Finanzgericht München Urteil, 01. Dez. 2014 - 7 K 1758/13

bei uns veröffentlicht am01.12.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2008 vom 4. November 2011 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2013 wird die Einkommensteuer 2008 auf 8.210 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Streitig ist die Erhöhung der Betriebseinnahmen nach Durchführung einer Betriebsprüfung.

Der Kläger zu 1) (Kläger) betrieb in den Streitjahren 2006 bis 2008 eine Fahrschule und erzielte insoweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er wurde zusammen mit seiner Ehefrau (Klägerin zu 2 – Klägerin) zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Jahr 2006 erklärte er einen Gewinn in Höhe von 71.657,02 € und für das Jahr 2008 in Höhe von 49.634,13 €.

Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 (vgl. Prüfungsbericht vom 30. August 2011) konnte der Kläger die Herkunft von zwei Einlagen (in Höhe von 10.500 € im Jahr 2006 und in Höhe von 6.000 € im Jahr 2008) in die Kasse seines Betriebes nach Ansicht des Finanzamts nicht nachweisen. Das Finanzamt ging daher insoweit von Einnahmen der Fahrschule aus und erhöhte die erklärten Einnahmen.

Aufgrund weiterer Feststellungen der Außenprüfung (unter anderem Kürzung von Bewirtungskosten, Zuschätzungen, Nutzungsanteil für private Kfz-Nutzung) erhöhte das Finanzamt den Gewinn im Jahr 2006 auf 106.336 € und im Jahr 2008 auf 81.625 und änderte die Steuerfestsetzung für die Jahre 2006 und 2008 entsprechend. Außerdem setzte es Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) fest (vgl. Bescheide vom 4. November 2011).

Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren trugen die Kläger unter anderem vor, dass der im Jahr 2006 verbuchte Betrag von 10.500 € von ihren Eltern im Zusammenhang mit einem Bausparvertrag bzw. einer Lebensversicherung stamme. Die von den Banken angeforderten Unterlagen würden nachgereicht.

Die Einlage von 6.000 € im Jahr 2008 erkläre sich aus einer Versicherungsabrechnung vom 25. Juli 2008 in Höhe von 3.619 €, die an ihren Sohn als Schadensersatz geleistet worden sei, und aus dem Kaufpreis von 2.300 € aus dem mit der Firma Ö geschlossenen Kaufvertrag vom 28. Juli 2008, mit dem der Kläger ein Unfallfahrzeug verkauft habe. Der Verkauf an die Firma Auto Ö sei vom Autohaus A vermittelt worden und von diesem als Eigenkapital für die Anschaffung des Audi A 3 am 28. Juli 2008 einbehalten und angerechnet worden.

Das Einspruchsverfahren hatte teilweise Erfolg, da das Finanzamt unter anderem nicht mehr an den Zuschätzungen von jährlich 20.000 € festhielt. Mit Entscheidung vom 10. April 2013 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2006 auf 18.504 € und die Einkommensteuer 2008 auf 9.290 € herab.

Mit der hiergegen eingelegten Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Erhöhung der Betriebseinnahmen um 10.500 € im Jahr 2006 und um 6.000 € im Jahr 2008. Die im Einspruchsverfahren erfolgte Angabe, dass die Einlage von 10.500 € vom 16. Oktober 2006 aus einer Schenkung der Eltern stamme, werde zurückgenommen. Vielmehr hänge die Einlage mit der ebenfalls im Kassenbuch verzeichneten Barzahlung des Kaufpreises von 15.893,60 € für einen Anhänger laut Rechnung der Firma Z GmbH & Co. KG vom 6. Oktober 2006 laut beigefügter Kopie zusammen. Die Rechnung in Höhe von insgesamt 16.217,96 € (abzüglich Skonto von 324,36 € ergibt 15.893,60 €) sei nicht bar bezahlt worden, sondern von einem Konto des Klägers bei der Bank am 13. Oktober 2006 überwiesen worden. Zwar handle es sich bei diesem Konto um ein Privatkonto. Der Kontokorrentkredit sei ihm jedoch nur gewährt worden, weil er eine Fahrschule habe. Die Rückzahlung des Kredits sei noch nicht vollständig erfolgt und würde immer als Privatentnahme gebucht. Weil es sich bei diesem Konto um kein Fahrschulkonto gehandelt habe, sei dieser Vorgang „hilfsweise“ als Kasseneinlage und Ausgabe erfasst worden. Auch aus dem Ausdruck des Buchhaltungskontos „Kasse“ (1600) seien diese Buchungen ersichtlich. Weitere Kontoauszüge habe er von der Bank vergeblich angefordert.

