung im Ausland denkbar. Da er sich mit Schreiben vom 27. Februar 2009 für die Beigeladene zum Prozessbevollmächtigten mit Empfangsvollmacht bestellt habe, wäre eine Zustellung des Beiladungsbeschlusses für die Beigeladene nur an ihn möglich gewesen. Er bitte daher darum, ihm den Beiladungsbeschluss vom 18. Dezember 2008 zuzustellen und kündige an, dass er gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde erheben werde. Nach § 60 Abs. 1 FGO könnten nur solche Personen beigeladen werden, deren Interessen von dem Verfahren und der Entscheidung berührt sein könnten. Dies sei hier offenkundig nicht der Fall, da der in Rede stehende Gewerbebetrieb zwar von den Eheleuten gemeinsam betrieben worden sei, die hier in Rede stehenden Steuerbescheide aber nur den Kläger beträfen und in dem vorliegenden Verfahren auch nur der Kläger aufgetreten sei. Es sei vollkommen ausgeschlossen, durch die Regelung über die Beiladung im Ergebnis eine Änderung der Adressierung der Steuerbescheide und damit eine Änderung des Rubrums im vorliegenden Verfahren erreichen zu wollen. Die Tatsache, dass die Eheleute nach holländischem Recht verheiratet seien und dieses Recht den gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft vorsehe, sei dem Finanzgericht seit vielen Jahren bekannt. Da der hier in Frage stehende Gewerbebetrieb von den Eheleuten gemeinsam betrieben worden sei, hätten die angefochtenen Bescheide auch nur gegen die Eheleute ergehen dürfen. Nachdem dies nicht der Fall sei, seien diese auf die Klage hin aufzuheben. Ob der Beklagte noch die Möglichkeit habe, gegenüber den Eheleuten als Mitunternehmer einen Steuerbescheid zu erlassen, sei außerhalb des vorliegenden Verfahrens unter besonderer Beachtung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung zu entscheiden. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 9. Juni 2009 forderte der Klägervertreter das Gericht auf, konkret mitzuteilen, warum die Beigeladene zu dem Verfahren überhaupt beigeladen worden sei. Der Hinweis, dass bei der Beiladung nicht kleinlich verfahren werden solle, sei nicht ausreichend. Die Beigeladene könne ihr Antragsverhalten in der mündlichen Verhandlung hierauf nicht einstellen. Auch der Beklagte habe in seinem Antrag auf Beiladung nicht klargestellt, welchem Zweck die Beiladung dienen solle. Falls die Verhandlung am 18. Juni 2009 stattfinden sollte, bitte er um unverzügliche Klärung und um vorherige Übersendung des der Beigeladenen noch nicht zugestellten Beiladungsbeschlusses. Der Klägervertreter wurde darauf hingewiesen, dass die Fragen im Zusammenhang mit der Beiladung im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert würden.

29

In der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2008 erklärte der Klägervertreter, dass er sich auf den Antrag beziehe, der er am 18. Dezember 2008 für den Kläger per Fax an das Gericht geschickt habe (Bl. 135 Prozessakte).

30

Das Gericht hat die Akten der Verfahren 4 K 2232/00 (wegen Umsatzsteuer 1993 und 1994) und 4 K 2706/03 (Gewinnfeststellung H GbR 1994) beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

32

I. Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2009 auch mit Bindungswirkung für die Beigeladene entscheiden, insbesondere über die Frage, ob der Restaurantbetrieb in L in der Form eines nur dem Kläger zuzurechnenden Einzelunternehmens oder in der Form einer Mitunternehmerschaft zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geführt worden war. Nach dem ersten – vergeblichen – Zustellungsversuch und der Ermittlung der neuen Wohnanschrift der Beigeladenen und des Klägers (die für den Kläger nicht mitgeteilt worden war) wurde der Beiladungsbeschluss am 4. Februar 2009 erneut mittels Einschreiben mit Rückschein an die Beigeladene abgesandt; der Rückschein ging am 12. Februar 2009 beim Finanzgericht ein. Diese Form der Bekanntgabe entspricht der in § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 183 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehenen Vorgehensweise (vergl. Gräber/Koch, FGO, § 53 Rz. 138). Mit dem durch das Einschreiben bewirkten Zugang war der Beiladungsbeschluss wirksam bekannt gegeben. Die gewählte Form der Bekanntgabe erschien für das Gericht schon deshalb sinnvoll und geboten, weil zu diesem Zeitpunkt für die Beigeladene ein Zustellbevollmächtigter noch nicht bestellt war und die Beigeladene auch noch nicht aufgefordert worden war, einen solchen zu bestellen. Die zeitlich nachfolgende Mitteilung des Klägervertreters, dass er die Interessen auch der Beigeladenen vertrete und um zukünftige Übersendung aller Schriftsätze bitte, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der bereits erfolgten Bekanntgabe. Die Bestellung als inländischer Empfangsbevollmächtigter gem. § 53 Abs. 3 FGO hat Wirkung nur für die ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Vollmacht zuzusendenden Schriftstücke. Einer erneuten Bekanntgabe des Beschlusses an den Vertreter der Beigeladenen, wie von diesem in seinem Schriftsatz vom 9. Juni 2009 gefordert, bedurfte es daher nicht.

33

II. Der Kläger hat in den Streitjahren als Einzelunternehmer das Chinarestaurant „S“ geführt. Die im Verlauf des Klageverfahrens – zeitweise – erhobenen Einwände, dass auf Grund der zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht eine Mitunternehmerschaft des Klägers mit der Beigeladenen bestanden habe und mithin alle von anderen Voraussetzungen ausgehenden Steuerbescheide falsch und daher aufzuheben seien, vermochten den Senat nicht zu überzeugen. Voraussetzung einer Mitunternehmerschaft ist nach allgemeinen Grundsätzen die Übernahme von Mitunternehmerinitiative und von Mitunternehmerrisiko. Zwar ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft beide Ehegatten Mitunternehmer eines zum Vermögen eines der Ehegatten gehörenden Gewerbebetriebs sind. Allerdings führt die Gütergemeinschaft nicht unmittelbar und zwangsläufig zur Annahme einer Mitunternehmerschaft; vielmehr ist es erforderlich, dass Mitunternehmerrisiko und – initiative nach einer Gesamtwürdigung der Merkmale des Einzelfalls bejaht werden. Zur Annahme einer Mitunternehmerschaft genügt es regelmäßig nicht, wenn der Gewerbebetrieb kein ins Gewicht fallendes Betriebskapital aufweist und der Gewinn im Wesentlichen von der persönlichen Leistung des handelsrechtlichen Inhabers des Betriebs abhängig ist (vergl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. November 1997 VIII R 18/95 (BStBl II 1999, 384).

34

Im vorliegenden Fall ist zum Nachweis der behaupteten Mitunternehmerschaft allein eine Kopie einer Urkunde über die am 29. September 1980 vor einem niederländischen Standesamt geschlossenen Ehe des Klägers und der Beigeladenen vorgelegt worden, die keine Angaben über den Güterstand der Ehegatten enthält. Zwar ist nach niederländischem Recht die allgemeine Gütergemeinschaft gesetzlicher Güterstand, der mit dem Tag der Eheschließung für niederländische Staatsangehörige automatisch begründet wird. Allerdings ist auf Grund eines ehegüterrechtlichen Vertrags bei oder nach der Eheschließung die Aufhebung dieses Güterstands oder die Vereinbarung eines anderen Güterstands möglich (vergl. BFH-Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/95, a.a.O.; Bergman/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. XII, „Niederlande“). Dass der Kläger und die Beigeladene von der Möglichkeit der Vereinbarung eines abweichenden Güterstands keinen Gebrauch gemacht haben sollen, ergibt sich nur aus dem entsprechenden Vortrag des Klägervertreters und dem Inhalt des Kaufvertrags für das Grundstück in H. Der tatsächliche Geschehensablauf, wie er sich über ca. 20 Jahre in den Steuerakten des Beklagten und nachfolgend den Prozessakten des Gerichts dargestellt hatte, lässt hingegen nicht erkennen, dass eine bestehende Gütergemeinschaft für den Kläger eine rechtliche oder wirtschaftliche Rolle gespielt hätte. Sämtliche mit dem Restaurantbetrieb zusammenhängenden Erklärungen gegenüber dem Beklagten hat allein der Kläger abgegeben und sich hierin immer als alleinigen Betreiber des Restaurants bezeichnet. Noch im Jahr 2002 vertrat der Klägervertreter zudem die Auffassung, dass der Kläger ungeachtet des niederländischen gesetzlichen Güterstands Alleineigentümer des Grundstücks in H geworden sei. Erst Ende 2004 trug der Klägervertreter vor, dass die gesamte zuvor vom Kläger selbst gestaltete Sachbehandlung falsch gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des Senats hohe Anforderungen an den Nachweis der Grundlagen der nunmehr behaupteten Mitunternehmerschaft zu stellen. Hierzu sind alle Beteiligten aufgefordert worden, Art und Umfang der organisatorischen und finanziellen Einbindung der Beigeladenen in den Betrieb des Chinarestaurants darzustellen und insbesondere nachzuweisen; der Kläger und die Beigeladene sind zudem dezidiert aufgefordert worden, Nachweise über die Tätigkeit der Beigeladenen im Restaurant und über ihre mögliche Haftung für die finanziellen Risiken vorzulegen. Trotz dieser klaren Aufforderung haben weder der Kläger noch die Beigeladene irgendeinen Nachweis dafür erbracht, dass die Beigeladene überhaupt in dem Lokal tätig gewesen wäre, in Entscheidungen eingebunden gewesen wäre oder finanzielle Risiken getragen hätte. Die nicht näher substantiierte Behauptung, dass die Beigeladene „wie in solchen Betrieben üblich“ ständig im Betrieb mitgearbeitet habe, reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, konkrete Nachweise über eine derartige Tätigkeit zu ersetzen, zumal der Kläger in der Gewerbeanmeldung vom 26. Januar 1983 sowohl eine selbständige als auch eine nichtselbständige Tätigkeit der Beigeladenen verneint hatte. Gerade das Fehlen jeglichen Nachweises für eine Einbindung der Beigeladenen in die finanziellen Belange des Restaurants, z.B. in Form von Darlehensverträgen, des Mietvertrags für die gewerblichen Räume etc., ist nicht geeignet, die Annahme eines Mitunternehmerrisikos zu begründen. Angesichts des Buchwerts der Wirtschaftsgüter des in nur gemieteten Räumen betriebenen Restaurants kann nach Auffassung des Senats auch nicht davon gesprochen werden, dass sich ein nennenswertes Mitunternehmerrisiko der Beigeladenen in einer über eine Gütergemeinschaft bestehenden Beteiligung an diesen Wirtschaftsgütern gezeigt hätte. Der Beklagte konnte hierzu keine für eine Mitunternehmerschaft sprechenden Fakten vortragen. Bei Gesamtwürdigung der Umstände des Falls unter Beachtung der langjährigen Entwicklung des Sachverhalts und der wenigen vorgelegten Unterlagen ist für den Senat nicht zu erkennen, dass, selbst bei Annahme des Vorliegens einer Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht, für die Beigeladene in ausreichendem Maße – wenn überhaupt – Mitunternehmerinitiative und -risiko vorgelegen hätten.

