Finanzgericht Münster Beschluss, 18. Aug. 2014 - 6 V 1932/14 AO
Tenor
Die Vollziehung des Vorlageersuchens vom 11.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2014 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung im Hauptsacheverfahren 6 K 1931/14 AO oder dessen anderweitiger Erledigung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vorlageersuchens, welches im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung ergangen ist und sich auf einen Due Diligence Bericht bezieht.
4Die Antragstellerin ist eine Holding Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr Alleingesellschafter ist Herr O .
5Am 15.09.2009 schloss die Antragstellerin mit der AG einen Vertrag über die Errichtung einer typischen stillen Gesellschaft. Dieser Vertrag stand in Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb von Märkten in H. In diesem Kontext führte die WPG (WPG) – im Auftrag der AG und der Antragstellerin – eine Due Diligence Prüfung bei der Antragstellerin durch. Der Due Diligence Bericht datiert vom 11.09.2009. Die ihr hierfür von der WPG in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 24.691,93 € erfasste die Antragstellerin im Jahr 2009 als Betriebsausgaben.
6Im Jahr 2010 übernahm Herr O sämtliche Anteile an der Beteiligungs-GmbH & Co. KG (A KG), an der er und die Antragstellerin mit einem Kommanditanteil von jeweils 5.000,00 € beteiligt waren. Hierzu erhöhte er mit Vertrag vom 11.01.2010 seine Kommanditeinlage an der A KG um 40.000,00 €. Die Antragstellerin sollte hierfür 240.000,00 € (40% von 600.000,00 €) erhalten. Mit Vertrag vom 02.12.2010 erwarb Herr O sodann von der Antragstellerin deren Kommanditanteil an der A KG in Höhe von 5.000,00 €. Der Kaufpreis betrug 60.000,00 €.
7Der Antragsgegner begann am 15.07.2013 mit einer Betriebsprüfung in der Unternehmensgruppe, der auch die Antragstellerin angehört. Die Prüfung, die derzeit noch nicht abgeschlossen ist, bezieht sich auf die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass angesichts der Übernahme der Kommanditanteile an der A KG durch Herrn O eine Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises erforderlich sei. Auf der Ebene der Antragstellerin komme eine verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 S. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Betracht, bei Herrn O eine verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Abs. 8 i.V.m. § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Rahmen der Betriebsprüfung sei als einziger Nachweis für die Vollentgeltlichkeit der Veräußerungen am 20.09.2013 eine auf einem individuellen Multiplikatorenverfahren basierende Berechnung des Unternehmenswertes der A KG von 600.000,00 € durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG S) vorgelegt worden. Diese Berechnung genüge als Angemessenheitsnachweis jedoch nicht. Im Rahmen der Prüfung sei mehrfach um Vorlage der Planzahlen hinsichtlich der zukünftigen Umsatz- und Gewinnerwartung für die Jahre 2009 bis 2012 der A KG und der zugehörigen Tochtergesellschaften gebeten worden. Diese Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Die Unternehmensplanung 2009 bis 2012 sei auch dem Vertrag über die typische stille Beteiligung mit der AG als Anlage 5 beigefügt gewesen. Der Vertrag sei jedoch ohne diese Anlage vorgelegt worden.
8Am 23.07.2013 forderte der Antragsgegner von der Antragstellerin unter anderem die Unterlagen zur Due Diligence Prüfung an. Eine Vorlage wurde jedoch abgelehnt. Hierauf teilte der Antragsgegner der Antragstellerin am 04.11.2013 in Form der „Prüfungsfeststellung 1“ mit, wie er die Anteilsveräußerung zu würdigen beabsichtige. Er ermittelte im Rahmen eines „vereinfachten Ertragswertverfahrens“ Unternehmenswerte für die A KG in Höhe von 2,8 Mio. € (Stand 11.01.2010) bzw. 2,2 Mio. € (Stand 02.12.2010) und gelangte zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 1.040.000,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die „Prüfungsfeststellung 1“ vom 04.11.2013 Bezug genommen. Hierzu nahm die WPG S in verschiedenen Schreiben– unter anderem vom 13.11.2013 und vom 10.01.2014 – Stellung.
9Am 15.11.2013 bat der Antragsgegner erneut um Vorlage des Berichts zur Due Diligence, der Unterlagen der WPG S zur Begleitung der Due Diligence und einer in diesem Zusammenhang erstellten Unternehmensplanung 2010 bis 2012.