Die Herkunft der Einlage vom 7. August 2008 über 6.000 € ergebe sich jeweils aus dem Ausdruck „Monatskonto Juli 2008“ und „Monatskonto August 2008“ der V-Bank. Kontoinhaber sei der Sohn der Kläger. Aus dem Auszug für Juli sei am 30. Juli 2008 eine Gutschrift von 3.619 € ersichtlich, die von der Fahrlehrerversicherung stamme (vgl. Schreiben vom 25. Juli 2008, Bl. 65 Est-Akte). Aus dem Monatsauszug August sei am 6. August 2008 eine Auszahlung von 6.000 € ersichtlich, die an den Kläger weitergeleitet worden sei. Ihr Sohn habe das private Fahrzeug Seat Ibiza mit benutzt und deshalb die Versicherung übernommen. Da die Beiträge von seinem Konto abgebucht worden seien, sei auch die Abwicklung des Schadens über sein Konto gelaufen.

Bereits im Einspruchsverfahren sei die Kopie eines Kaufvertrages über den privaten Pkw Seat für 2.300 € zwischen dem Kläger als Verkäufer und dem Autohaus Ö als Käufer von Auto Ö bzw. vom Autohaus A als Fax übermittelt worden. Der Erlös aus diesem durch das Autohaus A vermittelten Privatverkauf sei von diesem als Eigenkapital für die Anschaffung des Audi A3 einbehalten und angerechnet worden, daher erkläre sich der Stempel „verbucht“.  Zwar seien im Kaufvertrag die Zahlungsbedingungen nicht ausgefüllt und das Vertragsdatum kaum lesbar, jedoch sei als Liefertermin „07/08“ angegeben. Das Finanzamt sollte in der Lage sein, diesen Privatverkauf über die Kfz-Steuerstelle nachzuvollziehen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2006 und 2008 jeweils vom 4. November 2011 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2013 die Einkommensteuer 2006 auf 14.760 € und die Einkommensteuer 2008 auf 7.514 € herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es vor, dass im Klageverfahren eine neue Begründung hinsichtlich der ungeklärten Einlagen im Jahr 2006 in Höhe von 10.500 € vorgetragen worden sei und daraus nur der Schluss gezogen werden könne, dass die gesamte Kassenführung nicht ordnungsgemäß gewesen sei.

Außerdem trage das als Privatkonto bezeichnete Konto bei der Bank die Bezeichnung „Fahrschule“. Aus der vorgelegten Kopie des Kontoauszuges, könne der in der Klagebegründung dargelegte Sachverhalt nicht nachvollzogen werden, zumal auch die Beträge nicht übereinstimmten. Die Aufwendungen für den LKW würden 15.971,94 € und die Einlage 10.500 € betragen. Da sich das Konto im Soll befinde, stelle sich außerdem die Frage der Finanzierung.

Hinsichtlich der Einlage vom 7. August 2008 über 6.000 € sei zwar die Gutschrift der Fahrlehrerversicherung von 3.619 € auf das Konto des Sohnes und eine Auszahlung von 6.000 € am 6. August 2008 dargelegt. Der Verkaufsvertrag über den Pkw Seat in Höhe von 2.300 € trage den Stempel „verbucht“, das Datum und die Zahlungsart seien nicht leserlich bzw. nicht ausgefüllt.

Mit Anordnung nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 8. Oktober 2014 wurden die Kläger vom Gericht aufgefordert, die Herkunft der Einlagen im Einzelnen darzulegen und anhand geeigneter Belege nachzuweisen. Hierfür wurde den Klägern eine Frist mit ausschließender Wirkung bis 24. Oktober 2014 gesetzt. Auf die hierzu eingereichte Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst der vom Kläger vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 FGO).

Gründe

II. Die Klage ist teilweise begründet. Das Finanzamt durfte die Betriebseinnahmen im Jahr 2006 um 10.500 € und im Jahr 2008 in Höhe von 2.381 € erhöhen und die Einkommensteuer entsprechend festsetzen. In Höhe von 3.619 € haben die Kläger die Herkunft der im Jahr 2008 gebuchten Einlage jedoch zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, die Einkünfte waren insoweit zu mindern.

Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) sind Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Erklärung zu geben vermag. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Steuerpflichtige bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten bzw. in die Kasse wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das Finanzgericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462 und BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2001 III B 76/01, BFH/NV 2002, 476, und vom 30. Juli 2002 X B 40/02, BFH/NV 2003, 56).

Im Zusammenhang mit der im Jahr 2006 verbuchten Einlage über 10.500 € hat der Kläger zwei vollkommen unterschiedliche Versionen über deren Herkunft abgegeben. Während er noch im Einspruchsverfahren erklärt hatte, dass dieser Betrag aus einem Bausparvertrag bzw. einer Lebensversicherung stamme und den Klägern von ihren Eltern geschenkt worden sei, tragen sie im finanzgerichtlichen Verfahren nunmehr vor, dass die Einlage mit der ebenfalls im Kassenbuch verzeichneten Barzahlung des Kaufpreises von 15.893,60 € für einen Anhänger laut Rechnung der Firma vom 6. Oktober 2006 zusammen hänge. Es ist nicht nachvollziehbar, dass an die Herkunft eines nicht unerheblichen Geldbetrages derart voneinander abweichende Erinnerungen bestehen.