35

Zudem steht nach Auffassung des Senats einer Anerkennung einer Mitunternehmerschaft entgegen, dass der entsprechende Vortrag rechtsmissbräuchlichen Zielen dient. Erst Ende des Jahres 2004, mithin über 21 Jahre nach der Anmeldung des Restaurants als Einzelunternehmen und über 6 Jahre nach dessen Abmeldung, wurde durch den Klägervertreter vorgetragen, dass entgegen allen bis dahin vom Kläger, seiner Steuerberaterin und dem Klägervertreter abgegebenen Erklärungen eine Mitunternehmerschaft vorgelegen habe. Zweck der nunmehr vorgebrachten Behauptung des Bestehens einer Mitunternehmerschaft von Anfang an war die Eliminierung der allein gegenüber dem Kläger ergangenen Gewerbesteuermessbescheide und Gewinnfeststellungsbescheide, verbunden mit der Erwartung, dass wegen Eintritts von Festsetzungsverjährung gegenüber der behaupteten Mitunternehmergemeinschaft keine Steuerbescheide mehr erlassen werden könnten. Deutlich erkennbares Ziel des geänderten Vortrags ist damit, nachträglich einen endgültigen Steuerausfall zu Gunsten des Klägers zu erreichen. Der Kläger, der durch sein Verhalten und seine Erklärungen die Annahme eines Einzelunternehmens verursacht hatte, sich jahrelang mit den auf dieser Basis gegen ihn ergangenen Steuerbescheiden abgefunden hatte und erst nach dem vermeintlichen Ablauf der Festsetzungsfristen für die sich aus dem nunmehr von ihm vorgetragenen Sachverhalt ergebenden steuerlichen Folgen einen diametral entgegenstehenden Sachverhalt vorgetragen hatte (ohne diesen ausreichend zu belegen, s.o.), muss sich die auch ihm gegenüber geltende Arglisteinrede entgegenhalten lassen. Eine Aufhebung der gegen ihn ergangenen Bescheide kann er nach Treu und Glauben nicht verlangen (vergl. Klein/Gersch, AO, § 4 Rz. 20; Tipke/Kruse/Drüen, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Tz. 168).

36

III. Die angegriffenen Gewerbesteuermessbescheide sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Gericht hat den Antrag des Klägers gemäß der Erklärung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dem in dessen Faxschreiben vom 18. Dezember 2008 formulierten Begehren entnommen. Sein Ziel einer Herabsetzung der Gewerbesteuermessbeträge für sein Chinarestaurant durch Berücksichtigung der mit dem Objekt H zusammenhängenden Verluste kann der Kläger jedoch nicht erreichen. Eine derartige Berücksichtigung würde voraussetzen, dass das Objekt H oder die Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft H – der Auffassung des Klägers folgend – als Teil des Betriebsvermögens des Chinarestaurants des Klägers anzusehen wäre. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2009 im Parallelverfahren 4 K 1957/07 (wegen gesonderter Feststellung von Einkünften 1994 und 1995) entschieden, dass weder das Objekt H selbst noch die Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft steuerlich dem Betriebsvermögen des Chinarestaurants zugerechnet werden können. Auf die Gründe dieses Urteils wird verwiesen.

37

Aber selbst wenn man davon ausginge, dass das Objekt in H oder die Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft zumindest durch Willkürung dem Betriebsvermögen des Restaurants in L zugeordnet werden könnten, ergäbe sich keine Änderung des zu berücksichtigenden Gewerbeertrags. Nach § 7 Abs. 1 GewStG ist der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Nach § 8 Nr. 8 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzten Beträge, die Anteile darstellen am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind. Zweck dieser Vorschrift ist die Vermeidung einer Doppelerfassung von Verlusten aus Mitunternehmerschaften, wenn die Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören. Die Gewinnanteile der Gesellschafter haben damit gewerbesteuerrechtlich keine Relevanz, selbst wenn die Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören. Hinzugerechnet wird der Verlustanteil, der bei der Ermittlung des Gewinns tatsächlich abgesetzt worden ist (vergl. Glanegger/Güroff, GewStG, § 8 Nr. 8 Rz. 1 und 4).

38

Im vorliegenden Fall sind für die Streitjahre durch die geänderten Bescheide vom 14. Mai 2007 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Verwaltungsgesellschaft „H“ die auf den Kläger entfallenden Verluste aus dem Objekt H bestandskräftig als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (für das Jahr 1994 in Höhe von ./. 251.171,- DM und für das Jahr 1995 in Höhe von ./. 27.093,30 DM) festgestellt. Die von einer Mitunternehmerschaft der Eigentümer der Ferienhäuser in H ausgehenden Gewinnfeststellungsbescheide umfassen in vollem Umfang die von dem Kläger aus diesem Objekt erzielten Einkünfte; es bleibt kein Raum für eine Annahme, dass ein Teil der aus diesem Objekt erzielten Einkünfte direkt und allein vom Kläger ohne Zwischenschaltung der GdbR erzielt worden sein könnte. Demgemäß hat der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 (6:51 Uhr) beantragt, exakt und allein die in den Gewinnfeststellungsbescheiden vom 14. Mai 2007 für den Kläger festgestellten Verlustanteile bei der Ermittlung der Gewerbeerträge zu berücksichtigen. Dieser Antrag kann allerdings nicht zu einer Minderung des Messbetrags aus Gewerbeertrag führen, da eine Minderung des Gewerbeertrags des Verpachtungsbetriebs um die einheitlich und gesondert festgestellten Verlustanteile des Klägers aus der Verwaltungsgesellschaft H nach § 8 Nr. 8 GewStG im selben Moment zu einer Hinzurechnung in korrespondierender Höhe führen müsste.