10Die Antragstellerin übermittelte dem Antragsgegner am 06.02.2014 eine teilweise „geweißte“ Kopie des Berichts über die Due Diligence. Sie wies darauf hin, dass Beurteilungen, Würdigungen oder Ergebnisse von rechtlichen oder wirtschaftlichen Prüfungen „geweißt“ seien. Auf die „geweißte“ Kopie des Berichts wird Bezug genommen.
11Mit Schreiben vom 11.03.2014 erging das streitgegenständliche Vorlageersuchen. Darin forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Vorlage des vollständigen Gutachtens der WPG über die Due Diligence Prüfung bis zum 10.04.2014 auf. Zur Begründung verwies er zum einen darauf, dass nach dem Zweck einer Due Diligence in einem entsprechenden Gutachten zahlreiche für die durch die Betriebsprüfung vorzunehmende Fremdvergleichsprüfung eines Unternehmenskaufpreises erhebliche Tatsachen zu vermuten seien. Der Beweis, dass das Gutachten keine steuerrechtlich relevanten Tatsachen zur Ermittlung des gemeinen Unternehmenswertes enthalte, die der Betriebsprüfung nicht bereits durch andere Unterlagen bekannt gemacht worden seien, gelinge grundsätzlich nur durch die Gestattung der Einsichtnahme (vgl. BFH vom 13.02.1968, BStBl II 1968, 365). Zudem sei die Behauptung, es seien keine steuerlich relevanten Tatsachen enthalten, im Streitfall widerlegt. Dies gelte jedenfalls in Bezug auf die Planzahlen für die Jahre 2009 bis 2012. Um ein Dokument insgesamt als vorlagepflichtig anzusehen genüge es – so der Antragsgegner – wenn ein Dokument nur eine einzige möglicherweise steuerrechtlich relevante Aussage enthalte (vgl. BFH vom 13.02.1968 aaO). Die Vorlage einzelner Teile des Berichts sei abzulehnen. Es sei das vollständige Originaldokument vorzulegen; nur ihm komme der volle Beweiswert zu.
12Zwar könnten – so der Antragsgegner – Schlussfolgerungen den Tatsachenbegriff grundsätzlich nicht erfüllen. Hierauf komme es allerdings schon deshalb nicht an, weil die Schlussfolgerungen aus der Vorlagepflicht für die gesamte Due Diligence nicht ausgenommen werden könnten. Im Übrigen stelle die gesamte Due Diligence einschließlich der rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Wertungen im Streitfall ausnahmsweise in Gänze einen steuerrechtlichen Tatumstand dar. Der zur Beurteilung der ggf. gesellschaftsrechtlichen Veranlassung heranzuziehende „ordentliche und gewissenhafte“ Geschäftsleiter hätte die zum Veräußerungszeitpunkt aktuelle und ihm ohne weitere Kosten bereits vorliegende Due Diligence einschließlich aller Schlussfolgerungen für die Findung seiner Preisuntergrenze im Rahmen fiktiver Kaufpreisverhandlungen mit einem Dritten herangezogen und ggf. als Verkaufsunterlage eingesetzt. Da sich der Bericht in Händen der Antragstellerin befinde, sei die Erfüllung der Vorlageverpflichtung erfüllbar und zumutbar.
13Der hiergegen gerichtete Einspruch der Antragstellerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 20.05.2014). Über die unter dem Aktenzeichen 6 K 1931/14 AO geführte Klage hat der Senat noch nicht entschieden. Gleiches gilt in Bezug auf das unter dem Aktenzeichen 6 K 1933/14 AO geführte Verfahren der A KG, das ebenfalls die Rechtmäßigkeit eines Vorlageersuchens bezogen auf den streitgegenständlichen Due Diligence Bericht betrifft.
14In seiner Einspruchsentscheidung vom 20.05.2014 führt der Antragsgegner aus, das Vorlageersuchen sei ermessensgerecht. Es reiche aus, wenn das angeforderte Dokument nur eine einzige möglicherweise steuerlich relevante Aussage enthalte, um es insgesamt vorlagepflicht zu machen. Dabei habe der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass das Dokument unter keinem möglichen Gesichtspunkt von steuerlicher Bedeutung für das geprüfte Unternehmen sein könne.