Darüber hinaus ist die im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragene Erklärung nicht geeignet, die im Kassenbuch verbuchte Einlage zu belegen. Sofern die Kläger vortragen, dass sie den Anhänger zwar per Überweisung über das Konto des Klägers bei der Bank bezahlt hätten, diesen Vorgang jedoch im Kassenbuch „hilfsweise“ als Einlage bzw. Barzahlung gebucht hätten, steht diese Darstellung des Sachverhalts im Widerspruch zu der buchmäßigen Behandlung. Denn während der Kaufpreis für den Anhänger insgesamt 15.893,60 € betragen hatte, erfolgte die Einlage lediglich in Höhe von 10.500 €. Abgesehen von den schwerwiegenden Fehlern in der Führung ihres Kassenbuchs haben die Kläger den behaupteten Zusammenhang zwischen der Einlage und der Überweisung des Kaufpreises trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts nicht nachgewiesen. Wer jedoch durch Einlagebuchungen die Verbindungen zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen hergestellt hat, muss sich durch Beweisvorsorge in die Lage versetzen, die Herkunft der Einzahlungen aus dem Privatvermögen (ggf. anderer Personen) nachzuweisen (BFH-Beschluss vom 13. März 2007 X B 37/06, BFH/NV 2007, 1138).

Die Herkunft der im Jahr 2008 erfolgten Einlage über 6.000 € haben die Kläger nur teilweise nachgewiesen. Anhand der erstmals im Klageverfahren erfolgten vorgelegten Kontoauszüge ihres Sohnes für die Monate Juli und August 2008 sowie der im Einspruchsverfahren eingereichten Abrechnung der Fahrlehrerversicherung vom 25. Juli 2008 über den Schadensersatz von 3.619 € ist nunmehr dargelegt, dass die Versicherungsleistung tatsächlich am 30. Juli 2008 auf das Konto des Sohnes überwiesen worden ist und dieser am 6. August 2008 eine Auszahlung über 6.000 € vorgenommen hat. Der Senat folgt den Ausführungen der Kläger, dass diese Summe am 7. August 2008 im betrieblichen Kassenbuch als Einlage in derselben Höhe verbucht worden und darin auch die Erstattung der Versicherung enthalten ist, die auf diesem Weg vom Sohn an den Kläger weitergeleitet worden ist. In Höhe von 3.619 € wurde die Herkunft der Einlage somit erklärt und kann dem Kläger insoweit nicht als bisher nicht erklärte Einnahme zugerechnet werden. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind daher um 3.619 € zu mindern.

Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger den Erlös über 2.300 € aus dem Verkauf des Unfallwagens (Seat Ibiza) an die Firma Ö nicht vom Käufer erhalten haben will, sondern ihm der Kaufpreis erst nach der Abhebung des Sohnes in Höhe von 6.000 € als Einlage zugeflossen sein soll. Für diesen umständlichen Zahlungsweg hat der Kläger keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben und damit die Herkunft des Geldes nicht eindeutig nachgewiesen. Hinzu kommt, dass auch hier betragsmäßige Abweichungen auffallen, da der Einlage von 6.000 € die Zahlung von 3.619 € aus der Versicherung und der Kaufpreis für das Fahrzeug über 2.300 €  zugrunde liegen sollen.

Darüber hinaus haben die Kläger trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts nicht einmal ansatzweise belegt, dass der Erlös aus dem Verkauf des privat genutzten Pkw Seat Ibiza mit Vertrag vom 28. Juli 2008 an das Autohaus Ö sowie die Versicherungssumme auf den Kaufpreis für den Audi A 3 beim Autohaus angerechnet worden ist. Das Gericht ist daher nicht in die Lage versetzt, die Sachverhaltsdarstellung der Kläger nachzuvollziehen. Im Übrigen obliegt es nicht dem Finanzamt, sondern den Klägern, die Herkunft der Einlage aufzuklären. Das Finanzamt ist deshalb nicht verpflichtet, den Verkauf des Pkws Seat Ibiza über die Kfz-Stelle nachzuvollziehen.

Da die Umstände der Herkunft der Mittel in Höhe von 10.500 € (in 2006) und 2.381 € (in 2010) nicht geklärt sind, sind die Beträge im Rahmen der Schätzung nach. § 162 Abs. 1 AO als nicht erklärte Betriebseinnahmen zu werten. Dies ist im Hinblick auf die täglichen Bargeschäfte, wie sie bei dem Betrieb einer Fahrschule stattfinden, auch eine Annahme, die nicht der Lebenserfahrung widerspricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 i.V.m. § 137 Satz 1 Finanzgerichtsordnung, da die zum Erfolg führenden Beweismittel (die Kontoauszüge des Sohnes im Zusammenhang mit der Herkunftsbenennung der Einlage von 3.619 €) nicht schon im Einspruchsverfahren, sondern erst im Klageverfahren vorgelegt wurden.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Abgabenordnung - AO 1977 | § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen


(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträ

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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

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Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden ein

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(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.