39

Eine von den Feststellungen der geänderten Gewinnfeststellungsbescheide vom 14. Mai 2007 für die Verwaltungsgesellschaft H abweichende Beurteilung der Einkünfte des Klägers aus dem Objekt H dahingehend, dass sie nicht als anteilige Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft, sondern als direkt vom Kläger im Rahmen seines Restaurants erzielte Einkünfte anzusehen wären, ist nicht möglich. Zwar erfolgt die Ermittlung des Gewerbeertrags gem. § 7 GewStG prinzipiell eigenständig; Einkommensteuer- und Gewinnfeststellungsbescheide bilden keine eigentlichen Grundlagenbescheide i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) (vergl. Blümich/Hofmeister, EStGKStGGewStG, § 35b GewStG Rz. 22). Der Senat sieht allerdings keine Veranlassung, entsprechend der in dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 13. Oktober 2004 geäußerten Meinung, dass der Kläger selbst den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht habe, das – auch unter Mitwirkung des Klägervertreters – nach langjährigem Rechtsstreit in den bestandskräftigen Feststellungsbescheiden vom 14. Mai 2007 für die Verwaltungsgesellschaft H gefundene Ergebnis, dass auch der Kläger die gewerblichen Einkünfte aus dem Objekt H im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erzielt hat, in Zweifel zu ziehen. Zudem ergibt sich im vorliegenden Fall eine Bindungswirkung dieser Gewinnfeststellungsbescheide für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags aus § 35b Abs. 1 GewStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift ist ein Gewerbesteuermessbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn u.a. der Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. Eine Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids berührt den Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nur dann, wenn die Höhe geändert wird, sondern auch, wenn eine Umqualifizierung der Einkunftsart stattfindet (BFH-Urteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BStBl II 2004, 901). Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags beeinflusst. Sie beschränkt sich jedoch nicht nur auf die rein rechnerische Änderung des Gewinns als Teil des Gewerbeertrags, sondern umfasst die Hinzurechnungen und Kürzungen gem. §§ 8 und 9 GewStG, soweit diese von der Änderung dem Grund und der Höhe nach betroffen sind (s. BFH-Urteil vom 20. Januar 1965 I 175/64, BStBl III 1965, 228). Im vorliegenden Fall enthielten die Einspruchsentscheidungen vom 7. Oktober 2003 hinsichtlich der Einkünfte im Zusammenhang mit dem Objekt H eine Umqualifizierung der ursprünglich dem Bereich der Vermietung und Verpachtung zugerechneten Einkünfte zu nunmehr gewerblichen Einkünften einer Mitunternehmerschaft. Diese Feststellung der Einkunftsart wurde in den – bestandskräftigen – geänderten Feststellungsbescheiden vom 14. Mai 2007 aufrechterhalten. Die bestandskräftigen Feststellungsbescheide enthalten damit nicht nur eine Bindung hinsichtlich der Höhe der vom Kläger erzielten Einkünfte aus dem Objekt H, die für den Ansatz des Gewinns im Rahmen der Einkommensteuer, sondern sind auch – geht man von einer Einbindung des Objekts in H in den Restaurantbetrieb des Klägers aus – für die Berechnung des Gewinns aus diesem Restaurant maßgeblich ist. Sie enthalten zudem die Feststellung, dass gewerbliche Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft vorliegen, und bilden damit dem Grunde nach die rechtliche Grundlage für die zwingende Hinzurechnung dieser Einkünfte nach § 8 Nr. 8 GewStG.

40

Selbst wenn das Objekt in H oder die Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft H Teil des Betriebsvermögens des Restaurants des Klägers gewesen sein sollte, könnten wegen der zwingenden Zurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG die Verluste aus dem Objekt H nicht zu einer Minderung des Gewerbeertrags des Verpachtungsbetriebs führen.

41

Die Klage ist daher abzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung folgt § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 139 Abs. 4 FGO

43

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Art nicht vorliegen.

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juni 2009 - 4 K 2704/07 zitiert 19 §§.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

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(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

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1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veran

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
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cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
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der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.

Gesetz ist jede Rechtsnorm.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Einkünfte aus dem Betrieb einer Ferienhausanlage in H bei der Ermittlung der Einkünfte aus einem in L belegenen China-Restaurant zu berücksichtigen sind.

2

Der ursprünglich in den Niederlanden und in den Streitjahren im Bereich des Finanzamts S wohnhafte Kläger ist seit 1980 mit seiner Ehefrau S verheiratet. Zum 26. Januar 1983 meldete er die Übernahme des in L belegenen China-Restaurants „S“ an. Im am 9. März 1983 erstellten Fragebogen zur Gewerbeanmeldung erklärte er, dass er selbständig sei, seine Ehefrau nicht. Beide stünden nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis. Angaben zu anderen Einkünften der Ehegatten würden entfallen. Die Erklärung (Bl. 3 Gewerbesteuerakte) war allein vom Kläger unterschrieben. In den Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1983 - 1997 wurde jeweils allein der Kläger als Unternehmer bezeichnet, die Erklärungen wurden jeweils allein von ihm unterschrieben. Zum 31. März 1998 meldete der Kläger den Gewerbebetrieb ab. In der Folgezeit verlegte er mit seiner Ehefrau den Wohnsitz nach Belgien.

3

Die Gewinne aus diesem Gewerbebetrieb wurden gesondert festgestellt. Allein der Kläger bevollmächtigte am 14. Juni 1988 Frau Steuerberaterin K mit der Vertretung in allen steuerlichen Angelegenheiten. Die in den Akten enthaltenen Erklärungen zur gesonderten Feststellung des Gewinns der Jahre 1986 - 1997 wurden jeweils allein vom Kläger unterschrieben. Soweit Angaben zur Rechtsform gemacht wurden, wurde jeweils erklärt, dass es sich um ein Einzelunternehmen handele. Die Gewinne aus dem Betrieb wurden in diesen Erklärungen jeweils allein dem Kläger zugeordnet, der Beklagte rechnete in den Feststellungsbescheiden der Jahre 1985 - 1997 die erzielten Gewinne ebenfalls allein dem Kläger zu. Die dem Gericht vorliegenden Jahresabschlüsse für die Jahre 1992 - 1997 wurden ebenfalls allein vom Kläger unterschrieben. In diesen Jahresabschlüssen wurde nachfolgendes allein mit dem Restaurantbetrieb zusammenhängendes, noch nicht auf 0,- DM abgeschriebenes Anlagevermögen dargestellt:

4
        

31.12.92

31.12.93

31.12.94

31.12.95

31.12.96

31.12.97

Pkw     

31.875,00 DM

19.125,00 DM

29.008,00 DM

21.756,00 DM

14.504,00 DM

7.252,00 DM

Inventar

4.428,00 DM

1.376,00 DM

148,00 DM

16,00 DM

16,00 DM

16,00 DM

Geschäftsausstattung

9.461,00 DM

7.481,00 DM

23.102,00 DM

17.001,00 DM

13.543,00 DM

7.384,00 DM

Darlehen insgesamt

137.204 DM

460.884 DM

438.477 DM

401.598 DM

396.644 DM

400.724 DM

5

Mit notariellem Vertrag vom 16. Juli 1993 (UR-Nr.: .../1993 des Notars K, L; Bl. 289 ff Prozessakte 4 K 2233/00) erwarb der Kläger zum Gesamtgut der mit seiner Ehefrau bestehenden Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht von der Steuerberaterin K ein unbebautes Grundstück in H. Auf diesem Grundstück wurde eine 1994 fertig gestellte Doppelhaushälfte errichtet, die ab 1994 als Ferienwohnung vermietet wurde. Die Eigentümer von Häusern in dieser Ferienanlage schlossen sich zwecks Verwaltung, Bewirtschaftung und Vermietung der Häuser und der Gesamtanlage zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR H bzw. W GbR) zusammen.

6

Der Kläger wies das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung des Gebäudes als Anlagevermögen in den Bilanzen des Restaurantbetriebs aus. Die Anfrage des Beklagten, welche Positionen der Bilanzen bzw. der Gewinn- und Verlustrechnungen mit dem Grundstück in H zusammenhingen, blieb unbeantwortet. Der Beklagte ging nach Aktenlage davon aus, dass in die zur Ermittlung des Gewinns des Restaurantbetriebs erstellten Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen folgende mit dem Objekt in H zusammenhängenden Positionen eingeflossen waren:

7

A) Bilanz zum            

31.12.1994            

31.12.1995            

Grundstück

49.832,70 DM

49.832,7 DM

Gebäude

262.071,13 DM

222.553,00 DM

Einrichtung

6.035,00 DM

2.031,00 DM

                          

verschiedene Darlehen

349.247,51 DM

343.063,57 DM

                          

B) Gewinn- und Verlustrechnung            

1994         

1995         

Mieterlöse H

0,00 DM

18.217,57 DM

Abschreibung Gebäude

0,00 DM

10.483,13 DM

Sonderabschreibung nach ZRFG

0,00 DM

29.035 DM

Abschreibung Einrichtung

396,23 DM

4.004,00 DM

Geringwertige Wirtschaftsgüter

2.928,44 DM

0,00 DM

Aufwendungen H

5.293,55 DM

12.826,59DM

8

In den Erklärungen zur gesonderten Feststellung des Gewinns für das Chinarestaurant erklärte der Kläger für das Jahr 1994 einen Verlust von 9.886,- DM und für das Jahr 1995 einen Gewinn von 43.365,00 DM. Die Verluste aus dem Objekt in H waren jeweils in den erklärten Gewinnen berücksichtigt.

9

In den Bescheiden vom 13. Januar 1997 über die gesonderte Feststellung des Gewinns für die Jahre 1994 und 1995 berücksichtigte der Beklagte die auf das Objekt H entfallenden Einnahmen und Aufwendungen nicht. Für das Jahr 1994 ging er zudem davon aus, dass wegen ungeklärter Privateinlagen Zuschätzungen zum Gewinn in Höhe von 49.059,48 DM geboten seien. Er erhöhte die erklärten Gewinne auf 47.790,75 DM (für 1994) bzw. auf 81.496,95 DM (für 1995). Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung (AO)).

10

Zur Begründung der Einsprüche gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1994 und 1995 trug die Steuerberaterin K vor, dass die Ausführungen des Beklagten betreffend die Vermietung und Verpachtung der Ferienhäuser in H unzutreffend seien. Aus dem zwischen den Eigentümern geschlossenen Vertrag sei zu ersehen, dass der Zusammenschluss nicht mit der Verwaltung vor Ort zu tun habe, sondern nur der Vermögensverwaltung diene, nämlich der Betreuung des Eigentums. Die für eine gewerbliche Vermietung vorgegebenen Voraussetzungen seien erfüllt. Außerdem werde die Zuschätzung von Einlagen nicht akzeptiert.