15Das Ersuchen stelle keine unzulässige Anforderung von Unterlagen „en bloc“ dar, denn es werde ein konkretes Dokument mit ausführlicher Begründung der steuerlichen Relevanz angefordert.
16Der Due Diligence Bericht sei auch eine Urkunde im Sinne von § 200 Abs. 1, § 97 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Soweit er Wertungen enthalte, führe dieser Umstand – anders als die Antragstellerin meine – nicht dazu, dass die Vorlagepflicht insgesamt entfalle.
17Er – der Antragsgegner – erwarte in dem streitgegenständlichen Bericht keine Unternehmensbewertung im engeren Sinne, wohl aber die Wiedergabe einer Vielzahl der für die Unternehmenswertermittlung entscheidenden Faktoren. Er habe bezüglich der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens auch zu prüfen, ob dieses zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führe. Er habe mithin den Sachverhalt vollumfänglich zu ermitteln und so eine Untergrenze für einen angemessenen Unternehmenskaufpreis zu bestimmen.
18Die Finanzbehörde bediene sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte. Ob der Zweck der Anforderung der Due Diligence auf diesem Wege oder auch auf andere Art und Weise erreicht werden könne, müsse der Finanzverwaltung überlassen bleiben, solange kein Ermessensfehlgebrauch vorliege. Die Frage, was im Einzelfall steuerlich bedeutsam sei, könne nicht allgemein der Gesellschaft oder deren Organen überlassen bleiben. Ansonsten könne die Gesellschaft unkontrollierbar die Vorlage solcher Unterlagen verweigern, deren Inhalt für die Besteuerung von Bedeutung sei, deren Bedeutung aber die Gesellschaft oder deren Organe nicht erkannt hätten. Es könne auch keine Rolle spielen, ob der Bericht abgeleitete, wiederholende Aussagen enthalte, wenn es der Finanzverwaltung durch solche – steuerlichen Sachverhalt enthaltene – Unterlagen möglich sei, eine schnelle und effiziente steuerliche Würdigung vorzunehmen.
19Klarzustellen sei ferner, dass die Planzahlen 2009 bis 2012 erstmals mit Schreiben vom 03.04.2014 überlassen worden seien. Diese ließen allerdings nicht erkennen, zu welchem Stichtag sie erhoben worden seien. Es sei äußerst zweifelhaft, ob es sich um die der Due Diligence zugrundeliegenden Planzahlen handele. Die Vorlage des Due Diligence Berichtes ermögliche ihm – dem Antragsgegner – die Kontrolle der Vollständigkeit der ihm zu dem steuerlichen Problemkreis vorgelegten übrigen Dokumente und die Verifizierung der ihm erteilten Auskünfte. Diese Kontrolle der Vollständigkeit sei nicht aus den „originär“ vorhandenen und damit ohnehin vorlagepflichtigen Dokumenten gewährleistet. Das Vorlageersuchen sei verhältnismäßig, zumutbar und erfüllbar.
20Nachdem der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Vorlageersuchens abgelehnt hat, begehrt die Antragstellerin nunmehr die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung.
21Sie stellt klar, dass dem Antragsgegner die turnusgemäß Ende 2008 erstellte Planung für das Jahr 2009 und die anschließenden Jahre mit Schreiben vom 03.04.2014 vorgelegt worden sei. Soweit die Due Diligence die zukünftige Ertragslage der Unternehmensgruppe zum Gegenstand gehabt habe, beruhe sie auf der Basis der von der Antragstellerin erstellten Planzahlen. Im Due Diligence Bericht seien die Planzahlen zusammengefasst verwertet worden. Eine Differenzierung zwischen einzelnen Konzerngesellschaften sei nicht erfolgt. Dementsprechend sei die Behauptung des Antragsgegners in der Einspruchsentscheidung, die Aufteilung auf die einzelnen Gesellschaften sei „geweißt“ worden, falsch. Die von dem Antragsgegner behaupteten betragsmäßigen Differenzen zwischen den im Due Diligence Bericht verwendeten und den mit Schreiben vom 03.04.2014 übersandten Planzahlen ergebe sich daraus, dass bei der turnusmäßigen Planung sämtliche Beteiligungen zu 100 % einbezogen worden seien, während im Due Diligence Bericht eine der Gesellschaften dem Beteiligungsverhältnis von 33,3% entsprechend lediglich anteilig berücksichtigt worden sei. Dies sei in der Fußnote entsprechend erläutert. Demnach hätten dem Antragsgegner bei Erlass der Einspruchsentscheidung am 20.05.2014 sämtliche Planzahlen über die Entwicklung der Unternehmensgruppe für die Jahre 2009 bis 2012 vorgelegen.