11

In ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 1997 wies die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten darauf hin, dass eine Aktivierung des dem Kläger gehörenden Anteils an dem Objekt in H (ohne den Anteil der Ehefrau des Klägers) nur möglich sei, soweit das Grundstück nicht zum Sonderbetriebsvermögen der GbR H gehöre. Zudem stehe das Objekt nicht im Alleineigentum des Klägers; der Anteil der Ehefrau könne nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Bisher seien die mit dem Objekt in H zusammenhängenden Schuldzinsen nicht gekürzt worden. Der Kläger wurde aufgefordert, die in den Gewinnermittlungen 1994 und 1995 enthaltenen Schuldzinsen mitzuteilen, da diese ansonsten geschätzt werden müssten. Bei einer derartigen Schätzung sei davon auszugehen, dass die Schuldzinsen für langfristige Verbindlichkeiten im Wesentlichen die Finanzierung des Objektes in H beträfen, da offensichtlich die größten Darlehen (1994: 349.247,51 DM, 1995: 343.063,57 DM) hierfür verwandt worden seien. Aus dem Verhältnis der Darlehensstände ergäben sich bei den Schuldzinsen Kürzungen von 29.100,- DM für 1994 (=83,45 %) und 28.200,- DM für 1995 (= 90,16 %). Schließlich könne der Kläger für seinen Grundstücksanteil im Einzelunternehmen nicht die in der Bilanz für 1995 geltend gemachte Sonderabschreibung nach § 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG) geltend machen, da hinsichtlich seines Einzelunternehmens das Merkmal der eigenbetrieblichen Verwendung nicht erfüllt sei. Über die Frage der Gewährung der Sonderabschreibung sei allerdings in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. Zudem wies der Beklagte darauf hin, dass - ggf. im Wege der Schätzung - die für das Objekt H geltend gemachten Vorsteuern gekürzt werden müssten. Auf die Möglichkeit der Einspruchsrücknahme wurde hingewiesen. Eine Stellungnahme zu diesem Schreiben ging nicht ein.

12

Der Beklagte setzte in der Einspruchsentscheidung vom 25. September 1998 den Gewinn für das Jahr 1994 auf 75.590,- DM und für das Jahr 1995 auf 105.597,- DM herauf und wies die Einsprüche im Übrigen zurück; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Hinsichtlich der Zuschätzung wegen ungeklärter Privateinlagen vertrat er die Auffassung, dass die vorgelegten Belege nicht geeignet seien, die Herkunft der für die Privateinlagen verwandten Mittel nachzuweisen. Es sei daher davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der eingelegten Gelder aus nicht versteuerten Umsätzen im Rahmen des Restaurantbetriebs stammte. Die insoweit vorgenommene Zuschätzung sei daher geboten und in der Höhe nicht zu beanstanden. Unabhängig von der Frage, ob die Einkünfte aus dem Objekt in H in einem Grundlagenbescheid festzustellen seien, könnten die geltend gemachten Verluste bereits deshalb nicht im Rahmen der Feststellung des Gewinns für den Restaurantbetrieb erfasst werden, weil es sich nicht um ein Wirtschaftsgut dieses Gewerbebetriebs handele. Das Objekt in H bzw. die Beteiligung an der GbR H bilde kein willkürbares Wirtschaftsgut, weil es objektiv dem Restaurant des Klägers nicht habe dienen können. Der Kläger habe in den Streitjahren auch ohne die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem ZRFG bereits Verluste aus dem Grundstück erzielt. Da er das Grundstück offensichtlich voll fremdfinanziert habe, könne die Einlage nicht betriebsfördernd sein. Das Grundstück stelle keine Liquiditätsstärkung dar, sondern führe zu erheblichen Gewinnminderungen. Die möglicherweise beabsichtigte Einkommensteuerersparnis, vor allem durch Inanspruchnahme der Begünstigungen des ZRFG, reiche nicht aus, das Grundstück als willkürbares Betriebsvermögen zuzulassen. Dies gelte umso mehr, als der Betrieb in L nur noch fünf Jahre fortgeführt worden sei. Bis zur Betriebsbeendigung hätte keine entsprechende Ertrags- und Wertsteigerung mehr erwartet werden können, um die erwirtschafteten Verluste zu übertreffen. Nach Aktenlage hätten auch keine wirtschaftlich verständlichen Gründe festgestellt werden können, die hätten erkennen lassen, dass das in H belegene Grundstück dem Chinarestaurant in L hätte dienen können. Nach alledem habe das Grundstück, das im Übrigen auch im Hinblick auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau des Klägers nicht zu 100% hätte bilanziert werden dürfen, nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in den Bilanzen des Restaurantbetriebs des Klägers ausgewiesen werden dürfen. Die aus dem Grundstück erzielten Verluste seien daher zu Recht nicht gewinnmindernd berücksichtigt worden. Allerdings habe die Überprüfung ergeben, dass bisher sämtliche Schuldzinsen aus den Darlehen als Betriebsausgaben abgezogen worden seien, obwohl bilanzierte Darlehen in Höhe von 349.247,51 DM (31. Dezember 1994) bzw. 343.063,57 DM (31. Dezember 1995) für den Erwerb bzw. die Einrichtung des Grundstücks in H verwandt worden seien. Da der Kläger es versäumt habe, die mit diesem Grundstück im Zusammenhang stehenden Beträge zu benennen, würden die noch zu kürzenden Schuldzinsen auf 29.100,- DM für 1994 und auf 28.200,- DM für 1995 geschätzt; die bisher festgestellten Gewinne würden entsprechend erhöht. Insgesamt ergäben sich folgende Änderungen im Vergleich zu den erklärten Gewinnen:

13
        

1994         

1995         

Gewinn lt. Erklärung

-9.886,95 DM

43.365,80 DM

zzgl. Gewinnerhöhung lt. Bescheid vom 28. Januar 1997

57.676,95 DM

38.131,20 DM

zzgl. Kürzung Schuldzinsen i.Z.m. H

29.100,00 DM

28.200,00 DM

vorläufiger Gewinn

76.890,00 DM

109.697,00 DM

abzgl. Gewerbesteuerrückstellung

-1.500,00 DM

-4.400,00 DM

Gewinn lt. Einspruchsentscheidung

75.390,00 DM

105.297,00 DM

14

Auf den übrigen Inhalt der Einspruchsentscheidung (Bl. 63 - 76 Rechtsbehelfsakte) wird verwiesen.

15

Zur Begründung der Klage trug der Klägervertreter vor, dass der Beklagte seine Einspruchsentscheidung darauf gestützt habe, dass eine Zuordnung des Objektes in H zum Gewerbebetrieb des Klägers nicht in Betracht komme. Es werde die Meinung vertreten, dass eine der Beherbergung von Feriengästen dienende Ferienwohnung in keinem objektiven Zusammenhang mit einer der Bewirtung von Gästen dienenden Gaststätte stünde. Interessanterweise habe der Beklagte bisher der Betätigung des Klägers in H die Gewerblichkeit auch mit dem Argument abgesprochen, dass für den Beherbergungsbetrieb keine geeigneten zusätzlichen Einrichtungen, wie z.B. eine Gaststätte, zur Verfügung stünden. Damit sei durch den Beklagten die Meinung vertreten worden, dass eine Pension oder eine Ferienwohnung und eine Gaststätte regelmäßig Wirtschaftsgüter desselben Gewerbebetriebs seien. Warum dies für den Kläger nicht gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. An der räumlichen Trennung der beiden Wirtschaftsgüter könne es nicht liegen. Ein Gewerbebetrieb könne ohne weiteres erweitert werden, ohne dass dadurch sofort ein zweiter Gewerbebetrieb entstehe. Ergänzend sei zu erwähnen, dass bilanzierende Steuerpflichtige Art und Umfang ihres Betriebes beliebig festlegen, ändern oder erweitern könnten. Bei ihnen spreche der erste Anschein für die Begründung eines betrieblichen Förderungszusammenhangs. Eine Bilanzierung komme nur dann nicht in Frage, wenn ein Förderzusammenhang ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall bestehe  der Förderungszusammenhang aber unmittelbar dadurch, dass ein hotelartiger Betrieb regelmäßig die Gaststätte desselben Gewerbetreibenden fördere. Da das Objekt ganz unzweifelhaft zum Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs des Klägers gehöre, stelle sich die Frage der Einkunftsart und der Einkunftshöhe. Insbesondere gewinne die Frage wieder an Bedeutung, wer den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirkliche. Dies sei der Kläger selbst. Daher sei über die Frage der Einkunftsart und -höhe im Rahmen der Gewinnfeststellung zu entscheiden. In den strittigen Gewinnfeststellungsbescheiden sei nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Entscheidung über Einkunftsart und -höhe in einem die W GbR betreffenden Verfahren einheitlich und gesondert entschieden werden müsse. Ob die Ferienwohnung notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs sei, könne dahingestellt bleiben. In jedem Fall bestehe ein hinreichender Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb des Klägers, so dass der Kläger die Möglichkeit habe, das Objekt in H seinem Gewerbebetrieb zuzuordnen. Wer den Tatbestand der Einkunftserzielung letztendlich erfülle, sei unerheblich. Es könne nämlich auch ein Mitunternehmeranteil an einer GbR im Betriebsvermögen sein. Falls der Tatbestand der Einkunftserzielung von der GbR an Stelle des Klägers erfüllt werde, sei dies kein Grund, den GbR- Anteil nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Dass der Ehefrau des Klägers ein Miteigentumsanteil gehöre, stehe ebenfalls der Zuordnung des gesamten Objekts zum Betriebsvermögen nicht entgegen. Es sei vielmehr denkbar, dass insoweit Sonderbetriebsvermögen entstehe.

16

Dem Klägervertreter wurde mit Verfügung des Gerichts vom 19. Juli 2000 aufgegeben, detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche wirtschaftlichen Überlegungen den Kläger veranlasst hatten, das Grundstück in H zu erwerben und als Betriebsvermögen zu behandeln. In seinem Antwortschreiben führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass der Kläger sich im Jahr 1994 veranlasst gesehen habe, seinen Gaststättenbetrieb um eine Beherbergungseinrichtung zu erweitern. Mit dieser Diversifikation habe ein breiteres Leistungsangebot erstellt und damit die Wettbewerbsposition verbessert werden sollen. Die Investition in den Beherbergungsbetrieb habe den Gewerbebetrieb des Klägers fördern sollen und sich auf Grund seiner Branchenkenntnis angeboten. Es habe damit, wie Anfang der 90-er Jahre üblich, eine Risikostreuung erreicht werden sollen. Der Kläger habe sich dem Gesetzeszweck entsprechend verhalten und eine Investition im Zonenrandgebiet vorgenommen. Das Gesetz fördere bewusst auch Investitionen in Betriebsstätten eines bestehenden Unternehmens. Es würde dem Gesetzeszweck widersprechen, wenn man in einer Investition im Zonenrandgebiet allein auf Grund der räumlichen Entfernung die Gründung eines neuen Gewerbebetriebs sehen würde. Die Minderung der Gewerbesteuer durch diese Investition sei ein zusätzlicher und wichtiger Aspekt, der aber dem Gesetzesplan entspreche. Am 14. September 2001 legte der Klägervertreter verschiedene, die Verwaltungsgesellschaft H betreffende Unterlagen vor und erklärte hierzu, dass aus der Gesellschafterliste sowie aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehe, dass der Kläger Gesellschafter der Verwaltungsgesellschaft gewesen sei, niemals aber seine Ehefrau. Die Annahme, dass die Ehefrau des Klägers an der GbR beteiligt gewesen sein könnte, sei völlig unzutreffend und durch nichts zu rechtfertigen.

17

Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2002 (Bl. 94 Prozessakte) trug der Klägervertreter vor, dass aus dem vorgelegten Kaufvertrag klar ersichtlich sei, dass allein der Kläger als Käufer des Grundstücks aufgetreten sei. Nur er habe den Kaufvertrag geschlossen und unterschrieben. Lediglich unter Nr. II des Vertrags sei erwähnt, dass die Ehefrau des Klägers auf Grund der vereinbarten Gütergemeinschaft gemeinsam mit dem Kläger Eigentum erwerbe. Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung werde die Ehefrau des Klägers nicht zur Mitunternehmerin, weil im Falle der Gütergemeinschaft die dem Gewerbebetrieb dienenden Gegenstände zum Gesamtgut gehörten und die erzielten Einnahmen in diese Vermögensmasse fielen. Der Kläger sei wirtschaftlicher Eigentümer des gesamten Feriengrundstücks, auch wenn dieses zivilrechtlich zum Gesamtgut gehöre. Zwar werde in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass für den Fall, dass ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte einen Gewerbebetrieb betreibe, der zum Gesamtgut gehöre, der andere Ehegatte zum Mitunternehmer werde. Obwohl zivilrechtlich kein Gesellschaftsverhältnis bestehe, solle dies in der Teilhabe an den Erträgen, der Mitberechtigung am Gesamtgut und der daraus resultierenden Teilhabe an den stillen Reserven sowie der Haftung des Gesamtguts für betriebliche Schulden begründet werden. Falls die Ehefrau des Klägers als Mitunternehmerin anzusehen sein sollte, hätte sie natürlich auch einen entsprechenden Anteil am Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen. Die Klage könnte aber nicht schon deshalb abgewiesen werden. Die Frage, ob die Beteiligung des Klägers an der Verwaltungsgesellschaft als gewillkürtes Betriebsvermögen anzusehen wäre, sei in dem, die Gewerbesteuermessbeträge 1994 und 1995 betreffenden Verfahren, zu entscheiden.

18

Am 13. Oktober 2004 trug der Klägervertreter in dem Verfahren 4 K 2704/07 (früher: 4 K 3060/98, betreffend Gewerbesteuermessbeträge 1994 und 1995) vor, dass der Kläger mit seiner Ehefrau nach niederländischem Recht mit dem im Regelfall vereinbarten Güterstand des so genannten Gesamtguts verheiratet sei. Ein besonderer Ehevertrag sei nicht geschlossen worden. In einem Erörterungstermin am 29. Januar 2002 habe der damalige Vizepräsident des Finanzgerichts die Auffassung vertreten, dass sich für die gewerbesteuerliche Beurteilung Konsequenzen ergäben für den Fall, dass der niederländische Güterstand des Gesamtguts dem deutschen Güterstand der Gütergemeinschaft entspreche. Falls dies zutreffe, könnte eine Gewerbesteuerfestsetzung nicht allein dem Kläger gegenüber erfolgen. Der entsprechende Gewerbesteuermessbescheid wäre aufzuheben. Es verstehe sich von selbst, dass er sich dieser Rechtsauffassung anschließe. Die Frage der Vergleichbarkeit der Güterstände sei vom Finanzgericht von Amts wegen zu prüfen. Weiter führte er aus, dass der Kläger und seine Ehefrau im Rahmen ihrer Investition zwei Wirtschaftsgüter erworben hätten, einerseits den Anteil an der Verwaltungsgesellschaft H, andererseits das Ferienhaus selbst. Das Ferienhaus sei zu keiner Zeit Gesamthandsvermögen der GbR geworden, vielmehr sei es im Eigentum des Klägers verblieben. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil im Verfahren V R 65/99 zur Umsatzsteuer ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger mit seinem Ferienhaus selbst den Tatbestand der Umsatzerzielung erfülle. Selbstverständlich bedeute dies, dass der Kläger mit dem Ferienhaus auch für einkommensteuerliche Zwecke selbst den Tatbestand der Einkommenserzielung erfülle. Da das Ferienhaus selbst zum Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs des Klägers gehören könne, würden insoweit auch die daraus erzielten Einnahmen als Betriebseinnahmen des Gewerbebetriebs anzusehen sein, ohne dass entsprechende Zurechnungen vorzunehmen seien. Eine Hinzurechnung könne nur insoweit erfolgen, als auch der Anteil des Klägers an der Verwaltungsgesellschaft H zu seinem Betriebsvermögen gehören könne und die entsprechenden Verlustanteile nach § 8 Nr. 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen wären. Die in Frage stehenden Einnahmen des Klägers resultierten allerdings durchweg aus den erzielten Mieteinnahmen. Da die Verwaltungsgesellschaft kostendeckend arbeite, sei der insoweit auf den Kläger entfallende Gewinnanteil gleich Null.

19

Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007 trug der Klägervertreter vor, dass in dem Erörterungstermin am 29. Januar 2002 der damalige Vizepräsident des Finanzgerichts die Auffassung vertreten habe, dass sich für die gewerbesteuerliche Beurteilung Konsequenzen ergäben für den Fall, dass es einen Gewerbebetrieb C (Name des Klägers, Anm. d. Neutralisierenden) nicht gebe, da der Kläger mit seiner Ehefrau nach holländischem Recht in einem Güterstand verheiratet sei, der nach deutschem Recht dem Güterstand der Gütergemeinschaft entspreche. Das Chinarestaurant in L sei daher von dem Kläger und seiner Ehefrau in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben worden. Die gegenüber dem Kläger erlassenen Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag (gemeint wohl: Gewinnfeststellungsbescheide) 1994 und 1995 seien deshalb aufzuheben. Dieser Rechtsauffassung schlösse er sich uneingeschränkt an.

20

Die steuerliche Behandlung der im Zusammenhang mit dem Objekt in H stehenden Einkünfte war Gegenstand eines lange andauernden außergerichtlichen Streits sowie mehrerer Verfahren vor dem Finanzgericht. Das die Gewinnfeststellungsbescheide 1994 und 1995 betreffende, ursprünglich unter dem Aktenzeichen 4 K 3059/98 geführte  Verfahren wurde mit Beschluss vom 29. Januar 2002 im Hinblick auf das Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Verwaltungsgesellschaft H ausgesetzt. Jenes Verfahren wurde durch den Erlass geänderter Bescheide vom 14. Mai 2007 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Verwaltungsgesellschaft „H“ für die Jahre 1994 - 1996 beigelegt. In den Änderungsbescheiden wurden dem Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1994 in Höhe von ./. 251.171,- DM und für das Jahr 1995 in Höhe von ./. 27.093,30 DM zugerechnet. Diese Änderungsbescheide (Bl. 113 - 118 Prozessakte 4 K 2706/03) wurden bestandskräftig. Das Verfahren wurde daraufhin am 18. Juli 2007 unter dem neuen Aktenzeichen 4 K 1957/07 wieder aufgenommen.