22Die WPG S sei – so die Antragstellerin – mit der Begleitung der Due Diligence beauftragt gewesen. Ihre Tätigkeit habe die Zusammenstellung von Unterlagen der Unternehmensgruppe, die Erteilung von Informationen und die Beantwortung von Fragen der WPG zu rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Sachverhalten umfasst. Hiervon zu unterscheiden sei die Tätigkeit der WPG S im Zusammenhang mit dem Erwerb von Märkten in Hamburg. Insoweit sei die WPG S mit der Erstellung eines Berichts zur Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit der H Märkte beauftragt worden. Die erste Fassung des Berichts datiere vom 28.05.2009. Diese Arbeiten seien von der WPG S am 16.06.2009 abgerechnet worden. In der Zeit vom 15.06. bis 30.09.2009 habe die WPG S diverse weitere Beratungsleistungen – unter anderem auch im Zusammenhang mit der Durchführung der Due Diligence – erbracht. Herr Wirtschaftsprüfer W habe im Juni 2009 die Planungsrechnung 2009 bis 2012, die Ende 2008 von der Unternehmensgruppe erstellt worden war, auf Plausibilität und Aktualität geprüft. Dieser Aufwand sei in der Rechnung vom 13.10.2009 abgerechnet worden. In dieser Rechnung sei auch die Durchsicht des Due Diligence Berichtsentwurfes der WPG, der mündlich besprochen worden sei, abgerechnet worden. Es sei kein gesonderter Due Diligence Bericht durch die WPG S erstellt worden. Das sich auf die Vorlage jenes Berichtes beziehende Vorlageverlangen des Antragsgegners vom 19.03.2014, gegen das ebenfalls Einspruch eingelegt worden sei, sei mithin nichtig.
23Im Zuge des Anteilskaufes innerhalb der Unternehmensgruppe im Jahr 2010 habe die WPG S eine Unternehmensbewertung durchgeführt, bei der ein Multiplikatorenverfahren zur Anwendung gekommen sei. Der Multiplikator 3,3 leite sich aus dem Erwerb der H Märkte im Jahr 2009 – und damit dem Erwerb von einem fremden Dritte – ab. Dieser Multiplikator sei aus Gründen der Vorsicht bei der Bewertung der A KG auf 4,0 erhöht worden. Neben abgeleiteten Faktoren seien weitere wertbestimmende Umstände wie die Eigenkapitalquote (mindestens 20%) in gleicher Weise wie beim vorherigen Fremdkauf berücksichtigt worden.
24Der Aussetzungsantrag müsse – so die Antragstellerin – Erfolg haben, denn es bestehe keine Vorlagepflicht in Bezug auf den Due Diligence Bericht. Eine Due Diligence diene der Ermittlung von Risiken und Schwachstellen des Zielunternehmens auf der steuerlichen, der rechtlichen und der betriebswirtschaftlichen Ebene. Die Beurteilung dieser Risiken stelle das Ergebnis eines wertenden Vorgangs dar. Die wertenden Elemente seien untrennbar mit sachverhaltsbeschreibenden Elementen verbunden. Hieraus folge, dass insgesamt keine Vorlagepflicht bestehe.
25Zudem basiere ein entsprechendes Gutachten auf überlieferten Tatsachen, deren Nachweis bereits in den sonstigen Unterlagen des Steuerpflichtigen existiere. Es handele sich mithin lediglich um Wiederholungen von Tatsachen, die in den Geschäftsunterlagen des geprüften Unternehmens vorhanden seien. Der Sachverhaltszusammenfassung eines Beratergutachtens fehle es entsprechend an der Unmittelbarkeit und damit der Beweisqualität.
26Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei die Vorlagepflicht auch nicht aus der Rechtsprechung herzuleiten, insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 13.02.1968, die die Vorlage von Protokollen zu Vorstands- bzw. Aufsichtsratssitzungen betreffe. Der Bundesfinanzhof habe unter Verneinung einer uneingeschränkten Vorlagepflicht lediglich ein behördliches Einsichtnahmerecht bejaht und insoweit ein Stufenmodell entwickelt. Die Entscheidung des FG Münster vom 22.08.2000 (6 K 2712/00 AO) habe ebenfalls einen anderen Sachverhalt – nämlich die Vorlage von Kostenstellenplänen – betroffen.