21

Der Kläger beantragt, die Bescheide für 1994 und 1995 über die gesonderte Feststellung des Gewinns vom 27. Januar 1997, beide in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25. September 1998, dahin zu ändern, dass für die Streitjahre die in den geänderten Bescheiden vom 14. Mai 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die GbR H „W-Straße“ festgestellten Verluste in gleicher Höhe auch in den angefochtenen Feststellungsbescheiden berücksichtigt werden und zwar in Höhe von

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Streitjahr

Verlust

1994   

251.171,00 DM

1995   

27.093,30 DM

23

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

24

Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung vom 25. September 1998 und trägt ergänzend vor, dass in der Klagebegründung entscheidungserhebliche Fakten in Frage gestellt würden, ohne hierfür Gründe oder Tatsachen vorzubringen. So werde die Bedeutung der räumlichen Trennung zwischen dem Restaurantbetrieb und der Ferienwohnung verneint. Dieser Aussage sei zu entnehmen, dass der Kläger das Objekt in H als notwendiges Betriebsvermögen seines Restaurantbetriebs in L ansehe. Er führe aber nicht aus, wie sich ein sachlicher Bezug zwischen dem Restaurant und dem Ferienhaus ergebe und ein Einsatz des Grundstücks im Gaststättenbetrieb habe erfolgen können. Seine Behauptung, dass der Tatbestand der Einkunftserzielung hinsichtlich des Objekts H nicht durch die Gesellschafter der W GbR erfüllt würde, sondern durch den Kläger selbst, könne er ebenfalls nicht mit Fakten belegen. Schließlich ignoriere er, dass die Doppelhaushälfte von den Eheleuten C gemeinsam erworben worden sei.

25

Die Argumentation, dass die betriebliche Veranlassung zum Erwerb des Grundstücks aus der beabsichtigten Erweiterung des Leistungsangebots des China-Restaurants resultierte, sei wenig stichhaltig. Zwar sei zutreffend, dass die Gewerblichkeit der Vermietungsumsätze in H im Wesentlichen wegen mangelnder hotelmäßiger Organisation verneint worden sei. Ein objektiver Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Gaststätte mit den Übernachtungsmöglichkeiten in H könne aber schon auf Grund der räumlichen Entfernung ausgeschlossen werden. Dem Kläger sei zuzustimmen, dass es durchaus möglich sei, Betriebsstätten an weiter entfernt liegenden Bereichen, auch im Zonenrandgebiet, zu begründen. Dies sei aber von der Art des betreibenden Unternehmens abhängig. Die übersandten Unterlagen zur Verwaltungsgesellschaft H wiesen sämtliche Eigentümer als Beteiligte ohne Nennung der Namen aus. Da die Eheleute C das Grundstück zum Gesamtgut erworben hätten und beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen seien, liege die Vermutung nahe, dass beide Ehegatten an der Verwaltungsgesellschaft H beteiligt gewesen seien.

26

Mit Schriftsatz vom 20. November 2002 beantragte der Beklagte, die Ehefrau des Klägers zum Klageverfahren beizuladen. Er trug dazu vor, dass die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft lebten. Da das Klageverfahren zu dem Ergebnis führen könne, dass die festzustellenden Einkünfte den Ehegatten als Mitunternehmern zuzurechnen seien, könnten diese Folgen für die Ehefrau des Klägers nur gezogen werden, wenn diese am Verfahren beteiligt sei.

27

Zu dem auf den 18. Dezember 2008 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung erschien der ordnungsgemäß geladene Klägervertreter nicht. In der Ladung war er darauf hingewiesen worden, dass bei seinem Fernbleiben ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung fasste der Senat den Beschluss, die Ehefrau des Klägers gem. § 60. Abs. 3 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu dem Verfahren beizuladen. Auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung (Bl. 176 - 179 Prozessakte) und des Beiladungsbeschlusses vom 18. Dezember 2008 (Bl. 192 - 194 Prozessakte) wird verwiesen.

28

Der Beiladungsbeschluss vom 18. Dezember 2008 wurde den Beteiligten am 19. Januar 2009 übersandt. In dem Begleitschreiben vom 19. Januar 2009 wurden die Beteiligten aufgefordert, zur Überprüfung der Voraussetzungen einer möglichen Mitunternehmerschaft des Klägers mit der Beigeladenen Art und Umfang der Einbindung der Beigeladenen in den Betrieb des Chinarestaurants sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller Hinsicht seit der Gründung des Lokals bis zum Ende des Streitjahrs 1995 darzustellen und die hierzu vorhandenen Unterlagen - ggf. mit Übersetzung in die deutsche Sprache - vorzulegen. Der Klägervertreter und die Beigeladene wurden insbesondere aufgefordert, detaillierte Nachweise über die Grundlagen des ehelichen Güterstands, über die Tätigkeit der Beigeladenen im Bereich des Restaurants und ihre mögliche Haftung für die finanziellen Risiken des Restaurants vorzulegen. Die Beigeladene wurde zudem aufgefordert, einen Zustellbevollmächtigten im Inland zu benennen; auf die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Aufforderung wurde sie hingewiesen (Bl. 195,  198, 206 Prozessakte). Der Klägervertreter sandte das der Postsendung beigefügte Empfangsbekenntnis erst am 23. Februar 2009 zurück, nachdem er zweimal an die Rücksendung erinnert worden war; als Tag des Zugangs gab er den 30. Januar 2009 an (Bl. 212 Prozessakte). Die an die Beigeladene gerichtete Postsendung vom 19. Januar 2009 kam am 4. Februar 2009 als unzustellbar zurück (Bl. 204 Prozessakte). Nachdem durch weitere Recherchen telephonischer Kontakt mit der Beigeladenen hergestellt werden konnte und die neue Anschrift des Klägers und der Beigeladenen festgestellt worden war (Bl. 205 Prozessakte), wurde der Beiladungsbeschluss vom 18. Dezember 2009 der Beigeladenen am 4. Februar 2009 mittels Einschreiben mit Rückschein übersandt. Der Postsendung beigefügt war ein auf den 4. Februar 2009 datiertes Begleitschreiben, das inhaltlich der für die Beigeladene bestimmten Verfügung des Gerichts vom 19. Januar 2009 entsprach (Bl. 206 Prozessakte). Der Rückschein ging am 12. Februar 2009 beim Finanzgericht ein (Bl. 208 Prozessakte). Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2009 teilte der Klägervertreter mit, dass er auch die rechtlichen Interessen der Beigeladenen vertrete. Er bitte darum, zukünftig alle für die Beigeladene bestimmten Schriftsätze an ihn zu richten; eine auf ihn lautende Vertretungsvollmacht nebst Empfangsvollmacht werde bei Bedarf nachgereicht. Er bitte darum, die im Schreiben vom 19. Januar 2009 gesetzte Frist bis zum 9. April 2009 zu verlängern (Bl. 216 Prozessakte), was antragsgemäß geschah, verbunden mit der Aufforderung, eine von der Beigeladenen ausgestellte Vertretungs- und Empfangsvollmacht vorzulegen (Bl. 217 Prozessakte). Innerhalb der verlängerten Frist erfolgte keine Stellungnahme seitens des Klägervertreters, des Klägers oder der Beigeladenen.

29

Auf die Fragestellung des Gerichts in der Verfügung vom 19. Januar 2009 teilte der Beklagte mit, dass sich aus den ihm vorliegenden Steuerakten keine Anhaltspunkte für eine organisatorische oder finanzielle Einbindung der Beigeladenen in den Betrieb des Chinarestaurants ergäben. Ihm gegenüber sei ausschließlich der Kläger als Firmeninhaber aufgetreten (Bl. 213 Prozessakte).

30

Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2009 geladen. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009 übersandte der Klägervertreter eine Vollmacht, in der die Beigeladene erklärte, ihn zu bevollmächtigen, sie in ihrer Eigenschaft als Beigeladene in dem Rechtsstreit zu vertreten (Bl. 230 Prozessakte). Zudem legte er eine Kopie einer auf den 29. September 1980 datierten Heiratsurkunde vor, ausgestellt von der Gemeinde T in der niederländischen Provinz X (Bl. 231 Prozessakte). Ergänzend hierzu führte er aus, dass sich aus der Heiratsurkunde ergebe, dass der Kläger und die Beigeladene nach niederländischem Recht verheiratet seien. Weitere Vereinbarungen seien nicht getroffen worden; das niederländische Recht gebe als gesetzlichen Güterstand die Gütergemeinschaft vor. Er weise darauf hin, dass die Eheleute C das Chinarestaurant, wie in solchen Fällen üblich, gemeinsam betrieben hätten. Das bedeute, dass sie von früh bis spät die in einem derartigen Betrieb üblicherweise anfallenden Arbeiten gemeinsam erledigt hätten. Häufig würden derartige Restaurants von Gastwirtseheleuten betrieben (Bl. 228 Prozessakte). In einem weiteren Schriftsatz vom 9. Juni 2009 erklärte der Klägervertreter, dass der Beiladungsbeschluss mit Schreiben vom 19. Januar 2009 ausschließlich ihm mit Wirkung für den Kläger zugesandt worden sei. Eine Zustellung an die Beizuladende sei bisher nicht erfolgt. Dem Schreiben des Gerichts vom 4. Februar 2009 könne er entnehmen, dass versucht worden sei, der Beizuladenden ein Schriftstück, möglicherweise den Beiladungsbeschluss, zuzustellen. Ob der gescheiterte Versuch durch einen erfolgreichen ersetzt worden sei, sei nicht klar. Unabhängig davon habe der in Frage stehende Beschluss nicht durch Zustellung durch die Post nach § 183 ZPO an die Beizuladende zugestellt werden können, da die Sonderregelung in § 53 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) ausdrücklich vorsehe, dass eine nicht im Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung ansässige Person aufzufordern sei, einen Zustellbevollmächtigten im Inland zu bestellen. Nur falls auf ein derartiges Verlangen kein Empfangs- oder Prozessbevollmächtigter bestellt werde, sei eine Zustellung im Ausland denkbar. Da er sich mit Schreiben vom 27. Februar 2009 für die Beigeladene zum Prozessbevollmächtigten mit Empfangsvollmacht bestellt habe, wäre eine Zustellung des Beiladungsbeschlusses für die Beigeladene nur an ihn möglich gewesen. Er bitte daher darum, ihm den Beiladungsbeschluss vom 18. Dezember 2008 zuzustellen und kündige an, dass er gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde erheben werde. Nach § 60 Abs. 1 FGO könnten nur solche Personen beigeladen werden, deren Interessen von dem Verfahren und der Entscheidung berührt sein könnten. Dies sei hier offenkundig nicht der Fall, da der in Rede stehende Gewerbebetrieb zwar von den Eheleuten C gemeinsam betrieben worden sei, die hier in Rede stehenden Steuerbescheide aber nur den Kläger beträfen und in dem vorliegenden Verfahren auch nur der Kläger aufgetreten sei. Es sei vollkommen ausgeschlossen, durch die Regelung über die Beiladung im Ergebnis eine Änderung der Adressierung der Steuerbescheide und damit eine Änderung des Rubrums im vorliegenden Verfahren erreichen zu wollen. Die Tatsache, dass die Eheleute C nach holländischem Recht verheiratet seien und dieses Recht den gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft vorsehe, sei dem Finanzgericht seit vielen Jahren bekannt. Da der hier in Frage stehende Gewerbebetrieb von den Eheleuten C gemeinsam betrieben worden sei, hätten die angefochtenen Bescheide auch nur gegen die Eheleute ergehen dürfen. Nachdem dies nicht der Fall sei, seien diese auf die Klage hin aufzuheben. Ob der Beklagte noch die Möglichkeit habe, gegenüber den Eheleuten C als Mitunternehmer einen Steuerbescheid zu erlassen, sei außerhalb des vorliegenden Verfahrens unter besonderer Beachtung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung zu entscheiden. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 9. Juni 2009 forderte der Klägervertreter das Gericht auf, konkret mitzuteilen, warum die Beigeladene zu dem Verfahren überhaupt beigeladen worden sei. Der Hinweis, dass bei der Beiladung nicht kleinlich verfahren werden solle, sei nicht ausreichend. Die Beigeladene könne ihr Antragsverhalten in der mündlichen Verhandlung hierauf nicht einstellen. Auch der Beklagte habe in seinem Antrag auf Beiladung nicht klargestellt, welchem Zweck die Beiladung dienen solle. Falls die Verhandlung am 18. Juni 2009 stattfinden sollte, bitte er um unverzügliche Klärung und um vorherige Übersendung des der Beigeladenen noch nicht zugestellten Beiladungsbeschlusses. Der Klägervertreter wurde darauf hingewiesen, dass die Fragen im Zusammenhang mit der Beiladung im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert würden.

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In der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2008 erklärte der Klägervertreter, dass er sich auf den Antrag beziehe, der er am 18. Dezember 2008 für den Kläger per Fax an das Gericht geschickt habe.

32

Das Gericht hat die Akten der Verfahren 4 K 2232/00 (wegen Umsatzsteuer 1993 und 1994) und 4 K 2706/03 (Gewinnfeststellung H GbR 1994) beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

34

I. Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2009 auch mit Bindungswirkung für die Beigeladene entscheiden, insbesondere über die Frage, ob der Restaurantbetrieb in L in der Form eines nur dem Kläger zuzurechnenden Einzelunternehmens oder in der Form einer Mitunternehmerschaft zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geführt worden war. Nach dem ersten – vergeblichen – Zustellungsversuch und der Ermittlung der neuen Wohnanschrift der Beigeladenen und des Klägers (die für den Kläger nicht mitgeteilt worden war) wurde der Beiladungsbeschluss am 4. Februar 2009 erneut mittels Einschreiben mit Rückschein an die Beigeladene abgesandt; der Rückschein ging am 12. Februar 2009 beim Finanzgericht ein. Diese Form der Bekanntgabe entspricht der in § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 183 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehenen Vorgehensweise (vergl. Gräber/Koch, FGO, § 53 Rz. 138). Mit dem durch das Einschreiben bewirkten Zugang war der Beiladungsbeschluss wirksam bekannt gegeben. Die gewählte Form der Bekanntgabe erschien für das Gericht schon deshalb sinnvoll und geboten, weil zu diesem Zeitpunkt für die Beigeladene ein Zustellbevollmächtigter noch nicht bestellt war und die Beigeladene auch noch nicht aufgefordert worden war, einen solchen zu bestellen. Die zeitlich nachfolgende Mitteilung des Klägervertreters, dass er die Interessen auch der Beigeladenen vertrete und um zukünftige Übersendung aller Schriftsätze bitte, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der bereits erfolgten Bekanntgabe. Die Bestellung als inländischen Empfangsbevollmächtigten gem. § 53 Abs. 3 FGO hat Wirkung nur für die ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Vollmacht zuzusendenden Schriftstücke. Einer erneuten Bekanntgabe des Beschlusses an den Vertreter der Beigeladenen, wie von diesem in seinem Schriftsatz vom 9. Juni 2009 gefordert, bedurfte es daher nicht.

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II. Der Kläger hat in den Streitjahren als Einzelunternehmer das Chinarestaurant „S“ geführt. Die im Verlauf des Klageverfahrens – zeitweise – erhobenen Einwände, dass auf Grund der zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht eine Mitunternehmerschaft des Klägers mit der Beigeladenen bestanden habe und mithin alle von anderen Voraussetzungen ausgehenden Steuerbescheide falsch und daher aufzuheben seien, vermochten den Senat nicht zu überzeugen. Voraussetzung einer Mitunternehmerschaft ist nach allgemeinen Grundsätzen die Übernahme von Mitunternehmerinitiative und von Mitunternehmerrisiko. Zwar ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft beide Ehegatten Mitunternehmer eines zum Vermögen eines der Ehegatten gehörenden Gewerbebetriebs sind. Allerdings führt die Gütergemeinschaft nicht unmittelbar und zwangsläufig zur Annahme einer Mitunternehmerschaft; vielmehr ist es erforderlich, dass Mitunternehmerrisiko und – initiative nach einer Gesamtwürdigung der Merkmale des Einzelfalls bejaht werden. Zur Annahme einer Mitunternehmerschaft genügt es regelmäßig nicht, wenn der Gewerbebetrieb kein ins Gewicht fallendes Betriebskapital aufweist und der Gewinn im Wesentlichen von der persönlichen Leistung des handelsrechtlichen Inhabers des Betriebs abhängig ist (vergl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. November 1997 VIII R 18/95 (BStBl II 1999, 384).