27Der Due Diligence Bericht enthalte ferner keine steuererheblichen Tatsachen. Sofern der Antragsgegner meine, der Bericht sei zur Beurteilung der betrieblichen Veranlassung der als Betriebsausgaben gebuchten Rechnung der WPG steuerlich relevant, so sei dies unzutreffend. Eine Kapitalgesellschaft habe keine außerbetriebliche Sphäre. Ihre Aufwendungen seien grundsätzlich betrieblich veranlasst. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung scheide insoweit ebenfalls aus, da die AG, in deren Interesse die Due Diligence (auch) durchgeführt worden sei, kein Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person sei. Auch in Bezug auf die Frage der Angemessenheit des Kaufpreises für die Anteile an der A KG lasse der Bericht keine Rückschlüsse zu. Ein Due Diligence Bericht sei kein Wertgutachten. Ein gewissenhafter Geschäftsführer hätte in Vertragsverhandlungen nicht auf eine Due Diligence Untersuchung abgestellt, die bereits einige Monate alt gewesen und für Zwecke eines anderen Erwerbers – und damit am Vorsichtigkeitsprinzip orientiert – erstellt worden sei. In dem Bericht finde auch die stille Beteiligung der AG keine Berücksichtigung. Der Bericht sei daher zur Kaufpreisfindung ungeeignet. Zu bedenken sei fernerhin, dass die Finanzverwaltung bei der Bewertung von Gesellschaftsanteilen für ertragsteuerliche Zwecke mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren eine rückschauende Betrachtung anwende und sich damit an den vorangegangenen Durchschnittserträgen orientiere.
28Das Vorlageverlangen verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Soweit es dem Antragsgegner um die Planzahlen der Jahre 2009 bis 2012 gehe, sei die Vorlage des Due Diligence Berichts nicht das mildeste Mittel. Ausreichend sei die Vorlage der in dem Bericht verwendeten Planzahlen oder aber ein entsprechend „geweißter“ Bericht. Spätestens mit der Überreichung der Planzahlen am 03.04.2014 stelle sich das Vorlageverlangen als unverhältnismäßig und rechtswidrig dar. Die einzige Grundlage für das Interesse des Antragsgegners an dem Due Diligence Bericht sei damit weggefallen.
29Die Antragstellerin ist schließlich der Auffassung, dass ihre Mitwirkungspflicht bei Unterlagen, die dem reinen Binnenbereich des Unternehmens zuzuordnen seien, beschränkt sei. Eine Kapitalgesellschaft habe zwar keinen Privatbereich und keine Intimsphäre. Sie verfüge allerdings über einen geschützten Binnenbereich, in dem sie rechtliche und betriebswirtschaftliche Erwägungen und Planungen vornehmen könne. In diesen Bereich falle auch der Due Diligence Bericht.
30Die Antragstellerin beantragt,
31die Vollziehung des Vorlageersuchens vom 11.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2014 auszusetzen,
32hilfsweise für den Fall des Unterliegens,
33die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
34Der Antragsgegner hält an seiner in der Einspruchsentscheidung dargelegten Auffassung fest.
35Auf die im gerichtlichen Aussetzungsverfahren zum Zwecke der Glaubhaftmachung vorgelegte Eidesstattliche Versicherung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters W vom 26.06.2014 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Finanzgerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge sowie die Akten des beigezogenen Verfahrens 6 K 1931/14 AO verwiesen.
36II.
37Der Antrag ist begründet.
38Der Senat hat ernstliche, die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Vorlageersuchens. Zweifelhaft ist insoweit nicht nur, ob ein Due Diligence Bericht grundsätzlich zu den vorlagepflichtigen Unterlagen gehört, sondern auch, ob die Aufforderung zur Vorlage des Due Diligence Berichts im Streitfall noch ermessensgerecht ist, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
39Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
40Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei der Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung im Einzelfall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Für eine Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen. Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (ständige Rechtsprechung: z.B. BFH Beschluss vom 23.08.2007 VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799). Dagegen begründet eine vage Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (BFH Beschluss vom 11.06.1968 VI B 94/67, BStBl. II 1968, 657). Die Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts vorliegen, erfolgt im Rahmen einer lediglich summarischen Prüfung. Dabei beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Finanzbehörde und andere präsente Beweismittel. Weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts muss das Gericht nicht ergreifen (BFH Beschluss vom 14.02.1989 IV B 33/88, BStBl. II 1989, 516).
41Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung zu bejahen, denn es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass das streitgegenständliche Vorlageersuchen von § 200 Abs. 1 AO gedeckt ist.
42Nach dieser Vorschrift hat der Steuerpflichtige bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insoweit insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO). § 200 Abs. 1 AO bestimmt die Mitwirkungspflichten für das Außenprüfungsverfahren als speziellere Vorschrift gegenüber den allgemeinen Vorschriften über die Mitwirkungs- und Vorlagepflichten nach § 90 Abs. 1 Satz 1 und § 97 AO (vgl. BFH Urteil vom 28.10.2009 VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455). Die Grenzen einer Inanspruchnahme aufgrund der Mitwirkungspflicht ergeben sich daraus, dass die Finanzbehörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Sachverhaltsermittlung (§ 88 Abs. 1 AO) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob und in welcher Form sie die Mitwirkung des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt (vgl. BFH in BStBl II 2010, 455).
43Die Ermessensentscheidung des Finanzamtes ist nach § 102 Satz 1 FGO vom Gericht daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Eine Mitwirkung des Steuerpflichtigen darf nur verlangt werden, soweit sie zur Feststellung des steuererheblichen Sachverhalts notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar ist (vgl. BFH in BStBl II 2010, 455). Der Umfang der Ermittlungspflicht des Finanzamtes wie auch der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles (BFH in BStBl II 2010, 455 unter Verweis auf §§ 88 Abs. 1 Satz 3, 90 Abs. 1 Satz 3, 200 AO).
44Die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Vorlageersuchens resultieren bereits daraus, dass die Frage, ob ein Due Diligence Bericht als Urkunde im Sinne des § 200 AO bzw. sonstige Unterlage im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO anzusehen und als solche vorlagepflichtig ist, höchstrichterlich derzeit noch nicht entschieden ist und in der Literatur (vgl. z.B. Dörr/Geißelmeier/Mayr NWB Fach 17, S. 2081 ff; Drüen in Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 2010/2011 S. 876 (888 f.), Drüen in Tipke/Kruse AO/FGO § 147 Rdnr 23, Ditz DStR 2004, 2038) kontrovers diskutiert wird. Der Senat erachtet die gegen die Vorlagepflicht vorgebrachten Argumente als durchaus erheblich. Die in einem Due Diligence Bericht regelmäßig anzutreffende Vermischung von Passagen, in denen einerseits Tatsachen wiedergegeben und anderseits Sachverhalte gewürdigt und/oder juristisch bewertet werden, gibt auch aus Sicht des Senates Anlass, die Vorlagepflicht in Frage zu stellen oder diese zumindest bestimmten Einschränkungen zu unterwerfen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Senat der Auffassung des Antragsgegners insoweit folgt, als auch er davon ausgeht, dass jedenfalls bestimmte Teile des Due Diligence Berichtes für die Besteuerung der Antragstellerin in Bezug auf die Frage einer etwaigen verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Übernahme der Anteile an der A KG durch Herrn O relevant sein könnten. Eine abschließende Entscheidung zu der Frage der grundsätzlichen Vorlagepflicht von Due Diligence Berichten bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
45Aber selbst dann, wenn diese Frage zu bejahen wäre, d.h. es sich bei einem Due Diligence Bericht um eine Urkunde im Sinne des § 200 AO bzw. sonstige Unterlage im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO handelt, ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Vorlageersuchens. Jedenfalls im Rahmen der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung erscheint es fraglich, ob die Entscheidung des Antragsgegners über das Vorlageersuchen ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung.
46Zwar wird die Rechtmäßigkeit des Vorlageersuchens nicht dadurch berührt, dass es sich auf Unterlagen bezieht, für die keine Aufbewahrungspflicht besteht (vgl. hierzu BFH in BStBl II 2010, 455).
47Jedoch erscheint es aus Sicht des Senates zweifelhaft, ob ein Dokument – wie der Antragsgegner meint – stets insgesamt vorlagepflichtig ist, auch wenn nur eine einzige möglicherweise steuerlich relevante Aussage enthalten ist und ob stets das vollständige Originaldokument vorzulegen ist.
48Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Grenze der Verhältnismäßigkeit nicht erst dann überschritten, wenn die Vorlage von Geschäftsunterlagen gefordert wird, die objektiv unter keinem möglichen Gesichtspunkt steuerliche Bedeutung für das geprüfte Unternehmen haben können (so wohl FG Köln Urteil vom 7.11.2000, 9 K 8038/97, EFG 2002, 69; nachfolgend BFH Urteil vom 4.11.2003, VII R 28/01, BStBl II 2004, 1032).Vielmehr ist auch bei Unterlagen, die möglicherweise steuerlich relevant sein können, eine differenzierte Einzelfallabwägung geboten.
49Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Vorlage von Aufsichtsrats- und Vorstandsprotokollen (BFH Beschluss vom 13.02.1968, GrS 5/67, BStBl II 1968, 365; BFH Urteil vom 27.06.1968 VII 243/63, BStBl II 1968, 592) bestätigt dies.
50Der Bundesfinanzhof hat in Bezug auf die „en bloc“ begehrte Vorlage von Vorstandsprotokollen klargestellt, dass Aufsichtsrats- und Vorstandsprotokolle wegen ihres Inhalts Urkunden besonderer Art sind. Sie könnten – so der Bundesfinanzhof – steuerrechtlich bedeutsame Vorgänge enthalten. Ein großer Teil betreffe allerdings erfahrungsgemäß nicht steuerrechtlich bedeutsame Sachverhalte. Für Protokolle, die sich ausschließlich auf innere Angelegenheiten des Unternehmens beziehen und die für die steuerrechtliche Betriebsprüfung nicht in Betracht kommen, besteht allerdings keine Vorlagepflicht. Dementsprechend sieht es der Bundesfinanzhof als ermessensfehlerhaft an, wenn die Finanzverwaltung auch Protokolle anfordert, von denen sie annehmen muss, dass sie mit Fragen der Besteuerung nichts zu tun haben. Er nimmt daher solche Protokolle von der Vorlagepflicht aus, von denen die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft glaubhaft versichern, dass sie keine Beziehung zu steuerrechtlich bedeutsamen Tatbeständen haben. Erst wenn Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung bestehen, sei – so der Bundesfinanzhof – dem Prüfer Gelegenheit zu geben, sich von dem Inhalt des Protokolls anhand der Tagesordnung und gegebenenfalls durch Einsichtnahme zu überzeugen. Die Verwaltung muss demnach Gelegenheit haben festzustellen, ob die Protokolle über Vorgänge berichten, deren Kenntnis für die steuerrechtliche Prüfung von Bedeutung ist.
51Diese Erwägungen gelten nicht nur für die „en bloc“ Vorlage von Vorstands- oder Aufsichtsratsprotokollen. Sie sind auch auf die Anforderung anderer, einzelner Urkunden „besonderer Art“ übertragbar, die neben möglicherweise steuerlich relevanten Informationen erfahrungsgemäß auch weitere, steuerlich nicht erhebliche Informationen aus dem Binnenbereich des Unternehmens enthalten.
52Ein Due Diligence Bericht ist – wie ein Vorstands- oder Aufsichtsratsprotokoll – wegen seines Inhalts eine „Urkunde besonderer Art“, denn er enthält regelmäßig auch Informationen (z.B. Würdigungen, Bewertungen), die grundsätzlich nicht herausgegeben werden müssen. Vielfach dürften auch Informationen enthalten sein, die den - möglicherweise schutzwürdigen – „Binnenbereich“ (vgl. z.B. Seer in Tipke/Kruse § 200 Rdnr. 10, ablehnend: FG Münster Urteil vom 22.08.2000 6 K 2712/00, 6 K 3116/00 AO, EFG 2001, 4) des Unternehmens betreffen.