36

Im vorliegenden Fall ist zum Nachweis der behaupteten Mitunternehmerschaft allein eine Kopie einer Urkunde über die am 29. September 1980 vor einem niederländischen Standesamt geschlossenen Ehe des Klägers und der Beigeladenen vorgelegt worden, die keine Angaben über den Güterstand der Ehegatten enthält. Zwar ist nach niederländischem Recht die allgemeine Gütergemeinschaft gesetzlicher Güterstand, der mit dem Tag der Eheschließung für niederländische Staatsangehörige automatisch begründet wird. Allerdings ist auf Grund eines ehegüterrechtlichen Vertrags bei oder nach der Eheschließung die Aufhebung dieses Güterstands oder die Vereinbarung eines anderen Güterstands möglich (vergl. BFH-Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/95, a.a.O.; Bergman/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. XII, „Niederlande“). Dass der Kläger und die Beigeladene von der Möglichkeit der Vereinbarung eines abweichenden Güterstands keinen Gebrauch gemacht haben sollen, ergibt sich nur aus dem entsprechenden Vortrag des Klägervertreters und dem Inhalt des Kaufvertrags für das Grundstück in H. Der tatsächliche Geschehensablauf, wie er sich über ca. 20 Jahre in den Steuerakten des Beklagten und nachfolgend den Prozessakten des Gerichts dargestellt hatte, lässt hingegen nicht erkennen, dass eine bestehende Gütergemeinschaft für den Kläger eine rechtliche oder wirtschaftliche Rolle gespielt hätte. Sämtliche mit dem Restaurantbetrieb zusammenhängenden Erklärungen gegenüber dem Beklagten hat allein der Kläger abgegeben und sich hierin immer als alleinigen Betreiber des Restaurants bezeichnet. Noch im Jahr 2002 vertrat der Klägervertreter zudem die Auffassung, dass der Kläger ungeachtet des niederländischen gesetzlichen Güterstands Alleineigentümer des Grundstücks in H geworden sei. Erst Ende 2004 trug der Klägervertreter vor, dass die gesamte zuvor vom Kläger selbst gestaltete Sachbehandlung falsch gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des Senats hohe Anforderungen an den Nachweis der Grundlagen der nunmehr behaupteten Mitunternehmerschaft zu stellen. Hierzu sind alle Beteiligten aufgefordert worden, Art und Umfang der organisatorischen und finanziellen Einbindung der Beigeladenen in den Betrieb des Chinarestaurants darzustellen und insbesondere nachzuweisen; der Kläger und die Beigeladene sind zudem dezidiert aufgefordert worden, Nachweise über die Tätigkeit der Beigeladenen im Restaurant und über ihre mögliche Haftung für die finanziellen Risiken vorzulegen. Trotz dieser klaren Aufforderung haben weder der Kläger noch die Beigeladene irgendeinen Nachweis dafür erbracht, dass die Beigeladene überhaupt in dem Lokal tätig gewesen wäre, in Entscheidungen eingebunden gewesen wäre oder finanzielle Risiken getragen hätte. Die nicht näher substantiierte Behauptung, dass die Beigeladene „wie in solchen Betrieben üblich“ ständig im Betrieb mitgearbeitet habe, reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, konkrete Nachweise über eine derartige Tätigkeit zu ersetzen, zumal der Kläger in der Gewerbeanmeldung vom 26. Januar 1983 sowohl eine selbständige als auch eine nichtselbständige Tätigkeit der Beigeladenen verneint hatte. Gerade das Fehlen jeglichen Nachweises für eine Einbindung der Beigeladenen in die finanziellen Belange des Restaurants, z.B. in Form von Darlehensverträgen, des Mietvertrags für die gewerblichen Räume etc., ist nicht geeignet, die Annahme eines Mitunternehmerrisikos zu begründen. Angesichts des Buchwerts der Wirtschaftsgüter des in nur gemieteten Räumen betriebenen Restaurants kann nach Auffassung des Senats auch nicht davon gesprochen werden, dass sich ein nennenswertes Mitunternehmerrisiko der Beigeladenen in einer über eine Gütergemeinschaft bestehenden Beteiligung an diesen Wirtschaftsgütern gezeigt hätte. Der Beklagte konnte hierzu keine für eine Mitunternehmerschaft sprechenden Fakten vortragen. Bei Gesamtwürdigung der Umstände des Falls unter Beachtung der langjährigen Entwicklung des Sachverhalts und der wenigen vorgelegten Unterlagen ist für den Senat nicht zu erkennen, dass, selbst bei Annahme des Vorliegens einer Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht, für die Beigeladene in ausreichendem Maße – wenn überhaupt – Mitunternehmerinitiative und –risiko vorgelegen hätten.

37

Zudem steht nach Auffassung des Senats einer Anerkennung einer Mitunternehmerschaft entgegen, dass der entsprechende Vortrag rechtsmissbräuchlichen Zielen dient. Erst Ende des Jahres 2004, mithin über 21 Jahre nach der Anmeldung des Restaurants als Einzelunternehmen und über 6 Jahre nach dessen Abmeldung, wurde durch den Klägervertreter vorgetragen, dass entgegen allen bis dahin vom Kläger, seiner Steuerberaterin und dem Klägervertreter abgegebenen Erklärungen eine Mitunternehmerschaft vorgelegen habe. Zweck der nunmehr vorgebrachten Behauptung des Bestehens einer Mitunternehmerschaft von Anfang an war die Eliminierung der allein gegenüber dem Kläger ergangenen Gewerbesteuermessbescheide und Gewinnfeststellungsbescheide, verbunden mit der Erwartung, dass wegen Eintritts von Festsetzungsverjährung gegenüber der behaupteten Mitunternehmergemeinschaft keine Steuerbescheide mehr erlassen werden könnten. Deutlich erkennbares Ziel des geänderten Vortrags ist damit, nachträglich einen endgültigen Steuerausfall zu Gunsten des Klägers zu erreichen. Der Kläger, der durch sein Verhalten und seine Erklärungen die Annahme eines Einzelunternehmens verursacht hatte, sich jahrelang mit den auf dieser Basis gegen ihn ergangenen Steuerbescheiden abgefunden hatte und erst nach dem vermeintlichen Ablauf der Festsetzungsfristen für die sich aus dem nunmehr von ihm vorgetragenen Sachverhalt ergebenden steuerlichen Folgen einen diametral entgegenstehenden Sachverhalt vorgetragen hatte (ohne diesen ausreichend zu belegen, s.o.), muss sich die auch ihm gegenüber geltende Arglisteinrede entgegenhalten lassen. Eine Aufhebung der gegen ihn ergangenen Bescheide kann er nach Treu und Glauben nicht verlangen (vergl. Klein/Gersch, AO, § 4 Rz. 20; Tipke/Kruse/Drüen, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Tz. 168).

38

III. Die angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheide sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Gericht hat den Antrag des Klägers gemäß der Erklärung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dem in dessen Faxschreiben vom 18. Dezember 2008 formulierten Begehren entnommen. Sein Ziel einer Herabsetzung der festgestellten Gewinne für sein Chinarestaurant durch Berücksichtigung der mit dem Objekt H zusammenhängenden Verluste kann der Kläger jedoch nicht erreichen. Eine derartige Berücksichtigung würde voraussetzen, dass das Objekt H oder die Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft H – der Auffassung des Klägers folgend – als Teil des Betriebsvermögens des Chinarestaurants des Klägers anzusehen wäre. Das Objekt H kann jedoch nicht selbst Teil des Betriebsvermögens des Restaurantbetriebs sein, da es seinerseits Teil des Betriebsvermögens der Verwaltungsgesellschaft „H“ ist. Im vorliegenden Fall sind für die Streitjahre durch die geänderten Bescheide vom 14. Mai 2007 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Verwaltungsgesellschaft „H“ die auf den Kläger entfallenden Verluste aus dem Objekt H bestandskräftig als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (für das Jahr 1994 in Höhe von ./. 251.171,- DM und für das Jahr 1995 in Höhe von ./. 27.093,30 DM) festgestellt. Eine von den Feststellungen der geänderten Gewinnfeststellungsbescheide vom 14. Mai 2007 für die Verwaltungsgesellschaft H abweichende Beurteilung der Einkünfte des Klägers aus dem Objekt H dahingehend, dass sie nicht als anteilige Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft, sondern als direkt vom Kläger im Rahmen seines Restaurants erzielte Einkünfte anzusehen wären, ist nicht möglich. Die von einer Mitunternehmerschaft der Eigentümer der Ferienhäuser in H und der Zugehörigkeit der Ferienhäuser zum Betriebsvermögen dieser Gesellschaft ausgehenden Gewinnfeststellungsbescheide umfassen in vollem Umfang die Zuordnung des Objekts und die von dem Kläger aus diesem Objekt erzielten Einkünfte; es bleibt kein Raum für eine Annahme, dass ein Teil der aus diesem Objekt erzielten Einkünfte direkt und allein vom Kläger ohne Zwischenschaltung der GdbR erzielt worden sein könnte. Dem entspricht, dass der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 (6:54 Uhr) beantragt hat, exakt und allein die in den Gewinnfeststellungsbescheiden vom 14. Mai 2007 für den Kläger festgestellten Verlustanteile bei der Ermittlung der Gewinne des Chinarestaurants zu berücksichtigen.

39

Eine Berücksichtigung der in den Gewinnfeststellungsbescheiden vom 14. Mai 2007 für den Kläger ausgewiesenen gewerblichen Verluste aus dem Objekt H im Rahmen der Gewinnfeststellung für das Chinarestaurant kann auch nicht darauf gegründet werden, dass die Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft „H“ dem Betriebsvermögen des Chinarestaurants zuzuordnen wäre. Zwar stellt nach allgemeiner Meinung eine derartige Beteiligung einen Vermögensgegenstand dar, der in der Handelsbilanz aktiviert werden muss (vergl. Blümich/Schreiber, EStG, § 5 Rz. 740 „Beteiligungen an PersGes“. Allerdings darf – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – eine Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht in der Steuerbilanz des Gesellschafters ausgewiesen werden, da der Anteil an einer Personengesellschaft steuerrechtlich nicht als Wirtschaftsgut zu qualifizieren ist (vergl. BFH, Beschluss vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BStBl II 1991, 691; Blümich/Schreiber, a.a.O.; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 5 Rz. 270 „Beteiligung an PersGes“; Kirchhof/Crezelius, EStG, § 5 Rz. 165 „Beteilungen an Personengesellschaften“). Aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG folgt, dass alle Beteiligungsgewinne und -verluste unmittelbar bei den Gesellschaftern erfasst werden; verfahrensrechtlich erfolgt dies auf Grund von Bescheiden, in denen die Einkünfte der Personengesellschaft nach § 180 AO gesondert und einheitlich festgestellt und auf die Beteiligten verteilt werden, denen sie nach § 182 AO direkt zugerechnet werden (vergl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 754). Die Gewinnfeststellungsbescheide vom 14. Mai 2007 konnten danach Wirkung nur direkt in den Einkommensteuerbescheiden des Klägers und der Beigeladenen entfalten, nicht aber – nochmals – in den hier streitigen Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Gewinns aus dem Chinarestaurant.

40

Die Klage ist daher abzuweisen.

41

Die Kostenentscheidung folgt § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 139 Abs. 4 FGO

42

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Art nicht vorliegen.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1)1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst.3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.

(2)1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist das für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt.2Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.3Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt.4Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.