53In Bezug auf derlei „Urkunden besonderer Art“ muss die Finanzverwaltung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung stets eine Einzelfallabwägung vornehmen. Dabei sind berechtigte Informationsinteressen der Finanzverwaltung und schutzwürdige Belange des Unternehmens gegeneinander abzuwägen. Zu hinterfragen ist dabei auch, ob bzw. inwieweit dem berechtigten Informationsinteresse der Verwaltung durch Vorlage von Urkunden, die dem Due Diligence Bericht zugrunde liegen – im Streitfall z.B. die Planzahlen, die die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.04.2014 überlassen hat – entsprochen werden kann bzw. worden ist. Zu erwägen ist ebenfalls, ob im Einzelfall ein gestuftes Vorgehen geboten ist, sprich dem Steuerpflichtigen z.B. zunächst aufgegeben werden kann und muss, eine „geweißte“ Fassung des Due Diligence Berichtes– gegebenenfalls mit ergänzenden Erläuterungen – vorzulegen. Wird – wie im Streitfall – noch vor Erlass der Einspruchsentscheidung eine „geweißte“ Fassung vorgelegt, so muss sich die Finanzverwaltung im Rahmen der Einspruchsentscheidung mit der Frage auseinandersetzen, warum jener „geweißte“ Bericht dem berechtigten Informationsinteresse nicht genügt. Je geringer dabei einerseits die Erwartung ist, dass der vollständige Due Diligence Bericht (weitere) steuerlich relevante Tatsachen enthält und je größer andererseits die Gefahr eines möglichen Eingriffs in innere Angelegenheiten eines Unternehmens ist, desto höher dürften die Anforderungen an die Ermessenserwägungen, die die Finanzverwaltung darlegen muss, sein. Im Streitfall dürfte in diesem Zusammenhang unter anderem relevant sein, dass die tatsächliche Kaufpreisfindung bei der Anteilsübernahme durch Herrn O nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin auf der Grundlage eines dem Antragsgegner offengelegten und erläuterten Bewertungsverfahrens erfolgt und der Due Diligence Bericht in einem anderen Kontext und zu einem früheren Zeitpunkt erstellt worden ist.
54Der Senat verkennt insoweit nicht, dass es nicht in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt ist und gestellt sein kann, welche Urkunden er dem Finanzamt vorlegt bzw. in welchem Umfang er diese zur Verfügung stellt. Dieser Grundsatz schließt es allerdings nicht aus, bestimmte Anforderungen an die in das Ermessen der Finanzbehörde gestellte Entscheidung über Art und Umfang der Vorlage von Urkunden zu stellen.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
56Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da neben der dem Grunde nach ungeklärten Frage der Vorlagepflicht von Due Diligence Berichten auch wesentlichen Umstände des Einzelfalles für die Frage der Aussetzung der Vollziehung des streitigen Vorlageersuchens maßgeblich waren.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Münster Beschluss, 18. Aug. 2014 - 6 V 1932/14 AO
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(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.
(4) (weggefallen)
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.
(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind
- 1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben; - 2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.
(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:
- 1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen; - 2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden; - 3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen. Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. § 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. Sind mobile Endgeräte der Außenprüfer unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert, gilt die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt. Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. § 147 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt.
(3) Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden.
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen. Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. § 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. Sind mobile Endgeräte der Außenprüfer unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert, gilt die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt. Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. § 147 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt.
(3) Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden.
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, - 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, - 3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, - 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, - 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, - 3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, - 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen. Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. § 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. Sind mobile Endgeräte der Außenprüfer unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert, gilt die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt. Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. § 147 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt.
(3) Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden.
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:
- 1.
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, - 2.
die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, - 3.
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, - 4.
Buchungsbelege, - 4a.
Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union, - 5.
sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
- 1.
mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, - 2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.
(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden,
- 1.
hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen, - 2.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden, oder - 3.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden.
- 1.
der Finanzbehörde Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten zu gewähren oder - 2.
diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten oder - 3.
ihr nach ihren Vorgaben die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übertragen.
(7) Die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern diese unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert sind. Die Finanzbehörde darf die nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten und gespeicherten Daten bis zur Unanfechtbarkeit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen unabhängig von deren Einsatzort aufbewahren.
(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen. Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. § 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. Sind mobile Endgeräte der Außenprüfer unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert, gilt die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt. Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. § 147 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt.
(3) Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden.
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:
- 1.
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, - 2.
die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, - 3.
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, - 4.
Buchungsbelege, - 4a.
Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union, - 5.
sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
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mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, - 2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.
(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden,
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hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen, - 2.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden, oder - 3.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden.
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der Finanzbehörde Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten zu gewähren oder - 2.
diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten oder - 3.
ihr nach ihren Vorgaben die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übertragen.
(7) Die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern diese unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert sind. Die Finanzbehörde darf die nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten und gespeicherten Daten bis zur Unanfechtbarkeit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen unabhängig von deren Einsatzort aufbewahren.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.